Bundesarbeitsgericht Urteil, 24. März 2010 - 4 AZR 727/08

bei uns veröffentlicht am24.03.2010

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 24. April 2008 - 7 Sa 85/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Anwendbarkeit des zwischen dem Krankenhausarbeitgeberverband Hamburg e.V.(KAH) und dem Marburger Bund abgeschlossenen Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte im KAH vom 22. November 2006 (TV-Ärzte KAH) sowie um die daraus folgende Eingruppierung der Klägerin nebst Stufenzuordnung.

2

Die Klägerin ist Mitglied des Marburger Bundes und approbierte Ärztin.

3

Ab 15. Mai 2001 wurde sie von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dem Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg AöR, zunächst befristet für zwei Jahre eingestellt. Ab 1. Juli 2002 wurde der Klägerin nach erfolgreicher interner Bewerbung unbefristet die Stelle einer Qualitätsmanagerin übertragen. Der Ausschreibungstext vom 31. August 2001 für diese Stelle lautete:

        

„Qualitätsmanager/-in

        

(Qualitäts- und Beschwerdenmanagement)

        

für den Bereich Prozess- und Geschäftsfeldsentwicklung

        

(…)

        

Ihre Aufgaben:

        

Im Rahmen des strategischen Qualitätsmanagement arbeiten Sie in Verbindung mit dem Servicecenter Qualitätsmanagement im LBK Hamburg an der Weiterentwicklung der Qualitätskonzepte des AK. Sie bauen das System zur kontinuierlichen Steigerung und Sicherung der Qualität im Krankenhaus aus und entwickeln Konzepte zum Umgang mit Beschwerden über die Leistungs- und Servicequalität und zur Verbesserung der markt- und betriebswirtschaftlich orientierten Prozesse. Sie analysieren die Trends auf dem Gebiet des Qualitätsmanagements und beraten die Krankenhausleitung in allen Fragen des Qualitäts- und Beschwerdemanagement. Auf der operativen Ebene erstellen Sie Verfahrensanweisungen zur Sicherung der Leistungsqualität, Implementieren externe Qualitätssicherungsverfahren, Beurteilen neue Methoden der Leistungserstellung unter Qualitätsgesichtspunkten und dokumentieren Verfahren zur Qualitätssicherung.

        

Unsere Anforderungen

        

Sie besitzen ein einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium im Bereich der Wirtschaftswissenschaften, Medizin oder Pflegewissenschaften oder gleichwertige Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die Sie im Berufsleben erworben haben. Sie sind eine engagierte, durchsetzungsfähige Persönlichkeit, die über praxiserfahrene Fach- und Methodenkompetenz auf dem Gebiet des Qualitätsmanagement verfügt. Sie sind in der Lage, ganzheitlich-konzeptionell zu denken und komplexe Zusammenhänge zielgerichtet zu analysieren. Ihre Arbeitsweise ist ergebnisorientiert. (…)“

4

Das Arbeitsverhältnis ging später auf die Beklagte über, die Mitglied des KAH ist. Sie wendet seit Beginn des Jahres 2007 auf das Arbeitsverhältnis den zwischen dem KAH und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen und zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Tarifvertrag für den Krankenhausarbeitgeberverband Hamburg e.V. vom 14. Juni 2007(TV-KAH) an. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. August 2008.

5

Nach erfolgloser Geltendmachung, dass auf ihr Arbeitsverhältnis der seit dem 1. Januar 2007 geltende TV-Ärzte KAH anzuwenden und sie nach der Entgeltgruppe Ä 2 dieses Tarifvertrags zu vergüten sei - und zwar bis zum 31. Mai 2007 nach der Stufe 2 und danach nach der Stufe 3 dieser Entgeltgruppe(im siebten Jahr) - hat die Klägerin Klage erhoben.

6

Die Klägerin ist der Auffassung, im Streitzeitraum seien die Geltungsbereichsvoraussetzungen des TV-Ärzte KAH erfüllt gewesen. Als approbierte Ärztin und angesichts dessen, dass in § 12 TV-Ärzte KAH unter der Entgeltgruppe Ä 2 die Tätigkeit „Qualitätsmanager“ ausdrücklich als „spezifisch ärztliches Arbeitsfeld“ genannt sei, habe sie „ärztliche Tätigkeit“ im Sinne von Abs. 1 1. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TV-Ärzte KAH ausgeübt. Außerdem sei auch die 2. Alt. dieser Bestimmung erfüllt, denn nach der Stellenausschreibung durch die Arbeitgeberin sei die ärztliche Qualifikation für die Tätigkeit der Qualitätsmanagerin vorausgesetzt worden. Darauf, ob für die Stellenbesetzung auch alternative Qualifikationsmöglichkeiten bestanden hätten, komme es tariflich nicht an. Es könne nicht sein, dass die Arbeitgeberin die tarifliche Zuordnung mittels alternativer Qualifikationsbestimmungen nahezu willkürlich disponiere. Vielmehr sei entscheidend, ob für die Tätigkeit von der Arbeitgeberin typischerweise Ärzte eingesetzt würden. Weil dies im Fall ihrer Tätigkeit im Qualitätsmanagement so sei - es habe nämlich in der damaligen Abteilung für Prozess- und Geschäftsfeldentwicklung, für die sie eingestellt worden sei, bis zu ihrer Einstellung kein ärztliches Personal gegeben -, sei die Anwendung des TV-Ärzte KAH zwingend geboten.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

1.   

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.016,48 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz gemäß § 247 BGB

                 

auf 466,08 Euro brutto ab dem 1. Februar 2007,

                 

auf 466,08 Euro brutto ab dem 1. März 2007,

                 

auf 466,08 Euro brutto ab dem 1. April 2007,

                 

auf 166,08 Euro brutto ab dem 1. Mai 2007,

                 

auf 466,08 Euro brutto ab dem 1. Juni 2007,

                 

auf 986,08 Euro brutto ab dem 1. Juli 2007

                 

zu zahlen,

        

2.   

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 an die Klägerin Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 3 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte im KAH vom 22. November 2006 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der Geltungsbereich des TV-Ärzte KAH nicht eröffnet sei. Die Klägerin sei weder mit ärztlicher Tätigkeit betraut noch sei für ihre Tätigkeit ärztliche Qualifikation vom Arbeitgeber vorausgesetzt, was sich bereits aus dem Ausschreibungstext ergebe, wonach ein abgeschlossenes Hochschulstudium alternativ im Bereich der Wirtschaftswissenschaften, der Medizin oder der Pflegewissenschaften als Qualifikationsanforderung genannt sei.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

11

I. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit vom persönlichen Geltungsbereich des TV-Ärzte KAH nicht erfasst wird und deshalb keinen Anspruch auf die geforderte Vergütung hat. Die hiergegen erhobenen materiell-rechtlichen Einwände der Revision greifen nicht durch.

12

1. Die Parteien des Rechtsstreits sind als Mitglieder der tarifschließenden Parteien Marburger Bund und KAH zwar an sich an den TV-Ärzte KAH tarifgebunden(§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG).

13

2. Die Klägerin fällt mit ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit im Streitzeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. August 2008 aber nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des TV-Ärzte KAH.

14

a) Die insoweit maßgeblichen Bestimmungen des § 1 Abs. 1 TV-Ärzte KAH lauten auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Ärzte [Fußnote 1: Begriff wird geschlechtsneutral verwendet] und Zahnärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitgliedsunternehmen des KAH stehen. Er gilt weiterhin für alle wissenschaftlichen Mitarbeiter an Universitätskliniken und für akademische Mitarbeiter, die in einem Arbeitsverhältnis mit einem Mitgliedsunternehmen des KAH stehen und überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen. Soweit im Folgenden von Ärzten gesprochen wird, sind sämtliche vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Beschäftigten gemeint.

        

[…]

        

Protokollnotiz zu Absatz 1:

        

Ärzte im Sinne dieses Tarifvertrages sind:

        

-       

Beschäftigte, die nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages ärztliche Tätigkeiten ausüben;

        

-       

Beschäftigte, bei denen die ärztliche Qualifikation arbeitgeberseitig für die auszuübende Tätigkeit vorausgesetzt wird.

        

Akademische Mitarbeiter sind Beschäftigte mit einem staatlich anerkannten, universitären Hochschulabschluss, die eine einem Arzt vergleichbare Tätigkeit ausüben. Hierzu gehören Medizinphysiker und psychologische Psychotherapeuten mit Approbation.“

15

In dem von der Klägerin zusätzlich angeführten § 12 TV-Ärzte KAH heißt es ua.:

        

„§ 12 

        

Eingruppierung

        

Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:

        

Entgeltgruppe

Bezeichnung

        

Ä 1

Arzt, Zahnarzt

                 

Wissenschaftlicher Mitarbeiter

                 

Akademischer Mitarbeiter

                          
        

Ä 2

Facharzt, Fachzahnarzt

                 

Wissenschaftlicher Mitarbeiter nach zehnjähriger Tätigkeit in Ä 1

                 

Akademischer Mitarbeiter nach zehnjähriger Tätigkeit in Ä 1

                 

Ärzte, die überwiegend ein spezifisches ärztliches Arbeitsfeld erfüllen, z.B. Qualitätsmanager, OP-Manager, Medizin-Controller, DRG-Manager

        

Ä 3

Oberarzt

        

[...]“

16

b) Die Klägerin fällt mit ihrer Tätigkeit im Streitzeitraum nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des TV-Ärzte KAH, da sie weder nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages ärztliche Tätigkeiten ausgeübt hat(Abs. 1 1. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TV-Ärzte KAH),noch die ärztliche Qualifikation von Seiten der Arbeitgeberin für die auszuübende Tätigkeit vorausgesetzt wurde (Abs. 1 2. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TV-Ärzte KAH).

17

aa) Die Tarifparteien haben mit der dem gesetzlichen Schriftformerfordernis genügenden Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TV-Ärzte KAH, die materieller Bestandteil des Tarifvertrags ist, bestimmt, dass der Begriff „Ärzte“ unter Heranziehung der erläuternden Begriffsbestimmungen zu dieser Vorschrift zu verstehen ist.

18

bb) Die von der Klägerin nach ihrem Arbeitsvertrag auszuübende Tätigkeit war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Streitzeitraum die einer Qualitätsmanagerin mit den Aufgaben, wie sie in der Stellenausschreibung vom 31. August 2001 aufgeführt sind. Dies war keine ärztliche Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 1. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TV-Ärzte KAH.

19

(1) Nach § 1 Abs. 1 TV-Ärzte KAH gilt dieser Tarifvertrag für alle Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitgliedsunternehmen des KAH stehen. Dazu wird in Abs. 1 1. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TV-Ärzte KAH definiert, dass Ärzte iSd. Tarifvertrags Beschäftigte sind, die nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages ärztliche Tätigkeiten ausüben. Mit dem Begriff der „ärztlichen Tätigkeiten“ wird zunächst an das einschlägige Medizinalrecht angeknüpft, nach dem die Approbation als Arzt/Ärztin Voraussetzung der Ausübung des ärztlichen Berufes ist(vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 382/08 - Rn. 16 f. mwN, ZTR 2010, 142 sowie 22. April 2010 - 6 AZR 484/08 - Rn. 11). Nach Abs. 1 1. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TV-Ärzte KAH ist die erfolgte Approbation als Arzt/Ärztin eine notwendige, jedoch keine hinreichende Voraussetzung für eine Anwendbarkeit dieses Tarifvertrages. Hinzu kommen muss eine dieser Qualifikation entsprechende Tätigkeit, also eine ärztliche Tätigkeit. Nach § 2 Abs. 5 Bundesärzteordnung(BÄO) obliegt approbierten Ärzten die Ausübung des ärztlichen Berufs als Ausübung der Heilkunde. Mit der Anforderung, dass die auszuübende Tätigkeit eine ärztliche sein muss, haben die Tarifvertragsparteien daran anknüpfend deutlich gemacht, dass die Ärztin als solche tätig, also mit dem Vorbeugen, dem Erkennen von Ursachen und Auswirkungen von Gesundheitsstörungen sowie ihrer Behandlung beschäftigt sein muss (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 841/08 - Rn. 22). Zu den ärztlichen Leistungen in der Diagnose und Therapie zählen zwar auch Begleitmaßnahmen wie die fachspezifische Hygiene, die Patientenaufklärung und die Dokumentation (vgl. Genzel in Laufs/Uhlenbruck Handbuch des Arztrechts 3. Aufl. § 88 Rn. 3; Reichold in Weth/Thomae/Reichold Arbeitsrecht im Krankenhaus Teil 3 Buchst. E Rn. 14). Zudem sieht die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) vor, dass die ärztliche Ausbildung auch Gesichtspunkte der ärztlichen Qualitätssicherung beinhalten (§ 1 Satz 5) und damit zu Qualitätsmanagement im eigenen beruflichen Tätigkeitsfeld befähigen soll. Hieraus allein ergibt sich jedoch noch nicht, dass die Ausübung einer derartigen, während der Berufsausbildung zum Arzt erworbenen Befähigung allein ausreicht, sie als „ärztliche Tätigkeit“ zu qualifizieren. Sie muss in eine ärztliche Tätigkeit im engeren Sinne eingebunden sein.

20

(2) Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit hat nach der maßgebenden Stellenausschreibung für die Qualitätsmanagerin vom 31. August 2001 keinerlei Aufgaben im Bereich Vorbeugen, Erkennen von Ursachen und Auswirkungen von Gesundheitsstörungen sowie ihrer Behandlung. Ihre Tätigkeit als Qualitätsmanagerin stand auch nicht, was im Einzelfall ausreichen mag, mit einer solchen Tätigkeit im unmittelbaren, auf individuelle ärztliche Tätigkeiten bezogenen räumlich und sachlich engen Zusammenhang; sie gehört vielmehr zu den auf das Krankenhaus als Ganzes bezogenen Verwaltungstätigkeiten. Sie hat damit keine ärztlichen Tätigkeiten im Tarifsinne ausgeübt und unterfiel nicht dem persönlichen Geltungsbereich des TV-Ärzte KAH nach Abs. 1 1. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TV-Ärzte KAH.

21

cc) Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1 2. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TV-Ärzte KAH. Sie übt keine Beschäftigung aus, bei der die ärztliche Qualifikation arbeitgeberseitig für das Ausüben der Tätigkeit vorausgesetzt wird.

22

(1) Mit Abs. 1 2. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TV-Ärzte KAH haben die Tarifvertragsparteien Ärzte in den persönlichen Geltungsbereich des TV-Ärzte KAH einbezogen, die keine „klassische“ ärztliche Tätigkeit ausüben, für deren Arbeit jedoch gleichwohl die ärztliche Qualifikation erforderlich ist. Gleichzeitig haben die Tarifvertragsparteien festgelegt, dass diese Erforderlichkeit aus der Sicht des Arbeitgebers bestehen muss, dass sie „arbeitgeberseitig … vorausgesetzt wird“.

23

(a) Mit dem Begriff des Voraussetzens wird eine Vorbedingung angesprochen, die notwendig erfüllt sein muss. Ohne das, was vorausgesetzt wird, tritt das in Verbindung hierzu gesetzte Ergebnis nicht ein. Die Tarifvertragsparteien haben hier als einzige Voraussetzung das Erfordernis der „ärztlichen“ Qualifikation für die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit benannt. Alternativen, die für eine Geltungsbereichsbestimmung gleichwertig sein sollen, haben sie nicht eröffnet. Eine Tätigkeit, für deren Ausübung die ärztliche Qualifikation, aber auch andere Ausbildungsabschlüsse nützlich sind, kann danach nicht ausreichen.

24

(b) Die Tarifvertragsparteien haben zudem vorgegeben, dass es Sache des Arbeitgebers ist festzulegen, ob er eine ärztlichen Qualifikation für die „auszuübende Tätigkeit“ für erforderlich hält. Dem steht auch nicht die Erwägung der Klägerin entgegen, die Arbeitgeberseite könne damit über den tariflichen Geltungsbereich des TV-Ärzte KAH willkürlich disponieren. Eine solche Auffassung verkennt bereits, dass Abs. 1 2. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TV-Ärzte KAH gerade darauf angelegt ist, dass und wie das Anforderungsprofil von Seiten der Arbeitgeberseite ausgestaltet wird. Es ist auch nicht geboten, aus Gründen eines theoretisch möglichen Rechtsmissbrauchs von einer sich in Anwendung der allgemeinen Regeln ergebenden Auslegung Abstand zu nehmen. Eine Einzelfallüberprüfung auf missbräuchliches Verhalten hin ist dadurch nicht ausgeschlossen.

25

(2) Den Darlegungen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass für die von ihr im Streitzeitraum auszuübende Tätigkeit von Seiten des Arbeitgebers eine ärztliche Qualifikation vorausgesetzt wurde. Insbesondere spricht bereits die Stellenausschreibung vom 31. August 2001 nicht für das Vorliegen einer solchen Voraussetzung.

26

(a) Aus der Stellenausschreibung vom 31. August 2001 ergibt sich, welcher Arbeitsplatz der Klägerin übertragen worden war, welche Aufgaben dort zu verrichten waren und welche Voraussetzungen der Arbeitgeber dafür aufgestellt hat.

27

(b) Es kann dahin stehen, ob mit dem Landesarbeitsgericht anzunehmen ist, dass mit der Stellenausschreibung vom 31. August 2001 schon keine „ärztliche Qualifikation“ gefordert ist, weil sich dafür an den Hochschulstudienabschluss der Medizin noch die Approbation als Ärztin nach § 3 BÄO anzuschließen hat.

28

Jedenfalls ist in der Stellenausschreibung vom 31. August 2001 mit der Anforderung „einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium im Bereich der … [u.a.] Medizin“ eine ärztliche Qualifikation nur als eine von mehreren Befähigungen gleichwertig angesprochen worden. Nichts in dieser Stellenausschreibung spricht dafür, dass die ausgeschriebene Stelle und damit die auszuübende Tätigkeit speziell auf Personen mit abgeschlossenem medizinischem Hochschulstudium zugeschnitten ist. Im Gegenteil wird ganz offenbar ein breites Vorwissen berücksichtigt, welches sowohl aus dem ärztlichen Bereich stammen kann als auch aus dem pflegerischen, und das überdies mit den ebenfalls in der Anzeige genannten „Wirtschaftswissenschaften“ noch nicht einmal auf den Gesundheitsbereich begrenzt ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestimmt bei einer solchen alternativen Ausschreibung die danach erfolgte Auswahl eines medizinisch ausgebildeten Bewerbers nicht den Charakter der „auszuübenden Tätigkeit“ dahingehend, dass für die Besetzung dieser Stelle eine ärztliche Qualifikation von Arbeitgeberseite vorausgesetzt worden ist.

29

(c) Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass die Aufstellung der Qualifikationsanforderungen in der Stellenausschreibung rechtsmissbräuchlich erfolgt wäre. Zum einen belegen die in der Ausschreibung aufgeführten Aufgaben, dass es nicht vorrangig um ärztliche, sondern um Querschnittsaufgaben gehen sollte. Zum anderen ist bei einer viele Jahre vor Inkrafttreten des TV-Ärzte KAH erfolgten Stellenausschreibung nicht erkennbar, welche Interessen die Rechtsvorgängerin der Beklagten an einer die tatsächlichen Anforderungen verschleiernden Ausschreibung haben sollte.

30

dd) Soweit die Klägerin sich ergänzend auf § 12 TV-Ärzte KAH bezieht und geltend macht, das dort in der beanspruchten Entgeltgruppe aufgeführte Tätigkeitsbeispiel „Qualitätsmanager“ zu erfüllen und deshalb unter den persönlichen Geltungsbereich des TV-Ärzte KAH zu fallen, verhilft auch dies der Klage nicht zum Erfolg. Sie übersieht, dass dieses Tätigkeitsbeispiel nicht losgelöst, sondern ausdrücklich im Zusammenhang mit dem einleitenden Tätigkeitsmerkmal „Ärzte, die überwiegend ein spezifisches ärztliches Arbeitsfeld erfüllen“, aufgeführt ist. Ein überwiegend spezifisch ärztliches Qualitätsmanagement ist der Aufgabenstellung für die Tätigkeit der Klägerin jedoch nicht zu entnehmen.

31

(1) Die Tarifvertragsparteien haben die Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 2 des § 12 TV-Ärzte KAH nicht nur für Fachärzte und Fachzahnärzte vorgesehen, sondern zudem auch für drei weitere Gruppen. Neben vorliegend nicht interessierenden wissenschaftlichen und akademischen Mitarbeitern fällt darunter auch die Gruppe „Ärzte, die überwiegend ein spezifisches ärztliches Arbeitsfeld erfüllen“. Genannt werden in nicht-enumerativer Aufzählung vier Beispiele, nämlich „Qualitätsmanager, OP-Manager, Medizin-Controller, DRG-Manager“. Damit haben die Tarifvertragsparteien die Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 2 nicht auf Ärzte beschränkt, die als Fachärzte klassisch im Bereich des Vorbeugens, des Erkennens von Ursachen und Auswirkungen von Gesundheitsstörungen sowie ihrer Behandlung beschäftigt sind. Sie haben eine Gruppe von Ärzten als gleichwertig einbezogen, die mit ihrer ärztlichen Qualifikation in teils neuen, teils übergreifenden Arbeitsfeldern tätig ist.

32

(2) Qualitätsmanagement ist an sich kein spezifisch ärztliches Arbeits- oder Tätigkeitsfeld. Es handelt sich - bei aller Vielfalt der Konzepte - um aufeinander abgestimmte Tätigkeiten zum Leiten und Lenken einer Organisation bezüglich ihrer Qualität(Zollondz Grundlagen Qualitätsmanagement S. 192). Die Qualität verschiedenster Produkte und Dienstleistungen soll damit verbessert und/oder erhalten werden. Qualitätsmanagement ist branchenübergreifend vorzufinden und nicht nur im Gesundheitswesen anzutreffen.

33

Im Gesundheitswesen sind die Leistungserbringer, darunter Krankenhäuser, zur Einführung und Weiterentwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements verpflichtet(vgl. insbesondere § 135a SGB V und § 6b Hamburgisches Krankenhausgesetz [HmbKHG]).

34

Wie in jeder Branche bestehen auch im Gesundheitswesen eigene spezifische Anforderungen an ein Qualitätsmanagement, die zudem innerhalb des Gesundheitswesens differieren können und auch von Krankenhaus zu Krankenhaus - abgesehen von den gesetzlichen Vorgaben - nicht notwendig einheitlich sind. Beispielsweise ist Gegenstand des Qualitätsmanagements im Krankenhaus die Qualität der Arbeit einzelner Fachabteilungen. Soweit es dabei ausschließlich um die Qualität ärztlicher Arbeit geht, wird dafür ärztliche Kompetenz des Qualitätsmanagers/der Qualitätsmanagerin regelmäßig erforderlich sein. Geht es jedoch auch um andere Qualitätsaspekte der Krankenhausdienstleistung, beispielsweise die Vorbereitung des stationären Aufenthalts von Patienten, deren Aufenthalt selbst einschließlich der Pflege und Versorgung, die Entlassungsmodalitäten oder die Organisation des Gesamtprozesses, ist schon vom Tätigkeitsbild her ärztliche Kompetenz nicht notwendige Voraussetzung erfolgreicher Arbeit im Qualitätsmanagement.

35

(3) Da demnach das Arbeitsfeld „Qualitätsmanagement“ aus sich heraus weder einen krankenhausspezifischen noch gar einen ärztlichen Inhalt hat, sondern der Inhalt erst im Kontext des Gesundheitswesens oder des jeweiligen Krankenhauses bestimmt wird, handelt es sich hier nicht um einen konkreten Beispielsfall eines allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmals, der aus sich heraus subsumierbar wäre. Im Gegenteil wird das Tätigkeitsbeispiel „Qualitätsmanager“ nach Entgeltgruppe Ä 2 des § 12 TV-Ärzte KAH erst in der Zusammenschau mit dem allgemeinen Merkmal „Ärzte, die überwiegend ein spezifisches ärztliches Arbeitsfeld erfüllen“ mit Inhalt gefüllt und definiert. Damit wird auch deutlich, dass es sich nicht um eine Regelung für Qualitätsmanagerinnen und Qualitätsmanager in den Einrichtungen von Mitgliedern des KAH schlechthin handelt. Die Qualität, um die es den Tarifvertragsparteien hier geht, betrifft überwiegend ein „spezifisches ärztliches Arbeitsfeld“.

36

(4) Bei der nach Entgeltgruppe Ä 2 des § 12 TV-Ärzte KAH zu vergütenden Tätigkeit „Qualitätsmanager“ als überwiegend spezifisches ärztliches Arbeitsfeld handelt es sich nicht um eine grundlegende Erweiterung der Regelungen in der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TV-Ärzte KAH. Eine für ein Krankenhaus tätige Qualitätsmanagerin fällt deshalb jedenfalls nur dann in den Geltungsbereich des TV-Ärzte KAH, wenn ihre Arbeit überwiegend und unmittelbar auf die Verbesserung der Qualität ärztlicher Berufstätigkeit gerichtet ist und deshalb notwendigerweise ärztliche Kompetenz iSv. Abs. 1 2. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TV-Ärzte KAH verlangt.

37

(5) Das Qualitätsmanagement, um das es bei der Tätigkeit der Klägerin geht, ist nicht überwiegend auf ärztliche Tätigkeiten bezogen und deshalb nicht spezifisch ärztlich. Nach der Stellenausschreibung vom 31. August 2001 geht es bei der Tätigkeit der Klägerin zwar um die „Qualität im Krankenhaus“, jedoch nicht bezogen auf ärztliche Tätigkeiten an sich. Ausgeschrieben wurde das Qualitätsmanagement „für den Bereich Prozess- und Geschäftsfeldentwicklung“. Im Mittelpunkt steht die Entwicklung von Konzepten „zum Umgang mit Beschwerden über die Leistungs- und Servicequalität“ und die „Verbesserung der markt- und betriebswirtschaftlich orientierten Prozesse“. Darin liegt kein spezifisch ärztliches Arbeitsfeld nach Entgeltgruppe Ä 2 des § 12 TV-Ärzte KAH. Anderes würde sich im Übrigen auch nicht ergeben, wenn der erst in der Revisionsinstanz eingebrachte Vortrag der Klägerin zur Beschreibung ihrer Tätigkeit im Zeugnis anlässlich ihres Ausscheidens am 31. August 2008 berücksichtigt werden könnte, denn Maßnahmen „zur Verbesserung der Patienten- und Mitarbeiterzufriedenheit sowie Prozessverbesserung“ und für ein effizientes und patientenorientiertes Beschwerdemanagement sind ebenfalls kein spezifisch ärztliches Arbeitsfeld nach Entgeltgruppe Ä 2 des § 12 TV-Ärzte KAH.

38

II. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    Dassel    

        

    Dierßen    

                 

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen


(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 3 Tarifgebundenheit


(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. (2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, der

Bundesärzteordnung - BÄO | § 3


(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,3. n

Bundesärzteordnung - BÄO | § 2


(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt. (2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 135a Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung


(1) Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotene

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Apr. 2010 - 6 AZR 484/08

bei uns veröffentlicht am 22.04.2010

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Mai 2008 - 2 Sa 296/07 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Mai 2008 - 2 Sa 296/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beschäftigungszeit als Arzt im Praktikum (AiP) bei der Stufenzuordnung nach § 16 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL) vom 30. Oktober 2006 zu berücksichtigen und der Kläger deshalb in den Monaten Juli 2006 bis Juni 2007 nach der Entgeltgruppe Ä 1, Stufe 5, TV-Ärzte/TdL zu vergüten war.

2

Der Kläger war im Anschluss an seine Tätigkeit als AiP vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2003 im Universitätsklinikum R des beklagten Landes vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2007 als Assistenzarzt beschäftigt. Vom 1. Oktober 2004 bis zum 28. Februar 2005 befand er sich in Elternzeit. Das Arbeitsverhältnis richtete sich aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit nach dem TV-Ärzte/TdL. § 5 des Tarifvertrags zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte/TdL) vom 30. Oktober 2006 lautet:

        

„Stufenzuordnung der Ärzte.

        

1 Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 12 TV-Ärzte) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. 2 Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. 3 Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Stufenfindung gilt § 16 Absatz 2 TV-Ärzte.“

3

In § 16 TV-Ärzte/TdL heißt es:

        

„Stufen der Entgelttabelle.

        

(1) 1 Die Entgeltgruppe Ä 1 umfasst fünf Stufen; die Entgeltgruppen Ä 2 bis Ä 4 umfassen drei Stufen. 2 Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit beziehungsweise der Tätigkeit als ständiger Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes), die in den Tabellen (Anlagen A und B) angegeben sind.

        

(2) 1 Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt. 2 Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.

        

...“

4

Der Kläger hat gemeint, die Zeit seiner Tätigkeit als AiP sei bei der Stufenzuordnung nach § 5 TVÜ-Ärzte/TdL iVm. § 16 TV-Ärzte/TdL zu berücksichtigen. Er habe bereits während dieser Zeit ärztliche Tätigkeiten ausgeübt und einschlägige Berufserfahrung gesammelt. Mit dem ersatzlosen Wegfall der Regelungen hinsichtlich der Tätigkeit als AiP im Jahre 2004 habe der Gesetzgeber klargestellt, dass die Tätigkeit als AiP der Tätigkeit eines vollapprobierten Arztes gleichwertig sei. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte/TdL gebiete zwingend die Berücksichtigung der Zeit als AiP bei der Stufenzuordnung. Da im Geltungsbereich des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006 die AiP-Zeit bei der Stufenzuordnung angerechnet werde, würden innerhalb der Ärzteschaft zwei Gruppen von Normadressaten unterschiedlich behandelt, wenn die Tätigkeit als AiP im Geltungsbereich des TV-Ärzte/TdL bei der Stufenzuordnung nicht berücksichtigt würde.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 1, Stufe 5, des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die beginnend mit dem 30. November 2006 jeweils monatlich fälligen Differenzbeträge zwischen den Zahlungen gemäß Entgeltgruppe Ä 1, Stufe 4, und Ä 1, Stufe 5, brutto seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6

Das beklagte Land hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, die Tätigkeit als AiP sei keine ärztliche Tätigkeit im Tarifsinne. Den Tarifvertragsparteien sei dies bei der Regelung der Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bewusst gewesen. Der Marburger Bund habe sich bei den Tarifvertragsverhandlungen mit seiner Forderung, die Tätigkeit als AiP bei der Stufenzuordnung einer ärztlichen Tätigkeit gleichzustellen, anders als bei den Verhandlungen über den TV-Ärzte/VKA nicht durchsetzen können.

7

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

9

I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Trotz des Vergangenheitsbezugs der Feststellungsklage liegt das nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Der verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt. Das angestrebte Feststellungsurteil ist geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es kann vom beklagten Land als Körperschaft des öffentlichen Rechts erwartet werden, dass es einem stattgebenden Feststellungsurteil nachkommen wird (vgl. Senat 21. Januar 2010 - 6 AZR 449/09 - Rn. 14 mwN).

10

II. Die Klage ist unbegründet. Das beklagte Land ist nicht nach § 5 TVÜ-Ärzte/TdL iVm. § 16 TV-Ärzte/TdL verpflichtet, dem Kläger für die Monate Juli 2006 bis Juni 2007 Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 1, Stufe 5 (Arzt ab dem 5. Jahr), TV-Ärzte/TdL zu zahlen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Zeit seiner Tätigkeit als AiP weder als Zeit mit einschlägiger Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/TdL noch als Zeit von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte/TdL bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen.

11

1. Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 23. September 2009 (- 4 AZR 382/08 - ZTR 2010, 142) unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung zum Begriff der ärztlichen Tätigkeit im Tarifsinne (25. September 1996 - 4 AZR 200/95 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 218) eingehend ausgeführt, aus welchen Gründen die Zeit einer Tätigkeit als AiP keine Vorzeit ärztlicher Tätigkeit iSv. § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/TdL ist. Er hat angenommen, die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/TdL hätten mit dem Begriff der ärztlichen Tätigkeit an das einschlägige Medizinalrecht angeknüpft. Danach sei die Approbation als Arzt Voraussetzung der Ausübung des ärztlichen Berufs. Dem entspreche die frühere Tätigkeit als AiP nicht. An dieser Rechtsprechung hält der nunmehr nach der Geschäftsverteilung für das Bundesarbeitsgericht für die Zuordnung zu den Stufen einer Vergütungsgruppe zuständige Sechste Senat fest. Die Revisionsbegründung des Klägers und die rechtlichen Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten in der Revisionsverhandlung rechtfertigen nicht die Annahme, die Zeit einer Tätigkeit als AiP sei nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien ärztliche Tätigkeit.

12

a) Die Erwägung des Klägers, ein AiP sei approbiert, nur nicht vollapprobiert, trägt nicht. Dies gilt auch für das Argument, nach der Tätigkeit als AiP habe für die Erteilung der Vollapprobation keine Prüfung mehr mit Erfolg abgelegt werden müssen. Maßgebend ist, dass die Tätigkeit als AiP als praxis- und patientenbezogene Ausbildung ausgestaltet war und die Ausübung des ärztlichen Berufs die Erteilung der Vollapprobation voraussetzt.

13

b) Auch der Hinweis des Klägers, wonach die Zeit als AiP bei der Weiterbildung zum Facharzt als Weiterbildungszeit zählt, hilft ihm nicht weiter. Selbst wenn die bis zum 30. September 2004 vor der Vollapprobation verlangte Pflichtzeit als AiP nach Maßgabe bestimmter Vorschriften für die Weiterbildung von Ärzten als Weiterbildungszeit angerechnet werden könnte, wären die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/TdL an eine solche Entscheidung der für das Weiterbildungsrecht der Ärzte zuständigen Normgeber nicht gebunden. Vielmehr oblag es ihrer autonomen Regelungsmacht festzulegen, welche Zeiten bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen sind. Wenn sie in § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/TdL bestimmt haben, dass Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung und damit grundsätzlich nur Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit anzurechnen sind, haben sie die Grenzen ihrer Regelungsmacht nicht überschritten.

14

2. Entgegen der Ansicht des Klägers kann die Zeit seiner Tätigkeit als AiP auch nicht als Zeit von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte/TdL bei der Stufenzuordnung angerechnet werden. Seine Rüge, wonach das beklagte Land sein Ermessen bei der Berücksichtigung von Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit nicht ausgeübt habe, geht fehl. Eine Ermessensausübung setzt eine Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit voraus. Daran fehlt es. Ausbildungszeit ist grundsätzlich keine Zeit der Berufserfahrung (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 382/08 - ZTR 2010, 142).

15

3. Der ersatzlose Wegfall der Regelungen zur Tätigkeit als AiP zum 30. September 2004 gibt entgegen der Auffassung des Klägers kein anderes Auslegungsergebnis vor. Der Umstand, dass die Berufsausbildung zum Arzt geändert wurde und eine Ausbildungszeit als AiP vor der Erteilung der Vollapprobation nicht mehr vorgesehen ist, zwang die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/TdL nicht dazu, bei der Stufenzuordnung die Tätigkeit als AiP der Tätigkeit einer vollapprobierten Ärztin oder eines vollapprobierten Arztes gleichzustellen oder diese Ausbildungszeit im Wege der Fiktion als Zeit der Berufserfahrung zu bewerten.

16

4. Soweit der Kläger den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG anzieht und geltend macht, dass im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA die AiP-Zeit bei der Stufenzuordnung angerechnet wird, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Es trifft zwar zu, dass die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/VKA in § 19 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte/VKA geregelt haben, dass eine Tätigkeit als AiP als ärztliche Tätigkeit gilt. Wegen der unterschiedlichen Tarifvertragsparteien und der unterschiedlichen Geltungsbereiche der Tarifverträge liegt jedoch darin, dass die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/TdL für die im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags beschäftigten Ärztinnen und Ärzte von einer solchen Fiktion abgesehen und die Ausbildungszeit als AiP bei der Stufenzuordnung nicht der Tätigkeit als Ärztin oder Arzt gleichgesetzt haben, kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

17

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    D. Knauß    

        

    Matiaske    

                 

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt.

(2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig.

(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

(5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin".

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden.

(2) Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, sind nach Maßgabe der §§ 136 bis 136b und 137d verpflichtet,

1.
sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern und
2.
einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, wozu in Krankenhäusern auch die Verpflichtung zur Durchführung eines patientenorientierten Beschwerdemanagements gehört.

(3) Meldungen und Daten aus einrichtungsinternen und einrichtungsübergreifenden Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen nach Absatz 2 in Verbindung mit § 136a Absatz 3 dürfen im Rechtsverkehr nicht zum Nachteil des Meldenden verwendet werden. Dies gilt nicht, soweit die Verwendung zur Verfolgung einer Straftat, die im Höchstmaß mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und auch im Einzelfall besonders schwer wiegt, erforderlich ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)