Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Sept. 2010 - 4 AZR 98/09

bei uns veröffentlicht am22.09.2010

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 28. August 2008 - 7 Sa 244/08 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29. November 2007 - 8 Ca 1587/07 - auch wegen der Zahlungsanträge der Klägerin in einer Gesamthöhe von 1.102,61 Euro nebst Zinsen zurückgewiesen hat.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29. November 2007 - 8 Ca 1587/07 - teilweise abgeändert. Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.102,61 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 299,88 Euro seit dem 1. September 2006, aus 65,62 Euro seit dem 1. Oktober 2006, aus 77,44 Euro seit dem 1. November 2006, aus 83,37 Euro seit dem 1. Februar 2007, aus 65,22 Euro seit dem 1. März 2007, aus 158,28 Euro seit dem 1. April 2007, aus 21,61 Euro seit dem 1. Mai 2007, aus 59,77 Euro seit dem 1. Juni 2007, aus 26,79 Euro seit dem 1. August 2007, aus 195,24 Euro seit dem 1. September 2007 und aus 49,39 Euro seit dem 1. Oktober 2007 zu zahlen.

2. Von den Kosten der Vorinstanzen hat die Klägerin ein Siebtel und die Beklagte sechs Siebtel zu tragen. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages auf ihr Arbeitsverhältnis und sich daraus ergebende Ansprüche der Klägerin auf Sonntagszuschläge, Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung.

2

Die nicht tarifgebundene Klägerin ist bei der Beklagten aufgrund eines mit der K Messe- und Veranstaltungsschutz GmbH & Co. KG geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18. Mai 2002 als „Sicherungskraft“ tätig. Sie wird nunmehr von der Beklagten auf dem Flughafen B beschäftigt und übt dort nur Tätigkeiten nach §§ 8 und 9 Luftsicherheitsgesetz(LuftSiG) aus.

3

Im Arbeitsvertrag vom 18. Mai 2002 heißt es ua.:

        

„2. Der Arbeitnehmer wird von der Firma als Sicherungskraft eingestellt. Für das Arbeitsverhältnis gilt grundsätzlich der jeweils gültige Mantel- und Lohntarifvertrag für das Bewachungsgewerbe. …

        

3. Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von € 6,98. Soweit darüber hinaus außertarifliche Zulagen gewährt werden, deren Höhe sich jeweils aus der Lohnabrechnung ergibt, sind diese jederzeit widerruflich und auf tarifliche Ansprüche anrechenbar. …“

4

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages war die damalige Arbeitgeberin kraft Mitgliedschaft im Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen (BV DWS) an den - außerdem für allgemeinverbindlich erklärten - Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 2000 (MTV Wachgewerbe NRW 2000) gebunden. Dieser war vom BV DWS, Landesgruppe Nordrhein-Westfalen, deren Mitglied auch die Beklagte ist, und der Gewerkschaft ÖTV, Bezirke Nordrhein-Westfalen I und II, geschlossen worden und enthielt folgende Geltungsbereichsbestimmung:

        

1.    

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt

        

räumlich:

für das Land Nordrhein-Westfalen

        

fachlich:

für alle Betriebe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die in Nordrhein-Westfalen liegen sowie für Geld- und Wertpapiertransporte, die in Nordrhein-Westfalen getätigt werden.

        

persönlich:

für sämtliche in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer.“

5

Am 21. September 2005 schlossen die Gewerkschaft ver.di und der BV DWS den Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (MTV Flughäfen Bund). Dieser MTV Flughäfen Bund galt nach seiner Geltungsbereichsbestimmung in § 1 räumlich für alle Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland und persönlich-fachlich für alle Beschäftigten von Wach- und Sicherheitsunternehmen, die an Verkehrsflughäfen Sicherheitsmaßnahmen nach §§ 5, 8 und 9 LuftSiG durchführen. Am gleichen Tag wurde von denselben Tarifvertragsparteien für denselben Geltungsbereich der Entgeltrahmentarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (ERTV Flughäfen Bund) und - insoweit nur für die gewerblichen Arbeitnehmer - der Überleitungstarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (TVÜ Flughäfen Bund) geschlossen. In letzterem lauten § 2 und § 3:

        

§ 2 Überleitungsregelungen

        

An den Verkehrsflughäfen, die durch den Branchentarifvertrag bundesweit geregelt werden, existieren Branchentarifverträge oder Regelungen in Flächentarifverträgen des Wach- und Sicherheitsgewerbes mit der Gewerkschaft ver.di.

        

Es besteht Einigkeit, dass durch die neue bundesweite einheitliche Regelung in Form eines Branchentarifvertrages die geltenden tariflichen Normen nicht aufgehoben sind, sofern im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

        

1. Regelungen in den bestehenden Mantel- und Entgelttarifverträgen in den einzelnen Bundesländern, die von den Regelungen in dem bundesweiten Mantel- und Entgeltrahmentarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen abweichen, bleiben bei den jeweiligen Beschäftigungsverhältnissen so lange bestehen, so lange in den jeweiligen Bundesländern Arbeitnehmer in Auftragsverhältnissen gemäß § 5 LuftSiG tätig sind, die auf Basis des bestehenden länderbezogenen Mantel- und Entgelttarifvertrages begründet wurden und den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages betreffen, unter Berücksichtigung der Ziffer 3.

        

2. Die Leistungen aus den bestehenden einzelnen länderbezogenen mantel- und entgelttarifvertraglichen Regelungen werden im Falle der Ziffer 1. bis zu diesem Zeitpunkt als befristete länderbezogene Regelungen angewandt, die befristet sind bis zur Kündigung oder dem Endzeitpunkt bestehender Aufträge oder dem Abschluss eines Neuauftrages im Sinne des fachlichen Regelungsbereiches des Tarifvertrages, unter Berücksichtigung der Ziffer 3.

        

3. Mit Beendigung der länderbezogenen manteltarif- und entgelttarifvertraglichen Regelungen finden ausschließlich die vereinbarten bundeseinheitlichen manteltarif- und entgeltrahmentarifvertraglichen Regelungen uneingeschränkt Anwendung. Dies gilt auch, wenn nur Aufträge gemäß §§ 8 und 9 LuftSiG verbleiben.

        

4. …   

        

§ 3 Individualvertragliche Regelung

        

Soweit auf Grund bestehender Arbeitsverträge schriftliche Regelungen getroffen wurden, die einen Anspruch des Arbeitnehmers begründen, der die Leistungen aus dem Manteltarif-/Entgeltrahmentarifvertrag überschreitet, wird dieser Rechtsanspruch durch den Manteltarif-/Entgeltrahmentarifvertrag nicht berührt.“

6

Dieses bundesweite Tarifwerk trat am 1. September 2005 in Kraft. Der fachlich allgemeinere, regional aber beschränkte allgemeinverbindliche MTV Wachgewerbe NRW 2000 trat am 31. Dezember 2005 außer Kraft. Bereits am 8. Dezember 2005 hatten der BV DWS, Landesgruppe Nordrhein-Westfalen, und die Gewerkschaft ver.di, vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen, einen räumlich auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränkten, für sämtliche Arbeitnehmer in den Betrieben des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes entsprechend der betrieblich-fachlichen Geltungsbereichsbestimmung des MTV Wachgewerbe NRW 2000 einen Folgetarifvertrag geschlossen (MTV Wachgewerbe NRW 2006). Dieser trat am 1. Januar 2006 in Kraft und wurde später mit Wirkung ab diesem Datum für allgemeinverbindlich erklärt.

7

Zwischen dem MTV/ERTV Flughäfen Bund und dem MTV Wachgewerbe NRW 2006 bestehen ua. folgende Unterschiede in einzelnen materiellrechtlichen Regelungen: Die Sonntagszuschläge im MTV Wachgewerbe NRW 2006 sind höher als im MTV/ERTV Flughäfen Bund, die Nachtzuschläge dagegen niedriger. Der Referenzzeitraum für die Berechnung des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beträgt nach dem MTV Wachgewerbe NRW 2006 drei Monate, nach dem MTV/ERTV Flughäfen Bund zwölf Monate.

8

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wird von der Beklagten seit dem 1. Januar 2006 auf der Basis des MTV/ERTV Flughäfen Bund abgerechnet.

9

Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 30. September 2007 verschiedene Ansprüche auf Zahlung von Sonntagszuschlägen, Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung erfolglos geltend gemacht, die sämtlich auf Regelungen des MTV Wachgewerbe NRW 2006 gestützt sind. Zur Begründung ihrer sodann erhobenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, aus der vertraglichen Verweisungsklausel ergebe sich die Anwendung dieses Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis der Parteien. Die Klausel sei allein auf die Tarifverträge des Bewachungsgewerbes gerichtet und erfasse nicht unmittelbar die spezielleren Tarifverträge für die Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen. Die Klägerin sei auch nicht als eine solche spezielle Sicherheitskraft eingestellt, sondern könne im Wege des Direktionsrechtes von der Beklagten jederzeit in einen anderen Sicherheitsbereich außerhalb des Geltungsbereichs des MTV Flughäfen Bund eingesetzt werden. Jedenfalls ergebe sich diese Auslegung zugunsten der Klägerin auch bei der Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB. Im Übrigen könne die Wirkung der Allgemeinverbindlicherklärung in deren Geltungsbereich nicht durch den Abschluss eines weiteren nicht allgemeinverbindlichen Tarifvertrages aufgehoben werden.

10

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.102,61 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 299,88 Euro seit dem 1. September 2006, aus 65,62 Euro seit dem 1. Oktober 2006, aus 77,44 Euro seit dem 1. November 2006, aus 83,37 Euro seit dem 1. Februar 2007, aus 65,22 Euro seit dem 1. März 2007, aus 158,28 Euro seit dem 1. April 2007, aus 21,61 Euro seit dem 1. Mai 2007, aus 59,77 Euro seit dem 1. Juni 2007, aus 26,79 Euro seit dem 1. August 2007, aus 195,24 Euro seit dem 1. September 2007 und aus 49,39 Euro seit dem 1. Oktober 2007 zu zahlen.

11

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel im Ergebnis auf den MTV Flughäfen Bund und die begleitenden Tarifverträge verweise. Es gehe dabei nicht um einen Branchenwechsel, sondern um ein ablösendes tarifliches Regelungswerk innerhalb derselben Branche. Die Tarifvertragsparteien hätten diese Ablösung im TVÜ Flughäfen Bund abschließend geregelt. Der Beklagten sei es erkennbar darum gegangen, auf individualvertraglicher Ebene die kollektivrechtliche Entwicklung der flächentarifvertraglichen Ausdifferenzierung durch Abschluss neuer Spezialtarifverträge zu gewährleisten. Die Allgemeinverbindlicherklärung des MTV Wachgewerbe NRW 2006 führe zu keinem anderen Ergebnis, da das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht von diesem, sondern von dem spezielleren MTV Flughäfen Bund erfasst sei.

12

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision ist begründet.

14

I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht der von der Klägerin in Anspruch genommene MTV Wachgewerbe NRW 2006, sondern der MTV/ERTV Flughäfen Bund anzuwenden sei. Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel sei zwar keine große dynamische Klausel im Sinne einer sog. Tarifwechselklausel. Sie erfasse aber alle Tarifverträge innerhalb der dort genannten Branche und erstrecke sich in ihrer Dynamik daher auch auf einen später dort geschlossenen, spezielleren Tarifvertrag. Dies entspreche auch dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien des TVÜ Flughäfen Bund. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung des MTV Wachgewerbe NRW 2006 werde lediglich die fehlende Bindung an diesen Tarifvertrag ersetzt. Das führe nicht dazu, dass dieser Tarifvertrag auf einen nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer Anwendung finden würde, der bei Tarifgebundenheit gerade nicht anwendbar wäre.

15

II. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel unzutreffend ausgelegt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der MTV Wachgewerbe NRW 2006 und nicht der MTV/ERTV Flughäfen Bund anzuwenden. Das ergibt die Auslegung der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel.

16

1. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 18. Mai 2002 ist ein Formularvertrag. Seine Auslegung durch das Landesarbeitsgericht kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden (st. Rspr., vgl. nur BAG 19. Oktober 2004 - 9 AZR 647/03 - BAGE 112, 214, 222; 30. August 2000 - 4 AZR 581/99 - mwN, BAGE 95, 296, 299). Dessen Nr. 2 ist als Allgemeine Geschäftsbedingung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zulegen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis können ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten sein (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 12 mwN, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Dies gilt auch für dynamische Verweisungsklauseln (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, NZA 2010, 1183).

17

2. Die Auslegung des Arbeitsvertrages ergibt, dass die Parteien für den Streitzeitraum die Anwendung des MTV Wachgewerbe NRW 2006 vereinbart haben. Dies folgt aus dem Wortlaut der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel.

18

a) Eine arbeitsvertragliche Klausel, die ihrem Wortlaut nach ohne Einschränkung auf bestimmte Tarifverträge eines konkret bezeichneten Gewerbes in ihrer jeweiligen Fassung verweist, ist im Regelfall dahingehend auszulegen, dass die Tarifverträge gerade dieses Gewerbes in der jeweiligen Fassung zur Anwendung kommen sollen und dass diese Anwendung nicht von Faktoren abhängt, die nicht im Vertrag genannt oder sonst für beide Parteien in vergleichbarer Weise ersichtlich zur Voraussetzung gemacht worden sind. Etwaige Motive der Erklärenden haben außer Betracht zu bleiben, soweit sie nicht im Wortlaut oder in sonstiger, für die Gegenseite hinreichend deutlich erkennbarer Weise ihren Niederschlag gefunden haben. Kommt der Wille des Erklärenden nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck, gehört dies zu dessen Risikobereich. Es besteht nur dann Anlass, die Wortauslegung in Frage zu stellen, wenn von den Parteien weitere Tatsachen vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, die Zweifel an der wortgetreuen Auslegung der Vertragsklausel begründen können. Diese müssen nahelegen, dass der Wortlaut in einer für beide Seiten erkennbaren Weise den Inhalt der jeweils abgegebenen Willenserklärungen nicht hinreichend wiedergibt (vgl. BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 29 ff., BAGE 122, 74).

19

b) Danach findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien im Streitzeitraum der MTV Wachgewerbe NRW 2006 Anwendung.

20

aa) Die Verweisungsklausel bezieht sich auf den „jeweils gültigen Mantel- und Lohntarifvertrag für das Bewachungsgewerbe“. Damit soll nicht ausschließlich ein bestimmter konkreter Tarifvertrag den Inhalt des Arbeitsverhältnisses gestalten, sondern die jeweils in den genannten Tarifverträgen vereinbarten Regelungen für das Bewachungsgewerbe.

21

Grundsätzlich nicht in Bezug genommen sind dagegen alle Tarifverträge, die nicht das Bewachungsgewerbe erfassen. Jedenfalls dann, wenn das Bewachungsgewerbe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als solches durch einen gültigen Mantel- und Lohntarifvertrag geregelt wurde und nach wie vor geregelt wird, gilt der arbeitsvertragliche „Ausschluss“ anderer Tarifverträge sowohl für einen tariflichen Geltungsbereich, der mehr als das Bewachungsgewerbe erfasst, als auch für einen Geltungsbereich, der nur Regelungen für Arbeitsverhältnisse eines Teilbereichs des Bewachungsgewerbes regelt. Die Arbeitsvertragsparteien haben die materiellen Arbeitsbedingungen gerade an diejenigen Arbeitsverhältnisse binden wollen, die dem Bewachungsgewerbe als solchem zuzuordnen und für dieses tariflich geregelt sind.

22

bb) Der Mantel- und Lohntarifvertrag (MTV Wachgewerbe NRW 2000) galt nach seiner Geltungsbereichsbestimmung für alle Betriebe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes in Nordrhein-Westfalen und endete am 31. Dezember 2005, also zu einem Zeitpunkt, als der MTV/ERTV Flughäfen Bund bereits vier Monate in Kraft war. Auch die Parteien gehen davon aus, dass in diesen vier Monaten für das Arbeitsverhältnis aufgrund der Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag der Parteien weiterhin der MTV Wachgewerbe NRW 2000 Anwendung fand. Am 1. Januar 2006 wurde der schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für allgemeinverbindlich erklärte MTV Wachgewerbe NRW 2000 durch einen von denselben Tarifvertragsparteien für den identisch formulierten Geltungsbereich vereinbarten und sodann ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärten MTV Wachgewerbe 2006 abgelöst. Damit erfüllt dieser Folge-Tarifvertrag die in der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel aufgestellte Anforderung, der „jeweils gültige Mantel- und Lohntarifvertrag für das Bewachungsgewerbe“ zu sein.

23

c) Die vom Landesarbeitsgericht gewählte Auslegung wäre nur bei einem Wortlaut möglich, der auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien schließen lassen könnte, diese hätten sich seinerzeit denjenigen Regelungen der Tarifvertragsparteien unterworfen, die gerade für Unternehmen des Geschäftsbereichs der jetzigen Arbeitgeberin der Klägerin getroffen worden sind, auch wenn sie über den Wortlaut der Vertragsklausel hinaus eine spezifizierende Änderung des Geltungsbereichs vornehmen. Ein solcher Wille hätte etwa in einer Bezugnahmeklausel zum Ausdruck kommen können, die auf die jeweiligen, für den Arbeitgeber geltenden und die konkrete Tätigkeit der Arbeitnehmerin erfassenden Tarifverträge verweist. Möglich wäre auch eine Abweichung vom Wortlaut dahingehend, dass die Tarifverträge des Bewachungsgewerbes Anwendung finden sollten, und soweit hier mehrere Tarifverträge in Betracht kämen, der jeweils speziellere. An eine dahingehende vom Wortlaut abweichende Auslegung kann bei der von den Arbeitsvertragsparteien gewählten Klausel jedoch nur dann gedacht werden, wenn man nicht nur dem Arbeitgeber, der die Klausel selbst gestellt hat, die entsprechende Interessenlage unterstellt, sondern auch der Klägerin. Bereits dies ist angesichts des mit der K Messe- und Veranstaltungsschutz GmbH & Co. KG geschlossenen Arbeitsvertrages nicht selbstverständlich, weil deren Geschäftsbereich bereits nach der Firma deutlich über den Flughafenbereich hinausgegangen ist. Darüber hinaus hätte auch die Klägerin trotz des klaren Wortlauts diese weitergehende Interessenlage erkennen und zum Inhalt ihrer eigenen Willenserklärung machen müssen. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.

24

aa) Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts soll die - lange nach Abschluss des Arbeitsvertrages hergestellte - Bindung des Arbeitgebers an einen Tarifvertrag mit einem anderen als dem im Arbeitsvertrag ausdrücklich genannten Geltungsbereich zu dessen Ablösung als Gegenstand der Bezugnahmeklausel führen. Dies bedeutete eine qualitative Abweichung von einer dem Wortlaut nach zentralen Eigenschaft des in Bezug genommenen Tarifvertrages. Das gilt um so mehr, als vorliegend sowohl beim Abschluss des Arbeitsvertrages als auch im Streitzeitraum ein Tarifvertrag galt, der gerade diese im Arbeitsvertrag ausdrücklich genannte Bedingung des Geltungsbereichs erfüllt und darüber hinaus allgemeinverbindlich ist.

25

bb) Auch die Tatsache, dass der MTV Flughäfen Bund einen fachlichen Geltungsbereich hat, der von demjenigen des MTV Wachgewerbe NRW 2006 umfasst ist, spricht nicht gegen die Auslegung des Arbeitsvertrages nach dem Wortlaut. Der Wille zum Tarifwechsel kann ohne Anhaltspunkte im Wortlaut nicht schlicht unterstellt werden. Es kann der Klägerin überdies, gerade im Hinblick auf die - insoweit - übergreifende Beschreibung ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit als „Sicherungskraft“ auch darum gegangen sein, diejenigen Tarifbedingungen gewährleistet zu erhalten, die in Unternehmen des gesamten Bewachungsgewerbes tariflich geregelt sind (zu einem solchen Motiv des Arbeitnehmers vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 22, BAGE 128, 165).

26

cc) Ferner weicht nicht nur der fachliche Geltungsbereich des MTV Flughäfen Bund von demjenigen des MTV Wachgewerbe NRW 2006 ab. Ist dieser enger gefasst, so ist der räumliche Geltungsbereich deutlich weiter gefasst. Die Tarifvertragsparteien des MTV Flughäfen Bund haben bei der Vereinbarung der Mindestarbeitsbedingungen die Flughäfen der gesamten Bundesrepublik Deutschland im Blickfeld gehabt und für diesen Bereich ihnen angemessen erscheinende Arbeitsbedingungen vereinbart. Der Tarifvertrag für das Bewachungsgewerbe dagegen gilt nur im Bundesland Nordrhein-Westfalen und ist insofern deutlich enger gefasst. Die Arbeitsvertragsparteien haben die Beschränkung des in Bezug genommenen Tarifwerks der Branche auf das Land Nordrhein-Westfalen zwar nicht ausdrücklich zum Gegenstand ihrer Vereinbarung gemacht. Für die Frage, welcher Tarifvertrag als „jeweils gültiger“ arbeitsvertraglich erfasster Tarifvertrag anzusehen ist, kann die räumliche Begrenzung des seinerzeit in Kraft befindlichen, allgemeinverbindlichen Tarifvertrages jedoch ergänzend herangezogen werden. Der MTV Wachgewerbe NRW 2000 erfüllte ersichtlich nach den Vorstellungen der Arbeitsvertragsparteien die von ihnen im Arbeitsvertrag gemeinten Bedingungen des in Bezug genommenen Tarifwerkes. Auch das spricht für eine Erfassung des hinsichtlich des Geltungsbereichs wortidentischen Nachfolgetarifvertrages MTV Wachgewerbe NRW 2006 von der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel. Die hier von den Tarifvertragsparteien für angemessen erachteten Arbeitsbedingungen sind regional deutlich näher an dem Arbeitsverhältnis der Parteien, so dass auch insofern eine Erstreckung des Willenserklärungsinhalts der Arbeitsvertragsparteien auf einen nicht nur fachlich enger, sondern auch räumlich deutlich weiter gefassten Tarifvertrag besonderer Anhaltspunkte bedürfte, die hier nicht vorliegen.

27

dd) Zuletzt müsste der in der Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag aus dem Jahre 2002 zum Ausdruck kommende Wille der Arbeitsvertragsparteien sich nicht nur auf den Wechsel unter ein anderes Tarifregime bezogen haben, sondern darüber hinaus den Inhalt gehabt haben, diesen Wechsel nicht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des anderen Tarifvertrages, sondern erst dann zu vollziehen, wenn der zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses geltende Tarifvertrag des Bewachungsgewerbes seinerseits beendet worden ist, ohne dass es - ungeachtet der Inbezugnahme der „jeweils gültigen“ Tarifverträge des Bewachungsgewerbes - auf einen Folgetarifvertrag ankäme; erst zu diesem Zeitpunkt solle der Wechsel zu den - teils spezielleren, teils allgemeineren - Tarifverträgen erfolgen und nicht die Ablösung durch den Folgetarifvertrag. Ein solcher Wille der Arbeitsvertragsparteien bei dem Vertragsschluss im Jahre 2002 ist weder dem Wortlaut des Arbeitsvertrages noch sonstigen Umständen zu entnehmen. Das Landesarbeitsgericht hat eine solche Auslegung auch nicht vorgenommen.

28

d) Das Landesarbeitsgericht bezieht sich auch zu Unrecht auf den im Abschluss des TVÜ Flughäfen Bund zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien zum Vorrang der bundesweiten spezielleren Regelungen. Es ist zwar zutreffend, dass sich ein solcher Wille aus § 2 Nr. 3 TVÜ Flughäfen Bund entnehmen lässt. Dies ist jedoch für die Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung unerheblich. Bereits aus systematischen Gründen können Tarifvertragsparteien die Auslegung eines Arbeitsvertrages insbesondere dann nicht beeinflussen, wenn es sich um die Willenserklärung eines nicht tarifgebundenen Arbeitnehmers handelt (vgl. dazu BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 20 mwN, NZA 2010, 1183).

29

e) Da sich die Anwendbarkeit des allgemeinverbindlichen MTV Wachgewerbe NRW 2006 somit bereits aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien ergibt, kann dahinstehen, ob ansonsten die normative Wirkung der Allgemeinverbindlicherklärung des MTV Wachgewerbe NRW 2006 nach § 5 Abs. 4 TVG auch das Arbeitsverhältnis der Parteien erfasst oder ob diese durch die gleichzeitige Geltung des nicht allgemeinverbindlichen MTV/ERTV Flughäfen Bund - auch für Nichtmitglieder der tarifvertragsschließenden Parteien - verdrängt worden wäre, wie es das Landesarbeitsgericht weiterhin angenommen hat.

30

3. Der Anspruch der Klägerin besteht auch der Höhe nach.

31

a) Die Klägerin hat ihren Anspruch durch zahlreiche Klageerweiterungen geltend gemacht, die jeweils - wie die Klage selbst - mit der Anwendung der Regelungen aus dem MTV Wachgewerbe NRW 2006 begründet worden sind. Dem hat die Beklagte auch nach Zuerkennung des geltend gemachten Betrages in erster Instanz nicht widersprochen. Die jeweils errechneten Vergütungsdifferenzen sind daher unstreitig.

32

b) Ob die Beklagte im Hinblick auf die ungünstigeren Regelungen des MTV Wachgewerbe 2006 etwa bei den Nachtzuschlägen der Klägerin nach dem MTV/ERTV Flughäfen Bund mehr geleistet hat, als diese hätte beanspruchen können, kann dahinstehen. Die Beklagte hat etwaige Rückforderungsansprüche aus diesem oder einem anderen Grund weder konkret beziffert noch in Form einer zumindest hilfsweise erklärten Aufrechnung geltend gemacht. Deshalb haben etwaige Gegenansprüche bei der Beurteilung der Höhe des klägerischen Anspruchs außer Betracht zu bleiben.

33

4. Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 288, 286 BGB.

34

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte als unterlegene Partei zu zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Da die Klägerin in den Vorinstanzen jedoch über den in der Revision noch geltend gemachten Betrag hinaus die Gewährung zweier weiterer Urlaubstage verlangt hat, ist dies bei der Kostenentscheidung für die Vorinstanzen zu berücksichtigen. Die insoweit nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO festzusetzende Kostenquote ergibt sich aus dem Wertverhältnis der beiden Teile zueinander. Dabei ist nach der von der Klägerin vorgebrachten Urlaubsentgeltberechnung von einem Wert von 85,04 Euro pro Urlaubstag auszugehen.

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Hannig    

        

    Rupprecht    

                 

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Feb. 2014 - 3 Sa 453/13

bei uns veröffentlicht am 17.02.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.06.2013, Az.: 3 Ca 2276/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien des vorliegenden Re

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(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.

(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen

1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen,
2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder
3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.

(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.

(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,

1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren;
2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein;
3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen;
4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten;
5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen;
6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen;
7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen;
8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 8 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind von dem Betreiber in einem Luftsicherheitsprogramm im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 darzustellen, welcher der Luftsicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Der Betreiber eines Flugplatzes ist verpflichtet, die im zugelassenen Luftsicherheitsprogramm dargestellten Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der von der Luftsicherheitsbehörde vorgegebenen Frist oder, soweit keine Frist vorgegeben wird, innerhalb eines Monats nach der Zulassung durchzuführen; er benennt eine Person, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist. In regelmäßigen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren hat eine Überprüfung des Luftsicherheitsprogramms zu erfolgen; die Luftsicherheitsbehörde kann kürzere Zeitabstände für die Überprüfung des Luftsicherheitsprogramms festlegen.

(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.

(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.

(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,

1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen;
2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend;
3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen;
4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können;
5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken;
6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind von dem Unternehmen in einem Luftsicherheitsprogramm im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 darzustellen, welches der Luftsicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist; die Luftsicherheitsbehörde kann Ausnahmen von der Vorlagepflicht sowie für Luftfahrtunternehmen, die ausschließlich Luftfahrzeuge mit einem Höchstgewicht von bis zu 5,7 Tonnen betreiben, auch Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 zulassen. In regelmäßigen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren hat eine Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu erfolgen; die Luftsicherheitsbehörde kann kürzere Zeitabstände für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen festlegen. Bestehen begründete Zweifel am Fortbestand der Zulassungsvoraussetzungen, kann die Zulassung entzogen werden. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die im Luftsicherheitsprogramm oder die im nach Artikel 13 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 anzuerkennenden Luftsicherheitsprogramm dargestellten Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der von der Luftsicherheitsbehörde vorgegebenen Frist oder, soweit keine Frist vorgegeben wird, innerhalb eines Monats nach der Zulassung durchzuführen; sie benennen eine Person, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist.

(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.

(2) Absatz 1 gilt

1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen;
2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.

(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.

(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.

(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.

(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.

(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.

(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.

(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.

(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen

1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen,
2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder
3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.

(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.

(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,

1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren;
2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein;
3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen;
4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten;
5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen;
6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen;
7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen;
8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 8 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind von dem Betreiber in einem Luftsicherheitsprogramm im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 darzustellen, welcher der Luftsicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Der Betreiber eines Flugplatzes ist verpflichtet, die im zugelassenen Luftsicherheitsprogramm dargestellten Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der von der Luftsicherheitsbehörde vorgegebenen Frist oder, soweit keine Frist vorgegeben wird, innerhalb eines Monats nach der Zulassung durchzuführen; er benennt eine Person, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist. In regelmäßigen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren hat eine Überprüfung des Luftsicherheitsprogramms zu erfolgen; die Luftsicherheitsbehörde kann kürzere Zeitabstände für die Überprüfung des Luftsicherheitsprogramms festlegen.

(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.

(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.

(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,

1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen;
2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend;
3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen;
4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können;
5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken;
6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind von dem Unternehmen in einem Luftsicherheitsprogramm im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 darzustellen, welches der Luftsicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist; die Luftsicherheitsbehörde kann Ausnahmen von der Vorlagepflicht sowie für Luftfahrtunternehmen, die ausschließlich Luftfahrzeuge mit einem Höchstgewicht von bis zu 5,7 Tonnen betreiben, auch Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 zulassen. In regelmäßigen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren hat eine Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu erfolgen; die Luftsicherheitsbehörde kann kürzere Zeitabstände für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen festlegen. Bestehen begründete Zweifel am Fortbestand der Zulassungsvoraussetzungen, kann die Zulassung entzogen werden. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die im Luftsicherheitsprogramm oder die im nach Artikel 13 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 anzuerkennenden Luftsicherheitsprogramm dargestellten Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der von der Luftsicherheitsbehörde vorgegebenen Frist oder, soweit keine Frist vorgegeben wird, innerhalb eines Monats nach der Zulassung durchzuführen; sie benennen eine Person, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist.

(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.

(2) Absatz 1 gilt

1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen;
2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.

(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.

(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.

(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.

(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.

(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.

(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn

1.
der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder
2.
die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt.

(1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:

1.
den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,
2.
eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
3.
die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten,
4.
eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer,
5.
Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung.
Der Tarifvertrag kann alle mit dem Beitragseinzug und der Leistungsgewährung in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten einschließlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber regeln. § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. In begründeten Fällen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen.

(3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.

(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen Ablauf.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.

(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. Die Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.