Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13. Februar 2009 - 3 Sa 8/08 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers in der Entgeltgruppe Ä 3 (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (im Folgenden: TV-Ärzte/TdL).

2

Der Kläger ist Facharzt für Anästhesie und Mitglied des Marburger Bundes (MB). Seit dem 1. Oktober 1980 ist er beim beklagten Land angestellt, das Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ist.

3

Bis Ende Januar 2006 war der Kläger im Universitätsklinikum T (UKT) beschäftigt, laut Nachtrag vom 28. Februar 2002 zum Arbeitsvertrag vom 5. Juli 1994 in der Universitätsklinik für Anästhesiologie und Transfusionsmedizin, Abteilung für Anästhesiologie. Mit § 1 Satz 1 dieses Nachtrages zum Arbeitsvertrag wurde ihm ab 1. März 2002 „die eigenverantwortliche Leitung des Funktionsbereiches ‚Anaesthesie ZMK’ durch ausdrückliche Anordnung übertragen“, wobei die Abkürzung „ZMK“ für Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde steht, das sich in vier Abteilungen untergliederte, darunter die Klinik und Poliklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (MKG). Laut § 1 Satz 2 dieses Nachtrages war damit das Weisungsrecht gegenüber den in diesem Bereich tätigen wissenschaftlichen und pflegerischen Mitarbeitern verbunden.

4

Mit Wirkung zum 1. Februar 2006 wurde der stationäre Bereich der MKG, in dem der Kläger überwiegend tätig war, auf die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik T (BGU) übertragen und in diese räumlich und organisatorisch eingegliedert. Nach Unterrichtung des Klägers über diesen Teilbetriebsübergang und Angebot des beklagten Landes, das Arbeitsverhältnis am Universitätsklinikum fortzuführen, widersprach der Kläger mit Schreiben vom 25. Januar 2006 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses, erklärte gleichzeitig sein Einverständnis mit einer dauerhaften Tätigkeit an der BGU und seine Kenntnis, dass er damit der Betriebsorganisation sowie den arbeitsorganisatorischen und fachlichen Weisungen der BGU unterliege. Seit dem 1. Februar 2006 ist der Kläger in der MKG der BGU tätig, gehört jedoch organisatorisch zu der Abteilung für Anästhesie, Intensivmedizin und Schmerztherapie (AIS) der BGU. Hintergrunddienste (Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste) nimmt er nicht an der BGU, sondern weiterhin am UKT wahr.

5

Zur AIS, deren Chefarzt Prof. Dr. F ist, gehören eine interdisziplinäre Intensivstation mit 15 Betten und der Bereich „Schmerztherapie“, zudem ist sie für die Anästhesie- und Narkosebetreuung der einzelnen operativen Fächer zuständig. Neben dem Chefarzt und dem Kläger sind in der AIS ein Stellvertreter des Chefarztes, fünf Oberärzte und ca. 26 weitere Ärzte, davon 17 Fachärzte und neun Assistenzärzte in der Facharztweiterbildung tätig. Außer dem Kläger, der nur in dem Bereich MKG tätig ist, und einem weiteren ebenfalls vom UKT der BGU überlassenen Arzt sind die Anästhesisten an der BGU keinem bestimmten operativen Fach zugeordnet, sondern werden den jeweiligen Operationssälen der chirurgischen Fächer nach einem Rotationsprinzip zugeteilt.

6

Zu den Aufgaben der MKG, deren Chefarzt Prof. Dr. Dr. R ist, gehören ua. die Erstversorgung von Knochen- und Weichteilverletzungen des Gesichtes, die Chirurgie von Tumoren im Gesichts- und Halsbereich, die operative Behandlung angeborener Gesichtsfehlbildungen, die zahnärztliche Implantologie und Chirurgie sowie die ästhetische Gesichtschirurgie. Der MKG sind im zentralen OP-Bereich der BGU zwei, bei Bedarf drei der zwölf Operationssäle der operativen Fächer vorbehalten. Zu den der MKG vorbehaltenen Operationssälen 6 und 7 gehören zwei sog. Einleitungsräume, ein Zwischenraum, zwei Nebenräume und zwei Waschräume. Während der ersten sechs Monate nach dem Teilbetriebsübergang wurde die „Anästhesie MKG“ an der BGU in derselben Besetzung und mit denselben Funktionen wie zuvor am UKT betrieben. Die für das Arbeitsgebiet des Klägers, dessen Patienten vorwiegend Kinder sind, erforderliche technische Einrichtung wurde nach den Vorgaben des Klägers angeschafft.

7

Am 1. November 2006 trat der TV-Ärzte/TdL in Kraft. Aufgrund eines vom Marburger Bund angenommenen Angebots der TdL vom Juni 2006 zu einer sog. „Vorwegregelung“ gilt die Entgeltregelung für Ärzte im Ergebnis bereits ab dem 1. Juli 2006. Das beklagte Land zahlt dem Kläger Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 2, Stufe 3 TV-Ärzte/TdL. Der Kläger machte ohne Erfolg schriftlich eine Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL geltend und bezog sich dabei zunächst auf die Stufe 3.

8

Mit seiner Klage hat er die Auffassung vertreten, er sei nach der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL zu vergüten. Ihm seien durch den Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 28. Februar 2002 die Leitung und damit die medizinische Verantwortung für den selbständigen Teilbereich „Anästhesie MKG“ - gleichbedeutend mit „Anästhesie ZMK“ - sowie die Weisungsbefugnisse gegenüber den Assistenz- und Fachärzten in seiner Abteilung ausdrücklich übertragen worden. An dieser arbeitsvertraglich vereinbarten bereichsleitenden Funktion habe der Teilbetriebsübergang zur BGU nichts geändert. Zudem obliege ihm auch tatsächlich die medizinische Verantwortung für diesen selbständigen Teilbereich, übertragen durch den Nachtrag zum Arbeitsvertrag und durch die medizinischen Vorgesetzten, den Ärztlichen Direktor der Klinik für Anästhesie am UKT sowie den Chefarzt der Anästhesie der BGU. Ihm obliege die Letztentscheidung über die anästhesiologische Behandlung der Patienten im Bereich der MKG. Er beaufsichtige regelmäßig zwei Operationssäle, die durch einen Zwischenraum miteinander verbunden seien, der eine spezielle Ausrüstung für die Anästhesie MKG, die ein eigenständiger und spezialisierter Bereich sei, enthalte. Die Funktion der Aufsicht über einen zweiten Operationssaal beinhalte die Weisungsbefugnis gegenüber mindestens einem Facharzt. Auch daran sei seine Bereichsleitung ablesbar, denn ein einfacher Facharzt sei nicht dazu befugt, anderen Fachärzten schwierige medizinische Entscheidungen abzunehmen. Er wirke zudem an der Erstellung der Dienstpläne für die MKG in der Form mit, dass er vor der endgültigen Erstellung entscheide, welche Operationen aufgrund des Schwierigkeitsgrades ihm vorbehalten seien. Für die Operationen melde er dem ihm gegenüber nicht weisungsberechtigten Dienstoberarzt, der die Aufgabe habe, in Absprache mit den zuständigen Chirurgen für alle Bereiche einschließlich des MKG jeweils für den folgenden Tag OP-Pläne zu erstellen und ggf. als Springer selbst zur Verfügung zu stehen, Änderungen und einen ggf. bestehenden Zusatzbedarf an Anästhesisten. Die Entscheidungen des Dienstoberarztes ergingen unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Klägers und seien von diesem auch abänderbar. Bei schwierigen Operationen könne der Kläger bis zu zwei weitere anästhesiologische Assistenz-, Fach- oder Oberärzte hinzuziehen. Die medizinische Verantwortung für den Teilbereich „Anästhesie MKG“ teile er nicht mit anderen Oberärzten. Diese äußere sich auch darin, dass er an Leitungsbesprechungen im Fachbereich Anästhesie teilnehme. Er wie auch die sechs weiteren Oberärzte der BGU seien dazu befugt, den Chefarzt der Anästhesie, Prof. Dr. F, zu vertreten.

9

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 2 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 ab dem 1. Juli 2006 zu zahlen sowie die sich aus der Einreihung in die höhere Vergütungsgruppe ergebende Nachzahlung für den Zeitraum ab 1. Juli 2006 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

10

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die anästhesiologische Versorgung im Bereich der MKG sei kein selbständiger Teilbereich. Die Fachaufsicht über zwei Operationssäle stelle nicht die Leitung eines Teil- oder Funktionsbereichs dar. Die medizinische Verantwortung für den anästhesiologischen Bereich der MKG trage ein Oberarzt, welcher neben der MKG auch für andere Fachbereiche zuständig sei. Der Kläger habe keine Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Ärzten. Er trage zwar die ärztliche Verantwortung für die Anästhesie bei den einzelnen Operationen, dies genüge jedoch nicht für die Eingruppierung als Oberarzt, sondern stelle eine typische Facharzttätigkeit dar.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht für das beklagte Land zugelassenen Revision begehrt dieses die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO). Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte der Klage nicht stattgegeben werden. Da es für eine abschließende Entscheidung an Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts fehlt, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).

13

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der dem Kläger mit dem Änderungsvertrag vom 28. Februar 2002 übertragene sog. Funktionsbereich „Anaesthesiologie ZMK“, nun Anästhesiologie für die MKG, ein selbständiger Teilbereich sei, für den der Kläger die medizinische Verantwortung trage. Der Begriff des Teilbereichs sei weit zu verstehen und erfasse organisatorische Unterteilungen, die einen bestimmten räumlichen, strukturellen und inhaltlichen Zusammenhang aufwiesen. Es komme dafür weder auf eine eigene personelle oder sachliche Ausstattung noch auf eine Führungsverantwortung, Dienstaufsicht oder auf disziplinarische Befugnisse an. Der Begriff der medizinischen Verantwortung knüpfe ohne Bezug zu organisatorischer oder dienstrechtlicher Aufsicht alleine an die medizinisch-fachliche Komponente an. Allein die spezifisch ärztliche Tätigkeit sei gemeint und über die Fachaufsicht hinausgehende Weisungsbefugnisse seien nicht erforderlich. Davon abgesehen habe das beklagte Land den Kläger durch die arbeitsvertragliche Nachtragsvereinbarung vom 28. Februar 2002 mit einer umfassenden Weisungsbefugnis auch gegenüber Ärzten ausgestattet. Auch der Facharzt Dr. W sei den Weisungen des Klägers unterstellt gewesen. Der Kläger übe diese Tätigkeit nicht nur vorübergehend und auch zeitlich mindestens zur Hälfte aus. Dafür könne auf die Rechtsprechung zu § 22 Bundes-Angestelltentarifvertrag(BAT) zurückgegriffen werden. Es handle sich vorliegend um einen einheitlichen Arbeitsvorgang, der nahezu 100% der Tätigkeit des Klägers ausfülle.

14

B. Mit dieser Begründung konnte der Klage nicht stattgegeben werden. Das Landesarbeitsgericht hat die Tatbestandsmerkmale des Teilbereichs und der medizinischen Verantwortung verkannt. Der Senat kann jedoch nicht selbst in der Sache entscheiden. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Anhand der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht beurteilt werden, ob der Kläger nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte Tätigkeiten auszuüben hat, die für sich genommen die Anforderungen zumindest eines Tätigkeitsmerkmales der begehrten Vergütungsgruppe erfüllen.

15

I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Ein Feststellungsinteresse besteht auch hinsichtlich der geltend gemachten Stufenzuordnung in die Stufe 2 der Entgelttabelle. Die Höhe der Vergütungspflicht des beklagten Landes ergibt sich nicht allein aus der Entgeltgruppe, sondern auch aus der Stufenzuordnung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass selbst für den Fall der Feststellung einer Vergütungspflicht nach der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL noch Streit über die Stufenzuordnung besteht.

16

II. Ob die Klage auch begründet ist, kann der Senat nicht feststellen. Ihr konnte jedenfalls mit der vom Landesarbeitsgericht gewählten Begründung nicht stattgegeben werden.

17

1. Der TV-Ärzte/TdL findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

18

2. Danach setzt der Erfolg der Klage voraus, dass die auszuübende Tätigkeit des Klägers ein Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe Ä 3 nach § 12 TV-Ärzte/TdL erfüllt und der Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä 3 nach § 16 TV-Ärzte/TdL zuzuordnen ist.

19

           

Die maßgebenden Bestimmungen des TV-Ärzte/TdL lauten:

        

„§ 12 

        
        

Eingruppierung

        
        

Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:

        
        

Entgelt-gruppe

Bezeichnung

        
        

…       

                 
        

Ä 3     

Oberärztin/Oberarzt

        
                 

Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.

        
                 

Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.

        
        

…       

                 
        

…       

        
        

§ 15   

        
        

Tabellenentgelt

        
        

(1)     

Die Ärztin/Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

        
                 

…       

        
        

(2)     

Ärzte, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, erhalten Entgelt nach den Anlagen A 1 und A 2. …

        
        

§ 16   

        
        

Stufen der Entgelttabelle

        
        

(1)     

Die Entgeltgruppe Ä 1 umfasst fünf Stufen; die Entgeltgruppen Ä 2 bis Ä 4 umfassen drei Stufen. Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit beziehungsweise der Tätigkeit als ständiger Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes), die in den Tabellen (Anlagen A und B) angegeben sind.

        
        

…“    

                 
20

3. Nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen kann mit den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der Klage nicht deshalb stattgegeben werden, weil dem Kläger die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung ausdrücklich durch den Arbeitgeber übertragen worden wäre.

21

a) Die für die Eingruppierung maßgebende Tätigkeit des Klägers ist seine zur AIS der BGU gehörende Arbeit im Operationsbereich der MKG. Mit dem Landesarbeitsgericht kann diese auch als „Anästhesiologie für die MKG“ bezeichnet werden. Dies ist die der tariflichen Bewertung im Einleitungssatz zu § 12 TV-Ärzte/TdL zugrunde zu legende Tätigkeit, die auch - nicht nur vorübergehend - zeitlich mehr als die Hälfte der auszuübenden Tätigkeit des Klägers ausmacht.

22

aa) Der Kläger hat sich in seinem Schreiben vom 25. Januar 2006 ausdrücklich zu einem dauerhaften Arbeitseinsatz an der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik einverstanden erklärt. Er ist vertraglich verpflichtet, an der BGU tätig zu sein. Dementsprechend ist Grundlage der Eingruppierung die an der BGU auszuübende Tätigkeit.

23

bb) Es mag sein, dass die Arbeit des Klägers als Anästhesist der AIS der BGU im Operationsbereich der MKG von dem Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend als einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit angesehen worden ist. Entgegen der Begründung des Landesarbeitsgerichts ist jedoch zu beachten, dass anders als nach § 22 Abs. 2 BAT oder nach § 15 Abs. 2 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände(TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) in § 12 TV-Ärzte/TdL nicht auf Arbeitsvorgänge abgestellt wird. Dies steht, wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis richtig gesehen hat, der Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten für deren jeweils einheitliche tarifliche Bewertung aber nicht entgegen. Dafür gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (st. Rspr., etwa BAG 20. Oktober 2010 - 4 AZR 138/09 - Rn. 24 zu § 12 TV-Ärzte/TdL; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 17 mwN, BAGE 127, 305).

24

cc) Daneben ist nicht auszuschließen, dass die Hintergrunddienste (Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste), die der Kläger nicht an der BGU, sondern weiterhin am UKT wahrnimmt, tarifrechtlich als eine selbständig zu bewertende Teiltätigkeit anzusehen sind, da er diese Dienste eben nicht für den Betrieb der BGU, sondern den des UKT erbringt. Dies kann jedoch dahinstehen, da nichts dafür spricht, dass diese Dienste entgegen den üblichen Gepflogenheiten seine Arbeitszeit hälftig in Anspruch nehmen. Denn dann würde die Arbeit des Klägers als Anästhesist in der Anästhesiologie für die MKG jedenfalls als Teiltätigkeit anzusehen sein, die zeitlich mehr als die Hälfte seiner auszuübenden Tätigkeit ausmacht.

25

b) Das Landesarbeitsgericht hat das Tatbestandsmerkmal eines Teilbereichs einer Klinik beziehungsweise Abteilung iSd. Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL verkannt. Dieses Tatbestandsmerkmal hat der Senat in mehreren Entscheidungen vom und nach dem 9. Dezember 2009 (ua. - 4 AZR 495/08 - NZA 2010, 895), die erst nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts ergangen sind, in wesentlichen Punkten anders ausgelegt.

26

aa) Der Begriff des Teilbereichs einer Klinik oder Abteilung ist tariflich neu und wird von den Tarifvertragsparteien nicht ausdrücklich näher bestimmt. Die Auslegung des Begriffs ergibt unter besonderer Berücksichtigung des Wortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs nach den hierfür heranzuziehenden Kriterien (vgl. dazu nur BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - mwN, BAGE 113, 291, 299), dass ein selbständiger Teilbereich einer Klinik oder Abteilung im tariflichen Sinne regelmäßig eine organisatorisch abgrenzbare Einheit innerhalb der übergeordneten Einrichtung einer Klinik oder Abteilung ist, der eine bestimmte Aufgabe mit eigener Zielsetzung sowie eigener medizinischer Verantwortungsstruktur zugewiesen ist und die über eine eigene räumliche, personelle und sachlich-technische Ausstattung verfügt (vgl. hierzu ausführlich BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 568/08 - Rn. 29 ff.). Er muss nicht notwendig - wie ein Funktionsbereich - einem speziellen ärztlichen Fachgebiet zugeordnet sein; der Begriff weist wie derjenige der Klinik oder der Abteilung keinen Bezug zur fachlichen Spezialisierung auf, auch wenn ein solcher in der Praxis häufig gegeben sein dürfte. Die Anforderung einer gewissen organisatorischen Verselbständigung wird in der Regel einerseits durch eine zumindest auf einen nicht unerheblichen Zeitraum, zumeist jedoch auf unbestimmte Dauer ausgerichtete Ausstattung mit eigenem nichtärztlichen und ärztlichen Personal erfüllt. Es muss sich um eine Organisationseinheit handeln, der eine eigenständige Verantwortungsstruktur zugewiesen werden kann und zugewiesen worden ist. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein solcher Teilbereich im tariflichen Sinne über eine bestimmte Mindestgröße verfügen muss und nicht auf der untersten organisatorischen Hierarchieebene angesiedelt sein kann, was jedoch durch die Anforderung einer organisatorischen Selbständigkeit und die Anbindung an das Merkmal der „medizinischen Verantwortung“ in der Regel auch ausgeschlossen sein dürfte (vgl. näher BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 568/08 - Rn. 30 bis 32).

27

bb) Für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Anästhesiologie für die MKG um einen Teilbereich der AIS der BGU handelt, fehlt es an ausreichenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.

28

(1) Ob die erforderliche räumliche Verselbständigung gegeben ist, wird das Landearbeitsgericht festzustellen haben.

29

(a) Bisher hat das Landesarbeitsgericht lediglich einen räumlichen Zusammenhang berücksichtigt und dabei einbezogen, dass zwei, bei Bedarf drei der zwölf Operationssäle der operativen Fächer der MKG vorbehalten sind. Das reicht nicht aus, auch wenn durch einbeziehenden Hinweis auf Anlagen zusätzlich festgestellt ist, dass dem operativen Fach der MKG, welches jedoch nicht mit der „Anästhesie MKG“ gleichzusetzen ist, zudem zwei Einleitungsräume, ein Zwischenraum, zwei Nebenräume und zwei Waschräume zur Verfügung stehen. Der Kläger hat vorgetragen, er beaufsichtige regelmäßig zwei Operationssäle, die durch einen Zwischenraum miteinander verbunden seien, der speziell von der Anästhesie genutzt werde.

30

(b) Fraglich ist hier, inwieweit die vorhandenen Räumlichkeiten, obwohl sie vom operativen Fach der MKG und der Anästhesie gemeinsam genutzt werden, der Anästhesie zugerechnet werden können.

31

Zu berücksichtigen ist dabei eine besondere Situation im Hinblick auf die Frage eventueller Teilbereiche von Kliniken für Anästhesiologie. Im Regelfall nutzt eine Klinik, die mehrere Teilbereiche aufweist, ein oder mehrere Gebäude, innerhalb derer den jeweiligen Teilbereichen eigenständige Räume zugewiesen sind, in denen ihren jeweiligen medizinischen Zwecken nachgegangen wird. Hiervon kann bei einer Klinik für Anästhesiologie wie der AIS jedoch aus medizinischen Gründen nicht zwingend und in jedem Fall ausgegangen werden. Die Anästhesiologie kooperiert hauptsächlich mit den anderen medizinischen Fachgebieten; sie ist eine Art unverzichtbare „Zusammenhangs-Disziplin“ zu den jeweils den konkreten Krankheiten oder Funktionsstörungen zugeordneten medizinischen Gebieten, beispielsweise HNO, Augenheilkunde, Orthopädie, Internistischer Bereich. Wegen der großen Bedeutung der und den komplexen Anforderungen an die Anästhesie hat sie sich als eigenständige medizinische Fachrichtung entwickelt. Ohne ihre Beteiligung finden praktisch keine Operationen mehr statt. Wegen der jeweiligen, in der Regel notwendigen Verbindung zu einem anderen Fachgebiet wird die Anästhesie in den jeweiligen Spezialkliniken tätig. Ihr ist eine Querschnittsfunktion zugewiesen, die für die jeweiligen anderen Fachgebiete abrufbar ist.

32

Für die Erfüllung der tariflichen Anforderung einer organisatorischen Selbständigkeit muss es deshalb bei einer Klinik für Anästhesiologie genügen, wenn die Funktionen der den anderen Fachgebieten zugeordneten Teilbereiche der Anästhesiologie in den jeweiligen Operationsbereichen der Fachgebiete einen festen Platz haben. Der spezifische Zweck dieser eventuellen Teilbereiche erschließt sich dann aus den dort organisierten und der Klinik für Anästhesiologie zuzurechnenden medizinischen Dienstleistungen (vgl. dazu insbesondere BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 568/08 - Rn. 35 ff.).

33

(2) Einzubeziehen ist auch die Frage einer eigenen sachlich-technischen Ausstattung, auch wenn diese bei der Anästhesie einen geringeren Stellenwert haben dürfte als bei den operativen Fächern, für die ja eine Querschnittsfunktion wahrgenommen wird. Bezüglich der Ausstattung hat das Landesarbeitsgericht bereits festgestellt, dass die für das Arbeitsgebiet des Klägers erforderliche technische Einrichtung nach den Vorgaben des Klägers angeschafft worden sei, wobei nähere Feststellungen dazu fehlen, worum es sich konkret handelt. Der Kläger hat vorgetragen, dass die vorhandene spezielle Ausrüstung für die Anästhesie MKG sich in dem Zwischenraum befinde, der die beiden von ihm regelmäßig beaufsichtigten Operationssäle verbinde.

34

(3) Auch ob die für die Annahme eines Teilbereichs erforderliche Verantwortungsstruktur gegeben ist und ob diese mit personeller Selbständigkeit einhergeht, wird das Landesarbeitsgericht aufgrund weiterer Feststellungen zu beurteilen haben.

35

(a) Die erforderliche personelle Selbständigkeit bedingt, dass eine Ausstattung mit eigenem Personal gegeben sein muss und nicht nur eine Aufgabe mit wechselndem Personal erfüllt wird. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind die Anästhesieärzte der AIS - mit Ausnahme des Klägers und eines weiteren Arztes - vorliegend keinem bestimmten operativen Fach zugeordnet. Jedoch kann im Rahmen der erforderlichen Einzelfallbetrachtung einzubeziehen sein, dass trotz einer Rotation von Anästhesieärzten (im Hinblick auf die klagende Partei wird im Folgenden auch bei generalisierenden Ausführungen stets die männliche Form gewählt), wie hier auf der Grundlage von Einsatzplänen, eigentlich konstante und verstetigte „Arztarbeitsplätze“ zugrunde liegen. Dies könnte der Fall sein, wenn dem Kläger durchgehend eine relativ konstante Anzahl von Anästhesisten im Rotationsprinzip unterstellt wäre. Einzubeziehen wäre dabei ua. die in der MKG zu betreuende Anzahl der Operationen pro Anästhesist und Jahr.

36

(b) Auch bezüglich der Frage einer Verantwortungsstruktur ist bei eventuellen Teilbereichen von Kliniken für Anästhesiologie die Querschnittsfunktion der Anästhesie mit eigener Aufgaben- und Verantwortungsstruktur innerhalb der jeweiligen operativen Spezialkliniken zu berücksichtigen (vgl. auch BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 568/08 - Rn. 40 f.). Bisher fehlen dazu Feststellungen und es ist auch nach dem Klägervortrag nicht ersichtlich, wie die Verantwortungsstruktur zwischen dem Kläger, den „rotierenden“ Anästhesieärzten und dem weiteren nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Bereich der MKG tätigen Anästhesie-Facharzt, wobei es sich vermutlich um Dr. W handelt, ausgestaltet ist. Zudem sind nach dem Vortrag des Klägers auch drei Pfleger der Anästhesie in der MKG tätig, jedenfalls im Zeitraum 1. Februar bis 1. August 2006, wobei nur die Zeit ab 1. Juli 2006 streitgegenständlich ist.

37

c) Auch das Tatbestandsmerkmal „medizinische Verantwortung“ iSd. Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL hat der Senat in seinen Entscheidungen vom und seit dem 9. Dezember 2009 (ua. - 4 AZR 495/08 - NZA 2010, 895) anders ausgelegt als das Landesarbeitsgericht. Auch diesbezüglich fehlt es für eine rechtliche Beurteilung bisher an einer hinreichenden Feststellung subsumtionsfähiger Tatsachen.

38

aa) Die Tarifvertragsparteien haben von einer ausdrücklichen Bestimmung dessen, was unter medizinischer Verantwortung im tariflichen Sinne zu verstehen ist, abgesehen. Der Senat hat in seinen Entscheidungen vom 9. Dezember 2009 im Hinblick auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ausgeführt, dass dieses Tatbestandsmerkmal nur dann erfüllt ist, wenn dem Oberarzt ein Aufsichts- und - teilweise eingeschränktes - Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen worden ist. Dabei genügt es nicht, dass in dem Teilbereich Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 (Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit) tätig sind. Ihm muss auch mindestens ein Facharzt der Entgeltgruppe Ä 2 unterstellt sein. Ferner ist idR erforderlich, dass die Verantwortung für den Bereich ungeteilt bei ihm liegt (vgl. dazu im Einzelnen 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 45 ff., NZA 2010, 895 ebenfalls zum TV-Ärzte/TdL sowie 9. Dezember 2009 - 4 AZR 836/08 - Rn. 20, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5 und - 4 AZR 687/08 - Rn. 15, beide zum gleichgelagerten TV-Ärzte/VKA).

39

bb) Demgegenüber hat das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil keine über den medizinisch-fachlichen Bereich hinausgehende Weisungsbefugnis vorausgesetzt und auch nicht verlangt, dass die medizinische Verantwortung ungeteilt bei dem Oberarzt liegen muss. Entsprechende Feststellungen sind nachzuholen.

40

cc) Daneben argumentiert das Landesarbeitsgericht in seiner Begründung allerdings auch, das beklagte Land habe den Kläger gemäß dem arbeitsvertraglichen Nachtrag vom 28. Februar 2002 mit Weisungsbefugnis ausgestattet. Die Weisungsbefugnis habe sich auf die dem Kläger unterstellten Ärzte bezogen - allerdings mit dem unklaren Zusatz „wenn ihm weitere Ärzte unterstellt wurden“ -. Sodann ist das Landesarbeitsgericht in seinen bisherigen Feststellungen namentlich von der Unterstellung des Facharztes Dr. W ausgegangen, womit, wenn es dabei bleibt, eine der Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmales der medizinischen Verantwortung erfüllt wäre.

41

4. Eine Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klage aus anderen Gründen entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insbesondere ist der Klage nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung aus anderen Gründen stattzugeben.

42

a) Allein die Verleihung des Status oder des Titels eines Oberarztes reicht nicht aus, wenn nicht die auszuübende Tätigkeit selbst die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales erfüllt. Das ergibt sich aus der Niederschriftserklärung zu § 4 des Tarifvertrages zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TVÜ-Ärzte/TdL). Deshalb ist es für die Eingruppierung ohne Bedeutung, wenn der Kläger beispielsweise in Arbeitsplänen oder im Telefonverzeichnis der BGU als Funktionsoberarzt geführt wird. Nichts anderes gilt für die Formulierung in einem Arbeitsvertrag, dass die eigenverantwortliche Leitung eines Funktionsbereichs durch ausdrückliche Anordnung übertragen worden sei. Dies ist zwar für das Erfüllen des Tatbestandsmerkmales „vom Arbeitgeber übertragen“ von Bedeutung, kann jedoch allein nicht ausreichen. Es kommt darauf an, dass die auszuübende Tätigkeit selbst die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales erfüllt.

43

b) Soweit der Kläger durch mehrfache Bezugnahme auf die Eingruppierung anderer Anästhesisten in die Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL einen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend macht, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist es einem Arbeitgeber, der aufgrund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip gewährt, verwehrt, einzelne Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund vom Erhalt dieser Leistungen auszunehmen (vgl. nur 16. Juni 2010 - 4 AZR 928/08 - Rn. 30 mwN, ZTR 2011, 36). Der Kläger hat jedoch keine substantiierten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine gleichheitswidrige Rechtsausübung der Beklagten ergibt. Insbesondere hat er nicht im Einzelnen zu Kollegen mit vergleichbarer Tätigkeit vorgetragen, die - im Unterschied zu ihm - die begehrte Vergütung als freiwillige Leistung des Arbeitgebers erhalten. Der Vortrag des Klägers, er gehöre zu einer Gruppe von Anästhesisten, die im Rahmen der früheren „Poolverteilung“ eine Funktionszulage von 40 Punkten erhielten, er sei jedoch der einzige unter diesen Anästhesieärzten, der keine Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 erhalte, genügt nicht. Die Punkteverteilung im Rahmen der „Poolverteilung“ stellt schon keine ausreichende Darlegung einer vergleichbaren Tätigkeit der Kollegen dar, zudem mag bei diesen Kollegen sämtlich ein Anspruch unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Tarifvertrages gegeben sein.

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5. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Den Parteien ist Gelegenheit zur Präzisierung ihres Vortrages zu geben. Dies gebietet - auch eingedenk der strengen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit - der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs insbesondere im Hinblick auf neue tarifliche Tätigkeitsmerkmale, die gemessen an der komplexen Wirklichkeit einen außerordentlich hohen Abstraktionsgrad aufweisen und dementsprechend einer intensiven Auslegung unterzogen werden müssen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass weder dem Kläger noch dem Landesarbeitsgericht die Senatsentscheidungen vom 9. Dezember 2009 zur Auslegung der Anforderungen an die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale bekannt waren. Dabei werden neben den bereits erfolgten Hinweisen insbesondere die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein:

45

a) Soweit der Kläger in seinem Vorbringen teilweise seine Tätigkeit auch auf den Begriff des Funktionsbereichs einer Klinik oder Abteilung bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich bisher kein wesentlicher Vortrag ersichtlich ist. Der Begriff des Funktionsbereichs ist dabei von den Tarifvertragsparteien in dem Sinne gebraucht worden, der den schon früher von ihnen als Tarifvertragsparteien vereinbarten Regelungen der Vergütungsordnung zum BAT (VergGr. Ib Fallgr. 10 iVm. Protokollnotiz Nr. 5) zugrunde lag (vgl. ua. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 568/08 - Rn. 27 mwN). Funktionsbereiche sind, wie zuvor hinsichtlich der Vergütungsordnung zum BAT, medizinisch definiert, dh. sie sind Untergliederungen eines Fachgebietes der Medizin, die wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete erfassen.

46

b) Nach dem Tätigkeitsmerkmal der ersten Fallgruppe der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL muss die Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Arbeitgeber erfolgt sein. Dazu hat der Senat in den genannten Entscheidungen vom 9. Dezember 2009 Stellung genommen (zu den Voraussetzungen im Einzelnen ausf. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 56 ff. mwN, NZA 2010, 895). Vorliegend hat das Landesarbeitsgericht dieses Tatbestandsmerkmal im Ergebnis zutreffend bejaht.

47

aa) Diese Anforderung ist eine Klarstellung der Tarifvertragsparteien über die zivilrechtliche Zurechenbarkeit der entsprechenden Aufgabenzuweisung, die in der Vergangenheit wegen fehlender vergütungsrechtlicher Folgen häufig allein der Leitung der Klinik im Rahmen ihrer Personalhoheit überlassen worden ist. Die Tarifvertragsparteien haben damit - jedenfalls für entsprechende Übertragungen einer medizinischen Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik oder Abteilung in der Vergangenheit - jedoch keine, von allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen abweichende besondere Anforderung an die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen aufgestellt. Ob eine vor dem Inkrafttreten der maßgebenden tariflichen Regelungen dem Arzt von der Klinikleitung übertragene medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik oder Abteilung dem Arbeitgeber zuzurechnen ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses, insbesondere der Umfang der Arbeitsverpflichtung, die Grenzen des Direktionsrechts und die Notwendigkeit einer Vertragsänderung auf der einen Seite und die konkrete Organisation der Klinik durch den Arbeitgeber, insbesondere die Erkennbarkeit oder Bekanntmachung eventueller Beschränkungen der Personalhoheit der Klinikleitung auf der anderen Seite können nur anhand der konkreten Umstände beurteilt werden.

48

bb) Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt und gewürdigt, dass die Übertragung der Tätigkeit des Klägers durch den Arbeitgeber erfolgt ist. Mit Wirkung zum 1. Februar 2006 wurde nicht nur der stationäre Bereich der MKG, in dem der Kläger überwiegend tätig war, auf die BGU übertragen und in diese räumlich und organisatorisch eingegliedert, sondern auch dem Kläger, der sich in seinem Schreiben vom 25. Januar 2006 ausdrücklich mit einem dauerhaften Arbeitseinsatz an der BGU einverstanden erklärt hatte, die nun von ihm auszuübende Tätigkeit zugewiesen, die ihm mit Nachtrag vom 28. Februar 2002 übertragen worden war und von der nicht ersichtlich ist, dass sie seither inhaltlich verändert worden wäre.

49

c) Ohne Belang sind auch Argumente, eine übertragene Tätigkeit solle keine vergütungsrelevanten Auswirkungen haben und das beklagte Land wolle sich die Benennung von Oberärzten selbst vorbehalten. Solche Argumente verkennen, dass mit dem Anknüpfen an die „auszuübende“ Tätigkeit auch nach dem TV-Ärzte/TdL der Grundsatz der Tarifautomatik gelten soll, dass also die Eingruppierung ein Akt der Rechtsanwendung ist und ihr keine rechtsgestaltende Wirkung zukommt. Aus dem Erfüllen der tariflichen Tätigkeitsmerkmale ergibt sich unmittelbar ein entsprechender tariflicher Vergütungsanspruch, ohne dass es einer Maßnahme des Arbeitgebers bedarf (BAG 30. Mai 1990 - 4 AZR 74/90 - mwN, BAGE 65, 163, 166; für den TV-Ärzte/VKA bereits 22. September 2010 - 4 AZR 166/09 - Rn. 18 mwN).

50

d) Soweit das beklagte Land auf einen koordinierenden Oberarzt verweist, der nicht an der BGU tätig ist und dessen Koordinationstätigkeit gegenüber dem Kläger offenbar der Struktur angehört, die vor der Übertragung des Tätigkeitsbereichs des Klägers zur BGU vorhanden war, ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung darin für die aktuelle Tätigkeit des Klägers liegen soll. Dies scheint selbst dem beklagten Land nicht erkennbar zu sein, denn es geht selbst von einer nur noch förmlich bestehenden Weisungsbefugnis aus, deren Sinnhaftigkeit jedoch nicht zur Debatte stehe, solange sie nicht förmlich gelöst sei. Eine solche auf Dauer nicht aktualisierte Weisungsbefugnis gegenüber dem Kläger hat auf die Eingruppierung nach den Maßgaben des TV-Ärzte/TdL keinen Einfluss.

51

e) Bezüglich der Frage der Geltendmachung ist zu berücksichtigen, dass das Schreiben des Klägers vom 22. Juni 2006 keine Geltendmachung von Vergütungsansprüchen enthält. Der Kläger legt zwar dar, dass ihm die medizinische Verantwortung für die Anästhesie ZMK bzw. MKG übertragen worden sei, macht jedoch nicht unmissverständlich eine Vergütungszahlung nach der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL geltend. Erst das Schreiben vom 23. Mai 2007 dürfte den Voraussetzungen einer wirksamen Geltendmachung genügen.

        

    Bepler    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    Kralle-Engeln    

        

    Weßelkock    

                 

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen


(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags


(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen könne

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 3 Tarifgebundenheit


(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. (2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, der

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Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 22. April 2009 - 10 Sa 300/08 - wird zurückgewiesen.

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(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Dezember 2008 - 5 Sa 990/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers und in diesem Zusammenhang über die Zahlung sich hieraus ergebender Entgeltdifferenzen.

2

Der Kläger, Mitglied des Marburger Bundes, ist seit dem 11. November 1986 bei dem beklagten Universitätsklinikum als Zahnarzt beschäftigt. Die Beklagte ist durch Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband an die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gebunden.

3

Der Kläger ist im Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und dort in der Poliklinik für Parodontologie, Zahnerhaltung und präventive Zahnheilkunde tätig, die nicht über einen stationären Bereich verfügt. Der Poliklinik steht ein Direktor vor, der durch einen Professor unterstützt wird. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 teilte der damalige Direktor der Poliklinik dem ärztlichen Direktor der medizinischen Einrichtungen der Beklagten mit:

        

„Sehr geehrter Herr Kollege …,

        

ich möchte Sie davon in Kenntnis setzen, dass Frau ... und Herr Dr. J S ab dem 01.01.1997 mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer Oberärztin bzw. eines Oberarztes in der Poliklinik für Zahnerhaltung und Parodontologie betraut werden.

        

Sie ergänzen damit den Dienst des Leitenden Oberarztes Professor Dr. … und der bereits als Funktionsoberärzte eingesetzten Herren … und … .“

4

In einer Anlage zu einem Rundschreiben vom 15. August 2006 teilte die Beklagte ua. dem Kläger mit, dass für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Oktober 2006 auf Grundlage des Beschlusses der Mitgliederversammlung der TdL vom 8. Juni 2006 im Wege einer „Vorwegregelung zur Erhöhung der Arztgehälter ab dem 1. Juli 2006“ eine Zulage zur Aufstockung der nach dem BAT zu zahlenden Vergütungssumme im Umfang bis zu den im Tarifvertrag festgelegten Tabellenwerten gezahlt werde. Sie wies darauf hin, dass bei „Ärztinnen und Ärzten, die derzeit - aufgrund welcher Gegebenheit auch immer - die Bezeichnung ‚Oberärztin bzw. Oberarzt‘ … führen, die vorläufige Zuordnung … noch von offenen tarifrechtlichen Fragen und der Zuordnung dieses Personenkreises“ abhinge. Am 1. November 2006 trat der zwischen dem Marburger Bund und der TdL vereinbarte Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte/TdL) in Kraft. Der Kläger wird seither nach der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5 TV-Ärzte/TdL vergütet.

5

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 und vom 2. Februar 2007 verlangte der Kläger erfolglos Vergütung wie ein Oberarzt in Form einer Zulage entsprechend dem Rundschreiben sowie ab dem 1. November 2006 Einstufung und Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 TV-Ärzte/TdL. Der jetzige Direktor der Poliklinik für Parodontologie, Zahnerhaltung und präventive Zahnheilkunde bat mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 die Personalverwaltung der Beklagten, den Kläger zum Oberarzt iSv. § 12 TV-Ärzte/TdL zu bestellen. Weiter heißt es in dem Schreiben:

        

„Ihm ist unter meiner Klinikleitung die medizinische Verantwortung für folgende Teilbereiche übertragen:

        

Organisation und Betreuung der zahnärztlichen Assistenten beim Notfall- und Außendienst der Poliklinik

        

Weiterbildung der wissenschaftlichen Mitarbeiter zum Spezialisten für restaurative und präventive Zahnerhaltung

        

Leitung des Funktionsbereichs Phantomkurs der Zahnerhaltung“

6

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

7

Im Verlauf des Rechtsstreits teilte der Direktor der Poliklinik mit, dass der Kläger mit der Organisation und Betreuung der zahnärztlichen Assistenten beim Notfall- und Außendienst der Poliklinik sowie mit der Weiterbildung der wissenschaftlichen Mitarbeiter zu Spezialisten für restaurative und präventive Zahnerhaltung mit mindestens 50 vH seiner regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sei, und mit weiterem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers führte er aus, dass zu den Aufgaben des Klägers weiterhin die praktische Betreuung von derzeit 65 Studierenden im Rahmen des Phantomkurses der Zahnerhaltung sowie die Betreuung der in den Außendienst eingeteilten Kollegen gehöre. In beiden Bereichen sei der Kläger gegenüber den Mitarbeitern weisungsbefugt.

8

Der Kläger macht geltend, er trage die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik iSd. tariflichen Regelungen. Die Stellung als Oberarzt ergebe sich aus den ihm erteilten Bescheinigungen und seiner seit 1997 erfolgten Bezeichnung als Oberarzt in den Vorlesungsverzeichnissen der Beklagten. Entgegen deren Auffassung sei er nicht nur als sog. Titularoberarzt, sondern als Funktionsoberarzt tätig gewesen und auch weiterhin tätig. Er habe die medizinische Verantwortung in der zahnärztlichen Lehre ausgeübt. Ohne Einfluss sei, dass neben ihm vier weitere Oberärzte in der Poliklinik tätig seien. Diese seien nicht verantwortlich in der Leitung der dem Kläger übertragenen Teilbereiche. Die Beklagte könne sich nicht darauf stützen, dass für eine Eingruppierung als Oberarzt eine Facharztausbildung erforderlich sei, da sie eine Beschäftigte, die wie der Kläger nicht über einen Facharzttitel verfüge, zur Oberärztin bestellt habe. Für ihn müsse Gleiches gelten.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass er rückwirkend ab dem 1. Juli 2006 als Oberarzt einzustufen und nach der Entgeltgruppe Oberarzt Ä 3 Stufe 3 des TV-Ärzte/TdL zu vergüten ist und ab dem 1. November 2006 in diese Entgeltgruppe einzugruppieren ist,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, ab dem Monat Juli 2006 jeweils einen Bruttobetrag von 2.300,00 Euro nachzuzahlen und die Nachzahlungsbeträge mit fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

10

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bezeichnung als „Oberarzt“ sei tarifrechtlich nicht ausreichend. Der Kläger trage nicht mit mindestens 50 vH seiner gesamten Tätigkeit die medizinische Verantwortung im tarifrechtlichen Sinne. Diese obliege dem Direktor der Poliklinik. Dem Vortrag des Klägers lasse sich nicht entnehmen, dass ihm medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich übertragen worden sei. Bei der vom Kläger angeführten Beschäftigten lägen die Voraussetzungen nach der Entgeltgruppe Ä 3 Fallgr. 2 TV-Ärzte/TdL vor. Die Tätigkeiten des Klägers in der Lehre seien nur als wissenschaftliche einzuordnen, nicht aber als solche mit medizinischer Verantwortung. Zudem habe der Kläger nicht dargetan, dass ihm Fachzahnärzte oder Ärzte mit Gebietsbezeichnung zugeordnet seien.

11

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger seinen Antrag zu 1 dahingehend geändert, dass er ab dem 1. Januar 2009 die Feststellung begehrt, er sei nach der Entgeltgruppe Ä 3 des TV-Ärzte/TdL zu vergüten und die Leistungsklage auf den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2008 beschränkt.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet.

13

I. Bei der nach Revisionseinlegung erfolgten Antragsänderung handelt es sich um eine teilweise Beschränkung der bisher gestellten Anträge iSv. § 264 Nr. 2 ZPO, gegen die aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen(s. nur BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 19, AP ZPO § 551 Nr. 68; 21. Juni 2005 - 9 AZR 409/04 - Rn. 24 ff., BAGE 115, 136).

14

II. Die Revision ist, soweit der Kläger seinen Anspruch auch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützt, mangels hinreichender Begründung unzulässig.

15

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (st. Rspr., zB BAG 21. April 2010 - 4 AZR 768/08 - Rn. 12, DB 2010, 1998; 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN, AP ZPO § 551 Nr. 66 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 10). Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 22, AP ZPO § 551 Nr. 68; 15. März 2006 - 4 AZR 73/05 - Rn. 17, AP ZPO § 551 Nr. 63 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 2; 12. November 2002 - 1 AZR 632/01 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 103, 312, 319 f.).

16

2. Danach ist die Revision des Klägers im genannten Umfange unzulässig. Soweit er seine Klage auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Beklagte stützt, handelt es sich gegenüber der Vergütungspflicht nach tariflichen Tätigkeitsmerkmalen - hier § 12 TV-Ärzte/TdL - um einen davon zu unterscheidenden selbständigen Lebenssachverhalt und damit einen eigenständigen Streitgegenstand iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO(vgl. BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 22 mwN, AP ZPO § 551 Nr. 68; 15. März 2006 - 4 AZR 73/05 - Rn. 18, AP ZPO § 551 Nr. 63 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 2).

17

Deshalb hätte es auch für diesen Streitgegenstand einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung bedurft. Eine solche enthält die Revisionsbegründung bezüglich eines Vergütungsanspruchs aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Der Kläger führt lediglich aus, „unzutreffend [sei] die Verneinung der die Beklagte hilfsweise treffenden Eingruppierungspflicht als Oberarzt des Klägers aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des in der Anlage K 9 dargelegten Parallelfalls“. Damit genügt die Revisionsbegründung ersichtlich nicht den genannten Anforderungen, weil schon im Ansatz nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen das Berufungsurteil insoweit rechtsfehlerhaft sein soll.

18

III. Die nach der Antragsänderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann weder ab dem 1. Juli 2006 eine Zulage noch ab Inkrafttreten des TV-Ärzte/TdL ein Entgelt wegen einer Tätigkeit als Oberarzt nach der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL beanspruchen. Er hat nicht dargetan, dass die tariflichen Voraussetzungen nach § 12 Entgeltgruppe Ä 3 Fallgr. 1 TV-Ärzte/TdL vorliegen, über die in der Revision allein zu befinden ist.

19

1. Es kann vorliegend dahinstehen, ob für das Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen Parteien in Anbetracht der vom Kläger zeitlich nicht näher dargelegten Tätigkeit „Leitung des Funktionsbereichs Phantomkurs der Zahnerhaltung“ der TV-Ärzte/TdL gilt.

20

Nach § 1 TV-Ärzte/TdL gilt der Tarifvertrag für „Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend ‚Ärzte’ genannt), die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen“. Damit scheiden beispielsweise Ärztinnen und Ärzte (im Hinblick auf die klagende Partei wird im Folgenden stets nur die männliche Form gewählt) aus dem Geltungsbereich des TV-Ärzte/TdL aus, die überwiegend Aufgaben in der Lehre und in der Ausbildung von Studenten erfüllen und damit auch Ärzte, deren überwiegende Tätigkeit darin besteht, die Studenten an den sog. Phantom-Köpfen auszubilden (BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 863/08 - Rn. 19 ff.). Ob und in welchem zeitlichen Umfang der Kläger, der nach der Bescheinigung des Direktors der Poliklinik in einem erheblichen, vom Landesarbeitsgericht nicht abschließend festgestellten zeitlichem Umfang Studierende und wissenschaftliche Mitarbeiter ausbildet, in diesem Sinne außerhalb des Geltungsbereichs des TV-Ärzte/TdL tätig ist, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Dies bedarf aber keiner abschließenden Klärung. Selbst wenn man zugunsten des Klägers von einer überwiegenden Tätigkeit in der Patientenversorgung ausgeht, ist seine Klage unbegründet.

21

2. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers sind nach dem TV-Ärzte/TdL - dessen Anwendbarkeit unterstellt - maßgebend:

        

㤠12 Eingruppierung

        

Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:

        

Entgeltgruppe

Bezeichnung

        

Ä 1     

Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit

        

Ä 2     

Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit

        

Ä 3     

Oberärztin/Oberarzt

                 

Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.

                 

Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine er-folgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.

22

3. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch besteht nicht, weil der Kläger nicht Oberarzt iSd. § 12 Entgeltgruppe Ä 3 Fallgr. 1 TV-Ärzte/TdL ist.

23

a) Für die zwischen den Parteien umstrittene Eingruppierung des Klägers ist nach § 12 TV-Ärzte/TdL die zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit maßgebend.

24

aa) Anders als der BAT in § 22 Abs. 2 oder nach § 15 Abs. 2 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände(TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) stellt § 12 TV-Ärzte/TdL nicht auf Arbeitsvorgänge ab. Dies steht der Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten für deren jeweils einheitliche tarifliche Bewertung aber nicht entgegen. Dafür gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (st. Rspr., etwa BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 17 mwN, BAGE 127, 305 ). Für die Eingruppierung kommt es daher zunächst darauf an, festzustellen, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit, eine Teiltätigkeit ausübt, die mindestens die Hälfte der Wochenarbeitszeit beträgt, oder mehrere selbständige Teiltätigkeiten, die nur zusammen diesen zeitlichen Umfang erreichen (st. Rspr., etwa BAG 1. Juli 2009 - 4 ABR 18/08 - Rn. 29, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 39; 23. August 2006 - 4 AZR 410/05 - Rn. 11 mwN, AP TVAL II § 51 Nr. 12).

25

bb) Das Landesarbeitsgericht hat zwar davon abgesehen, festzustellen, ob der Kläger eine einheitliche Gesamttätigkeit oder mehrere Teiltätigkeiten ausübt. Auf die Einzeltätigkeiten innerhalb der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit iSd. Einleitungssatzes von § 12 TV-Ärzte/TdL kommt es jedoch nicht an, weil der Kläger bei keinem denkbaren Zuschnitt der ihm übertragenen Tätigkeit das Tatbestandsmerkmal „medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung“ des maßgebenden Tätigkeitsmerkmals erfüllt.

26

b) Für die Erfüllung des Merkmals der „medizinischen Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung“ iSv. Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL hat der Senat in mehreren Entscheidungen vom 9. Dezember 2009 dem Tarifwortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Regelungen nachstehende Anforderungen entnommen. Die Eingruppierung eines Arztes als Oberarzt iSd. Entgeltgruppe Ä 3 Fallgr. 1 TV-Ärzte/TdL setzt ua. voraus, dass dem Arzt „die medizinische Verantwortung“ übertragen worden ist (zu den Voraussetzungen im Einzelnen ausf. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 45 ff. mwN, NZA 2010, 895; zum TV-Ärzte/VKA 9. Dezember 2009 - 4 AZR 836/08 - Rn. 20 ff. mwN, ZTR 2010, 294). Die einem Arzt übertragene medizinische Verantwortung ist weiterhin nur dann tariflich für eine Eingruppierung als Oberarzt von Bedeutung, wenn sie sich auf einen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik oder Abteilung bezieht (dazu ausf. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 35 ff. mwN, aaO). Diese tariflichen Anforderungen gelten auch dann, wenn es sich um die Eingruppierung eines Zahnarztes handelt. Für eine von den sonstigen Ärzten abweichend gewollte Tarifregelung fehlt es im Wortlaut des Tarifvertrages an Anhaltspunkten. Sie kann daher - wenn überhaupt - nur ausnahmsweise in Betracht kommen (s. dazu BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 863/08 - Rn. 38).

27

c) Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor.

28

aa) Allein die Verleihung des Status oder des Titels eines Oberarztes an den Kläger im Jahre 1997 reicht nicht aus, wenn nicht die auszuübende Tätigkeit selbst die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllt. Das ergibt sich aus der Niederschriftserklärung zu § 4 des Tarifvertrages zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TVÜ-Ärzte/TdL), worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat (dazu ausf. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 57 ff., NZA 2010, 895). Deshalb reicht weder seine „Ernennung“ im Jahre 1997 noch seine entsprechende Bezeichnung in den Vorlesungsverzeichnissen oder die Unterzeichnung von Schriftstücken aus, um eine Tätigkeit als Oberarzt im Tarifsinne annehmen zu können.

29

bb) Eine Eingruppierung in die genannte Entgeltgruppe scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil dem Kläger kein Facharzt unterstellt ist. Ob die Unterstellung eines Zahnarztes mit einer Gebietsbezeichnung ausreicht, muss der Senat nicht entscheiden: Wie die Beklagte in den Tatsacheninstanzen unwidersprochen vorgetragen hat, ist dem Kläger kein solcher Arzt unterstellt. Nach dem Vortrag des Klägers sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die eine andere Beurteilung hinsichtlich des Gebotes der grundsätzlichen Unterstellung eines Facharztes geboten erscheinen lassen. Es ist schon nicht dargetan, dass dem Kläger eine „medizinische“ Verantwortung übertragen worden ist, die über die allgemeine „ärztliche“ Verantwortung eines Assistenzarztes und eines Facharztes deutlich hinausgeht (dazu BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 49, NZA 2010, 895). Eine solche ergibt sich weiterhin nicht aus den angeführten Veranstaltungen, die der Kläger in der zahnärztlichen Lehre abhielt, oder aus seiner gutachterlichen Tätigkeit für Studierende. Sie folgt schließlich nicht aus dem von ihm vorgelegten Geschäftsverteilungsplan für das Wintersemester 2004/2005, bei dem es sich im Übrigen nur um einen Entwurf handelt.

30

cc) Darüber hinaus kann nach dem Vortrag des Klägers auch nicht festgestellt werden, dass sich seine Verantwortlichkeit auf einen „Teilbereich“ im Tarifsinne bezieht, wofür ihm die Darlegungs- und Beweislast obliegt.

31

(1) Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf das Schreiben des Direktors der Poliklinik vom 4. Dezember 2007 stützen. Soweit der Vorgesetzte des Klägers in seinem Schreiben seine Auffassung äußert, dem Kläger sei für „Teilbereiche“ die medizinische Verantwortung übertragen worden, ist dies eingruppierungsrechtlich bedeutungslos. Diese Ausführungen deuten nicht auf das Vorliegen einer eingruppierungsrechtlich relevanten Voraussetzung - etwa im Sinne eines Beweisanzeichens oder einer Beweiserleichterung - hin ( st. Rspr., etwa BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 127, 305 ). Zudem bleibt bei dem Schreiben schon offen, ob mit dem Begriff der „Teilbereiche“ solche im Tarifsinne gemeint sind. Es steht nicht einmal fest, dass dem Vorgesetzten bewusst war, von welchem Begriffsinhalt des „Teilbereichs“ die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/TdL als Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 3 ausgegangen sind.

32

(2) Der Kläger hat auch im Übrigen nicht dargetan, dass er die ungeteilte medizinische Verantwortung „für einen Teilbereich“ übertragen bekommen hat und nicht lediglich für einzelne Aufgaben oder Aufgabenbereiche. Es kann nach seinem Vortrag nicht festgestellt werden, dass dieses tarifliche Tatbestandsmerkmal für einen der ihm übertragenen Tätigkeitsbereiche vorliegt, weshalb es dahinstehen kann, ob es sich um eine Gesamttätigkeit handelt oder jeweils um eigene - in ihrem zeitlichen Umfang nicht feststehende - Teiltätigkeiten. Seinem Vorbringen lässt sich schon nicht entnehmen, dass auch nur eine der von ihm angeführten Tätigkeiten in einer organisatorisch abgrenzbaren Einheit innerhalb der Poliklinik zu erbringen ist, die über eine eigene räumliche, personelle und sachlich-technische Ausstattung verfügt und der eine eigene Verantwortungsstruktur zugewiesen ist.

33

Bei dem sog. Phantomkurs handelt es sich nicht um eine organisatorische Einheit, der die Erfüllung einer medizinisch-klinischen Aufgabe übertragen worden ist und die in ihrem Bestand räumlich, zeitlich und personell unabhängig vom Wechsel etwaiger Patienten und der jeweiligen Kursstudenten konstituiert worden ist. Vielmehr geht es um die wiederkehrende Durchführung eines Ausbildungsabschnitts, der absolviert werden muss und für den die Universitätsklinik das Lehr- und Ausbildungspersonal sowie die entsprechenden materiellen Voraussetzungen zur Verfügung stellt. Ebenso ist nach dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar, dass die personelle Ausstattung des Kurses auf unbestimmte oder zumindest nicht nur kurzfristige Zeit festgelegt ist. Zur dauerhaften Unterstellung von nichtärztlichem Personal hat der Kläger nichts vorgetragen. Ohne nichtärztliches Personal ist ein Teilbereich im tariflichen Sinne kaum vorstellbar.

34

Gleiches gilt für die von ihm durchgeführte Weiterbildung der wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Betreuung und Organisation der zahnärztlichen Assistenten beim Notfall- und Außendienst der Poliklinik. Auch in Bezug auf diese Tätigkeiten ist nicht erkennbar, dass der Kläger hier für einen Teilbereich im eben beschriebenen Tarifsinne Verantwortung trägt.

35

IV. Die Kosten der erfolglosen Revision hat nach § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen.

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Valentien    

        

    Hess    

                 

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Juni 2008 - 6 Sa 17/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des Tarifvertrages über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (UmzugsTV) vom 24. Juni 1996. Die Laufzeit dieses Tarifvertrages ist mehrfach verlängert worden, zuletzt bis zum 31. Dezember 2011.

2

Der Kläger ist seit dem 1. Juni 1987 beim Bundesnachrichtendienst (BND) in dessen Zentrale in Pullach bei München als Angestellter beschäftigt. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 4. März 1987 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden und an seine Stelle tretenden Tarifverträgen. Ferner sollten auch die zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen sonstigen Tarifverträge sowie der Tarifvertrag vom 21. Mai 1979 über die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts München gelten. Der Kläger war zuletzt in der Abteilung V (Terrorismus, organisierte Kriminalität) eingesetzt, die am 1. August 2001 gebildet worden war.

3

Bereits in den Jahren seit 1999 waren der Leitungsbereich und die Abteilung III des BND nach Berlin umgezogen. Aufgrund einer Entscheidung der Bundesregierung aus dem Jahre 2003 sollte auch die Abteilung V, die in Teilen aus der Abteilung III hervorgegangen war, von der Zentrale in Pullach nach Berlin verlagert werden. Der Umzug der Abteilung V verzögerte sich jedoch teilweise und wurde in mehreren Teil-Umzügen durchgeführt. Bei diesen Umzügen der Abteilungen des BND war zunächst zugunsten der Beschäftigten jeweils der UmzugsTV angewandt worden. Dies wurde ua. zurückgeführt auf eine Entscheidung des seinerzeitigen Chefs des Bundeskanzleramtes, Bundesminister Hombach, aus dem Jahre 1999. Im Folgenden wurden allen weiteren Mitarbeitern aus der Abteilung V, die nach Berlin verlagert wurde, Leistungen nach dem UmzugsTV gewährt.

4

Am 6. März 2006 entschied der damalige Chef des Bundeskanzleramtes, Bundesminister Dr. de Maizière, mit Wirkung ab dem 15. März 2006 den UmzugsTV auf die Beschäftigten des BND nicht mehr anzuwenden. Dies sollte auch die Mitarbeiter der noch nicht umgezogenen Teile der Abteilung V betreffen.

5

Am 20. Dezember 2006 erging eine „Versetzungsverfügung“ bezüglich des Klägers, wonach er mit Wirkung ab dem 6. Februar 2007 zur Dienststelle des BND in Berlin versetzt werde. Leistungen nach dem UmzugsTV erhielt er nicht.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der UmzugsTV sei auch auf seine Umsetzung zur Dienststelle Berlin anzuwenden. Die Verlagerung der Abteilungen des BND stünden in zumindest mittelbarem Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin. Jedenfalls sei er mit den vor dem 15. März 2006 nach Berlin umgesetzten Beschäftigten gleichzubehandeln. Die Abteilung V sei allein aus Gründen der Unterbringung in zwei Etappen nach Berlin verlagert worden.

7

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf den Kläger anlässlich seiner Umsetzung zum Dienstort Berlin vom 6. Februar 2007 den Tarifvertrag über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Umzugs-Tarifvertrag) vom 24. Juni 1996 anzuwenden.

8

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der UmzugsTV auf die Umsetzung des Klägers keine Anwendung finde. Die Verlagerung der restlichen Teile der Abteilung V nach Berlin sei nicht im Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes nach Berlin erfolgt, sondern sei eine rein innerorganisatorische Zusammenführung. Auch ein Anspruch auf Gleichbehandlung bestehe nicht. Die Frage des Zusammenhangs mit der ursprünglichen Verlegungsentscheidung habe 2006 anders beantwortet werden müssen als 1999. Die Entscheidung des Bundeskanzleramtes vom 6. März 2006 habe der Anpassung an die tatsächliche Situation gedient. Die Situation der von den jeweiligen Teilumzügen betroffenen Mitarbeiter sei nicht miteinander vergleichbar. Im Übrigen könne im öffentlichen Dienst ohnehin nicht von der Bereitschaft zu übertariflichen Leistungen ausgegangen werden.

9

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Beklagte verfolgt mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet.

11

A. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag für begründet gehalten. Anders als das Arbeitsgericht, das von einem Anspruch des Klägers aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ausgegangen war, hat sich das Landesarbeitsgericht zur Begründung unmittelbar auf § 1 Abs. 1 UmzugsTV bezogen. Dieser gelte für die unter den BAT fallenden Arbeitnehmer des Bundes, was beim Kläger der Fall sei. Seine Umsetzung nach Berlin sei zumindest in mittelbarem Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes erfolgt, was sich auch daran zeige, dass die Beklagte selbst den UmzugsTV auf die Beschäftigten des BND angewandt habe, die vor 2006 im Wege der Verlagerung ihrer Abteilungen nach Berlin hätten wechseln müssen. Die hier behandelte Verlegung der Abteilung V des BND sei bereits 2003 von der Bundesregierung beschlossen worden und lediglich aufgrund von Unterbringungsschwierigkeiten in Berlin in mehreren Stufen erfolgt. Die Verlängerung der Laufzeit des UmzugsTV unter Mitwirkung der Beklagten spreche gegen die von der Beklagten im Rechtsstreit vorgetragene engere Auslegung des Begriffs des „Zusammenhangs“. Der Geltungsbereich des UmzugsTV habe durch die Verwaltungsanordnung des Bundeskanzleramtes vom März 2006 nicht eingeengt werden können. Die Beklagte sei als Tarifvertragspartei an das von ihr Vereinbarte gebunden.

12

B. Dies erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend. Die Beklagte ist verpflichtet, den UmzugsTV auf die Umsetzung des Klägers von Pullach nach Berlin anzuwenden.

13

I. Der Antrag des Klägers ist zulässig.

14

1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerkes auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (st. Rspr., s. nur BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 -; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165 ).

15

Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., etwa BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 14, BAGE 124, 240). Das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (st. Rspr., etwa BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 522/04 - Rn. 12, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 94 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 7; 29. November 2001 - 4 AZR 757/00 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 100, 43).

16

2. Danach ist der Antrag des Klägers zulässig.

17

Er begehrt die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Anwendung eines Tarifvertrages auf einen konkreten Sachverhalt und in diesem Zusammenhang über die Auslegung einer tariflichen Norm sowie das Bestehen eines vertraglichen Anspruchs. Das ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.

18

Der Kläger hat auch ein schützenswertes Interesse an der begehrten Feststellung, weil durch die Entscheidung über das Bestehen des Rechtsverhältnisses alle Folgefragen aus der Anwendung des UmzugsTV unstreitig zu beantworten sind. Allein die Frage der Anwendung selbst ist umstritten. Zwischen den Parteien sind dagegen keine Streitigkeiten offenbar oder auch nur zu befürchten, die in Einzelfragen bei einer Anwendung des UmzugsTV auf die Umsetzung des Klägers von Pullach nach Berlin auftreten könnten.

19

II. Der Antrag des Klägers ist auch begründet. Zwar ergibt sich die Anwendbarkeit der Regelungen des UmzugsTV, anders als das Landesarbeitsgericht meint, nicht aus einer unmittelbaren Anwendung dieses Tarifvertrages. Denn deren Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Aber die Beklagte hat durch eine freiwillige generalisierende Entscheidung die Regelungen des UmzugsTV auf diejenigen Beschäftigten der Abteilung V des BND angewandt, die bis zum 14. März 2006 nach Berlin versetzt worden sind, weil ihre Abteilung dorthin verlagert worden ist. Die Beklagte ist insoweit an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, der im Streitfall gebietet, auch auf den Kläger als einen der ab dem 15. März 2006 umziehenden angestellten Mitarbeiter der Abteilung V den UmzugsTV anzuwenden.

20

1. Der UmzugsTV findet keine unmittelbare Anwendung auf die Versetzung des Klägers nach Berlin, auch wenn der UmzugsTV als einer den BAT ergänzenden Tarifverträge von der Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag der Parteien erfasst ist. Die Verlagerung der Abteilung V des BND von Pullach nach Berlin fällt nicht unter der Geltungsbereich des UmzugsTV.

21

a) Mit Beschluss vom 20. Juni 1991 entschied der Deutsche Bundestag, dass zukünftig Berlin der Sitz von Parlament und Regierung sein solle. Im Zuge der Umsetzung dieses Beschlusses wurden zahlreiche Regelungen getroffen. Hierzu gehört im weiteren Sinne auch die Vereinbarung des UmzugsTV vom 24. Juni 1996. Dieser enthält folgende Bestimmung über seinen Geltungsbereich:

        

Präambel         

        

Die Tarifvertragsparteien erklären, daß für sie bei Maßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrages die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung Vorrang hat.

        

Sie bekräftigen das Ziel, für die Beschäftigten aller Bundeseinrichtungen, die im Zuge der Umsetzung des Bundestagsbeschlusses vom 20. Juni 1991 ihren Sitz verlegen, den Umzug sozialverträglich auszugestalten. Sie gehen davon aus, daß unter Beachtung der Tarifautonomie alle von den Maßnahmen im Sinne des § 1 dieses Tarifvertrages betroffenen Beschäftigtengruppen gleichbehandelt werden und nehmen Bezug auf das Dienstrechtliche Begleitgesetz.

        

…       

        

§ 1

        

Geltungsbereich           

        

(1) Der Tarifvertrag gilt für die unter den BAT, den BAT-O, den MTArb und den MTArb-O fallenden Arbeitnehmer des Bundes und trifft Regelungen im Zusammenhang mit dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands. Er gilt für alle personellen Maßnahmen, die in Bezug zu Verlegungen von Verfassungsorganen, obersten Bundesbehörden und sonstigen Einrichtungen des Bundes stehen, die

        

-       

im Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin oder

        

-       

als Ausgleich für die Region Bonn oder

        

-       

entsprechend den Vorschlägen der Föderalismuskommission

        

erfolgen.

        

(2) Der Tarifvertrag gilt für die Maßnahmen i. S. d. Abs. 1, die spätestens bis zum 31. Dezember 2000 erfolgen.

        

…“    

22

Das im Tarifvertrag angesprochene Dienstrechtliche Begleitgesetz vom 30. Juli 1996 (DBeglG) hat in § 1 folgenden Wortlaut:

        

„§ 1 Anwendungsbereich           

        

Dieses Gesetz trifft Regelungen im Zusammenhang mit dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands. Es gilt für alle personellen Maßnahmen, die in Bezug zu Verlegungen von Verfassungsorganen, obersten Bundesbehörden und sonstigen Einrichtungen des Bundes stehen, die

        

-       

im Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin oder

        

-       

als Ausgleich für die Region Bonn oder

        

-       

entsprechend den Vorschlägen der Föderalismuskommission

        

erfolgen.“

23

b) Der Umzug des BND nach Berlin erfüllt nicht die Voraussetzungen, die der UmzugsTV in seiner Geltungsbereichsbestimmung aufstellt. In Betracht kommt hier allein die Verlegung einer sonstigen Einrichtung des Bundes, die im Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin steht. Ein solcher Zusammenhang ist vorliegend nicht gegeben.

24

aa) Das DBeglG, dem im Rahmen der Geltungsbereichsbestimmungen der UmzugsTV nachgebildet ist und auf das der UmzugsTV ausdrücklich Bezug nimmt, ist nach der Gesetzesbegründung geschaffen worden, um die aus der Verlegung des Sitzes von Regierung und Parlament von Bonn nach Berlin für die betroffenen Mitarbeiter erwachsenden Nachteile in erforderlichem und angemessenem Umfang auszugleichen. Die zum Ausgleich der ansonsten mit der Verlegung der dienstlichen Tätigkeiten an einen anderen Ort im Regelfall verbundenen Belastungen vorgesehenen Regelungen im öffentlichen Dienstrecht wurden für den Vollzug des Bundestagsbeschlusses vom 20. Juni 1991 als nicht ausreichend angesehen. Gleichzeitig sollte die volle Funktionsfähigkeit von Regierung und Parlament erhalten bleiben (BT-Drucks. 13/2377 S. 5). Daraus ergibt sich, dass der gesetzliche Begriff des „Zusammenhangs“ iSv. § 1 Satz 2 DBeglG eng auszulegen ist, da er von vornherein nur vereinigungsbedingte Umzugssachverhalte mit eng begrenztem Personenkreis erfassen wollte und nicht jede Verlegung einer Behörde an den neuen Parlaments- und Regierungssitz Berlin(BVerwG 26. März 2009 - BVerwG 2 A 4.07 - Rn. 19, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 42).

25

bb) Dieser - gesetzlich und tariflich gleichermaßen vorausgesetzte - Zusammenhang zum Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 ist bei der Entscheidung zur Verlagerung von bestimmten Abteilungen des BND nicht gegeben.

26

(1) Bereits vor der Umzugsentscheidung, die erst acht Jahre nach dem Bundestagsbeschluss im Jahr 1999 erfolgte, war der Sitz des BND nicht Bonn, sondern Pullach. Die Aufgabe des Regierungs- und Parlamentssitzes Bonn konnte daher nicht entscheidend für die Umzugsentscheidung des BND sein. Dass sie es auch nicht war, ergibt sich aus der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Dr. Christa Luft ua. vom 5. Juni 2000, in der die Bundesregierung durch das Bundeskanzleramt mitteilte, dass der Grund für die Verlagerungsentscheidung in der Herstellung eines „kurzen Drahtes“ zwischen dem BND und der Bundesregierung lag, die angesichts der „erhöhten internationalen Verantwortung“ der Bundesrepublik Deutschland die Verfügbarkeit des BND „für eine intensive Abstimmung mit den Regierungsstellen“ verlange. Dem könne der BND „nur vor Ort, am Sitz der Bundesregierung entsprechen“ (BT-Drucks. 14/3499 S. 1). Wenn der Regierungssitz in Bonn geblieben wäre, hätte mit dieser Begründung ein Umzug von Pullach nach Bonn erfolgen müssen. Der im Gesetz geforderte Zusammenhang der Maßnahme mit der Verlegung der Behörde oder Einrichtung kann sich nicht aus dem Inhalt der Tätigkeit ergeben, sondern nur aus dem „verlagerungsbedingten“ Ortswechsel (BVerwG 25. Januar 2001 - BVerwG 2 A 4.00 - Rn. 26, ZBR 2001, 410, 411).

27

(2) Die grundsätzliche Umzugsentscheidung selbst ist nach der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Veranlassung des damaligen Bundeskanzlers durch einen Organisationserlass des Chefs des Bundeskanzleramtes vom Juni 1999 getroffen worden, wonach die Dienststelle Berlin des BND aufgebaut werden sollte. Seit dem 24. August 1999 wird Berlin als zweiter Dienstsitz des BND geführt. Die beim Aufbau des Berliner Dienstsitzes des BND entstehenden Kosten wurden durch das Bundeskanzleramt den Kosten, die durch den Umzug von Parlament und Regierung von Bonn nach Berlin entstehen, ausdrücklich nicht zugerechnet (vgl. BT-Drucks. 14/3499 S. 2).

28

(3) Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das - insofern gleichlautende - DBeglG auf einen Beamten des BND, der wie der Kläger ab dem 6. Februar 2007 seinen Dienst in Berlin verrichten sollte, nicht anzuwenden ist. Die Verlegung eines Teiles des Bundesnachrichtendienstes von Pullach nach Berlin weise nicht den vom Gesetz geforderten Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin auf (26. März 2009 - BVerwG 2 A 4.07 - Rn. 21, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 42).

29

2. Die Beklagte ist aber aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach dem UmzugsTV zu gewähren.

30

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es einem Arbeitgeber, der aufgrund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip gewährt, verwehrt, einzelne Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund vom Erhalt dieser Leistungen auszunehmen. Arbeitnehmer werden dann nicht sachfremd benachteiligt, wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die den anderen Arbeitnehmern gewährte Leistung vorzuenthalten (vgl. nur 1. April 2009 - 10 AZR 353/08 - Rn. 14 mwN, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 284). Eine Differenzierung ist dann sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn mit einer am Gleichheitsgedanken orientierten Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. BVerfG 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39, 58). Verstößt der Arbeitgeber gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, ist er verpflichtet, die Regel auf alle Arbeitnehmer anzuwenden und diese entsprechend zu begünstigen. Daraus kann sich ein Anspruch der bisher vom Arbeitgeber ausgenommenen Arbeitnehmer auf die den Begünstigten gewährten Leistungen ergeben (BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 486/08 - Rn. 11 ff., AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 209 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 20; 21. Januar 2003 - 9 AZR 4/02 - BAGE 104, 272, 278).

31

b) Nach diesen Maßstäben stehen dem Kläger die Leistungen aus dem UmzugsTV in der gleichen Weise zu, wie sie von der Beklagten denjenigen Mitarbeitern aus der Abteilung V des BND gewährt worden sind, die vor dem 15. März 2006 im Zuge der Verlagerung von Teilen des BND von Pullach nach Berlin gewährt worden sind. Die Bildung von zwei verschiedenen Gruppen von Mitarbeitern der Abteilung V, die sich hinsichtlich des Umzugszeitpunkts danach unterscheiden, ob sie vor oder ab dem 15. März 2006 versetzt worden sind, beruht nicht auf einem sachlichen Differenzierungsgrund, der die unterschiedliche Behandlung der beiden Arbeitnehmergruppen rechtfertigen könnte.

32

aa) Die Beklagte hat den Mitarbeitern der Abteilung V des BND, die im Zuge der Verlagerung ihrer Abteilung von Pullach nach Berlin umgesetzt worden sind, aufgrund einer freiwilligen Entscheidung Leistungen nach dem UmzugsTV gewährt.

33

(1) Eine aus anderem Rechtsgrund sich ergebende Verpflichtung zur Anwendung des UmzugsTV bestand für die Beklagte nicht. Die Verlagerung bestimmter Abteilungen des BND nach Berlin stand nicht in dem vom UmzugsTV und dem DBeglG geforderten engen Zusammenhang mit der Verlagerung des Regierungs- und Parlamentssitzes von Bonn nach Berlin, so dass die Maßnahme nicht in den Geltungsbereich des UmzugsTV fiel.

34

(2) Hiervon ist auch die Beklagte selbst ausgegangen. Erstinstanzlich hat sie sich für das Klageabweisungsbegehren darauf berufen, dass der UmzugsTV durch eine „Auslegungsentscheidung“ des Bundeskanzleramtes auf die Mitarbeiter des BND Anwendung gefunden habe. Dies sei in eigener Ressortzuständigkeit des Bundeskanzleramtes erfolgt und durch Erlasse sowie abschließend durch die Verwaltungsanweisung vom 23. September 2004 umgesetzt worden; „eine gesetzliche Regelung zur Anwendung des UmzugsTV auf den BND hat … daher zu keiner Zeit bestanden. Dies bedeutet, dass die Anwendung des UmzugsTV auf die Mitarbeiter des BND von Anfang an ausschließlich auf eine, den § 1 DBeglG sowie § 1 UmzugsTV ausfüllende, Verwaltungsentscheidung gestützt war“. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Anwendung des UmzugsTV auf eine Bundesbehörde ergebe sich aus § 1 des UmzugsTV, jedoch bedürfe es dazu einer „eigenständigen Anwendungsentscheidung (Ermessensentscheidung) des zuständigen Ressorts (BKAmt). Diese manifestierte sich durch die Erlasslage des BKAmtes, zuletzt durch die Verwaltungsanweisung des BKAmtes vom 23. September 2004“.

35

Dem entspricht auch, dass nach Auffassung des Chefs des Bundeskanzleramtes ausweislich seiner Antwort auf die oa. Kleine Anfrage weder der Zeitpunkt des Umzugs noch dessen Begründung in einen Zusammenhang mit der Hauptstadtverlagerung gebracht wurde - und auch nicht werden konnte - noch dass die dafür zu erbringenden Aufwendungen den Kosten für den Umzug von Parlament und Regierung von Bonn nach Berlin zugerechnet werden sollten.

36

Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahre 2001, also mehr als zwei Jahre vor der Entscheidung über den weiteren Vorabumzug der Abteilung V des BND von Pullach nach Berlin, erhebliche Zweifel daran geäußert, dass der vom DBeglG geforderte Zusammenhang zur Hauptstadtverlagerung besteht:

        

„Der schwerpunktmäßig in Pullach ansässige Bundesnachrichtendienst befand sich bisher nicht in räumlicher Nähe der Bundesregierung. Wenn dies nach der Anordnung des Bundeskanzlers künftig in verstärktem Maße der Fall sein soll, so beruht diese organisatorische Entscheidung jedenfalls nicht unmittelbar auf der Verlegung des Sitzes der Bundesregierung von Bonn nach Berlin“ (BVerwG 25. Januar 2001 - BVerwG 2 A 4.00 - Rn. 24, ZBR 2001, 410, 411).

37

Wie der bereits zitierte Bericht der Bundesregierung an das Vertrauensgremium des Deutschen Bundestages vom 11. April 2006 zeigt, ist diese Entscheidung im Bundeskanzleramt auch zur Kenntnis genommen worden (Bericht S. 8 und 10). Gleichwohl ist die Entscheidung über den Umzug der Abteilung V und die Anwendung des UmzugsTV auf die davon betroffenen Arbeitnehmer zwei Jahre nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahre 2003 getroffen worden. Entsprechend hat auch der damalige Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier auf eine Anfrage des Abgeordneten Frankenhauser am 23. Mai 2003 geantwortet:

        

„Auch für die weiteren nach Berlin umziehenden Angehörigen des Bundesnachrichtendienstes sollen das ‚Dienstrechtliche Begleitgesetz’ und die mit ihm zusammenhängenden Hilfen bereitstehen“ (BT-Drucks. 15/1081 S. 1).

38

bb) Diese freiwilligen Leistungen an die Mitarbeiter der nach Berlin verlagerten Abteilung V des BND sollen denjenigen Arbeitnehmern nicht mehr gewährt werden, die ab dem 15. März 2006 umgesetzt worden sind und umgesetzt werden. Die von der Beklagten durch den Erlass vom 6. März 2006 geschaffene Stichtagsregelung kann die Differenzierung zwischen den verschiedenen Gruppen von Mitarbeitern der Abteilung V jedoch nicht sachlich rechtfertigen.

39

(1) Eine von einem Arbeitgeber nach einem generalisierenden Prinzip gewährte freiwillige Leistung kann von ihm grundsätzlich auch nach einer Stichtagsregelung wieder entzogen werden. Entscheidend für die Zulässigkeit einer dadurch bewirkten Gruppenbildung sind dabei die hinter der Stichtagsregelung stehenden Sachgründe, die die Differenzierung rechtfertigen müssen. Das bloße Bestreben, seine Kostenbelastung zu reduzieren, rechtfertigt nicht jede beliebige zeitliche Differenzierung (MünchKommBGB/Müller-Glöge 5. Aufl. § 611 Rn. 1131 f.). Die Differenzierungsgründe, dh. die Gründe für die Ungleichbehandlung, müssen auf vernünftigen einleuchtenden Erwägungen beruhen und dürfen nicht gegen verfassungsrechtliche oder sonstige übergeordnete Wertentscheidungen verstoßen. Die Grenze zur Willkür wird durch eine Regelung allerdings nicht schon dann überschritten, wenn die getroffene Lösung nicht die zweckmäßigste und vernünftigste ist, sondern erst dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für die Regelung nicht finden lässt (BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 24/07 - Rn. 21, EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 16). Dabei hat im Prozess der Arbeitgeber die nicht ohne weiteres erkennbaren Gründe für die von ihm vorgenommene Differenzierung offenzulegen und so substantiiert darzutun, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprach. Sind die Unterscheidungsmerkmale nicht ohne weiteres erkennbar und legt der Arbeitgeber seine Differenzierungsgesichtspunkte nicht dar, oder ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, kann die benachteiligte Arbeitnehmergruppe verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden (BAG 2. August 2006 - 10 AZR 572/05 - Rn. 35, EzA BetrVG 2001 § 75 Nr. 3).

40

(2) Danach rechtfertigt die Stichtagsregelung der Beklagten keine unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter der Abteilung V des BND je nach dem, ob sie vor oder ab dem 15. März 2006 die Umsetzungsanordnung von Pullach nach Berlin erhalten haben.

41

(a) Die Beklagte begründet die gewählte Differenzierung in der Revisionsbegründung zweifach.

42

(aa) Zum einen sei von vornherein keine Gleichbehandlung der verschiedenen Teile der Abteilung V vorgesehen gewesen, weil die Teil-Abteilung Terrorismus zusammenhangsbedingt nach Berlin habe umziehen müssen, die Teil-Abteilung Organisierte Kriminalität jedoch erst im Nachhinein aufgrund einer innerdienstlichen Organisationsentscheidung nachgezogen sei.

43

(bb) Die Beklagte beruft sich zum anderen aber auch darauf, dass es sich bei dem Erlass vom 6. März 2006 um eine „Stichtagsregelung“ handele, die unter Berücksichtigung aller Umstände „nachvollziehbar“ sei. Der Nichtanwendungsbeschluss sei wegen des Zeitablaufs nach der Umzugsentscheidung sowie wegen der Meinungsbildung im Vertrauensgremium des Deutschen Bundestages und der geänderten Haushaltssituation begründet.

44

Bereits erstinstanzlich hatte die Beklagte vorgetragen, dass sich der unmittelbare Zusammenhang iSv. § 1 DBeglG bzw. UmzugsTV „durch die zeitliche Streckung … verflüchtigt“ habe. In der Revisionsbegründung wird dargelegt, „das wesentliche Merkmal des ‚Zusammenhangs’“ habe sich „im Laufe der Zeit minimiert“.

45

Die Beklagte gibt ferner zu erkennen, dass die Veränderung der Haushaltssituation für die Änderungsentscheidung vom 6. März 2006 zumindest mitursächlich war. Die „immer engere Sichtweise“ auf den Begriff des Zusammenhangs sei durch haushalterische Erwägungen „mitbeeinflusst“ gewesen, zumal nach dem Regierungswechsel Ende 2005 „die Kostenfrage des Umzugs des BND nach Berlin vor dem Hintergrund der bestehenden Haushaltssituation in einem anderen Licht gesehen wurde. Zuständige Regierungs- und Parlamentsgremien waren daher nicht länger bereit, eine weite Auslegung für die Zukunft mitzutragen“. In der Revisionsbegründung wird dies dahingehend konkretisiert, dass „das Vertrauensgremium des Deutschen Bundestages, welches für die Mittelbewilligungen und für die Umzüge zuständig war, aufgrund der Haushaltssituation nicht mehr bereit war, die vom Bundeskanzleramt vorgenommene … Anwendung der Regelungen aus dem Umzugstarifvertrag auf die Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes mitzutragen“. Bereits das zeitnahe, am 17. März 2006 von der Leitung des BND an die Mitarbeiter gerichtete Informationsschreiben hatte diese über die Entscheidung des Bundeskanzleramtes dahingehend informiert, dass nach dessen Auffassung die weitere Anwendung des DBeglG und des UmzugsTV „zu vermeidbaren Mehraufwendungen (führe), die mit den haushaltspolitischen Notwendigkeiten nicht zu vereinbaren seien“.

46

(b) Diese Differenzierungsbegründungen stellen keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen dar.

47

(aa) Die generalisierende Entscheidung der Beklagten zur Gewährung der zusätzlichen Leistungen aus dem UmzugsTV an die umgesetzten Mitarbeiter bezog sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf „die Abteilung V“ und differenzierte nicht zwischen deren Teil-Abteilungen Terrorismus und Organisierte Kriminalität. Dies entspricht dem vom Bundeskanzleramt verfassten und von der Beklagten zu den Akten gereichten Bericht der Bundesregierung an das Vertrauensgremium des Deutschen Bundestages zur Anwendung des DBeglG und seiner Begleitregelungen im Zusammenhang mit den bisher getätigten Teilumzügen des BND nach Berlin vom 11. April 2006. In diesem informierte die Bundesregierung über die Verlegung einzelner Teile des BND und die zugrunde liegenden Entscheidungen. Dabei wird zunächst der Aufbau der Dienststelle Berlin und die Verlegung der Abteilung III (Auswertung) behandelt. Sodann heißt es zur Verlagerungsentscheidung betr. die Abteilung V:

        

„Gleiches gilt für die Abteilung 5 (Terrorismus, Organisierte Kriminalität), bei der es sich um eine zum 1.8.2001 neu geschaffene Abteilung handelt, die sogar in Teilen aus der Abteilung 3 hervorging und auswertende sowie beschaffende Funktionen im Wege des sog. ‚Desk-Prinzips’ kombiniert. Über deren Verlagerung wurde im Jahre 2003 entschieden. Nach der Verlagerung der ‚klassischen’ Auswertung (der Abteilung 3) lag die Verlagerung auch dieser Abteilung völlig in der Konsequenz der vorangegangenen Überlegungen. Nur dadurch ist es möglich, die gesamte Auswertung am neuen Regierungssitz Berlin zu konzentrieren. Wegen des Zusammenhangs mit dem Regierungsumzug und der vorherigen Verlagerung der Abteilung 3 wurde der geplante Gesamtumzug des BND bewusst nicht abgewartet, sondern entschieden, die Abteilung 5 wie zuvor die Abteilung 3 vorab zu verlagern“ (Bericht S. 6, hervorgeh. im Original).

48

Die Entscheidung zu einem Vorab-Umzug bestimmter Abteilungen des BND ist hiernach nicht nur hinsichtlich des Aufbaustabes und der Abteilung III - insoweit bereits 1999 -, sondern auch hinsichtlich der gesamten Abteilung V - insoweit im Jahre 2003 - einheitlich getroffen worden, ohne dass zwischen einzelnen Teilen der Abteilung V differenziert worden wäre. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass nach dem Vorbringen der Beklagten bei Umzügen von Mitarbeitern anderer Abteilungen als den Abteilungen III und V keine Zusagen nach dem UmzugsTV gemacht und dementsprechend keine Leistungen erbracht worden sind.

49

(bb) Hinzu kommt, dass die Verzögerung des zweiten Teilumzugs der Abteilung V bis - mindestens - zum 15. März 2006 entscheidend auf Unterbringungsprobleme zurückzuführen war. Das entsprechende, erstinstanzlich noch unstreitig gebliebene Vorbringen des Klägers, die Verzögerung des zweiten Teilumzugs der Abteilung V sei allein auf Raumprobleme zurückzuführen, die während des ersten Teilumzugs aufgetreten seien, ist von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Sie hat zugestanden, dass die Räumlichkeiten für den Bereich der Abteilung V, in dem der Kläger tätig ist, entgegen den Planungen nicht bezugsfertig waren. Soweit die Beklagte weiter darauf hingewiesen hat, dass gleichwohl ein Umzug möglich gewesen wäre, wenn dem noch verbleibenden Bereich der Abteilung V eine entsprechend hohe Priorität beigemessen worden wäre, ändert dies nichts daran, dass der zweite Teilumzug der Abteilung V betr. den Bereich „Organisierte Kriminalität“ aus Raumgründen verzögert worden ist. Dass diese Verzögerung unter Einsatz weiterer Möglichkeiten vermeidbar gewesen wäre, ist unbeachtlich.

50

(cc) Auch die von der Beklagten angeführten Begründungen für eine Änderung der Anwendungspraxis können nicht auf einen sachlichen Grund zurückgeführt werden, der eine arbeitsrechtliche Ungleichbehandlung rechtfertigt.

51

Das auf den Zeitablauf zurückzuführende „Verflüchtigen“ oder „Minimieren“ eines Zusammenhangs mit der Hauptstadtverlagerung mit der Folge, dass ab einem bestimmten Grad von „Verflüchtigung“ ein zuvor gegebener rechtlicher Zusammenhang nicht mehr gegeben bzw. nicht mehr „darstellbar“ sei, ist bildkräftig, aber jedenfalls ohne jede nähere Konkretisierung nicht tauglich, einen einmal begründeten Anspruch zu beseitigen (so auch für das öffentliche Dienstrecht BVerwG 26. März 2009 - BVerwG 2 A 4.07 - Rn. 20, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 42, wonach es keine irgendwie geartete Rechtsfigur des allmählich abklingenden Rechts gebe, die zur Unanwendbarkeit einer zunächst anwendbaren Rechtsnorm ohne Tätigwerden des Normgebers führe).

52

Der weitere von der Beklagten angeführte Differenzierungsgrund der schwieriger gewordenen Haushaltslage und die darauf beruhende ablehnende Stellungnahme von Parlaments- und Regierungsgremien kann die Entscheidung zur schlichten Leistungseinstellung nicht rechtfertigen. Abgesehen davon, dass es im Vortrag der Beklagten jeder Konkretisierung einer auch nur haushaltsrechtlich relevanten Entscheidung eines zuständigen Gremiums sowie der Darstellung von deren Auswirkungen mangelt, wäre eine solche auch grundsätzlich nicht in der Lage, unmittelbar in die Rechtsbeziehung des öffentlichen Arbeitgebers zu seinen Arbeitnehmern einzugreifen (BAG 15. November 1989 - 7 AZR 601/88 - zu III 2 a der Gründe; 5. Februar 1986 - 5 AZR 632/84 - BAGE 51, 113, 118; 14. Januar 1982 - 2 AZR 245/80 - BAGE 37, 283, 293 f.). Das Haushaltsrecht folgt insoweit den Verpflichtungen des öffentlichen Arbeitgebers aus dem vertraglich begründeten Arbeitsverhältnis (zum rechtsgeschäftlichen Charakter des aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgenden Anspruchs vgl. MüArbR/Richardi 3. Aufl. Band 1 § 9 Rn. 8 ff.). Soll sie rechtsgestaltende Wirkung im Arbeitsverhältnis haben, bedarf eine haushaltsrechtliche Vorgabe einer einzelvertraglichen Umsetzung durch eine gestaltende Willenserklärung, wie etwa eine Änderungskündigung.

53

c) Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 (- BVerwG 2 A 4.07 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 42), in dem - wie hier - die Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit des DBeglG auf den Umzug des BND wegen des fehlenden Zusammenhangs mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin verneint wurden, aber auch ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG abgelehnt wurde. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezog sich ausdrücklich auf einen Beamten des BND, für den der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer möglichen Weigerung des Bundestages, weitere Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, einen sachlichen Grund für die Änderung der Verwaltungspraxis aufgrund der Entscheidung des Chefs des Bundeskanzleramtes vom 6. März 2006 gesehen. Für individualrechtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit einem öffentlichen Arbeitgeber gilt dies nicht. Insofern hat der Haushaltsgesetzgeber für die vertraglich begründeten Ansprüche die notwendigen Mittel bereit zu stellen. Wenn der Staat sich privatrechtlicher Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient und in diesem Zusammenhang arbeitsvertragliche Beziehungen eingeht, gelten die rechtsgeschäftlichen Grundsätze auch für ihn als Arbeitgeber (BVerfG 2. März 1993 - 1 BvR 1213/85 - BVerfGE 88, 103). Hierzu gehört auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (ErfK/Schmidt 10. Aufl. Art. 3 GG Rn. 29).

54

Das Gleichbehandlungsgebot erstreckt sich andererseits jedoch nicht auf die Gleichbehandlung von Beamten einerseits und Arbeitnehmern andererseits, weil Beamte und Arbeitnehmer nicht in derselben Ordnung zu ihrem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber stehen. Das Arbeitsverhältnis ist eine vertraglich begründete, privatrechtliche Beziehung, die auch durch Tarifverträge geregelt werden kann. Das Beamtenverhältnis dagegen stellt eine durch Verwaltungsakt begründete öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung dar, die allgemein durch Gesetz geregelt wird (BAG 15. November 2005 - 9 AZR 209/05 - Rn. 41 mwN, AP BAT § 50 Nr. 18).

55

d) Der Anwendbarkeit des nach alledem rechtsbegründenden arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf der Grundlage der generalisierenden Entscheidung des Bundeskanzleramtes aus den Jahren 1999 und 2003 und deren mehrfache Bestätigung in der Folgezeit steht auch nicht der Einwand entgegen, es habe sich hier nur um - vermeintlichen - Normvollzug gehandelt, der nach Erkenntnis des Fehlens einer rechtlichen Verpflichtung habe eingestellt werden können.

56

aa) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz führt grundsätzlich nicht dazu, dass ein Arbeitgeber, der fehlerhaft der Ansicht ist, eine bestimmte, anderweitig geregelte Verpflichtung gegenüber seinen Arbeitnehmern zu erfüllen und deshalb entsprechende Leistungen erbringt, diese nach Erkenntnis des Fehlens einer solchen rechtlichen Verpflichtung für vergleichbare Arbeitnehmer gleichwohl weiter erbringen muss. Hier fehlt es an einer eigenständigen generalisierenden Entscheidung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber wird aus einer zu Unrecht angenommenen Leistungsverpflichtung nicht für die Zukunft verpflichtet. Er kann die Leistung nach Erkenntnis der zutreffenden Rechtslage grundsätzlich jederzeit einstellen. Stellt der Arbeitgeber in einer solchen Situation die rechtsgrundlos erbrachten Zahlungen ein und ergreift alle rechtlichen Möglichkeiten zur Korrektur seines Irrtums, zB die Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen von den in der Vergangenheit begünstigten Arbeitnehmern, ist für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kein Raum (BAG 26. November 1998 - 6 AZR 335/97 - BAGE 90, 219; 24. Juni 1999 - 6 AZR 639/97 - zu II 2 c der Gründe). Hat der Arbeitgeber jedoch in Kenntnis der Unwirksamkeit oder Nichtanwendbarkeit einer kollektiven Regelung Leistungen erbracht, handelt es sich nicht um Normvollzug (vgl. Schaub/Linck ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 112 Rn. 17).

57

bb) Danach liegt ein Fall des - vermeintlichen - Normvollzugs und dessen Korrektur durch die Entscheidung vom 6. März 2006 hier nicht vor. Dagegen spricht zum einen, dass die Beklagte von Anfang an erkannt hat oder mindestens erkennen musste, dass sie nicht zur Anwendung des UmzugsTV auf den Umzug der Abteilung V des BND von Pullach nach Berlin verpflichtet war. Zum anderen ist die nachträgliche Gruppenbildung und Differenzierung nicht auf die Erkenntnis der Fehlerhaftigkeit einer bisherigen Leistung und deren beabsichtigter Korrektur gegründet.

58

(1) Dass die Verlagerung bestimmter Abteilungen des BND, darunter auch der Abteilung V, von Pullach nach Berlin nicht in einem für die Anwendung des UmzugsTV ausreichenden Zusammenhang zur Verlagerung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin steht, ist oben dargelegt worden. Die Beklagte selbst ist auch nicht davon ausgegangen, dass ein solcher Zusammenhang zwingend besteht. Soweit sie sich in ihrem Vorbringen darauf berufen hat, dass ein solcher Zusammenhang bestanden habe und nun infolge Zeitablaufs nicht mehr gegeben sei, ist dies durch die oben unter II 2 b) aa) dargelegten Ausführungen widerlegt.

59

(2) Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte sich in Verkennung der Rechtslage zur Anwendung des UmzugsTV auf die Angestellten der von der Umzugsentscheidung 2003 betroffenen Abteilung V aus rechtlichen Gründen gezwungen sah, ist ihre Begründung für die Aufgabe der Anwendung des UmzugsTV im März 2006 nicht die Korrektur einer bis dahin unbewusst fehlerhaften Rechtsanwendung, von der man nunmehr Abstand nimmt. Die Begründung stellt vielmehr tragend auf die schwierige Haushaltslage ab. Insofern ist auf die oa. Darlegungen unter II 2 b) bb) (2) (b) (cc) zu verweisen, insbesondere auf das Informationsschreiben der BND-Leitung vom 17. März 2006 an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BND, in dem über die Entscheidung des Bundeskanzleramtes informiert wird, nach dessen Auffassung die weitere Anwendung des DBeglG und des UmzugsTV „zu vermeidbaren Mehraufwendungen (führe), die mit den haushaltspolitischen Notwendigkeiten nicht zu vereinbaren seien“. Im Übrigen hat die Beklagte irgendwelche Maßnahmen zur Korrektur des „rechtlichen Irrtums“ nicht vorgenommen, insbesondere nicht die Leistungen, die den Arbeitnehmern des BND, die vor dem 15. März 2006 umgezogen waren, erbracht worden sind, zurückgefordert.

60

e) Auch das von der Beklagten noch in der Berufungsbegründung angeführte Argument, ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst müsse davon ausgehen, dass sein öffentlicher Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren wolle, zu denen er rechtlich verpflichtet sei und eine tarifwidrige betriebliche Übung könne sich grundsätzlich nicht bilden, greift nicht durch.

61

Zum einen handelt es sich dabei allenfalls um eine Auslegungsregel, die „im Zweifel“ anzuwenden ist und bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte gerade nicht gilt (vgl. nur BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 802/94 - mwN, AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 9 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 33). Solche besonderen Anhaltspunkte liegen hier aber vor. Denn die Beklagte hat ihren unbedingten Willen, den Betroffenen der Vorabumzüge des BND Leistungen nach dem UmzugsTV zu gewähren, in mehrfacher Hinsicht zum Ausdruck gebracht und sie in mehreren Erlassen, zuletzt und zusammenfassend am 23. September 2004, geregelt.

62

Zum anderen ist diese Rechtsprechung vor allem am Beispiel der betrieblichen Übung entwickelt worden, die den Rückschluss aus einer mehrfachen gleichförmigen Leistungsgewährung auf einen Rechtsbindungswillen zur Begründung eines vertraglichen Anspruchs voraussetzt (vgl. nur BAG 20. September 2000 - 5 AZR 20/99 - AP BMT-G II § 8 Nr. 1; 29. Mai 2002 - 5 AZR 370/01 - ZTR 2002, 544; 18. August 1988 - 6 AZR 361/86 - BAGE 59, 224, 232 f.). Vorliegend aber handelt es sich um eine besondere, für einen nicht unmittelbar anwendbaren, aber ähnlichen Sachverhalt tariflich geregelte Leistung, die auf eine einmalige Situation zugeschnitten ist. Hier ist gerade nicht der Willenserklärungsinhalt mehrerer gleichförmiger Handlungen des Arbeitgebers zu ermitteln, sondern eine einzelne unmissverständliche und mehrfach dokumentierte Erklärung des Arbeitgebers nebst ebenso eindeutigen Umsetzungshandlungen zu werten. Auch sind die entsprechenden Leistungen für die bis zum 15. März 2006 umgezogenen ca. 1.000 Mitarbeiter der betreffenden Abteilungen des BND haushaltsrechtlich bewilligt und tatsächlich an die Betroffenen ausgekehrt worden, so dass aus Sicht der in den entsprechenden „Anwendungsbereich“ der Entscheidung fallenden Arbeitnehmer kein Zweifel an dem unbedingten Willen der Beklagten aufkommen konnte, die Leistungen nach dem UmzugsTV für die Abteilungen III und V in jedem Falle zu gewähren.

63

C. Die Kosten der erfolglosen Revision hat die Beklagte als unterlegene Rechtsmittelführerin zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Zugleich für den ehrenamtlichen
Richter Jürgens, der wegen Endes
seiner Amtszeit an einer Unterzeichnung
verhindert ist.
Bepler    

        

    Grimm    

                 

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.