Bundesarbeitsgericht Urteil, 24. Feb. 2010 - 4 AZR 657/08
Gericht
Tenor
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1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 1. Juli 2008 - 8 Sa 1193/07 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Diese ist bei der Beklagten seit dem 1. September 2001 als Altenpflegehelferin beschäftigt. Sie war zunächst im A Stift und seit dem 1. Januar 2007 im S Stift, einem Altenheim, tätig. In dem am 20. August 2001 geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es ua.:
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„Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, …“.
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Die Klägerin wurde von der Beklagten zunächst der Vergütungsgruppe Kr. I der Anlage 1b zur Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst des BAT (VergGr. Kr. I BAT) und zum 1. September 2004 im Wege des Bewährungsaufstiegs der VergGr. Kr. II BAT zugeordnet. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst (TVöD) wurde die Klägerin zum 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe Kr. 3a der Anlage 4 des Tarifvertrages vom 13. September 2005 zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) übergeleitet.
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Die Klägerin nahm bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses an einem vom Kolping-Bildungswerk des Diözesanverbandes A e.V. (Kolpingwerk) durchgeführten Vollzeitausbildungslehrgang „Hauswirtschaft für Pflege und betreutes Wohnen“ teil. Der Lehrgang fand vom 4. September 2000 bis zum 12. Juli 2001 statt. Die Klägerin nahm ab dem 20. November 2000 daran teil. Während der Zeit ihrer Teilnahme absolvierte sie im Rahmen der Ausbildung drei mehrwöchige ausbildungsbegleitende Praktika im Bereich Betreuung und Grundpflege in einer Pflegestation des S Stifts. Im Rahmen des gesamten Lehrgangs wurden theoretische und fachpraktische Kenntnisse in folgenden Unterrichtsfächern mit einer Gesamtstundenzahl von 1.340 Stunden vermittelt:
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Pflege des Menschen mit ca. 450 Unterrichtsstunden,
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Anatomie und Gesundheitslehre mit ca. 50 Unterrichtsstunden,
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Hauswirtschaft mit ca. 500 Unterrichtsstunden,
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Rechts- und Berufskunde mit ca. 130 Unterrichtsstunden,
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Methodenlehre mit ca. 110 Unterrichtsstunden,
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Wirtschafts- und Soziallehre mit ca. 50 Unterrichtsstunden,
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Einführung in EDV (Windows/Word) mit ca. 30 Unterrichtsstunden,
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Erste-Hilfe-Kurs mit ca. 20 Unterrichtsstunden.
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Die Klägerin hat nach einer Bescheinigung des Kolpingwerkes den Lehrgang mit gutem Erfolg abgeschlossen und in dessen Rahmen die Abschlussprüfung zur „staatlich geprüften Hauswirtschafterin“ bestanden. Bei der Beklagten ist auch die Beschäftigte B tätig, die über eine Ausbildung verfügt, die derjenigen der Klägerin entspricht. Diese erhielt zumindest zeitweilig ein Entgelt nach der VergGr. Kr. IV BAT. Mit Schreiben vom 5. Mai 2005 begehrte die Klägerin von der Beklagten eine Vergütung nach der VergGr. Kr. IV BAT, was die Beklagte mit Schreiben vom 15. Juni 2005 ablehnte.
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Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin die Feststellung ihrer Höhergruppierung. Sie besitze aufgrund ihrer Teilnahme an dem Ausbildungslehrgang die für diese Vergütungsstufe erforderliche einjährige Ausbildung und übe mit Ausnahme der Vorbereitung der Medikation Tätigkeiten aus, die einer examinierten Altenpflegerin gleichkämen. Für sie sei der Abschnitt A der Anlage 1b zum BAT maßgebend. Der Vortrag der Beklagten, es seien nicht überwiegend krankenpflegebedürftige Personen in dem Stift zu betreuen, sei unzutreffend, da der Anteil an Demenzkranken 80 vH betrage.
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Bei der Ausbildung habe es sich um eine einjährige Maßnahme gehandelt, da die Teilnehmer Anspruch auf Ferien hätten. Die Klägerin habe zwar nicht am gesamten Lehrgang teilgenommen, aber den gesamten Lehrgangsstoff erlernt und Versäumtes nachgeholt. Zudem sei sie über den gesamten Lernstoff geprüft worden und habe die Abschlussprüfung bestanden. Die Weigerung der Beklagten verstoße zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Beschäftigte B, wie die Klägerin eine Altenpflegehelferin, nach der VergGr. Kr. IV BAT vergütet werde.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. September 2005 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Kr. IV BAT/VKA nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. September 2003 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Kr. III und ab dem 1. September 2007 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Kr. IV jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin werde zutreffend nach der VergGr. Kr. I BAT, nach einem Bewährungsaufstieg nach der VergGr. Kr. II BAT und aktuell nach der Entgeltgruppe Kr. 3a TVöD eingruppiert. Die Klägerin habe keine mindestens einjährige Ausbildung mit Abschlussprüfung absolviert. Die Abschlussprüfung allein sei nicht ausreichend. Auch sei der Lehrgang nicht vergleichbar mit den entsprechenden sonstigen Ausbildungen der Altenpflege, da der Klägerin insbesondere Kenntnisse im Bereich der Hauswirtschaft vermittelt worden seien.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihr Begehren zunächst weiter verfolgt. Mit der Revisionsbegründung hat sie ihren Sachantrag verändert. Sie stellt nun nur noch ihren Hilfsantrag aus den Vorinstanzen mit der Maßgabe, dass sie eine Vergütung nach der VergGr. Kr. III BAT ab dem 1. September 2006 und nach der VergGr. Kr. IV BAT ab dem 1. September 2010 begehrt. Die Beklagte beantragt die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie in der Sache erfolglos, wobei klarzustellen ist, dass entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts die Klägerin mit ihrem Antrag nur einen Streitgegenstand verfolgt hat.
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I. Bei der nach Revisionseinlegung erfolgten Antragsänderung handelt es sich um eine teilweise Beschränkung des bisher gestellten Hauptantrages iSv. § 264 Nr. 2 ZPO. Es liegt keine Rücknahme eines eigenständigen prozessualen Anspruchs vor.
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1. Mit dem in den Tatsacheninstanzen gestellten Hauptantrag hat die Klägerin entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keinen gegenüber dem Hilfsantrag eigenständigen prozessualen Anspruch auf eine Eingruppierung wegen einer Tätigkeit als „Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit“ verfolgt, sondern lediglich eine Eingruppierung als „Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit“ einschließlich des nach der Anlage 1b des BAT damit verbundenen Zeitaufstiegs in die VergGr. Kr. III BAT und eines nachfolgenden Bewährungsaufstiegs - und insoweit im Hauptantrag genannt - in die VergGr. Kr. IV BAT verlangt. Das ergibt die Auslegung des Antrags (zu den Maßstäben etwa BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 636/02 - zu II der Gründe, BAGE 108, 103, 107).
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Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift geltend gemacht, aufgrund der von ihr absolvierten einjährigen Ausbildung sei ab dem 1. September 2003 die VergGr. Kr. III (Fallgr. 2) des Abschnitts A der Anlage 1b BAT die für sie zutreffende Eingruppierung. Auch soweit sie eine Eingruppierung nach der VergGr. Kr. IV BAT beansprucht, bezieht sie sich auf eine „einjährige Ausbildung mit Abschlussprüfung“ und damit auf die Tätigkeit einer Altenpflegehelferin und nicht diejenige einer Altenpflegerin. Dementsprechend hat auch das Arbeitsgericht den Anspruch der Klägerin lediglich unter dem Gesichtspunkt einer Tätigkeit als Altenpflegehelferin geprüft. Die Berufungsbegründung der Klägerin entspricht ihrem bisherigen Vorbringen, wonach sie ihren Anspruch allein auf den Umstand der „einjährigen Ausbildung“ stützt. Diese Auslegung hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt.
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2. Bei dem nunmehr allein noch weiter verfolgten Hilfsantrag handelt es sich um eine Beschränkung des früheren Hauptantrages nach § 264 Nr. 2 ZPO, nicht aber um eine Klagerücknahme. Eine solche läge nur dann vor, wenn im Falle einer objektiven, auch nur hilfsweisen Klagehäufung iSd. des § 260 ZPO einer von mehreren prozessualen Ansprüchen zurückgenommen würde (Stein/Jonas/Roth ZPO 23. Aufl. § 264 Rn. 15; Walther NJW 1994, 423, 427) . Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag auf Feststellung der Vergütungsverpflichtung nach VergGr. Kr. III BAT und zu einem späteren Zeitpunkt nach der VergGr. Kr. IV BAT ist jedoch kein eigenständiger prozessualer Anspruch, weil er als Weniger in dem gestellten Hauptantrag enthalten und daher prozessual unbeachtlich ist.
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a) Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs beinhaltet grundsätzlich immer die Geltendmachung eines Anspruchs, der als „weniger“ in ihm enthalten ist (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 16 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 308) . Der zunächst gestellte Hauptantrag umfasste den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag.
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aa) Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin ist auch nach Inkrafttreten des TVöD nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA die Anlage 1b BAT - Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst - maßgebend. Diese lautet ua.:
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„A.
Pflegepersonal das unter die Sonderregelungen 2 a oder 2 e III fällt
Vergütungsgruppe Kr. I
…
2.
Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.
…
Vergütungsgruppe Kr. II
…
5.
Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit.
6.
Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. I Fallgruppe 2 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
…
Vergütungsgruppe Kr. III
…
5.
Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 5.
Vergütungsgruppe Kr. IV
…
6.
Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppe 5 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
…
B.
Pflegepersonal das nicht unter die Sonderregelungen 2 a oder 2 e III fällt
Vergütungsgruppe Kr. I
…
2.
Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.
…
Vergütungsgruppe Kr. II
…
4.
Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit.
5.
Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. I Fallgruppe 2 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
…
Vergütungsgruppe Kr. III
…
2.
Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 4.
Vergütungsgruppe Kr. IV
…
6.
Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppe 2 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.“
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bb) Bei der Vergütung einer Altenpflegehelferin nach der VergGr. Kr. IV BAT handelt es sich nicht um echte Aufbaufallgruppen im Sinne der ständigen Senatsrechtsprechung (dazu 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301; 19. Februar 2003 - 4 AZR 158/02 - ZTR 2003, 511) , der Hauptantrag der Klägerin beinhaltet aber zwingend auch das im Hilfsantrag formulierte Begehren (dazu BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 16 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 308) , weil es denknotwendig die Erfüllung des niedriger bewerteten Tätigkeitsmerkmals nach der VergGr. Kr. III BAT beinhaltet (s. auch BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 41/08 - Rn. 35, AP TVG § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe Nr. 14) .
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Das Tätigkeitsmerkmal „Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung“ nach der VergGr. Kr. IV Fallgruppe 6 der Abschnitte A und B der Anlage 1b des BAT setzt die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals „Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit“ der VergGr. Kr. II Fallgruppe 5 des Abschnitts A und der VergGr. Kr. II Fallgruppe 4 des Abschnitts B der Anlage 1b des BAT, und nach Zeitaufstieg das Tätigkeitsmerkmal VergGr. Kr. III Fallgruppe 5 des Abschnitts A und der VergGr. Kr. III Fallgruppe 2 des Abschnitts B der Anlage 1b des BAT voraus.
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3. Gegen die Beschränkung des Antrags in der Fassung der Revisionsbegründung nach § 264 Nr. 2 ZPO bestehen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken (s. nur BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 409/04 - Rn. 24 ff., BAGE 115, 136) .
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II. Die Revision ist hinsichtlich des allein noch rechtshängigen Antrags in der Fassung aus der Revisionsbegründung nur teilweise zulässig. Soweit die Klägerin ihre Klage auf einen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützt, ist ihre Revision mangels hinreichender Begründung unzulässig.
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1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (st. Rspr., zB BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 2 a der Gründe mwN, BAGE 109, 145, 148) . Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 15. März 2006 - 4 AZR 73/05 - Rn. 17, AP ZPO § 551 Nr. 63 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 2; 12. November 2002 - 1 AZR 632/01 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 103, 312, 319 f.).
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2. Danach ist die Revision der Klägerin im genannten Umfange unzulässig. Die Klägerin hat ihre Klage in den Vorinstanzen zum einen auf die Erfüllung der tariflichen Anforderungen des Anspruchs für die von ihr geforderte Vergütung und zum anderen auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Beklagte gestützt. Das sind zwei voneinander zu unterscheidende, selbstständige Lebenssachverhalte und damit zwei Streitgegenstände iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BAG 15. März 2006 - 4 AZR 73/05 - Rn. 18, AP ZPO § 551 Nr. 63 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 2). Deshalb bedurfte es bei insoweit unbeschränkter Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts für jeden dieser Streitgegenstände einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung. Eine solche lässt die Revisionsbegründung bezüglich des Streitgegenstandes der Gleichbehandlung gänzlich vermissen.
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III. Der Feststellungsantrag in der Fassung aus der Revisionsbegründungsschrift bedarf der Auslegung. Er ist dahin zu verstehen, dass die Klägerin ab dem 1. September 2006 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe Kr. 4a der Anlage 4 TVÜ-VKA begehrt.
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1. Bei der nach dem Wortlaut des Antrags begehrten Feststellung einer Vergütungspflicht der Beklagten nach den genannten Vergütungsgruppen des BAT ab dem 1. September 2006 übersieht die Klägerin, dass sie nach Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005, der nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, lediglich eine Vergütung entsprechend den neuen Entgeltgruppen des TVöD beanspruchen kann. Davon geht auch die Klägerin aus, was sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat.
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2. Ausgehend von ihrem Begehren, als Altenpflegehelferin „mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit“ sowie einem damit verbundenen Zeitaufstieg und einem nachfolgenden Bewährungsaufstieg vergütet zu werden, ist ihr Antrag dahin auszulegen, dass sie eine Vergütungspflicht der Beklagten nach der Entgeltgruppe Kr. 4a TVöD festgestellt wissen will. Abweichend von der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA, der eine Überleitung in die Entgeltgruppenordnung des TVöD anhand der Anlage 1 zum TVÜ-VKA vorsieht, ist nach § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA iVm. der Protokollnotiz zu Absatz 1 (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) , die selbst Tarifcharakter besitzt, für die Überleitung von Beschäftigten nach der Anlage 1b zum BAT - Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst -, zu der nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien die Klägerin gehört, die Anwendungstabelle der Anlage 4 zum TVÜ-VKA maßgebend. Danach werden Beschäftigte, die bisher in die VergGr. Kr. II BAT mit Aufstieg nach der VergGr. Kr. III BAT und der VergGr. Kr. IV BAT eingruppiert waren, in die Entgeltgruppe Kr. 4a TVöD übergeleitet.
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IV. Die Revision ist in der Sache ohne Erfolg. Das Eingruppierungsbegehren der Klägerin ist unbegründet.
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1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft und wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als es einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung einer Vergütungspflicht nach der VergGr. Kr. IV BAT aberkannt hat, weil die Klägerin nicht die erforderliche dreijährige Ausbildung als „Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung“ erfülle.
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a) Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies beantragt hat, sondern auch dann, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (BAG 16. Dezember 1970 - 4 AZR 98/70 - BAGE 23, 146; BGH 29. November 1990 - I ZR 45/89 - zu I 2 a der Gründe mwN, NJW 1991, 1683; Stein/Jonas/Roth ZPO 23. Aufl. § 308 Rn. 12; Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 308 Rn. 2).
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b) Die Klägerin hat, wie die Auslegung ihres Klageantrages ergibt, keinen Anspruch auf Feststellung einer Vergütungspflicht der Beklagten nach der VergGr. Kr. IV BAT erhoben, weil sie als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung tätig sei (oben unter I 1). Indem das Landesarbeitsgericht auch einen Anspruch der Klägerin nach der VergGr. Kr. IV BAT aberkannt hat, hat es gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Das klageabweisende Urteil war insoweit zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft (dazu BGH 28. Mai 1998 - I ZR 275/95 - zu II 2 a der Gründe, NJW 1999, 287) zu verhindern, ohne dass es insoweit eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte.
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2. Der als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Klägerin übt nicht die Tätigkeit einer „Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit“ aus, weil sie nicht über die geforderte einjährige Ausbildung verfügt. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, sie ab dem 1. September 2006 nach der Entgeltgruppe Kr. 4a TVöD zu vergüten.
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a) Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme der BAT und die ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge Anwendung. Hierzu gehört sowohl der den BAT ersetzende TVöD als auch der TVÜ-VKA. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.
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b) Nach § 22 Abs. 2 BAT, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nach wie vor gilt, ist die Klägerin, wenn sie die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 2 Unterabschnitt 5 BAT erfüllt, in der von ihr begehrten Vergütungsgruppe eingruppiert, wenn ihre die Gesamtarbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabschnitt 2 Satz 1 BAT).
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c) Der Umstand, dass die Klägerin nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA auf Grundlage ihrer bisherigen Vergütungsgruppe nach der Anlage 4 zum TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe Kr. 3a TVöD übergeleitet wurde, steht ihrem Begehren nicht entgegen. Grundlage für die Zuordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. der Anlage 4 TVÜ-VKA ist die Vergütungsgruppe, in der der Beschäftigte im September 2005 tatsächlich eingruppiert ist. Eine nachträgliche Änderung der Eingruppierung ist danach nicht ausgeschlossen, wenn sich herausstellt, dass die tatsächlich angenommene Vergütungsgruppe nicht zutreffend war (BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 54 mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 38) .
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d) Die von der Klägerin angestrebte Eingruppierung in die Entgeltgruppe Kr. 4a TVöD setzt nach der Überleitungsregelung der Anlage 4 zum TVÜ-VKA (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, seither Anlage 6 zum TVÜ-VKA) voraus, dass die Klägerin in die Entgeltgruppe Kr. „II mit Aufstieg nach III und IV“ eingruppiert ist. Das haben die Vorinstanzen zutreffend verneint.
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aa) Dabei kann es dahinstehen, ob für tarifliche Eingruppierung der Abschnitt A oder der Abschnitt B der Anlage 1b BAT maßgebend ist.
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(1) Das Landesarbeitsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf eine Vergütung nach der VergGr. Kr. II Fallgr. 5 der Anlage 1 BAT verneint. Es ist dabei ohne weitere Begründung und tatsächliche Feststellungen vom Abschnitt B der Anlage 1b zum BAT ausgegangen. Dabei hat es nicht berücksichtigt, dass die Klägerin vorgetragen hat, der Abschnitt A dieser Anlage sei für ihr Arbeitsverhältnis maßgebend.
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(2) Der Senat muss nicht abschließend darüber entscheiden, ob es sich bei dem S Stift um ein Alters- oder Pflegeheim handelt, in dem die überwiegende Zahl der Heimbewohner auch einer Krankenpflege bedarf (zu dieser Voraussetzung BAG 8. März 1995 - 10 AZR 697/94 - AP BAT § 33a Nr. 6) und deshalb die SR 2a BAT und in der Folge der Abschnitt A der Anlage 1b zum BAT maßgebend ist. Denn die Klägerin erfüllt weder das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Kr. II Fallgr. 5 des Abschnitts A der Anlage 1b BAT noch das identische Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Kr. II Fallgr. 4 des Abschnitts B der Anlage 1b BAT.
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bb) Weiterhin kann dahinstehen, ob und ggf. wie die Tätigkeit der Klägerin zu Arbeitsvorgängen zusammen zu fassen ist oder ob es sich hier entsprechend der ständigen Rechtsprechung zur Tätigkeit von Altenpflegehelferinnen nur um einen sogenannten großen Arbeitsvorgang handelt (s. nur BAG 17. Mai 2001 - 8 AZR 277/00 - zu II 2 der Gründe mwN, ZTR 2001, 510) . Denn ihr steht bei jedem denkbaren Zuschnitt ihrer Tätigkeit die geltend gemachte Eingruppierung nicht zu.
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cc) Die Klägerin erfüllt aufgrund der von ihr absolvierten Ausbildung nicht die nach beiden Tätigkeitsmerkmalen erforderliche tarifliche Voraussetzung der „mindestens einjährigen Ausbildung“.
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(1) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin die Tätigkeit einer Altenpflegehelferin iSd. VergGr. Kr. I der Anlage 1b zum BAT ausübt. Eine pauschale Überprüfung durch den Senat reicht aus, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig ansehen und das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Kr. I BAT als erfüllt erachten (vgl. nur BAG 25. Januar 2006 - 4 AZR 613/04 - zu II 2 der Gründe, AP BAT-O § 27 Nr. 4) . Damit ist von einer entsprechenden Tätigkeit der Klägerin auszugehen.
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(2) Die Klägerin erfüllt jedoch nicht das personenbezogene Tatbestandsmerkmal der einjährigen Ausbildung, so dass keine Vergütungspflicht der Beklagten nach der Entgeltgruppe Kr. 4a TVöD besteht.
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(a) Dem Anspruch der Klägerin steht allerdings nicht entgegen, dass sie nicht über die Erlaubnis verfügt, die Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnungen in der Altenpflege und der Familienpflege (AFpflG) des Freistaates Bayern (vom 8. Dezember 1993, idF bis zum 31. Dezember 2001) zu führen und auch kein Abschlusszeugnis an einer Fachschule für Altenpflege und Altenpflegehilfe entsprechend Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 AFpflG erworben hat.
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Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine staatliche Anerkennung als Altenpflegehelferin nicht erforderlich ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der VergGr. Kr. II BAT, weil bei Altenpflegehelferinnen eine „staatliche Anerkennung/Abschlussprüfung“ im Unterschied etwa zu Altenpflegerinnen der VergGr. Kr. IV BAT nicht verlangt wird (so auch zur insoweit gleichlautenden Vergütungsordnung für den Bereich der Arbeiterwohlfahrt: BAG 17. Mai 2001 - 8 AZR 277/00 - zu II 3 a bb der Gründe mwN, ZTR 2001, 510).
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Des Weiteren ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerin keine zum Zeitpunkt ihrer Ausbildung durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Altenpflegehelferin geregelte Prüfung bestanden hat. Weder der Tarifwortlaut noch sonstige Gesichtspunkte bieten einen Anhalt dafür, dass nur ein förmlich durch Verordnung festgelegter Ausbildungsgang das Tarifmerkmal der einjährigen Ausbildung und Abschlussprüfung erfüllt (dazu ausf. BAG 17. Mai 2001 - 8 AZR 277/00 - zu II 3 a cc der Gründe mwN, ZTR 2001, 510). Die Tarifvertragsparteien des BAT haben an die von ihnen vorgefundene Situation des Berufsbildes der Altenpflegehelferin angeknüpft, das im Unterschied zum Beruf und der Ausbildung einer Krankenpflegehelferin nicht bundeseinheitlich geregelt war und aufgrund der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513) hinsichtlich der dort enthaltenen Berufsregelungen für Altenpflegehelferinnen (dazu BVerfG 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62) auch nicht durch Bundesgesetz geregelt worden ist. Vor diesem Hintergrund hätten die Tarifvertragsparteien in einem bundesweit geltenden Tarifvertrag eindeutig zum Ausdruck bringen müssen, wenn sie gleichwohl nur eine durch Verordnung festgelegte Ausbildung als einschlägig für die Erfüllung des geforderten Tätigkeitsmerkmals verlangen wollten (ausf. BAG 17. Mai 2001 - 8 AZR 277/00 - zu II 3 a cc der Gründe mwN, aaO).
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(b) Der Senat muss nicht abschließend darüber befinden, ob mit dem Begriff der „Ausbildung“ eine zweck- und zielgerichtete Vermittlung der für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang verbunden sein muss und ob der von der Klägerin besuchte Ausbildungslehrgang „Hauswirtschaft für Pflege und betreutes Wohnen“, der lediglich in einem Umfang von 500 der insgesamt 1.340 Unterrichtsstunden Inhalte vermittelt, die dem Beruf der Altenpflegehelferin unmittelbar zugeordnet werden können, überhaupt diesen Anforderungen entspricht.
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(c) Die von der Klägerin absolvierte Ausbildung ist bereits keine „mindestens einjährige“ iSd. tariflichen Tatbestandsmerkmals.
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(aa) Nach dem eindeutigen Tarifwortlaut ist für das Tätigkeitsmerkmal nicht nur eine Abschlussprüfung erforderlich, sondern auch eine mindestens einjährige Ausbildung. Für die Auffassung der Revision, beide Tatbestandsmerkmale seien alternativ zu verstehen, bietet der Wortlaut keinen Anhaltspunkt.
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(bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht ausreichend, dass die Klägerin lediglich vom 20. November 2000 bis zum 12. Juli 2001 und damit nur in einem Zeitraum von weniger als acht Monaten an dem Ausbildungslehrgang teilgenommen hat. Das Tatbestandsmerkmal der „mindestens einjährigen Ausbildung“ verlangt nicht nur, dass es sich um eine Ausbildung mit der geforderten Dauer handelt, sondern grundsätzlich auch, dass die Beschäftigte an dieser insgesamt teilgenommen hat.
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(aaa) Bei dem vom Kolpingwerk durchgeführten Ausbildungslehrgang handelt es sich nicht um eine mindestens einjährige Ausbildung im Tarifsinne. Der am Montag, dem 4. September 2000 begonnene Lehrgang endete am Donnerstag, dem 12. Juli 2001 und dauerte damit knapp 45 Wochen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin die Dauer der bayerischen Sommerschulferien von sechs Wochen berücksichtigen sollte, ergibt sich keine Ausbildung im tariflich geforderten Umfang.
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(bbb) Darüber hinaus erfordert das Tatbestandsmerkmal der „mindestens einjährigen Ausbildung“ grundsätzlich die Teilnahme an der gesamten Ausbildung. Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht es selbst bei bestandener Abschlussprüfung nicht aus, nur teilweise an der Ausbildung teilgenommen zu haben.
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Unter dem Begriff der „Ausbildung“ wird die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten verstanden, die für eine bestimmte Tätigkeit oder Aufgaben Voraussetzung sind (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden 13. Aufl. Stichwort: „Ausbildung“; s. auch BAG 18. Juni 1997 - 4 AZR 747/95 - zu 5.3.1 der Gründe mwN, AP DienstVO ev Kirche § 12 Nr. 1) . Indem die Tarifvertragsparteien eine „Ausbildung“ voraussetzen, machen sie deutlich, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine ausbildende Stelle in einem geordneten Ausbildungsgang vermittelt werden müssen. Zugleich wird festgelegt, welche zeitliche Dauer - „mindestens einjährig“ - diese Ausbildung haben soll. Durch beide Anforderungen sollen eine bestimmte Form und ein entsprechendes Niveau der Ausbildung gesichert werden.
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Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Unterrichtung durch qualifiziertes Lehrpersonal dem eigenständigen Erlernen nicht gleichgestellt werden kann. Das gilt neben der geordneten Unterrichtung etwa auch bei der Vermittlung von Fertigkeiten im Rahmen der Pflege von Menschen oder auch bei der Umsetzung der theoretischen Unterrichtsinhalte in den praktischen Arbeitsprozess als einem Inhalt des von der Klägerin besuchten Ausbildungslehrgangs. Das Merkmal der „Ausbildung“ würde sich als überflüssig erweisen, wenn, wie die Klägerin meint, das eigene Erlernen der Ausbildungsinhalte und allein der erfolgreiche Abschluss einer Abschlussprüfung als ausreichend angesehen würden. Gerade dies haben die Tarifvertragsparteien nicht festgelegt. Zudem kann entgegen der Auffassung der Revision das Tatbestandsmerkmal der erfolgreichen Abschlussprüfung allein nicht gewährleisten, dass die Kenntnisse des Kurses vermittelt wurden. In einer Abschlussprüfung können nicht alle Ausbildungsinhalte zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden.
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(ccc) Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der mindestens einjährigen Dauer der Ausbildung und deren möglicher Abkürzung kann - anders als die Revision es meint - § 8 AltPflG und die darin enthaltene gesetzgeberische Wertung nicht herangezogen werden.
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Soweit § 8 Abs. 1 Nr. 2 AltPflG bestimmt, dass auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 AltPflG von drei Jahren „Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Altenpflegeschülerin oder dem Altenpflegeschüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen“ angerechnet werden können, übersieht die Revision, dass sich die Anrechnungshöchstdauer auf den gesamten Ausbildungszeitraum von drei Jahren bezieht. Demgegenüber hat die Klägerin nur an einer noch nicht einmal einjährigen Ausbildung - zeitweise - teilgenommen. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die fehlende Teilnahme der Klägerin in den ersten elf Wochen des Lehrgangs auf einer Krankheit oder anderen von ihr nicht zu vertretenden Gründen beruhte. Solche macht auch die Revision nicht geltend. Die gesetzliche Regelung verdeutlicht für den Bereich der Ausbildung zum Altenpfleger oder zur Altenpflegerin im Gegenteil, dass der Gesetzgeber grundsätzlich eine Teilnahme an der Ausbildung voraussetzt, damit dort die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die zur selbständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AltPflG) , vermittelt werden.
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V. Die Kosten der erfolglosen Revision hat nach § 97 ZPO die Klägerin zu tragen.
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Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.
(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.
(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge); - 2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.
(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.
(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge); - 2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)