Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Dez. 2011 - 4 AZR 242/10

bei uns veröffentlicht am14.12.2011

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. November 2009 - 8 Sa 463/09 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 6. Mai 2009 - 1 Ca 1025/08 - abgeändert und der Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die klagende Partei zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darum, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung, ob aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) im Grundsatz auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden ist.

2

Der Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger im Bereich des Diakonischen Werkes beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag vom 28. März 1991 ist in 13 Ziffern ua. festgelegt, dass der Vertrag beiderseits mit einer Frist „lt. BAT“ gekündigt werden kann und die Gewährung des Jahresurlaubs sich nach den Bestimmungen des „BAT“ richtet. Geregelt ist dort weiter, dass die Höhe und Zusammensetzung der Vergütung sich nach den Bestimmungen des „BAT/KR./AVR“ richtet und dass die Vergütung nach der „Vergütungsgruppe 5 A des BAT/KR.“ erfolgt. Weiter ist ua. festgelegt, dass sich die Weiterzahlung der Vergütung im Krankheitsfall „nach den gesetzlichen Bestimmungen“ richtet.

3

Unter Ziffer 14 des Arbeitsvertrages der Parteien heißt es:

        

„Abgesehen von den hiermit vereinbarten Ausnahmen gelten im übrigen für das durch diesen Vertrag begründete und geregelte Beschäftigungsverhältnis die Bestimmungen des BAT/AVR.

        

Es besteht Versicherungspflicht bei der KZVK Darmstadt.

        

in der jeweils maßgebenden Fassung.“

4

Die Höhe der Arbeitsvergütung des Klägers richtete sich in der Vergangenheit stets nach den für den Bereich Bund/Länder maßgebenden Vergütungsregelungen. Nach Ersetzung des BAT durch das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst bot die Beklagte dem Kläger wie auch den übrigen Beschäftigten an, das Arbeitsverhältnis künftig unter Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes (AVR) fortzuführen, was der Kläger ablehnte.

5

Mit seiner Klage hat der Kläger bezifferte Vergütungsdifferenzbeträge sowie die Feststellung verlangt, dass auf das Arbeitsverhältnis, abgesehen von den im Arbeitsvertrag vereinbarten Ausnahmen, der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), hilfsweise der TV-L anzuwenden sei. Dies ergebe sich aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel. Es liege ein Fall der Tarifsukzession vor.

6

Der Kläger hat in erster Instanz zunächst beantragt,

        

im Wege eines Teilurteils vorab festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem mit dem Kläger am 28. März 1991 begründeten und geregelten Beschäftigungsverhältnis, abgesehen von den im Vertrag vereinbarten Ausnahmen, die Bestimmungen des TVöD, hilfsweise des TV-L, in seiner jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen.

7

Die Beklagte hat beantragt, den Feststellungsantrag abzuweisen. Die Formulierungen im Arbeitsvertrag seien darauf gerichtet, das Arbeitsverhältnis nach den Grundsätzen des kirchlichen Rechts zu gestalten, wozu nach der Satzung des Diakonischen Werkes auch eine Verpflichtung bestehe. Eine Gleichstellung mit Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sei nicht bezweckt worden. Der TVöD und der TV-L seien zudem keine bloße Fortschreibung des BAT, sondern jeweils ein neues, in sich geschlossenes Tarifwerk. Eine Tarifsukzession liege nicht vor.

8

Das Arbeitsgericht hat im Wege eines Teilurteils dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag stattgegeben und den hauptsächlich gestellten Feststellungsantrag abgewiesen. Wegen der weiterverfolgten Zahlungsanträge des Klägers haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend zum Ruhen gebracht. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung des Feststellungsanspruchs weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht zurückgewiesen.

10

I. Der in der Revisionsinstanz allein anhängige Feststellungsantrag, der sich auf die grundsätzliche Anwendbarkeit des TV-L im Arbeitsverhältnis bezieht, ist unzulässig. Er ist nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und genügt nicht den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO.

11

1. Für das Verständnis eines Klageantrages ist nicht am buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften. Das Gericht ist gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit dahin auszulegen, dass eine Sachentscheidung über sie ergehen kann (BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11, AP ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3; 12. August 2009 - 7 ABR 15/08 - Rn. 12, BAGE 131, 316). Das gilt auch im Revisionsverfahren (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26; 23. Januar 2007 - 9 AZR 557/06 - Rn. 20, AP BGB § 611 Mobbing Nr. 4).

12

2. Die Auslegung des vom Kläger gestellten Feststellungsantrages erlaubt jedoch nicht die Feststellung eines Antragsinhalts, mit dem dieser zulässig wäre.

13

a) Dem Kläger geht es um die dynamische Anwendung des TV-L auf sein Arbeitsverhältnis. Dieses Feststellungsbegehren wird aber im Antrag selbst dahingehend eingeschränkt, die Pflicht zur Anwendung des TV-L sei „abgesehen von den im Vertrag vereinbarten Ausnahmen“ festzustellen. Dies entspricht der Formulierung in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages der Parteien, auf den sich der Kläger für seinen Antrag besonders stützt. Dort heißt es, dass abgesehen von den „hiermit vereinbarten Ausnahmen“, was auf die Vereinbarungen in den Ziffern 1 bis 13 des Arbeitsvertrages der Parteien bezogen ist, „im übrigen“ der „BAT/AVR“ in der jeweils maßgebenden Fassung gelten soll. Danach hat die Regelung in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages die Funktion einer Auffangregelung.

14

Zu den „Ausnahmen“ von der Bestimmung in Ziffer 14, die vom Feststellungsantrag ausdrücklich nicht mit erfasst sind, gehört beispielsweise die in Ziffer 5 des Arbeitsvertrages enthaltene Regelung zur Höhe und Zusammensetzung der Vergütung, in der auf die Bestimmungen des „BAT/KR./AVR“ verwiesen wird, und eine Vergütung nach der „Vergütungsgruppe 5 A des BAT/KR.“ festgelegt wird. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, geht es ihm um die Feststellung, welche Regeln neben den konkreten und ausdrücklichen Vertragsvereinbarungen gelten, wobei er beispielhaft die Frage nach der ihm zustehenden Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall angesprochen hat.

15

Der Feststellungsantrag ist nach allem darauf gerichtet festzustellen, welche Bestimmungen angesichts der Ersetzung des BAT durch das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst anstelle der Verweisung auf den „BAT/AVR“ in Ziffer 14 neben den ausdrücklich vereinbarten Regelungen der Ziffern 1 bis 13 des Arbeitsvertrages auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.

16

b) Es bedarf dabei keiner Auslegung des Klageantrages hinsichtlich der Frage, für welchen Zeitraum der Kläger die wortwörtlich nur gegenwartsbezogene Feststellung über die Anwendbarkeit des TV-L begehrt. Dies ist nicht offensichtlich, weil nach dem bisherigen Prozessvortrag für den Beginn des entsprechenden Zeitraums mehrere in der Vergangenheit liegende Zeitpunkte in Betracht kommen: der Zeitpunkt der Sukzession des BAT durch den TV-L, weiterhin der 1. Januar 2008 als Beginn des Zeitraums, für den der Kläger mit seinen noch erstinstanzlich anhängigen Zahlungsanträgen Vergütung nach Maßgabe des TV-L verlangt, oder der Zeitpunkt zum Ende des von den Zahlungsanträgen noch erfassten Zeitraums. Dabei ist der zuletzt genannte Zeitpunkt zusätzlich deshalb zweifelhaft, weil der Kläger in erster Instanz noch einen Feststellungsantrag angekündigt hat, der die Verpflichtung der Beklagten zur Erhöhung des Bruttoentgelts ab dem 1. Januar 2009 zum Gegenstand hat. Denn der Antrag ist bereits aus anderen Gründen unzulässig.

17

c) Der Klageantrag ist weder hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, noch genügt er den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO.

18

aa) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (st. Rspr., s. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165 ).

19

Auch eine Feststellungsklage muss aber nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein (BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11, AP ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3; 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26), so dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen (BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 461/99 - zu I 1 a der Gründe). Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage (BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 53, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 20).

20

bb) Hiervon ausgehend ist der zuletzt gestellte Feststellungsantrag unzulässig.

21

(1) Die einschränkende Klausel „abgesehen von den im Vertrag vereinbarten Ausnahmen“ steht der hinreichenden Bestimmtheit des Antrages entgegen (vgl. BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 461/99 - zu I 1 a der Gründe und 26. Januar 2011 - 4 AZR 333/09 - Rn. 14, EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Bezugnahmeklausel Nr. 30). Da die Einschränkung bereits Teil der Regelung in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages ist, um deren Verständnis die Parteien streiten, ist auch keine alternative Formulierung vorstellbar, die zu einer hinreichenden Bestimmtheit des Antrages führen könnte. Bei einer stattgebenden Entscheidung bestünde keine Rechtsklarheit darüber, zu welchen konkreten vertraglichen Bedingungen zwischen der klagenden Partei und der Beklagten jeweils ein Arbeitsverhältnis besteht. Eine stattgebende Entscheidung würde den Streit zwischen den Parteien nicht beenden. Es bliebe offen, welche tarifliche Nachfolgeregelung des TV-L im Zweifel anwendbar sein soll und welche nicht. Jedenfalls können die zwischen den Parteien besonders umstrittenen Entgeltbedingungen gerade nicht durch den Feststellungsantrag geklärt werden, weil sie Teil der vom Feststellungsantrag ausdrücklich nicht erfassten „Ausnahmen“ sind. Im Übrigen gilt nichts anderes für die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Bedingungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die in Ziffer 10 des Arbeitsvertrages den gesetzlichen Regelungen unterworfen sind und damit ebenfalls zu den vom Feststellungsantrag ausdrücklich nicht erfassten „Ausnahmen“ gehören.

22

(2) Der Kläger hat für seinen Antrag auch nicht das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO.

23

(a) § 256 Abs. 1 ZPO verlangt ein rechtliches Interesse an einer baldigen Feststellung. Zur Erstellung von Rechtsgutachten sind die Gerichte nicht berufen (vgl. BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 279/08 - Rn. 29, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 98; 6. Mai 2003 - 1 AZR 340/02 - zu 2 der Gründe, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 80; 21. September 1993 - 9 AZR 580/90 - zu I 2 der Gründe, BAGE 74, 201). Das besondere Feststellungsinteresse ist eine in jedem Stadium des Rechtsstreits von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. Es muss noch in der Revisionsinstanz gegeben sein (vgl. nur BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 411/06 - Rn. 66, BAGE 123, 46; 6. Mai 2003 - 1 AZR 340/02 - zu 1 der Gründe, aaO).

24

(b) Dieses Feststellungsinteresse kann der Kläger nicht für sich beanspruchen. Die von ihm angestrebte Prüfung durch die Gerichte für Arbeitssachen liefe darauf hinaus, ein - in seiner Reichweite unbestimmtes - Rechtsgutachten zu erstatten. Aus dem Klägervortrag geht lediglich hervor, dass zwischen den Parteien konkret die Höhe der Vergütung umstritten ist. Diese ist jedoch - wie dargelegt - nicht von dem Feststellungsantrag des Klägers umfasst. Auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochene Frage der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall führt aus den bereits angesprochenen Gründen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist schon nicht ersichtlich, ob es insoweit einen gegenwärtigen Streit zwischen den Parteien gibt. Im Übrigen ist auch diese Frage als „Ausnahme“ von Ziffer 14 des Arbeitsvertrages konkret geregelt und deshalb nicht Gegenstand der angestrebten gerichtlichen Feststellung.

25

3. Der Senat ist nicht gehindert, nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst zu entscheiden und der Revision mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Feststellungsklage unzulässig ist. Eine Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts nach § 562 Abs. 1 ZPO und die Zurückverweisung nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht ist nur dann geboten, wenn die klagende Partei nach dem Verfahrensverlauf nicht ausreichend Gelegenheit und Veranlassung gehabt hätte, einen Antrag zu stellen, der den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sowie des § 256 Abs. 1 ZPO entspricht(vgl. BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 32 mwN, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 101 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 9; 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 16, AP ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Auch wenn das Berufungsgericht auf die vorhandenen Mängel der Antragstellung hingewiesen hätte, wäre es der klagenden Partei aus den aufgezeigten strukturellen Gründen nicht möglich gewesen, bei Beibehaltung des Klageziels den in mehrfacher Hinsicht unzulässigen Feststellungsantrag so umzugestalten, dass er zulässig würde.

26

II. Die klagende Partei hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    Hannig    

        

    Drechsler    

                 

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 21. Januar 2009 - 2 Sa 90/08 - aufgehoben.

2. Auf die Berufungen der Beklagten werden die Urteile des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 14. Februar 2008 - 10 Ca 10114/07 und 10 Ca 10115/07 - insoweit abgeändert, als der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger zu 1) die des Verfahrens - 10 Ca 10114/07 - und die Klägerin zu 2) die des Verfahrens 10 Ca 10115/07 -, jeweils Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, zu tragen. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens haben die Kläger jeweils zur Hälfte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch um die Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme.

2

Die klagenden Parteien sind seit dem 1. Januar 2005 bei der nicht tarifgebundenen Beklagten beschäftigt. In beiden Arbeitsverträgen ist in Nr. 1 jeweils vereinbart, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 37,5 Stunden beträgt. Darüber hinaus heißt es in den Arbeitsverträgen ua.:

        

„2.     

Das Arbeitsverhältnis wird in Anlehnung an das Tarifrecht des Bundes und der Länder vereinbart, d. h., es gilt der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die bisher ergangenen ergänzenden und ändernden Tarifverträge, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird.

        

3.    

[Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin] wird in den BAT, Vergütungsgruppe IV b eingruppiert.

                 

Grundvergütung

2.321,25 €

        
                 

Ortszuschlag

… €     

        
                 

Stellenzulage

… €     

        
                 

Zulage

 €    

        
                 

Gesamtvergütung

… €     

        
        

4.    

Entsprechend der Einschränkung von Nr. 2 gelten nicht die §§ 22 - 25 und 37 - 41 BAT sowie die §§ 53 und 62 ff BAT.

                 

Weiterhin gelten nicht folgende Tarifverträge:

                 

-       

Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte

                 

-       

Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte

                 

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Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte (Bereits bestehende Verträge über vermögenswirksame Leistungen werden bis zu ihrer Beendigung hiervon nicht erfasst)

                 

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Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV)

                 

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Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV).

                 

Auf das Arbeitsverhältnis finden alle gültigen Betriebsvereinbarungen Anwendung.“

3

Die Arbeitsverträge enthalten unter Nr. 4.1 Regelungen zur Zahlung von Krankenbezügen bei Arbeitsunfähigkeit und Zuschüssen zum Krankengeld, die an Stelle des § 37 BAT gelten sollen. In Nr. 4.2 werden Kündigungsfristen bestimmt, die an Stelle des § 53 BAT treten sollen. Die Arbeitszeit regelt sich gemäß Nr. 5 des Vertrages „nach den Bestimmungen des BAT bzw. nach den gegebenen Verhältnissen des Arbeitgebers“. In Nr. 6 des Vertrages ist schließlich ein sog. doppeltes Schriftformerfordernis vorgesehen.

4

Mit Schreiben vom 25. Januar 2007 hat die Klägerin zu 2) gegenüber der Beklagten ihren „Anspruch auf die im TV-L festgelegte Einmalzahlung vom Juli 2006“ und jeweils mit Schreiben vom 14. Februar 2007 haben die klagenden Parteien „Ansprüche auf Jahressonderzahlung nach dem TV-L für das Jahr 2006 rückwirkend und für die Zukunft“ geltend gemacht, weil das Tarifrecht der Länder Anwendung finde. Die Beklagte lehnte diese Forderungen ab, weil der TV-L auf die Arbeitsverhältnisse keine Anwendung finde.

5

Mit ihren Leistungsklagen verlangten die klagenden Parteien die Jahressonderzahlungen für das Jahr 2006. Mit erstinstanzlichen Klageerweiterungen begehren sie darüber hinaus jeweils die Feststellung, dass auf ihr Arbeitsverhältnis der TV-L unter Maßgabe der Einschränkung des Arbeitsvertrages Anwendung finde. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger zu 1) eine weitere Klage vor dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven (- 10 Ca 10179/08 -) gegen die Beklagte erhoben, mit der er die Auszahlung eines Leistungsentgelts nach § 18 Abs. 5 TV-L sowie die Feststellung begehrt, dass bei Anwendung des § 6 TV-L von einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden auszugehen sei. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus der Verpflichtung der Beklagten, den TV-L nach Maßgabe der zwischen ihr und den klagenden Parteien geschlossenen Arbeitsverträge künftig anzuwenden. Die Beklagte sei verpflichtet, jährlich ein Leistungsentgelt auszuzahlen und weiterhin sehe der TV-L eine eigene Entgelttabelle mit Stufenaufstiegen vor. Die Bezugnahmen in Nr. 2 der Arbeitsverträge würden seit November 2006 das einschlägige Tarifrecht der Länder erfassen. Hätten die Parteien ausschließlich die Anwendung des BAT vereinbaren wollen, hätten sie dies vereinbaren können, wozu bei Abschluss der Arbeitsverträge angesichts der bekannten Ausgestaltung des neuen Tarifrechts auch Anlass bestanden habe. Die Formulierung „d. h. es gilt der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)“ könne nur so zu verstehen sein, dass das einschlägige Tarifrecht des Bundes und der Länder in Bezug genommen werden solle. Der Zusatz „und die bisher ergangenen ergänzenden und ändernden Tarifverträge“ verweise in vollem Umfang und zeitdynamisch auf die Tarifverträge der Länder.

6

Soweit für die Revision von Bedeutung hat der Kläger zu 1) beantragt

        

festzustellen, das auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) unter Maßgabe der Einschränkung des Arbeitsvertrages vom 1. Januar 2005/19. April 2005 Anwendung findet,

und die Klägerin zu 2) beantragt

        

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) unter Maßgabe der Einschränkung des Arbeitsvertrages vom 1. Januar 2005/26. Januar 2005 Anwendung findet.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Die Klagen seien mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Mit den Feststellungsanträgen sei eine Regelung der Streitfragen nicht zu erreichen, wie der Folgerechtsstreit des Klägers zu 1) gegen sie zeige. Jedenfalls seien die Feststellungsanträge unbegründet. Nach dem Wortlaut der arbeitsvertraglichen Vereinbarung hätten die Parteien den BAT nur in der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeitsverträge vorliegenden Fassung in Bezug genommen.

8

Das Arbeitsgericht hat den Klagen hinsichtlich der Feststellungsanträge stattgegeben und die Leistungsklagen auf eine Jahressonderzahlung abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der Beklagten nach Verbindung der Verfahren zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Klageabweisung weiter. Die klagenden Parteien beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der Beklagten zu Unrecht zurückgewiesen. Die Feststellungsklagen sind mangels hinreichender Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.

10

I. Die Feststellungsanträge bedürfen der Auslegung. Sie sind, wie das Vorbringen der klagenden Parteien ergibt, dahingehend auszulegen, dass die Anwendung des TV-L seit dem 1. November 2006 begehrt wird und sich die „Maßgabe der Einschränkungen“ auf diejenigen Normen des TV-L bezieht, die inhaltlich an die Stelle der unter Nr. 4.1 der Arbeitsverträge genannten Bestimmungen des BAT und die dort aufgeführten ergänzenden Tarifverträge getreten sind und für die beiden Arbeitsverhältnisse nicht anwendbar sein sollen. Gleiches gilt für die Regelungen in Nr. 4.2 und 6 der Arbeitsverträge.

11

II. Auch nach der gebotenen Auslegung sind die Feststellungsanträge nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 ZPO.

12

1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerkes auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (st. Rspr., s. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165 ).

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Gleichwohl muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein (BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11, AP ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3; 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26), so dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen (BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 461/99 - zu I 1 a der Gründe). Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage (BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 53, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 20). Dabei ist für das Verständnis eines Klageantrages nicht am buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften und das Gericht ist gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit dahin auszulegen, dass eine Sachentscheidung über sie ergehen kann (BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11, aaO; 12. August 2009 - 7 ABR 15/08 - Rn. 12, AP BetrVG 1972 § 34 Nr. 2 = EzA BetrVG 2001 § 34 Nr. 1). Das gilt auch im Revisionsverfahren (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, aaO; 23. Januar 2007 - 9 AZR 557/06 - Rn. 20, AP BGB § 611 Mobbing Nr. 4).

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2. Hiervon ausgehend sind die zuletzt gestellten Feststellungsanträge unzulässig. Die einschränkende Klausel „unter Maßgabe der Einschränkung des Arbeitsvertrages“ steht der hinreichenden Bestimmtheit des Antrages entgegen (vgl. BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 461/99 - zu I 1 a der Gründe). Das gilt auch dann, wenn man den Antrag - wie es die klagenden Parteien in der Revisionsinstanz vorgetragen haben - dahingehend verstehen wollte, dass es anstelle der einschränkenden Klausel lauten soll, „soweit nicht im Arbeitsvertrag … hinsichtlich einzelner Positionen Abweichungen vereinbart worden sind“ und hierzu auch - wie in den Arbeitsverträgen vereinbart - die ausgenommenen Regelungen des BAT und der Zusatztarifverträge gehören.

15

a) Bei einer stattgebenden Entscheidung bestünde keine Rechtsklarheit darüber, zu welchen konkreten vertraglichen Bedingungen zwischen den klagenden Parteien und der Beklagten jeweils ein Arbeitsverhältnis besteht. Eine stattgebende Entscheidung würde den Streit zwischen den Parteien nicht beenden. Es bliebe offen, welche tarifliche Nachfolgeregelung des TV-L im Zweifel anwendbar sein soll und welche nicht. Das betrifft namentlich die zwischen den Parteien umstrittenen Entgeltbedingungen, wie der vorliegende als auch der später zwischen dem Kläger zu 1) und der Beklagten anhängig gewordene Rechtsstreit zeigt, und damit verbunden die Frage nach der zutreffenden Eingruppierung.

16

aa) Durch den Feststellungsantrag bliebe ungeklärt, ob die klagenden Parteien - zudem unter Anwendung des im Antrag nicht genannten Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) - überhaupt in das Entgeltgruppensystem des TV-L übergeleitet werden müssen. Nach den arbeitsvertraglichen Bestimmungen sind die Regelungen über die Eingruppierung - §§ 22 bis 24 BAT - von der arbeitsvertraglichen Verweisung in Nr. 2 des Arbeitsvertrages ausgenommen. Damit findet auch § 22 Abs. 1 Satz 2 BAT, wonach der Angestellte eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe erhält, in die er eingruppiert ist, im Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Von daher würde zwischen den Parteien ungeklärt bleiben, ob die Eingruppierung anhand der Tarifautomatik des BAT zu erfolgen hat oder die Vergütungsregelung in Nr. 2 des Arbeitsvertrages eine hiervon unabhängige Festlegung trifft. Eine stattgebende Entscheidung würde nicht klären, ob nach den arbeitsvertraglichen Bestimmungen überhaupt eine Überleitung in das Entgeltsystem des TV-L stattzufinden hat, weil bereits die Eingruppierungsregelungen des BAT ausgenommen sind. Das zeigt auch der Folgerechtsstreit des Klägers zu 1), in dem er zur Begründung seiner Klage sich darauf stützt, dass er nach § 5 TVÜ-L in das Entgeltsystem des TV-L überzuleiten ist und sich das Vergleichsentgelt nach den Bestimmungen des TVÜ-L bemisst. Zudem bestimmt sich das Tabellenentgelt nach dem TV-L gemäß dessen § 15 nach der Entgeltgruppe, in der die oder der Beschäftigte eingruppiert ist(§ 15 Abs. 1 Satz 2 TV-L). § 15 Abs. 1 Satz 2 TV-L ist aber die Nachfolgeregelung zu § 22 Abs. 1 Satz 2 BAT, dessen Anwendbarkeit in den Arbeitsverträgen der klagenden Parteien ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

17

Diese Fragestellungen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis würden nicht mit Rechtskraft zwischen den Parteien geklärt werden.

18

Das gilt gleichermaßen für die von den klagenden Parteien erstinstanzlich noch geltend gemachten Ansprüche auf Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007. Ein Anspruch darauf könnte sich aus dem Tarifvertrag über Einmalzahlung für die Jahre 2006 und 2007 vom 8. Juni 2006 zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und ver.di ergeben, dessen Anwendbarkeit mit einer antragsgemäßen Entscheidung ebenfalls nicht geklärt würde.

19

bb) Für die zwischen den klagenden Parteien und der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisse bliebe auch der Umfang der Bindungswirkung hinsichtlich der maßgebenden Arbeitszeit ungeklärt. Angesichts fehlender Einschränkungen des BAT zur Arbeitszeit in Nr. 4 der Arbeitsverträge, könnte an sich § 6 TV-L auf die Arbeitsverhältnisse anwendbar sein. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TV-L und der Umsetzung im Bundesland Bremen beträgt die dortige regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 39 Stunden und 12 Minuten. Dagegen beträgt nach Nr. 1 der Arbeitsverträge die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 37,5 Stunden und Nr. 5 des Vertrages nimmt bezüglich der Arbeitszeit auf den BAT Bezug (nach dessen § 15 Abs. 1 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 38,5 Stunden beträgt) „bzw.“ auf die „gegebenen Verhältnisse des Arbeitgebers“.

20

cc) Weiterhin bliebe ungewiss, ob den klagenden Parteien - wie sie bereits erstinstanzlich im Wege der Leistungsklage beantragt haben - auch in Zukunft eine Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L zusteht. § 20 TV-L ersetzt keine Vorschrift des BAT, deren Anwendbarkeit nach Nr. 2 iVm. Nr. 4 nicht gelten soll. Zwar ist in Nr. 4 der Arbeitsverträge ua. auch vereinbart, dass der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte und der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte nicht gelten sollen. Ob damit bei Anwendung des TV-L im Übrigen Jahressonderzahlungen nach dessen § 20 ausgeschlossen sind, wie es das Arbeitsgericht entgegen der Auffassung der klagenden Parteien entschieden hat, mag naheliegen, würde aber nicht mit bindender Wirkung zwischen den Parteien entschieden.

21

b) Ein anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der klagenden Parteien nicht aus der Entscheidung des Senats vom 19. Mai 2010 (- 4 AZR 796/08 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76). Sie übersehen, dass in dem damaligen Verfahren bis auf eine abweichende Versorgungsregelung, die zudem im Feststellungsantrag ausdrücklich als Ausnahme erwähnt wurde, sich das Arbeitsverhältnis im Übrigen nach den Bestimmungen des jeweiligen BAT und der geschlossenen Zusatztarifverträge richten soll. Durch eine Entscheidung in der Sache konnte für die Parteien abschließend geklärt werden, nach welchen Regelungen das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durchgeführt werden sollte. Deshalb fehlte es dort auch nicht an der erforderlichen Bestimmtheit des Feststellungsantrages.

22

3. Der Senat ist nicht gehindert, nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und der Revision mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Klagen unzulässig sind. Eine Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts nach § 562 Abs. 1 ZPO und die Zurückverweisung nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht ist nur dann geboten, wenn die klagenden Parteien nach dem Verfahrensverlauf nicht ausreichend Veranlassung gehabt hätten, einen Antrag zu stellen, der den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entspricht(vgl. BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 32 mwN, EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 9). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte hat bereits in der Berufungsinstanz darauf hingewiesen, dass mit den Feststellungsanträgen eine sachgerechte, einfache und abschließende Regelung der einschlägigen Streitfragen nicht zu erreichen sei.

23

4. Schließlich kann der Antrag entgegen dem Vorbringen der klagenden Parteien in der Revisionsinstanz auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass festgestellt wird, dass „die Verweisungsklausel in Ziffer 2 ihres Arbeitsvertrages ... als Verweisung auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu verstehen ist“. Unabhängig davon, ob eine solche Auslegung überhaupt möglich ist und es sich nicht vielmehr um eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung handelte, wäre bei einer solchen Auslegung der Antrag nicht auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, sondern auf die Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage als bloßes Element oder Vorfrage eines Rechtsverhältnisses gerichtet, weil - wie gezeigt - weitere nicht geklärte Voraussetzungen hinsichtlich etwaiger Ansprüche der klagenden Parteien erst noch in Folgerechtsstreitigkeiten geklärt werden müssten. Ein solcher Feststellungsantrag ist dann gleichfalls unzulässig (BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 21 mwN, EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 9).

24

III. Die klagenden Parteien haben die Kosten ihres jeweiligen erstinstanzlichen Verfahrens in vollem Umfang und die Kosten der Rechtsmittelverfahren jeweils zur Hälfte zu tragen, § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber     

        

        

        

    von Dassel    

        

    Ratayczak    

                 

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.