Bundesarbeitsgericht Beschluss, 19. Juni 2012 - 1 ABR 35/11
Gericht
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. März 2011 - 12 TaBV 74/10 - wird zurückgewiesen.
Gründe
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A. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen aus dem Jahre 1992.
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Der antragstellende Arbeitgeber ist ein gemeinnütziger Verein, der bundesweit Patienten in über 200 Behandlungseinrichtungen versorgt. Der Beteiligte zu 2 ist der beim Arbeitgeber im Nierenzentrum gebildete Betriebsrat.
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Anfang der 90er Jahre hatten die Betriebsparteien Regelungen zur Überbrückung von Personalausfällen durch den Einsatz sog. variabler Mitarbeiter oder ehemaliger Mitarbeiter (Externe) getroffen. Dessen ungeachtet ordnete der Arbeitgeber bei kurzfristig auftretenden Personalengpässen Überstunden an, ohne den Betriebsrat zu beteiligen. Dieser erwirkte daraufhin im Jahre 1992 in einem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einen Vollstreckungstitel mit folgendem Inhalt:
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„1.
Das Kuratorium wird verpflichtet, künftig die Anordnung von Überstunden ohne Einhaltung des Mitbestimmungsverfahrens gem. § 87 BetrVG zu unterlassen.
2.
Dem Kuratorium wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung aus Ziff. 1 ein Ordnungsgeld bis zur gesetzlich zulässigen Höchstgrenze von 20.000,00 DM angedroht.
...“
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Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Arbeitgebers mit Beschluss vom 24. November 1992 (- 4 TaBV 52/92 -) rechtskräftig zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es darauf abgestellt, dass entgegen der Auffassung des Arbeitgebers das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden auch in Eilfällen bestehe. Es sei deshalb erforderlich, auch für diese Fälle mit dem Betriebsrat eine Regelung zu vereinbaren, die es ausschließe, so kurzfristig Lösungen finden zu müssen, dass ein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren nicht mehr möglich sei.
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In der Folgezeit kam es wiederholt zu Vollstreckungsanträgen des Betriebsrats, denen das Arbeitsgericht in einer Vielzahl von Fällen entsprach. Am 15. Januar 2010 schlossen die Beteiligten eine Betriebsvereinbarung (BV 2010) über die Grundsätze der Dienstplangestaltung. Danach können in näher bestimmten Eilfällen Pflegekräfte zu Überstunden und zu zusätzlichen Diensten herangezogen werden. Die Zustimmung hierzu ist unverzüglich in Textform beim Betriebsrat zu beantragen. Liegt diese zum Zeitpunkt der notwendigen Maßnahme nicht vor, kann die Verwaltungsleitung die Maßnahme vorläufig durchführen. Der Betriebsrat kündigte diese Betriebsvereinbarung zum 31. März 2011.
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Der Arbeitgeber hat geltend gemacht, der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bestehe nach dem Inkrafttreten der BV 2010 nicht mehr in der titulierten Form. Diese Betriebsvereinbarung regele nunmehr für Eilfälle die Voraussetzungen zur Anordnung von Überstunden.
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Der Arbeitgeber hat beantragt,
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1.
die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17. Februar 1992 - 5 BV 82/91 - für unzulässig zu erklären;
2.
den Betriebsrat zu verurteilen, sämtliche ihm erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen des genannten Beschlusses an ihn herauszugeben;
3.
anzuordnen, dass die Vollstreckung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17. Februar 1992 - 5 BV 82/91 - bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses einstweilen eingestellt wird.
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Der Betriebsrat hat Antragsabweisung beantragt.
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Das Arbeitsgericht hat den Anträgen entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt dieser seinen Abweisungsantrag weiter.
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B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist in Bezug auf die Anträge zu 1. und 2. unbegründet, bezogen auf den Antrag zu 3. ist sie bereits unzulässig.
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I. Die Anträge zu 1. und 2. sind zulässig und begründet.
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1. Der Antrag zu 1. ist ein gem. § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG iVm. § 767 Abs. 1 ZPO auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren möglicher Antrag auf Vollstreckungsabwehr. Hiernach kann der Schuldner eines vollstreckungsfähigen Titels iSv. § 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus diesem Titel in einem neuerlichen Beschlussverfahren durch einen Vollstreckungsabwehrantrag geltend machen. Dies ist der prozessual gebotene Weg, wenn es dem Vollstreckungsschuldner nicht um die Beseitigung des Titels selbst, sondern um die Beseitigung seiner Vollstreckbarkeit geht (BAG 18. März 2008 - 1 ABR 3/07 - Rn. 13, BAGE 126, 161). Der Arbeitgeber macht hier eine nach § 767 Abs. 1 ZPO zu erhebende Einwendung geltend, indem er vorbringt, der dem Unterlassungstitel aus dem Jahr 1992 zugrunde liegende Anspruch sei infolge des Abschlusses der BV 2010 weggefallen. Da der Betriebsrat aus diesem Titel Rechte geltend macht und die Zwangsvollstreckung betreibt, besitzt der Arbeitgeber das notwendige Rechtsschutzbedürfnis.
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2. Der Antrag zu 1. ist begründet. Der Arbeitgeber hat Einwendungen vorgetragen, die den durch den Beschluss des Arbeitsgerichts festgestellten Anspruch selbst betreffen, § 767 Abs. 1 ZPO.
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a) Die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel kann gemäß § 767 ZPO für unzulässig erklärt werden, wenn der dem Titel zugrunde liegende Unterlassungsanspruch aufgrund nachträglich entstandener Einwendungen(§ 767 Abs. 2 ZPO) weggefallen ist. Diese kann der zur Unterlassung verurteilte Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen (BGH 14. März 2008 - V ZR 16/07 - Rn. 11 und Rn. 14, BGHZ 176, 35). Deren Streitgegenstand ist die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines früheren Titels. Dabei geht es um die Frage, ob die Zwangsvollstreckung aus dem Titel wegen der nunmehr vorgebrachten materiell-rechtlichen Einwendungen unzulässig geworden ist (BGH 8. Juni 2005 - XII ZR 294/02 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 163, 187). Als erhebliche Einwendungen iSd. § 767 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO kommen solche neuen Tatsachen in Betracht, die den Sachverhalt verändert haben, der in der früheren Entscheidung als für die ausgesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist. Dabei ist von den Entscheidungsgründen der rechtskräftigen Entscheidung auszugehen und zu prüfen, ob die neu entstandenen Tatsachen die dort bejahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale beeinflussen. Maßgebend ist insoweit die letzte im Rechtsmittelzug ergangene Entscheidung, denn diese bestimmt Umfang und Tragweite der Rechtskraft (BGH 14. März 2008 - V ZR 16/07 - Rn. 24, aaO).
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b) Nach diesen Grundsätzen, die gemäß § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gelten(BAG 19. Februar 2008 - 1 ABR 86/06 - Rn. 11, BAGE 125, 361), ist der Antrag zu 1. begründet.
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aa) Ausgehend von den Entscheidungsgründen des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. November 1992 (- 4 TaBV 52/92 -) hat sich der Sachverhalt, der jenem Verfahren zugrunde lag, zwischenzeitlich maßgeblich geändert. Das seinerzeitige Beschlussverfahren wurde nach den dortigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts vom Betriebsrat eingeleitet, weil der Arbeitgeber ohne dessen Zustimmung Überstunden angeordnet hatte, wenn kein weiteres Personal nach dem damaligen System des Einsatzes variabler Mitarbeiter oder Externer zur Auffüllung kurzfristig entstandener „Personallücken“ zur Verfügung stand. Zur Begründung der Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin hat es entscheidend darauf abgestellt, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden auch in derartigen Eilfällen bestehe. Es sei deshalb erforderlich, auch für diese Fälle mit dem Betriebsrat eine Regelung zu vereinbaren, die es ausschließe, so kurzfristig Lösungen finden zu müssen, dass ein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren nicht mehr möglich sei. Dies sei jedoch nicht geschehen.
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bb) In der BV 2010 haben die Beteiligten nunmehr eine Regelung für die Anordnung von Überstunden in Eilfällen getroffen. Sie haben zunächst näher bestimmt, was sie unter Eilfällen verstehen. Des Weiteren haben sie geregelt, dass in den definierten Eilfällen Pflegekräfte auf freiwilliger Basis zu Überstunden herangezogen werden können. Findet sich keine Pflegekraft für freiwillige Überstunden, ist die Verwaltungsleitung berechtigt, Überstunden anzuordnen. Die Zustimmung des Betriebsrats hierzu ist unverzüglich zu beantragen. Liegt diese zum Zeitpunkt der notwendigen Maßnahme nicht vor, darf der Arbeitgeber die Maßnahme vorläufig durchführen. Damit hat sich der Sachverhalt, der dem Beschluss aus dem Jahre 1992 zugrunde lag, entscheidend verändert. Aufgrund der BV 2010 kann ein Anlassfall, wie er zu der damaligen Entscheidung geführt hat, nicht mehr auftreten. Die BV 2010 hat die vorherigen Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung abgelöst. Das damalige System des Einsatzes interner und externer Mitarbeiter ist beendet; darauf bezogene Eilfälle können nicht mehr auftreten. Die BV 2010 enthält eine mitbestimmte Eilfallregelung.
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c) Dem steht nicht entgegen, dass die BV 2010 zwischenzeitlich gekündigt wurde und nur noch nachwirkt. Der Betriebsrat lässt insoweit außer Acht, dass der Arbeitgeber nach § 77 Abs. 6 BetrVG auch die Regelungen der gekündigten Betriebsvereinbarung bis zu einer anderen Abmachung zu beachten hat. Auch der weitere Einwand des Betriebsrats, die Vollstreckungsabwehrklage sei unbegründet, weil der Vollstreckungstitel so auszulegen sei, dass er die in der BV 2010 geregelten Fälle nicht erfasse, ist unzutreffend. Eine solche Auslegung scheidet schon deshalb aus, weil sich Inhalt, Art und Umfang der Vollstreckung grundsätzlich aus dem Titel ergeben müssen. Umstände, die außerhalb des Titels liegen, sind wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für solche Umstände, die das materielle Rechtsverhältnis der Parteien betreffen (BGH 26. November 2009 - VII ZB 42/08 - Rn. 11, NJW 2010, 2137). Zudem hat die Arbeitgeberin zu Recht darauf hingewiesen, dass zur Auslegung des aus dem Jahre 1992 stammenden Titels schlechterdings nicht auf die 18 Jahre später abgeschlossene BV 2010 zurückgegriffen werden kann.
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3. Der auf die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels gerichtete Antrag zu 2. ist zulässig und begründet.
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a) Eine auf § 371 BGB analog gestützte Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels ist zulässig, wenn über eine Vollstreckungsabwehrklage rechtskräftig zugunsten des Herausgabeklägers entschieden worden ist und die Erfüllung der dem Titel zugrunde liegenden Forderung zwischen den Parteien unstreitig ist oder vom Titelschuldner zur Überzeugung des Gerichts bewiesen wird. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Umgehung der Vorschriften über die Vollstreckungsabwehrklage nicht zu befürchten (BGH 5. März 2009 - IX ZR 141/07 - Rn. 16, NJW 2009, 1671). Da im vorliegenden Verfahren die Vollstreckungsabwehrklage mit dem Antrag auf Herausgabe des Vollstreckungstitels verbunden ist und der Antrag nach § 767 Abs. 1 ZPO der Herausgabeklage vorgeht, steht mit der Entscheidung des Senats über die Vollstreckungsabwehrklage rechtskräftig fest, dass die Zwangsvollstreckung aus dem zugrunde liegenden Titel unzulässig ist. Eine Umgehung der Bestimmungen über die Vollstreckungsabwehrklage ist damit nicht zu befürchten.
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b) Der Antrag ist begründet. Aus der entsprechenden Anwendung des § 371 BGB ergibt sich ein Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels, wenn die Schuld mit Sicherheit erloschen ist oder von Anfang an nicht bestanden hat. Dafür genügt es allerdings nicht, dass die Vollstreckung gemäß § 767 Abs. 1 ZPO endgültig für unzulässig erklärt worden ist. Die Vollstreckungsabwehrklage ist eine rein prozessrechtliche Klage auf ein rechtsgestaltendes - auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit gerichtetes - Urteil, das keine rechtskräftige Feststellung des Nicht-(mehr)-Bestehens des materiell-rechtlichen Anspruchs zum Inhalt hat (vgl. BGH 22. September 1994 - IX ZR 165/93 - zu I 3 der Gründe, BGHZ 127, 146). Vorliegend ist die Unterlassungsverpflichtung des Arbeitgebers aus dem Vollstreckungstitel des Arbeitsgerichts durch den Abschluss der BV 2010 erloschen. Der Betriebsrat hat hierin sein Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Überstunden für Pflegekräfte in Eilfällen ausgeübt.
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II. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist in Bezug auf den Antrag zu 3. unzulässig. Sie ist nach § 770 Satz 2 iVm. § 718 Abs. 2 ZPO bereits nicht statthaft. Nach diesen gem. § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auch im Beschlussverfahren anwendbaren Vorschriften findet eine Anfechtung der in der Beschwerdeinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung nicht statt. Hier hat das Landesarbeitsgericht zwar die vom Arbeitsgericht getroffene Anordnung durch Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin bestätigt und die Rechtsbeschwerde uneingeschränkt zugelassen. Dies eröffnet dem Betriebsrat jedoch nicht die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht. Ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel wird nicht dadurch zulässig, dass die Vorinstanz das Rechtsmittel zulässt (BAG 15. September 2005 - 3 AZB 48/05 - zu II 1 der Gründe, NZA-RR 2006, 211).
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(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.