Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Mai 2017 - 2 AZR 79/16
Gericht
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 17. Dezember 2015 - 2 Sa 53/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten vorrangig über die Anwendung des Kündigungsschutzes auf Wahlbewerber für die Europawahl.
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Der Kläger war bei der Beklagten seit November 2012 als Handwerker beschäftigt. Er kandidierte für die Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2014 auf der Liste der Ökologisch-Demokratischen Partei auf Platz 67. Am 20. Juni 2014 stellte der Bundeswahlausschuss das endgültige Ergebnis der Europawahl für die Bundesrepublik Deutschland fest. Der Kläger erhielt kein Mandat.
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Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 - dem Kläger am gleichen Tag zugegangen - kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich zum 15. August 2014.
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Dagegen hat sich der Kläger rechtzeitig mit der vorliegenden Klage gewandt. Die Kündigung verstoße gegen den Kündigungsschutz als Wahlbewerber nach dem Europaabgeordnetengesetz. Zudem sei sie sozial ungerechtfertigt. Bei zutreffender Berechnung der Arbeitnehmerzahl sei der für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes maßgebliche Schwellenwert erreicht.
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Der Kläger hat beantragt,
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1.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10. Juli 2014 nicht beendet wird;
2.
im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Allroundhandwerker weiterzubeschäftigen.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Begehren weiter, wobei er sich in der Revisionsbegründung erstmals auf einen besonderen Kündigungsschutz nach dem Bremischen Abgeordnetengesetz beruft.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Kündigung vom 10. Juli 2014 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 15. August 2014 aufgelöst.
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I. Die Kündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 iVm. § 1 Abs. 1 KSchG. Das Landesarbeitsgericht hat unter Berücksichtigung des wechselseitigen Parteivorbringens rechtsfehlerfrei angenommen, der Kläger habe die Voraussetzungen für die Geltung des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nach § 23 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 KSchG nicht dargetan. Die Revision erhebt diesbezüglich keine Rügen.
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II. Die Kündigung ist nicht wegen Verstoßes gegen § 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz - EuAbgG) gemäß § 134 BGB nichtig.
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1. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 EuAbgG ist eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats unzulässig. „Im übrigen“ ist sie nur aus wichtigem Grund zulässig (§ 3 Abs. 3 Satz 2 EuAbgG). Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ des Wahlvorschlagsberechtigten. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort (§ 3 Abs. 3 Satz 3, Satz 4 EuAbgG).
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2. Die Kündigung verstößt nicht gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 EuAbgG. Es bedarf vorliegend keiner näheren Auseinandersetzung mit dem personellen und zeitlichen Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Sie setzt, soweit sie nach § 3 Abs. 3 Satz 3 EuAbgG Wahlbewerber einschließt, voraus, dass die Kündigung auf Gründen beruht, die im Zusammenhang mit der Kandidatur stehen(KR/Weigand 11. Aufl. ParlKSch Rn. 46; Kittner DVBl. 2010, 893, 894; siehe auch BAG 30. Juni 1994 - 8 AZR 94/93 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 77, 184). Dafür finden sich im Vorbringen des Klägers, den für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Unwirksamkeitsgrundes die primäre Darlegungs- und Beweislast trifft, keine Anhaltspunkte. Der Behauptung der Beklagten, sie habe erst nach Zugang der Kündigung von der Bewerbung Kenntnis erlangt, ist er nicht entgegengetreten.
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3. Die Kündigung ist nicht iSv. § 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 EuAbgG unzulässig.
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a) Im Anwendungsbereich dieser Bestimmungen ist eine ordentliche Kündigung auch dann ausgeschlossen, wenn sie nicht durch das Mandat oder die Bewerbung bzw. damit zusammenhängende Umstände motiviert ist.
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b) Die betreffenden Kündigungsbeschränkungen bestanden im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 10. Juli 2014 nicht (mehr). Mit der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 18 Abs. 4 EuWG) in seiner Sitzung am 20. Juni 2014 stand verbindlich fest, dass die Kandidatur des Klägers erfolglos geblieben war. Mit Ablauf dieses Tages endete ein ihm aufgrund seiner Wahlbewerbung nach § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 EuAbgG zustehender Kündigungsschutz. Soweit § 3 Abs. 3 Satz 4 EuAbgG eine zeitlich begrenzte Weitergeltung des Kündigungsschutzes vorsieht, gilt dies nur für Arbeitnehmer, die ein Mandat im Europäischen Parlament erlangt haben(ebenso für die inhaltsgleiche Bestimmung in § 2 Abs. 3 AbgG KR/Weigand 11. Aufl. ParlKSch Rn. 35; Braun/Jantsch/Klante AbgG § 2 Rn. 10; Edebohls ArbRB 2009, 147). Das ergibt, wie das Landesarbeitsgericht richtig gesehen hat, die Auslegung der Vorschrift.
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aa) Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie gestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen (BVerfG 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 ua. - Rn. 66, BVerfGE 133, 168; BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 20).
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bb) Schon nach dem Gesetzeswortlaut besteht kein nachwirkender Kündigungsschutz für erfolglose Wahlbewerber. Nach § 3 Abs. 3 Satz 4 EuAbgG setzt die auf ein Jahr begrenzte Weitergeltung des Kündigungsschutzes mit der „Beendigung des Mandats“ ein. Dabei wird der Begriff des Mandats zwar nicht näher umschrieben. Er hat aber in der Rechtsterminologie einen fest umrissenen Inhalt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ihn auch in seiner rechtlichen - hier staatsrechtlichen (politischen) - Bedeutung unmittelbar angewendet wissen wollte (vgl. BAG 11. September 1985 - 4 AZR 426/84 -). Danach ist Mandat das auf einer Wahl beruhende Amt eines Abgeordneten mit Sitz und Stimme im Parlament, wobei für ein Mandat in der parlamentarischen Demokratie die zeitliche Begrenzung des durch die Wahl erteilten Auftrags zur Vertretung kennzeichnend ist (BAG 11. September 1985 - 4 AZR 426/84 -).
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cc) Der gesetzliche Regelungszusammenhang stützt diese Sichtweise. Er lässt es entgegen der Auffassung der Revision nicht zu, die „Beendigung des Mandats“ mit dem „Ende der Kandidatur“ und insoweit mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen, zu dem die Erfolglosigkeit einer Mandatsbewerbung für das Europäische Parlament festgestellt worden ist.
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(1) Nach § 1 Abs. 1 EuAbgG gilt das Gesetz „für Bewerber um ein Mandat für das Europäische Parlament“ und für „Mitglieder des Europäischen Parlaments“, die in der Bundesrepublik Deutschlandgewählt worden sind. Schon dies belegt, dass der Begriff des Mandats auf den repräsentativen Status des Abgeordneten zielt (ebenso für den in Art. 48 Abs. 2 GG gebrauchten Begriff „Amt“ eines Abgeordneten: Klein in Maunz/Dürig 79. EL 2016 Art. 48 GG Rn. 30).
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(2) Daran knüpfen die Regelungen in § 3 EuAbgG an. Nach § 3 Abs. 1 EuAbgG darf niemand gehindert werden, sich um einMandat im Europäischen Parlament zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben. Soweit § 3 Abs. 2 EuAbgG Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um einMandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats für unzulässig erklärt, und § 3 Abs. 3 Satz 1 EuAbgG spezifisch das Verbot von Kündigungen - als der schwerwiegendsten Form der Benachteiligung im Arbeitsverhältnis - wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung desMandats regelt, handelt es sich ersichtlich um eine lediglich Wiederholungen vermeidende, verkürzte Wiedergabe der eingangs gebrauchten Formulierung „… im Europäischen Parlament“, mit der zweifelsfrei die Rechtsstellung eines Europaabgeordneten umschrieben ist. Nichts anderes kann grundsätzlich für die Auslegung des Begriffs in § 3 Abs. 3 Satz 4 EuAbgG gelten. Findet ein Rechtsbegriff innerhalb ein und derselben Norm mehrfach Verwendung, ist aus systematischen Gründen regelmäßig davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ihn einheitlich verstanden wissen will.
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(3) Soweit § 3 Abs. 3 Satz 1 EuAbgG - im Gegensatz zu dem Behinderungsverbot in Absatz 1 und dem allgemeinen Benachteiligungsverbot in Absatz 2 der Bestimmung - die Bewerbung um das Mandat nicht aufzählt, kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden, im Rahmen der kündigungsrechtlichen Bestimmungen beziehe der Begriff des Mandats für sich genommen die Bewerbung ein. Die Vorverlagerung des Kündigungsschutzes unter Einschluss „bloßer“ Mandatsbewerber folgt inzident aus § 3 Abs. 3 Satz 3 EuAbgG, wonach der Kündigungsschutz mit der Aufstellung des Wahlvorschlags beginnt. Soweit der Kläger seine gegenteilige Auffassung insbesondere auf die Formulierung „wegen des Erwerbs …“ stützt, übersieht er, dass das Gesetz insoweit Regelungen in § 21 EuWG Rechnung trägt, die den Mandatserwerb ohne Annahmeerklärung als Regelfall vorsehen(vgl. dazu BT-Drs. 16/7461 S. 23; insoweit auch zu entsprechenden Regelungen in § 2 AbgG aufgrund von § 45 BWG).
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(1) Die Regelungen im EuAbgG lehnen sich weitgehend an die Vorschriften des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestags an (Abgeordnetengesetz - AbgG, BT-Drs. 8/362 S. 2). Für die Auslegung von § 3 EuAbgG kann deshalb ergänzend auf die Gesetzesmaterialen zu § 2 AbgG zurückgegriffen werden. Beide Vorschriften stimmen - auch in früheren Fassungen - nahezu wörtlich überein. Soweit § 2 Abs. 1 AbgG auf ein „Mandat im Bundestag“ abstellt und nach § 2 Abs. 3 Satz 3 AbgG der Kündigungsschutz „mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags“ beginnt, liegt darin kein relevanter Unterschied. Dementsprechend erschöpft sich die Begründung zu § 3 EuAbgG, was den Kündigungsschutz betrifft, auch in dem Verweis auf § 2 AbgG als „Vorbild“ der Regelungen in § 3 EuAbgG(BT-Drs. 8/362 S. 6 f.).
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(2) § 2 AbgG konkretisiert auf einfachgesetzlicher Ebene den verfassungsrechtlich durch Art. 48 Abs. 2 GG gewährleisteten Kündigungsschutz der Abgeordneten im Bundestag. Zugleich wird dieser Schutz sachlich auf nicht mandatsbedingte Kündigungen und zeitlich dahingehend ausgedehnt, dass der Schutz mit der Aufstellung als Bewerber beginnt und ein Jahr nach der Beendigung des Mandats endet. Ein Wille, in den nachwirkenden Schutz erfolglose Parlamentsbewerber einzubeziehen, ist den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 7/5531 S. 13) nicht zu entnehmen. Die dort enthaltene Formulierung, die Regelungen entsprächen „im Grundsatz“ dem Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats oder einer Personalvertretung nach dem Kündigungsschutzgesetz, schließt eine vollständige Angleichung des Schutzes gerade aus. Unabhängig davon ist der von mehreren Fraktionen des Bundestags eingesetzte Zweite Sonderausschuss in seinen Beratungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestags ausdrücklich nicht der Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung gefolgt, den Kündigungsschutz nach § 2 Abs. 3 AbgG für die Dauer von sechs Monaten nach dem Wahltag auf nicht gewählte Bewerber auszudehnen(vgl. BT-Drs. 7/5903 S. 9). Die vom Bundestag verabschiedete Fassung des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) ist hinsichtlich § 2 wortidentisch mit den Beschlüssen des Zweiten Sonderausschusses.
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ee) Das vorgenannte Auslegungsergebnis wird durch den so zum Ausdruck gekommenen Normzweck bestätigt.
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(1) Die auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Bestimmungen in § 3 EuAbgG und § 2 AbgG sollen besondere berufliche Risiken, die für abhängig Beschäftigte mit der Bewerbung und der Einnahme eines Sitzes im Europäischen Parlament einhergehen, begrenzen(allgemein zum Mandatsschutz BGH 2. Mai 1985 - III ZR 4/84 - zu II 3 g der Gründe, BGHZ 94, 248). Die Normen gewährleisten, dass die berufliche Stellung den Bürger nicht von der politischen Beteiligung und Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben abhält und das Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber die Ausübung von staatsbürgerlichen Pflichten nicht beeinträchtigt (vgl. KR/Weigand 11. Aufl. ParlKSch Rn. 25; BT-Drs. 7/5531 S. 13). Dadurch soll zugleich die Chancengleichheit abhängig Beschäftigter im Verhältnis zu anderen - etwa freiberuflich tätigen - Bewerbern und Parlamentariern gewahrt werden (BGH 2. Mai 1985 - III ZR 4/84 - aaO).
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(2) Im Hinblick auf diesen Normzweck und vor dem Hintergrund möglicher Konflikte mit dem Arbeitgeber, die sich aus dem politischen Engagement ergeben könnten, sind Wahlbewerber in der Phase des Wahlverfahrens ähnlich schutzbedürftig wie ein Mandatsträger. Zudem erleichtert die Erstreckung des Kündigungsschutzes auf Wahlbewerber die Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament dadurch, dass sie mutmaßlich die Bereitschaft von Arbeitnehmern zur Kandidatur erhöht.
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(3) Ebenso erfordern die typischerweise bestehenden beruflichen Risiken von Arbeitnehmern, die ein Mandat im Europäischen Parlament erlangt haben, einen nachwirkenden Kündigungsschutz. Seit Inkrafttreten des sog. Direktwahlaktes (ABl. L 278 vom 8. Oktober 1976) werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments jeweils auf fünf Jahre gewählt. Dementsprechend sind bei einem Mandatsträger regelmäßig wesentlich längere Zeiten der Abwesenheit vom Arbeitsplatz zu erwarten als bei einem erfolglos gebliebenen Bewerber. Dies lässt nach dem Ende der Parlamentszugehörigkeit grundsätzlich Anpassungsschwierigkeiten am Arbeitsplatz erwarten. Über Jahre hinweg auftretende Abwesenheitszeiten eines Arbeitnehmers gehen typischerweise mit einer Lockerung der Bindungen an den Betrieb und die Belegschaft sowie dem Verlust von Erfahrungswissen einher. Solche Umstände führen häufig zu einem erhöhten Einarbeitungsaufwand und damit verbundenen Belastungen des Arbeitsverhältnisses, zumal wenn organisatorische Änderungen im Betrieb hinzutreten (siehe auch BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 381/14 - Rn. 14, BAGE 153, 102).
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(4) Demgegenüber bestehen vergleichbare berufliche Risiken bei erfolglos gebliebenen Wahlbewerbern typischerweise nicht. Dies gilt auch dann, wenn sie den ihnen nach § 4 Abs. 1 EuAbgG zustehenden Wahlvorbereitungsurlaub von bis zu zwei Monaten in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass durch eine solche Abwesenheit ernsthafte Anpassungsschwierigkeiten am Arbeitsplatz nach Beendigung der längstens zweimonatigen Abwesenheit nicht auftreten.
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ff) Der von der Revision abstrakt beschriebene, nicht gänzlich auszuschließende Fall, dass sich ein Arbeitgeber nach Feststellung des Wahlergebnisses von einem erfolglos gebliebenen Bewerber aus Gründen zu trennen sucht, die mit der Bewerbung in Zusammenhang stehen, gebietet jedenfalls nicht eine zeitlich beschränkte Nachwirkung des an die bloße Stellung als Wahlbewerber anknüpfenden Kündigungsschutzes nach § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 EuAbgG. Vielmehr sind Arbeitnehmer im Anschluss an eine gescheiterte Kandidatur durch das allgemeine Benachteiligungsverbot (§ 3 Abs. 2 EuAbgG) vor Kündigungen, die durch ihre vormalige Bewerbung motiviert sind, hinreichend geschützt.
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gg) Das Auslegungsergebnis ist unionsrechtskonform. Weder in Art. 223 bis 234 und Art. 314 AEUV noch im sog. Direktwahlakt oder dem mit Wirkung vom 17. Juli 2009 in Kraft getretenen Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments sind Bestimmungen enthalten, die es als erforderlich erscheinen lassen, Wahlbewerber zum Europäischen Parlament auf nationaler Ebene nach der Feststellung der Erfolglosigkeit ihrer Kandidatur vor Kündigungen im Arbeitsverhältnis allein aufgrund der Bewerbung besonders zu schützen.
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c) Für eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 3 Satz 4 EuAbgG auf erfolglos gebliebene Mandatsbewerbungen ist kein Raum(aA, allerdings ohne nähere Begründung, Bieber/Haag Das deutsche Bundesrecht I A 26, S. 13 [zu § 2 Abs. 3 AbgG]). Es fehlt - wie gezeigt - an Anhaltspunkten für eine unbewusste Regelungslücke und an einer Vergleichbarkeit der Interessenlagen als Voraussetzungen einer den Wortsinn überschreitenden Gesetzesanwendung (dazu etwa BAG 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 22, BAGE 132, 232).
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III. Die Kündigung ist nicht nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft vom 16. Oktober 1978 (AbgG BR - Brem. GBl. 1978, 209) idF der Bekanntmachung vom 21. Juni 2011 (Brem. GBl. S. 385) iVm. § 134 BGB unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit dieser erstmals in der Revisionsinstanz erhobenen Rüge nach § 6 Satz 1 KSchG im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist. Der Anwendungsbereich der Kündigungsbeschränkungen nach § 2 Abs. 4 AbgG BR ist im Streitfall nicht eröffnet. Diese gelten bereits nach ihrem Wortlaut nur für Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft und nicht für die Arbeitsverhältnisse von Mandatsträgern im Europäischen Parlament und/oder Bewerbern um ein solches Mandat. Der Bremische Gesetzgeber hat nur das Behinderungsverbot (§ 2 Abs. 2 AbgG BR) auf die Wahlbewerber für eine gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes erstreckt. Dass dies gleichermaßen für den nachwirkenden Kündigungsschutz (§ 2 Abs. 4 AbgG BR) gelten soll, ist nicht ersichtlich. Der für Bewerber um ein Mandat im Europäischen Parlament geltende Kündigungsschutz ist vielmehr in § 3 EuAbgG von dem für das Arbeitsrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz zuständigen Bundesgesetzgeber abschließend ausgestaltet worden.
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IV. Der hilfsweise nur für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.
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V. Die Kosten seiner erfolglosen Revision hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen.
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Annotations
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Europäischen Parlament zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Im übrigen ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ des Wahlvorschlagsberechtigten. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Europäischen Parlament zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Im übrigen ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ des Wahlvorschlagsberechtigten. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.
(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind. Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen.
(2) Die Kreiswahl- und Stadtwahlausschüsse stellen fest, wieviel Stimmen in den Kreisen und kreisfreien Städten für die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind. Sie haben das Recht der Nachprüfung der Feststellungen der Wahlvorstände.
(3) Die Landeswahlausschüsse stellen fest, wieviel Stimmen in den Ländern für die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind.
(4) Der Bundeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge insgesamt abgegeben worden sind, wieviel Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerber gewählt sind.
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Europäischen Parlament zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Im übrigen ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ des Wahlvorschlagsberechtigten. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Bundestag zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im übrigen nur aus wichtigem Grunde zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Europäischen Parlament zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Im übrigen ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ des Wahlvorschlagsberechtigten. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.
Dieses Gesetz gilt für Bewerber um ein Mandat für das Europäische Parlament in der Bundesrepublik Deutschland und für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die in der Bundesrepublik Deutschland gewählt worden sind, soweit nicht die Vorschriften des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments Anwendung finden.
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Europäischen Parlament zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Im übrigen ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ des Wahlvorschlagsberechtigten. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.
(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament nach abschließender Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 18 Abs. 4) mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments nach der Wahl. Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der ersten Sitzung gegenüber dem Bundeswahlleiter schriftlich erfolgen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.
(2) Bei einer Listennachfolge (§ 24) oder Wiederholungswahl (§ 4 in Verbindung mit § 44 des Bundeswahlgesetzes) wird die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung beim Bundeswahlleiter erworben, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Abgeordneten. Gibt der Listennachfolger oder durch Wiederholungswahl Gewählte bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Bundestag zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im übrigen nur aus wichtigem Grunde zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Europäischen Parlament zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Im übrigen ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ des Wahlvorschlagsberechtigten. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Bundestag zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im übrigen nur aus wichtigem Grunde zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Europäischen Parlament zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Im übrigen ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ des Wahlvorschlagsberechtigten. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Bundestag zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im übrigen nur aus wichtigem Grunde zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Europäischen Parlament zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Im übrigen ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ des Wahlvorschlagsberechtigten. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Bundestag zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im übrigen nur aus wichtigem Grunde zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Bundestag zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im übrigen nur aus wichtigem Grunde zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Europäischen Parlament zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Im übrigen ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ des Wahlvorschlagsberechtigten. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Bundestag zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im übrigen nur aus wichtigem Grunde zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.
(1) Einem Bewerber um ein Mandat im Europäischen Parlament ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub von bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.
(2) § 4 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Europäischen Parlament zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Im übrigen ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ des Wahlvorschlagsberechtigten. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Bundestag zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im übrigen nur aus wichtigem Grunde zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Bundestag zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im übrigen nur aus wichtigem Grunde zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Europäischen Parlament zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Im übrigen ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ des Wahlvorschlagsberechtigten. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)