Anwaltsgerichtshof NRW Urteil, 12. Sept. 2014 - 1 AGH 20/14
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
1
TATBESTAND
21.
3Der 1950 geborene Kläger bestand sein 2. Staatsexamen im Jahre 1985 und ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Praxis betreibt er seitdem in B, und zwar in dem Hause, in dem er auch wohnt. In der Zeit vom 17. März 1999 bis zum 19. März 2003 gehörte er dem Vorstand der Beklagten an. Danach stellte er sich nicht zur Wiederwahl. 2007 erfolgte die Zulassung bei dem Oberlandesgericht.
42.
52009 kam es erstmals zu Beitragsrückständen bei der Berufshaftpflichtversicherung, was sich im nächsten Jahr wiederholte und der Beklagten Anlass war, den Widerruf gem. § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO innerhalb einer Woche anzudrohen. Dem Kläger gelang aber noch die Zahlung der rückständigen Prämie. Im selben Jahr, nämlich am 5. August 2010, erfolgte dann auch erstmals die Androhung des Widerrufs der Zulassung aus den Gründen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Es ging um Verbind-lichkeiten in Höhe von rund ###### €, und ein Haftbefehl war in das Schuld-nerverzeichnis eingetragen worden. Die Beklagte ließ dem Kläger bemerkenswert lange Zeit zur Konsolidierung: ohne Erfolg. Mehr als ein Jahr nach der Androhung, nämlich am 19. August 2011, erfolgte schließlich doch der Widerruf, nachdem der Kläger weitere Aufforderungen zur Stellungnahme vom 8. Juni 2011 und 26. Juli 2011 unbeachtet ließ. Der Widerruf wurde auf die Eintragung eines (anderen) Haftbefehls und Verbindlichkeiten in Höhe von ca. ###### € gestützt.
6Nun - nach dem Widerruf - reagierte der Kläger und legte eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom 14. September 2011 vor, wonach kein Eintrag mehr zu seiner Person bestehe. Der Haftbefehl sei „seit langer Zeit erledigt". Er bitte daher um wohlwollende Prüfung, ob der Widerruf zurück genommen werden könne. Sonst müsse er Klage erheben. Daraufhin hob die Beklagte die Widerrufsverfügung auf.
73.
8Die Beklagte widerrief die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft erneut mit Bescheid vom 15. Mai 2014 - Zustellung am 16. Mai 2014 - aus den Gründen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Die Beklagte stützt den Widerruf auf den Eröffnungsbe-schluss im Insolvenzverfahren 97 IN 331/13 des AG Bonn vom 16. August 2013 - Antragsteller und Schuldtitel sind im Detail unbekannt. Außerdem bestünden It. der dem Bescheid beigefügten Forderungsaufstellung Verbindlichkeiten in Höhe von ##### €. Die Beklagte sieht die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet.
94.
10Ursprünglich war Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 29. August 2014 anberaumt worden. Nach Aufruf der Sache wurde jedoch festgestellt, dass der Kläger unter Vorlegung eines ärztlichen Attestes (Facharzt für Allgemeinmedizin) vom 26. August 2014 die Aufhebung des Termins beantragt hatte, weil er wegen eines „c Syndroms mit Somatisierung" in der Zeit vom 26. August bis zum 9. September 2014 „reise- und verhandlungsunfähig" sei. Der Termin wurde daraufhin in der Sitzung vertagt und verlegt auf den 12. September 2014. Davon erhielt der Kläger nach seinem Vortrag am 6. September Kenntnis. Er beantragte daher am 10. September erneut die Aufhebung des Termins. Die Frist des §112c BRAO i. V. m. § 102 Abs. 1 S. 1 VwGO sei nicht eingehalten worden. Er könne sich daher nicht auf den Termin in gebotener Weise vorbereiten. Der Vorsitzende wies ihn mit Schreiben vom 11. September, das den Kläger am selben Tage per Fax erreichte, auf die Unanwendbarkeit der Vorschrift im Falle der Vertagung hin. Der Kläger erschien zum Termin und wiederholte seinen Verfahrensantrag. Er über-reichte einen Schriftsatz, in dem er zu 14 von 34 offenen Posten aus der ihm bekannten Forderungsaufstellung der Beklagten Stellung nimmt. Zu den weiteren offenen Posten wolle er, wie es auch schon in der Klageerhebung ausdrücklich hieß, „kurzfristig" ergänzend Stellung nehmen; gleichfalls zu einem Ausschluss der Ge-fährdung der Rechtsuchenden.
115. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf und beantragt der Sache nach,
12die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 15. Mai 2014 aufzuheben.
13Er trägt dazu vor, dass es zwar zutreffe, dass gegen ihn das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Doch seien „nahezu sämtliche Forderungen erledigt". Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 12. September 2014 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom selben Tage Bezug genommen.
14Die Beklagte beantragt
15Klageabweisung.
16Sie verteidigt ihren Bescheid als rechtens.
17ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
181.
19Die Klage ist zulässig. Die gegen den Widerrufsbescheid gerichtete Klage ging am 16. Mai 2014 per Fax ein, also rechtzeitig. Allerdings stellte der Kläger „den Antrag aus der Klageschrift“; das ist der für die Antragstellung maßgebliche Zeitpunkt (vgl. nur Deckenbrock, in: Henssler/Prütting, 4. Aufl. 2014), § 112c Rn. 40). Dabei war ihm offenbar entgangen, dass seine Klage keinen ausdrücklichen Antrag enthält. Der Senat legt indes den Hinweis in der Klageschrift „wegen Widerruf der Zulassung gem. § 14 Abs.2 Nr. 7 BRAO" zugunsten des Klägers aus und entnimmt dem zitierten Hinweis auf diesem Wege mit noch ausreichender Deutlichkeit, dass der Kläger eine Anfechtungsklage erheben will und es ihm nicht um eine Verpflichtung der Beklagten oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit geht.
202.
21Dem erneuten Terminsaufhebungsantrag war nicht zu entsprechen.
22a.) § 102 VwGO ist nicht anwendbar: Die in der VwGO nicht geregelte Termins-änderung bestimmt sich grundsätzlich nach § 227 ZPO i. V. m. § 173 VwGO (Fehling/Kastner/Störmer, HK-VerwR, § 102 VwGO Rn. 7). Nach § 227 ZPO ist zwischen drei Formen der Terminsänderung zu unterscheiden: Aufhebung, Ver-legung und Vertagung. Unter Aufhebung ist die Absetzung eines Termins vor seinem Beginn zu verstehen, ohne dass gleichzeitig ein neuer Termin anberaumt würde. Verlegung bezeichnet die Absetzung des Termins vor seinem Beginn bei gleich-zeitiger Neubestimmung eines Termins. Sie enthält eine neue Terminierung. Anders aber ist es bei der Vertagung, bei der ein neuer Termin, nämlich ein Fortsetzungs-termin (!) nach Beginn in der laufenden mündlichen Verhandlung bestimmt wird. Hier greift § 102 VwGO nicht.
23b.) Dem Kläger wurde auch ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Ihm war bereits mit der Zustellung der Klage vom Vorsitzenden gem. § 85 S. 3 VwGO eine Frist zur Klageerwiderung bis zum 6. August 2014 gesetzt worden. Zwar handelt es sich dabei, wie der Senat nicht verkennt, nicht um eine Ausschlussfrist. Es bestand aber jedenfalls kein Anlass, diese Frist noch über den 12. September 2014 hinaus zu verlängern. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers nämlich bis zum Ende der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen. Der Hinweis des Klägers, er sei seinerzeit (bis zum 6. August, dem Ende der ihm gesetzten Frist) gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, eine umfassende Klageerwiderung vorzubringen, verfängt nicht. Abgesehen davon, dass das von ihm vorgelegte Attest nur eine „Reise- und Verhandlungsunfähigkeit" bescheinigt, nicht aber eine Unfähigkeit, Aktenarbeiten zu verrichten, bezieht es sich ohnehin nur auf den Zeitraum ab dem 26. August. Der Bescheid wurde aber bereits am 16. Mai zugestellt, die Verfügung des Vorsitzenden mit der Fristbestimmung am 23. Juli. Dem Kläger standen also bis Eintritt seiner „Reise- und Verhandlungs-unfähigkeit" rund fünf Wochen zur Klageerwiderung zur Verfügung. Es ist nicht erkennbar, warum dieser Zeitraum nicht hätte ausreichen sollen.
243. Die Klage ist jedoch unbegründet.
25a.) Die Beklagte nahm in der angefochtenen Widerrufsverfügung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Recht an. Denn auch die materiellen Einwendungen des Klägers gehen sämtlich fehl. Maßgeblicher Prüfungs-zeitpunkt für den Senat ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH NJW 2011, 3234 = BRAK-Mitt. 2011, 246; BGH, Beschl. v. 24. Oktober 2012 - AnwZ [Brfg] 47/12; BGH, Beschl. v. 04. Februar 2013 – AnwZ [Brfg] 31/12). Im Einzelnen:
26Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, gegen den verfassungsmäßige Bedenken nicht bestehen (BVerfG NJW 2005, 3057 zur Parallelvorschrift in § 50 Abs. 1 BNotO; BGH, Urt. vom 02. Juli 2012-AnwZ [Brfg] 16/11; BGH, Beschl. vom 09. Juli 2013-AnwZ [Brfg] 22/13), ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenz-gericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. So liegen die Dinge - unstreitig - hier.
27b.) Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall aber auch dann vor, wenn der Rechts-anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen (st. Rspr; vgl. nur BGH BRAK-Mitt. 1999, 270; NJW-RR 2000, 1228, 1229; NJW-RR 2006, 559; AGH NRW AnwBI. 1999, 698; Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 14 Rn. 35). Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Dabei wird nicht verkannt, dass tilgungsreife Eintragungen die Regel-vermutung nicht auszulösen vermögen (Schmidt-Räntsch, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 14 Rn. 36). Indes: Der Kläger trägt nur bis zur laufenden Nr. 33 der Forderungsliste vor, wobei er nicht einmal behauptet, dass die nachfolgenden Positionen, namentlich die Nrn.
28 |
38 |
D über ### € |
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D2 über ### € |
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40 |
D3 über ### € |
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42 |
D4 über ### € |
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D5 über ### € |
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D6 über ### € |
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D7 über ### € |
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D8 über ### € |
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D9 über ### € |
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D10 ### € |
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D11 über ### € |
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54 |
D12 (Fremdgeld) über ### € |
bezahlt seien, geschweige denn, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides erledigt gewesen wären.
30c.) Allerdings führt der Vermögensverfall nur dann zu einem Widerruf der Zulassung, wenn durch ihn die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet werden. Das ist allerdings aufgrund der dem Gesetz zu entnehmenden Beweislastumkehr regel-mäßig anzunehmen (nahezu einstimmige und zutreffende Auffassung in Rspr. [vgl. nur BGH AnwBI 2005, 216; Beschl. vom 4. Dezember 2006 - AnwZ (B) 110/05] und Literatur [vgl. etwa Schmidt-Räntsch, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufs-recht, 2. Aufl. 2014, § 14 BRAO Rn. 39; Quaas, BRAK-Mitt. 2010, 42, 44]). Auch der erkennende Senat geht davon in ständiger Rspr. aus. Es ist also der Kläger, der den Ausschluss der Gefährdung beweisen muss. Die engen Voraussetzungen, die im Einzelfall dazu führen können, dass es an der Gefährdung der Rechtsuchenden fehlt (BGH NJW 2005, 511; NJW-RR 2006, 559; AnwBI. 2009, 64f; Beschl. v. 04. April 2012, AnwZ [Brfg] 62/11), liegen nicht vor. Im Gegenteil: Der Kläger wurde bereits wegen der Veruntreuung von Fremdgeldern rechtskräftig verurteilt. Mehr noch: Auch bei der Forderung der D12 handelt es sich wieder um Fremdgeld. Es liegt daher nicht fern, in Bezug auf den Kläger sogar von der positiven Feststellung der Gefährdung der Rechtsuchenden auszugehen.
314. Ein Anlass, die Berufung nach § 112c Abs. 1 BRAO i. V. m. § 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BRAO).
32Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ist ebenfalls nicht gegeben,weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung desBundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungs-gerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.
335. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO und § 709 S. 1 ZPO. Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats.
346. Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung desvollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sienicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof,Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
351. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
362. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
373. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
384. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
395. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
40Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskosten-hilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-amt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevoll-mächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufs-verfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
- 1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; - 2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; - 3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet; - 4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat; - 5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet; - 6.
(weggefallen) - 7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde; - 9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.
(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt
- 1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet; - 2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt; - 3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt; - 4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.
(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
- 1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; - 2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; - 3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet; - 4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat; - 5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet; - 6.
(weggefallen) - 7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde; - 9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.
(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt
- 1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet; - 2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt; - 3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt; - 4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.
(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den Beklagten. Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu äußern; § 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
- 1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; - 2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; - 3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet; - 4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat; - 5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet; - 6.
(weggefallen) - 7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde; - 9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.
(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt
- 1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet; - 2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt; - 3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt; - 4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.
(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.
(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,
- 1.
wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt; - 2.
wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht; - 3.
wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten; - 4.
wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen; - 5.
wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen § 9 Absatz 1 oder 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat; - 6.
wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 7.
wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben; - 8.
wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Art der Wirtschaftsführung oder seine Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden; - 9.
wenn er wiederholt grob gegen - a)
Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder - b)
Amtspflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes
(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn
- 1.
bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben, - 2.
die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder - 3.
die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde.
(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.
(4) Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.