Bundesarbeitsgericht Urteil, 03. Juli 2013 - 4 AZR 961/11

published on 03/07/2013 00:00
Bundesarbeitsgericht Urteil, 03. Juli 2013 - 4 AZR 961/11
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. November 2011 - 16 Sa 721/11 - insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2011 - 8 Ca 6445/10 - die Klage auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2) abgewiesen hat:

Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2011 - 8 Ca 6445/10 - zurückgewiesen und der Tenor des Urteils zur Klarstellung neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Anerkennungstarifvertrag zwischen der Compaq Computer GmbH und der IG Metall vom 29. Oktober 1999 in Verbindung mit dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie in Südbaden vom 11. Dezember 1996 und dem Urlaubsabkommen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie für die Tarifgebiete Südwürttemberg-Hohenzollern und Südbaden vom 11. Dezember 1996 (jeweils mit Stand vom 31. Oktober 2002) Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses ist.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit tariflicher Regelungen auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis.

2

Der Kläger, seit 1994 Mitglied der IG Metall, ist seit 1977 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Er war nach einem ersten Betriebsübergang zunächst bei der Compaq Computer GmbH als „Field-Servicetechniker“ tätig. Diese schloss mit der IG Metall im Jahre 1998 einen „ANERKENNUNGS-TARIFVERTRAG“, der idF vom 29. Oktober 1999 (Anerkennungs-TV) ua. folgenden Inhalt hat:

        

„2. Geltungsbereich

        

Dieser Vertrag gilt für alle in den Firmen beschäftigten Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden, die Mitglied in der IG Metall sind.

        

…       

        

3. Anerkennung der Tarifverträge

        

3.1     

        

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages geltenden Tarifverträge für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende in der Metallindustrie des Tarifgebietes Südbaden, abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Metall - Vorstand oder Bezirksleitung Stuttgart - und dem Gesamtverband metallindustrieller Arbeitgeberverbände e.V. (Gesamtmetall) oder dem Arbeitgeberverband der Badischen Metallindustrie e.V., Freiburg oder dem Verband Südwestmetall in Freiburg, (‚Tarifvertragswerk‘) sind Bestandteil dieses Vertrages und gelten für die unter dem jeweiligen Geltungsbereich aufgeführten Arbeitnehmer.

        

…       

        

3.3     

        

Das gegenwärtig geltende Tarifvertragswerk ist in der Anlage A bezeichnet, die Teil dieses Vertrages ist.

        

…       

        

4. Rechtsstatus der Tarifverträge

        

4.1     

        

Die in Bezug genommenen Tarifverträge (auch die nachwirkenden) gelten in der jeweils gültigen Fassung und mit dem jeweils gültigen Rechtstatus.

        

…       

        

Anlage A zum Anerkennungstarifvertrag vom

        

27.11.1998

        

in der Fassung vom 29.10.1999.

        

1.    

Manteltarifvertrag, Arbeiter und Angestellte vom 8.5.1990/11.12.1996

        

2.    

…       

                          
        

3.    

Urlaubsabkommen, Arbeiter und Angestellte vom 11.12.1996

        

…“    

        
3

Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie in Südbaden (vom 8. Mai 1990 idF vom 11. Dezember 1996 - MTV) sieht in §§ 9, 10 näher bestimmte Zuschläge für „Zuschlagspflichtige Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit“ vor. Nach § 3.2 Satz 1 Urlaubsabkommen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie für die Tarifgebiete Südwürttemberg-Hohenzollern und Südbaden (vom 11. Dezember 1996 - Urlaubsabkommen) kommt zum jährlichen Urlaubsanspruch nach einer Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren ein „Zusatzurlaub von 1 Arbeitstag im Urlaubsjahr“ hinzu.

4

Zum 1. November 2002 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines weiteren Betriebsübergangs auf die nicht tarifgebundene H GmbH und von dieser zum 1. März 2010 auf die ebenfalls nicht tarifgebundene Beklagte über. Bei der Beklagten besteht ua. eine „Betriebsvereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit (Arbeitszeitordnung)“ (vom 2. Dezember 2009 - BV Arbeitszeitordnung), die Zuschlagsregelungen für Überstunden, für geleistete Arbeitszeiten im Schicht-System und für flexible Arbeitszeiten enthält. Die Beklagte lehnt eine Anwendung des MTV auf das Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf die bestehende BV Arbeitszeitordnung ebenso ab wie die Gewährung von Zusatzurlaub für die Jahre 2010 und 2011.

5

Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die Auffassung vertreten, der Anerkennungs-TV iVm. dem MTV und dem Urlaubsabkommen gelte nach wie vor. Die BV Arbeitszeitordnung habe die aufgrund des Betriebsübergangs zum 1. November 2002 transformierten tariflichen Regelungen nicht ablösen können. Eine sog. Über-Kreuz-Ablösung durch diese Betriebsvereinbarung scheide aus.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

…       

        
        

2.    

festzustellen, dass der Anerkennungstarifvertrag zwischen der Compaq Computer GmbH und der IG Metall vom 29. Oktober 1999 in Verbindung mit dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie in Südbaden vom 11. Dezember 1996 und dem Urlaubsabkommen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie für die Tarifgebiete Südwürttemberg-Hohenzollern und Südbaden vom 11. Dezember 1996 Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses ist.

        

…       

        
7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Feststellungsantrag sei unzulässig, weil ungeklärt bleibe, ob die in den genannten Tarifverträgen enthaltenen Regelungen nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB geändert oder ersetzt worden seien. Im Übrigen werde das Arbeitsverhältnis des Klägers weder vom räumlichen Geltungsbereich des MTV noch von dem des Urlaubsabkommens erfasst. Zudem seien die Zuschlagsregelungen des MTV durch die BV Arbeitszeitordnung abgelöst worden.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger - nachdem er seine Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat teilweise zurückgenommen und die Parteien über weitere Streitgegenstände einen Teilvergleich geschlossen haben - seinen Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist begründet. Der Feststellungsantrag, über den der Senat allein noch zu befinden hat, ist zulässig und begründet.

10

I. Für den nach ständiger Rechtsprechung des Senats als sog. Elementenfeststellungsklage (s. nur BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 26 ff., BAGE 131, 176; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165) zulässigen Feststellungsantrag über die Anwendung tariflicher Regelungen auf ein Arbeitsverhältnis (BAG 29. August 2001 - 4 AZR 332/00 - zu I 1 der Gründe, BAGE 99, 10) besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

11

1. Durch die gerichtliche Entscheidung kann der Streit der Parteien über die Anwendbarkeit des MTV und des Urlaubsabkommens, auf welche der Anerkennungs-TV verweist, insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien im Umfang des gestellten Antrags geklärt werden (zu diesem Erfordernis BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 21 mwN). Ob die Tarifverträge, deren Rechtsnormen aufgrund des zum 1. November 2002 stattgefundenen Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses wurden, danach „durch anderweitige Regelungen geändert oder ersetzt worden sind“, ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht Gegenstand des Feststellungsantrags.

12

2. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München (22. März 2012 - 5 Sa 848/11 -) einwendet, die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage, ob die transformierten tariflichen Regelungen nach einem möglichen weiteren Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BGB „Inhalt des Arbeitsverhältnisses“ seien, würde nicht geklärt, ist dies vorliegend ohne Bedeutung. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die gegenwärtige und zwischen den Parteien streitige Anwendung der im Feststellungsantrag genannten Tarifverträge zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die H GmbH (Stand 31. Oktober 2002) auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis. Dies wird durch die Entscheidung geklärt.

13

II. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch begründet. Die infolge des Betriebsübergangs zum 1. November 2002 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten tariflichen Regelungen des Anerkennungs-TV iVm. dem MTV und dem Urlaubsabkommen sind mit dem Regelungsbestand vom 31. Oktober 2002, dem Tag vor dem Betriebsübergang (vgl. BAG 29. August 2001 - 4 AZR 332/00 - zu I 3 b bb der Gründe, BAGE 99, 10), auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden.

14

1. Die Rechtsnormen des Anerkennungs-TV iVm. dem MTV und dem Urlaubsabkommen galten zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die H P GmbH für das zwischen dem Kläger und der Compaq Computer GmbH bestehende Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG).

15

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für die Geltung des MTV und des Urlaubsabkommens nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Rechtsvorgängerin Compaq Computer GmbH von dem in den Verweisungstarifverträgen festgelegten räumlichen Geltungsbereich erfasst wird. Die Beklagte verkennt, dass die Tarifvertragsparteien des Anerkennungs-TV für die in Bayern ansässige Compaq Computer GmbH den räumlichen Geltungsbereich in Nr. 2 dieses Tarifvertrags ersichtlich eigenständig - „für alle in den Firmen beschäftigten Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden“ - und damit unabhängig von den räumlichen Geltungsbereichsregelungen der beiden Verweisungstarifverträge (dem früheren Regierungsbezirk Südbaden) vereinbart haben. Dies folgt auch aus dem Wortlaut von Nr. 3.1 Anerkennungs-TV („gelten für die unter dem jeweiligen Geltungsbereich aufgeführten Arbeitnehmer“). Der Anerkennungs-TV stellt lediglich auf den jeweiligen persönlichen, nicht aber auf den räumlichen Geltungsbereich ab.

16

2. Diejenigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, die durch die tariflichen Regelungen des Anerkennungs-TV iVm. den Bestimmungen des MTV und des Urlaubsabkommens geregelt waren, sind nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB am 1. November 2002 Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit der H GmbH geworden. Spätere Änderungen der tariflichen Regelungen - hier in den Jahren 2004/2005 (MTV) und 2008 (Urlaubsabkommen) - haben entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keinen Einfluss auf die weitere Anwendbarkeit des nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Normenbestandes für das auf einen Betriebserwerber übergegangene Arbeitsverhältnis(BAG 21. April 2010 - 4 AZR 768/08 - Rn. 50, BAGE 134, 130 ; 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 83 mwN, BAGE 130, 237). Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Senats eine nachfolgende Änderung der Tarifnormen für den Bestand oder den Inhalt der nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB zuvor transformierten kollektiv-rechtlichen Regelungen grundsätzlich nur zu einem Wegfall der Sperrfrist nach § 613a Abs. 1 Satz 4 BGB für den Erwerber führen kann und die Regelungen des bisher maßgebenden Tarifvertrags einzelvertraglich dispositiv werden. Ein anderes Ergebnis kann sich allenfalls dann ergeben, wenn die Nachwirkung von Tarifnormen ausgeschlossen worden war (ausf. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 71 bis 76, aaO). Das ist vorliegend aber weder ersichtlich noch geht das Landesarbeitsgericht davon aus.

17

3. Mit diesem Inhalt und unter Beibehaltung des kollektiv-rechtlichen Charakters der vormaligen tariflichen Regelungen des MTV und des Urlaubsabkommens (ausf. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 61 ff., BAGE 130, 237; weiterhin 6. Juli 2011 - 4 AZR 494/09 - Rn. 67) ist das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte übergegangen.

18

4. Eine Ablösung der Regelungen des MTV durch die bei der Beklagten bestehende BV Arbeitszeitordnung nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ist nicht erfolgt. Dabei kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG diese Betriebsvereinbarung erfasst.

19

a) Eine verschlechternde Ablösung der zwischen einem Veräußerer und einem Arbeitnehmer aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden tariflichen Regelungen durch Bestimmungen einer bei einem nicht tarifgebundenen Betriebserwerber geltenden Betriebsvereinbarung im Wege der Über-Kreuz-Ablösung ist jedenfalls außerhalb des Bereiches der erzwingbaren Mitbestimmung nicht möglich (ausf. BAG 21. April 2010 - 4 AZR 768/08 - Rn. 43 ff. mwN, BAGE 134, 130).

20

b) Da im Streitfall die BV Arbeitszeitordnung aufgrund der Zuschlagsregelungen jedenfalls auch mitbestimmungsfreie Teile enthält (sog. teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung), scheidet eine Ablösung der Regelungen des MTV nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB aus. Zwar bedarf ein Verteilungs- und Leistungsplan über finanzielle Leistungen des Arbeitgebers nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber kann aber den Dotierungsrahmen der von ihm für die Vergütung der Arbeitnehmer bereitgestellten Mittel mitbestimmungsfrei unter Beachtung von § 6 Abs. 5 ArbZG festlegen(BAG 26. August 2008 - 1 AZR 354/07 - Rn. 15, 21 mwN, BAGE 127, 297; s. auch 21.  April 2010 - 4 AZR 768/08 - Rn. 46, BAGE 134, 130 ).

21

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 98 Satz 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Hannig    

        

    H. Klotz    

                 
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

9 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rec

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Annotations

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.

(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

a)
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder
b)
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
c)
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.