Bundesarbeitsgericht Urteil, 30. Jan. 2013 - 4 AZR 272/11
Gericht
Tenor
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1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2011 - 9 Sa 501/10 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Entgeltansprüche der Klägerin.
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Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und seit dem 1. Februar 2008 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei der Beklagten, einem Mitglied des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks, beschäftigt. Deren Betrieb erbringt überwiegend Gebäudereinigungsleistungen. In dem letzten zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2009 heißt es ua.:
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„1.
…
Der/die Arbeitnehmer/in wird ab dem 01.02.2009 als Laborspülkraft eingestellt. …
2.
Arbeitsentgelt, …
2.1.
Der/die Arbeitnehmer/in erhält den Arbeitslohn von zurzeit Euro 7.30 brutto pro Stunde.“
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Die Beklagte setzt die Klägerin in dem Forschungslabor eines Chemieunternehmens ein. Ihre überwiegende Tätigkeit besteht darin, die von den Beschäftigten des Labors benutzten Gläser, Reagenzgläser sowie Zylinder und Kolben aus Glas viermal pro Arbeitstag einzusammeln, in einer von ihr zu bedienenden Industriespülmaschine zu reinigen und die gesäuberten Gegenstände wieder auszuräumen. Einige der Glasgegenstände werden von der Klägerin auch mit Ethanol gereinigt. Am nächsten Tag werden die Gläser von ihr wieder in die Labore zurückgebracht. Die Klägerin reinigt im zweiwöchigen Turnus auch den Boden des Raumes, in dem sie tätig ist, den darin befindlichen Arbeitstisch sowie die zwei dort vorhandenen Trockenregale.
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Nach erfolgloser Geltendmachung verlangt die Klägerin mit ihrer Klage für die Monate November 2009 bis einschließlich Februar 2010 die Differenz zwischen dem arbeitsvertraglich vereinbarten und dem im Lohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung (vom 29. Oktober 2009 - LTV) festgelegten Stundenlohn iHv. 8,15 Euro brutto für das Jahr 2009 und iHv. 8,40 Euro für die Zeit ab dem 1. Januar 2010. Weiterhin beansprucht sie für sechs Urlaubstage im genannten Zeitraum Urlaubsgeld nach dem Tarifvertrag über ein zusätzliches Urlaubsgeld für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (vom 7. September 2007 - TV Urlaubsgeld). Sie ist der Auffassung, ihre Tätigkeit sei nach § 7 Nr. 3.2 Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (vom 4. Oktober 2003 - RTV, nachfolgend Lohngruppe 1 RTV) zu vergüten.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 751,34 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 142,80 Euro seit dem 15. Dezember 2009, aus weiteren 231,80 Euro brutto seit dem 15. Januar 2010, aus 191,94 Euro brutto seit dem 15. Februar 2010 und aus weiteren 184,80 Euro brutto seit 15. März 2010 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin verrichte „reinigungsfremde“ Tätigkeiten, die von den Lohngruppen des RTV nicht erfasst würden.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die von der Klägerin überwiegend ausgeübte Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal „Unterhaltsreinigungsarbeiten“ der Lohngruppe 1 RTV. In der Folge kann sie auch ein zusätzliches Urlaubsgeld nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TV Urlaubsgeld beanspruchen.
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I. Die von der Klägerin erbrachten Arbeitsstunden in den Monaten November 2009 bis einschließlich Februar 2010 sind nach den Stundenlohnsätzen der Lohngruppe 1 RTV zu vergüten.
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1. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG die Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks, darunter der RTV und der LTV.
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2. Die für die Eingruppierung maßgebenden tariflichen Bestimmungen des RTV lauten:
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„§ 1
Geltungsbereich
I.
Räumlich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
II.
Betrieblich
Alle Betriebe, die folgende, der Gebäudereinigung zuzurechnenden Tätigkeiten ausüben:
1.
Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art,
2.
Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen,
3.
Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen,
4.
Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln, von Verkehrsanlagen und -einrichtungen sowie von Beleuchtungsanlagen,
5.
Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes,
6.
Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen,
7.
Durchführung von Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene.
Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht werden, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.
...
§ 7
Lohn und Eingruppierung
1.
Lohngrundlagen
1.1
Der Lohn wird auf der Grundlage dieses Rahmentarifvertrages und des Lohntarifvertrages geregelt.
…
2.
Beschäftigungsarten (Tätigkeitsbereiche)
2.1
Die Tätigkeitsbereiche der Gebäudereinigung sind die Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abschnitt II beschäftigt werden.
3.
Lohngruppen
3.1
Eingruppierungsgrundsätze
3.1.1
Der/die Beschäftigte werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend.
…
3.2
Lohngruppen
Lohngruppe 1
Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten
Lohngruppe 2
OP-, Isolier-, Intensiv-Räume, sowie TBC-Krankenstationen, Isotopenlabors (Qualifizierte Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten)
Lohngruppe 3
Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, die eine zusätzliche, anerkannte Qualifizierung erfordern (…)
…“
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3. Danach kann die Klägerin eine Vergütung nach der Lohngruppe 1 RTV in der zwischen den Parteien in der Höhe unstreitigen Vergütungsdifferenz von 660,40 Euro brutto beanspruchen. Die überwiegend von ihr ausgeübte Tätigkeit als Laborspülkraft erfüllt die Voraussetzungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmales der Unterhaltsreinigungsarbeiten.
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a) Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass das Einsammeln der benutzten Gläser, Reagenzgläser, Zylinder und Kolben aus Glas, deren Reinigung in einer Industriespülmaschine und teilweise mit Ethanol sowie das anschließende Zurückbringen in die einzelnen Labore eine tariflich einheitlich zu bewertende Teiltätigkeit sind (zu den Maßstäben etwa BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 17 mwN, BAGE 127, 305; 23. August 2006 - 4 AZR 410/05 - Rn. 11 mwN, AP TVAL II § 51 Nr. 12).
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Eine Aufteilung der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit in weitere Teiltätigkeiten ließe unberücksichtigt, dass diese insgesamt auf die Reinigung und weitere Verwendbarkeit der genannten Gegenstände am betreffenden Arbeitsort gerichtet ist. Das sieht auch die Beklagte nicht anders.
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b) Ob es sich bei den von der Klägerin weiterhin verrichteten Tätigkeiten um Zusammenhangstätigkeiten mit der vorgenannten Tätigkeit oder um tariflich eigenständig zu bewertende Teiltätigkeiten handelt, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde die erstgenannte Teiltätigkeit der Klägerin die zeitlich überwiegende Tätigkeit nach § 7 Nr. 3.1.1 RTV darstellen und für die Eingruppierung maßgebend sein.
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c) Diese Teiltätigkeit der Klägerin erfüllt, wie die Auslegung der tariflichen Regelungen ergibt (zu den Maßstäben etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238), das Tätigkeitsmerkmal der Unterhaltsreinigung iSd. Lohngruppe 1 RTV. Sie umfasst die Reinigung von Gegenständen der Raumausstattung, die als notwendige Unterhaltsmaßnahme für die bestimmungsgemäße Nutzung der Räume als Arbeitsstätte (Labor) erforderlich sind.
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aa) Die Tarifvertragsparteien haben davon abgesehen, den Begriff der Unterhaltsreinigung innerhalb des RTV näher zu bestimmen. Es handelt sich auch um keinen in der Rechtsterminologie feststehenden Begriff. Deshalb ist die branchenspezifische Auffassung für die Auslegung des Tätigkeitsmerkmales von Bedeutung (vgl. BAG 5. September 2012 - 4 AZR 584/10 - Rn. 13 f. mwN; 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121).
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bb) Das Bundesarbeitsgericht ist bisher schon davon ausgegangen, dass die „Unterhaltsreinigung … begrifflich schlechthin das Reinigen und Pflegen eines Objektes zu dessen Unterhaltung zum Inhalt“ hat (BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 102/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 1). Unterhaltsreinigungsarbeiten sind „fortlaufende und kontinuierl. auszuführende Reinigungsarbeiten, die dem Erhalt, dem Schutz und der Pflege von Gegenständen dienen, wobei hierunter nicht nur Gebäude zu verstehen sind“ (BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 224/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 2; 4. Juni 1980 - 4 AZR 379/78 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 32).
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cc) Der Begriff der Gebäudereinigung erfasst ua. die Ausstattung von Räumen als Gegenstand einer Unterhaltsreinigung. Nach § 1 Abschnitt II Nr. 2 RTV, der ua. den betrieblichen Geltungsbereich beschreibt, sind der Gebäudereinigung die „Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen“ zuzurechnen. Dem entspricht die Berufsbildbeschreibung des Gebäudereiniger-Handwerks in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Gebäudereinigermeisterverordnung(vom 12. Februar 1988 - GebrMstrV, BGBl. I S. 151). Ebenso gehen die Blätter zur Berufskunde „Gebäudereiniger/Gebäudereinigerin“ der Bundesanstalt für Arbeit (1 - XI B 201 4. Aufl. S. 6) davon aus, dass sich die Tätigkeit der Unterhaltsreinigung als Bestandteil der Gebäudereinigung auf „Einrichtungsgegenstände“ erstreckt.
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Das vorstehende Verständnis wird durch die Umschreibung des Tätigkeitsmerkmales „Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten“ durch dieselben Tarifvertragsparteien in § 2 Nr. 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland(vom 9. Oktober 2007, TV Mindestlohn, als staatliches Recht durch Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gebäudereinigerhandwerk vom 27. Februar 2008, BAnz. Nr. 34 vom 29. Februar 2008 S. 762, am 1. März 2008 in Kraft getreten) bestätigt:
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„Lohngruppe 1
Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen;
…“
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dd) Die von der Klägerin überwiegend verrichtete Tätigkeit wird deshalb vom tariflichen Begriff der Unterhaltsreinigungsarbeiten erfasst.
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(1) Es werden Gegenstände gepflegt und gereinigt. Diese gehören zum bestimmungsgemäßen Gebrauch und damit zur Raumausstattung eines Labors eines Chemieunternehmens. Das pro Arbeitstag viermalige Einsammeln und Reinigen der benutzten Gläser, Reagenzgläser, Zylinder und Kolben aus Glas sowie deren Zurückbringen in die Laborräume ermöglicht deren ordnungsgemäße weitere Verwendung. Diese tägliche Reinigung dient somit dem Erhalt, dem Schutz und der Pflege von Gegenständen (so schon BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 224/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 2)und bezweckt die Unterhaltung der für ein Labor notwendigen Arbeitsmittel (s. auch BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 102/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 1). Sie ermöglicht die weitere bestimmungsgemäße Verwendung der zu reinigenden Gegenstände und ist für das Labor eine notwendige Unterhaltsmaßnahme.
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(2) Dieses Ergebnis wird durch die Systematik des RTV bestätigt. Nach § 1 Abschnitt II Nr. 3 RTV - Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen - sind auch Unterhaltsreinigungsmaßnahmen an einzelnen Gegenständen möglich(s. auch BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 102/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 1: „Reinigung … von Maschinen, … Aufräumungsarbeiten … sind … der Unterhaltsreinigung zuzuordnen“).
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ee) Dieser tariflichen Zuordnung steht - anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass es sich um eine Tätigkeit handeln kann, die bisher von den Unternehmen des Gebäuderreiniger-Handwerks nicht oder nur untergeordnet ausgeführt und deshalb nicht in den Muster-Ausschreibungsunterlagen des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks gesondert aufgeführt wird.
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(1) Der breite betriebliche Anwendungsbereich des RTV und die Vielzahl der erfassten Reinigungsleistungen sowie die einschränkungslose Nennung von Raumausstattungen als Gegenstand von Unterhaltsreinigungsarbeiten spricht dafür, dass vom Begriff der Unterhaltsreinigungsarbeiten auch die unmittelbar mit betroffenen Arbeitsgegenständen in Zusammenhang stehenden Reinigungstätigkeiten erfasst werden. Damit wird zugleich berücksichtigt, dass sich das Gebäudereiniger-Handwerk, wie es der Senat bereits im Jahre 1980 ausgeführt hat, in „den letzten Jahrzehnten zum modernen handwerklichen Dienstleistungsberuf entwickelt“ und dessen Reinigungsleistungen sich weiter ausgedehnt haben (BAG 4. Juni 1980 - 4 AZR 379/78 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 32).
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(2) Die Revision kann sich nicht auf die von ihr angeführten Muster-Ausschreibungsunterlagen berufen. Diese beziehen sich allein auf die dort genannten Reinigungsgruppen (Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, Ausschreibungsunterlagen Unterhalts- und Glasreinigung, Stand August 2012 S. 35, ua. Büro- und Verwaltungsräume, Sanitärräume, Flure, Verkehrswege), nicht aber auf Betriebsstätten wie die vorliegende. Bereits deshalb können aus den dort und zudem nur beispielhaft genannten Reinigungsgegenständen keine weitergehenden Schlüsse gezogen werden. Insbesondere kann aus den Unterlagen nicht gefolgert werden, andere Tätigkeiten in anderen Reinigungsgruppen könnten nicht dem tariflichen Merkmal zugeordnet werden.
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ff) Weiterhin ist es vorliegend ohne Bedeutung, dass die einschlägige Ausbildungsverordnung die Tätigkeit des „Spülens“ nicht erwähnt. „Spülen“ als „etwas mit einer Flüssigkeit, durch Bewegen in einer Flüssigkeit von Schmutz, Rückständen o.Ä. befreien, reinigen“ oder „mit Wasser [u. einem Reinigungsmittel] säubern, abwaschen“ (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Bd. 8 „spülen“) stellt sich als eine Form der Reinigung von Gegenständen dar. Zudem sind nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin (vom 21. April 1999, § 3 Nr. 9: „Ausführen von Reinigungs-, …arbeiten“)auch Fähigkeiten und Kenntnisse über erforderliche „Reinigungs-, Pflege- und Konservierungsarbeiten“ bei „Ausstattungsgegenständen“ zu vermitteln. Soweit in diesem Zusammenhang der Entscheidung des Senats vom 19. Februar 2003 (- 4 AZR 118/02 - zu III 2 b aa der Gründe, AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 17), die sich mit dem betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abschnitt II RTV befasst hat, etwas anderes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten.
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gg) Der Senat muss nicht darüber befinden, ob das tarifliche Merkmal der Unterhaltsreinigungsarbeiten iSd. Lohngruppe 1 RTV zwingend deren periodische Durchführung in regelmäßigen Zeitabständen erfordert (vgl. etwa BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 102/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 1; weiterhin 28. Januar 1987 - 4 AZR 224/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 2; 4. Juni 1980 - 4 AZR 379/78 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 32), wie die Revision geltend macht, oder ob nicht auch gesondert vereinbarte Reinigungsmaßnahmen davon erfasst werden können. Im Entscheidungsfall werden die Gegenstände „periodisch“ gereinigt. Deren Einsammeln und Reinigen erfolgt viermal pro Arbeitstag sowie jeweils einmal am darauffolgenden Tag deren Verteilung im gereinigten Zustand.
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d) Die Tätigkeit der Klägerin wird zudem von den „Beschäftigungsarten (Tätigkeitsbereiche)“ iSd. § 7 Nr. 2 RTV erfasst. Nach § 1 Abschnitt II RTV werden der Gebäudereinigung auch Tätigkeiten der „Reinigung [und die] pflegende und schützende Behandlung von … Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen“ zugerechnet. Von daher kann es dahinstehen, ob - wie es das Landesarbeitsgericht erwogen hat - § 7 Nr. 2 RTV noch eine eigenständige Bedeutung für die Eingruppierung zukommt.
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e) Deshalb muss der Senat nicht darüber befinden, ob angesichts der konkreten Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 1 RTV dieser überhaupt die Funktion einer „Auffanglohngruppe“ für alle Tätigkeiten zukommen könnte, die nicht von anderen Lohngruppen erfasst werden und ob dem RTV - wie es das Landesarbeitsgericht angenommen hat - der Wille entnommen werden kann, möglichst „alle“ Tätigkeiten im Geltungsbereich des RTV seinen Lohngruppen zuzuordnen.
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II. Die Klägerin kann weiterhin ein zusätzliches Urlaubsentgelt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TV Urlaubsgeld in Höhe von 90,94 Euro verlangen.
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1. Die maßgebende Bestimmung des TV Urlaubsgeld lautet:
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„§ 2
Zusätzliches Urlaubsgeld
1.
Nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten erhalten die Beschäftigten für nach dem 1. Januar 2007 erworbene Urlaubsansprüche einen Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 1,85 Tarifstundenlöhnen je Urlaubstag. Bemessungsgrundlage ist der bei Urlaubsantritt geltende Tarifstundenlohn der jeweiligen Entgeltgruppe.“
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2. Danach steht der Klägerin für jeden der fünf Urlaubstage, die sie im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2009 in Anspruch genommenen hat, ein zusätzliches Entgelt in Höhe 15,08 Euro und für einen Urlaubstag im Jahre 2010 ein Urlaubsentgelt iHv. 15,54 Euro brutto zu.
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III. Der Zinsanspruch für die Klageforderung folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB iVm. § 8 Abs. 2 RTV, § 2 Abs. 5 TV Urlaubsgeld.
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IV. Die Beklagte trägt nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision.
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Eylert
Winter
Treber
Pust
Schuldt
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Annotations
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Gebäudereiniger-Handwerk zu stellenden Anforderungen.
(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.
(2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.
(3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)