Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss, 04. Mai 2007 - 10 BV 42/05

published on 04/05/2007 00:00
Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss, 04. Mai 2007 - 10 BV 42/05
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Gericht

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Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Gründe

 
I.
Zwischen den Beteiligten herrscht Streit darüber, ob die am 16.09.1995 geschlossene "Vereinbarung über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in den Gesellschaften der V.Gruppe mit Sitz innerhalb der Europäischen Union" (Blatt 9 ff. d. Akten) der Bildung eines Europäischen Betriebsrats entsprechend der Bestimmungen des Gesetzes über Europäische Betriebsräte (EBRG) entgegen steht.
Der Antragsteller ist der bei der in Hamburg ansässigen Firma S. gebildete Betriebsrat. Dieses Unternehmen gehört ebenso wie die in München ansässige Antragsgegnerin der international tätigen V.-Unternehmensgruppe an, die ihren Sitz in der Schweiz hat. Ausgangspunkt des hiesigen Streits ist die bereits erwähnte und am 16.09.1995 zwischen der Geschäftsleitung der F. mit Sitz in Pleidelsheim und dem Gesamtbetriebsrat der F. abgeschlossene Vereinbarung. Die F. gehörte damals ebenfalls der V.-Unternehmensgruppe an und war von der Leitung der V.- Unternehmensgruppe als Vertreterin der zentralen Leitung bestellt worden. Die F. ist jedoch inzwischen (zum 31.12.2000) aus dem Unternehmensverbund ausgeschieden.
Der Antragsteller verfolgt seit einiger Zeit das Ziel, innerhalb der V.-Unternehmensgruppe einen Europäischen Betriebsrat zu installieren. Er hat zu diesem Zweck zunächst vor dem Arbeitsgericht Hamburg einen Auskunftsanspruch über die Gesamtzahl der Arbeitnehmer und ihre Verteilung auf die Mitgliedstaaten, die Unternehmen und Betriebe sowie die Struktur der Unternehmensgruppe gegen das von ihm repräsentierte Unternehmen geltend gemacht. Diese Auskunft ist erteilt worden. Ferner wurde dem Antragsteller im Rahmen dieses Verfahrens mitgeteilt, dass die V.-Unternehmensgruppe die hiesige Antragsgegnerin als neue Vertretung der zentralen Leistung bestimmt hat, nachdem die F. dem Unternehmensverbund nicht mehr angehört.
Sodann hat der Antragsteller beim Arbeitsgericht München vorliegendes Beschlussverfahren angestrengt. Das Arbeitsgericht München hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13.10.2005 an das Arbeitsgericht Stuttgart, Kammern Ludwigsburg, verwiesen.
Der Antragsteller sieht sich in seinen Bestrebungen, einen Europäischen Betriebsrat innerhalb der V.-Unternehmensgruppe zu installieren, durch deren Rechtsauffassung gehindert, die Vereinbarung vom 16.09.1995 stehe der Bildung eines Europäischen Betriebsrates entgegen. Es treffe zwar zu, dass § 41 EBRG der Bildung eines Europäischen Betriebsrats entgegensteht, wenn eine vor dem 22.09.1996 geschlossene Vereinbarung über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung besteht und sich diese Vereinbarung auf alle in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt. Voraussetzung sei jedoch auch, dass den Arbeitnehmern durch die Vereinbarung eine angemessene Beteiligung an der Unterrichtung und Anhörung ermöglicht wird. Diese Voraussetzung erfülle die Vereinbarung vom 16.09.1995 inhaltlich nicht. Sie sei außerdem nicht mehr gültig, denn das vertragsschließende Unternehmen, die F. sei längst aus dem Unternehmensverbund ausgeschieden, ohne dass ein Nachfolger bestimmt worden sei. Dementsprechend hätte auch nie eine Arbeitnehmerbeteiligung entsprechend der Bestimmungen dieser Vereinbarung tatsächlich stattgefunden.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die "Vereinbarung über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in Gesellschaften der V.-Gruppe mit Sitz innerhalb der Europäischen Union" vom 16.09.1995 die Anwendung des Gesetzes über europäische Betriebsräte nicht ausschließt.
Hilfsweise-
festzustellen, dass die Vereinbarung über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in Gesellschaften der V.-Gruppe mit Sitz innerhalb der Europäischen Union vom 16.09.1995 rechtsunwirksam ist.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
die Anträge abzuweisen.
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Sie vertritt die Auffassung, dass es bereits an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Mit dem Hauptantrag werde vielmehr beabsichtigt, das Arbeitsgericht zur Erstellung eines Rechtsgutachtens zu instrumentalisieren. Darüber hinaus seien auch die inhaltlichen Einwendungen des Antragstellers unzutreffend. Die Vereinbarung vom 16.09.1995 verleihe den Mitgliedsunternehmen und ihren Arbeitnehmern eine ausreichende Beteiligung und Anhörung im Sinne der Bestimmungen des EBRG. Die Vereinbarung habe damit Vorrang vor dem vom Antragsteller beabsichtigten Europäischen Betriebsrat.
II.
13 
Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag bleiben ohne Erfolg. Der Hauptantrag ist unzulässig, weil er nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist (§ 256 ZPO). Der Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig, denn der Antragsteller verfügt nicht über die erforderliche Antragsbefugnis.
A.
14 
Beschlussverfahren:
15 
Haupt- und Hilfsantrag sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren erhoben worden. Diese Verfahrensart ist zutreffend. Es handelt sich in beiden Fällen um Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte gemäß § 2 a Abs. 1 Ziff. 3 b ArbGG.
B.
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Antrag, festzustellen, dass die Vereinbarung über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in Gesellschaften der V.-Gruppe mit Sitz innerhalb der Europäischen Union vom 16.09.1995 die Anwendung des Gesetzes über Europäische Betriebsräte nicht ausschließt (Hauptantrag):
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1. § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG verweist für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren auf die Bestimmungen des Urteilsverfahrens 1. Instanz. Diese Norm ordnet die Verweisung zwar nur für einzelne Regelungsbereiche ausdrücklich an. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass die Regelung insoweit lückenhaft ist (z. B. Schwab - Weth, ArbGG, 2004, Rd. Nr. 27 zu § 80; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, 5. Auflage, Rd. Nr. 41 zu § 80). Es entspricht deshalb völlig unbestrittener Auffassung, dass im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren auch Feststellungsbegehren zulässig sind. Allerdings müssen sie die allgemeinen Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO erfüllen. Nach dieser Bestimmung kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
18 
2. Gegenstand der begehrten Feststellung muss demzufolge das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Rechtsverhältnis im Sinne dieser Norm ist jedes Schuldverhältnis zwischen den Parteien, welches ein mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares subjektives Recht enthält oder aus dem solche Rechte entspringen können (Zöller - Greger, ZPO 26. Auflage, Rd. Nrn. 3, 4 zu § 256 ZPO). Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken. Sie kann vielmehr auch einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis betreffen, wie bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht (z. B. BAG vom 15.11.1989, NZA 90, 392 m. w. N.). Kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO liegt dagegen vor, wenn das Feststellungsbegehren lediglich abstrakte Rechtsfragen, reine Tatfragen oder das auf ein Rechtsverhältnis anzuwendende Recht betrifft (Zöller a. a. O., Rd. Nr. 5 zu § 256 ZPO).
19 
3. Der Hauptantrag zielt auf die Feststellung einer reinen Rechtsfrage ab. Er hat kein Rechtsverhältnis im vorbeschriebenen Sinne zum Gegenstand. Der Antrag ist daher unzulässig.
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Festgestellt werden soll, dass die im Jahre 1995 abgeschlossene Vereinbarung "über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in Gesellschaften der V.-Gruppe mit Sitz innerhalb der Europäischen Union" (künftig: VB 1995), die Anwendung des Gesetzes über europäische Betriebsräte nicht ausschließt. Damit ist im Antrag zwar ein Rechtsverhältnis angesprochen, nämlich die VB 1995. Nach der Antragsformulierung geht es jedoch jedenfalls beim Hauptantrag nicht um dessen Bestehen oder Nichtbestehen. Ebenso wenig geht es um die Feststellung einzelner sich aus dieser Vereinbarung ggf. ergebenden Rechte oder Pflichten. Festgestellt werden soll vielmehr, dass die Vereinbarung als solche die Anwendung eines bestimmten Gesetzes, des EBRG, nicht ausschließt, wobei der Sache nach allerdings primär der in § 41 Abs. 1 EBRG angeordnete Vorrang freiwilliger Vereinbarungen vor dem gemäß EBRG installierten Europäischen Betriebsrat gemeint ist. Ob der Weg zu einem Europäischen Betriebsrat frei ist oder von der VB 1995 blockiert wird, ist aber eine Rechtsfrage, kein Rechtsverhältnis. Festgestellt werden soll nach der hier vorliegenden Antragsfassung allein die Richtigkeit der diesbezüglichen Rechtsauffassung des Antragsstellers. Sein Begehren bezieht sich nicht auf die Vereinbarung vom 16.09.1995 als Ganzes oder in einzelnen Komponenten, sondern auf § 41 Abs. 1 EBRG, der unter bestimmten Voraussetzungen einen Europäischen Betriebsrat ausschließt. Die Formulierung des Antrags, es möge festgestellt werden, dass die VB 1995 die Anwendung des EBRG "nicht ausschließt", ist die reine Umkehrformulierung einer Feststellung, dass das EBRG "Anwendung findet". Es handelt sich damit um die unzulässige Feststellung einer rechtlichen Vorfrage bzw. um die Erteilung eines Rechtsgutachtens. Dazu sind die Gerichte nicht berufen (vgl. auch z. B. BAG vom 29.07.1982, AP Nr. 5 § 83 ArbGG 1979).
21 
Es mag sein, dass die vom Antragsteller repräsentierten Arbeitnehmer sowie der Antragsteller der VB 1995 unterfallen und sich aus ihr Rechte und Pflichten für die Arbeitnehmervertretung eines Mitgliedsbetriebs ergeben würden (z. B. Ziff. 7.1; 7.2; 8.5 - 8.8 der VB 1995 einerseits, sowie Ziff. 2.2 der VB 1995 andererseits). Aber auch darüber streiten die Beteiligten nicht. Der Antragsteller möchte einen europäischen Betriebsrat entsprechend §§ 8 ff. EBRG herbeiführen. Er sieht sich dazu allein aufgrund der auf § 41 Abs. 1 EBRG gestützten Rechtsauffassung der Antragsgegnerin bzw. der V.Unternehmensgruppe gehindert. Die gerichtliche Feststellung, dass dieses gesetzliche Hindernis aus den von ihm vertretenen Rechtsgründen tatsächlich nicht besteht, kann jedoch nicht zur gerichtlichen Feststellung begehrt werden.
C.
22 
Antrag, festzustellen, dass die Vereinbarung über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in Gesellschaften der V.-Gruppe mit Sitz innerhalb der Europäischen Union vom 16.09.1995 rechtunwirksam ist (Hilfsantrag):
23 
1. Nach den vorstehenden Ausführungen ist der Hilfsantrag zulässig. Er ist direkt auf die Rechtwirksamkeit der VB 1995 ausgerichtet. Es stünde diesem Begehren auch nicht entgegen, dass der Antragsteller selbst nicht unmittelbarer Vertragspartner der VB 1995 ist. Besteht aufgrund der konkreten Umstände ein rechtlich anerkennenswertes Interesse, kann auch das Bestehen oder Nichtbestehen eines Drittrechtsverhältnisses festgestellt werden (z. B. Zöller - Greger, a. a. O., Rd. Nr. 3 b zu § 256 ZPO). Ob diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt wäre, kann offen bleiben. Es kann auch unterstellt werden, dass für die begehrte Feststellung ein Feststellungsinteresse bestünde. Denn würde dem Antrag entsprochen, also die Rechtsunwirksamkeit der VB 1995 festgestellt, und zwar mit Rechtskraftwirkung gegen die insoweit maßgeblichen Beteiligten, wäre zugleich abschließend geklärt, dass eine gemäß § 41 Abs. 1 EBRG vorrangige "gewillkürte" Arbeitnehmervertretung nicht besteht. Im übrigen lässt die Spezialbestimmung zur örtlichen Zuständigkeit "bei einer Vereinbarung nach § 41 EBRG" (§ 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG) erkennen, dass Rechtsstreitigkeiten über Wirksamkeit oder Inhalt von Vereinbarungen des europäischen Mitbestimmungsrechts gesetzlich vorgesehen sind. Damit wird nicht zuletzt der Vorgabe gemäß Art. 11 (3) der Richtlinie 94/45 EG entsprochen.
24 
2. Jedoch ist der Antrag unzulässig, weil der Antragsteller nicht über die erforderliche Antragsbefugnis verfügt.
25 
a) Gemäß § 83 a Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist der Antragsteller eines Beschlussverfahrens stets Beteiligter dieses Verfahrens. Für diese (rein prozessuale) Position genügt die in dem Antrag liegende Behauptung des geltend gemachten Rechts. Ob dem Antragsteller diese Position zusteht, ist eine Frage seiner Antragsbefugnis oder der Begründetheit seines Antrags (Germelmann a. a. O., Rd. Nr. 12 zu § 83 ArbGG). Die Antragsbefugnis ist stets Voraussetzung für eine Sachentscheidung und eine von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende Prozessvoraussetzung (z. B. BAG vom 27.11.1973, AP Nr. 4 § 40 BetrVG 1972; allgemein: Germelmann a. a. O., Rd. Nr. 52 ff. zu § 81 ArbGG). Macht der Antragsteller ein eigenes Recht geltend, bedarf es einer gesonderten Prüfung der Antragsbefugnis regelmäßig nicht. Beansprucht er dagegen die Befugnis, gestaltend auf die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung einzuwirken, muss im Einzelfall die Antragsbefugnis geprüft und festgestellt werden (Germelmann a. a. O., Rd. Nr. 58 zu § 81 ArbGG). Über das Erfordernis der Antragsbefugnis sollen in erster Linie sogenannte Popularklagen ausgeschlossen werden. Das Betriebsverfassungsgesetz zeigt an verschiedenen Stellen, dass namentlich Gestaltungsrechte nicht von jeder im betriebsverfassungsrechtlichen Bereich anzutreffenden Person oder Institution wahrgenommen werden können (vgl. z. B. zur Befugnis, eine Betriebsratswahl anzufechten, § 19 Abs. 2 BetrVG; zur Befugnis, beim Arbeitsgericht einen Wahlvorstand zur Wahl eines Betriebsrats bestellen zu lassen, § 16 Abs. 2 BetrVG). Deshalb muss auch für ein drittrechtsbezogenes Feststellungsbegehren eine Antragsbefugnis gegeben sein, zumal der Antragsteller damit unmittelbar gestaltend in die bestehende betriebsverfassungsrechtliche Ordnung bei der V.-Unternehmensgruppe eingreifen will.
26 
b) Der Antragsteller ist weder Beteiligter der VB 1995 noch war er an deren Abschluss beteiligt. Er ist auch nicht Rechtsnachfolger des auf Arbeitnehmerseite vertragsschließenden Gremiums, des Gesamtbetriebsrats der F.. Damit läßt sich eine Antragsbefugnis aufgrund "Parteistellung" nicht feststellen.
27 
c) Die VB 1995 umfasst von ihrem Regelungsbereich her zwar auch den Antragsteller und die von ihm repräsentierten Arbeitnehmer. Über die sich daraus ergebenden Ansprüche oder Verpflichtungen herrscht zwischen den Beteiligten jedoch kein Streit. Es geht auch nicht etwa um die Frage, wem auf Arbeitnehmerseite das Recht zur Kündigung der Vereinbarung gemäß Ziff. 11 der VB 1995 zustünde. Der Antragsteller behauptet auch nicht, kündigungsbefugt zu sein oder gar bereits eine Kündigung ausgesprochen zu haben. Die VB 1995 verleiht auch an keiner anderen Stelle dem Antragsteller die Befugnis, sich mit dem Ziel an die Arbeitsgerichte zu wenden, die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung feststellen zu lassen oder gar einen Europäischen Betriebsrat zu installieren. Eine Antragsbefugnis ergibt sich damit auch nicht aus der materiellrechtlichen Stellung des Betriebsrats der Firma S..
28 
d) Der Antragssteller möchte - mit Rechtskraftwirkung - festgestellt haben, dass die VB 1995 rechtsunwirksam ist. Er will damit erklärtermaßen ein in § 41 Abs. 1 EBRG normiertes gesetzliches Hindernis auf dem Weg zur Installierung eines Europäischen Betriebsrates aus dem Weg räumen. Dieser Weg würde aber, die Unwirksamkeit der VB 1995 einmal unterstellt, zunächst gemäß § 9 Abs. 1 EBRG die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums nach § 8 EBRG erfordern. § 9 Abs. 2 EBRG bestimmt hierzu, dass der Antrag wirksam gestellt ist, wenn er von mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihren Vertretern aus mindestens zwei Betrieben oder Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, unterzeichnet ist und der zentralen Leitung zugeht.
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Daraus folgt, dass der Antragsteller selbst dann, wenn der Weg zur Bestellung eines europäischen Betriebsrats unzweifelhaft offen wäre, rechtlich nicht befugt wäre, im Alleingang und ohne Unterstützung aus mindestens einem weiteren Mitgliedstaat das Verfahren zur Schaffung eines Europäischen Betriebsrats in Gang zu setzen. § 9 Abs. 2 EBRG muss nach Auffassung der Kammer entnommen werden, dass auch die vorgelagerte Frage, ob eine bestimmte "gewillkürte" Vereinbarung einem Europäischen Betriebsrat entgegensteht, nur unter mindestens der gleichen Voraussetzung gerichtlich geltend gemacht werden kann. Handelt ein Betriebsrat aus der Unternehmensgruppe allein und ohne Unterstützung aus einem weiteren Mitgliedstaat, kann es bereits nicht zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums kommen, ganz zu schweigen von den sich daran anschließenden Schritten der Bestellung der Arbeitnehmervertreter (§ 11 EBRG), der Verhandlung mit der zentralen Leitung (§ 17 EBRG) und der Errichtung des Europäischen Betriebsrats gemäß § 21 EBRG, wenn die Verhandlungen verweigert werden oder innerhalb von 3 Jahren nach Antragstellung nicht zu einer Vereinbarung geführt haben. Soll zur Vorbereitung dieses Verfahrens mit Rechtskraftwirkung die Rechtsunwirksamkeit einer bestehenden Vereinbarung festgestellt werden, müssen nach Auffassung der Kammer deshalb zumindest die gleichen Voraussetzungen wie für die Einleitung des Bestellungsverfahrens erfüllt sein.
30 
e) Dem steht die Bestimmung des § 41 Abs. 2 EBRG nicht entgegen. Diese Norm verhält sich nicht zur Antragsbefugnis. Sie will lediglich klarstellen, dass es bei Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 17 EBRG nicht auf bestimmte qualifizierte Beteiligungsvoraussetzungen ankam.
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f) Auch Ziffer 3.1 der VB 1995 verleiht dem Antragsteller keine Antragsbefugnis. Geregelt wird hier lediglich der Geltungsbereich der VB, macht den Antragsteller aber nicht zu einem Beteiligten, der in Bezug auf die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit dieser Vereinbarung gerichtlich aktiv werden darf. Auch die Bestimmungen über die Kündigungsmöglichkeit (Ziff. 11 der Vereinbarung) weisen dem Antragsteller keine Befugnis zu. Im übrigen setzt selbst das Kündigungsrecht nach der VB 1995 neben der Kündigungserklärung eines Beteiligten die Zustimmung weiterer Beteiligter voraus (Ziff. 11.2), könnte vom Antragsteller mithin ebenfalls nicht alleine durchgesetzt werden.
32 
g) Dass der Antragsteller zur Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach § 5 EBRG berechtigt war, steht dieser Auffassung ebenfalls nicht entgegen. Denn § 5 EBRG verleiht den Auskunftsanspruch ausdrücklicheiner Arbeitnehmervertretung, stellt mithin in Bezug auf die Berechtigung, Rechte aus dem Bereich des EBRG zu verfolgen, geringere Anforderung als § 9 Abs. 2 EBRG. Die Einholung der Basisdaten gemäß § 5 EBRG ist auch nicht identisch mit der Einleitung des konkreten Bestellungsverfahrens für einen Europäischen Betriebsrat. Es handelt sich vielmehr um einen vorgelagerten Anspruch (vgl. auch BAG v. 27.06.2000, NZA 2000, 1330). Verfügt ein Betriebsrat über die erforderlichen Auskünfte, benötigt er zum Vollzug der weiteren Schritte gemäß § 9 Abs. 2 EBRG zumindest einen weiteren Unterstützer aus einem anderen Mitgliedsstaat.
33 
h) Diese Rechtslage führt nicht dazu, dass der Antragsteller sein Ziel überhaupt nicht weiter verfolgen kann. Er ist nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht gehindert, die gemäß §§ 8 ff. EBRG erforderlichen Schritte zur Bildung eines europäischen Betriebsrats - bei Erfüllung des Quorums gemäß § 9 Abs. 2 EBRG - einzuleiten, ungeachtet des Streits um die Rechtswirkungen der VB 1995. Liegt der zuständigen Institution ein wirksamer Antrag auf Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums vor (§ 9 Abs. 2 EBRG) und vertritt die V.- Unternehmensgruppe bzw. die zentrale Leitung weiterhin die Auffassung, die VB 1995 stehe diesem Begehren entgegen, dürften die Antragsteller befugt sein, den Rechtsweg zu beschreiten (vgl. auch Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 9. Aufl., Rd.Nrn. 15 ff. Vorbem. EBRG). Innerhalb eines solchen Verfahrens könnte dann auch die Vorfrage geklärt werden, ob die VB 1995 der Bildung eines Europäischen Betriebsrats entgegensteht.
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

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(1) Auf die in den §§ 2 und 3 genannten Unternehmen und Unternehmensgruppen, in denen vor dem 22. September 1996 eine Vereinbarung über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung besteht, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes außer in den Fällen des § 37 nicht anwendbar, solange die Vereinbarung wirksam ist. Die Vereinbarung muss sich auf alle in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer erstrecken und den Arbeitnehmern aus denjenigen Mitgliedstaaten eine angemessene Beteiligung an der Unterrichtung und Anhörung ermöglichen, in denen das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe einen Betrieb hat.

(2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht nicht entgegen, dass die Vereinbarung auf Seiten der Arbeitnehmer nur von einer im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Arbeitnehmervertretung geschlossen worden ist. Das gleiche gilt, wenn für ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe anstelle einer Vereinbarung mehrere Vereinbarungen geschlossen worden sind.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 deshalb nicht erfüllt, weil die an dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Stichtag bestehende Vereinbarung nicht alle Arbeitnehmer erfasst, können die Parteien deren Einbeziehung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nachholen.

(4) Bestehende Vereinbarungen können auch nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Stichtag an Änderungen der Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe sowie der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer angepasst werden, soweit es sich nicht um wesentliche Strukturänderungen im Sinne des § 37 handelt.

(5) Ist eine Vereinbarung befristet geschlossen worden, können die Parteien ihre Fortgeltung unter Berücksichtigung der Absätze 1, 3 und 4 beschließen.

(6) Eine Vereinbarung gilt fort, wenn vor ihrer Beendigung das Antrags- oder Initiativrecht nach § 9 Absatz 1 ausgeübt worden ist. Das Antragsrecht kann auch ein auf Grund der Vereinbarung bestehendes Arbeitnehmervertretungsgremium ausüben. Die Fortgeltung endet, wenn die Vereinbarung durch eine grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung nach § 18 oder § 19 ersetzt oder ein Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes errichtet worden ist. Die Fortgeltung endet auch dann, wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss nach § 15 Absatz 1 fasst; § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

(7) Auf Unternehmen und Unternehmensgruppen, die auf Grund der Berücksichtigung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland liegenden Betrieben und Unternehmen erstmalig die in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes außer in den Fällen des § 37 nicht anwendbar, wenn in diesen Unternehmen und Unternehmensgruppen vor dem 15. Dezember 1999 eine Vereinbarung über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung besteht. Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend.

(8) Auf die in den §§ 2 und 3 genannten Unternehmen und Unternehmensgruppen, in denen zwischen dem 5. Juni 2009 und dem 5. Juni 2011 eine Vereinbarung über die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung unterzeichnet oder überarbeitet wurde, sind außer in den Fällen des § 37 die Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1548, 2022), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), anzuwenden. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 befristet geschlossen worden, können die Parteien ihre Fortgeltung beschließen, solange die Vereinbarung wirksam ist; Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Auf die in den §§ 2 und 3 genannten Unternehmen und Unternehmensgruppen, in denen vor dem 22. September 1996 eine Vereinbarung über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung besteht, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes außer in den Fällen des § 37 nicht anwendbar, solange die Vereinbarung wirksam ist. Die Vereinbarung muss sich auf alle in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer erstrecken und den Arbeitnehmern aus denjenigen Mitgliedstaaten eine angemessene Beteiligung an der Unterrichtung und Anhörung ermöglichen, in denen das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe einen Betrieb hat.

(2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht nicht entgegen, dass die Vereinbarung auf Seiten der Arbeitnehmer nur von einer im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Arbeitnehmervertretung geschlossen worden ist. Das gleiche gilt, wenn für ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe anstelle einer Vereinbarung mehrere Vereinbarungen geschlossen worden sind.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 deshalb nicht erfüllt, weil die an dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Stichtag bestehende Vereinbarung nicht alle Arbeitnehmer erfasst, können die Parteien deren Einbeziehung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nachholen.

(4) Bestehende Vereinbarungen können auch nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Stichtag an Änderungen der Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe sowie der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer angepasst werden, soweit es sich nicht um wesentliche Strukturänderungen im Sinne des § 37 handelt.

(5) Ist eine Vereinbarung befristet geschlossen worden, können die Parteien ihre Fortgeltung unter Berücksichtigung der Absätze 1, 3 und 4 beschließen.

(6) Eine Vereinbarung gilt fort, wenn vor ihrer Beendigung das Antrags- oder Initiativrecht nach § 9 Absatz 1 ausgeübt worden ist. Das Antragsrecht kann auch ein auf Grund der Vereinbarung bestehendes Arbeitnehmervertretungsgremium ausüben. Die Fortgeltung endet, wenn die Vereinbarung durch eine grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung nach § 18 oder § 19 ersetzt oder ein Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes errichtet worden ist. Die Fortgeltung endet auch dann, wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss nach § 15 Absatz 1 fasst; § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

(7) Auf Unternehmen und Unternehmensgruppen, die auf Grund der Berücksichtigung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland liegenden Betrieben und Unternehmen erstmalig die in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes außer in den Fällen des § 37 nicht anwendbar, wenn in diesen Unternehmen und Unternehmensgruppen vor dem 15. Dezember 1999 eine Vereinbarung über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung besteht. Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend.

(8) Auf die in den §§ 2 und 3 genannten Unternehmen und Unternehmensgruppen, in denen zwischen dem 5. Juni 2009 und dem 5. Juni 2011 eine Vereinbarung über die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung unterzeichnet oder überarbeitet wurde, sind außer in den Fällen des § 37 die Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1548, 2022), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), anzuwenden. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 befristet geschlossen worden, können die Parteien ihre Fortgeltung beschließen, solange die Vereinbarung wirksam ist; Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) Auf die in den §§ 2 und 3 genannten Unternehmen und Unternehmensgruppen, in denen vor dem 22. September 1996 eine Vereinbarung über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung besteht, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes außer in den Fällen des § 37 nicht anwendbar, solange die Vereinbarung wirksam ist. Die Vereinbarung muss sich auf alle in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer erstrecken und den Arbeitnehmern aus denjenigen Mitgliedstaaten eine angemessene Beteiligung an der Unterrichtung und Anhörung ermöglichen, in denen das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe einen Betrieb hat.

(2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht nicht entgegen, dass die Vereinbarung auf Seiten der Arbeitnehmer nur von einer im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Arbeitnehmervertretung geschlossen worden ist. Das gleiche gilt, wenn für ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe anstelle einer Vereinbarung mehrere Vereinbarungen geschlossen worden sind.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 deshalb nicht erfüllt, weil die an dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Stichtag bestehende Vereinbarung nicht alle Arbeitnehmer erfasst, können die Parteien deren Einbeziehung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nachholen.

(4) Bestehende Vereinbarungen können auch nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Stichtag an Änderungen der Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe sowie der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer angepasst werden, soweit es sich nicht um wesentliche Strukturänderungen im Sinne des § 37 handelt.

(5) Ist eine Vereinbarung befristet geschlossen worden, können die Parteien ihre Fortgeltung unter Berücksichtigung der Absätze 1, 3 und 4 beschließen.

(6) Eine Vereinbarung gilt fort, wenn vor ihrer Beendigung das Antrags- oder Initiativrecht nach § 9 Absatz 1 ausgeübt worden ist. Das Antragsrecht kann auch ein auf Grund der Vereinbarung bestehendes Arbeitnehmervertretungsgremium ausüben. Die Fortgeltung endet, wenn die Vereinbarung durch eine grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung nach § 18 oder § 19 ersetzt oder ein Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes errichtet worden ist. Die Fortgeltung endet auch dann, wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss nach § 15 Absatz 1 fasst; § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

(7) Auf Unternehmen und Unternehmensgruppen, die auf Grund der Berücksichtigung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland liegenden Betrieben und Unternehmen erstmalig die in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes außer in den Fällen des § 37 nicht anwendbar, wenn in diesen Unternehmen und Unternehmensgruppen vor dem 15. Dezember 1999 eine Vereinbarung über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung besteht. Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend.

(8) Auf die in den §§ 2 und 3 genannten Unternehmen und Unternehmensgruppen, in denen zwischen dem 5. Juni 2009 und dem 5. Juni 2011 eine Vereinbarung über die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung unterzeichnet oder überarbeitet wurde, sind außer in den Fällen des § 37 die Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1548, 2022), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), anzuwenden. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 befristet geschlossen worden, können die Parteien ihre Fortgeltung beschließen, solange die Vereinbarung wirksam ist; Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Auf die in den §§ 2 und 3 genannten Unternehmen und Unternehmensgruppen, in denen vor dem 22. September 1996 eine Vereinbarung über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung besteht, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes außer in den Fällen des § 37 nicht anwendbar, solange die Vereinbarung wirksam ist. Die Vereinbarung muss sich auf alle in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer erstrecken und den Arbeitnehmern aus denjenigen Mitgliedstaaten eine angemessene Beteiligung an der Unterrichtung und Anhörung ermöglichen, in denen das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe einen Betrieb hat.

(2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht nicht entgegen, dass die Vereinbarung auf Seiten der Arbeitnehmer nur von einer im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Arbeitnehmervertretung geschlossen worden ist. Das gleiche gilt, wenn für ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe anstelle einer Vereinbarung mehrere Vereinbarungen geschlossen worden sind.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 deshalb nicht erfüllt, weil die an dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Stichtag bestehende Vereinbarung nicht alle Arbeitnehmer erfasst, können die Parteien deren Einbeziehung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nachholen.

(4) Bestehende Vereinbarungen können auch nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Stichtag an Änderungen der Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe sowie der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer angepasst werden, soweit es sich nicht um wesentliche Strukturänderungen im Sinne des § 37 handelt.

(5) Ist eine Vereinbarung befristet geschlossen worden, können die Parteien ihre Fortgeltung unter Berücksichtigung der Absätze 1, 3 und 4 beschließen.

(6) Eine Vereinbarung gilt fort, wenn vor ihrer Beendigung das Antrags- oder Initiativrecht nach § 9 Absatz 1 ausgeübt worden ist. Das Antragsrecht kann auch ein auf Grund der Vereinbarung bestehendes Arbeitnehmervertretungsgremium ausüben. Die Fortgeltung endet, wenn die Vereinbarung durch eine grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung nach § 18 oder § 19 ersetzt oder ein Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes errichtet worden ist. Die Fortgeltung endet auch dann, wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss nach § 15 Absatz 1 fasst; § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

(7) Auf Unternehmen und Unternehmensgruppen, die auf Grund der Berücksichtigung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland liegenden Betrieben und Unternehmen erstmalig die in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes außer in den Fällen des § 37 nicht anwendbar, wenn in diesen Unternehmen und Unternehmensgruppen vor dem 15. Dezember 1999 eine Vereinbarung über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung besteht. Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend.

(8) Auf die in den §§ 2 und 3 genannten Unternehmen und Unternehmensgruppen, in denen zwischen dem 5. Juni 2009 und dem 5. Juni 2011 eine Vereinbarung über die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung unterzeichnet oder überarbeitet wurde, sind außer in den Fällen des § 37 die Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1548, 2022), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), anzuwenden. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 befristet geschlossen worden, können die Parteien ihre Fortgeltung beschließen, solange die Vereinbarung wirksam ist; Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen.

(2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen.

(2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.

(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.

(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.

(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.

(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.

(1) Auf die in den §§ 2 und 3 genannten Unternehmen und Unternehmensgruppen, in denen vor dem 22. September 1996 eine Vereinbarung über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung besteht, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes außer in den Fällen des § 37 nicht anwendbar, solange die Vereinbarung wirksam ist. Die Vereinbarung muss sich auf alle in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer erstrecken und den Arbeitnehmern aus denjenigen Mitgliedstaaten eine angemessene Beteiligung an der Unterrichtung und Anhörung ermöglichen, in denen das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe einen Betrieb hat.

(2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht nicht entgegen, dass die Vereinbarung auf Seiten der Arbeitnehmer nur von einer im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Arbeitnehmervertretung geschlossen worden ist. Das gleiche gilt, wenn für ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe anstelle einer Vereinbarung mehrere Vereinbarungen geschlossen worden sind.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 deshalb nicht erfüllt, weil die an dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Stichtag bestehende Vereinbarung nicht alle Arbeitnehmer erfasst, können die Parteien deren Einbeziehung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nachholen.

(4) Bestehende Vereinbarungen können auch nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Stichtag an Änderungen der Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe sowie der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer angepasst werden, soweit es sich nicht um wesentliche Strukturänderungen im Sinne des § 37 handelt.

(5) Ist eine Vereinbarung befristet geschlossen worden, können die Parteien ihre Fortgeltung unter Berücksichtigung der Absätze 1, 3 und 4 beschließen.

(6) Eine Vereinbarung gilt fort, wenn vor ihrer Beendigung das Antrags- oder Initiativrecht nach § 9 Absatz 1 ausgeübt worden ist. Das Antragsrecht kann auch ein auf Grund der Vereinbarung bestehendes Arbeitnehmervertretungsgremium ausüben. Die Fortgeltung endet, wenn die Vereinbarung durch eine grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung nach § 18 oder § 19 ersetzt oder ein Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes errichtet worden ist. Die Fortgeltung endet auch dann, wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss nach § 15 Absatz 1 fasst; § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

(7) Auf Unternehmen und Unternehmensgruppen, die auf Grund der Berücksichtigung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland liegenden Betrieben und Unternehmen erstmalig die in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes außer in den Fällen des § 37 nicht anwendbar, wenn in diesen Unternehmen und Unternehmensgruppen vor dem 15. Dezember 1999 eine Vereinbarung über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung besteht. Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend.

(8) Auf die in den §§ 2 und 3 genannten Unternehmen und Unternehmensgruppen, in denen zwischen dem 5. Juni 2009 und dem 5. Juni 2011 eine Vereinbarung über die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung unterzeichnet oder überarbeitet wurde, sind außer in den Fällen des § 37 die Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1548, 2022), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), anzuwenden. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 befristet geschlossen worden, können die Parteien ihre Fortgeltung beschließen, solange die Vereinbarung wirksam ist; Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums ist von den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern schriftlich bei der zentralen Leitung zu beantragen oder erfolgt auf Initiative der zentralen Leitung.

(2) Der Antrag ist wirksam gestellt, wenn er von mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihren Vertretern aus mindestens zwei Betrieben oder Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, unterzeichnet ist und der zentralen Leitung zugeht. Werden mehrere Anträge gestellt, sind die Unterschriften zusammenzuzählen. Wird ein Antrag bei einer im Inland liegenden Betriebs- oder Unternehmensleitung eingereicht, hat diese den Antrag unverzüglich an die zentrale Leitung weiterzuleiten und die Antragsteller darüber zu unterrichten.

(3) Die zentrale Leitung hat die Antragsteller, die örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über die Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums und seine Zusammensetzung zu unterrichten.

(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine Vereinbarung über eine grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer abzuschließen.

(2) Die zentrale Leitung hat dem besonderen Verhandlungsgremium rechtzeitig alle zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium arbeiten vertrauensvoll zusammen. Zeitpunkt, Häufigkeit und Ort der Verhandlungen werden zwischen der zentralen Leitung und dem besonderen Verhandlungsgremium einvernehmlich festgelegt.

(1) Die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums ist von den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern schriftlich bei der zentralen Leitung zu beantragen oder erfolgt auf Initiative der zentralen Leitung.

(2) Der Antrag ist wirksam gestellt, wenn er von mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihren Vertretern aus mindestens zwei Betrieben oder Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, unterzeichnet ist und der zentralen Leitung zugeht. Werden mehrere Anträge gestellt, sind die Unterschriften zusammenzuzählen. Wird ein Antrag bei einer im Inland liegenden Betriebs- oder Unternehmensleitung eingereicht, hat diese den Antrag unverzüglich an die zentrale Leitung weiterzuleiten und die Antragsteller darüber zu unterrichten.

(3) Die zentrale Leitung hat die Antragsteller, die örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über die Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums und seine Zusammensetzung zu unterrichten.

(1) Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates auf die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums werden in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen vom Gesamtbetriebsrat (§ 47 des Betriebsverfassungsgesetzes) bestellt. Besteht nur ein Betriebsrat, so bestellt dieser die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums werden in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppen vom Konzernbetriebsrat (§ 54 des Betriebsverfassungsgesetzes) bestellt. Besteht neben dem Konzernbetriebsrat noch ein in ihm nicht vertretener Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat, ist der Konzernbetriebsrat um deren Vorsitzende und um deren Stellvertreter zu erweitern; die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter gelten insoweit als Konzernbetriebsratsmitglieder.

(3) Besteht kein Konzernbetriebsrat, werden die in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums wie folgt bestellt:

a)
Bestehen mehrere Gesamtbetriebsräte, werden die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums auf einer gemeinsamen Sitzung der Gesamtbetriebsräte bestellt, zu welcher der Gesamtbetriebsratsvorsitzende des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten inländischen Unternehmens einzuladen hat. Besteht daneben noch mindestens ein in den Gesamtbetriebsräten nicht vertretener Betriebsrat, sind der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter zu dieser Sitzung einzuladen; sie gelten insoweit als Gesamtbetriebsratsmitglieder.
b)
Besteht neben einem Gesamtbetriebsrat noch mindestens ein in ihm nicht vertretener Betriebsrat, ist der Gesamtbetriebsrat um den Vorsitzenden des Betriebsrats und dessen Stellvertreter zu erweitern; der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter gelten insoweit als Gesamtbetriebsratsmitglieder. Der Gesamtbetriebsrat bestellt die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums. Besteht nur ein Gesamtbetriebsrat, so hat dieser die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu bestellen.
c)
Bestehen mehrere Betriebsräte, werden die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums auf einer gemeinsamen Sitzung bestellt, zu welcher der Betriebsratsvorsitzende des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten inländischen Betriebs einzuladen hat. Zur Teilnahme an dieser Sitzung sind die Betriebsratsvorsitzenden und deren Stellvertreter berechtigt; § 47 Absatz 7 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
d)
Besteht nur ein Betriebsrat, so hat dieser die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu bestellen.

(4) Zu Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums können auch die in § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes genannten Angestellten bestellt werden.

(5) Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis bestellt werden.

Die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium können frei vereinbaren, wie die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ausgestaltet wird; sie sind nicht an die Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes gebunden. Die Vereinbarung muss sich auf alle in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer erstrecken, in denen das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe einen Betrieb hat. Die Parteien verständigen sich darauf, ob die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung durch die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats oder mehrerer Europäischer Betriebsräte nach § 18 oder durch ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nach § 19 erfolgen soll.

(1) Verweigert die zentrale Leitung die Aufnahme von Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung (§ 9), ist ein Europäischer Betriebsrat gemäß den §§ 22 und 23 zu errichten. Das gleiche gilt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Antragstellung keine Vereinbarung nach § 18 oder § 19 zustande kommt oder die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium das vorzeitige Scheitern der Verhandlungen erklären. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums auf Initiative der zentralen Leitung erfolgt.

(2) Ein Europäischer Betriebsrat ist nicht zu errichten, wenn das besondere Verhandlungsgremium vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen einen Beschluss nach § 15 Absatz 1 fasst.

(1) Auf die in den §§ 2 und 3 genannten Unternehmen und Unternehmensgruppen, in denen vor dem 22. September 1996 eine Vereinbarung über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung besteht, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes außer in den Fällen des § 37 nicht anwendbar, solange die Vereinbarung wirksam ist. Die Vereinbarung muss sich auf alle in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer erstrecken und den Arbeitnehmern aus denjenigen Mitgliedstaaten eine angemessene Beteiligung an der Unterrichtung und Anhörung ermöglichen, in denen das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe einen Betrieb hat.

(2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht nicht entgegen, dass die Vereinbarung auf Seiten der Arbeitnehmer nur von einer im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Arbeitnehmervertretung geschlossen worden ist. Das gleiche gilt, wenn für ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe anstelle einer Vereinbarung mehrere Vereinbarungen geschlossen worden sind.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 deshalb nicht erfüllt, weil die an dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Stichtag bestehende Vereinbarung nicht alle Arbeitnehmer erfasst, können die Parteien deren Einbeziehung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nachholen.

(4) Bestehende Vereinbarungen können auch nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Stichtag an Änderungen der Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe sowie der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer angepasst werden, soweit es sich nicht um wesentliche Strukturänderungen im Sinne des § 37 handelt.

(5) Ist eine Vereinbarung befristet geschlossen worden, können die Parteien ihre Fortgeltung unter Berücksichtigung der Absätze 1, 3 und 4 beschließen.

(6) Eine Vereinbarung gilt fort, wenn vor ihrer Beendigung das Antrags- oder Initiativrecht nach § 9 Absatz 1 ausgeübt worden ist. Das Antragsrecht kann auch ein auf Grund der Vereinbarung bestehendes Arbeitnehmervertretungsgremium ausüben. Die Fortgeltung endet, wenn die Vereinbarung durch eine grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung nach § 18 oder § 19 ersetzt oder ein Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes errichtet worden ist. Die Fortgeltung endet auch dann, wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss nach § 15 Absatz 1 fasst; § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

(7) Auf Unternehmen und Unternehmensgruppen, die auf Grund der Berücksichtigung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland liegenden Betrieben und Unternehmen erstmalig die in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes außer in den Fällen des § 37 nicht anwendbar, wenn in diesen Unternehmen und Unternehmensgruppen vor dem 15. Dezember 1999 eine Vereinbarung über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung besteht. Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend.

(8) Auf die in den §§ 2 und 3 genannten Unternehmen und Unternehmensgruppen, in denen zwischen dem 5. Juni 2009 und dem 5. Juni 2011 eine Vereinbarung über die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung unterzeichnet oder überarbeitet wurde, sind außer in den Fällen des § 37 die Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1548, 2022), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), anzuwenden. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 befristet geschlossen worden, können die Parteien ihre Fortgeltung beschließen, solange die Vereinbarung wirksam ist; Absatz 4 gilt entsprechend.

Die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium können frei vereinbaren, wie die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ausgestaltet wird; sie sind nicht an die Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes gebunden. Die Vereinbarung muss sich auf alle in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer erstrecken, in denen das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe einen Betrieb hat. Die Parteien verständigen sich darauf, ob die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung durch die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats oder mehrerer Europäischer Betriebsräte nach § 18 oder durch ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nach § 19 erfolgen soll.

(1) Die zentrale Leitung hat auf Verlangen einer Arbeitnehmervertretung die für die Aufnahme von Verhandlungen zur Bildung eines Europäischen Betriebsrats erforderlichen Informationen zu erheben und an die Arbeitnehmervertretung weiterzuleiten. Zu den erforderlichen Informationen gehören insbesondere die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer und ihre Verteilung auf die Mitgliedstaaten, die Unternehmen und Betriebe sowie über die Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe.

(2) Ein Betriebsrat oder ein Gesamtbetriebsrat kann den Anspruch nach Absatz 1 gegenüber der örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitung geltend machen; diese ist verpflichtet, die erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der zentralen Leitung einzuholen.

(3) Jede Leitung eines Unternehmens einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe sowie die zentrale Leitung sind verpflichtet, die Informationen nach Absatz 1 zu erheben und zur Verfügung zu stellen.

(1) Die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums ist von den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern schriftlich bei der zentralen Leitung zu beantragen oder erfolgt auf Initiative der zentralen Leitung.

(2) Der Antrag ist wirksam gestellt, wenn er von mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihren Vertretern aus mindestens zwei Betrieben oder Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, unterzeichnet ist und der zentralen Leitung zugeht. Werden mehrere Anträge gestellt, sind die Unterschriften zusammenzuzählen. Wird ein Antrag bei einer im Inland liegenden Betriebs- oder Unternehmensleitung eingereicht, hat diese den Antrag unverzüglich an die zentrale Leitung weiterzuleiten und die Antragsteller darüber zu unterrichten.

(3) Die zentrale Leitung hat die Antragsteller, die örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über die Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums und seine Zusammensetzung zu unterrichten.

(1) Die zentrale Leitung hat auf Verlangen einer Arbeitnehmervertretung die für die Aufnahme von Verhandlungen zur Bildung eines Europäischen Betriebsrats erforderlichen Informationen zu erheben und an die Arbeitnehmervertretung weiterzuleiten. Zu den erforderlichen Informationen gehören insbesondere die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer und ihre Verteilung auf die Mitgliedstaaten, die Unternehmen und Betriebe sowie über die Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe.

(2) Ein Betriebsrat oder ein Gesamtbetriebsrat kann den Anspruch nach Absatz 1 gegenüber der örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitung geltend machen; diese ist verpflichtet, die erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der zentralen Leitung einzuholen.

(3) Jede Leitung eines Unternehmens einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe sowie die zentrale Leitung sind verpflichtet, die Informationen nach Absatz 1 zu erheben und zur Verfügung zu stellen.

(1) Die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums ist von den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern schriftlich bei der zentralen Leitung zu beantragen oder erfolgt auf Initiative der zentralen Leitung.

(2) Der Antrag ist wirksam gestellt, wenn er von mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihren Vertretern aus mindestens zwei Betrieben oder Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, unterzeichnet ist und der zentralen Leitung zugeht. Werden mehrere Anträge gestellt, sind die Unterschriften zusammenzuzählen. Wird ein Antrag bei einer im Inland liegenden Betriebs- oder Unternehmensleitung eingereicht, hat diese den Antrag unverzüglich an die zentrale Leitung weiterzuleiten und die Antragsteller darüber zu unterrichten.

(3) Die zentrale Leitung hat die Antragsteller, die örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über die Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums und seine Zusammensetzung zu unterrichten.