Europaabgeordnetengesetz - EuAbgG | § 4 Wahlvorbereitungsurlaub, Berufs- und Betriebszeiten
(1) Einem Bewerber um ein Mandat im Europäischen Parlament ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub von bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.
(2) § 4 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.
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(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.
(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im...