Anwaltsgerichtshof NRW Urteil, 30. Sept. 2016 - 1 AGH 11/16

Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger darüber zu bescheiden, ob die Angabe „Mitglied der X Gruppe“ oder alternativ Mitgliedsunternehmen der X Gruppe“ im Außenauftritt seiner Rechtsanwaltskanzlei (z. B. Homepage, Briefpapier) nicht mit anwaltlichem Berufsrecht unvereinbar und die Verwendung dieser Bezeichnungen von ihm zukünftig nicht zu unterlassen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.000 €
1
Tatbestand
2I.
3Der Kläger ist Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer.
4Mit Schreiben vom 18.05.2014 fragte der Kläger bei der Beklagten an, ob sich eine Rechtsanwaltskanzlei zu einer „Gruppe“ zusammenschließen dürfe. Dabei nahm der Kläger Bezug auf seinen Briefbogen der die Angabe „Mitgliedsunternehmen der X Gruppe²“ sowie unter ² den Zusatz „Weitere Mitglieder der X Gruppe: Z UG (haftungsbeschränkt) Y UG (haftungsbeschränkt)“. Der Kläger ist Geschäftsführer und Alleingesellschafter dieser beiden UG.
5Mit Antwortschreiben vom 22.05.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie erhebliche Bedenken gegen die Verwendung der Bezeichnung auf dem Briefbogen vom 18.05.2014 „Mitgliedsunternehmen der X Gruppe“ habe und führte wie folgt weiter aus:
6„… Als Rechtsanwalt können Sie nicht „Mitglied“ der X-Gruppe sein, was rechtlich dies auch immer sein mag.
7… Die Rechtsanwaltskammer Köln muss sie daher auffordern, die bezeichnete Verwendung „Mitgliedsunternehmen der X- Gruppe“ oben auf dem Briefbogen unter Hinweis unter 2. auf die weiteren Unternehmen zu unterlassen“.
8Mit weiterem Schreiben vom 22.07.2015 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:
9„Wie sie aus unserer Vorkorrespondenz wissen, bestehen unsererseits erhebliche Bedenken gegen die Verwendung ihres Briefbogens mit den Formulierungen „Büro L“ und „Mitgliedsunternehmen der X Gruppe“.
10Wir dürfen Sie daher nochmals bitten, diese Bezeichnungen nicht zu verwenden und uns gegenüber Stellung zu nehmen, dass Sie diese Formulierungen auch in Zukunft nicht mehr verwenden werden. Wie wir sehen, sehen sie zurzeit von einer Verwendung beider Bezeichnungen ab.
11Die Rechtsanwaltskammer Köln wird dann aufgrund ihrer Bitte die beiden Verfahren einstellen“.
12Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass in dem Schreiben der Beklagten vom 22.05.2014 eine Aufforderung zum Unterlassen läge, was in Bezug auf das Feststellungsinteresse deutlich über einen bloßen Meinungsaustausch hinaus gehe und ihn in eigenen Rechten bei seiner Berufsausübung beschwere. Im Hinblick auf die Ausführungen von Deckenbrock AnwBl. 2015, 365, 371 ff sei ein Feststellungsinteresse für seine Feststellungsklage zu bejahen, da ihm die Beklagte disziplinarische Sanktionen für sein Verhalten in Aussicht gestellt habe.
13Die Auffassung der Beklagten, dass Rechtsanwälte einer „Gruppe“ mit gewerblichen Unternehmen nicht beitreten dürften, sei falsch und überzeuge nicht. Das Koalitionsgrundrecht aus Art. 9 Abs. 1 GG, wonach alle Deutschen das Recht hätten, Vereine und Gesellschaften zu bilden, gelte für ihn als deutscher Staatsbürger auch in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt. Eine Vereinigung nach Art. 9 GG liege hier vor, denn die X Gruppe entspreche einem auf Dauer angelegten freiwilligen Zusammenschluss einer Mehrheit natürlicher und juristischer Personen, welcher der Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes diene und eine organisierte Willensbildung aufweise. Die Bescheide der Beklagten, die ihm die Bildung und Teilhabe an der X Gruppe untersage, seien rechtswidrig. Die ausdrückliche und wiederholte Aufforderung der Beklagten, die Bildung dieser Gruppe zu unterlassen, wie sie aus den Verwaltungsakten hervorgehe, griffen in den Schutzbereich seines Grundrechts ein. Auf seine bereits geäußerte Fundamentalkritik an der Beklagten, dass sie Sachverhalte manchmal doch etwas sehr limitiert, steif, konservativ und wenig innovationsfreudig beurteile, nehme er noch einmal ausdrücklich Bezug. Die Beklagte hinterfrage schon nicht, was eine Gruppe sei; sie sei auf sein Angebot zu einem persönlichen Gespräch nicht eingegangen; sie verhalte sich wie eine typische Behörde preußischer Prägung und verbiete einfach. Eine Industrie- und Handelskammer würde sich neueren Entwicklungen nie so verschließen wollen, wie es die Beklagte fortgesetzt tue. Dies führe im Ergebnis jedoch nur dazu, dass sich ihre Mitglieder kopfschüttelnd von ihr abwendeten; aufhalten könne die Beklagte die Zukunft nicht.
14Die Y UG biete ihm den Mehrwert, dass sie als Presseorgan nicht nur nach dem Informationsfreiheits-, sondern auch nach dem Presserecht vereinfacht Zugang zu behördlichen Informationen finden könne. So könne die Y UG unter Bezugnahme auf das Presserecht in Erfahrung bringen, welche Beträge das NSU-Verfahren vor der Staatsschutzkammer des OLG München summa summarum für Pflichtverteidiger und Nebenklagevertreter, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kostenpositionen, gekostet habe. Über die Y UG hätte er sich sogar an dem Pressepool zu diesem Gerichtsverfahren beteiligen können, um die Verhandlungen besuchen zu können. Die Y UG habe auch erleichterten Zugang zu bislang unveröffentlichten Gerichtsentscheidungen. Außerdem beabsichtige er, langfristig Fachanwaltsfortbildungen oder Gewinnspiele über die X Gruppe zu offerieren.
15Es sei nicht einzusehen, dass die Beklagte ausgerechnet in seinem Falle die Zugehörigkeit zu einer „Gruppe“ beanstanden würde und Parallelfälle unbeanstandet lassen würde. Im Übrigen sei es Rechtsanwälten auch nicht untersagt sich einer Facebook-Gruppe oder Whats-App-Gruppe anzuschließen.
16Für den Fall, dass der Senat ein Feststellungsinteresse verneinen sollte, trägt der Kläger vor, dass sein Hauptantrag als Anfechtungsklage gegen den „Bescheid vom 22.07.2015“ umzudeuten sei.
17Sollte auch eine Anfechtungsklage nach Auffassung des Senats unzulässig sein, so hätte die Beklagte ihre Verpflichtung aus § 32 Abs. 2 BRAO verletzt, seine Anfrage vom 18.05.2014 binnen drei Monaten zu bescheiden, so dass er gemäß seinem Hilfsantrag ein Verpflichtungsinteresse gegen sie habe, dies in rechtsmittelfähiger Form nunmehr nachzuholen, um Klarheit über seine beruflichen Perspektiven innerhalb der X Gruppe herbeizuführen
18Der Kläger beantragt,
191. festzustellen, dass die Angabe „Mitglied der X Gruppe“ oder alternativ „Mitgliedsunternehmen der X Gruppe“ im Außenauftritt seiner Rechtsanwaltskanzlei (z.B. Homepage, Briefpapier) nicht mit anwaltlichem Berufsrecht unvereinbar und die Verwendung dieser Bezeichnungen von ihm zukünftig nicht zu unterlassen sei,
202. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihn darüber zu bescheiden, ob die Angabe „Mitglied der X Gruppe“ oder alternativ „Mitgliedsunternehmen der X Gruppe“ im Außenauftritt seiner Rechtsanwaltskanzlei (z.B. Homepage, Briefpapier) nicht mit anwaltlichem Berufsrecht unvereinbar und die Verwendung dieser Bezeichnungen von ihm zukünftig nicht zu unterlassen sei.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie führt aus, dass sie ein Interesse an der Klärung der sich hier stellenden Rechtsfragen habe. Daher berufe sie sich aus prozessökonomischen Gründen nicht auf die Unzulässigkeit des Antrages zu 1). In der Sache steht die Beklagte auf dem Standpunkt, dass es dem Kläger nicht erlaubt sei, mit der Angabe, dass seine Kanzlei „Mitglied“ oder ein „Unternehmen der X- Gruppe“ sei, nach außen aufzutreten und damit zu werben. Denn es handele sich bei dieser Angabe um eine unzulässige, weil unsachliche Werbung im Sinne des § 43b BRAO. Der Kläger erwecke den falschen Eindruck, dass es einer Anwaltskanzlei möglich sei, in einem wie auch immer gearteten Verbund mit gewerblichen Unternehmen zusammenzuarbeiten. Die in Rede stehenden Bezeichnungen verwende der Kläger als Werbeauftritte, wobei diese Werbung für seine Anwaltskanzlei jedoch unzulässig sei. Denn es sei einem Rechtsanwalt nicht gestattet, in einem gesellschaftsrechtlichen Wortverbund mit nicht sozietätsfähigen Berufen zusammenzuarbeiten. An dieser Beurteilung ändere auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.01.2016 nichts. Wenn danach ein Zusammenschluss in einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung nicht möglich sei, dürfe nicht irreführend mit dem Begriff „Gruppe“ geworben werden, der gerade einen solchen Zusammenschluss und eine gemeinsame Berufsausübung suggeriere. Die Klage sei deswegen zumindest als unbegründet abzuweisen.
24Entscheidungsgründe
25Die Klage des Klägers hat allein im Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung Erfolg.
261.
27Bei dem Hauptantrag des Klägers festzustellen, dass die Angabe „Mitglied der X Gruppe“ oder alternativ „Mitgliedsunternehmen der X Gruppe“ im Außenauftritt seiner Rechtsanwaltskanzlei (z.B. Homepage, Briefpapier) nicht mit anwaltlichem Berufsrecht unvereinbar und die Verwendung dieser Bezeichnungen von ihm zukünftig nicht zu unterlassen sei, handelt es sich um einen Feststellungsantrag, der mangels Feststellungsinteresses unzulässig ist.
28Träfe die Annahme des Klägers zu, dass es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 22.07.2015 um einen mittels Anfechtungsklage anfechtbaren Bescheid handelte, scheiterte die Zulässigkeit der Feststellungsklage bereits an der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Allerdings geht die Auffassung des Klägers, dass es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 22.07.2015 um einen mittels Anfechtungsklage anfechtbaren Bescheid handele, fehl, wie unter 2. auszuführen sein wird. Denn bei diesem Schreiben der Beklagten handelt es sich allein um die Antwort der Beklagten auf eine Sachstandsanfrage des Klägers vom 30.01.2015; es hat deshalb keinen weitergehenden Charakter als den einer Zwischennachricht. Die Subsidiaritätsklausel greift somit mangels Vorliegens eines anfechtbaren Bescheides nicht ein.
29Der Kläger kann ein Feststellungsinteresse nicht daraus ableiten, dass er sich auf den Standpunkt stellt, dass die Beklagte ihm disziplinarische Sanktionen für sein Verhalten angedroht habe. Ohne Erfolg beruft er sich dazu auf die Veröffentlichung von Deckenbrock (AnBl. 2015, 365, 371 ff), der sich mit der Frage des Vorliegens eines Feststellungsinteresses bezogen auf eine sog. vorbeugende Feststellungsklage befasst. Denn auch nach dieser Auffassung ist ein durch ein Interesse des Rechtsanwalts an Dispositionssicherheit begründetes qualifiziertes Rechtschutzbedürfnis nur dann gegeben, wenn es die beklagte Rechtsanwaltskammer ablehnt, von der ihr offenstehenden Möglichkeit einer Verbotsverfügung Gebrauch zu machen oder sich ein solches Einschreiten noch nicht abzeichnet (a.a.O. S. 373; vgl. allgemein Posser/Wolff/Möstl, VwGO, 2. Aufl., § 43 Rn. 27). Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben: Die Beklagte hat es nicht abgelehnt, dem Kläger einen belehrenden Hinweis zu erteilen, sondern mit ihrem Schreiben vom 22.07.2015 auf eine Sachstandsanfrage ausdrücklich auf das noch nicht abgeschlossene Verfahren hingewiesen. Eine Inaussichtstellung disziplinarischer Sanktionen kann ohnehin entgegen der Auffassung des Klägers dem Schreiben der Beklagten vom 22.07.2015 nicht entnommen werden.
30Der Umstand, dass die Beklagte die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags nicht rügen möchte, kann nicht dazu führen, dass der Senat die zu beachtenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage übergeht. Denn das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen ist stets und in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Kopp/Schenke/Schenke, VwGO, 22. Aufl., Vorb § 40 Rn. 10); zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen gehört auch das Rechtsschutzbedürfnis (Kopp/Schenke/Schenke a.a.O. Rn. 17; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16.Aufl., § 43 Rn. 19). Die von der Beklagten angeführte Prozessökonomie kann daher nicht den Ausschlag geben. Deshalb überzeugt auch der vom Kläger, der der Sichtweise der Beklagten zustimmt, angeführte Gesichtspunkt, dass es sich bei dem Erlass eines belehrenden Hinweises um eine überflüssige bloße Förmelei handeln würde, nicht.
312.
32Soweit der Kläger für den – gegebenen - Fall, dass der Senat den Hauptantrag (Feststellungsantrag) für unzulässig erachtet, die Umdeutung seiner Feststellungsklage in eine Anfechtungsklage „gegen den Bescheid vom 22.07.2015“ begehrt, ist diese Anfechtungsklage ebenfalls unzulässig.
33Nach §§ 112 Abs. 1 Satz 1 BRAO, 42 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtungsklage auf die Aufhebung oder Abänderung eines belastenden Verwaltungsakts gerichtet. Gegenstand einer Anfechtungsklage ist damit ein Verwaltungsakt (Kopp/Schenke/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 42 Rn. 2). Nach der Legaldefinition des § 35 VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft.
34Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BRAO hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Aufgabe, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren sowie die Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben. Es ist zu Recht anerkannt, dass für die Kammervorstände auch die Möglichkeit besteht, bei berufsrechtswidrigem Verhalten zwischen einfacher Belehrung und Rüge einen sogenannten belehrenden Hinweis bzw. eine missbilligende Belehrung zu erteilen (vgl. BGH Beschluss vom 21.01.2014 AnwZ (Brfg) 67/12; BGH NJW 2012, 3102 Rn. 12; BGH Beschluss vom 24.10.2012 AnwZ (Brfg) 14/12 Rn. 4; Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 73 Rn. 28 ff).
35Belehrende Hinweise bzw. missbilligende Belehrungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.10.2014 – AnwZ (Brfg) 67/13 Rn. 7 = NJW 2015, 45 = BRAK-Mitt. 2015, 45; BGH Urteil vom 03.11.2014 – AnwZ (Brfg) 72/13 Rn. 7 = NJW-RR 2015, 186 = BRAK-Mitt. 2015, 39, zuletzt etwa BGH Beschluss vom 18.07.2016 AnwZ (Brfg) 22/15 Rn. 10) namentlich dann, wenn sie ein Handlungsgebot oder Handlungsverbot aussprechen, als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifende Verwaltungsakte anzusehen, die mit der Anfechtungsklage angefochten werden können.
36Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Denn bei dem Schreiben der Beklagten vom 22.07.2015 handelt es sich um keinen mit der Anfechtungsklage anfechtbaren belehrenden Hinweis. Dies ergibt sich aus dem Inhalt und dem Zusammenhang dieses Schreibens: Denn dieses Schreiben ist die Antwort der Beklagten auf eine Sachstandsanfrage des Klägers vom 30.01.2015 und hat keinen weitergehenden Charakter als den einer Zwischennachricht. Zwar bringt die Beklagte in diesem Schreiben ihre nochmalige „Bitte“ zum Ausdruck, dass der Kläger die Formulierung „Mitgliedsunternehmen der X Gruppe“ nicht mehr verwende. Der nachfolgende Satz, wonach in diesem Fall das Verfahren eingestellt werden könne, bringt jedoch zum Ausdruck, dass die Beklagte das Verfahren zum Zeitpunkt des Abfassens des Schreibens vom 22.07.2015 noch nicht als beendet angesehen hat. Bei einer Auslegung des maßgebenden objektiven Erklärungswerts aus Sicht des Empfängerhorizonts enthält das Schreiben der Beklagten vom 22.07.2015 noch keinen Ausspruch eines Handlungsgebotes oder Handlungsverbotes. Unterstrichen wird diese Bewertung dadurch, dass die Beklagte ihrem Schreiben vom 22.07.2015 keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt und auch keine förmliche Zustellung vorgenommen hat. Dem Kläger ist aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt, dass die Beklagte belehrenden Hinweisen bzw. missbilligenden Belehrungen Rechtsmittelbelehrungen beifügt und sie förmlich zugestellt. Mit dem Schreiben der Beklagten vom 22.07.2015 ist damit noch kein Eingriff in die Rechtsstellung des Klägers verbunden.
373.
38Der Hilfsantrag des Klägers, gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten, ihn darüber zu bescheiden, ob die Angabe „Mitglied der X Gruppe“ oder alternativ „Mitgliedsunternehmen der X Gruppe“ im Außenauftritt seiner Rechtsanwaltskanzlei (z.B. Homepage, Briefpapier) mit anwaltlichem Berufsrecht unvereinbar und die Verwendung dieser Bezeichnungen von ihm zukünftig nicht zu unterlassen sei“, ist zulässig und begründet. Die Bedingung, von der der Kläger die Stellung des Hilfsantrags abhängig gemacht hat, ist eingetreten, da der Senat den in einen Anfechtungsantrag umgedeuteten Feststellungsantrag für unzulässig erachtet.
39Zwar ist die „Untätigkeitsklage“ keine statthafte Klageart; jedoch eröffnet § 75 VwGO für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen den unmittelbaren Klageweg (Feuerich/Weyland/Kilimann, BRAO, 9. Aufl., § 112c Rn. 56 ff). Aus dem Umstand, dass § 75 VwGO die Klage abweichend von § 68 VwGO für zulässig erklärt, folgt jedoch nicht, dass auch bereits stets eine abschließende Sachentscheidung ergehen muss. Deshalb ist der Kläger nicht gezwungen, in jedem Fall auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts zu klagen, sondern kann den Klageantrag auch auf Verpflichtung der Behörde zur Bescheidung seines Antrags beschränken (vgl. Kopp/Schenke/Schenke, a.a.O., § 75 VwGO Rn. 4 m.w.N; § 42 Rn. 8 m.w.N.). Eine solche Konstellation ist hier gegeben, weil es der gesetzlichen Funktionsverteilung entspricht, dass zunächst die Rechtsanwaltskammer in Ausübung ihrer aus § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO folgenden Beratungs- und Belehrungspflicht über die vom Kläger aufgeworfene Frage des anwaltlichen Berufsrechts entscheidet. Da hier die Beklagte über den Antrag auf Erlass eines belehrenden Hinweises ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat, ist auf den Hilfsantrag des Klägers die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Hinweis zu erteilen, ob die Angabe „Mitglied der X Gruppe“ oder alternativ „Mitgliedsunternehmen der X Gruppe“ im Außenauftritt seiner Rechtsanwaltskanzlei (z.B. Homepage, Briefpapier) mit anwaltlichem Berufsrecht unvereinbar und die Verwendung dieser Bezeichnungen von ihm zukünftig zu unterlassen sei.
403.
41Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 112c, 194 Abs. 1 BRAO, §§ 155 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO.
42Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht.
43Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.
44Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.
45Rechtsmittelbelehrung
46Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
47- 48
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
503. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
514. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
525. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
53Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufs-verfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
54Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,
- 1.
die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren; - 2.
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; - 3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; - 4.
die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben; - 5.
Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen; - 6.
Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen; - 7.
der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen; - 8.
Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert; - 9.
bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen.
(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 76 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.
(4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.
(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,
- 1.
die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren; - 2.
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; - 3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; - 4.
die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben; - 5.
Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen; - 6.
Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen; - 7.
der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen; - 8.
Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert; - 9.
bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen.
(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 76 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.
(4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.
(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.
(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.