Bundesarbeitsgericht Urteil, 31. Mai 2011 - 3 AZR 387/09

bei uns veröffentlicht am31.05.2011

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 13. November 2008 - 2 Sa 282/08 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger eine höhere als die von der Beklagten gezahlte „Besitzstandsrente“ verlangen kann.

2

Der Kläger ist 1943 geboren. Er war seit dem 1. August 1987 für die C GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte durch Verschmelzung wurde, tätig. Das durch die Verschmelzung zur Beklagten entstandene Arbeitsverhältnis des Klägers endete mit dem 30. September 2005. Es unterfällt dem „Versorgungsplan für die Mitarbeiter der Firma C GmbH“ (künftig: Versorgungsplan). In seiner am 1. November 1980 in Kraft getretenen Ursprungsfassung lautet dieser auszugsweise wie folgt:

        

Vorwort

        

Der Zweck dieses von der Firma geschaffenen Versorgungsplanes ist, die Arbeitnehmer und deren Familien vor den wirtschaftlichen Folgen eines Einkommensausfalles durch Alter, Invalidität oder Tod zu schützen. Die Leistungen aus diesem Versorgungsplan werden zusätzlich zu den Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt.

        

Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

        

Im Rahmen dieses Versorgungsplanes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

        

(1)     

‚Firma’ ist die Firma C GmbH, M.

        

(2)     

‚Versicherer’ ist die Niederlassung für Deutschland der S in M.

        

…       

        
        

(5)     

‚Teilnehmer’ ist ein Arbeitnehmer, der am Plan … teilnimmt und aus diesem noch keine Rente bezieht.

        

(6)     

‚Normales Pensionierungsalter’ ist das Alter von 65 Jahren.

        

(7)     

‚Normales Pensionierungsdatum’ ist der Monatserste, der auf die Vollendung des normalen Pensionierungsalter folgt oder damit zusammenfällt.

        

…       

        
        

(9)     

‚Anrechenbares Gehalt’ ist das 13fache des jeweiligen Gehaltes zum 01. Dezember eines jeden Jahres.

        

(10)   

‚Beitragsbemessungsgrenze (BBG)’ ist das 12fache der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01. Dezember des jeweiligen Jahres.

        

…       

        
        

Artikel 3 - Beiträge

        

(1)     

Teilnehmerbeiträge - Die Beiträge des Teilnehmers betragen 5 % des anrechenbaren Gehaltes gemäß Artikel 1 (9), soweit es die zum jeweiligen Stichtag gültige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Sie werden monatlich durch Gehaltsabzug erhoben.

                 

…       

        

(2)     

Firmenbeiträge - Die Firma trägt die Kosten zur Finanzierung der Leistungen aus diesem Plan, soweit sie nicht durch Teilnehmerbeiträge gedeckt sind.

        

Artikel 4 - Art der Leistungen

        

…       

        

(2)     

Normale Altersrente - Ein Teilnehmer, der das Pensionierungsalter erlebt, und dessen letztes anrechenbares Gehalt über der BBG lag, erhält vom normalen Pensionierungsdatum an eine lebenslängliche Altersrente, die gemäß Artikel 5 (2) berechnet wird.

        

…       

        
        

Artikel 5 - Höhe der Leistungen

        

…       

        

(2)     

Altersrente - Die Altersrente beträgt für jedes anrechenbare Dienstjahr 1,67 % des anrechenbaren Gehaltes über der Beitragsbemessungsgrenze.

                 

Die Anpassung der Leistungsanwartschaften wegen Änderung des anrechenbaren Gehaltes bzw. der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung wird an dem 01. Dezember vorgenommen, der mit der Erfüllung der Voraussetzung zur Anpassung zusammenfällt oder ihm folgt. …

        

Artikel 6 - Vorzeitiges Ausscheiden - Unverfallbarkeit

        

…       

        
        

(2)     

Falls ein Teilnehmer aus anderen Gründen als Berufsunfähigkeit oder Tod sein Arbeitsverhältnis beendet, nachdem er das 35. Lebensjahr vollendet hat und

                 

a)    

entweder die Pensionszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat oder

                 

b)    

der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Pensionszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat,

                 

so behält der Teilnehmer eine Anwartschaft auf die Leistungen gemäß Artikel 4.

                 

Die Anwartschaft besteht auf die bis zum Pensionierungsalter erreichbaren Leistungen (voll projizierte Leistungen) in Höhe des Teiles, der dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zum Pensionierungsalter entspricht.

                 

Die projizierte Leistung ist die von der Firma bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zu finanzierende Leistung unter der Annahme, daß der Arbeitnehmer bis zum Beginn der Altersrente in den Diensten der Firma gestanden hätte und sowohl das anrechenbare Gehalt als auch die Beitragsbemessungsgrenze unverändert geblieben wäre.

                 

…       

        

Artikel 8 - Finanzierungsform - Versicherungsverträge

        

(1)     

Die Leistungen aus diesem Plan werden von der Firma finanziert. Alle Leistungen, die durch die Teilnehmerbeiträge und die gemäß § 40 EStG pauschal versteuerbaren Beiträge versichert werden können, werden durch eine Direktversicherung finanziert. Der darüber hinausgehende Teil der Leistungen wird durch Rückstellungen versichert, für die eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wird.

                 

Die Versicherungsverträge werden zwischen der Firma und dem Versicherer abgeschlossen.

        

(2)     

Der gesamte Geschäftsverkehr, der diesen Gruppenversicherungsvertrag oder die in seinem Rahmen abgeschlossenen Versicherungen betrifft, wird ausschließlich zwischen der Firma und der Niederlassung abgewickelt. Für alle Rechte und Pflichten der Firma, der Teilnehmer und des Versicherers sind die Bestimmungen des Gruppenversicherungsvertrages, sowie die dazugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den ergänzenden Bestimmungen maßgebend. Die Gruppenversicherungsverträge werden bei der Firma aufbewahrt.

        

…“    

        
3

Ein Zusatz zum Versorgungsplan vom 27. Februar 1992 lautet auszugsweise wie folgt:

        

Gruppenversicherungsvertrag G 6008/2

        

Die Rentenversicherung wird aus Eigenbeiträgen des Mitarbeiters finanziert.

        

Die Höhe der versicherten Leistungen ist abhängig vom Eintrittsalter/Geschlecht und Höhe des jährlichen Beitrages, der sich wie folgt berechnet und monatlich vom Nettogehalt einbehalten wird:

        

* Bruttogehalt/monatliches Bruttogehalt am Stichtag 1. Dezember x 13

        

abzüglich jährlicher

        

* Beitragsbemessungsgrenze/zur Sozialversicherung am Stichtag

        

multipliziert mit

        

* 5 % 

        

dividiert durch

        

* 12 Monate

        

=       

        

* monatlicher Eigenbeitrag.

        

Versichert ist die jährliche

        

-       

lebenslange Altersrente bei Erleben des Terminalters

        

…       

        
        

Die S hat auf Blatt 2 und 3 dieses Versicherungsscheines die ‚Rückvergütungen und beitragsfreien Renten’ sowie die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages erläutert.

        

Gruppenversicherung G 6009/2

        

Die Rückdeckungsversicherung wird aus Firmenbeiträgen finanziert, die von der Höhe des Bruttogehaltes abhängig sind.

        

Die Höhe der versicherten Leistungen wird versicherungsmathematisch berechnet und ist abhängig vom Eintrittsalter/Geschlecht und Höhe des jährlichen Beitrages.

        

Der Versicherungsschein ist zur Information beigefügt.“

4

Mit Wirkung vom 1. Dezember 1992 wurde der Versorgungsplan wie folgt ergänzt:

        

„Artikel 5 - Höhe der Leistungen:

        

(8)     

Bei einer Reduktion des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Gehaltsteiles und einer damit verbunden Reduzierung der Leistungen, werden mindestens die Leistungen zugesagt, die entsprechend dem bereits angesammelten Deckungskapital der Leistungen gemäß Art. 4, Ziffer 2 bis 8 innerhalb der Direkt- und Rückdeckungsverträge bereits ausfinanziert sind. …“

5

Hintergrund dieser Ergänzung war, dass die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung jährlich - teilweise deutlich - angehoben wurde, die anrechenbaren Gehälter jedoch - wenn überhaupt - nur in geringem Maße erhöht wurden. Dadurch verringerte sich der über der Beitragsbemessungsgrenze liegende Teil des anrechenbaren Gehalts und damit die Bemessungsgrundlage für die lebenslange Altersrente gemäß Art. 5 Ziff. 2 des Versorgungsplans (sog. Planrente). Die Ergänzung in Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans (sog. Besitzstandsrente) diente dazu, die Teilnehmer am Versorgungsplan in gewissem Umfang vor dieser für sie nachteiligen Entwicklung zu schützen.

6

Die Beklagte ließ dem Kläger jährlich Mitteilungen über den Stand seiner Altersversorgung zukommen. Unter dem 20. Juni 2005 übersandte sie ihm eine „Berechnung Anspruch Versorgungsordnung, Vergleich mit Anspruch aus Deckungskapital“ mit dem Stand 1. Dezember 2004. Darin heißt es auszugsweise:

        

„4a)   

Berechnung des Rentenanspruchs aus dem Versorgungsplan

                 

anrechenbares Gehalt 23.292 € x 1,67 % x 21,083333 Jahre =

                 

8.200,90 € p.a. 

        

4b)     

Höhe Altersrente aus Deckungskapital →

                 

8.841,80 € p.a.   

                 

höher, daher begründet sich der Anspruch auf Altersrente daraus

        

4c)     

Summe aus Versicherungsausweisen

                 

… 2.908,80 € Altersrente aus AN-Eigenbeiträgen

                 

… 5.933,00 € Altersrente aus AG-Beiträgen *)

                 

     8.841,80 € Summe Altersrente

                 

*) unverändert wie 01.12.2003, daher kein neuer Versicherungsschein“

7

Außerdem übersandte die Beklagte dem Kläger einen „Versicherungsausweis“ der S, in dem der Kläger als versicherte Person aufgeführt ist. Dieser lautet auszugsweise:

        

„Mit Wirkung vom 01.12.2004 sind folgende Ansprüche versichert:

        

Lebenslange Altersrente von jährlich

2.908,80 EUR

        

zahlbar in vierteljährlichen Raten bei

        

Erleben des 01.09.2008

        

…       

        

Jährlicher Beitrag

1.164,60 EUR

        

Alle Rentenleistungen werden vorschüssig in vierteljährlichen Raten ausbezahlt.

        

Der zugeteilte Überschuss wurde vertragsgemäß zur Leistungserhöhung verwendet. Die damit erreichte Erhöhung ist in den hier dokumentierten Leistungen enthalten.

        

…“    

8

Die Bescheinigung „Berechnung Anspruch Versorgungsordnung, Vergleich mit Anspruch aus Deckungskapital“ mit dem Stand vom 1. Dezember 2003 lautet auszugsweise:

        

„3)     

Berechnung des Rentenanspruchs aus Versorgungsplan

                 

anrechenbares Gehalt 23.892 € x 1,67 % x 21,083333 Jahre =

                 

8.412,00 € p.a. 

        

4)    

Anspruch aus Deckungskapital → 8.823,00 € p.a.

                 

höher, daher begründet sich der Anspruch daraus

        

5)    

Summe aus Versicherungsausweisen

                 

… 2.809,00 € Altersrente aus Eigenbeiträgen

                 

5.933,00 € Altersrente aus Arbeitgeberbeiträgen

                 

     8.823,00 € Summe Altersrente“

9

Während des gesamten Arbeitsverhältnisses bis zum 30. September 2005 wurden von dem Gehalt des Klägers die in dem Versorgungsplan vorgesehenen 1,67 % des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Einkommens abgezogen und als Beiträge an die Versicherung abgeführt. Die Beklagte leistete seit Dezember 2003 keine eigenen Beiträge für die Rückdeckungsversicherung mehr.

10

Anlässlich seines Ausscheidens mit dem 30. September 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich zum Stichtag 1. Dezember 2004 eine Besitzstandsrente in Höhe von aufgerundet 8.842,00 Euro jährlich ergebe; wegen des vorzeitigen Ausscheidens errechne sich unter Zugrundelegung eines Unverfallbarkeitsfaktors von 86,14646 eine Rente in Höhe von 7.617,00 Euro jährlich bei Erreichen der festen Altersgrenze.

11

Gegen diese Berechnung hat sich der Kläger mit seiner Klage gewandt. Er hat die Ansicht vertreten, Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans verbiete eine Kürzung der Besitzstandsrente wegen seines vorzeitigen Ausscheidens, da die Besitzstandsrente auf Zahlung bereits ausfinanzierter Leistungen gerichtet sei. Zudem sei seine bis zum 30. November 2003 erworbene unverfallbare Besitzstandsrente von 8.823,00 Euro jährlich für die Zeit bis zu seinem Ausscheiden um 1,67 % des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Jahresgehalts zu erhöhen. Das ergebe - rechnerisch unstreitig - Steigerungsbeträge von 399,00 Euro für den Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. November 2004 und von 324,00 Euro für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum Ausscheiden am 30. September 2005. Insgesamt errechne sich daher eine Besitzstandsrente in Höhe von 9.564,00 Euro jährlich beginnend mit dem 1. September 2008. Es könne nicht sein, dass seine nach dem 1. Dezember 2003 bis zum 30. September 2005 gezahlten Beiträge zu der Rentenversicherung nur zu einer unwesentlichen Erhöhung der Besitzstandsrente geführt hätten und die Beklagte die Zahlungen an die Rückdeckungsversicherung eingestellt habe.

12

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. September 2008 eine jährliche Altersrente in Höhe von 9.564,00 Euro zu zahlen.

13

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

14

Sie hat gemeint, die Besitzstandsrente zutreffend errechnet zu haben. Die dem Kläger mitgeteilte, sich aus den Eigenbeiträgen errechnende Versicherungsleistung werde nicht durch die gezahlten Beiträge, sondern lediglich durch die Überschussanteile erhöht. Die jeweils mitgeteilte Versicherungssumme sei der Betrag, der dem Kläger aus der Rückdeckungsversicherung und aus der mit Eigenbeiträgen finanzierten Direktversicherung einschließlich der Überschussanteile zustünde, wenn er unter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und Weiterzahlung der Beiträge zur Direktversicherung bei Erreichen der festen Altersgrenze in den Ruhestand trete. Beiträge an die Rückdeckungsversicherung habe sie nach dem 1. Dezember 2003 nicht mehr zahlen müssen. Es habe keiner Versicherung mehr bedurft, um die von ihr zu übernehmenden Anteile der Planrente rückzudecken. Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans stehe einer zeitratierlichen Kürzung der Besitzstandsrente nicht entgegen.

15

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht hätte die Klage mit der von ihm gegebenen Begründung nicht abweisen dürfen. Die Klage ist zulässig. Aufgrund der bisherigen Feststellungen kann jedoch nicht beurteilt werden, inwieweit sie begründet ist.

17

A. Die Klage ist zulässig.

18

I. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich der Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandsrente gemäß Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans. Die Planrente gemäß Art. 5 Ziff. 2 des Versorgungsplans und damit zusammenhängende Fragen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

19

Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich, dass durch die begehrte Feststellung nicht eine Anrechnung der Leistungen ausgeschlossen sein soll, die der Kläger als Bezugsberechtigter ab dem Versorgungsfall aus der als Direktversicherung ausgestalteten „Rentenversicherung“ erhält. Beide Parteien gehen davon aus, dass ein Teil der Besitzstandsrente, deren Gesamthöhe zwischen ihnen streitig ist, durch die Rentenversicherung abgedeckt ist.

20

II. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage liegen vor. Die Klage bezieht sich auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, nämlich den Umfang der Zahlungspflicht der Beklagten. Der Kläger hat, da die Beklagte ihre Zahlungspflicht in der geltend gemachten Höhe leugnet, ein rechtliches Interesse daran, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (§ 256 Abs. 1 ZPO). Er kann nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verwiesen werden. Die Feststellungsklage führt hier zu einer prozesswirtschaftlich sinnvollen Erledigung der zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte (vgl. BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III 2 b der Gründe, BAGE 79, 236).

21

B. Der Rechtsstreit ist an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, da die bisherigen Feststellungen nicht ausreichen um zu entscheiden, ob die Klage begründet ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Landesarbeitsgericht ist mit einer unzutreffenden Begründung davon ausgegangen, die Beklagte habe die dem Kläger zustehende Besitzstandsrente zutreffend berechnet. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen tragen das Ergebnis nicht. Es kann nicht beurteilt werden, ob dem Kläger nach den Bestimmungen des Versorgungsplans eine höhere Besitzstandsrente zusteht und ob seine Mindestrechte nach § 2 BetrAVG gewahrt sind.

22

Nach Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans steht dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls nach Erreichen der festen Altersgrenze mindestens eine Besitzstandsrente zu, die sich aus dem in der „Rentenversicherung“ und der Rückdeckungsversicherung durch Beitragsleistungen aufgebauten Deckungskapital errechnet. Zur Höhe des am 30. September 2005 bereits aufgebauten Deckungskapitals in beiden Versicherungen und zur Höhe der sich daraus ergebenden Rentenleistungen hat das Landesarbeitsgericht bislang keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Das Landesarbeitsgericht hat auch nicht festgestellt, ob die Beklagte zu Recht ab Dezember 2003 keine Beiträge mehr zur Rückdeckungsversicherung abgeführt hat. Sollte das nicht der Fall sein, hätte der Kläger Anspruch auf Zahlung der Rente, die sich ergäbe, wenn die Beklagte weiterhin bis zum 30. September 2005 Beitragsleistungen erbracht hätte. Das Landesarbeitsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass dem Kläger die geltend gemachte Steigerung der zum 1. Dezember 2003 errechneten Besitzstandsrente um 1,67 % seines die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden anrechenbaren Gehalts pro Jahr bis zum 30. September 2005 nicht zusteht.

23

I. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung der Besitzstandsrente nach Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans. Nach dieser Regelung hat die Beklagte für den Fall der Reduktion des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Gehaltsteils und einer damit verbundenen Reduzierung der Leistungen aus der Planrente mindestens die Leistungen zugesagt, die entsprechend dem bereits angesammelten Deckungskapital der Leistungen innerhalb der Direkt- und Rückdeckungsverträge bereits ausfinanziert sind. Der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigende Gehaltsteil des Klägers und damit verbunden die Leistungen aus dem Versorgungsplan haben sich unstreitig reduziert. Dem Anspruch auf die Besitzstandsrente steht nicht entgegen, dass der Kläger vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans ist auch auf Arbeitnehmer anwendbar, die - wie der Kläger - mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Ihnen steht daher bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Besitzstandsrente zu, die sich aus dem sowohl in der „Rentenversicherung“ als auch in der Rückdeckungsversicherung bis zum Ausscheiden aufgebauten Deckungskapital ergibt. Dies folgt aus der Auslegung des Versorgungsplans.

24

Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, ob es sich bei dem Versorgungsplan um eine Betriebsvereinbarung oder um eine an die vom Versorgungsplan erfassten Arbeitnehmer der C GmbH gerichtete Gesamtzusage handelt. Davon hängt zwar ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegungsmethoden führen jedoch zu demselben Ergebnis.

25

1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - Rn. 18, NZA 2011, 705).

26

Eine Gesamtzusage ist als an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtete Erklärung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Dabei ist auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners abzustellen. In die Auslegung einzubeziehen sind solche Umstände, die auf einen Willen des Verwenders hinsichtlich der allgemeinen Bedeutung der Erklärung gegenüber allen Vertragspartnern schließen lassen. Umstände, die nur eine einzelne Vertragspartei betreffen, sind dagegen nur zu berücksichtigen, wenn es darum geht zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden haben (vgl. für Allgemeine Geschäftsbedingungen: BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 50 f., AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 37 = EzA BGB 2002 § 310 Nr. 9).

27

Betriebsvereinbarungen sind ebenso wie Allgemeine Geschäftsbedingungen auch vom Revisionsgericht auszulegen (vgl. zu Betriebsvereinbarungen BAG 21. Juli 1998 - 1 AZR 330/98 - zu I der Gründe; zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32, AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 37 = EzA BGB 2002 § 310 Nr. 9).

28

2. Die Auslegung führt nach beiden Grundsätzen im Streitfall zu dem Ergebnis, dass Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans auch anwendbar ist, wenn ein Arbeitnehmer mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. In diesem Fall besteht mindestens ein Anspruch auf eine bei Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlende Besitzstandsrente, die aus der Summe des zum Zeitpunkt des Ausscheidens durch Beitragsleistungen aufgebauten Deckungskapitals bei der als Direktversicherung durchgeführten „Rentenversicherung“ und der Rückdeckungsversicherung zu ermitteln ist.

29

a) Nach Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans werden mindestens die Leistungen zugesagt, die entsprechend dem angesammelten Deckungskapital in der Direkt- und Rückdeckungsversicherung ua. für die Leistungen nach Art. 4 Ziff. 2 des Versorgungsplans hinsichtlich der normalen Altersrente bereits ausfinanziert sind. Dadurch soll sichergestellt werden, dass dem Versorgungsberechtigten - trotz einer möglichen Verschlechterung der Planrente aufgrund der Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze und des Gehalts - im Versorgungsfall zumindest das als Rentenanspruch verbleibt, was durch Abführung von Beiträgen aufgrund der Versicherungsverträge als Anwartschaft in der als Direktversicherung durchgeführten „Rentenversicherung“ und der Rückdeckungsversicherung aufgebaut ist.

30

b) Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans ist dabei nicht lediglich dann anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalls fortbesteht. Die Regelung betrifft auch den Fall, dass ein Arbeitnehmer vorzeitig mit einer gesetzlich unverfallbaren Rentenanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Die Höhe der Besitzstandsrente dieser Arbeitnehmer beläuft sich dann bei Eintritt des Versorgungsfalls mindestens auf den Betrag, der sich aus dem im Zeitpunkt des Ausscheidens bei den Versicherungen angesammelten Deckungskapital als Rentenleistung bei Eintritt des Versorgungsfalls mit Erreichen der festen Altersgrenze ergibt. Die Besitzstandsrente errechnet sich auch in diesem Fall nach Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans und nicht lediglich nach der Bestimmung des § 2 BetrAVG. Der Versorgungsplan regelt die Höhe der Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis selbst umfassend, wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Unverfallbarkeit vorliegen.

31

aa) Dies ergibt sich für die Planrente aus der detaillierten Regelung in Art. 6 Ziff. 2 des Versorgungsplans. Diese orientiert sich zwar an den bei Inkrafttreten der Versorgungsordnung geltenden Bestimmungen zur gesetzlichen Unverfallbarkeit, wie sie nunmehr in § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrAVG enthalten sind. Eine allgemeine Verweisung auf das Betriebsrentengesetz und damit auch auf §§ 1b, 2 BetrAVG bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis fehlt jedoch. Art. 6 Ziff. 2 Abs. 1 des Versorgungsplans bestimmt selbst die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit. Art. 6 Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 3 legt fest, wie sich die unverfallbare Anwartschaft errechnet. Abs. 2 sieht dabei die zeitratierliche Kürzung der erreichbaren Leistung vor. Abs. 3 regelt, wie die bei Eintritt des Versorgungsfalls erreichbare, „projizierte“ Leistung zu errechnen ist. Eines Rückgriffs auf § 2 BetrAVG bedarf es daher zur Berechnung der Anwartschaft nicht.

32

bb) Diese Regelungen beziehen sich allerdings entsprechend der ursprünglichen Fassung des Versorgungsplans allein auf die Planrente. Dies ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 2 Abs. 1 des Versorgungsplans, der ausdrücklich nur die Leistungen nach Art. 4 des Versorgungsplans nennt. Zudem stellen die Regelungen in Art. 6 Ziff. 2 des Versorgungsplans auf die vom Arbeitgeber zu finanzierende Leistung unter Berücksichtigung einer weiteren Tätigkeit des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber und des Einfrierens des anrechenbaren Gehalts und der Beitragsbemessungsgrenze ab. Das betrifft nur die Planrente. Denn die Planrente nach Art. 4 Ziff. 2 des Versorgungsplans ist die „zu finanzierende“ Leistung.

33

cc) Angesichts der detaillierten Regelung für die Berechnung der Anwartschaft bezogen auf die Planrente bei vorzeitigem Ausscheiden nach Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit ist es fernliegend, dass bei der späteren Einführung der Besitzstandsrente der Versorgungsplan für diese Rente keine Bestimmung über die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden enthalten soll. In diesem Fall ist die Berechnung nach Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans vorzunehmen. Dies entspricht Sinn und Zweck der Regelung. Mit ihrer Einführung sollte das Problem, dass sich die Planrente aufgrund des Auseinanderfallens der Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze einerseits und des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmer andererseits verringert, geregelt werden. Dieses Problem stellt sich bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ebenso wie bei dem Ausscheiden mit dem Eintritt des Versorgungsfalls. Auch bei vorzeitigem Ausscheiden liegt es aufgrund der in Art. 8 Ziff. 1 des Versorgungsplans vorgesehenen Finanzierung der Versorgungsleistungen nahe, dem Arbeitnehmer mindestens das zu belassen, was im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis als Versicherungsleistung bereits ausfinanziert ist. Dafür spricht zudem, dass ein Teil des Deckungskapitals, nämlich das in der als Direktversicherung durchgeführten „Rentenversicherung“ aufgebaute Deckungskapital, auf eigenen Leistungen des Arbeitnehmers beruht.

34

3. Danach steht dem Kläger nach Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans eine Besitzstandsrente zu. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses war die Versorgungsanwartschaft des Klägers gesetzlich unverfallbar, da er aufgrund einer vor dem 1. Januar 2001 erteilten Versorgungszusage nach Vollendung des 35. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und die Versorgung zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre bestanden hat (§ 30f Abs. 1 iVm. § 1b BetrAVG).

35

II. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht beurteilt werden, in welcher Höhe im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der als Direktversicherung durchgeführten „Rentenversicherung“ und der Rückdeckungsversicherung aufgrund von Beitragszahlungen Deckungskapital aufgebaut war und welche Rente sich für den Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls daraus errechnet. Außerdem kann nach den vom Landesarbeitsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht entschieden werden, ob die Beklagte zu Recht ab Dezember 2003 keine Beiträge zu der Rückdeckungsversicherung mehr abgeführt hat. Ebenso wenig steht danach fest, ob die sich aus dem angesammelten Deckungskapital ergebende Rente zumindest derjenigen Rente entspricht, die sich bei der Anwendung von § 2 Abs. 5 BetrAVG errechnet.

36

1. Das Landesarbeitsgericht ist offensichtlich davon ausgegangen, dass die Berechnungen der Beklagten die Rente ergeben, die bei weiterer Durchführung des Arbeitsverhältnisses und der Versicherungen bis zum Eintritt der festen Altersgrenze ausfinanziert worden wäre. Für die dem Kläger zustehende Besitzstandsrente kommt es jedoch auf das im Zeitpunkt seines Ausscheidens bereits angesammelte Deckungskapital und den sich daraus ergebenden Rentenanspruch an. Welches Deckungskapital zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens aufgebaut und damit „ausfinanziert“ war, hat das Landesarbeitsgericht nicht geklärt. Es bedarf deshalb insoweit weiterer Aufklärung durch das Landesarbeitsgericht.

37

2. Das Landesarbeitsgericht wird weiter zu prüfen haben, inwieweit bei der Berechnung des in der Rückdeckungsversicherung ausfinanzierten Deckungskapitals auch fiktive Leistungen der Beklagten zu berücksichtigen sind.

38

a) Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans, mit dem die Besitzstandsrente in den Plan eingefügt wurde, ergänzt einen Versorgungsplan, der bereits Regelungen über die Finanzierung der Versorgungsleistungen enthält. Art. 8 des Versorgungsplans stellt insoweit darauf ab, dass die Planrente teilweise durch die Rückdeckungsversicherung finanziert wird. Darüber verhält sich auch der Zusatz zum Versorgungsplan vom 27. Februar 1992, der die Versicherungen benennt, die insoweit abgeschlossen wurden. Nach Art. 8 Ziff. 2 des Versorgungsplans sind die Versicherungsbedingungen dieser Versicherungen auch für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien maßgeblich.

39

b) Angesichts dessen kann sich die Beklagte bei der Berechnung der Besitzstandsrente auf die Einstellung der Beitragsleistungen an die Rückdeckungsversicherung nur berufen, wenn nach den im Versorgungsplan in Bezug genommenen Versicherungsbedingungen eine Einstellung der Beitragsleistungen möglich war. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, ist die Besitzstandsrente unter Berücksichtigung des Betrags zu berechnen, der weiterhin als Beitrag zu zahlen gewesen wäre. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb den Inhalt der Versicherungsbedingungen festzustellen und zu prüfen haben, ob sich daraus das Recht der Beklagten ergibt, die Beitragsleistungen einzustellen. Sollte dies der Fall sein, wird das Landesarbeitsgericht weiter zu berücksichtigen haben, dass die Rückdeckungsversicherung der Finanzierung eines Teils der Planrente dienen sollte. Es wird daher zu klären sein, ob im Hinblick auf diesen Finanzierungszweck die Beitragszahlungen zur Rückdeckungsversicherung eingestellt werden durften. Dabei ist die richtige Berechnung der Planrente zwar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Landesarbeitsgericht wird aber zu klären haben, ob zur Ausfinanzierung der nach dem Versorgungsplan vorgesehenen Planrente weitere Beiträge erforderlich gewesen wären. Sollte sich ergeben, dass weitere Beiträge zu leisten gewesen wären, ist bei der Berechnung der Besitzstandsrente eine Ausfinanzierung zugrunde zu legen, wie sie bei Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis am 30. September 2005 gegeben gewesen wäre, wenn die Beklagte bis dahin weiter Beiträge abgeführt hätte.

40

3. Das Landesarbeitsgericht wird außerdem zu beachten haben, dass die Besitzstandsrente im Versorgungsplan als Mindestrente angelegt ist. Sie darf deshalb nicht hinter der Rente zurückbleiben, welche die Beklagte kraft Gesetzes nach vorzeitigem Ausscheiden mit einer gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft gemäß § 2 BetrAVG zu leisten hat. Diese Regelung ist weder durch Betriebsvereinbarung noch einzelvertraglich abdingbar (§ 17 Abs. 3 BetrAVG). Auch insoweit wird das Landesarbeitsgericht weitergehende Feststellungen zu treffen haben.

41

a) Dabei ist grundsätzlich die bei der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erreichbare Vollrente - hier also die bei unterstellter Weiterzahlung von Versicherungsbeiträgen bis zum Versorgungsfall erreichbare „Ausfinanzierung“ - festzustellen und die sich daraus ergebende Besitzstandsrente nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zeitratierlich zu kürzen. Eine derartige Berechnung hat die Beklagte zwar vorgenommen. Auch insofern wird das Landesarbeitsgericht jedoch zu prüfen haben, ob die Beklagte ihre Beitragszahlungen zu der Rückdeckungsversicherung zu Recht im Dezember 2003 eingestellt hat oder ob und ggf. in welcher Höhe fiktive Beitragsleistungen zur Rückdeckungsversicherung in die Berechnung einzubeziehen sind.

42

b) Hinsichtlich der als Direktversicherung durchgeführten „Rentenversicherung“ könnte zudem § 2 Abs. 2 BetrAVG greifen. Hätte die Beklagte bis spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden des Klägers die dort geregelte versicherungsförmige Lösung gewählt und lägen die dort genannten Voraussetzungen - Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden, keine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag, Verwendung der Überschussanteile vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung und ein Recht des Klägers nach dem Versicherungsvertrag zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen - vor, so wären hinsichtlich der als Direktversicherung durchgeführten „Rentenversicherung“ mit der Übertragung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag die Rechte und Pflichten, die die Beklagte nach § 2 BetrAVG treffen, erfüllt. Es bedürfte dann lediglich der Prüfung, ob sich der auf die Rückdeckungsversicherung entfallende Anteil der Besitzstandsrente nach den gesetzlichen Regelungen für den Kläger günstiger darstellt als bei Anwendung von Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans.

43

Auch insoweit fehlt es bislang an tatsächlichen Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht.

44

c) Demgegenüber kann der Kläger entgegen seiner Auffassung aus § 2 Abs. 5a BetrAVG keine Rechte herleiten. Das folgt schon daraus, dass diese Regelung nach § 30g Abs. 1 BetrAVG auf Versorgungszusagen, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2001 erteilt worden sind, nur anwendbar ist, wenn darüber ein Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hergestellt wurde. Dies ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

45

III. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger die von ihm geltend gemachte Steigerung der zum 1. Dezember 2003 berechneten Besitzstandsrente um 1,67 % seines die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden anrechenbaren Gehalts pro Jahr bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2005 nicht zusteht. Die in Art. 5 Ziff. 2 des Versorgungsplans vorgesehene Berechnung betrifft ausschließlich die Planrente, nicht jedoch die Besitzstandsrente. Für deren Berechnung stellt Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans allein auf die Ausfinanzierung der maßgeblichen Versicherungsverträge ab.

46

C. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Becker    

        

    Stemmer    

                 

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesarbeitsgericht Urteil, 31. Mai 2011 - 3 AZR 387/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesarbeitsgericht Urteil, 31. Mai 2011 - 3 AZR 387/09

Referenzen - Gesetze

Bundesarbeitsgericht Urteil, 31. Mai 2011 - 3 AZR 387/09 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft


(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung


(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und

Einkommensteuergesetz - EStG | § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen


(1) 1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit 1. von

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 17 Persönlicher Geltungsbereich


(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 30g


(1) § 2a Absatz 2 gilt nicht für Beschäftigungszeiten vor dem 1. Januar 2018. Für Beschäftigungszeiten nach dem 31. Dezember 2017 gilt § 2a Absatz 2 nicht, wenn das Versorgungssystem vor dem 20. Mai 2014 für neue Arbeitnehmer geschlossen war. (2) §

Referenzen

(1)1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit

1.
von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder
2.
in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.
2Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berücksichtigen, dass die in Absatz 3 vorgeschriebene Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnahme im Sinne des § 8 Absatz 1 darstellt (Nettosteuersatz).3Die Pauschalierung ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1 000 Euro im Kalenderjahr gewährt.4Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufügen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge gewährt werden sollen oder gewährt worden sind.

(2)1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er

1.
arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt.2Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind,
1a.
oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern anlässlich einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die nach § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind,
2.
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt,
3.
Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden,
4.
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt, soweit die Vergütungen die nach § 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen,
5.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden,
6.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz übereignet.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden,
7.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, übereignet.
2Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden Pauschsteuersätzen erheben:
1.
mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für die nicht nach § 3 Nummer 15 steuerfreien
a)
Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder
b)
Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden,
soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden; diese pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
2.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
3.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent für die Freifahrtberechtigungen, die Soldaten nach § 30 Absatz 6 des Soldatengesetzes erhalten; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 sowie Nummer 5 Satz 6 abziehbaren Werbungskosten.
3Die nach Satz 2 pauschalbesteuerten Bezüge bleiben bei der Anwendung des § 40a Absatz 1 bis 4 außer Ansatz.4Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer sind in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 und 3 die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer.

(3)1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen.2Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage.3Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz.4Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) § 2a Absatz 2 gilt nicht für Beschäftigungszeiten vor dem 1. Januar 2018. Für Beschäftigungszeiten nach dem 31. Dezember 2017 gilt § 2a Absatz 2 nicht, wenn das Versorgungssystem vor dem 20. Mai 2014 für neue Arbeitnehmer geschlossen war.

(2) § 2 Absatz 5 gilt nur für Anwartschaften, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt worden sind. Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann § 2 Absatz 5 auch auf Anwartschaften angewendet werden, die auf Zusagen beruhen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt worden sind.

(3) § 3 findet keine Anwendung auf laufende Leistungen, die vor dem 1. Januar 2005 erstmals gezahlt worden sind.