Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Mai 2011 - 10 AZR 360/10

bei uns veröffentlicht am18.05.2011

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. März 2010 - 15 Sa 44/10 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 25. November 2009 - 5 Ca 2439/08 - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Anspruch auf eine tarifliche Jahressonderzahlung.

2

Die Beklagte führt einen Hotel- und Restaurantbetrieb. Der Kläger war bei ihr seit dem 1. August 2005 als Auszubildender zum Konditor beschäftigt. Die Ausbildungsvergütung belief sich auf 693,00 Euro brutto. Auf das Ausbildungsverhältnis fand der für allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1995 idF vom 15. Juli 2004 (MTV) Anwendung.

3

Der MTV lautet auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Vertrag gilt:

        

…       

        

3.    

persönlich: Für alle Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden der unter Ziff. 1.2 fallenden Betriebe; jedoch nicht für Musiker und Artisten.

        

…       

        
        

§ 3     

        

Arbeitszeit

        

3.1     

Regelmäßige Arbeitszeit

                 

Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 169 Stunden. Sie ist auf eine 5-Tage-Woche zu verteilen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit (ohne Ruhepausen) beträgt 8 Stunden.

                 

…       

        

3.4     

Dienstplan

                 

Soweit in Betrieben ständig mehr als 5 ArbeitnehmerInnen, einschließlich der Auszubildenden, beschäftigt sind, muss der Arbeitgeber Dienstpläne über Arbeitszeiten bis zum Donnerstag der laufenden Woche, für die nächste Woche (Montag bis Sonntag) erstellen und aushängen (siehe Musterformular der Tarifvertragsparteien im Anhang). Änderungen dieser Dienstpläne dürfen nur in dringenden Fällen erfolgen.

        

3.5     

Jugendliche und Auszubildende

                 

Die Ruhetage für Jugendliche richten sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. An den Tagen vor der Berufsschule soll die Ausbildungszeit bis spätestens 22:00 Uhr beendet sein.

                 

Eine Beschäftigung vor der Berufsschule ist unzulässig.

                 

Die Ruhetage für Auszubildende und Jugendliche dürfen nicht auf Berufsschultage gelegt werden. Soweit Jugendliche und Auszubildende einen 2. Berufsschultag in der Woche haben, darf dieser als halber Ruhetag angerechnet werden, wenn die Berufsschule ohne Pausen nicht länger als 5 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten dauert.

        

…       

        
        

§ 7     

        

Urlaub

        

…       

        

7.4     

Zusätzlich zum Urlaubsentgelt erhalten ArbeitnehmerInnen ein Urlaubsentgelt nach folgenden Staffeln:

                 

…       

                 

Auszubildende erhalten

für das erste Ausbildungsjahr

178,95 Euro

        
                                                     
                          

für das zweite Ausbildungsjahr

204,52 Euro

        
                          

für das dritte Ausbildungsjahr

230,08 Euro

        
        

…       

                                   
        

7.5.2 

Scheidet ein/e Auszubildende/r vor Ablauf der Ausbildungszeit ohne Abschluss aus dem Ausbildungsverhältnis aus, entfällt der Anspruch auf das Urlaubsgeld für das laufende Ausbildungsjahr.

        

…       

        
        

§ 9     

        

Jahressonderzahlungen

        

9.1     

Jede/r ArbeitnehmerIn, der/die am 1.12. des jeweiligen Kalenderjahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung von:

                 

Nach einer Betriebszugehörigkeit

                          

1995/1996

1997   

1998   

                 

von 12 Monaten

10 %   

10 %   

50 %   

                 

von 24 Monaten

25 %   

30 %   

50 %   

                 

von 36 Monaten

30 %   

35 %   

50 %   

                 

von 48 Monaten

35 %   

40 %   

50 %   

                 

eines tariflichen Monatseinkommens.

        

9.2     

Die Jahressonderzahlung ist, soweit mit dem Betriebsrat nicht anders vereinbart, mit dem Entgelt für den Monat November auszuzahlen.

        

9.3     

Auf die Jahressonderzahlung können aus gleichem Anlass freiwillig, einzelvertraglich oder übertariflich gezahlte Leistungen angerechnet werden.

        

9.4     

Scheidet ein/e ArbeitnehmerIn vor dem 1. April eines folgenden Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, so kann die über DM 200,- hinausgehende Sonderzahlung im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zurückgefordert werden.

                 

Im Falle der Rückzahlungsverpflichtung verbleibt dem/der ArbeitnehmerIn jedenfalls der Betrag von DM 200,-, auch wenn die Jahressonderzahlung diesen Betrag überschreitet.

                 

Die Rückzahlung entfällt beim Ausscheiden wegen Erreichens der Altersgrenze oder infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie bei Kündigung durch den Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen, bzw. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen, es sei denn, die Auflösungsvereinbarung erfolgt zur Abwendung einer arbeitgeberseitigen verhaltensbedingten Kündigung.

        

9.5     

Ruht das Beschäftigungsverhältnis während eines ganzen Jahres, entsteht kein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.“

4

Die Beklagte zahlte an die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer im Dezember 2007 eine Jahressonderzahlung in Höhe von 50 % des tariflichen Monatseinkommens nach Maßgabe des § 9.1 MTV. Auszubildende nahm sie von dieser Zahlung aus.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auch ihm als Auszubildenden stehe die tarifliche Jahressonderzahlung zu. Der in § 9.1 MTV genannte Begriff „Arbeitnehmer“ erfasse auch Auszubildende.

6

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 319,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2007 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Tarifvertragsparteien hätten Auszubildende bewusst von der Jahressonderzahlung ausgenommen.

8

Der vom Kläger angerufene Ausschuss zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten hat das Scheitern des Schlichtungsverfahrens festgestellt. Ein gemäß § 19 MTV durchgeführtes Schiedsverfahren ist ohne Ergebnis beendet worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts.

10

I. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat als Auszubildender keinen Anspruch auf die tarifliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2007. Der Kläger ist kein „Arbeitnehmer“ iSv. § 9.1 MTV. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen.

11

1. Bereits der Wortlaut der Tarifnorm, von dem vorrangig auszugehen ist, spricht dafür, dass Auszubildende nicht als anspruchsberechtigte Arbeitnehmer gelten.

12

a) Verwendet ein Tarifvertrag einen Rechtsbegriff, der vom Gesetzgeber in anderem Zusammenhang gebraucht wird, und bedienen die Tarifvertragsparteien sich damit der juristischen Fachsprache, ist dieser Begriff in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung auszulegen, sofern sich nicht aus dem Tarifvertrag etwas anderes ergibt (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 317/09 - Rn. 13, AP TVG § 1 Tarifverträge: Brotindustrie Nr. 9 = EzA TVG § 4 Brot- und Backwarenindustrie Nr. 2; vgl. auch 22. Oktober 2002 - 3 AZR 468/01 - zu II 3 der Gründe, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 184 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 36).

13

b) Die Tarifvertragsparteien verwenden im MTV mehrfach den Begriff „Arbeitnehmer“, ohne hierfür jedoch eine eigenständige Definition aufzustellen. Nach allgemeinem juristischen Sprachgebrauch ist ein Arbeitsverhältnis einem Berufsausbildungsverhältnis nicht gleichzusetzen, weil beide Vertragsverhältnisse ganz unterschiedliche Pflichtenbindungen aufweisen (BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 348/02 - zu 2 a bb der Gründe, BAGE 107, 72). Inhalt eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 611 BGB die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gegen Zahlung eines Entgelts. Demgegenüber schuldet der Auszubildende, sich ausbilden zu lassen, während die Hauptpflicht des Ausbildenden nach § 14 BBiG darin besteht, dem Auszubildenden die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln(vgl. BAG 16. November 2005 - 10 AZR 235/05 - Rn. 21, EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 9; 10. Juli 2003 - 6 AZR 348/02 - zu 2 a bb der Gründe, BAGE 107, 72; 17. August 2000 - 8 AZR 578/99 - zu 2 b der Gründe, AP BBiG § 3 Nr. 7 = EzA BBiG § 16 Nr. 3). Der Auszubildende schuldet im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung gegen Zahlung eines Entgelts, sondern hat sich nach § 13 Satz 1 BBiG zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist(BAG 16. Dezember 2004 - 6 AZR 127/04 - zu II 3 b bb (2) der Gründe, AP BBiG § 15 Nr. 13 = EzA BBiG § 15 Nr. 14).

14

c) Hinzu kommt, dass § 9.1 MTV das Bestehen eines „ungekündigten Arbeitsverhältnisses“ am Stichtag verlangt. Auch die Begriffe Arbeitsverhältnis und (Berufs-)Ausbildungsverhältnis sind im allgemeinen juristischen Sprachgebrauch nicht gleichzusetzen. Nach § 10 Abs. 2 BBiG sind auf den Berufsausbildungsvertrag die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze(nur) anzuwenden, wenn sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus dem BBiG nichts anderes ergibt.

15

2. Deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff „Arbeitnehmer“ in § 9 MTV eine weitergehende Bedeutung beimessen und hiervon auch Auszubildende erfasst sehen wollten, ergeben sich nicht aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang.

16

Die Tarifvertragsparteien haben bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs in § 1 Ziff. 3 MTV zwischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen einerseits und Auszubildenden andererseits differenziert. Sie haben damit ihrer Tarifregelung die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern und Auszubildenden zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts lässt sich aus § 1 Ziff. 3 MTV nicht der Schluss ziehen, dass die Tarifnormen grundsätzlich für alle Arbeitnehmer und Auszubildenden gleichermaßen gelten sollten, soweit der Tarifvertrag keine Sonderregelungen enthalte oder eine sinnvolle und sachgerechte Anwendung auf Auszubildende nach Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung ausgeschlossen sei. Dies berücksichtigt nicht ausreichend, dass der MTV gerade keinen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff kennt und sich aus der Festlegung des Geltungsbereichs nicht ohne Weiteres die Adressaten der einzelnen Tarifnorm ableiten lassen.

17

Innerhalb des MTV haben die Tarifvertragsparteien dem Begriff des „Arbeitnehmers“ unterschiedliche Bedeutungen beigemessen, so dass der Bedeutungsgehalt für den jeweiligen Regelungsgegenstand gesondert zu ermitteln ist. Teilweise wird der Arbeitnehmerbegriff ausdrücklich unter Einschluss der Auszubildenden benutzt (so in § 3.4 MTV), teilweise ergibt sich dies aus dem Regelungszweck (so zB in § 12 MTV oder § 16 Abs. 2 MTV). An anderer Stelle wird hingegen ausdrücklich zwischen Arbeitnehmern auf der einen und Auszubildenden auf der anderen Seite differenziert. Dies geschieht beispielsweise in § 7.4 MTV, der eine unterschiedliche Berechnung des Urlaubsgelds für Arbeitnehmer und Auszubildende anordnet, und in § 3.5 MTV im Hinblick auf Ruhetage.

18

3. Die Tarifentwicklung spricht gegen ein umfassendes Verständnis der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitsverhältnis“ im Rahmen des § 9 MTV.

19

Bis zum Jahr 1997 wurde die Höhe der Jahressonderzahlung gestaffelt nach der jeweiligen Betriebszugehörigkeit berechnet. Erst ab 1998 wurde die Höhe der Jahressonderzahlung auf 50 % eines tariflichen Monatseinkommens vereinheitlicht, der Wortlaut der Vorschrift blieb im Übrigen unverändert. Dass die Tarifvertragsparteien einem Auszubildenden bei Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Nichtbestehens der Abschlussprüfung oder gar einer ersten Wiederholungsprüfung (vgl. dazu BAG 26. September 2001 - 5 AZR 630/99 - EzA BBiG § 14 Nr. 11; 15. März 2000 - 5 AZR 622/98 - BAGE 94, 66) eine erhöhte Jahressonderzuwendung infolge längerer Betriebszugehörigkeit zukommen lassen wollten, ist nicht erkennbar. Dem steht auch die Wertung in § 7.5.2 MTV entgegen, wonach der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld für das laufende Ausbildungsjahr entfällt, wenn der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit ohne Abschluss aus dem Ausbildungsverhältnis ausscheidet.

20

4. Sinn und Zweck der Jahressonderzahlung geben keine Anhaltspunkte dafür, den Zahlungsanspruch auf Auszubildende zu erstrecken.

21

a) Bei der tariflichen Jahressonderzahlung handelt es sich um eine Sondervergütung mit Mischcharakter. Eine Sonderleistung kann vergangenheits- und zukunftsbezogene Elemente miteinander verknüpfen und sowohl die Belohnung bisheriger Dienste und erwiesener Betriebstreue bezwecken als auch als Anreiz für künftige Betriebstreue dienen. Bei einer solchen Sondervergütung wird die Belohnung künftiger Betriebstreue in der Regel dadurch sichergestellt, dass der Anspruch auf die Sonderzahlung den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über einen Stichtag hinaus bis zum Ende eines dem Arbeitnehmer noch zumutbaren Bindungszeitraums voraussetzt (BAG 28. März 2007 - 10 AZR 261/06 - Rn. 18, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 265 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 21). So verhält es sich bei der in § 9 MTV geregelten Sonderzahlung. Die in § 9.4 MTV angeordnete Rückzahlungspflicht zeigt, dass die Sonderzahlung nicht lediglich der Belohnung bisheriger Dienste dient, sondern auch einen Anreiz für künftige Betriebstreue darstellen soll. Dass die Tarifvertragsparteien diesen Zweck auch im Hinblick auf die Auszubildenden verfolgt haben, bei denen eine Kündigung regelmäßig ausscheidet, hat im MTV keinen Niederschlag gefunden.

22

b) Eine derartige Zwecksetzung ergibt sich auch nicht aus dem Wesen der Ausbildungsvergütung. Im Gegensatz zur tariflichen Jahressonderzahlung kommt der Ausbildungsvergütung im Allgemeinen keine Anreizfunktion für die Zukunft zu. Eine Ausbildungsvergütung hat regelmäßig drei Funktionen. Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang „entlohnen“ (BAG 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 31 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. V/4260 S. 9 und die st. Rspr., BAGE 125, 285).

23

II. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1, § 91 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

        

    Mikosch    

        

    W. Reinfelder    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Walter Huber    

        

    Detlev Kiel    

                 

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


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Tarifvertragsgesetz - TVG | § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags


(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen könne

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 10 Vertrag


(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. (2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nic

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 14 Berufsausbildung


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Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 15 Freistellung, Anrechnung


(1) Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen 1. für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterricht

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 13 Verhalten während der Berufsausbildung


Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,1.die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfä

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 3 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder v

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 16 Zeugnis


(1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll au

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(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Ausbildende haben

1.
dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
2.
selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen,
3.
Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind,
4.
Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten,
5.
dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.

(2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.

(3) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.
die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird,
2.
die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
3.
die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt.

(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 10 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.

(1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.

(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.

Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,

1.
die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
2.
an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
3.
den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
4.
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
5.
Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
6.
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
7.
einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.

(1) Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen

1.
für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
2.
an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
3.
in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen,
4.
für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, und
5.
an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
Im Fall von Satz 2 Nummer 3 sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig.

(2) Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet

1.
die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
2.
Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit,
3.
Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit,
4.
die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und
5.
die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.

(3) Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.

(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.

(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.

(3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.

(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.

(5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).

(1) Ausbildende haben

1.
dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
2.
selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen,
3.
Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind,
4.
Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten,
5.
dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.

(2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.

(3) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.