Bundesarbeitsgericht Beschluss, 05. Dez. 2013 - 10 AZB 25/13

bei uns veröffentlicht am05.12.2013

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Juli 2013 - 6 Ta 176/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.359,47 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger macht im Ausgangsverfahren geltend, die Beklagte, eine Pensionsversicherung aG, sei aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, an den Kläger für die Jahre 2008 bis 2011 eine höhere Überschussbeteiligung als Sonderzahlung zu leisten.

2

Der Kläger war in der Zeit vom 1. Juli 1967 bis zum 30. November 2005 bei der R+V Lebensversicherung AG bzw. deren Rechtsvorgängerin als Arbeitnehmer beschäftigt.

3

Bei der Arbeitgeberin bestand bezüglich der betrieblichen Altersversorgung aufgrund einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1963 folgende Regelung:

        

㤠4

        

Altersversorgung

        

1.    

Für jeden Angestellten wird nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit, jedoch nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres, eine Pensionsversicherung beim ‚Raiffeisendienst Pensionsversicherungsverein a. G.‘ abgeschlossen.

        

2.    

Dieser Versicherung werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des ‚Raiffeisendienst Pensionsversicherungsverein a. G.‘, Wiesbaden, zugrunde gelegt mit der Maßgabe, dass das beitragspflichtige Jahresgehalt auf DM 18.000,00 begrenzt wird.

        

3.    

Für Angestellte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, wird eine Pensionsversicherung spätestens nach Ablauf der Probezeit abgeschlossen.

        

4.    

Der Beitrag für die Pensionsversicherung beträgt 11 % des beitragspflichtigen Gehaltes; davon hat der Angestellte 2,75 % und die Gesellschaft 8,25 % zu zahlen.

                 

Für Angestellte, die nicht mehr angestelltenversicherungspflichtig sind, erhöht sich der Beitrag auf 15 % des beitragspflichtigen Gehaltes; davon hat die Gesellschaft 10 % und der Angestellte 5 % zu zahlen.

                 

Der Beitragsanteil des Angestellten kann bis auf 1 % ermäßigt werden, wenn und solange die Angestelltenversicherung freiwillig weitergeführt wird.

        

5.    

Das beitragspflichtige Gehalt ist für Angestellte des Innendienstes das Bruttogehalt.

                 

Für Angestellte des Außendienstes wird das beitragspflichtige Gehalt laut Nachtrag 1 gesondert festgelegt.“

4

Die Beklagte war 1898 als „Pensionskasse der Beamten der Neuwieder Raiffeisenschen Organisation ländlicher Genossenschaften für Deutschland“ gegründet worden. Sie gehört als Unternehmen der R+V der genossenschaftlichen Finanzgruppe an, zu der auch die Arbeitgeberin des Klägers gehört, und ist deren ältestes Personenversicherungsunternehmen. Sie ist eine regulierte Pensionskasse nach § 118b Versicherungsaufsichtsgesetz(VAG). Die Satzung bestimmt dazu:

        

„§ 2 Gegenstand und Geschäftsgebiet

        

(1)     

Der Verein betreibt im In- und Ausland die Pensions-, Hinterbliebenen- und Rentenversicherung nach Maßgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplanes.

        

(2)     

Der Verein darf die Versicherungen gemäß (1) gegen festes Entgelt betreiben, ohne dass die Versicherungsnehmer Mitglieder des Vereins werden.

        

…       

        
        

§ 4 Erwerb und Beendigung

        

(1)     

Die Mitgliedschaft bei dem Verein kann von genossenschaftlichen Organisationen und Unternehmungen, den Bauernverbänden, den Verbänden des Deutschen Gemüse-, Obst- und Gartenbaues und den Arbeitnehmern der genannten Institute erworben werden.

        

…“    

5

Die Beklagte hatte zum Jahresende 2012 mehr als 500 Mitgliedsfirmen. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es ca. 5.650 genossenschaftliche Einrichtungen. Zur Optimierung der organisatorischen Struktur wurden die Anstellungsverhältnisse sämtlicher Mitarbeiter der Beklagten per 1. Dezember 2011 auf die R+V Lebensversicherung AG überführt. Die Bearbeitung des Neugeschäfts, die Bestandsverwaltung und die Auszahlung der Versicherungsleistungen erfolgt seit diesem Zeitpunkt bei der R+V Lebensversicherung AG.

6

Der Kläger bezieht seit dem 1. Dezember 2005 eine vorgezogene betriebliche Altersrente von der Beklagten. In den Jahren 2006 bis 2011 erhielt er eine Sonderzahlung (Überschussbeteiligung) von der Beklagten in Höhe von zuletzt 10 %, während Versicherte, deren Rentenbezug in früheren Jahren begonnen hatte, höhere Überschussbeteiligungen erhielten.

7

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung bzw. des Vertrauensschutzes die Zahlung einer höheren Überschussbeteiligung zu. Er meint, zur Entscheidung über sein Begehren seien die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Die Beklagte sei eine Sozialeinrichtung iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG.

8

Der Kläger hat Zahlung von 10.617,63 Euro brutto nebst Zinsen sowie Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihn so zu stellen habe, als sei er bereits mit dem 31. Dezember 2000 aus den Diensten der Arbeitgeberin ausgeschieden.

9

Die Beklagte hat die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen gerügt.

10

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 14. Februar 2013 (- 9 Ca 1878/12 -) den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht für gegeben erachtet und den Rechtsstreit an das Landgericht Wiesbaden verwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers, nachdem das Arbeitsgericht ihr nicht abgeholfen hat, zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung der Beschlüsse des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts.

11

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Für den Rechtsstreit ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Das Arbeitsgericht hat deshalb zu Recht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten verneint und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Wiesbaden verwiesen.

12

1. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist nicht gegeben.

13

a) Es handelt sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Die Beklagte war und ist nicht Arbeitgeberin des Klägers.

14

b) Die Beklagte ist auch nicht Rechtsnachfolgerin iSd. § 3 ArbGG.

15

aa) Gemäß § 3 ArbGG besteht die in § 2 ArbGG begründete Zuständigkeit auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes anstelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist. Der Begriff des Rechtsnachfolgers ist nicht streng wörtlich, sondern in einem weiten Sinne zu verstehen. Es ist nicht erforderlich, dass der Rechtsnachfolger an die Stelle des ursprünglichen Schuldners getreten ist. Vielmehr genügt die Erhebung oder Abwehr einer Forderung anstelle des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob der jeweilige Arbeitgeber oder Arbeitnehmer unter denselben tatsächlichen Voraussetzungen die Leistung fordern könnte oder sie schulden oder für sie haften müsste. Deshalb werden unter den Begriff der Rechtsnachfolge iSd. § 3 ArbGG auch die Haftung für arbeitsrechtliche Ansprüche aus eigenständigen Rechtsgründen wie § 826 BGB(vgl. die Durchgriffshaftung im Konzern), die Bürgschaft, das Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB), die Firmenfortführung (§§ 25, 28 HGB), der Schuldbeitritt und die Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO subsumiert(BAG 31. März 2009 - 5 AZB 98/08 - Rn. 7).

16

bb) Eine solche Lage ist hier nicht gegeben. Die Beklagte wehrt den von dem Kläger erhobenen Anspruch nicht anstelle der früheren Arbeitgeberin ab. Die Ansprüche des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung richteten sich von vornherein gegen die Beklagte (vgl. BAG 10. August 2004 - 5 AZB 26/04 -). Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Konstellation, die dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2011 (- III ZB 75/10 -) zugrunde lag: In jenem Fall sollte die in Anspruch genommene Versorgungskasse gegen den Arbeitgeber begründete vertragliche Versorgungsansprüche erfüllen. Im Streitfall macht der Kläger dagegen allein Ansprüche aus dem zwischen ihm und der Beklagten begründeten Versicherungsverhältnis geltend.

17

c) Die Beklagte ist keine „Sozialeinrichtung des privaten Rechts“ iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG.

18

aa) Eine Sozialeinrichtung iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG liegt vor, wenn eine soziale Leistung des Arbeitgebers nach allgemeinen Richtlinien aus einer abgesonderten, besonders zu verwaltenden Vermögensmasse erfolgt (vgl. BAG 24. April 1986 - 6 AZR 607/83 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 52, 1). Der Terminus Sozialeinrichtung ist eine bedeutungsgleiche zeitgemäßere Bezeichnung für die in § 56 BetrVG 1952 bzw. § 2 Abs. 4 ArbGG 1953 genannte „Wohlfahrtseinrichtung“(BAG 12. Juni 1975 - 3 ABR 13/74 - zu II A 2 der Gründe, BAGE 27, 194). Ebenso wie eine solche Einrichtung dient sie der Verbesserung der sozialen Lebensbedingungen der Arbeitnehmer und/oder ihrer Hinterbliebenen. Ziel des Arbeitsgerichtsgesetzes ist es, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu Arbeitsverhältnissen stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen (BAG 3. Februar 1965 - 4 AZR 385/63 - zu II der Gründe, BAGE 17, 59; 23. August 2001 - 5 AZB 11/01 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 1). Der Begriff der „Sozialeinrichtung“ iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG entspricht im Wesentlichen dem in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG verwendeten Begriff(so zur damaligen Rechtslage zur Vermeidung „schwankender Übergänge“ bei der Zuständigkeitsbestimmung: BAG 3. Februar 1956 - 1 AZR 463/54 -; GMP/Schlewing 8. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 89; GK-ArbGG/Schütz Stand November 2013 § 2 Rn. 161; HK-ArbR/Schmitt 3. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 41; wohl auch ErfK/Koch 14. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 25). Allerdings ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG der Wirkungsbereich einer Sozialeinrichtung ausdrücklich auf „den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt“(dazu BAG 10. Februar 2009 - 1 ABR 94/07 - BAGE 129, 313; ErfK/Kania § 87 BetrVG Rn. 70). Ob diese, auf betriebsverfassungsrechtlichen Überlegungen beruhende Beschränkung auf Betrieb, Unternehmen oder Konzern in vollem Umfang auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG übertragbar ist oder ob mit Rücksicht auf den Normzweck Einrichtungen einzubeziehen sind, die eine ähnliche greifbare Nähe zum Arbeitsverhältnis aufweisen wie die in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG beschriebenen Einrichtungen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls fehlt es im Streitfall an einer solchen besonderen Nähe (aA in einem vergleichbaren Fall wohl: KG Berlin 22. Juni 2001 - 6 W 127/01 -).

19

bb) Nach diesen Maßgaben ist die Beklagte keine „Sozialeinrichtung“.

20

(1) Die Beklagte erbringt als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) Pensionszahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. zu den unterschiedlichen Erscheinungsformen der Pensionskasse aus arbeitsrechtlicher Sicht: Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand November 2013 Teil 5 D Rn. 1 - 64). Die Leistungen der Beklagten bezwecken zwar die Verbesserung der sozialen Lebensbedingungen von Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen. Allerdings dienen sie diesem Anliegen nicht allein gegenüber den Arbeitnehmern der früheren Arbeitgeberin des Klägers oder der mit dieser Arbeitgeberin im Konzern verbundenen Unternehmen. Vielmehr sind auch andere Arbeitnehmer und Arbeitgeber der genossenschaftlichen und agrarischen Wirtschaft Mitglieder der Beklagten. Die Beklagte ist demnach keine von der früheren Arbeitgeberin des Klägers oder von mit ihr im Konzernverbund stehenden Unternehmen zum Zweck der Altersversorgung abgesonderte Vermögensmasse. Es handelt sich nicht um ein von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestelltes Sondervermögen. Die Arbeitgeberin hat vielmehr - ebenso wie die betreffenden Arbeitnehmer - als Mitglied der Beklagten Beiträge an diese gezahlt. Dadurch und durch eigene Beiträge baute der Kläger Altersversorgungsansprüche gegen die - auch für konzernfremde Arbeitgeber und Arbeitnehmer offenstehende - Beklagte auf. Die Leistungsfähigkeit der Beklagten speist sich nicht nur aus Beiträgen der früheren Arbeitgeberin und dem Konzern, zu dem diese gehört, sondern auch aus den Zahlungen vieler weiterer Unternehmen und ihrer Arbeitnehmer, die in keiner besonderen Nähe zur Arbeitgeberin des Klägers stehen, sondern allenfalls in einem historisch begründeten Zusammenhang mit der sozialen Sicherung der ländlichen Bevölkerung. Die Beklagte steht damit - anders als eine Sozialeinrichtung - außerhalb der besonderen „greifbaren“ Beziehung zu den einzelnen Arbeitsverhältnissen, wenn auch das Versicherungsvertragsverhältnis sein Entstehen - rein tatsächlich - einem Arbeitsverhältnis verdankt. Die Funktion der Beklagten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ist eher mit einer Direktversicherung vergleichbar, die ebenfalls keine Sozialeinrichtung ist. Vielmehr ist für Streitigkeiten des versicherten Arbeitnehmers gegen die Direktversicherung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (vgl. BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 -; ebenso Hessisches Landesarbeitsgericht 30. August 2005 - 2 Ta 332/05 -). Dies übersieht im Übrigen die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 22. Juni 2001 (- 6 W 127/01 -), die mit der Begründung, das Versicherungsverhältnis des Arbeitnehmers zu einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wurzele letztlich im Arbeitsverhältnis, die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ohne Weiteres bejaht.

21

(2) Auch der Umstand, dass nunmehr die frühere Arbeitgeberin des Klägers durch Funktionsausgliederung („Outsourcing“) Arbeitgeberin der für die Beklagte tätigen Arbeitnehmer geworden ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Dieser Umstand ist Ausdruck der unternehmensrechtlichen Verflechtung der früheren Arbeitgeberin mit der Beklagten, ändert aber nichts an der rechtlichen Stellung der Beklagten zum Kläger. Der Kläger rückt durch die Funktionsausgliederung, was sein früheres Arbeitsverhältnis betrifft und auch, was seine Stellung als Versicherungsnehmer der Beklagten betrifft, nicht in eine andere, etwa nähere Beziehung zur Beklagten. Der Charakter der Ansprüche, die von dem Kläger geltend gemacht werden, hat sich durch die Funktionsausgliederung nicht geändert.

22

2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger zur Last.

        

    Mikosch    

        

    W. Reinfelder    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

        

        

        

        

        

                 

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 87 Mitbestimmungsrechte


(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren


(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für 1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;2

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(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des frühere

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht


(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweig

Insolvenzordnung - InsO | § 61 Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten


Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wen

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 3 Zuständigkeit in sonstigen Fällen


Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu

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(1) Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Ver

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 56 Ausschluss von Konzernbetriebsratsmitgliedern


Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen, der Arbeitgeber, der Konzernbetriebsrat oder eine im Konzern vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Konzernbetriebsrat

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Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 18. Jan. 2016 - 4 Ta 12/15

bei uns veröffentlicht am 18.01.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und zu 2) vom 02. Juni 2015 und die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08. Juni 2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Mai 2015 – 25 Ca 80/15 – werden zurückgewiesen.

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird der frühere Geschäftsinhaber Kommanditist und haftet die Gesellschaft für die im Betrieb seines Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten, so ist für die Begrenzung seiner Haftung § 26 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in § 26 Abs. 1 bestimmte Frist mit dem Ende des Tages beginnt, an dem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen, der Arbeitgeber, der Konzernbetriebsrat oder eine im Konzern vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Konzernbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)