Arbeitsgericht Rostock Urteil, 26. Juli 2018 - 1 Ca 458/18

bei uns veröffentlicht am26.07.2018

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf € 2.951,64 festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung einer Erzieherin nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung (TVöD-VKA), die in der Heimerziehung tätig ist.

2

Die im Juni 1976 geborene Klägerin schloss im Juli 1998 die Fachschulausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin erfolgreich ab. Zum 01.11.2003 nahm sie bei dem Deutschen Roten Kreuz, K. R. e. V. eine Beschäftigung als Erzieherin in der Jugendhilfe auf. Nach sechs Monaten übernahm sie zusätzlich die Funktion einer Teamleiterin. Das Arbeitsverhältnis ging zum 16.08.2016 auf die Beklagte über. Die Beklagte ist ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der unter der Bezeichnung "Blinkfeuer" einen Jugendhilfeverbund betreibt, zu dem verschiedene Wohngruppen gehören.

3

Die Beklagte schloss am 15.06.2017 mit der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft den "Tarifvertrag DRK R. gGmbH", der zum 01.08.2017 in Kraft trat und auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach dem TVöD-VKA in der jeweils geltenden Fassung. Die Beklagte ordnete die Klägerin der Entgeltgruppe S 8a der Anlage 1 zu § 12 TVöD-VKA, Teil B, Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) zu. Die Klägerin erhält darüber hinaus eine Heimzulage.

4

Die Klägerin arbeitet jeweils zur Hälfte ihrer Arbeitszeit in einer Regelwohngruppe für Kinder und Jugendliche sowie im Betreuten Wohnen für Jugendliche. Die Wohngruppen stehen ggf. auch jungen Volljährigen offen. Die Regelwohngruppe 2, in der die Klägerin tätig ist, verfügt über bis zu 10 Plätze und befindet sich in der D-Straße. Das Betreute Wohnen mit bis zu 4 Plätzen ist in der R-Straße beheimatet. Grundlage der Betreuung ist jeweils eine Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarung (LQEV) mit der Stadt R gemäß § 77 und §§ 78a ff. SGB VIII für stationäre und teilstationäre Hilfen.

5

In der LQEV für die Regelwohngruppe heißt es zur Zielgruppe:

6

"…

7

Die Regelwohngruppe ist eine heterogene und geschlechtergemischte Gruppe, in der in der Regel Kinder und Jugendliche von 0-18 Jahren betreut werden.

8

Zur Zielgruppe gehören junge Menschen, die einen zur Herkunftsfamilie ergänzenden Lern- und Lebensort benötigen, aber auch Kinder und Jugendliche, die in der eigenen Familie gefährdet sind und/oder bereits erhebliche Entwicklungsstörungen aufweisen und stationäre Erziehungshilfe benötigen oder junge Menschen, die aus anderen Gründen (Inobhutnahme) untergebracht werden müssen. Die Eltern/Personensorgeberechtigten sollten zur Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erweiterung der elterlichen Kompetenzen bereit sein bzw. motiviert werden können. Darüber hinaus sollten die jungen Menschen in der Lage sein, sich in die Gruppe und den Gruppenalltag zu integrieren.

9

Weiterhin gehören zur Zielgruppe die unbegleiteten minderjährigen Ausländer.

10

Zur Zielgruppe zählen nicht Kinder und Jugendliche

11
· mit akuten psychotischen Störungen
12
· mit manifester Suchtproblematik
13
· mit einer Pflegestufe, die über Pflegestufe I liegt
14
· mit verfestigtem, hohen Kriminalitätspotential ohne Veränderungsbereitschaft
15
· die auf einen Rollstuhl angewiesen sind (auf Grund räumlicher Gegebenheiten)
16

…"

17

Der Betreuungsschlüssel für das pädagogische Personal beträgt in der Regelwohngruppe 1 zu 1,69 Bewohner. Als pädagogische Fachkräfte anerkannt sind Diplom- und Sozial-pädagogen, staatlich anerkannte Erzieher, Heilerzieher bzw. Heilerziehungspfleger. In der Regelwohngruppe sind neben der Klägerin vier weitere Mitarbeiter mit der Eingruppierung S 8a TVöD-VKA tätig. Die Klienten sind der Beklagten auf der Grundlage des § 34 SGB VIII in Verbindung mit § 27 SGB VIII (Kinder oder Jugendliche) bzw. § 41 SGB VIII (junge Volljährige) zugewiesen.

18

Die Regelwohngruppe bietet Hilfe zur Erziehung über Tag und Nacht (§ 34 Satz 1 SGB VIII). Die Kinder und Jugendlichen sollen durch eine Verbindung von Alltagserleben und pädagogischen Angeboten so gefördert werden, dass sie einen ihrer Entwicklung entsprechend höchstmöglichen Grad an Selbstständigkeit erreichen und individuelle Lebensperspektiven entwickeln können. Die Wohngruppe bietet ein Zuhause auf Zeit mit dem Ziel, entweder eine Rückkehr in die eigene Familie, in eine andere Familie oder eine selbstständige, unabhängige Lebensführung im eigenen Wohnraum zu ermöglichen (vgl. § 34 Satz 2 SGB VIII).

19

Aufgabe der pädagogischen Fachkräfte ist es, die sozialen Kompetenzen (u. a. Selbstständigkeit, Eigenverantwortung, Akzeptanz und Wertschätzung, Gemeinschaftssinn, Kritik- und Konfliktfähigkeit) zu fördern und zu entwickeln, lebenspraktische Fähigkeiten zu vermitteln sowie Lebens- und Zukunftsperspektiven zu entwickeln. Die Kinder und Jugendlichen sollen sich in der Wohngruppe geborgen fühlen und in die Alltagsprozesse einbezogen werden. Sie besuchen je nach Alter und Befähigung allgemein- oder berufsbildende Schulen, ggf. auch Förderschulen, Ausbildungsstätten oder nehmen an sonstigen, insbesondere berufsvorbereitenden, Bildungsangeboten teil. Ausländische Kinder und Jugendliche, die noch nicht über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen, besuchen die speziell auf Flüchtlinge zugeschnittenen Kurse "Deutsch als Zweitsprache" (DaZ). Einzelne Bewohner haben zum Teil schwerwiegende Krankheiten und befinden sich deshalb in ärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung (z. B. Fetales Alkoholsyndrom).

20

In der LQEV für das Betreute Wohnen heißt es zur Zielgruppe:

21

"…

22
· Junge Menschen im Alter von 15-18 Jahre (Aufnahmealter)
23
· Jugendliche/junge Erwachsene aus dem stationären Kontext und/oder Jugendliche, die einen zur Herkunftsfamilie ergänzenden Lern- und Lebensort benötigen
24
· Jugendliche, deren Eltern/PSB zur Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erweiterung ihrer elterlichen Kompetenzen bereit sind bzw. motiviert werden können
25
· Jugendliche/junge Erwachsene, die ihren Alltag weitestgehend selbstverantwortet gestalten können und über ein ausreichendes Maß an Kompetenzen zur eigenständigen Lebensgestaltung verfügen
26
· Jugendliche/junge Erwachsene, die sich im Wohnkontext unterstützen
27
· unbegleitete minderjährige Ausländer
28

…"

29

Der Betreuungsschlüssel für das pädagogische Personal beträgt im Betreuten Wohnen 1 zu 3,7 Bewohner.

30

Der Klägerin obliegen unabhängig von der jeweiligen Wohnform folgende Aufgaben (vgl. Stellenbeschreibung aus November 2017, von der Klägerin unterzeichnet am 08.01.2018):

31
· Mitwirkung bei der Entwicklung und Umsetzung der gesetzlichen Aufträge, der LQEV bzw. der pädagogischen Konzepte,
32
· Mitwirkung am Hilfeplan gemäß § 36 SGB VIII,
33
· Bindungs- und Beziehungsarbeit mit Hilfe des Bezugsbetreuersystems,
34
· Biographiearbeit,
35
· Versorgung der Klienten,
36
· Gesundheitsplanung und -erziehung (z. B. Anleitung bei der täglichen Körperpflege, Unterstützung bei dem eigenverantwortlichen Umgang mit Genuss- und Suchtmitteln, Begleitung bei Arzt- oder Therapieterminen),
37
· Erziehungs- und Entwicklungsförderung der Klienten,
38
· Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten (z. B. Unterstützung bei der individuellen Raumgestaltung, gemeinsame Einkäufe, Wäsche, Reinigung, Koch- und Haushaltstraining),
39
· Anleitung der Klienten im Umgang mit finanziellen Mitteln,
40
· Integration im sozialen, kindertageseinrichtungsbezogenen, schulischen und beruflichen Bereich,
41
· Anbindung der Klienten an kulturelle und sportliche Angebote im Sozialraum, gruppeninterne und -übergreifende Freizeitangebote,
42
· Einübung demokratischer Beteiligungsformen,
43
· Zusammenarbeit mit Ämtern, Institutionen, Kindertageseinrichtungen, Schulen, Ausbildungsbetrieben, Ärzten, Therapeuten und Vereinen; Vermittlung bei Konflikten,
44
· Krisenintervention (Kindeswohlgefährdung, Abgängigkeit der Klienten),
45
· Hilfe bei der Verselbstständigung/Wohnungssuche,
46
· bei Bedarf Nachbetreuung der Klienten über Fachleistungsstunden,
47
· Begleitung und Unterstützung der Personensorgeberechtigten, Informationsaustausch und Reflexionsgespräche, ggf. Einbeziehung bei Projekten und Veranstaltungen der Einrichtung,
48
· bei Bedarf Begleitung des Umgangs zwischen Klienten und Eltern bzw. Personensorgeberechtigten,
49
· Genogrammarbeit,
50
· enge Zusammenarbeit/Abstimmung mit der Elternfachkraft,
51
· Planung, Koordination und Organisation der Abläufe in der Wohngruppe, Mitarbeit bei der Gestaltung von Festen, Feiern und sonstigen Veranstaltungen,
52
· Verwaltung der finanziellen Mittel entsprechend Haushaltsplan, Einkäufe,
53
· Ordnung und Sauberkeit in den Räumen der Wohngruppe, Mitverantwortung für Sicherheit, Unfallschutz und Psychohygiene,
54
· Planung und Dokumentation pädagogischer Prozesse (intern über Dokumentationssoftware Daarwin, Sachstands- und Trägerberichte etc.), Information bei meldepflichtigen Krankheiten und besonderen Vorkommnissen,
55
· Teilnahme an Supervisionen, Teamberatungen und Fallbesprechungen,
56
· Mitarbeit bei der Qualitätsentwicklung und -sicherung,
57
· Fachliche Begleitung, Anleitung und Unterstützung neuer Mitarbeiter und Praktikanten,
58
· Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen, Selbststudium von Fachliteratur.
59

Darüber hinaus ist die Klägerin als Teamleiterin tätig. Damit sind folgende Aufgaben verbunden (vgl. Zusatzfunktionsbeschreibung aus November 2017, von der Klägerin unterzeichnet am 08.01.2018):

60
o Erhebung der Anwesenheit und Meldung an die Leitung,
61
o Zuarbeit für Arbeitszeugnisse und Beurteilungen,
62
o Mitarbeit in Gremien im Auftrag der Beklagten,
63
o Mitwirkung bei der Weiterentwicklung der Konzeption/LQEV,
64
o Zuarbeit zur Rechnungslegung, Datenerhebung und Investitionsplanung, Mitwirkung bei der Erstellung des Haushaltsplans,
65
o Planung und Koordination der alltäglichen Abläufe und pädagogischen Prozesse,
66
o Planung und Durchführung von Teamberatungen,
67
o Koordination der Dienstplan- und Urlaubsgestaltung,
68
o Verteilung und Festlegung von individuellen Aufgaben der Mitarbeiter im Team, um den Betriebsablauf zu gewährleisten,
69
o Meldung von Vorkommnissen mit konzeptionellen, personellen und finanziellen Konsequenzen an den Vorgesetzten, insbesondere Schadensfällen, meldepflichtigen Krankheiten etc.,
70
o effektive Gestaltung der internen Informations- und Kommunikationsstruktur,
71
o Unterweisung der Mitarbeiter, Begleitung neuer Mitarbeiter,
72
o Überwachung des Budgets und Koordination der Beschaffung von Sachmitteln,
73
o Verantwortung für die Einhaltung der relevanten Sicherheitsregelungen, des Infektionsschutzgesetzes und der Bestimmungen zur Arbeitssicherheit und zum Datenschutz,
74
o Prävention von Kindeswohlgefährdung,
75
o enge Zusammenarbeit mit der Einrichtungsleitung und der pädagogischen Leitung, Unterstützung der pädagogischen Leitung bei der Qualitätssicherung,
76
o Förderung der Teamentwicklung unter Einbeziehung der individuellen Fähigkeiten.
77

Mit Schreiben vom 02.01.2018 forderte die Klägerin von der Beklagten rückwirkend zum 01.08.2017 eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe S 8b des Haustarifvertrages. Die Beklagte lehnte eine Höhergruppierung mit Schreiben vom 23.10.2017 ab.

78

Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei in der Entgeltgruppe S 8b TVöD-VKA eingruppiert, da sie Aufgaben einer staatlich anerkannten Erzieherin ausübe, die zudem als besonders schwierige fachliche Tätigkeiten anzusehen seien. Die Arbeiten seien wesentlich schwieriger als zum Beispiel in einer Kindertagesstätte.

79

Sie betreue eine Gruppe von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten im Sinne des Tarifvertrages. Unter den Jugendlichen seien solche mit Störungen im Sozialverhalten, Bindungsstörungen, Traumatisierungen, körperlicher und geistiger Behinderung (z. B. Fetales Alkoholsyndrom). Die psychischen, sozialen und emotionalen Auffälligkeiten der Jugendlichen mache die Erziehung erheblich schwerer. Bei den unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gebe es posttraumatische Belastungsstörungen, was noch nicht bei allen diagnostiziert sei, da es zum Teil Sprachbarrieren und nicht genügend Psychologen gebe. Es seien Jugendliche in der Wohngruppe untergebracht, bei denen eine seelische Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII vorliege oder zu erwarten sei. Beispielsweise habe ein männlicher Bewohner Gewalt gegen andere eingesetzt und auch die Erzieher bedroht, sodass die Polizei habe gerufen werden müssen. Er befinde sich allerdings nicht mehr in der Regelwohngruppe. Ein anderer Jugendlicher sei in psychotherapeutischer Behandlung und werde voraussichtlich die Ausbildung nicht schaffen und abbrechen. Eine andere Jugendliche befinde sich derzeit wegen suizidaler Gedanken in der Diagnostik. Sie gehe in eine Tagesklinik wegen einer Anpassungsstörung und selbstverletzendem Verhalten. Vorübergehend sei ein Mädchen mit Mukoviszidose in der Wohngruppe gewesen.

80

Zudem übe die Klägerin fachliche Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a TVöD-VKA aus. Die fachliche Koordination bestehe darin, die Dienst- und Urlaubspläne zu schreiben, die individuellen Aufgaben der Mitarbeiter des Teams festzulegen und die alltäglichen Abläufe und pädagogischen Prozesse zu planen.

81

Im Grunde nehme sie die Tätigkeit einer Sozialarbeiterin bzw. Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung wahr, da sie den Klienten Hilfe zur besseren Lebensbewältigung gebe und die Entfaltung der Persönlichkeit unterstütze. Es gehe darum, Benachteiligungen der Klienten im gesellschaftlichen Leben auszugleichen, Belastungen zu mindern und deren eigene Kräfte zum Zweck der Problembewältigung zu stärken.

82

Die Klägerin beantragt,

83

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als weiteres Arbeitsentgelt für den Zeitraum August 2017 bis Dezember 2017 € 392,35 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 77,59 brutto seit dem 01.09.2017, aus € 81,99 brutto seit dem 01.10.2017 und aus jeweils € 77,59 brutto seit dem 01.11.2017, 01.12.2017 und 01.01.2018 zu zahlen,

84

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2018 nach der Entgeltgruppe S 8b des Tarifvertrages DRK Rostocker Kinder- und Jugendhilfe gGmbH zu vergüten.

85

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin übe keine besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten im Sinne des Tarifvertrages aus. Sie sei in einer Regelwohngruppe eingesetzt. Die Betreuung erfolge nicht aufgrund von Behinderungen. Alles andere seien Mutmaßungen der Klägerin. Zwar seien die Kinder und Jugendlichen durchaus auf eine Unterstützung angewiesen, was sich schon aus der Heimunterbringung ergebe. Letztlich seien es aber "normale" junge Leute, bei denen eben eine hinreichende Unterstützung im familiären Umfeld fehle. Nur bei zwei Jugendlichen liege eine Diagnose vor, nämlich ein Fetales Alkoholsyndrom und eine Lernbehinderung. Nach § 35a SGB VIII zugewiesene Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen seien in den Regelwohngruppen gerade nicht untergebracht.

86

Die Klägerin nehme keine fachlichen Koordinierungstätigkeiten wahr. Diese Aufgabe obliege der pädagogischen Leitung. Die der Klägerin übertragene Teamleitung beziehe sich ausschließlich auf organisatorische Aufgaben, wie z. B. Koordinierung von Dienst- und Urlaubsplänen, Beschaffung von Sachmitteln etc.

87

Des Weiteren sei die Klägerin nicht als Sozialarbeiterin/-pädagogin tätig. Über solche Kenntnisse verfüge die Klägerin nicht. Das Studium der Sozialen Arbeit sei deutlich breiter aufgestellt als die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin, die mit der praktischen Umsetzung von erzieherischen Konzepten befasst sei.

88

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

89

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

90

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, ab dem 01.08.2018 nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 1 zu § 12 TVöD-VKA, Teil B, Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) in Verbindung mit dem Tarifvertrag DRK R. Kinder- und Jugendhilfe gGmbH vergütet zu werden.

91

Der TVöD-VKA hat, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, den folgenden Wortlaut:

92

"…

93

§ 12
Eingruppierung

94

(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk-malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

95

(2) 1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerk-malen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. …

96

Protokollerklärung zu Absatz 2:

97

1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. …

98

Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA)

99

100

Teil B
Besonderer Teil

101

102

XXIV.
Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

103

104

Entgeltgruppe S 8a

105

Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

106

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5)

107

Entgeltgruppe S 8b

108

1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

109

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6)

110

2. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industrie-meister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen.

111

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

112

3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung.

113

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

114

115

Protokollerklärungen:

116

1. 1Die Beschäftigten – ausgenommen die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten – erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich. …

117

118

3. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose).

119

120

6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die

121

a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,

122

b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,

123

c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,

124

d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,

125

e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a,

126

f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit einrichtungsüber-greifenden Aufgaben.

127

…"

128

Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD-VKA ist zunächst festzustellen, welche Arbeitsvorgänge anfallen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welche Tätigkeitsmerkmale die einzelnen Arbeitsvorgänge erfüllen.

129

Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Klägerin. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 19, juris = öAT 2016, 168; BAG, Urteil vom 18. März 2015 - 4 AZR 702/12 - Rn. 35, juris = NZA-RR 2015, 427).

130

1. Arbeitsvorgänge

131

Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34, juris = ZTR 2017, 352; BAG, Urteil vom 16. März 2016 - 4 AZR 502/14 - Rn. 35, juris = NZA 2017, 131; BAG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16, juris = NZA-RR 2015, 644). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein voneinander zu trennen und tatsächlich getrennt sind. Die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, reicht dagegen nicht aus. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Es ist möglich, dass die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit nur einen einzigen Arbeitsvorgang bildet (BAG, Urteil vom 27. September 2017 - 4 AZR 666/14 - Rn. 15, juris = ZTR 2018, 82; BAG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 4 AZR 798/14 - Rn. 16, juris = ZTR 2017, 593; BAG, Urteil vom 16. März 2016 - 4 AZR 502/14 - Rn. 36, juris = NZA 2017, 131).

132

Die Betreuung einer Person oder Personengruppe ist, wie sich aus Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-VKA ergibt, regelmäßig als Arbeitsvorgang zu betrachten.

133

Sind allerdings verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, können unterschiedliche Arbeitsergebnisse und damit verschiedene Arbeitsvorgänge vorliegen (BAG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 4 AZR 798/14 - Rn. 17, juris = ZTR 2017, 593; BAG, Urteil vom 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 16, juris = NZA-RR 2017, 259).

134

Die Tätigkeit der Klägerin besteht aus zwei Arbeitsvorgängen, und zwar zum einen die Betreuung der Klienten in der Regelwohngruppe einschließlich der Teamleitung und zum anderen der Betreuung der Klienten im Betreuten Wohnen, ebenfalls einschließlich der Teamleitung. Beide Arbeitsvorgänge haben einen Zeitanteil von 50 % bezogen auf die Arbeitszeit der Klägerin. Eine weitere Aufteilung kommt nicht in Betracht.

135

Die Aufgaben der Teamleitung bilden keinen eigenständigen Arbeitsvorgang. Die Teamleitung führt nicht zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis, da sie eng mit der eigenen Betreuungstätigkeit der Klägerin verzahnt ist, die ohne eine Zusammenarbeit im Team nicht möglich ist. Dementsprechend finden sich bereits in der Stellenbeschreibung zur Betreuungstätigkeit organisatorische Aufgaben, wie z. B. Planung, Koordination und Organisation der Abläufe in der Wohngruppe, Mitarbeit bei der Planung und Gestaltung von Festen und Feiern. Die Teamleitung soll eine ordnungsgemäße Betreuung der Bewohner, die ohne eine Zusammenarbeit im Team nicht möglich ist, sicherstellen. Die Aufstellung von Dienst- und Urlaubsplänen, die Beschaffung von Sachmittel etc. sind notwendige Zusammenhangstätigkeiten, die dem Ziel untergeordnet sind, den anvertrauten Kindern und Jugendlichen zu einer eigenbestimmten, selbstständigen Lebensführung zu verhelfen.

136

Die Betreuung der Klienten in der Regelwohngruppe und im Betreuten Wohnen führt zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen. Die Jugendlichen im Betreuten Wohnen sind bereits deutlich selbstständiger. Dementsprechend sind die Wohn- und Lebensbedingungen dort anders ausgestaltet als in der Regelwohngruppe. Der in den LQEV vereinbarte Leistungsumfang unterscheidet sich deutlich. Hinzu kommt die räumliche Trennung des Betreuten Wohnens, die den Prozess der Verselbstständigung unterstützt.

137

2. Bewertung des Arbeitsvorgangs "Betreuung in der Regelwohngruppe"

138

Der Arbeitsvorgang "Betreuung in der Regelwohngruppe" erfüllt weder die Anforderungen der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1 TVöD-VKA noch diejenigen der Fallgruppe 3.

139

a) Staatlich anerkannte Erzieherin mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (Fallgruppe 1)

140

Die Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin und übt eine dieser Ausbildung entsprechende Tätigkeit aus. Zu den entsprechenden Tätigkeiten gehört nicht nur die Arbeit in Kindergärten, sondern auch die Betreuung von Jugendlichen und über 18jährigen Personen (Protokollerklärung Nr. 3 zur Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1 TVöD-VKA).

141

Der Arbeitsvorgang "Betreuung in der Regelwohngruppe" enthält jedoch keine besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

142

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 9 AZR 238/17 - Rn. 14, juris; BAG, Urteil vom 20. September 2017 - 6 AZR 143/16 - Rn. 33, juris = ZTR 2017, 654; BAG, Urteil vom 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 14, juris = NJW 2017, 3321).

143

Schwierige Tätigkeiten allein genügen nach dem Wortlaut des Tarifvertrages nicht. Es muss sich um besonders schwierige Tätigkeiten handeln. Zudem müssen die Tätigkeiten in fachlicher Hinsicht besonders schwierig sein.

144

Um besonders schwierige fachliche Tätigkeiten einer Erzieherin handelt es sich, wenn die Arbeitsaufgabe Anforderungen stellt, die deutlich über den Normalfall hinausgehen. Die Tätigkeit muss im Hinblick auf das geforderte fachliche Können oder die körperliche oder geistige Belastung das übliche Maß deutlich übersteigen (BAG, Urteil vom 22. März 1995 - 4 AZR 30/94 - Rn. 48, juris = ZTR 1995, 454; ArbG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juli 2015 - 2 Ca 2260/14 - Rn. 59, juris).

145

Haben die Tarifvertragsparteien ein Tätigkeitsmerkmal durch Beispiele erläutert, ist das Merkmal erfüllt, wenn die Voraussetzungen eines Beispiels vorliegen. Fehlt es daran, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, der wiederum anhand der Maßstäbe in den Beispielstatbeständen zu bestimmen ist; die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (BAG, Urteil vom 20. Mai 2009 - 4 AZR 184/08 - Rn. 26, juris = NZA-RR 2009, 651; BAG, Urteil vom 25. März 1998 - 4 AZR 659/96 - Rn. 40, juris = ZTR 1998, 461; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2015 - 3 Sa 755/15 - Rn. 111, juris).

146

aa) Tätigkeiten in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten

147

Die Tarifvertragsparteien gehen, was die Erziehungsschwierigkeiten betrifft, von drei unterschiedlichen Kategorien aus: Kinder und Jugendliche ohne Erziehungsschwierigkeiten, solche mit Erziehungsschwierigkeiten und solche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. In der Protokollerklärung Nr. 6 b) zur Entgeltgruppe S 8b TVöD-VKA ist nur die zuletzt genannte Gruppe angesprochen. Der Begriff "wesentlich" bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch: "von großem Gewicht", "in hohem Grad" (Duden, Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl. 2010, Stichwort "wesentlich"). Die Erziehungsschwierigkeiten müssen ein Ausmaß angenommen haben, das sich im oberen Bereich bewegt und nur noch in Einzelfällen überboten wird. Die Erziehung dieser Kinder und Jugendlichen muss eine besondere Herausforderung für den Erzieher darstellen, die nur mit speziellen pädagogischen Kenntnissen und Fähigkeiten zu bewältigen ist (vgl. BAG, Urteil vom 25. März 1998 - 4 AZR 659/96 - Rn. 51, juris = ZTR 1998, 461).

148

Eine Unterbringung im Heim lässt noch nicht den Rückschluss auf wesentliche Erziehungsschwierigkeiten bei einem Kind oder Jugendlichen zu. Die Heimunterbringung als solche ist in der Protokollerklärung nicht als Beispiel für besonders schwierige fachliche Tätigkeiten genannt. Die Tarifvertragsparteien haben stattdessen auf die gesteigerten Anforderungen bei der Erziehung abgestellt. Die Bewilligung einer Heimerziehung setzt nicht voraus, dass wesentliche Erziehungsschwierigkeiten vorliegen. Ein Personensorgeberechtigter hat nach § 27 Abs. 1 SGB VIII bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Dabei kann es erforderlich sein, dass die Erziehung außerhalb des Elternhauses stattfindet (vgl. § 27 Abs. 2a SGB VIII). Zwar können Erziehungsschwierigkeiten bzw. wesentliche Erziehungsschwierigkeiten eine Heimerziehung erforderlich machen. Zwingend ist das jedoch nicht, da auch die Situation im Elternhaus eine Heimerziehung bedingen kann.

149

Symptome wie Überängstlichkeit, Wahrnehmungsstörungen, Sprachauffälligkeiten, Antriebshemmungen, grob- und feinmotorische Störungen, Aggressivität und Hyperaktivität lassen jedenfalls noch nicht auf eine deutliche Steigerung von Erziehungsschwierigkeiten im Sinne der Protokollerklärung schließen (BAG, Urteil vom 06. März 1996 - 4 AZR 671/94 - Rn. 36, juris = ZTR 1996, 464; ArbG Ludwigshafen, Urteil vom 29. Januar 1997 - 3 Ca 1903/96 - Rn. 62, juris = EzBAT §§ 22, 23 BAT F2 VergGr Vc Nr. 12).

150

Die der Klägerin in der Regelwohngruppe anvertrauten Jugendlichen weisen keine Erziehungsschwierigkeiten auf, die im oberen Bereich des Möglichen und Denkbaren liegen. Die Erziehung der Heimbewohner ist zwar regelmäßig schwierig und unterscheidet sich dadurch von der Erziehung normaler Kinder und Jugendlicher, wie sie beispielsweise in einer herkömmlichen Kindertagesstätte stattfindet. Diese Schwierigkeiten sind mit einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin und den notwendigen Fortbildungen zu bewältigen. Die Schwierigkeiten erreichen nicht einen Grad, der auf den obersten Stufen anzusiedeln ist. Kinder und Jugendliche mit solchen Defiziten werden nicht in der Regelwohngruppe untergebracht bzw. müssen die Regelwohngruppe verlassen, wenn die Erziehung derart schwierig wird, dass die herkömmliche Herangehensweise versagt. Kinder und Jugendliche mit akuten psychotischen Störungen, manifester Suchtproblematik oder verfestigtem, hohen Kriminalitätspotential gehören ausdrücklich nicht zur Zielgruppe. Die Erziehung solcher Klienten weist einen Schwierigkeitsgrad auf, der im oberen Bereich liegt und deshalb eine besondere Herausforderung für den Erzieher darstellt, die mit einer höheren Vergütung ausgeglichen werden soll. Die Betreuung solcher Klienten stellt ähnliche Anforderungen an den Erzieher wie die Tätigkeit in geschlossenen (gesicherten) Gruppen (Protokollerklärung Nr. 6 d).

151

Soweit die Kinder und Jugendlichen an Krankheiten, auch psychischen, leiden, bedürfen sie einer ärztlichen oder therapeutischen Behandlung und einer besonderen Fürsorge des Erziehers, der ein Stück weit die Rolle der Eltern als Bezugsperson übernimmt. Eine Erkrankung macht die Erziehung nicht zwangsläufig schwieriger, jedenfalls nicht in einem Grad, der im oberen Bereich liegt. Erschwert allerdings eine Krankheit die Erziehung erheblich, z. B. bei akuten psychotischen Störungen oder manifester Suchtproblematik, kann der Jugendliche in der Regelwohngruppe nicht mehr betreut werden und muss die Gruppe verlassen.

152

bb) Fachliche Koordinierungstätigkeiten

153

Der Arbeitsvorgang enthält keine fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a (Protokollerklärung Nr. 6 e).

154

Die Koordinierungstätigkeiten müssen nach dem Wortlaut des Tarifvertrages fachlicher Art sein. Andere Koordinierungstätigkeiten erfüllen das Beispiel der Protokollerklärung nicht. Die Bezugnahme auf fachliche Tätigkeiten entspricht der Formulierung des allgemeinen Begriffs in der Entgeltgruppe S 8b TVöD-VKA. Eine fachliche Koordinierungstätigkeit liegt vor, wenn die Mitarbeiterin die Aufgabe hat, die im jeweiligen Bereich auftretenden fachlichen Fragen zwischen den weiteren Beschäftigten abzustimmen und in Einklang zu bringen. Dabei muss es sich um mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a TVöD-VKA, also z. B. Erzieher mit staatlicher Anerkennung, handeln. Eine solche Aufgabe erfordert besondere pädagogische Fachkenntnisse, die über diejenigen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung hinausgehen, da unterschiedliche methodische Ansätze zu bewerten und zu vermitteln sind. Die fachliche Koordinatorin muss sich mit der pädagogischen Arbeit der anderen Beschäftigten auseinandersetzen und diese auf ein von ihr entwickeltes Gesamtkonzept abstimmen und ausrichten. Darüber hinaus werden Führungskompetenzen benötigt. Diese zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind es, die nach Sinn und Zweck der Protokollerklärung durch ein höheres Entgelt honoriert werden sollen.

155

Die Klägerin hat als Teamleiterin verschiedene Verwaltungsaufgaben für die Regelwohngruppe zu erledigen. Die Abstimmung von fachlichen Fragen zwischen den weiteren vier Erzieherinnen und Erziehern obliegt ihr jedoch nicht. Die Erstellung der Dienst- und Urlaubspläne ist eine organisatorische Aufgabe, aber keine pädagogische Leitungstätigkeit. Das Gleiche gilt für die Meldung von besonderen Vorkommnissen, Schadensfällen oder Krankheiten, die Überwachung des Budgets, die Beschaffung von Sachmitteln, die Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Bestimmungen der Arbeitssicherheit, des Datenschutzes usw. Für diese Aufgaben sind keine besonderen pädagogischen Fachkenntnisse erforderlich. Soweit die Klägerin ausweislich der Zusatzfunktionsbeschreibung die individuellen Aufgaben der Mitarbeiter im Team zu verteilen und festzulegen hat, geht es nicht um eine Anleitung in pädagogischen Fragen, sondern um die Gewährleistung des Betriebsablaufs. Die Koordination gemeinsamer Feste und Veranstaltungen erfordert zwar ein gewisses Organisationstalent, jedoch keine besonderen pädagogischen Fähigkeiten.

156

b) Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/-pädagoginnen (Fallgruppe 3)

157

Die Klägerin ist nicht in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen oder -pädagoginnen mit staatlicher Anerkennung beschäftigt (Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 3 TVöD-VKA).

158

Die Tätigkeit einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin hat ihren Schwerpunkt in der Bekämpfung von Fehlentwicklungen durch Veränderung der Menschen, ihrer Lebenslagen und Lebensqualität sowie der sie bedingenden gesellschaftlichen Strukturen und ist somit stärker konzeptionell geprägt. Die Tätigkeit einer Erzieherin beinhaltet dagegen mehr Arbeiten mit ausführenden Aufgaben fürsorgerischer und bewahrender Natur (BAG, Urteil vom 05. März 1997 - 4 AZR 373/95 - Rn. 56, juris = ZTR 1997, 368). Eine Ausübungsform des Berufes der Erzieherin ist die betreuende Tätigkeit in Heimen und Wohngruppen, häufig mit familienersetzender Funktion, wobei die Erzieherin elterliche Aufgaben übernimmt, welche die tägliche Sorge für Körperpflege, Essen und Bekleidung bis hin zur Entfaltung von körperlichen, geistigen, sozialen, gefühlsmäßigen und schöpferischen Kräften in allen Lebensbereichen umfassen (LAG Hamm, Urteil vom 16. Oktober 2003 - 11 Sa 645/02 - Rn. 90, juris).

159

Erzieher/innen für Jugend- und Heimerziehung sind für die umfassende Versorgung und pädagogische Förderung von Kindern und Jugendlichen, z. B. in Kinder- und Jugendheimen, verantwortlich. Da sie für die Kinder und Jugendlichen wichtige Bezugspersonen darstellen und soweit wie möglich die Elternrolle übernehmen, achten sie auf die schulische oder berufliche Entwicklung sowie persönliche Entfaltung der Kinder und Jugendlichen. Außerdem sorgen sie für Körperpflege, Essen und Bekleidung, regen zu Freizeitbeschäftigungen an und organisieren Ferienaufenthalte. Als Grundlage für ihre erzieherische oder förderpädagogische Arbeit beobachten und analysieren sie das Verhalten der Kinder und Jugendlichen. Sie arbeiten Erziehungs- und Hilfepläne aus, führen Einzel- und Gruppengespräche, unter anderem zur Konfliktbewältigung, und kooperieren mit Schulen, Ausbildungsstätten und Eltern. Die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen dokumentieren sie in Berichten (https://berufenet.arbeitsagentur.de).

160

Sozialarbeiter/innen bzw. Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen leisten Erziehungs- und Beratungsarbeit, z. B. in der Rehabilitation, in Einrichtungen des Strafvollzugs oder in der Jugend- und Familienhilfe. Als Bezugspersonen begleiten Sozialarbeiter/innen bzw. Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen betroffene Menschen im Alltag, intervenieren in Krisensituationen und motivieren zu Eigeninitiative. Sie unterstützen die Betroffenen dabei, Strategien für ein selbstbestimmtes Leben zu entwickeln, beraten z. B. Suchtkranke, Schuldner, Asylsuchende und Migranten/Migrantinnen oder führen Anti-Gewalt-Trainings durch. An Kindertagesstätten, Horten und Schulen übernehmen Sozialarbeiter/innen bzw. Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen pädagogische Aufgaben. Als Sachbearbeiter/innen und Planer/innen ermitteln sie den Bedarf an materieller, persönlicher und finanzieller Unterstützung und vermitteln die entsprechenden Hilfen. Sozialarbeiter/innen bzw. Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen nehmen zudem Konzeptions-, Planungs-, Organisations-, Leitungs- und Koordinierungsaufgaben wahr (https://berufenet. arbeitsagentur.de).

161

Die Tätigkeit der Klägerin in der Regelwohngruppe ist nicht die einer Sozialarbeiterin oder -pädagogin. Ihre Aufgaben sind nicht konzeptionell geprägt. Der Schwerpunkt liegt auf der Übernahme elterlicher Aufgaben, insbesondere der Betreuung und Versorgung im Hinblick auf Körperpflege, Essen und Bekleidung, Schule und Ausbildung sowie Freizeitbeschäftigung. Die Klägerin leistet keine Beratungsarbeit. Sie ist nicht auf einem typischen Arbeitsplatz einer Sozialarbeiterin tätig, sondern auf dem einer Erzieherin für Jugend- und Heimarbeit.

162

3. Bewertung des Arbeitsvorgangs "Betreuung im Betreuten Wohnen"

163

Der Arbeitsvorgang "Betreuung im Betreuten Wohnen" erfüllt ebenfalls nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1 bzw. Fallgruppe 3 TVöD-VKA.

164

Die Erziehungsschwierigkeiten im Betreuten Wohnen gehen jedenfalls nicht über diejenigen in der Regelwohngruppe hinaus. Vielmehr dürften diese im Betreuten Wohnen geringer sein, da hier Jugendliche und junge Erwachsene untergebracht sind, die ihren Alltag bereits weitestgehend selbstverantwortet gestalten können und über ein ausreichendes Maß an Kompetenzen zur eigenständigen Lebensgestaltung verfügen.

165

Hinsichtlich der fachlichen Koordinierungstätigkeiten und der Beschäftigung in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/-pädagoginnen gelten die Ausführungen zum Arbeitsvorgang "Betreuung in der Regelwohngruppe" entsprechend.

166

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GKG.

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Arbeitsgericht Rostock Urteil, 26. Juli 2018 - 1 Ca 458/18 zitiert 14 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft m

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(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung


(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 27 Hilfe zur Erziehung


(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 41 Hilfe für junge Volljährige


(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform


Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwi

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 36 Mitwirkung, Hilfeplan


(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwickl

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Arbeitsgericht Rostock Urteil, 26. Juli 2018 - 1 Ca 458/18 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 27. Feb. 2018 - 9 AZR 238/17

bei uns veröffentlicht am 27.02.2018

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. November 2016 - 7 Sa 967/13 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Sept. 2017 - 6 AZR 143/16

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Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 12. Januar 2016 - 1 Sa 232/15 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Mai 2017 - 4 AZR 798/14

bei uns veröffentlicht am 17.05.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. September 2014 - 17 Sa 1250/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. Apr. 2017 - 10 AZR 589/15

bei uns veröffentlicht am 26.04.2017

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 27. August 2015 - 5 Sa 87/15 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Feb. 2017 - 4 AZR 514/16

bei uns veröffentlicht am 22.02.2017

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Juli 2016 - 8 Sa 278/16 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Okt. 2016 - 4 AZR 727/14

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. September 2014 - 16 Sa 437/14 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. März 2016 - 4 AZR 502/14

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2014 - 8 Sa 668/13 - teilweise aufg

Bundesarbeitsgericht Urteil, 09. Dez. 2015 - 4 AZR 11/13

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Oktober 2012 - 6 Sa 488/12 - wird zurückgewiesen.

Arbeitsgericht Gelsenkirchen Urteil, 15. Juli 2015 - 2 Ca 2260/14

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2011 als Erzieherin mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe S 8 der Anlage 33 der AVR der Caritas zu vergüten. 2. Die Kost

Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13

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Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 4. Februar 2013 - 8 Sa 1086/12 E - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. März 2015 - 4 AZR 702/12

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juni 2012 - H 6 Sa 102/11 - aufgehoben.

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Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Oktober 2012 - 6 Sa 488/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist seit Juni 1990 bei der Beklagten in der Außenstelle M des Bundesamtes für Güterverkehr (im Folgenden BAG) als Sachbearbeiter für Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Gebietsfremde beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) bzw. nachfolgend des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 (TVöD) aufgrund vertraglicher Bezugnahme Anwendung. Der Kläger erhielt nach Überleitung aus der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TVöD. Zum 1. Januar 2011 erfolgte ein Bewährungsaufstieg in die VergGr. IVb Fallgr. 1b BAT, der allerdings keine Änderung der Entgeltgruppe nach sich zog.

3

Der Kläger ist mit der Prüfung von Zuständigkeiten und Voraussetzungen, der Durchführung ergänzender Ermittlungen, der Bewertung von Sachverhalten bei Verstößen sowie der Durchführung von Anhörungen und anschließenden Entscheidungen des BAG in Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Gebietsfremde betraut. Seine Aufgabe umfasst die Feststellung und Bewertung sämtlicher Ordnungswidrigkeiten, insbesondere von bußgeldbewährten Verstößen gegen das Güterkraftverkehrsgesetz, das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, das Fahrpersonalgesetz, das Straßenverkehrsgesetz und die Straßenverkehrsordnung, das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter, das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung umweltverträglicher Beseitigung von Abfällen, das Abfallverbringungsgesetz, das Übereinkommen über sichere Container, das Personalbeförderungsgesetz, das Tierschutzrecht und die Lebensmitteltransportbehälterverordnung, die von Gebietsfremden aus 16 unterschiedlichen Herkunftsstaaten - größtenteils, aber nicht ausschließlich EU-Mitgliedstaaten - begangen werden. Die weit überwiegend zu bearbeitenden Verstöße betreffen das Fahrpersonalrecht, das Gefahrgutrecht, das Güterkraftverkehrsrecht und das Abfallrecht. Seine Tätigkeit umfasst die Abgabe von Verfahren an andere Verwaltungsbehörden im Falle der Unzuständigkeit des BAG, die Erteilung von Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld, den Erlass von Bußgeldbescheiden, die Entscheidung über Zahlungserleichterungen oder die Niederschlagung von Forderungen sowie die Bearbeitung sonstiger Anfragen von Verkehrsbehörden, Betroffenen oder Dritten und die Abgabe von Verfahren an die Staatsanwaltschaft bei Verdacht einer Straftat.

4

Der Kläger bearbeitet die Ordnungswidrigkeiten zu 82 vH seiner Arbeitszeit, zu 15 vH behandelt er Einsprüche und erstellt Kostenfestsetzungsbescheide. In der restlichen Arbeitszeit (3 vH) betreut er schriftliche oder telefonische Anfragen Dritter.

5

Die im Juli 2009 vom Kläger beantragte Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD lehnte die Beklagte ab.

6

Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, dass seine Tätigkeit nach der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT zu bewerten sei. Seine Tätigkeit hebe sich nicht nur wegen seiner besonderen Verantwortung, sondern auch wegen der besonderen Schwierigkeit aus der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT heraus. Schon die Tatbestandsermittlung und -bewertung sei sehr komplex. Umfangreiche Softwarekenntnisse, etwa des komplizierten Programms „TachoScanControl 1.9“, seien bereits bei der Erfassung des Sachverhalts erforderlich. Nach der Datenübermittlung bedürfe es regelmäßig individueller Nachprüfungen, Sichtbarmachungen und Korrekturen der Daten sowie konkreter Nachfragen. Er benötige hierzu hinreichende Technikkenntnisse, etwa bezüglich der Besonderheiten der unterschiedlichen Fahrzeugtypen. Er müsse eine Vielzahl von Rechtsvorschriften, insbesondere internationale und bilaterale Abkommen, kennen und anwenden, da die Ordnungswidrigkeiten aus den verschiedenen Rechtsgebieten einen Auslandsbezug aufwiesen. Dies mache seine Aufgabe schwierig, selbst wenn die Ahndung nach deutschem Recht erfolge. Er müsse prüfen, ob dem betroffenen Ausländer ein individueller Schuldvorwurf gemacht werden könne und müsse bei der Bestimmung der Bußgeldhöhe die ausländischen Lebensverhältnisse beachten. Anders als ein kommunaler Sachbearbeiter für Ordnungswidrigkeiten arbeite er mit der Bundespolizei und den Polizeien anderer Bundesländer zusammen. Die Komplexität der von ihm zu bearbeitenden Materie zeige sich beispielhaft am Umfang des Tatbestandskatalogs zum Fahrpersonalgesetz, der allein 115 Seiten umfasse und durch die Fahrpersonalverordnung und europarechtliche Vorschriften ergänzt werde. Auch würden ständig die anzuwendenden Gesetze geändert, in den Jahren 2004 bis 2009 allein mehr als 42 Mal, was häufig mit technischen und fachspezifischen Änderungen und Weiterungen verbunden sei. Da er im Namen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Ausländern tätig werde, sei seine Tätigkeit für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland von gesteigerter Bedeutung.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab August 2009 Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 und ab Februar 2011 nach der Entgeltgruppe 11 TVöD zu zahlen.

8

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, dass die Tätigkeit des Klägers nicht die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfülle. Sie hebe sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Ausgangsvergütungsgruppe heraus. Die vom Kläger beschriebenen Umstände und Tätigkeiten würden bereits sämtlich in der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT berücksichtigt. Er müsse die anzuwendenden Gesetze und Vorschriften nicht umfassend beherrschen, es genüge die Kenntnis der bußgeldrelevanten Tatbestände der inländischen Normen und europäischen Verordnungen, da er die durch den Straßenkontrolldienst des BAG oder durch Berichte anderer Behörden ermittelten Sachverhalte nur unter die Rechtsvorschriften zu subsumieren und im Rahmen eines vorgegebenen Entscheidungsspielraums in einem IT-gestützten und reglementierten Verfahren Bußgelder festzulegen habe. Die eingesetzte Software erfordere nach einer ersten Einarbeitung keinen besonderen Sachverstand, sie vereinfache und strukturiere vielmehr das vom Kläger zu bearbeitende Massengeschäft. Er könne die Bescheide regelmäßig ohne Hinzuziehung weiterer Gesetzestexte oder rechtlicher Recherchen erstellen. Auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der jeweiligen Betroffenen in ihrem Heimatland erfolge grundsätzlich standardisiert durch dem Kläger vorgegebene Staatenabschläge für Fahrer aus bestimmten mittel- und osteuropäischen Staaten. Lediglich hinsichtlich der abgrenzbaren, im Rahmen der Gesamttätigkeit allerdings untergeordneten Teilaufgabe der Zustellung der Bescheide im Ausland sowie hinsichtlich bestimmter Registerabfragen habe er ausländisches Recht zu beachten.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

11

Die als Eingruppierungsfeststellungsklage ohne Weiteres zulässige (vgl. dazu BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 9) Klage ist unbegründet. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT. Nach der erfolgten Tarifsukzession zum 1. Oktober 2005 war der Kläger daher nicht gemäß § 4 Abs. 1 iVm. Anlage 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-Bund) in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 10 bzw. 11 TVöD überzuleiten. Somit bleibt es auch für den Zeitraum nach Inkrafttreten von §§ 24 ff. TVÜ-Bund sowie des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes vom 5. September 2013 (TV EntgO Bund) zum 1. Januar 2014 bei der bisherigen Eingruppierung (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund).

12

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der BAT in der jeweiligen Fassung und nachfolgend - in der Zeit ab dem 1. Oktober 2005 - der ihn ablösende TVöD Anwendung. Für die Eingruppierung des Klägers ist trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens von §§ 24 ff. TVÜ-Bund sowie des TV EntgO Bund zum 1. Januar 2014 weiterhin § 17 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 iVm. der Anlage 2 zum TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung maßgebend. Der Kläger gehört zwar zu den „in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten“ iSv. § 24 Satz 1 TVÜ-Bund, „deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2014 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen“. Für diese Beschäftigten gelten ab 1. Januar 2014 jedoch die §§ 12, 13 TVöD (Bund) als neue Eingruppierungsvorschriften nicht, wenn sich ihre Tätigkeit zwischenzeitlich nicht geändert hat. Dies ergibt sich aus § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund iVm. der Protokollerklärung zu Absatz 1. Danach verbleibt es grundsätzlich auch nach dem 1. Januar 2014 bei der einmal anlässlich der Überleitung vom BAT in den TVöD erfolgten Eingruppierung. Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 2 oder 4 TVÜ-Bund gilt gemäß der Protokollerklärung als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in den TV EntgO Bund danach nicht statt.

13

II. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TVöD.

14

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass seine gesamte auszuübende Tätigkeit iSd. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs. 4 BAT den von der VergGr. IVa BAT geforderten Anforderungen entspricht, indem die seine Gesamtarbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte (Fallgruppe 1a) oder zu einem Drittel (Fallgruppe 1b) der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen eines oder mehrerer der dort genannten Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Diese Regelung der Anlage 1a zum BAT gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung über den 30. September 2005 hinaus fort.

15

1. Bei der Prüfung ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Dabei handelt es sich um eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (st. Rspr. zu Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT, zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14). Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., zuletzt bspw. BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 15 mwN). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Leistungen zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte nicht von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person auch übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Lauf der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16 mwN; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22). Bei der Zuordnung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers hat das Tatsachengericht einen Beurteilungsspielraum (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14).

16

2. Danach ist die Bewertung des Landesarbeitsgerichts, bei der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit handele es sich um zwei Arbeitsvorgänge, nämlich die Bearbeitung ordnungswidrigkeitsrechtlicher Kontrollberichte und Anzeigen sowie von Einsprüchen einerseits mit einem Anteil von 97 vH der Gesamtarbeitszeit und der Bearbeitung von schriftlichen und telefonischen Anfragen Dritter mit einem Zeitanteil von 3 vH der Gesamtarbeitszeit andererseits, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

17

Das Landesarbeitsgericht hat die Behandlung etwaiger Einsprüche zu Recht nicht als einen von dem ursprünglichen Bußgeldverfahren getrennten, eigenständigen Arbeitsvorgang angesehen. Die Tätigkeit des Klägers dient insoweit insgesamt der Prüfung, ob eine Ordnungswidrigkeit eines Gebietsfremden gegeben und auf welche Weise sie ggf. zu ahnden ist. Arbeitsergebnis der Prüfung ist die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und ob bzw. wie diese verfahrensmäßig verfolgt wird. Die Tätigkeit ist dabei auf den Abschluss des Bußgeldverfahrens im Rahmen der Verwaltungszuständigkeit des BAG gerichtet. Abgeschlossen ist das Verfahren erst nach der Entscheidung über einen etwaigen Einspruch. Demnach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, die Sachverhaltsermittlung und Entscheidung im Ausgangsverfahren bei eingelegtem Einspruch nach der Organisation der Beklagten nur als unselbständigen Zwischenschritt innerhalb eines Arbeitsvorgangs zu begreifen (vgl. BAG 15. Oktober 1986 - 4 AZR 548/85 -).

18

3. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers sind die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT maßgebend:

        

Vergütungsgruppe V b

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        

Vergütungsgruppe IV b

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. …

        

Vergütungsgruppe IV a

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

        

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.“

19

4. Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen (zB BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 27 mwN). Danach muss ein Arbeitnehmer die allgemeinen Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT und die der darauf aufbauenden VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT und IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT erfüllen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT oder der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in der VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsfallgruppe, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., etwa BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 27 mwN).

20

5. Auf der Grundlage seines Vortrags erfüllt die Tätigkeit des Klägers nach diesen Maßstäben zwar die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsvergütungsgruppe Vb Fallgr. 1a BAT und der darauf aufbauenden VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT, nicht jedoch der Fallgruppe 1a oder 1b der VergGr. IVa BAT.

21

a) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt die Anforderungen der Ausgangsvergütungsgruppe (VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT). Sie erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen. Darüber hinaus ist sie auch besonders verantwortungsvoll (VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT).

22

Das Landesarbeitsgericht durfte sich auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken. Eine solche ist ausreichend, soweit - wie hier - die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (zB BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 23 mwN). Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. Vb Fallgr. 1a und IVb Fallgr. 1a BAT seien erfüllt. Gegen diese Wertung wendet sich auch keine der Parteien.

23

b) Der Kläger hat jedoch nicht dargetan, dass die von ihm auszuübende Tätigkeit sich hinsichtlich der Anforderungen durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT heraushebt. Es fehlt bereits an der Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen.

24

aa) Ein wertender Vergleich betreffend die tariflichen Heraushebungsmerkmale der „besondere[n] Schwierigkeit und Bedeutung“ verlangt zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern, deren Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe IVb Fallgr. 1a BAT bewertet sind. Um vergleichbar zu sein, muss die Tätigkeit dieser Arbeitnehmer zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit derjenigen aufweisen, die vom klagenden Arbeitnehmer ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass die von den Arbeitnehmern der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hierfür können rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, namentlich des Bundesarbeitsgerichts, als Indiz herangezogen werden, wenn in ihnen eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeit vorgenommen wurde. Dabei ist jedoch zu beachten, dass arbeitsgerichtliche Entscheidungen in Eingruppierungsrechtsstreitigkeiten regelmäßig nicht zwingend verallgemeinerungsfähige Aussagen über die dort beurteilte Tätigkeit im Allgemeinen enthalten. So mag beispielsweise eine Klageabweisung ua. dem Umstand geschuldet sein, dass die klagende Partei keinen schlüssigen Klagevortrag erbracht hat (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 35).

25

bb) In einem zweiten Schritt ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende „Normalschwierigkeit“ bzw. „Normalbedeutung“ zuzuordnen und ihr die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers gegenüberzustellen (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 36).

26

(1) Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich dabei auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT in gewichtiger Weise, dh. beträchtlich, übersteigt (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 37 mwN).

27

(2) Die weitere tarifliche Anforderung der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, dh. an die Größe des Aufgabengebiets, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss - aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 22 mwN).

28

cc) Erst wenn in dieser Form den jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der zu vergleichenden Vergütungsgruppen zumindest hinsichtlich der Ausgangsvergütungsgruppe eine im weiteren Sinne „unstreitige“ Bewertung einer vergleichbaren Tätigkeit zugrunde liegt, kann der - behauptete - Unterschied der jeweiligen Schwierigkeit und Bedeutung anhand der genannten Maßstäbe bewertet werden (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 37).

29

c) Ausgehend von diesem Maßstab genügt der Vortrag des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen.

30

Der Kläger hat zwar - worauf er in der Revisionsbegründung zutreffend verweist - bereits erstinstanzlich auf das Urteil des Senats vom 15. Oktober 1986 (- 4 AZR 548/85 -) Bezug genommen und ausgeführt, der Senat habe dort hinsichtlich einer kommunalen Bußgeldsachbearbeiterin die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT bejaht; ferner hat er zu seiner eigenen Tätigkeit vorgetragen. Dies reicht im Ergebnis jedoch für einen wertenden Vergleich nicht aus.

31

aa) Schon grundsätzlich reicht der bloße Verweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Darlegung einer Vergleichstätigkeit nicht aus, wenn zum konkreten Inhalt der Vergleichstätigkeit kein detaillierter Vortrag erbracht wird. Der Hinweis des Senats, rechtskräftige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts könnten zumindest als Indiz für eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeiten herangezogen werden, entbindet einen Kläger nicht von der konkreten Darstellung der Tätigkeit der Vergleichsgruppe. Diese Tätigkeit ist nach Inhalt, Art und Ausgestaltung der wesentliche Bezugspunkt des wertenden Vergleichs und daher im Einzelnen präzise darzustellen. Die herangezogene Tätigkeit eines „kommunalen Bußgeldsachbearbeiters“ hat der Kläger jedoch nicht konkret umschrieben. Er hat lediglich pauschal vorgetragen, dessen Tätigkeit sei mit seiner Tätigkeit im Wesentlichen gleich; dieser habe in einer Kommune zu ermitteln, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliege und wie diese ggf. zu ahnden sei.

32

bb) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht deshalb angenommen, der Vortrag des Klägers lasse damit nicht erkennen, dass seine Tätigkeit von „besonderer Schwierigkeit und Bedeutung“ ist. Damit bewegt sich das Landesarbeitsgericht in dem ihm zustehenden Beurteilungsspielraum (vgl. dazu zB BAG 27. August 2008 - 4 AZR 470/07 - Rn. 20 mwN).

33

(1) Soweit der Kläger auf die Größe des Aufgabengebiets und die Vielzahl der dabei anzuwendenden Rechtsvorschriften hinweist und hieraus - sowie aus der häufigen Veränderung dieser Vorschriften - auf eine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit schließt, fehlt es bezüglich der vom Kläger selbst herangezogenen Vergleichsgruppe der kommunalen Bußgeldsachbearbeiter an einer substantiierten Darlegung eines Vergleichs der jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften.

34

(a) Seine Behauptung, er habe neben den Regelungen, die nach der Entscheidung des Senats vom 15. Oktober 1986 von den kommunalen Bußgeldsachbearbeitern anzuwenden seien, weit darüber hinausgehende Aufgaben zu betreuen und „weitere … Vorschriften“ anzuwenden, ist offensichtlich unzutreffend. Die von der seinerzeitigen Klägerin ausgeführten Tätigkeiten waren ausweislich des Tatbestands des Senatsurteils vom 15. Oktober 1986:

        

„1)     

Verantwortliche Sachbearbeitung und selbständige Entscheidung nach dem/der:

                 

Gefahrgutgesetz i. V. m. Gefahrgut-VO, Güterkraftverkehrsgesetz, Personenbeförderungsgesetz i.V.m. BO Kraft, Fahrlehrergesetz, Bundesfernstraßen- und Landesstraßengesetz, Handwerksordnung/Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, Gewerbeordnung, Abfallbeseitigungsgesetz, Abgrabungsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Wasserschutzgebiets-VO, Landesimmissionsschutzgesetz, Landschaftsschutzgesetz, Landesjagdgesetz, Landesfischereigesetz, Tierschutzgesetz, Viehseuchengesetz u.a.

        

2)    

Entgegennahme und Entscheidung über eingelegte Rechtsmittel (Einsprüche, Anträge auf gerichtliche Entscheidung), und ggf. Durchführung weiterer Ermittlungstätigkeit.

        

3)    

Entscheidung über Kostenerstattungsanträge …

                          
        

4)    

Entgegennahme von Ratenzahlungs- bzw. Stundungsanträgen und ggf. Einholung der für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen (Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse); in Vertretung des Abteilungsleiters Entscheidung über Stundungs- bzw. Ratenzahlungsanträge.

        

5.    

Rechtliche Beratung von Betroffenen, Zeugen und sonstigen in Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten vorsprechenden Personen sowie Beratung von Behörden über Rechts- und Sachfragen - formelles und materielles Recht.“

35

Die dabei in Ziff. 1 genannten Rechtsvorschriften hat der Kläger größtenteils nicht anzuwenden. Er hat nicht zusätzliche, sondern im Wesentlichen andere Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.

36

(b) Aus seinen Ausführungen ist auch nicht zu erkennen, dass die von ihm anzuwendenden Gesetze in Anzahl oder Schwierigkeit die in Ziff. 1 der obigen Aufzählung genannten Gesetze und Verordnungen derart übersteigen, dass eine „besondere Schwierigkeit“ im Tarifsinne gegeben wäre. Es fehlt insoweit an jeglicher inhaltlichen Auseinandersetzung.

37

(c) Dies gilt auch für die behauptete umfangreiche Änderung dieser Vorschriften. Die Ausführungen des Klägers hierzu beschränken sich im Wesentlichen darauf, den Inhalt seiner Tätigkeit darzustellen und zu bewerten, ohne die dieser Abstrahierung und Wertung zugrunde liegenden Einzeltatsachen darzulegen und vorzutragen, aus welchen Gründen sich seine Tätigkeit aus der Grundtätigkeit und der Aufbaufallgruppe heraushebt. Dies ist unzureichend (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 40).

38

(2) Soweit der Kläger darauf verweist, er müsse auch technische und spezielle EDV-Kenntnisse („TachoScanControl 1.9“) haben und die Verzahnung dieses Wissens mit seinen rechtlichen Kenntnissen begründe die besondere Schwierigkeit, fehlt es bereits an einer Darlegung, dass dies bei der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Vergleichsgruppe nicht oder zumindest nicht in gleichem Umfang der Fall ist. Dabei ist angesichts der Vielzahl der von der kommunalen Bußgeldsachbearbeiterin im angeführten Urteil zu prüfenden Vorschriften, die einen technischen Bezug aufweisen (bspw. Güterkraftverkehrsgesetz, Personenbeförderungsgesetz iVm. BO Kraft, Bundesfernstraßen- und Landesstraßengesetz, Handwerksordnung, Gewerbeordnung, Abfallbeseitigungsgesetz, Abgrabungsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Wasserschutzgebiets-VO, Landesimmissionsschutzgesetz, Landschaftsschutzgesetz, Landesjagdgesetz, Landesfischereigesetz, Tierschutzgesetz, Viehseuchengesetz), nicht auszuschließen, dass hierfür ebenfalls technische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang erforderlich sind. Hierzu fehlt ein Vortrag des Klägers gänzlich.

39

(3) Hinsichtlich der Kenntnisse von „TachoScanControl 1.9“ kommt hinzu, dass das Landesarbeitsgericht im Rahmen seines Beurteilungsspielraums rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Verwendung derartiger Software sei nicht nur in der öffentlichen Verwaltung üblich, sondern sie unterstütze und erleichtere - nach einer notwendigen Anlernphase - die Arbeit des Klägers, weshalb eine besondere Schwierigkeit damit gerade nicht begründet werden könne.

40

(4) Auch hinsichtlich des vom Kläger angeführten Auslandsbezugs erweist sich die Würdigung des Landesarbeitsgerichts als rechtsfehlerfrei.

41

(a) Zwar kann davon ausgegangen werden, dass ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter regelmäßig keinen Auslandsbezug bei der Bearbeitung von Bußgeldtatbeständen hat. Indes hat das Landesarbeitsgericht aber zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch den Kläger - selbst wenn außerhalb des Bundesgebiets begangene Taten verfolgt werden - ausschließlich nach deutschem Recht oder nach unmittelbar wirkenden europäischen Verordnungen erfolgt. Dass die Anwendung europäischer Verordnungen oder bilateraler Abkommen zwingend schwieriger ist als die Anwendung der zitierten Rechtsvorschriften durch einen kommunalen Bußgeldsachbearbeiter, hat der Kläger nicht dargelegt.

42

(b) Schließlich rechtfertigt die vom Kläger angeführte Berücksichtigung ausländischen Rechts im Rahmen der individuellen Schuld- und Folgenprüfung, keine andere Beurteilung der fehlenden besonderen Schwierigkeit. Nicht nur der Kläger, sondern auch ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter muss sich ggf. mit der Einwendung auseinandersetzen, die anzuwendende Ordnungswidrigkeitenvorschrift sei unbekannt und es liege ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG vor(siehe zur Vermeidbarkeit von Verbotsirrtümern BeckOK OWiG/Valerius OWiG Stand 15. Oktober 2015 § 11 Rn. 37 ff.).

43

Hinsichtlich der Berücksichtigung der ausländischen Lebensverhältnisse bei der Festsetzung der Höhe des Bußgelds hat das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der Kläger die konkreten Lebens- und Einkommensverhältnisse im Heimatland des Gebietsfremden gerade nicht ermitteln muss, sondern er grundsätzlich lediglich die vorgegebenen pauschalierten Staatenabschläge anzuwenden hat.

44

(c) Dass und ggf. weshalb die Zustellungen im Ausland oder die auswärtigen Registerabfragen von besonderer Schwierigkeit im tariflichen Sinne sind, kann dem Vortrag des Klägers ebenfalls nicht entnommen werden.

45

(d) Besondere Sprachkenntnisse wegen des Auslandsbezugs muss der Kläger schon nach seinem eigenen Sachvortrag nicht vorhalten. Die Amtssprache ist deutsch (§ 23 Abs. 1 VwVfG). Dass es wegen der Zusammenarbeit mit Gebietsfremden, etwa bei telefonisch vorgetragenen Einwendungen eines nicht hinreichend der deutschen Sprache mächtigen Betroffenen, vermehrt zu Sprachschwierigkeiten kommen kann, rechtfertigt für sich nicht die Annahme einer „besonderen Schwierigkeit“. Dies gilt umso mehr als auch ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter mit im Inland lebenden und ggf. nicht hinreichend des Deutschen mächtigen Ausländern zu tun haben kann.

46

(5) Die vom Kläger zuletzt als Beleg für den Unterschied zum kommunalen Bußgeldsachbearbeiter angeführte Zusammenarbeit mit der Bundespolizei und den Polizeien unterschiedlicher Bundesländer begründet ebenfalls keine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit. Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, warum die Übermittlung von Kontrollberichten durch unterschiedliche Behörden zu einer gewichtig gesteigerten Schwierigkeit seiner Tätigkeit führen soll.

47

(6) Eine gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit des Klägers hat das Landesarbeitsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint.

48

(a) Ein wertender Vergleich ist auf der Basis seines Vortrags schon grundsätzlich nicht möglich. Er hat sich mit der Bedeutung der Tätigkeit der von ihm herangezogenen Vergleichsgruppe der kommunalen Bußgeldsachbearbeiter nicht hinreichend befasst, sondern lediglich die Bedeutung seiner eigenen Tätigkeit herausgestrichen.

49

(b) Soweit das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, die Tragweite der Entscheidungen des Klägers sei für die Lebensverhältnisse der Gebietsfremden nicht größer als die bei Verhängung von Bußgeldern gegenüber Inländern, ist dies nicht zu beanstanden. Auch ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter hat es mit Tätern ganz unterschiedlicher Einkommens- und Lebensverhältnisse zu tun und muss dies bei der Entscheidung über die Höhe des Bußgelds berücksichtigen. Eine gesteigerte Bedeutung ist demnach nicht erkennbar.

50

(c) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner erkannt, dass auch die Entscheidungsbefugnis des Klägers über Zahlungserleichterungen die Annahme einer gesteigerten Bedeutung seiner Tätigkeit nicht rechtfertigt. Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, dass kommunale Bußgeldsachbearbeiter derartige Entscheidungen nicht treffen dürften. Im Gegenteil ergibt sich aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Senats vom 15. Oktober 1986, dass die dortige Sachbearbeiterin Entscheidungen über Ratenzahlungs- oder Stundungsanträge - wenn auch nur in Vertretung des Abteilungsleiters - eigenständig treffen durfte.

51

(d) Ohne Rechtsfehler ist das Landesarbeitsgericht schließlich davon ausgegangen, dass eine gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit des Klägers nicht damit begründet werden könne, dass der Kläger die Bundesrepublik im Ausland gegenüber Gebietsfremden repräsentiere. Warum die Repräsentation staatlicher Gewalt gegenüber Bundesbürgern und hier lebenden Ausländern für das staatliche Ansehen unwichtiger oder weniger bedeutungsvoll sein soll, als die Repräsentation gegenüber Gebietsfremden, leuchtet nicht ohne Weiteres ein. Selbst wenn die Außendarstellung der Beklagten im Ausland zweifellos von großer Bedeutung ist, ist das Auftreten der Repräsentanten staatlicher Gewalt im Inland von keiner minderen Bedeutung für die Allgemeinheit.

52

III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Pfeil    

        

    Bredendiek    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juni 2012 - H 6 Sa 102/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist gelernter Maurer und seit 1994 bei der Beklagten beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit.

3

Mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2006 setzte die Beklagte den Kläger, der zuvor einen Vorbereitungslehrgang für die Prüfung zum Wegewart absolviert hatte, als Gewässerwart innerhalb der Garten- und Tiefbauabteilung eines Bezirksamts ein und vergütete ihn nach der Entgeltgruppe 6 TV-L.

4

Sowohl die Beklagte als auch die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (im Folgenden: ÖTV), Bezirksverwaltung Hamburg, gingen in der Vergangenheit davon aus, dass die Tätigkeiten der Wege- und Gewässerwarte im Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) nicht geregelt seien. Deshalb verfasste die Beklagte im November 1992 ein Schreiben ua. an die Bezirksämter, das der Eingruppierung des Klägers zugrunde liegt. Dort heißt es:

        

„…      

        

Die Tätigkeit der Wegewarte stellt eine hamburgische Besonderheit dar und ist insoweit vergleichbar der Gruppe der sog. Anhangs-Angestellten im Siel- und Klärwerksbetrieb sowie des Hafenbetriebsdienstes und der Wasserwirtschaft, deren Eingruppierung im Anhang zum Tarifvertrag für Meister und Technische Angestellte mit besonderen Aufgaben (Abschnitt Q des Teil II der Anlage 1a zum BAT) geregelt ist.

        

Angesichts dieser Vergleichbarkeit und der geforderten Vorbildung - Facharbeiterbrief im Hoch- oder Tiefbau sowie die verwaltungseigene Fortbildungsprüfung zum Wegewart - wurde Einvernehmen erzielt, für die Eingruppierung der Wege- und Gewässerwarte die Tätigkeitsmerkmale für Maschinenmeister des Abschnitt Q anzuwenden.

        

In diesem Zusammenhang wird jedoch ausdrücklich festgestellt, daß das Merkmal ‚Meister‘ bei der überwiegend ausgeübten Tätigkeit der Wege- und Gewässerwarte nicht erfüllt wird.

        

Dies vorausgeschickt, sind die Wege- und Gewässerwarte infolge des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24.4.1991 außertariflich wie folgt eingruppiert:

                 
                 

VergGr.:

        

Wegewarte mit abgeschlossener verwaltungsinterner Fortbildungsprüfung zur Wegewartin/zum Wegewart, die mit der selbständigen Wahrnehmung der in der Anlage zur Dienstvorschrift für die Aufsicht über öffentliche Wege durch die Tiefbaudienststellen der Bezirksämter vom 24.2.1984 in der jeweils geltenden Fassung genannten Aufgaben beauftragt sind

VIb     

                          
        

nach 6jähriger Bewährung

Vc.     

                 
        

Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1.1.1991 in Kraft.

        

…       

        

Die mit Schreiben des Senatsamtes vom 30.9.1971 getroffene Eingruppierungsregelung für Wegewarte (Inkrafttreten 1.1.1972) wird mit Ablauf des 31.12.1990 aufgehoben.

        

…“    

5

Den beiden Gewässerwarten im Bereich des betreffenden Bezirksamts sind folgende Tätigkeiten übertragen:

        

Begehung zur Überwachung des Unterhaltungszustands der Gewässer und der dazugehörigen Anlagen

        

Den Gewässerwarten obliegt die Begehung der Gewässer.

        

Im Rahmen ihrer Begehung haben die Gewässerwarte den Unterhaltungszustand der Gewässer und der dazugehörigen Anlagen zu überwachen. Bei den Anlagen handelt es sich um Gebäude, die zum Teil bewohnt sind, Staubauwerke, Wehranlagen, Verrohrungen, Spundwände, Stege, Pontons, Brücken, Durchlässe sowie befestigte Wege und Krananlagen. Die Gewässerwarte prüfen, ob und gegebenenfalls wann Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege erforderlich sind. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um Mäh- und Krautungsarbeiten an Gewässern, Baumpflegearbeiten, Entschlammungsarbeiten, Instandsetzungen von Böschungen, Maurer- und Schlosserarbeiten. Soweit sie Störungen des Wasserabflusses feststellen, obliegt ihnen die Prüfung, ob sofortige Maßnahmen erforderlich sind oder ausreichend Zeit vorhanden ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Maßnahme in die Planung aufzunehmen.

        

Im Rahmen ihrer Begehung haben die Gewässerwarte unbefugte Gewässernutzungen, wie zum Beispiel Einleitungen, Entnahmen und Einbauten festzustellen.

        

Im Rahmen ihrer Begehung haben die Gewässerwarte auch Schadensmeldungen Dritter nachzugehen.

                 
        

Führen eines Begehungsbuchs

                 
        

Beauftragung der Regiekräfte der Wasserbauwerkstatt und Bearbeitung der Arbeits- und Lohnnachweise

                 
        

Beauftragung von Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

        

Die Gewässerwarte sind befugt, Aufträge für Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten bis zu einem Betrag von 2.500,00 Euro selbständig zu erteilen. Sie prüfen die Rechnungen auf rechnerische und sachliche Richtigkeit und leiten diese zur Vornahme der Zahlung und Buchung weiter.

                 
        

Mitarbeit bei kostenintensiven Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

        

Halten die Gewässerwarte Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten für erforderlich, deren voraussichtlichen Kosten einen Betrag von 2.500,00 Euro überschreiten, bereiten sie die Vergabe der Aufträge (Aufmaß, Ausschreibung) vor.

                 
        

Bauaufsicht und Abnahme

        

Die Gewässerwarte übernehmen bei Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten die Bauaufsicht und die Abnahme nach Beendigung der Maßnahme.

                 
        

Abrechnung

        

Die Gewässerwarte prüfen bei Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten die Rechnungen auf rechnerische und sachliche Richtigkeit und leiten diese zur Vornahme der Zahlung und Buchung weiter.

                 
        

Abstimmung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

        

Die Gewässerwarte müssen die Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten mit den Pumpen- und Schleusenmeistern und den betroffenen Anliegern und Dienststellen abstimmen.

                 
        

Meldung von unbefugten Gewässernutzungen

        

Die Gewässerwarte haben unbefugte Gewässernutzungen im Anschluss an die Begehung schriftlich darzustellen und diese an die Wasserbehörde zu melden.

                 
        

Vorbereitung der Arbeitsjahresplanung

        

Die Gewässerwarte bereiten für ihren Zuständigkeitsbereich eine Arbeitsjahresplanung vor, die mit dem Vorgesetzten besprochen wird. Darin sind die schon bekannten Maßnahmen enthalten, deren Durchführung für das kommende Jahr in Aussicht genommen wird. Die Auswahl treffen die Gewässerwarte. Kommen im Laufe des Jahres unvorhergesehene Maßnahmen dazu und wird dadurch der Haushaltsansatz überschritten, müssen die Gewässerwarte prüfen, welche Maßnahmen vorrangig zu erledigen sind und welche gegebenenfalls auf das nächste Jahr verschoben werden können.

                 
        

Teilnahme an Gewässerschauen

                 
        

Urlaubs- und Krankheitsvertretung des zweiten Gewässerwartes und des Deichwartes

        

…       

6

Seit einigen Jahren nimmt der Kläger darüber hinaus ua. die öffentlichen Stege auf, überprüft ihre Funktionsfähigkeit, veranlasst erforderliche Reparaturen und überwacht die Durchführung der Arbeiten.

7

Bei der Ausschreibung von Stellen für Gewässerwarte wurden als persönliche Voraussetzungen eine abgeschlossene handwerkliche Ausbildung im Bau- und Gartenbausektor oder eine Schlosserausbildung sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem Gewässer- oder Wegewartlehrgang oder einem gleichwertigen Lehrgang verlangt.

8

Mit Schreiben vom 15. September 2008 hat der Kläger vergeblich ein Arbeitsentgelt nach der Entgeltgruppe 8 TV-L begehrt. Mit seiner der Beklagten am 19. Oktober 2009 zugestellten Klage hat er sein Begehren weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit als Gewässerwart falle unter Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT und sei der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT zuzuordnen, weshalb er nach der Entgeltgruppe 8 TV-L zu vergüten sei. Sie erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen.

9

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm mit Wirkung ab 1. März 2008 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 8 TV-L zu zahlen und die Differenzbeträge zwischen der gezahlten Vergütung nach Entgeltgruppe 6 und der zu zahlenden Vergütung nach Entgeltgruppe 8 ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.

10

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers als Gewässerwart werde von der Vergütungsordnung des BAT nicht erfasst. Aufgrund einer bewussten Tariflücke seien die Gewässerwarte in Absprache mit der Bezirksverwaltung Hamburg der ÖTV außertariflich eingruppiert worden. Im Übrigen erfülle der Kläger nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 8 TV-L.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision ist begründet. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Der Sachverhalt ist noch nicht hinreichend festgestellt (§ 563 Abs. 3 ZPO).

13

I. Die Revision ist zulässig. Der Senat war an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nach § 72 Abs. 3 ArbGG gebunden, obwohl es sich nach den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts um eine „hamburgische Besonderheit“ handelt und Fragen von grundsätzlicher Bedeutung der Berufungsentscheidung nicht zugrunde liegen.

14

II. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage(st. Rspr., s. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässig.

15

III. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen.

16

1. Das Berufungsgericht hat schon rechtsfehlerhaft zwei Arbeitsvorgänge gebildet und seiner Beurteilung zugrunde gelegt.

17

a) Die Eingruppierung des Klägers richtet sich - wie das Landesarbeitsgericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen hat - aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L über den 31. Oktober 2006 hinaus bis zum 31. Dezember 2011 nach §§ 22, 23 BAT und damit nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des BAT. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht insoweit keine Tariflücke.

18

aa) Erfüllt die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Geltungsbereich eines Tarifvertrags keines der in der tariflichen Vergütungsordnung geregelten Tätigkeitsmerkmale, kann eine Tariflücke vorliegen (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 964/07 - Rn. 19). Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien des BAT die Tätigkeit eines jeden öffentlichen Angestellten mit ihrem Regelungswerk erfassen wollten (vgl. §§ 1, 3, 22 BAT; BAG 6. März 1996 - 4 AZR 771/94 - zu II 4 b der Gründe). Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des BAT haben nach ihrem Willen eine Auffangfunktion und können daher auch für solche Tätigkeiten herangezogen werden, die nicht zu den eigentlich behördlichen oder herkömmlichen Verwaltungsaufgaben gehören. Deshalb kann im Bereich des BAT eine Tariflücke nur dann angenommen werden, wenn die zu beurteilende Tätigkeit keinen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Dienststellen, Behörden und Institutionen hat (BAG 6. März 1996 - 4 AZR 771/94 - aaO). Eine (bewusste) Tariflücke liegt demnach nur vor, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage erkennbar ungeregelt lassen wollten und dies in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck gefunden hat. Dabei kann das Unterlassen einer Regelung ihren Grund auch darin haben, dass die Tarifvertragsparteien sich über die betreffende Frage nicht haben einigen können (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 964/07 - Rn. 21).

19

bb) Im Entscheidungsfall liegt keine Tariflücke vor.

20

(1) Die Tätigkeit des Klägers hat einen hinreichenden Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der Dienststelle. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gehören zu den Aufgaben des Bauamts die Deichunterhaltung und die Gewässerpflege und damit auch die Überprüfung der Gewässersicherheit. Dem Allgemeinen Teil der Vergütungsordnung des BAT wie auch der nachfolgenden des TV-L ist nicht zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien die Tätigkeit des Gewässerwarts nicht hätten regeln wollen.

21

(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt etwas anderes nicht aus dem Umstand, dass sie selbst in Übereinstimmung mit der örtlich zuständigen Bezirksverwaltung der ÖTV von einer Tariflücke ausgegangen ist. Weder die Beklagte noch die Bezirksverwaltung sind Tarifvertragspartei des BAT oder des TV-L. Ihre Auffassung bietet deshalb keine Grundlage für einen Rückschluss auf den Willen der Tarifvertragsparteien.

22

b) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Tätigkeit des Klägers setze sich aus zwei Arbeitsvorgängen zusammen.

23

aa) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L iVm. § 22 BAT und der dazugehörigen Protokollnotiz gilt:

        

㤠22

        

…       

        

(2)     

Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

                 

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. …

        

Protokollnotiz zu Absatz 2:

        

1.    

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (…). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

        

2.    

…“    

24

bb) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein auseinandergehalten werden können. Hierfür reicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte zu übertragen, nicht aus (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 17 mwN).

25

cc) Danach stellt die Tätigkeit des Klägers einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Der Gewässerwart hat nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien den Zustand der ihm zugewiesenen Gewässer sowie Anlagen zu überwachen und bei Abweichungen des „Ist-Zustands“ vom „Soll-Zustand“ für die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu sorgen. Bei der gebotenen natürlichen Betrachtung ist die gesamte Tätigkeit des Klägers auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, deren voraussichtliche Kosten einen Betrag von 2.500,00 Euro überschreiten, nicht der Kläger, sondern sein Vorgesetzter den Auftrag vergibt. Dadurch wird nicht ein abtrennbarer Arbeitsvorgang der Durchführung von Abhilfemaßnahmen auf einen anderen Arbeitnehmer übertragen. Vielmehr bereitet der Kläger auch in diesen Fällen den Auftrag vor und hat im Anschluss an die beauftragte Abhilfemaßnahme zumindest im Rahmen seiner Begehung auch deren Erfolg zu prüfen.

26

2. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft das Vorliegen gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse sowie selbständiger Leistungen iSd. Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vc, Fallgr. 1a Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT verneint.

27

a) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung der Begriffe „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ und „selbständige Leistungen“ und damit um die von unbestimmten Rechtsbegriffen handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 33; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 24 mwN). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Berufungsurteil - wie hier - erkennen lässt, wie das Landesarbeitsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff verstanden hat (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - aaO; 6. Juni 2007 - 4 AZR 456/06 - Rn. 20 mwN).

28

b) Auch diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht stand.

29

aa) Das Landesarbeitsgericht hat fehlerhaft angenommen, der Kläger verfüge schon nicht über die in der Ausschreibung verlangte fachliche Qualifikation für die Tätigkeit als Gewässerwart.

30

bb) Dabei hat das Landesarbeitsgericht verkannt, dass der Kläger eine Ausbildung als Maurer abgeschlossen hat. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist diese sowohl nach dem allgemeinen Sprachverständnis (vgl. Brockhaus Enzyklopädie 21. Aufl. Band 3 Stichwort: Bauberufe) als auch nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (vgl. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 23 BRTV Bau) dem „Bausektor“ zuzuordnen. Es durfte deshalb das Erfordernis der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse nicht mit der Begründung verneinen, die im Rahmen einer abgeschlossenen Ausbildung etwa im Bausektor erworbenen Kenntnisse seien ersichtlich deshalb nicht erforderlich, weil der Kläger über eine solche Ausbildung nicht verfüge.

31

IV. Ob die Tätigkeit des Klägers gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen iSv. VergGr. Vc des Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT erfordert, steht aufgrund der bisherigen Feststellungen noch nicht fest. Diese wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen nachzuholen haben.

32

1. Nach § 17 Abs. 7 TVÜ-L werden für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2011 die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses gemäß Anlage 4 zum TVÜ-L den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet. Eine Zuordnung zu der - vom Kläger begehrten - Entgeltgruppe 8 TV-L erfolgt danach bei einer Eingruppierung in die VergGr. Vc BAT.

33

2. Die für die Bewertung der Tätigkeit des Klägers in Betracht kommende Fallgr. 1a der VergGr. Vc des Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT lautet:

        

„1a.   

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

                 

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)“

34

3. Das Landesarbeitsgericht wird danach zu prüfen haben, ob die Tätigkeit des Klägers gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen erfordert (zu den tariflichen Anforderungen vgl. insgesamt BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 36, 42 mwN). Dabei trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die ihm übertragene Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT erfüllt. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bedarf es im Streitfall jedoch keines Vortrags, der einen sog. wertenden Vergleich ermöglicht.

35

a) Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind im Grundsatz diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind. Für einen schlüssigen Vortrag ist dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht ausreichend, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. In diesem Fall sind allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten, der „Normaltätigkeiten“ verrichtet, heraushebt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 18; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN).

36

b) Danach hat der Kläger die Tatsachen darzulegen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die ihm übertragene Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. Dabei genügt es nicht, dass er sich allein darauf beruft, er habe eine Ausbildung im Bausektor absolviert und verfüge deshalb über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Der Umstand, dass die Beklagte eine solche Ausbildung für die Tätigkeit eines Gewässerwarts verlangt, bedeutet nicht zugleich, dass sie für die auszuübende Tätigkeit auch im Tarifsinne erforderlich ist (vgl. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 374/10 - Rn. 37). Dies ist vielmehr anhand der Darlegungen nach Maßgabe der tarifvertraglichen Vorschriften festzustellen.

37

c) Es bedarf im Entscheidungsfall entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keines Vortrags, der einen sog. wertenden Vergleich ermöglicht. Bei dem Erfordernis selbständiger Leistungen in einem größeren zeitlichen Maß als in den niedriger bewerteten Vergütungsgruppen handelt es sich (lediglich) um eine höhere Anforderung im tariflichen Sinne. Zur Feststellung, ob diese erfüllt ist, bedarf es ausschließlich der Betrachtung der dem Kläger konkret übertragenen Tätigkeit.

38

4. Sollte das Landesarbeitsgericht zu der Überzeugung gelangen, dass die dem Kläger übertragene Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT erfüllt, wird es zu beachten haben, dass dem Kläger der geltend gemachte Zinsanspruch nur zum Teil zusteht. Für die Vergütungsdifferenzen, die nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L bei Zustellung der Klage bereits fällig waren, kann der Kläger nach § 291 Satz 1 Halbs. 1, § 288 Abs. 1 BGB ab dem Folgetag, dh. ab dem 20. Oktober 2009 Prozesszinsen verlangen. Für die übrigen Vergütungsdifferenzen stehen ihm nach § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 BGB Zinsen erst ab dem auf den Fälligkeitstag(§ 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV-L) folgenden Tag zu.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Rinck    

        

        

        

    Bredendiek    

        

    Redeker    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Juli 2016 - 8 Sa 278/16 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist seit 2007 als Betriebsangestellter im Außendienst des Straßenverkehrsamts bei der beklagten Stadt beschäftigt.

3

Im Arbeitsvertrag heißt es ua.:

        

„…    

        

§ 3     

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil

        

☒ Verwaltung

        

und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die für die Stadt F jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

        

…       

        

§ 5     

        

D. Beschäftigte erhält vom Einstellungstag (§ 1) an Entgelt der Entgeltgruppe 5 TVöD. Diese Zuordnung wird mit In-Kraft-Treten der Entgeltordnung überprüft und gegebenenfalls angepasst (§ 17 Abs. 3, 4 TVÜ-VKA).

        

…“    

4

Mit Bescheid vom 24. August 2007 wurde der Kläger zum „Hilfspolizeibeamten“ bestellt. Er ist mindestens zu 75 vH seiner Arbeitszeit im Außendienst tätig und erhält derzeit ein monatliches Entgelt nach der Entgeltgruppe (EG) 5 Stufe 4 TVöD/VKA in Höhe von 2.591,49 Euro brutto.

5

Die Stellenbeschreibung für die Tätigkeit des Klägers lautet auszugsweise:

        

Arbeitsbeschreibung

        

Nummer

Arbeitsvorgänge

geschätzter Anteil in %

        

1       

Regelung des fließenden Verkehrs bei Wartung oder Ausfall von Lichtzeichenanlagen und bei Großveranstaltungen; Anpassungsfortbildungen.

30    

        

2       

Überwachung des ruhenden Verkehrs in leicht erkenn- und einschätzbaren Situationen in Form von:

30    

                 

-       

Erteilung von mündlichen und schriftlichen Verwarnungen bei Verstößen gegen StVO, StVZO und FZV,

        
                 

-       

Ausfertigung von Owi-Anzeigen,

        
                 

-       

Erhebung von Verwarnungsgeldern,

        
                 

-       

Anordnungen von Abschleppungen,

        
                 

-       

mündlichen Verwarnungen,

        
                 

-       

Aufklärung von Verkehrsteilnehmern/Bürgergespräche.

        
        

3       

Überwachung des ruhenden Verkehrs unter sensibler Betrachtung und Wertung der Gesamtumstände:

25    

                 

-       

selbständige Analyse der konkreten Ordnungswidrigkeit,

        
                 

-       

Erkennen und Bewertung der Gefährdungslage sowie deren mögliche Auswirkungen auf andere Verkehrsteilnehmer,

        
                 

-       

Abwägung von Interessen einzelner gegenüber denen der Allgemeinheit,

        
                 

-       

Eigenständige Entscheidung über Einleitung geeigneter Maßnahmen im Rahmen der Opportunität und pflichtgemäßem Ermessens;

        
        

4       

Fertigen von schriftl. Stellungnahmen zu Verwarnvorgängen; Durchführung von Ermittlungen; Zeuge vor Gericht; Fertigen von Überwachungs- und Kontrollberichten; Aufgaben nach Weisung des Vorgesetzten.

10    

        

5       

Sicherstellung von rechtswidrig hergestellten oder verwendeten Dokumenten:

5       

                 

-       

Begutachtung und Bewertung von ausgelegten Fotokopien,

        
                 

-       

visuelle Erfassung und Dokumentation der Besonderheiten vor Ort,

        
                 

-       

eigenverantwortliche Differenzierung zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (Urkundenfälschung),

        
                 

-       

eigenständige Entscheidung über die weitere Vorgehensweise bei Ordnungswidrigkeiten,

        
                 

-       

Sicherstellung von Dokumenten nach § 40 HSOG,

        
                 

-       

Einleitung von Strafverfahren.“

        
6

Der Zuständigkeitsbereich des Straßenverkehrsamts ist in acht sog. Schutzbezirke eingeteilt. Zu Schichtbeginn des Streifendienstes wird dem Kläger und seinen Kollegen für diesen Arbeitstag ein bestimmter Schutzbezirk zugeteilt. Von ihnen werden ua. Funkaufträge abgearbeitet, die von einer zentralen Beschwerdestelle entgegengenommen werden. Für die Tätigkeit des Klägers gelten darüber hinaus die „Arbeitsanweisung: Sicherstellung“ vom 13. November 2013 sowie das „Infoblatt Nr. 26: Einschreiten bei mobiler Beschilderung“. Ferner besteht eine „Arbeitsanweisung Baustellenüberwachung“.

7

Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 hat der Kläger seine Eingruppierung in die EG 8 TVöD/VKA und mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. Mai 2015 die Eingruppierung in die EG 8, hilfsweise in die EG 6 TVöD/VKA erfolglos geltend gemacht.

8

Mit seiner Klage hat der Kläger die Eingruppierung für die Zeit ab dem 1. August 2014 weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, seine Außendiensttätigkeit sei als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten. Er verfüge über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Da er im Außendienst allein oder nur mit einem weiteren gleichrangigen Kollegen tätig sei, müsse er die notwendigen Entscheidungen unter Leistung eigener Gedankenarbeit im Rahmen der notwendigen Fachkenntnisse treffen. Er erbringe damit selbständige Leistungen und erfülle das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 1a, hilfsweise VergGr. VIb Fallgr. 1a Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), was der EG 8, hilfsweise der EG 6 TVöD/VKA entspreche.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, ihn ab dem 1. August 2014 gemäß der EG 8, hilfsweise der EG 6 TVöD/VKA zu vergüten.

10

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, die Tätigkeit des Klägers setze sich aus mindestens vier Arbeitsvorgängen zusammen. Die Arbeitseinheit „Regelung des fließenden Verkehrs bei Wartung oder Ausfall von Lichtzeichenanlagen und bei Großveranstaltungen“ sei von den anderen Einheiten „Überwachung des ruhenden Verkehrs“ konkret abgrenzbar. Die dem Kläger übertragenen Aufgaben erforderten für sich genommen bereits keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse. Sie erfüllten überdies auch nicht das Tarifmerkmal der „selbständigen Leistungen“. Es gehe im Wesentlichen um Normvollzug. Aufgrund der detaillierten Arbeitsanweisungen verbleibe kein Ermessensspielraum. Soweit ein Zwangsgeld vor Ort festgesetzt werde, könne dieses zwar zwischen 50,00 und 200,00 Euro betragen, es sei aber nicht ersichtlich, dass der Kläger dabei Überlegungen anstellen müsse, die mehr als eine leichte geistige Tätigkeit erforderten.

11

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hätte dessen Berufung nicht mit der von ihm gegebenen Begründung zurückweisen dürfen. Ob der Kläger eine Vergütung nach der EG 8, hilfsweise der EG 6 TVöD/VKA, verlangen kann, kann der Senat aufgrund der bisherigen, vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

13

I. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig(st. Rspr., sh. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN).

14

II. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen.

15

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TVöD/VKA in seiner jeweils geltenden Fassung und die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge sowie der TVÜ-VKA Anwendung. Gem. § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA in der hier maßgebenden Fassung des ÄndTV Nr. 10 vom 29. April 2016 gelten dabei die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung bis zum Inkrafttreten entsprechender Regelungen des TVöD/VKA fort. Für Eingruppierungen nach dem 1. Oktober 2005 werden die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet (§ 17 Abs. 7 TVÜ-VKA iVm. Anlage 3).

16

Die danach für die begehrte Eingruppierung des Klägers in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT lauten:

        

Vergütungsgruppe Vc

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

        

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

        

(Die Klammersätze zu Fallgruppe 1a gelten.)

        

…       

        

Vergütungsgruppe VIb

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.

        

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

        

…       

        

Vergütungsgruppe VII

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

        

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

        

…“    

17

2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ und „selbständige Leistungen“ handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es diese Rechtsbegriffe als solche verkannt und sie bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 33 mwN).

18

3. Auch diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hätte auf der Grundlage seiner Feststellungen die Erfüllung der Anforderung „selbständige Leistungen“ iSd. VergGr. Vc Fallgr. 1a und der VergGr. VIb Fallgr. 1a BAT nicht verneinen dürfen.

19

a) Zwar hat es den zutreffenden Begriff der „selbständigen Leistungen“ im Sinne des Satzes 3 des Klammerzusatzes zu der VergGr. Vc Fallgr. 1a und der VergGr. VIb Fallgr. 1a BAT seiner Prüfung zugrunde gelegt. Danach erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Dabei darf das Merkmal „selbständige Leistungen“ nicht mit dem Begriff „selbständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Wegs, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 42 mwN). Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, ist unerheblich (BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27 mwN).

20

b) Das Landesarbeitsgericht hat diesen Rechtsbegriff bei der Subsumtion jedoch nicht beibehalten und nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt.

21

aa) Es hat ausgeführt, nach seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2016 erbringe der Kläger keine „selbständigen Leistungen“ im Sinne des Tarifmerkmals. Er habe klargestellt, dass die Vergabe der Einsätze häufig durch die zentrale Beschwerdestelle über Funk erfolge und sodann die entsprechende Stelle angefahren werde. Sofern keine Funkaufträge eingingen, würden sie bekannte Bereiche, beispielsweise Krankenhäuser oder Schulen, anfahren, in denen es regelmäßig zu Parkverstößen komme. Auch seine Tätigkeiten im ruhenden Verkehr, die im Wesentlichen das Erteilen von Verwarnungen, Ausfertigung von Anzeigen nach dem OWiG und Abschleppmaßnahmen sowie die Kontrolle von Urkunden wie Behinderten- oder Bewohnerparkausweisen auf Fälschungen umfassten, seien detailliert durch die „Arbeitsanweisung: Sicherstellung“ vorgegeben.

22

bb) Aus den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts wird deutlich, dass es bei der Würdigung des Sachverhalts wesentliche Umstände übergangen hat.

23

(1) Zunächst fehlt es gänzlich an einer Bewertung der Tätigkeit „Regelung des fließenden Verkehrs“. Diese macht - sollte die Arbeitsbeschreibung der tatsächlichen Tätigkeit entsprechen - immerhin 30 vH der vom Kläger wahrzunehmenden Aufgaben aus.

24

(2) Hinsichtlich der übrigen Aufgaben des Klägers wird die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die von diesem zu treffenden Ermessensentscheidungen erforderten nur eine leichte geistige Tätigkeit und erfüllten deshalb nicht das Merkmal der „selbständigen Tätigkeiten“, nicht von seinen Feststellungen getragen. Es berücksichtigt die dem Kläger jedenfalls nach dem Wortlaut der Stellenbeschreibung unter Nr. 3 zustehenden Ermessensspielräume nicht hinreichend, wonach es Aufgabe des Klägers ist, den ruhenden Verkehr unter „sensibler Betrachtung“ und „Wertung der Gesamtumstände“ zu überwachen, eine „selbständige Analyse der konkreten Ordnungswidrigkeit“ sowie eine „Abwägung von Interessen einzelner gegenüber denen der Allgemeinheit“ vorzunehmen und eine „eigenständige Entscheidung über Einleitung geeigneter Maßnahmen im Rahmen der Opportunität und pflichtgemäßem Ermessens“ zu treffen.

25

(a) Das Bestehen solcher Beurteilungs- und Ermessensspielräume sowie das Erfordernis von Abwägungsprozessen können nach der Rechtsprechung des Senats die Erfüllung des Merkmals der „selbständigen Leistungen“ rechtfertigen. Allein der Umstand, dass es sich bei der Ausübung der Tätigkeit um Normvollzug handelt, steht dem nicht entgegen. Das gilt insbesondere, wenn die zu vollziehenden Normen unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten und/oder Ermessensspielräume eröffnen. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn es für den Vollzug detaillierte Handlungsanweisungen gibt, die die Beurteilungs- und Ermessensspielräume maßgebend einschränken und die erforderlichen Abwägungsprozesse - im Wesentlichen - vorwegnehmen.

26

(b) Welche Beurteilungs- und Ermessensspielräume dem Kläger im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs zukommen, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen.

27

(aa) Es fehlt bereits an der Feststellung der dem Kläger tatsächlich übertragenen Tätigkeit. Der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten vermag die von den Gerichten für Arbeitssachen vorzunehmenden Feststellungen nicht zu ersetzen. Das gilt selbst dann, wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt, was festzustellen ist (zB BAG 18. November 2015 - 4 AZR 534/13 - Rn. 22; grdl. 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18 mwN).

28

(bb) Überdies ist nicht erkennbar, ob und inwieweit auch im Bereich der Überwachung des ruhenden Verkehrs Handlungsanweisungen der Beklagten bestehen, die den Entscheidungsrahmen des Klägers maßgebend einschränken würden. Die „Arbeitsanweisung: Sicherstellung“, auf welche das Landesarbeitsgericht seine Argumentation in erster Linie stützt, betrifft nicht den Tätigkeitsbereich der Überwachung des ruhenden Verkehrs, sondern vielmehr einen in der Stellenbeschreibung gesondert aufgeführten Teil der Gesamttätigkeit, der lediglich einen zeitlichen Anteil von 5 vH der dem Kläger übertragenen Tätigkeit ausmacht. Für die übrigen Anteile der Tätigkeit lässt diese Erwägung keinerlei rechtliche Schlüsse zu. Dass die „Arbeitsanweisung Baustellenüberwachung“ für die Tätigkeit des Klägers einschlägig wäre, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Das weiter für die Tätigkeit des Klägers maßgebende „Infoblatt Nr. 26: Einschreiten bei mobiler Beschilderung“ erstreckt sich - soweit ersichtlich - ebenfalls nur auf einen sehr beschränkten Tätigkeitsbereich des Klägers.

29

cc) Das Landesarbeitsgericht hat überdies den Begriff der „selbständigen Leistungen“ bei der Subsumtion nicht durchgehend beibehalten.

30

(1) Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, eine selbständige Leistung liege nicht in der Wahl des Einsatzbereichs. Nach den tatbestandlichen Feststellungen wird dem Kläger und seinen Kollegen zu Schichtbeginn des Streifendienstes ein Schutzbezirk zugeteilt. Dort werden häufig Funkaufträge abgearbeitet, die von einer zentralen Beschwerdestelle entgegengenommen werden. Soweit er und sein Kollege im Übrigen selbst entscheiden, welche Bereiche sie kontrollieren - so nach seinem eigenen Vortrag in der Regel die Umgebung von Krankenhäusern und Schulen -, handelt es sich lediglich um eine „selbständig zu treffende Entscheidung“ (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 38), nicht hingegen - wie erforderlich - um ein selbständiges Erarbeiten eines Arbeitsergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative.

31

(2) Der weitere Hinweis des Landesarbeitsgerichts, der Kläger müsse zur Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs jeweils nur punktuelle Kenntnisse der einschlägigen Gesetze und Verordnungen vorhalten, betrifft nicht das Merkmal der „selbständigen Leistungen“. Er könnte allenfalls dem Vorliegen „vielseitiger“ Fachkenntnisse entgegenstehen. Diese hat das Landesarbeitsgericht aber bejaht. Auch die Beklagte stellt die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. VII Fallgr. 1a BAT, nach dem gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich sind, - jedenfalls im Ergebnis - nicht in Frage.

32

III. Das Landesarbeitsgericht wird bei der Feststellung der für die weitere Entscheidung noch erforderlichen Tatsachen folgende Erwägungen zu berücksichtigen haben:

33

1. Für die zutreffende Eingruppierung sind grundsätzlich zunächst die Arbeitsvorgänge gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT zu bestimmen.

34

a) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22; 15. September 2004 - 4 AZR 396/03 - zu I 1 d aa der Gründe, BAGE 112, 39). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17, BAGE 151, 150; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

35

b) Im Streitfall wird es insbesondere darauf ankommen, ob die unter Nr. 2 und Nr. 3 der Arbeitsbeschreibung - falls diese die Aufgaben des Klägers zutreffend wiedergibt - niedergelegten Tätigkeiten einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden. Sollte die Beklagte dem Kläger die jeweils anfallenden Aufgaben getrennt zuweisen, kann dies - bei unterschiedlichem Arbeitsergebnis - ein Indiz gegen die Annahme eines solchen sein. Hat der Kläger hingegen selbst vor Ort zu beurteilen, ob es sich um eine Überwachung des ruhenden Verkehrs in einer „leicht erkenn- und einschätzbaren Situation“ oder „unter sensibler Betrachtung und Wertung der Gesamtumstände“ handelt, spricht viel für das Vorliegen eines insoweit einheitlichen Arbeitsvorgangs, der - möglicherweise - einen Anteil von mehr als 50 vH der Gesamttätigkeit ausmacht.

36

2. In einem zweiten Schritt wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben, ob und ggf. welche Arbeitsvorgänge das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 1a, hilfsweise der VergGr. VIb Fallgr. 1a BAT erfüllen.

37

a) Diese Tätigkeitsmerkmale setzen zunächst gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraus. Dass die Tätigkeit des Klägers solche erfordert, hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen. Der Kläger wird nach der EG 5 TVöD/VKA vergütet, welcher Tätigkeiten nach der VergGr. VII BAT zugeordnet sind. Auch die Beklagte behauptet im Ergebnis nicht, diese Vergütung sei unzutreffend. Dennoch genügt im Streitfall eine summarische Prüfung nicht, da die Beklagte der Auffassung ist, das Erfordernis der „vielseitigen“ Fachkenntnisse für die vom Kläger auszuübende Tätigkeit ergebe sich lediglich aus einer Gesamtschau iSv. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT.

38

aa) Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann hingegen die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zB vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT). Danach müssen im Grundsatz sämtliche Anforderungen des betreffenden Tätigkeitsmerkmals innerhalb eines Arbeitsvorgangs erfüllt sein. Die Zulässigkeit einer zusammenfassenden Betrachtung von Arbeitsvorgängen stellt hingegen die Ausnahme dar. Eine solche hat das Bundesarbeitsgericht etwa bei der Heraushebung durch „das Maß der Verantwortung“ (BAG 8. Februar 1978 - 4 AZR 540/76 - BAGE 30, 32) und „durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit“ (BAG 10. Juni 1981 - 4 AZR 1164/78 -) sowie beim „akademischen Zuschnitt“ einer Tätigkeit (BAG 10. Februar 1982 - 4 AZR 393/79 - BAGE 38, 7) angenommen. Ob eine Tätigkeit selbständige Leistungen im tariflichen Sinne erfordert, kann der Natur der Anforderung nach hingegen nicht im Wege einer Gesamtbetrachtung, sondern nur bezogen auf den jeweiligen Arbeitsvorgang beurteilt werden. Allein die allgemein gehaltene Fassung des Tätigkeitsmerkmals rechtfertigt die zusammenfassende Betrachtung nicht (vgl. BAG 7. Oktober 1981 - 4 AZR 239/79 - BAGE 36, 261).

39

bb) Selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können danach nur im Rahmen von Arbeitsvorgängen anfallen, die für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Das selbständige Erarbeiten eines Ergebnisses baut auf den dazu erforderlichen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen auf, dh. es muss diesen vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechen (Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand: 1/2017 § 22 Erl. 6 unter Verweis auf die Stellungnahme des Arbeitgeberkreises der BAT-Kommission). Das Landesarbeitsgericht wird deshalb festzustellen haben, ob einer oder mehrere Arbeitsvorgänge für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern.

40

b) Für den Fall, dass einer oder mehrere Arbeitsvorgänge, die den tariflich erforderlichen Anteil an der dem Kläger übertragenen Tätigkeit ausmachen, für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, wird das Landesarbeitsgericht weiter festzustellen haben, inwieweit der Kläger - insbesondere - unter Berücksichtigung möglicherweise bestehender Handlungsanweisungen - selbständige Leistungen zu erbringen hat, also ihm ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zukommt und ihm Abwägungsprozesse abverlangt werden, in deren Rahmen hinreichende Anforderungen an sein Überlegungsvermögen gestellt werden.

41

3. Sollte die Tätigkeit des Klägers danach „selbständige Leistungen“ im Tarifsinne erfordern, wird das Landesarbeitsgericht schließlich festzustellen haben, ob er diese im tariflich ausreichenden Maße erbringt. Für eine Vergütung nach der EG 8 TVöD/VKA bedarf es „selbständiger Leistungen“ im Umfang von mindestens der Hälfte (VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT) oder einem Drittel (Fallgruppe 1b), für die Vergütung nach der EG 6 TVöD/VKA im Umfang von mindestens einem Fünftel der Tätigkeit (VergGr. VIb Fallgr. 1a BAT). Für die Erfüllung der tariflichen Anforderungen genügt es dabei, wenn selbständige Leistungen innerhalb des entsprechenden Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 BAT bestimmten Maß anfallen (st. Rspr., vgl. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27 mwN).

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Rinck    

        

        

        

    Wuppermann    

        

    Plautz    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2014 - 8 Sa 668/13 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung gegen die Abweisung der Hilfsanträge Ziff. 1 und Ziff. 3 zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und sich daraus ergebende Entgeltdifferenzansprüche seit März 2011.

2

Die Klägerin ist seit 2007 im Klinikum der Beklagten als Medizinisch-technische Radiologieassistentin beschäftigt. Die Beklagte wandte zunächst die Vergütungsordnung des Bundes-Angestelltentarifvertrags idF des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin an und vergütete sie nach der VergGr. VIb Fallgruppe 26 der Anlage 1a zum BAT-O. Seit dem 1. März 2011 ist die Klägerin Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).

3

Am 11. Juli 2011 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag zur Regelung der allgemeinen Beschäftigungsbedingungen für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (TV KC/ver.di), einen Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (EntgeltTV KC/ver.di) sowie einen Überleitungstarifvertrag für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (TVÜ KC/ver.di). Sämtliche Tarifverträge traten rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft. Seither erhält die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 3 gemäß der Entgelttabelle zum EntgeltTV KC/ver.di.

4

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 bat die Klägerin um Überprüfung ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di. Mit weiterem Schreiben vom 20. März 2012 forderte sie die Beklagte auf, ihre arbeitsvertraglichen Leistungen nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten.

5

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Belang - die Auffassung vertreten, sie sei seit dem 1. März 2011 nach der Entgeltgruppe 9, hilfsweise der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten. Ihre Tätigkeit als Medizinisch-technische Radiologieassistentin erfülle das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O. Mit den ihr im Bereich der Computertomographie (CT) übertragenen Aufgaben wirke sie „bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten“ mit. Da sie sich am 31. Dezember 2010 bereits mehr als drei Jahre in dieser Tätigkeit bewährt habe, sei sie in die VergGr. Vb Fallgruppe 25 der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert, was nach der Anlage 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der Fassung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) entspreche. Überdies erfülle sie seit dem 1. März 2011 auch das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 26 der Anlage 1a zum BAT-O, woraus sich der hilfsweise geltend gemachte Vergütungsanspruch nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di ergebe.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 nach der Entgeltgruppe 9, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 8 der Entgelttabelle zum EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum März 2011 bis Dezember 2012 7.964,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen;

        

3.    

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.093,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

7

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Klägerin werde zutreffend nach der Entgeltgruppe 6 EntgeltTV KC/ver.di vergütet. Eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di könne sie schon deshalb nicht verlangen, weil die von ihr hierfür herangezogene VergGr. Vb Fallgruppe 25 der Anlage 1a zum BAT-O einen Bewährungsaufstieg beinhalte und dieser für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellte Klägerin nach § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA ausgeschlossen sei. Ebenso wenig erfülle sie die Voraussetzungen der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O. Sie sei nicht an Spezialgeräten zur Aufnahme von Schichten in den drei Dimensionen tätig. Die Bedienung von CT-Geräten sei zwar anspruchsvoller als die Bedienung der bei Einführung der Tarifnorm üblichen Geräte, sie gehöre aber heute zum Standard. Die Ansprüche seien überdies weitgehend nach § 32 TV KC/ver.di verfallen. Das Schreiben vom 6. Dezember 2011 enthalte keine hinreichende Geltendmachung.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht in vollem Umfang zurückgewiesen. Zwar steht der Klägerin kein Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di zu. Die hilfsweise auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di gerichtete Klage hätte das Landesarbeitsgericht aber nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen dürfen. Ob die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di verlangen kann, kann der Senat aufgrund der bisherigen, vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, da der Sachverhalt noch nicht hinreichend festgestellt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

10

I. Die Klage ist zulässig. Soweit die Klägerin den Anspruch in Form eines Feststellungsantrags geltend macht, handelt es sich um eine auch im Bereich der Privatwirtschaft grundsätzlich zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 903/08 - Rn. 17).

11

II. Der Hauptantrag zu 1. und der Antrag zu 2. sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di und die entsprechenden Vergütungsdifferenzen im Zeitraum 1. März 2011 bis 31. Dezember 2012 hat, selbst wenn eine Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O zu ihren Gunsten unterstellt wird. Ein Bewährungsaufstieg findet nicht mehr statt.

12

1. Die insoweit maßgebenden Vorschriften in den Tarifverträgen KC/ver.di über die Eingruppierung lauten:

13

In § 11 TV KC/ver.di heißt es:

        

„Die Eingruppierung richtet sich nach den Regelungen der Entgeltordnung zum Haustarifvertrag.

        

Protokollerklärung:            

        

Die Eingruppierungsvorschriften zum BAT-O und BMT-G-O (Anlagen 1a und 1b zu § 22 BAT-O und Lohngruppenverzeichnis zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O) sowie die diese ergänzenden Überleitungsvorschriften des TVÜ zum TVöD BT-K finden bis zur Vereinbarung einer Entgeltordnung für die Eingruppierung übergangsweise weiterhin Anwendung.“

14

Im EntgeltTV KC/ver.di heißt es:

        

§ 2   

        

Tabellenentgelte

        

Die Tabellenentgelte der Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH bestimmen sich nach den in Anlage A aufgeführten Entgelttabellen in ihrem jeweils gültigen Zeitraum …“

15

Der TVÜ KC/ver.di lautet auszugsweise:

        

„…    

        

§ 3     

        

Überleitung in den EntgeltTV KC/ver.di

        

(1)     

Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnisse mit der Klinikum Chemnitz gGmbH bereits zum 31. Dezember 2010 bestanden, werden mit der Entgeltgruppe und der Stufe in die Entgelttabelle des EntgeltTV KC/ver.di übergeleitet, in der sie am 31. Dezember 2010 eingruppiert und eingestuft waren. Dies gilt nicht für Beschäftigte gem. § 1 Abs. 2 EntgeltTV KC/ver.di.

        

…“    

16

2. Nach dem für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden § 11 des aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit seit dem 1. März 2011 anwendbaren TV KC/ver.di und der hierzu ergangenen Protokollerklärung sind - in Ermangelung des Inkrafttretens einer eigenen Entgeltordnung zum Haustarifvertrag - neben der Anlage 1a zu § 22 BAT-O die „ergänzenden Überleitungsvorschriften des TVÜ zum TVöD BT-K“ heranzuziehen. Da für den TVöD-BT-K kein eigener Überleitungstarifvertrag (TVÜ) abgeschlossen worden ist, kommt insoweit der TVÜ-VKA zur Anwendung.

17

3. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der mit dem Hauptantrag begehrten Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di iVm. der VergGr. Vb der Anlage 1a zum BAT-O nicht.

18

a) Die von ihr herangezogene Fallgruppe lautet:

        

Vergütungsgruppe V b

        

…       

        

25.     

Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 24 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.“

19

b) Diese Fallgruppe findet gem. der Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di iVm. § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung. Ein Bewährungsaufstieg ist unter Geltung des TVöD/VKA nicht mehr vorgesehen. Die Ausnahmevorschriften in §§ 8, 9 TVÜ-VKA sind für Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin - nach dem 1. Oktober 2005 eingestellt worden sind, nicht anwendbar. § 1 TV KC/ver.di enthält insoweit keine abweichenden Regelungen.

20

aa) Die Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di verweist bereits ihrem Wortlaut nach uneingeschränkt auf die „ergänzenden Überleitungsvorschriften“ des TVÜ-VKA und damit auch auf dessen § 17 Abs. 5.

21

bb) Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Verweisung auf die ergänzenden Überleitungsvorschriften soll erkennbar eine Orientierung am Entgeltsystem des TVöD gewährleisten. Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-VKA haben die nach der Vergütungsordnung zum BAT seinerzeit möglichen Bewährungsaufstiege pauschaliert bei der Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TVöD/VKA berücksichtigt und damit gewissermaßen „eingearbeitet“. Für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellten Beschäftigten ist die Entgeltgruppe mit der erstmaligen (und insoweit eigentlich „einmaligen“) Zuordnung der ermittelten BAT-Vergütungsgruppe zur TVöD-Entgeltgruppe festgeschrieben (vgl. zur Abschaffung der Bewährungsaufstiege im Bereich TdL BAG 20. März 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 26, BAGE 144, 351). § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA lässt sich deshalb nicht von der Überleitungsregelung in § 17 Abs. 7 iVm. der Anlage 3 zum TVÜ-VKA trennen. Anhaltspunkte dafür, die Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di habe nach dem Willen der Tarifvertragsparteien lediglich auf einen Teil dieses zusammenhängenden Regelungskomplexes verweisen sollen, sind nicht erkennbar.

22

III. Hinsichtlich der Hilfsanträge, mit denen die Klägerin in der Sache die Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di ab März 2011 begehrt, ist die Revision begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen.

23

1. Die für eine - von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte - Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di nach der Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di maßgebenden Tarifnormen der Anlage 1a zum BAT-O lauten:

        

Vergütungsgruppe VII

        

…       

        

27.     

Medizinisch-technische Assistentinnen während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe VI b

        

…       

        
        

26.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (‚Schwierige Aufgaben‘ sind z. B. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei überwiegend selbständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, serologischem und quantitativ klinisch-chemischem Gebiet; ferner schwierige röntgenologische Untersuchungsverfahren, insbesondere zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik, messtechnische Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen sowie schwierige medizinisch-fotografische Verfahren.)

                 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

        

27.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe V c

        

…       

        
        

24.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die in nicht unerheblichem Umfange eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:

                 

…       

                 

Mitwirkung bei …, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten, …

                 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

        

…       

        
        

26.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

        

…       

        
        

Protokollerklärung

        

Nr. 12

        

Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.“

24

2. Zwar hat das Landesarbeitsgericht die Anwendbarkeit von Fallgruppe 26 VergGr. Vc der Anlage 1a zum BAT-O zu Recht verneint, da ein Bewährungsaufstieg für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellte Klägerin auch insoweit nicht in Betracht kommt. Es hat jedoch das Vorliegen des Merkmals „Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten“ der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O mit unzutreffender Begründung verneint.

25

a) Der Computertomograph ist ein Spezialgerät zur Anfertigung von Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen.

26

aa) Der Tarifwortlaut bedarf der Auslegung (zu den Maßstäben etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238). Ihm ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Begriff „mit Spezialgeräten“ eine selbständige Tarifanforderung enthält. Nach allgemeinem Sprachverständnis handelt es sich bei einem „Spezialgerät“ um ein Gerät, das sich durch besondere Merkmale von einem Standardgerät unterscheidet. Die geforderte Besonderheit des Geräts kann zum einen darin bestehen, dass mit ihm Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen möglich sind. Das Standardgerät wäre in diesem Fall ein Gerät, mit dem lediglich normale zweischichtige Bildaufnahmen hergestellt werden können (etwa ein Röntgengerät). Zum anderen kann der Wortlaut auch dahingehend verstanden werden, dass die Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen nur dann nach VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O zu vergüten ist, wenn die Aufnahme nicht mit einem „Standard-Dreischicht-Gerät“, sondern mit einem „Spezial-Dreischicht-Gerät“ erfolgt.

27

bb) Maßgebend für die Auslegung des Tätigkeitsmerkmals sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einführung der fraglichen Tätigkeitsmerkmale im Jahr 1971, da die Tarifvertragsparteien nur diese bei dessen Formulierung berücksichtigen konnten (vgl. BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZR 659/05 - Rn. 23, BAGE 120, 269). Im betreffenden Zeitpunkt war das Standardgerät das normale Röntgengerät, mit dem Aufnahmen lediglich in zwei Schichten möglich waren. Von diesem ist das „Spezialgerät“ iSv. VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O abzugrenzen.

28

(1) Das Landesarbeitsgericht hat seinen Erwägungen den von den Parteien nicht in Frage gestellten Umstand zugrunde gelegt, dass im Jahr 1971 für Aufnahmen in drei Schichten mittels der damals praktizierten „Verwischungstomographie“ modifizierte Standardröntgenanlagen notwendig waren. Erst durch diese Zusatzausstattung, die es ermöglichte, den Röntgendetektor und die Röntgenröhre synchron zu bewegen, konnten Aufnahmen in mehr als zwei Schichten hergestellt werden. Wenn es danach zum maßgebenden Zeitpunkt technisch nur eine Möglichkeit gab, Dreischichtaufnahmen zu erzeugen, kam dem Begriff des „Spezialgeräts“ keine eigenständige Bedeutung gegenüber der Anforderung der „Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen“ zu.

29

(2) Hatte danach der Begriff des „Spezialgeräts“ bei Einführung des Tätigkeitsmerkmals keine eigenständige Bedeutung, kann diesem auch heute kein selbständiger Anforderungsgehalt beigemessen werden. Die Gerichte dürfen Tarifnormen nicht wegen neuer technischer Entwicklungen einengend oder ausdehnend auslegen, wenn Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung hierfür keine Möglichkeit bieten. Andernfalls würden die Gerichte in unzulässiger Weise in die durch das Grundgesetz geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) eingreifen (BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZR 659/05 - Rn. 25, BAGE 120, 269). Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist es deshalb unerheblich, dass aus heutiger Sicht Computertomographen sich nicht mehr aus dem allgemeinen Gerätestandard herausheben und es mehrere technische Möglichkeiten zur Anfertigung von Dreischichtaufnahmen gibt, von denen einige allgemein üblich („Standardgerät“) und andere spezieller („Spezialgerät“) sein mögen.

30

b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O nicht erst dann erfüllt, wenn die dritte Ebene der Aufnahme von dem Arbeitnehmer selbst und nicht - wie bei der Computertomographie - dem Gerät erstellt wird (so Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT VergO VKA Stand August 2008 Teil II VKA Med. Hilfsberufe Anm. 31a). Das Tätigkeitsmerkmal verlangt ausdrücklich nur eine „Mitwirkung“ bei einer Aufnahme in drei Schichten, nicht hingegen die eigenständige Herstellung einer Schicht mittels eines manuellen Arbeitsschritts.

31

c) Der Beschluss des Gruppenausschusses der VKA für Kranken- und Pflegeanstalten aus der Sitzung vom 10. Dezember 1979 vermag die Herausnahme der Computertomographie aus dem Anwendungsbereich von VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass ein solcher Beschluss nicht einmal für die Mitglieder der VKA unmittelbare Bedeutung hat (vgl. BAG 25. September 1996 - 4 AZR 189/95 - zu B 1 der Gründe), handelt es sich bei dem Gruppenausschuss um ein Gremium lediglich einer Tarifvertragspartei. Seine Erwägungen lassen deshalb keine Rückschlüsse auf den gemeinsamen Willen der Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Tarifvertrags zu.

32

3. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Hilfsanträge noch nicht entscheidungsreif. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht beurteilen, ob die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum zeitlich zu „etwa einem Viertel“ ihrer Gesamtarbeitszeit eine Tätigkeit auszuüben hat, die die genannten Anforderungen aus VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O erfüllt.

33

a) Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - den genauen Inhalt der von der Klägerin zu verrichtenden Tätigkeit nicht nach Zeitanteilen weiter aufgeklärt. Dies wird es unter Berücksichtigung der nachstehenden Grundsätze nachzuholen haben:

34

aa) In einem ersten Schritt wird es die Arbeitsvorgänge zu bestimmen haben (sh. Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di iVm. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O).

35

(1) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand der in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale zu bewerten (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17, BAGE 151, 150; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58).

36

(2) Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

37

bb) In einem zweiten Schritt wird zu ermitteln sein, ob die Klägerin an Tätigkeiten „bei …, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten“ im tariflich ausreichendem Maße mitwirkt. Nach der Protokollerklärung Nr. 12 zu VergGr. Vc der Anlage 1a zum BAT-O ist dies der Fall, wenn der Umfang der betreffenden Aufgaben etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht. Abzustellen ist dabei auf den Anteil der diese Aufgaben - in rechtlich relevantem Umfang (st. Rspr., sh. zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43 mwN) - enthaltenden Arbeitsvorgänge an der Gesamtarbeitszeit (vgl. BAG 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 6 der Gründe, BAGE 51, 282).

38

b) Sollte das Landesarbeitsgericht grundsätzlich einen Anspruch der Klägerin bejahen, wird es ferner die Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist des § 32 TV KC/ver.di näher prüfen müssen.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Rinck    

        

        

        

    Pust    

        

    J. Ratayczak    

                 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 4. Februar 2013 - 8 Sa 1086/12 E - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppen des Anhangs zur Anlage C zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA).

2

Die Klägerin, eine ausgebildete Diplomsozialarbeiterin und Diplomsozialpädagogin, ist seit dem 1. Mai 1990 als Angestellte im Pflegekinderdienst der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach dem TVöD-V/VKA. Nachdem zum 1. November 2009 die neue Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst in Kraft getreten war, wurde die Klägerin in die neue Entgeltgruppe S 12 des Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA (Entgeltgruppe S 12 TVöD-V/VKA) übergeleitet.

3

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts obliegt es der Klägerin, für Kinder, die bereits wegen einer akuten Notfallsituation aus ihren Familien herausgenommen worden und in der sogenannten Bereitschaftspflege untergebracht sind, neue dauerhafte Pflegefamilien zu finden und diese während deren Aufenthalts in der Pflegefamilie zu begleiten, zu betreuen und im Hilfeplanverfahren mitzuwirken. Bei einem dauerhaften Verbleib in der Pflegefamilie (sog. „Vollzeitpflege“) wechselt die Fallzuständigkeit vom Kommunalen Sozialdienst auf den Pflegekinderdienst, wo sie verbleibt, bis eine neue Entscheidung getroffen oder die Vollzeitpflege spontan beendet wird.

4

Nachdem die Klägerin im Januar 2011 die Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA geltend gemacht hatte, erstellte die Beklagte am 18. April 2011 eine Arbeitsplatzbeschreibung, die nach übereinstimmender Auffassung der Parteien deren Tätigkeiten beschreibt. Sie lautet auszugsweise:

        

„4.1.1

Vorbereitung, Qualifizierung, Prüfung, Vermittlung, Beratung und Aufsicht der Pflegefamilien im Rahmen des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung

        
                 

Dabei haben die PKD Mitarbeiterinnen folgende Aufgaben und Befugnisse:

        
        

4.1.1.1

Vorbereitung, Qualifizierung und Auswahl von Pflegeelternbewerberinnen und -bewerbern für zu vermittelnde Kinder sowie Feststellung der Eignung gem. §§ 37/44 SGB VIII nach eigenständiger Exploration der Familiengeschichte und Auswertung unter dem Focus, ob langfristig das Kindeswohl in der Pflegefamilie gewährleistet ist.

20 %   

        

4.1.1.2

Kontinuierliche Beratung, Unterstützung, Begleitung und Aufsicht der Pflegefamilien während der gesamten Dauer der Pflegeverhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzauftrages gem. § 8 a SGB VIII.

9 %     

        

4.1.1.3

Erarbeitung und eigenverantwortliche Steuerung der fortlaufenden Hilfeplanverfahren.

38 %   

        

4.1.1.4

Abgabe von für die Einzelfälle richtungweisenden Stellungnahmen und fachgutachtlichen Äußerungen an das Familien- bzw. Vormundschaftsgericht zu den folgenden Fragen:

8 %     

                 

•       

Übertragung der Angelegenheiten der elterlichen Sorge (§ 1630, 3 BGB)

        
                 

•       

Herausgabe des Kindes, Bestimmung des Umgangs, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632 BGB)

        
                 

•       

Gefährdung des Kindeswohl (§ 1666a BGB)

        
                 

•       

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII)

        
                 

•       

Unterbringung mit Freiheitsentziehung (1631b BGB)

        
                 

•       

Ruhen der elterlichen Sorge (1674 BGB)

        
                 

•       

Sorgerecht (§§ 1680/1681 BGB)

        
                 

•       

Mitwirkung und Beteiligte in gerichtlichen Verfahren (§ 50 SGB VIII)

        
                 

•       

Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern (§ 53 SGB VIII)

        
                 

•       

Umwandlungen von Pflegeverhältnissen in Adoption

        
        

4.1.1.5

Selbstständige Erarbeitung und Einleitung weiterer Hilfen gemäß §§ 27 ff. und Hilfen für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII bei Beendigung oder Abbruch von Pflegeverhältnissen unter Beachtung des Schutzauftrages:

13 %   

                 

•       

Klärung sachlicher und örtlicher Zuständigkeit

        
                 

•       

Beratung

        
                 

•       

Antragsaufnahme

        
                 

•       

Durchführung eines Hilfeplanverfahrens

        
        

4.1.1.6

Inobhutnahmen (§ 42 SGB VIII) - vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

2 %     

        

4.1.2 

Einzelfallübergreifende Tätigkeiten

10 %   

                 

…       

        
        

9.    

BESONDERE ANFORDERUNGEN am Arbeitsplatz

        
                 

…       

        
                 

Das Aufgabengebiet im Pflegekinderdienst beinhaltet die Arbeit mit komplexen Systemen, die aus Herkunftsfamilien, Pflegeltern und Kindern bestehen. Die Vermittlung von Kindern in Pflegefamilien stellt einen massiven Eingriff in die Existenz aller Beteiligten dar.

        
                 

Die Vermittlung von schwer traumatisierten Kindern/ Jugendlichen in Pflegefamilien und deren weitere Begleitung beinhaltet die dauerhafte Gewährleistung des Kindeswohls. Dies insbesondere auf dem Hintergrund, dass das Kindeswohl nicht ein weiteres Mal gefährdet werden darf. Hier ist ständig das Wächteramt wahrzunehmen und im Gefährdungsfall auch das Vormundschaftsgericht zu informieren.

        
                 

Bei der Erteilung einer Pflegeerlaubnis, der maßgeblichen Beteiligung an den zukünftigen Lebenswegen von Kindern durch die Vermittlung in Pflegefamilien, der langjährigen Betreuung der komplexen Familiensysteme, bei Inobhutnahmen und im Bedarfsfall bei Herausnahmen von Kindern /Jugendlichen aus einer Pflegefamilie arbeiten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stets in einem Spannungsfeld von Unterstützung und Schutz (Beratung und Wächteramt) sowie Dienstleistung. Dies bedeutet eine besonders hohe Verantwortung.

        
                 

…       

        
                 

Ein Umgehen mit immer wieder vorkommenden Grenzsituationen ist notwendig und erfordert eine hohe Professionalität und Reflektionsfähigkeit. Während des gesamten Hilfeverlaufs, zum Teil über 18 Jahre, in dem sich auch in Pflegefamilien vielfältige Änderungen ergeben können, ist fortwährend der Schutzauftrag gem. § 8a SGB VIII zu berücksichtigen.

        
                 

Immer wieder müssen Entscheidungen von besonderer Bedeutung und Tragweite für die betroffenen Kinder und Jugendlichen, deren Eltern und Pflegeeltern, insbesondere in Krisensituationen, getroffen werden. Die Arbeit setzt ein hohes Einfühlungsvermögen in die jeweilige Familien-, Krisen- und Notsituation und in die soziale, psychische und rechtliche Situation der betroffenen Kinder und Jugendlichen voraus.“

        
5

Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf ein Entgelt nach Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit bilde jedenfalls hinsichtlich der Einzelaufgaben gemäß Nr. 4.1.1.2 bis Nr. 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung einen großen Arbeitsvorgang, der einheitlich tariflich zu bewerten sei. Dieser erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA, weil in ihm in tariflich relevantem Ausmaß Einzeltätigkeiten anfielen, die diesen Anforderungen genügten. Eine Aufspaltung der Tätigkeiten nach Maßgabe der Einzelpunkte der Arbeitsplatzbeschreibung sei nicht möglich; sie dienten einem einheitlichen Arbeitsergebnis.

6

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. September 2011 Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 des Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den sich jeweils ergebenden monatlichen Differenzbetrag ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats zu zahlen.

7

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass zwar die Einzeltätigkeiten zu den Nrn. 4.1.1.5 und 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung die Anforderungen des begehrten Tätigkeitsmerkmals erfüllten, diese jedoch nicht mit den anderen Einzeltätigkeiten zusammenzufassen seien. Dabei handele es sich jeweils um Tätigkeiten, die der Klägerin als Folge - und nicht zur Vorbereitung - einer Entscheidung über die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie übertragen worden seien. Das Arbeitsergebnis der von der Klägerin verlangten Tätigkeiten bestehe in der Leistung von Hilfemaßnahmen und nicht in der Gefahrenabwehr. Diese Aufgabe könne wegen der unterschiedlichen tariflichen Wertigkeit auch nicht mit den Aufgaben zu den Nrn. 4.1.1.5 und 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Auch schließe die Protokollerklärung Nr. 13 zu dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA dem Wortlaut nach eine solche Zusammenfassung aus. Dort sei ua. das Aufgabengebiet des Pflegekinderdienstes ausdrücklich herausgenommen. Im Übrigen würden selbst dann die erforderlichen 50 vH der auf das Tätigkeitsmerkmal entfallenden Arbeitszeit innerhalb des Arbeitsvorgangs nicht erreicht.

8

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage auch im Hinblick auf die Verzinsung der Entgeltdifferenzen ohne Weiteres zulässige (vgl. dazu BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 630/08 - Rn. 17; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 447/01 - zu I 1 der Gründe ; zur Verzinsung 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 14) Klage ist begründet. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA.

10

I. Für die Eingruppierung der Klägerin gilt aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit ua. die Entgeltordnung des TVöD-V/VKA. Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale im Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA lauten:

        

„S 12 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …

        

…       

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“

11

Durch Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 24. Januar 2011 (ÄTV Nr. 11), in Kraft ab 1. Januar 2011, fügten die Tarifvertragsparteien der Entgeltgruppe S 14 des Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA eine neue Protokollerklärung Nr. 13 hinzu, die wie folgt lautet:

        

„13. Das ‚Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind‘, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei

        

-       

Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,

        

-       

der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,

        

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der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),

        

-       

der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)

        

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt. Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z. B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14. Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z. B. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen.“

12

II. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA.

13

1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die der Klägerin übertragene Tätigkeit zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang (zum Begriff BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 Bundes-Angestelltentarifvertrag(BAT) ausmacht.

14

a) Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nach wie vor maßgebend ist, hat folgenden Inhalt:

        

„Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“

15

aa)  Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22; 15. September 2004 - 4 AZR 396/03 - zu I 1 d aa der Gründe, BAGE 112, 39). Mit dem Begriff des Arbeitsvorgangs wurde durch den 37. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des BAT (vom 17. März 1975) ein einheitliches und allgemein verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Angestellten eingeführt, das darauf abstellt, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige Tätigkeit des Angestellten bei natürlicher Betrachtung dient (grdl. BAG 22. November 1977 - 4 AZR 395/76 - zu II 3 bis 4 der Gründe, BAGE 29, 364).

16

Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ist grundsätzlich und allein das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend (st. Rspr., zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24 mwN). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

17

Die Auffassung der Beklagten, Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, ist unzutreffend. Tariflich bewertet werden nicht die einzelnen Arbeitsschritte, sondern der Arbeitsvorgang. Deshalb bedarf es auch bei - unterstellter - unterschiedlicher Wertigkeit von Einzeltätigkeiten einer organisatorisch abgegrenzten Aufgabenübertragung, um sie verschiedenen Arbeitsvorgängen zuordnen zu können. Für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs selbst ist die unterschiedliche tarifliche Wertigkeit einzelner Arbeitsschritte oder von Einzeltätigkeiten ohne unmittelbare Bedeutung.

18

bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (st. Rspr., BAG 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 14; 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (st. Rspr., BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 22; 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis auch einheitlich bestimmt ist. Hat ein Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen (zB Obdachlose/Nichtsesshafte, Flüchtlinge/Asylbewerber), deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 25 mwN).

19

cc) Maßgebend ist danach die Organisation des Arbeitgebers. Wird einer Sozialarbeiterin die einheitliche Fallbearbeitung mit unterschiedlichen komplexen Aufgaben übertragen, ohne dass in den organisatorischen Ablauf der erforderlichen Arbeitsschritte durch den Arbeitgeber eine Zäsur mit einer neuen Arbeitsaufgabe eingefügt wird, handelt es sich regelmäßig um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Dies gilt auch dann, wenn die dort enthaltenen einzelnen Arbeitsschritte unterschiedliche Schwierigkeitsgrade aufweisen, die - für sich genommen - unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen zugeordnet werden könnten. Gehört beispielsweise die Erstellung von Gutachten über zu betreuende Kinder zu einer solchen einheitlichen Bearbeitung von konkreten Fällen, dh. ergibt sich ihre Notwendigkeit - je nach konkreter Konstellation - erst im Laufe der Fallbearbeitung, und ist sie nicht als gesonderter Arbeitsschritt einem eigenen organisatorisch selbständigen Vorgang zugeordnet, ist sie Bestandteil des einheitlichen Arbeitsvorgangs der ganzheitlichen Betreuung. Nur wenn diese Erstellung von Gutachten organisatorisch verselbständigt und als eigener, von der Betreuung zumindest generell getrennter Arbeitsschritt organisiert ist, der einem Arbeitnehmer eigenständig zugewiesen ist, kann man sie grundsätzlich nicht dem Arbeitsvorgang der allgemeinen Betreuung zuordnen.

20

b) Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin weitgehend um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Jedenfalls die in der Arbeitsplatzbeschreibung unter den Nrn. 4.1.1.2, 4.1.1.3, 4.1.1.4 und 4.1.1.6 aufgeführten Tätigkeiten, die zusammen 57 vH der Arbeitszeit der Klägerin ausmachen, dienen dem einheitlichen Arbeitsergebnis der umfassenden Betreuung und Kontrolle von Pflegeverhältnissen.

21

aa) Die äußere Organisation der Beklagten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB VIII durch den Pflegekinderdienst entspricht der gesetzlichen Struktur. Diesem obliegt die Betreuung und Begleitung derjenigen Kinder, die in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in Pflegefamilien untergebracht sind. Alle Einzeltätigkeiten, die im Rahmen dieser Betreuung anfallen, sind Teile der Aufgabenerfüllung, die das genannte Arbeitsergebnis zum Ziel hat. Die Betreuung beginnt mit der Entscheidung über die Unterbringung und endet mit der Beendigung des Pflegeverhältnisses. Die Wahrnehmung der Fallverantwortung umfasst alle sich im Einzelfall ergebenden notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die dem Pflegekinderdienst übertragenen Aufgaben nicht notwendig den Kontakt zu den Herkunftseltern beinhaltet, was zwischen den Parteien streitig ist.

22

Welche konkreten Maßnahmen bei dieser begleitenden Betreuung anfallen, richtet sich jeweils nach der konkreten Entwicklung des zu begleitenden Pflegeverhältnisses. Hier sind sowohl unterstützende als auch eingreifende Maßnahmen aller Art möglich. Bestandteil dieser Begleitung ist die Wahrnehmung einer Aufsicht in Form der Ausübung einer Kontrolle. Diese Kontrollaufgabe ist der Behörde in § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich übertragen. Ein wichtiges Kriterium für die dabei zu treffenden Entscheidungen und ein Maßstab der Ausübung der Aufsicht und Kontrolle ist die gesetzliche Zuweisung zur Wahrnehmung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII. Das Kindeswohl ist die generelle Leitlinie für die Begleitung der Pflegeverhältnisse. Die Wahrnehmung des Schutzauftrags ist damit untrennbar verbunden. Die Annahme, die Beachtung dieser zentralen, gesetzlich geregelten Aufgabe sei aus der normalen Fallverantwortung, dh. der beratenden Begleitung und Kontrolle des Pflegeverhältnisses herauszunehmen und einem gesonderten Arbeitsvorgang mit einem getrennt zu formulierenden Arbeitsergebnis zuzuordnen (so die Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten, Nr. 4.1.1.2), ist angesichts der umfassenden Aufgabenzuweisung des SGB VIII unzutreffend.

23

bb) Bestandteil der Tätigkeit der Klägerin ist ua. die begleitende Beratung und Unterstützung der Familien während des Pflegeverhältnisses (§ 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII), die Erfüllung des Anspruchs auf Beratung und Unterstützung des Pflegekindes (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII)sowie die Dokumentation der Art und Weise der Zusammenarbeit, des Umfangs der Beratung und der Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt (§ 37 Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 SGB VIII).

24

Ferner gehört zu dieser beratenden Begleitung und Kontrolle auch die „Erarbeitung und eigenverantwortliche Steuerung“ von Hilfeplänen nach § 36 SGB VIII(Nr. 4.1.1.3 der Arbeitsplatzbeschreibung). Der Hilfeplan führt allgemein den erzieherischen Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen auf. Inhalt des Hilfeplans sind insbesondere die Beschreibung der Lebens- und Erziehungssituation des Kindes aus der Sicht des Kindes, der Herkunftseltern sowie der Fachkräfte, die Begründung der Fehlentwicklung bzw. des Rückstands oder Stillstands der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes, aufgrund dessen ein Bedarf an erzieherischer Unterstützung der Personensorgeberechtigten besteht (erzieherischer Bedarf), ggf. aus den unterschiedlichen Perspektiven der Beteiligten, sowie die Nennung der bisher geleisteten Hilfen. Der Hilfeplan nach § 36 SGB VIII umfasst weiter die Begründung der im Einzelfall geeigneten und notwendigen Hilfeart aus Sicht des Kindes, der Herkunftseltern, der fallzuständigen Fachkraft des Jugendamtes, Leistungserbringer und ggf. weiterer Beteiligter (zB Schule, Arbeitsagentur), die Stellungnahme zum Entscheidungsvorschlag der Teamkonferenz und die Beschreibung der konkreten Ausgestaltung der gewählten Hilfeform (Einzelmaßnahmen sowie Aufgaben der Beteiligten). Dabei sind die gemeinsame Gesamtzielsetzung der Hilfe zu beschreiben sowie die Teilziele in Bezug auf einzelne Maßnahmen ihrer Ausgestaltung zu benennen. Hinsichtlich der erwogenen Maßnahmen sind die Gründe dafür anzugeben, weshalb Hilfen innerhalb der Herkunftsfamilie (ambulante oder teilstationäre Hilfeformen) nicht in Betracht zu ziehen sind, und das Handlungsprogramm zur Erarbeitung einer auf Dauer angelegten Lebensperspektive für das Kind innerhalb oder ggf. außerhalb der Herkunftsfamilie zu beschreiben. Bestandteil des Hilfeplans ist ferner die Darlegung der Verteilung der Aufgaben zwischen Eltern und Beteiligten, Sozialen Diensten, Einrichtungen bzw. Einzelpersonen, und die Verständigung zwischen allen Beteiligten über Kontakte und Besuchsmodalitäten zwischen Eltern und Kind. Erforderlichenfalls müssen die Pläne für eine Veränderung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines für das Kind vertretbaren Zeitraums und die Erwartungen an Eltern und Kind als Voraussetzung einer Rückkehr beschrieben werden. Die sorgerechtlichen Zuständigkeiten sind ebenso zu dokumentieren wie die Festlegung des Beginns und des voraussichtlichen Beendigungszeitpunkts der Hilfe bzw. einzelner Maßnahmen, ggf. des zeitlichen Umfangs der Hilfe bzw. einzelner Maßnahmen sowie der Zeitpunkte bzw. Anlässe für die Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans. Zur Abwehr einer möglichen Kindeswohlgefährdung müssen Vereinbarungen von Informations- und Handlungspflichten der Beteiligten getroffen werden. Bestandteil des Hilfeplans ist schließlich die Information über die zuständigen Beschwerdeinstanzen und die Möglichkeiten gerichtlicher Kontrolle (vgl. dazu ausf. Schmid-Obkirchner in Wiesner SGB VIII 4. Aufl. § 36 Rn. 72 ff.; Meysen in Münder ua. FK-SGB VIII 7. Aufl. § 36 Rn. 46 ff.).

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Auch hier sind die Beachtung und Vermeidung von Gefährdungen des Kindeswohls ein zentraler Aspekt, was sich aus dem Gesamtzusammenhang sowie der konkreten Pflicht zur Vereinbarung von Informations- und Handlungsformen zu deren Abwehr ergibt. Demgemäß werden Hilfepläne bei Verfahren nach § 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) iVm. § 162 Abs. 2 FamFG (notwendige Beteiligung des Jugendamtes) herangezogen, um Aufschluss darüber zu geben, warum weitere Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe aussichtslos sind und deshalb das Gericht entscheiden muss(Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII 5. Aufl. § 36 Rn. 22; Stähr in Hauck/Noftz SGB VIII Stand Dezember 2014 § 36 Rn. 42). Auch bei familiengerichtlichen Entscheidungen über die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie nach § 1632 Abs. 4 BGB bietet der Hilfeplan eine Entscheidungsgrundlage(Schmid-Obkirchner in Wiesner SGB VIII § 36 Rn. 86; MünchKommBGB/Tillmanns § 36 SGB VIII Rn. 4). Dessen Erstellung und ständige Aktualisierung steht in einem Wechselverhältnis zu der Kontrollpflicht, die allgemein besteht und darüber hinaus in § 37 SGB VIII auch nochmals ausdrücklich normiert ist. Nach § 37 Abs. 3 SGB VIII ist sogar eine Überprüfungspflicht „an Ort und Stelle“ in der Pflegefamilie selbst vorgesehen, wenn sich dies aus den Erfordernissen des Einzelfalls ergibt(vgl. nur BGH 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03 - zu II 2 a bb der Gründe). Den dabei unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auftretenden Bedenken hinsichtlich der Durchführung eines solchen Eingriffs soll durch die Erstellung und Aktualisierung des Hilfeplanes und der in § 36 Abs. 2 SGB VIII vorgesehenen Partizipation der Beteiligten Rechnung getragen werden(vgl. dazu Meysen, Tod in der Pflegefamilie: Verletzung von Kontrollpflichten im Jugendamt?, NJW 2003, 3369). Auch hieraus wird die Verzahnung der Hilfeleistung und Unterstützung mit der ständigen Ausübung einer gebotenen Aufsicht und Kontrolle deutlich. Letztlich wird dies für die Hilfeplanerstellung und -aktualisierung von der Beklagten selbst konzediert, wenn sie vorträgt, die eigenverantwortliche Steuerung des fortlaufenden Hilfeplanverfahrens beziehe sich in erster Linie auf förderliche und beratende Tätigkeiten und nicht auf Gefahrenabwehr. Hierbei sei davon auszugehen, dass die Kindeswohlgefährdung nach der Unterbringung in einer eigens vom Pflegedienst ausgesuchten Pflegefamilie abgewendet wurde und nur noch in Einzelfällen wieder auflebe. Ungeachtet der dabei anfallenden Zeitanteile räumt damit auch die Beklagte ein, dass die Kontrolle über die Wahrung des Kindeswohls in laufenden Pflegeverhältnissen Bestandteil der Tätigkeit einer Mitarbeiterin des Pflegekinderdienstes ist, auch wenn diese Gefahr sich „nur in Einzelfällen“ realisiert, die dann aber auch von dem Pflegekinderdienst bearbeitet und durch die entsprechenden Maßnahmen abgewehrt werden müssten. Dementsprechend gehen auch die Anforderungen an die Mitarbeiterinnen des Pflegekinderdienstes unter Nr. 9. der Arbeitsplatzbeschreibung von einer solchen umfassenden Betreuungs- und Kontrollpflicht aus, wo ua. ausdrücklich auf die fortwährende Berücksichtigung der Wahrung des Schutzauftrags gem. § 8a SGB VIII und das damit verbundene „Wächteramt“ hingewiesen ist.

26

Zu diesem Arbeitsvorgang gehören auch die Tätigkeiten der Klägerin, die unter Nr. 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführt sind, nämlich die Inobhutnahme iSv. § 42 SGB VIII als vorläufige Maßnahme zum Schutz der ihr anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Sie ist Bestandteil der umfassenden Begleitung und Kontrolle des Pflegeverhältnisses. Auch die durch die Klägerin abzugebenden richtungsweisenden Stellungnahmen und fachgutachtlichen Äußerungen an das Familien- und Vormundschaftsgericht gemäß Nr. 4.1.1.4 der Arbeitsplatzbeschreibung sind Bestandteil dieses Arbeitsvorgangs. Ob die Notwendigkeit dieser Einzeltätigkeiten sich im Einzelfall einer konkreten Fallverantwortung stellt, lässt sich im Vorhinein nicht festlegen.

27

cc) Der Zuordnung von weiteren Einzeltätigkeiten der Klägerin bedarf es nicht, weil die genannten Arbeitsschritte bereits mehr als die Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch nehmen. Deshalb kann offenbleiben, ob die unter Nr. 4.1.1.5 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführte weitere Betreuung derjenigen Kinder und Jugendlichen über die Beendigung oder den Abbruch von Pflegeverhältnissen hinaus dem oben dargestellten Arbeitsvorgang der Betreuung und Beratung von Kindern in Pflegeverhältnissen zuzuordnen ist, auch wenn diese Aufgabe erst einsetzt, wenn die Pflegeverhältnisse beendet sind und weitere Hilfen gem. § 27 ff. SGB VIII für die Kinder und Jugendlichen selbständig erarbeitet und eingeleitet werden. Es ist ferner auch ohne Bedeutung, dass die Beklagte selbst der Tätigkeit in einem gesonderten Arbeitsvorgang eine tarifliche Wertigkeit entsprechend der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA zumisst.

28

2. Der nach den genannten Kriterien bestimmte Arbeitsvorgang „Betreuung und Kontrolle von Pflegeverhältnissen“ mit einem Zeitanteil von 57 vH der Gesamttätigkeit der Klägerin erfüllt die Anforderungen der ersten Alternative des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA.

29

a) Dem Arbeitsvorgang sind die Tätigkeiten zuzuordnen, die in der Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten unter den Nrn. 4.1.1.2, 4.1.1.3, 4.1.1.4 und 4.1.1.6 aufgeführt sind.

30

b) Dabei trifft die Klägerin Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und leitet in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen ein, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Sie erfüllt daher die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA.

31

aa) Dies folgt bereits aus der Anwendung der Protokollerklärung Nr. 13 zur Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA (Protokollerklärung Nr. 13).

32

(1) Die Protokollerklärung Nr. 13 ist eine tarifvertragliche normative Regelung.

33

(a) Ob Protokollerklärungen oder Protokollnotizen in Tarifverträgen Regelungscharakter haben, hängt neben der Erfüllung der Formerfordernisse (§ 1 Abs. 2 TVG) davon ab, ob darin der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normensetzung hinreichend zum Ausdruck kommt (BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 836/11 - Rn. 17 mwN).

34

(b) In der Protokollerklärung Nr. 13 haben die Tarifvertragsparteien eine normative Regelung getroffen.

35

(aa) Sie ist von beiden Tarifvertragsparteien schriftlich vereinbart und unterzeichnet und in § 2 ÄTV Nr. 11 mit einer Inkrafttretensbestimmung versehen worden.

36

(bb) In ihrem Satz 1 bestimmt sie, dass konkret bezeichnete Tätigkeiten - solche nach §§ 27, 36, 42 und 50 SGB VIII -, die im Rahmen einer bestimmten behördlichen Organisationsstruktur, dem Allgemeinen Sozialen Dienst, vorgenommen werden, die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA erfüllen. Hintergrund dieser übereinstimmenden Bewertung ist ersichtlich, dass die in Satz 1 genannten Tätigkeiten, die normalerweise innerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes organisiert sind, eine Garantenstellung der Sozialarbeiterin begründen, deren Wahrnehmung im Rahmen der Fallverantwortung zu der höheren tariflichen Bewertung führt. Damit haben die Tarifvertragsparteien diese Tätigkeiten einer weiteren Überprüfung anhand des abstrakten Tätigkeitsmerkmals entzogen. Die Protokollerklärung Nr. 13 hat insoweit den Charakter eines tariflichen Tätigkeitsbeispiels.

37

In Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 13 sind sodann andere Tätigkeiten genannt, die die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gerade nicht erfüllen. Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 legt für Tätigkeiten in bestimmten Aufgabengebieten (Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, usw.) fest, dass auch diese nicht unter die Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA fallen. Im zweiten Halbsatz des Satzes 3 werden für diese Tätigkeiten jedoch Rückausnahmen in der Weise bestimmt, dass dieser Ausschluss dann nicht gilt, wenn der Arbeitgeber die Arbeit so organisiert hat, dass zu den Tätigkeiten in diesen Aufgabengebieten auch solche gehören, die die in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die in Satz 1 genannten Tätigkeitsbeispiele und die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sollen nicht dadurch der tariflich gewollten Bewertung entzogen werden können, dass sie vom Arbeitgeber außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes organisiert werden. Indem bestimmten Tätigkeiten unter konkret genannten Voraussetzungen die Erfüllung der Anforderungen des abstrakten Tätigkeitsmerkmals zu- oder gerade aberkannt wird, handelt es sich auch insoweit um ein tarifliches Tätigkeitsbeispiel. Eine von den so verdeutlichten Wertungen der Tarifvertragsparteien abweichende tarifliche Bewertung scheidet daher aus.

38

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt daher nicht den in Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Organisationseinheiten, sondern den in Satz 1 genannten Tätigkeiten die maßgebende Bedeutung zu. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien begründet nicht die Zuordnung zu einer behördlichen Organisationseinheit das Richtbeispiel, sondern die konkrete, in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 ausdrücklich genannte Tätigkeit. Ansonsten wäre zB eine Tätigkeit im Pflegekinderdienst grundsätzlich nicht in der Lage, die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA zu erfüllen.

39

(2) Die in dem überwiegenden Arbeitsvorgang zusammengefassten Tätigkeiten der Klägerin entsprechen den in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Tätigkeiten. Die Klägerin ist zwar dem Pflegekinderdienst der Beklagten und damit nicht dem Allgemeinen Sozialen Dienst zugeordnet und fällt daher nach Satz 3 Halbs. 1 der Protokollerklärung Nr. 13 zunächst „nicht unter die Entgeltgruppe S 14“. Ihre Tätigkeit erfüllt jedoch die Voraussetzungen der anschließend von den Tarifvertragsparteien genannten Rückausnahme. Im Rahmen des Aufgabengebiets des Pflegekinderdienstes sind aufgrund einer Organisationsentscheidung der Beklagten Tätigkeiten auszuüben, die die Voraussetzungen von Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 erfüllen. Die Klägerin leistet im Rahmen der Fallverantwortung Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, erstellt und überwacht die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII und ist mit der Inobhutnahme von Kindern nach § 42 SGB VIII betraut.

40

bb) Darüber hinaus sind die Entscheidungen, die die Klägerin im Rahmen der alleinigen Fallverantwortung für die Durchführung der Vollzeitpflege trifft, stets auch von der Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls geleitet. Dieses Kriterium ist schon kraft Gesetzes bei der beratenden Begleitung und Kontrolle der Vollzeitpflege, also allen Maßnahmen, die von der Klägerin veranlasst werden, zu beachten. Auch in der Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten ist dieses Kriterium erwähnt, zB in der „Tätigkeit“ mit der Nr. 4.1.1.2, die auch nach Auffassung der Beklagten die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA erfüllt. Namentlich die in Nr. 9 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführten „besonderen Anforderungen“ führen nachdrücklich die „dauerhafte Gewährleistung des Kindeswohls“ als zentralen Maßstab der klägerischen Tätigkeit im Rahmen der Fallverantwortung an.

41

Ein Zusammenhang mit der nach dem Tätigkeitsmerkmal vorausgesetzten Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht ist gleichfalls strukturell gegeben. Solche Maßnahmen, insbesondere nach § 1666 BGB, sind bei der Wahrung des Kindeswohls nach dem Schutzauftrag des § 8a SGB VIII immer in die Entscheidungen einzubeziehen. Sie gehören, auch wenn sie nur in einer kleinen Zahl von Fällen tatsächlich zu realisieren sind, zum „Programm“ möglicher Maßnahmen, das die Klägerin, insbesondere nach § 37 Abs. 3 SGB VIII, stets in ihre Erwägungen einzubeziehen hat. Auch bei der - unbestritten vorkommenden - Inobhutnahme von Kindern oder Jugendlichen ist vorher zu prüfen, ob familiengerichtliche Hilfe in Anspruch genommen und damit eine Inobhutnahme überflüssig werden kann (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VIII). Wenn 2 vH der Arbeitszeit der Klägerin für Tätigkeiten im Rahmen einer letztlich durchgeführten Inobhutnahme erfolgen, und diese Maßnahme unter Beachtung des Schutzauftrags subsidiär gegenüber einer Anrufung des Familiengerichts ist (§ 8a Abs. 2 SGB VIII), ist die Möglichkeit einer Einschaltung des Familiengerichts und die Vorbereitung und ggf. Einleitung solcher Maßnahmen Bestandteil der gesamten Tätigkeit der Klägerin. Dem entspricht, dass auch die Beklagte der Auffassung ist, die Tätigkeiten mit den Nrn. 4.1.1.2 und 4.1.1.5, denen allein die ausdrückliche Erwähnung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII gemeinsam ist, erfüllten die Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA.

42

c) Die tariflichen Anforderungen fallen innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs auch in relevantem Umfang an.

43

aa) Das in Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT vereinbarte Aufspaltungsverbot gestattet es nicht, einen Arbeitsvorgang nach Teiltätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit aufzuspalten. Eine Gewichtung findet an dieser Stelle der Eingruppierung nicht mehr statt; die Bewertung erfolgt einheitlich. Es bedarf dabei weder eines Überwiegens noch eines „Gepräges“ des Arbeitsvorgangs durch die für die Bewertung maßgebende Teiltätigkeit. Es genügt, wenn innerhalb eines Arbeitsvorgangs überhaupt konkrete Tätigkeiten in relevantem Umfang verrichtet werden, die die Anforderungen des höheren Tätigkeitsmerkmals erfüllen. Dann ist der Arbeitsvorgang in seinem gesamten zeitlichen Umfang dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen (st. Rspr., zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 47, BAGE 129, 208; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 4 c der Gründe; 28. Juni 1989 - 4 AZR 287/89 -).

44

bb) Einer quantitativen Bestimmung eines Untermaßes des Anteils der maßgebenden Teiltätigkeit bedarf es vorliegend nicht. Die die tarifliche Bewertung begründenden Einzeltätigkeiten, die aus der „Garantenstellung“ der Klägerin erwachsen, sind sowohl anhand der Kriterien aus Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 als auch unmittelbar anhand der allgemeinen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA gegeben. Die während der gesamten Ausübung der Fallverantwortung für Pflegekinder anfallenden Tätigkeiten erfordern die ständige Überprüfung des Kindeswohls im Sinne von § 8a SGB VIII. Die dabei immer in Betracht zu ziehenden Maßnahmen sind Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, ua. die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Die Entwicklung, Überwachung und Fortschreibung eines Hilfeplans nach § 36 SGB VIII ist weiterhin ein Kernbereich der Tätigkeit der Klägerin.

45

3. Die Tätigkeit der Klägerin ist damit zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit tariflich dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA zuzuordnen. Es kann deshalb dahinstehen, ob auch ein möglicher gesonderter Arbeitsvorgang der Betreuung von Kindern und Jugendlichen nach Abschluss des Pflegeverhältnisses (Nr. 4.1.1.5 der Arbeitsplatzbeschreibung) mit weiteren 13 vH der Arbeitszeit der Klägerin nach - wohl zutreffender - Auffassung der Beklagten selbst ebenfalls die Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals erfüllt.

46

III. Die Verzinsungspflicht der Beklagten für die jeweiligen monatlichen Entgeltdifferenzbeträge ergibt sich aus § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

47

IV. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Sie ist mit ihrem Rechtsmittel unterlegen.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Schuldt    

        

    Mayr    

                 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. September 2014 - 17 Sa 1250/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung und ist seit dem Jahr 2001 bei dem beklagten Landkreis (im Folgenden Beklagter) im Sozialpsychiatrischen Dienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Durch den „Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände“ (TVöD-V/VKA) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zu der Anlage C. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12 Anh. zu Anl. C TVöD-V/VKA.

3

Die Klägerin berät und betreut suchtkranke und psychisch kranke Menschen sowie deren Angehörige. In diesem Zusammenhang übt sie auch Tätigkeiten aus, die für Entscheidungen über die zwangsweise Unterbringung nach dem „Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen im Land Brandenburg (BbgPsychKG)“ vom 5. Mai 2009 erforderlich sind. Dabei hat die Klägerin zu beurteilen und ggf. zu entscheiden, ob eine (zwangsweise) Unterbringung einer von ihr betreuten Person in Betracht kommt.

4

Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 Anh. zu Anl. C TVöD-V/VKA (im Folgenden Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA) auf. Mit ihrer am 24. November 2010 erhobenen Klage hat sie die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit sei nur einheitlich zu bewerten, auf den zeitlichen Anteil von Einzeltätigkeiten komme es nicht an. Im Übrigen berate und betreue sie zu 63 vH ihrer Arbeitszeit psychisch kranke Menschen und entscheide auch über eine zwangsweise Unterbringung von ihr betreuter Personen. In den Jahren 2009 bis 2013 habe sie in 34 bis 54 Fällen eine Krisenintervention durchgeführt. Die Zahl der tatsächlich erfolgten Unterbringungen sei nicht maßgebend. Ziel ihrer Tätigkeit sei gerade, Unterbringungen möglichst zu vermeiden.

5

Die Klägerin hat - soweit in der Revision noch von Belang - beantragt

        

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1. Dezember 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA zu vergüten und die sich ergebenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen S 12 und S 14 TVöD-V/VKA beginnend mit dem 30. Dezember 2009 von dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

6

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA. Die Klägerin sei nicht im tariflich erforderlichen Maße mit Tätigkeiten befasst, die zur Entscheidung über zwangsweise Unterbringungen erforderlich seien. Sie habe nach ihrem eigenen Vortrag im Zeitraum von 2009 bis 2013 lediglich an vier Unterbringungsverfahren mitgewirkt. Der zeitliche Aufwand je Unterbringungsverfahren betrage - unstreitig - durchschnittlich nur drei bis vier Stunden.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und der Klage - ganz überwiegend - stattgegeben. Mit der für ihn vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Im Revisionsverfahren haben die Parteien übereinstimmend beantragt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, zu Recht stattgegeben.

9

I. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage(st. Rspr., siehe nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) auch im Hinblick auf die Feststellung der Verzinsungspflicht (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässig.

10

II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA. Der Beklagte ist unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs verpflichtet, die Nachzahlungsbeträge zu verzinsen.

11

1. Das Landesarbeitsgericht hat für die Eingruppierung der Klägerin aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts idF des ÄndTV Nr. 8 vom 1. April 2014 (TVÜ-VKA) zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor maßgebend war, zu Recht ua. die Entgeltordnung des TVöD-V zugrunde gelegt.

12

a) Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale im Anh. zu Anl. C TVöD-V/VKA lauten:

        

„S 12 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.

        

...     

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“

13

b) An der Anwendbarkeit dieser tariflichen Regelungen hat sich durch das Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags Nr. 11 zum TVÜ-VKA vom 29. April 2016 und der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in der Sache nichts geändert. Gem. § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten für Eingruppierungen der in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten nunmehr § 12 und § 13 TVöD/VKA in Verbindung mit der Anlage 1 - Entgeltordnung zum TVöD/VKA. § 12 TVöD/VKA entspricht inhaltlich § 22 BAT. Gem. § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA gilt die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 oder Anlage 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung als Eingruppierung im Sinne dieser Bestimmung.

14

2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfülle das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA.

15

a) Bei der der Klägerin übertragenen Tätigkeit handelt es sich, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, um einen einheitlichen Arbeitsvorgang (zum Begriff BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT, nunmehr Protokollnotiz zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA.

16

aa) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist hiernach das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN). Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden. Nicht zusammengefasst werden können jedoch Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind, sofern die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vorneherein - sei es aufgrund der Schwierigkeit oder anderer Umstände - auseinandergehalten werden. Dafür reicht jedoch nicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, solange sie als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person übertragen sind. Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 15 mwN; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

17

bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl. BAG 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis auch einheitlich bestimmt ist. Hat ein Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 25 mwN).

18

cc) Ausgehend von diesen Maßstäben bildet die gesamte Tätigkeit der Klägerin einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Das den entsprechenden Tätigkeiten zugrunde liegende Arbeitsergebnis ist die Erbringung von Hilfe- und Beratungsleistungen für psychisch erkrankte und abhängigkeitskranke Menschen. Dass es sich hierbei grundsätzlich um zwei unterscheidbare Personengruppen handelt, ist unerheblich.

19

(1) Dieser Umstand könnte - unabhängig von der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten - allenfalls dann die Annahme verschiedener Arbeitsvorgänge rechtfertigen, wenn die Tätigkeiten von vorneherein auseinandergehalten und voneinander getrennt wären. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist dies nicht ersichtlich. Der Beklagte hat keine organisatorischen Vorgaben getroffen, die eine Trennung der Tätigkeit bezüglich der verschiedenen Personengruppen vorsehen. Er hat insbesondere nicht vorgegeben, nach welchen Kriterien die Klägerin die - im Einzelfall tatsächlich sehr schwierige - Abgrenzung zwischen einer Suchterkrankung und einer „psychischen Erkrankung“ vorzunehmen hat.

20

(2) Abgesehen davon sind nach § 1 Abs. 2 BbgPsychKG Abhängigkeitserkrankungen, die mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehen und bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht, psychische Erkrankungen iSd. Gesetzes. Deshalb könnte die Bewertung der Betreuung beider Personengruppen auch dann nicht voneinander abweichen, wenn man von zwei unterschiedlichen Arbeitsvorgängen ausginge (vgl. BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 18).

21

b) Die der Klägerin - einheitlich - übertragene Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA.

22

aa) Die Klägerin übt eine Tätigkeit aus, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich ist.

23

(1) Gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 BbgPsychKG setzt die gerichtliche Anordnung der Unterbringung einen Antrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich die Notwendigkeit der Unterbringung zeigt, voraus. Nach Satz 2 der Vorschrift bedarf es eines Antrags dann nicht, wenn das Krankenhaus im Falle einer sofortigen Aufnahme oder im Rahmen eines bereits bestehenden Krankenhausaufenthalts einen Antrag gestellt hat. § 11 Abs. 2 BbgPsychKG sieht vor, dass die Vollstreckung der gerichtlichen Unterbringungsanordnung ebenso dem Sozialpsychiatrischen Dienst obliegt. Gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 BbgPsychKG kann der Sozialpsychiatrische Dienst überdies sogar selbst die einstweilige Unterbringung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Unterbringungsvoraussetzungen erfüllt sind und eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.

24

(2) Dem Sozialpsychiatrischen Dienst kommt danach bei der Unterbringung psychisch kranker und seelisch behinderter Menschen eine maßgebende Rolle zu. Im Gegensatz zu anderen landesgesetzlichen Regelungen, etwa in Nordrhein-Westfalen (vgl. dazu zB BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 28 ff.), hat dieser sogar selbst eine Antrags- und Anordnungsbefugnis. Die gesetzlich vorgesehene Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes an Unterbringungsverfahren ist damit „erforderlich“ iSd. Tarifmerkmals. Etwas anderes gilt nach § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 BbgPsychKG ausnahmsweise und lediglich für die Fälle der sofortigen Aufnahme oder der Zurückhaltung im Krankenhaus, in denen dem Sozialpsychiatrischen Dienst nur die Entlassung unverzüglich mitzuteilen ist.

25

bb) Die Tätigkeit der Klägerin ist auch „gleichwertig“ im tariflichen Sinne. Aufgaben, die eine Sozialarbeiterin des Sozialpsychiatrischen Dienstes im Rahmen eines Unterbringungsverfahrens in Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte und -pflichten zu verrichten hat, sind grundsätzlich geeignet, das entsprechende Tätigkeitsmerkmal zu erfüllen. Einer gesonderten Prüfung der Erforderlichkeit oder der Gleichwertigkeit bedarf es in diesen Fällen nicht (BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 43 mwN).

26

cc) Die Tätigkeit der Klägerin erfordert schließlich die Mitwirkung an Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung auch in einem rechtlich erheblichen Maße. Der Einwand des Beklagten, die Beteiligung der Klägerin an Unterbringungsverfahren falle tatsächlich nicht ins Gewicht, ist rechtlich nicht von Belang.

27

(1) Für die Erfüllung des höheren Tätigkeitsmerkmals ist es ausreichend, dass die Sozialarbeiterin innerhalb ihres maßgebenden Arbeitsvorgangs die fraglichen Aufgaben und Tätigkeiten in einem rechtserheblichen Umfang auszuüben hat. Nicht erforderlich ist, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen (BAG 17. Juni 2015 - 4 AZR 371/13 - Rn. 29; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 28, BAGE 151, 150).

28

(2) Danach übt die Klägerin in einem rechtserheblichen Umfang (gleichwertige) Tätigkeiten aus, die für die zwangsweise Unterbringung erforderlich sind. Die - von ihr vorgetragenen und vom Beklagten übernommenen - Zahlen sind nicht von entscheidender Bedeutung. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist für die Erfüllung des Tarifmerkmals nicht die Anzahl der tatsächlich erfolgten Einweisungen maßgebend. Entscheidend ist vielmehr die Verpflichtung der Sozialarbeiter, in einer Vielzahl von Fällen - auch in Fällen, in denen letztlich eine Einweisung der betroffenen Person nicht erfolgt - die Notwendigkeit der Unterbringung und der Stellung eines entsprechenden Antrags zu prüfen. Die Sozialarbeiter - so auch die Klägerin - müssen deshalb ihre für die qualifizierte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten während der gesamten auszuübenden Tätigkeit vorhalten.

29

3. Die Klägerin hat die tarifvertragliche Ausschlussfrist, soweit ihr Begehren noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, dh. für die Zeit ab Dezember 2009, gewahrt. Sie hat ihr Höhergruppierungsbegehren erstmals am 22. Juni 2010 und damit, wie nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD/VKA erforderlich, innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht. Die einmalige Geltendmachung reichte nach Satz 2 der Tarifnorm auch für die später fällig werdenden Ansprüche aus.

30

4. Der Klägerin steht auch der Zinsanspruch für die geltend gemachten Zeiträume zu. Dieser ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 TVöD/VKA, § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 291 BGB. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, das Arbeitsentgelt der Klägerin für den Monat Dezember 2009 sei am 30. Dezember 2009 fällig geworden (§ 24 Abs. 1 Satz 3 TVöD/VKA). Der Beklagte hat den Differenzbetrag daher ab dem 31. Dezember 2009 zu verzinsen. Entsprechend beginnt der Zinslauf für die der Klägerin für die Folgemonate zustehenden Differenzbeträge jeweils am auf den Fälligkeitstag folgenden Tag.

31

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Klose    

        

    Rinck    

        

        

        

    Steding    

        

    Mayr    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2014 - 8 Sa 668/13 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung gegen die Abweisung der Hilfsanträge Ziff. 1 und Ziff. 3 zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und sich daraus ergebende Entgeltdifferenzansprüche seit März 2011.

2

Die Klägerin ist seit 2007 im Klinikum der Beklagten als Medizinisch-technische Radiologieassistentin beschäftigt. Die Beklagte wandte zunächst die Vergütungsordnung des Bundes-Angestelltentarifvertrags idF des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin an und vergütete sie nach der VergGr. VIb Fallgruppe 26 der Anlage 1a zum BAT-O. Seit dem 1. März 2011 ist die Klägerin Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).

3

Am 11. Juli 2011 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag zur Regelung der allgemeinen Beschäftigungsbedingungen für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (TV KC/ver.di), einen Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (EntgeltTV KC/ver.di) sowie einen Überleitungstarifvertrag für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (TVÜ KC/ver.di). Sämtliche Tarifverträge traten rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft. Seither erhält die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 3 gemäß der Entgelttabelle zum EntgeltTV KC/ver.di.

4

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 bat die Klägerin um Überprüfung ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di. Mit weiterem Schreiben vom 20. März 2012 forderte sie die Beklagte auf, ihre arbeitsvertraglichen Leistungen nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten.

5

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Belang - die Auffassung vertreten, sie sei seit dem 1. März 2011 nach der Entgeltgruppe 9, hilfsweise der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten. Ihre Tätigkeit als Medizinisch-technische Radiologieassistentin erfülle das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O. Mit den ihr im Bereich der Computertomographie (CT) übertragenen Aufgaben wirke sie „bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten“ mit. Da sie sich am 31. Dezember 2010 bereits mehr als drei Jahre in dieser Tätigkeit bewährt habe, sei sie in die VergGr. Vb Fallgruppe 25 der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert, was nach der Anlage 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der Fassung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) entspreche. Überdies erfülle sie seit dem 1. März 2011 auch das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 26 der Anlage 1a zum BAT-O, woraus sich der hilfsweise geltend gemachte Vergütungsanspruch nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di ergebe.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 nach der Entgeltgruppe 9, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 8 der Entgelttabelle zum EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum März 2011 bis Dezember 2012 7.964,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen;

        

3.    

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.093,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

7

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Klägerin werde zutreffend nach der Entgeltgruppe 6 EntgeltTV KC/ver.di vergütet. Eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di könne sie schon deshalb nicht verlangen, weil die von ihr hierfür herangezogene VergGr. Vb Fallgruppe 25 der Anlage 1a zum BAT-O einen Bewährungsaufstieg beinhalte und dieser für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellte Klägerin nach § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA ausgeschlossen sei. Ebenso wenig erfülle sie die Voraussetzungen der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O. Sie sei nicht an Spezialgeräten zur Aufnahme von Schichten in den drei Dimensionen tätig. Die Bedienung von CT-Geräten sei zwar anspruchsvoller als die Bedienung der bei Einführung der Tarifnorm üblichen Geräte, sie gehöre aber heute zum Standard. Die Ansprüche seien überdies weitgehend nach § 32 TV KC/ver.di verfallen. Das Schreiben vom 6. Dezember 2011 enthalte keine hinreichende Geltendmachung.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht in vollem Umfang zurückgewiesen. Zwar steht der Klägerin kein Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di zu. Die hilfsweise auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di gerichtete Klage hätte das Landesarbeitsgericht aber nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen dürfen. Ob die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di verlangen kann, kann der Senat aufgrund der bisherigen, vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, da der Sachverhalt noch nicht hinreichend festgestellt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

10

I. Die Klage ist zulässig. Soweit die Klägerin den Anspruch in Form eines Feststellungsantrags geltend macht, handelt es sich um eine auch im Bereich der Privatwirtschaft grundsätzlich zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 903/08 - Rn. 17).

11

II. Der Hauptantrag zu 1. und der Antrag zu 2. sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di und die entsprechenden Vergütungsdifferenzen im Zeitraum 1. März 2011 bis 31. Dezember 2012 hat, selbst wenn eine Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O zu ihren Gunsten unterstellt wird. Ein Bewährungsaufstieg findet nicht mehr statt.

12

1. Die insoweit maßgebenden Vorschriften in den Tarifverträgen KC/ver.di über die Eingruppierung lauten:

13

In § 11 TV KC/ver.di heißt es:

        

„Die Eingruppierung richtet sich nach den Regelungen der Entgeltordnung zum Haustarifvertrag.

        

Protokollerklärung:            

        

Die Eingruppierungsvorschriften zum BAT-O und BMT-G-O (Anlagen 1a und 1b zu § 22 BAT-O und Lohngruppenverzeichnis zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O) sowie die diese ergänzenden Überleitungsvorschriften des TVÜ zum TVöD BT-K finden bis zur Vereinbarung einer Entgeltordnung für die Eingruppierung übergangsweise weiterhin Anwendung.“

14

Im EntgeltTV KC/ver.di heißt es:

        

§ 2   

        

Tabellenentgelte

        

Die Tabellenentgelte der Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH bestimmen sich nach den in Anlage A aufgeführten Entgelttabellen in ihrem jeweils gültigen Zeitraum …“

15

Der TVÜ KC/ver.di lautet auszugsweise:

        

„…    

        

§ 3     

        

Überleitung in den EntgeltTV KC/ver.di

        

(1)     

Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnisse mit der Klinikum Chemnitz gGmbH bereits zum 31. Dezember 2010 bestanden, werden mit der Entgeltgruppe und der Stufe in die Entgelttabelle des EntgeltTV KC/ver.di übergeleitet, in der sie am 31. Dezember 2010 eingruppiert und eingestuft waren. Dies gilt nicht für Beschäftigte gem. § 1 Abs. 2 EntgeltTV KC/ver.di.

        

…“    

16

2. Nach dem für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden § 11 des aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit seit dem 1. März 2011 anwendbaren TV KC/ver.di und der hierzu ergangenen Protokollerklärung sind - in Ermangelung des Inkrafttretens einer eigenen Entgeltordnung zum Haustarifvertrag - neben der Anlage 1a zu § 22 BAT-O die „ergänzenden Überleitungsvorschriften des TVÜ zum TVöD BT-K“ heranzuziehen. Da für den TVöD-BT-K kein eigener Überleitungstarifvertrag (TVÜ) abgeschlossen worden ist, kommt insoweit der TVÜ-VKA zur Anwendung.

17

3. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der mit dem Hauptantrag begehrten Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di iVm. der VergGr. Vb der Anlage 1a zum BAT-O nicht.

18

a) Die von ihr herangezogene Fallgruppe lautet:

        

Vergütungsgruppe V b

        

…       

        

25.     

Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 24 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.“

19

b) Diese Fallgruppe findet gem. der Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di iVm. § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung. Ein Bewährungsaufstieg ist unter Geltung des TVöD/VKA nicht mehr vorgesehen. Die Ausnahmevorschriften in §§ 8, 9 TVÜ-VKA sind für Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin - nach dem 1. Oktober 2005 eingestellt worden sind, nicht anwendbar. § 1 TV KC/ver.di enthält insoweit keine abweichenden Regelungen.

20

aa) Die Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di verweist bereits ihrem Wortlaut nach uneingeschränkt auf die „ergänzenden Überleitungsvorschriften“ des TVÜ-VKA und damit auch auf dessen § 17 Abs. 5.

21

bb) Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Verweisung auf die ergänzenden Überleitungsvorschriften soll erkennbar eine Orientierung am Entgeltsystem des TVöD gewährleisten. Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-VKA haben die nach der Vergütungsordnung zum BAT seinerzeit möglichen Bewährungsaufstiege pauschaliert bei der Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TVöD/VKA berücksichtigt und damit gewissermaßen „eingearbeitet“. Für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellten Beschäftigten ist die Entgeltgruppe mit der erstmaligen (und insoweit eigentlich „einmaligen“) Zuordnung der ermittelten BAT-Vergütungsgruppe zur TVöD-Entgeltgruppe festgeschrieben (vgl. zur Abschaffung der Bewährungsaufstiege im Bereich TdL BAG 20. März 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 26, BAGE 144, 351). § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA lässt sich deshalb nicht von der Überleitungsregelung in § 17 Abs. 7 iVm. der Anlage 3 zum TVÜ-VKA trennen. Anhaltspunkte dafür, die Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di habe nach dem Willen der Tarifvertragsparteien lediglich auf einen Teil dieses zusammenhängenden Regelungskomplexes verweisen sollen, sind nicht erkennbar.

22

III. Hinsichtlich der Hilfsanträge, mit denen die Klägerin in der Sache die Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di ab März 2011 begehrt, ist die Revision begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen.

23

1. Die für eine - von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte - Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di nach der Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di maßgebenden Tarifnormen der Anlage 1a zum BAT-O lauten:

        

Vergütungsgruppe VII

        

…       

        

27.     

Medizinisch-technische Assistentinnen während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe VI b

        

…       

        
        

26.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (‚Schwierige Aufgaben‘ sind z. B. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei überwiegend selbständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, serologischem und quantitativ klinisch-chemischem Gebiet; ferner schwierige röntgenologische Untersuchungsverfahren, insbesondere zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik, messtechnische Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen sowie schwierige medizinisch-fotografische Verfahren.)

                 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

        

27.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe V c

        

…       

        
        

24.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die in nicht unerheblichem Umfange eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:

                 

…       

                 

Mitwirkung bei …, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten, …

                 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

        

…       

        
        

26.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

        

…       

        
        

Protokollerklärung

        

Nr. 12

        

Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.“

24

2. Zwar hat das Landesarbeitsgericht die Anwendbarkeit von Fallgruppe 26 VergGr. Vc der Anlage 1a zum BAT-O zu Recht verneint, da ein Bewährungsaufstieg für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellte Klägerin auch insoweit nicht in Betracht kommt. Es hat jedoch das Vorliegen des Merkmals „Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten“ der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O mit unzutreffender Begründung verneint.

25

a) Der Computertomograph ist ein Spezialgerät zur Anfertigung von Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen.

26

aa) Der Tarifwortlaut bedarf der Auslegung (zu den Maßstäben etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238). Ihm ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Begriff „mit Spezialgeräten“ eine selbständige Tarifanforderung enthält. Nach allgemeinem Sprachverständnis handelt es sich bei einem „Spezialgerät“ um ein Gerät, das sich durch besondere Merkmale von einem Standardgerät unterscheidet. Die geforderte Besonderheit des Geräts kann zum einen darin bestehen, dass mit ihm Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen möglich sind. Das Standardgerät wäre in diesem Fall ein Gerät, mit dem lediglich normale zweischichtige Bildaufnahmen hergestellt werden können (etwa ein Röntgengerät). Zum anderen kann der Wortlaut auch dahingehend verstanden werden, dass die Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen nur dann nach VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O zu vergüten ist, wenn die Aufnahme nicht mit einem „Standard-Dreischicht-Gerät“, sondern mit einem „Spezial-Dreischicht-Gerät“ erfolgt.

27

bb) Maßgebend für die Auslegung des Tätigkeitsmerkmals sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einführung der fraglichen Tätigkeitsmerkmale im Jahr 1971, da die Tarifvertragsparteien nur diese bei dessen Formulierung berücksichtigen konnten (vgl. BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZR 659/05 - Rn. 23, BAGE 120, 269). Im betreffenden Zeitpunkt war das Standardgerät das normale Röntgengerät, mit dem Aufnahmen lediglich in zwei Schichten möglich waren. Von diesem ist das „Spezialgerät“ iSv. VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O abzugrenzen.

28

(1) Das Landesarbeitsgericht hat seinen Erwägungen den von den Parteien nicht in Frage gestellten Umstand zugrunde gelegt, dass im Jahr 1971 für Aufnahmen in drei Schichten mittels der damals praktizierten „Verwischungstomographie“ modifizierte Standardröntgenanlagen notwendig waren. Erst durch diese Zusatzausstattung, die es ermöglichte, den Röntgendetektor und die Röntgenröhre synchron zu bewegen, konnten Aufnahmen in mehr als zwei Schichten hergestellt werden. Wenn es danach zum maßgebenden Zeitpunkt technisch nur eine Möglichkeit gab, Dreischichtaufnahmen zu erzeugen, kam dem Begriff des „Spezialgeräts“ keine eigenständige Bedeutung gegenüber der Anforderung der „Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen“ zu.

29

(2) Hatte danach der Begriff des „Spezialgeräts“ bei Einführung des Tätigkeitsmerkmals keine eigenständige Bedeutung, kann diesem auch heute kein selbständiger Anforderungsgehalt beigemessen werden. Die Gerichte dürfen Tarifnormen nicht wegen neuer technischer Entwicklungen einengend oder ausdehnend auslegen, wenn Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung hierfür keine Möglichkeit bieten. Andernfalls würden die Gerichte in unzulässiger Weise in die durch das Grundgesetz geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) eingreifen (BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZR 659/05 - Rn. 25, BAGE 120, 269). Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist es deshalb unerheblich, dass aus heutiger Sicht Computertomographen sich nicht mehr aus dem allgemeinen Gerätestandard herausheben und es mehrere technische Möglichkeiten zur Anfertigung von Dreischichtaufnahmen gibt, von denen einige allgemein üblich („Standardgerät“) und andere spezieller („Spezialgerät“) sein mögen.

30

b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O nicht erst dann erfüllt, wenn die dritte Ebene der Aufnahme von dem Arbeitnehmer selbst und nicht - wie bei der Computertomographie - dem Gerät erstellt wird (so Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT VergO VKA Stand August 2008 Teil II VKA Med. Hilfsberufe Anm. 31a). Das Tätigkeitsmerkmal verlangt ausdrücklich nur eine „Mitwirkung“ bei einer Aufnahme in drei Schichten, nicht hingegen die eigenständige Herstellung einer Schicht mittels eines manuellen Arbeitsschritts.

31

c) Der Beschluss des Gruppenausschusses der VKA für Kranken- und Pflegeanstalten aus der Sitzung vom 10. Dezember 1979 vermag die Herausnahme der Computertomographie aus dem Anwendungsbereich von VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass ein solcher Beschluss nicht einmal für die Mitglieder der VKA unmittelbare Bedeutung hat (vgl. BAG 25. September 1996 - 4 AZR 189/95 - zu B 1 der Gründe), handelt es sich bei dem Gruppenausschuss um ein Gremium lediglich einer Tarifvertragspartei. Seine Erwägungen lassen deshalb keine Rückschlüsse auf den gemeinsamen Willen der Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Tarifvertrags zu.

32

3. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Hilfsanträge noch nicht entscheidungsreif. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht beurteilen, ob die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum zeitlich zu „etwa einem Viertel“ ihrer Gesamtarbeitszeit eine Tätigkeit auszuüben hat, die die genannten Anforderungen aus VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O erfüllt.

33

a) Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - den genauen Inhalt der von der Klägerin zu verrichtenden Tätigkeit nicht nach Zeitanteilen weiter aufgeklärt. Dies wird es unter Berücksichtigung der nachstehenden Grundsätze nachzuholen haben:

34

aa) In einem ersten Schritt wird es die Arbeitsvorgänge zu bestimmen haben (sh. Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di iVm. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O).

35

(1) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand der in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale zu bewerten (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17, BAGE 151, 150; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58).

36

(2) Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

37

bb) In einem zweiten Schritt wird zu ermitteln sein, ob die Klägerin an Tätigkeiten „bei …, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten“ im tariflich ausreichendem Maße mitwirkt. Nach der Protokollerklärung Nr. 12 zu VergGr. Vc der Anlage 1a zum BAT-O ist dies der Fall, wenn der Umfang der betreffenden Aufgaben etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht. Abzustellen ist dabei auf den Anteil der diese Aufgaben - in rechtlich relevantem Umfang (st. Rspr., sh. zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43 mwN) - enthaltenden Arbeitsvorgänge an der Gesamtarbeitszeit (vgl. BAG 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 6 der Gründe, BAGE 51, 282).

38

b) Sollte das Landesarbeitsgericht grundsätzlich einen Anspruch der Klägerin bejahen, wird es ferner die Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist des § 32 TV KC/ver.di näher prüfen müssen.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Rinck    

        

        

        

    Pust    

        

    J. Ratayczak    

                 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. September 2014 - 17 Sa 1250/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung und ist seit dem Jahr 2001 bei dem beklagten Landkreis (im Folgenden Beklagter) im Sozialpsychiatrischen Dienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Durch den „Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände“ (TVöD-V/VKA) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zu der Anlage C. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12 Anh. zu Anl. C TVöD-V/VKA.

3

Die Klägerin berät und betreut suchtkranke und psychisch kranke Menschen sowie deren Angehörige. In diesem Zusammenhang übt sie auch Tätigkeiten aus, die für Entscheidungen über die zwangsweise Unterbringung nach dem „Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen im Land Brandenburg (BbgPsychKG)“ vom 5. Mai 2009 erforderlich sind. Dabei hat die Klägerin zu beurteilen und ggf. zu entscheiden, ob eine (zwangsweise) Unterbringung einer von ihr betreuten Person in Betracht kommt.

4

Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 Anh. zu Anl. C TVöD-V/VKA (im Folgenden Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA) auf. Mit ihrer am 24. November 2010 erhobenen Klage hat sie die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit sei nur einheitlich zu bewerten, auf den zeitlichen Anteil von Einzeltätigkeiten komme es nicht an. Im Übrigen berate und betreue sie zu 63 vH ihrer Arbeitszeit psychisch kranke Menschen und entscheide auch über eine zwangsweise Unterbringung von ihr betreuter Personen. In den Jahren 2009 bis 2013 habe sie in 34 bis 54 Fällen eine Krisenintervention durchgeführt. Die Zahl der tatsächlich erfolgten Unterbringungen sei nicht maßgebend. Ziel ihrer Tätigkeit sei gerade, Unterbringungen möglichst zu vermeiden.

5

Die Klägerin hat - soweit in der Revision noch von Belang - beantragt

        

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1. Dezember 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA zu vergüten und die sich ergebenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen S 12 und S 14 TVöD-V/VKA beginnend mit dem 30. Dezember 2009 von dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

6

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA. Die Klägerin sei nicht im tariflich erforderlichen Maße mit Tätigkeiten befasst, die zur Entscheidung über zwangsweise Unterbringungen erforderlich seien. Sie habe nach ihrem eigenen Vortrag im Zeitraum von 2009 bis 2013 lediglich an vier Unterbringungsverfahren mitgewirkt. Der zeitliche Aufwand je Unterbringungsverfahren betrage - unstreitig - durchschnittlich nur drei bis vier Stunden.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und der Klage - ganz überwiegend - stattgegeben. Mit der für ihn vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Im Revisionsverfahren haben die Parteien übereinstimmend beantragt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, zu Recht stattgegeben.

9

I. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage(st. Rspr., siehe nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) auch im Hinblick auf die Feststellung der Verzinsungspflicht (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässig.

10

II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA. Der Beklagte ist unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs verpflichtet, die Nachzahlungsbeträge zu verzinsen.

11

1. Das Landesarbeitsgericht hat für die Eingruppierung der Klägerin aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts idF des ÄndTV Nr. 8 vom 1. April 2014 (TVÜ-VKA) zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor maßgebend war, zu Recht ua. die Entgeltordnung des TVöD-V zugrunde gelegt.

12

a) Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale im Anh. zu Anl. C TVöD-V/VKA lauten:

        

„S 12 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.

        

...     

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“

13

b) An der Anwendbarkeit dieser tariflichen Regelungen hat sich durch das Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags Nr. 11 zum TVÜ-VKA vom 29. April 2016 und der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in der Sache nichts geändert. Gem. § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten für Eingruppierungen der in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten nunmehr § 12 und § 13 TVöD/VKA in Verbindung mit der Anlage 1 - Entgeltordnung zum TVöD/VKA. § 12 TVöD/VKA entspricht inhaltlich § 22 BAT. Gem. § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA gilt die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 oder Anlage 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung als Eingruppierung im Sinne dieser Bestimmung.

14

2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfülle das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA.

15

a) Bei der der Klägerin übertragenen Tätigkeit handelt es sich, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, um einen einheitlichen Arbeitsvorgang (zum Begriff BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT, nunmehr Protokollnotiz zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA.

16

aa) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist hiernach das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN). Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden. Nicht zusammengefasst werden können jedoch Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind, sofern die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vorneherein - sei es aufgrund der Schwierigkeit oder anderer Umstände - auseinandergehalten werden. Dafür reicht jedoch nicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, solange sie als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person übertragen sind. Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 15 mwN; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

17

bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl. BAG 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis auch einheitlich bestimmt ist. Hat ein Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 25 mwN).

18

cc) Ausgehend von diesen Maßstäben bildet die gesamte Tätigkeit der Klägerin einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Das den entsprechenden Tätigkeiten zugrunde liegende Arbeitsergebnis ist die Erbringung von Hilfe- und Beratungsleistungen für psychisch erkrankte und abhängigkeitskranke Menschen. Dass es sich hierbei grundsätzlich um zwei unterscheidbare Personengruppen handelt, ist unerheblich.

19

(1) Dieser Umstand könnte - unabhängig von der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten - allenfalls dann die Annahme verschiedener Arbeitsvorgänge rechtfertigen, wenn die Tätigkeiten von vorneherein auseinandergehalten und voneinander getrennt wären. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist dies nicht ersichtlich. Der Beklagte hat keine organisatorischen Vorgaben getroffen, die eine Trennung der Tätigkeit bezüglich der verschiedenen Personengruppen vorsehen. Er hat insbesondere nicht vorgegeben, nach welchen Kriterien die Klägerin die - im Einzelfall tatsächlich sehr schwierige - Abgrenzung zwischen einer Suchterkrankung und einer „psychischen Erkrankung“ vorzunehmen hat.

20

(2) Abgesehen davon sind nach § 1 Abs. 2 BbgPsychKG Abhängigkeitserkrankungen, die mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehen und bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht, psychische Erkrankungen iSd. Gesetzes. Deshalb könnte die Bewertung der Betreuung beider Personengruppen auch dann nicht voneinander abweichen, wenn man von zwei unterschiedlichen Arbeitsvorgängen ausginge (vgl. BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 18).

21

b) Die der Klägerin - einheitlich - übertragene Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA.

22

aa) Die Klägerin übt eine Tätigkeit aus, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich ist.

23

(1) Gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 BbgPsychKG setzt die gerichtliche Anordnung der Unterbringung einen Antrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich die Notwendigkeit der Unterbringung zeigt, voraus. Nach Satz 2 der Vorschrift bedarf es eines Antrags dann nicht, wenn das Krankenhaus im Falle einer sofortigen Aufnahme oder im Rahmen eines bereits bestehenden Krankenhausaufenthalts einen Antrag gestellt hat. § 11 Abs. 2 BbgPsychKG sieht vor, dass die Vollstreckung der gerichtlichen Unterbringungsanordnung ebenso dem Sozialpsychiatrischen Dienst obliegt. Gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 BbgPsychKG kann der Sozialpsychiatrische Dienst überdies sogar selbst die einstweilige Unterbringung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Unterbringungsvoraussetzungen erfüllt sind und eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.

24

(2) Dem Sozialpsychiatrischen Dienst kommt danach bei der Unterbringung psychisch kranker und seelisch behinderter Menschen eine maßgebende Rolle zu. Im Gegensatz zu anderen landesgesetzlichen Regelungen, etwa in Nordrhein-Westfalen (vgl. dazu zB BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 28 ff.), hat dieser sogar selbst eine Antrags- und Anordnungsbefugnis. Die gesetzlich vorgesehene Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes an Unterbringungsverfahren ist damit „erforderlich“ iSd. Tarifmerkmals. Etwas anderes gilt nach § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 BbgPsychKG ausnahmsweise und lediglich für die Fälle der sofortigen Aufnahme oder der Zurückhaltung im Krankenhaus, in denen dem Sozialpsychiatrischen Dienst nur die Entlassung unverzüglich mitzuteilen ist.

25

bb) Die Tätigkeit der Klägerin ist auch „gleichwertig“ im tariflichen Sinne. Aufgaben, die eine Sozialarbeiterin des Sozialpsychiatrischen Dienstes im Rahmen eines Unterbringungsverfahrens in Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte und -pflichten zu verrichten hat, sind grundsätzlich geeignet, das entsprechende Tätigkeitsmerkmal zu erfüllen. Einer gesonderten Prüfung der Erforderlichkeit oder der Gleichwertigkeit bedarf es in diesen Fällen nicht (BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 43 mwN).

26

cc) Die Tätigkeit der Klägerin erfordert schließlich die Mitwirkung an Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung auch in einem rechtlich erheblichen Maße. Der Einwand des Beklagten, die Beteiligung der Klägerin an Unterbringungsverfahren falle tatsächlich nicht ins Gewicht, ist rechtlich nicht von Belang.

27

(1) Für die Erfüllung des höheren Tätigkeitsmerkmals ist es ausreichend, dass die Sozialarbeiterin innerhalb ihres maßgebenden Arbeitsvorgangs die fraglichen Aufgaben und Tätigkeiten in einem rechtserheblichen Umfang auszuüben hat. Nicht erforderlich ist, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen (BAG 17. Juni 2015 - 4 AZR 371/13 - Rn. 29; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 28, BAGE 151, 150).

28

(2) Danach übt die Klägerin in einem rechtserheblichen Umfang (gleichwertige) Tätigkeiten aus, die für die zwangsweise Unterbringung erforderlich sind. Die - von ihr vorgetragenen und vom Beklagten übernommenen - Zahlen sind nicht von entscheidender Bedeutung. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist für die Erfüllung des Tarifmerkmals nicht die Anzahl der tatsächlich erfolgten Einweisungen maßgebend. Entscheidend ist vielmehr die Verpflichtung der Sozialarbeiter, in einer Vielzahl von Fällen - auch in Fällen, in denen letztlich eine Einweisung der betroffenen Person nicht erfolgt - die Notwendigkeit der Unterbringung und der Stellung eines entsprechenden Antrags zu prüfen. Die Sozialarbeiter - so auch die Klägerin - müssen deshalb ihre für die qualifizierte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten während der gesamten auszuübenden Tätigkeit vorhalten.

29

3. Die Klägerin hat die tarifvertragliche Ausschlussfrist, soweit ihr Begehren noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, dh. für die Zeit ab Dezember 2009, gewahrt. Sie hat ihr Höhergruppierungsbegehren erstmals am 22. Juni 2010 und damit, wie nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD/VKA erforderlich, innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht. Die einmalige Geltendmachung reichte nach Satz 2 der Tarifnorm auch für die später fällig werdenden Ansprüche aus.

30

4. Der Klägerin steht auch der Zinsanspruch für die geltend gemachten Zeiträume zu. Dieser ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 TVöD/VKA, § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 291 BGB. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, das Arbeitsentgelt der Klägerin für den Monat Dezember 2009 sei am 30. Dezember 2009 fällig geworden (§ 24 Abs. 1 Satz 3 TVöD/VKA). Der Beklagte hat den Differenzbetrag daher ab dem 31. Dezember 2009 zu verzinsen. Entsprechend beginnt der Zinslauf für die der Klägerin für die Folgemonate zustehenden Differenzbeträge jeweils am auf den Fälligkeitstag folgenden Tag.

31

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Klose    

        

    Rinck    

        

        

        

    Steding    

        

    Mayr    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. September 2014 - 16 Sa 437/14 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist ausgebildete Diplom-Sozialarbeiterin und seit dem Jahr 2000 im Sozialpsychiatrischen Dienst des beklagten Landkreises beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in ihrer jeweils gültigen Fassung jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung.

3

Durch den „Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände“ (TVöD-V/VKA) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zu der Anlage C. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12 Anh. zu Anl. C TVöD-V/VKA, zuletzt nach der Entwicklungsstufe 6.

4

Nach einer vom Beklagten verfassten Stellenbeschreibung vom Januar 2010 besteht die auszuübende Tätigkeit der Klägerin zu 30 vH der Arbeitszeit aus der sozialpsychiatrischen Beratung Abhängigkeitskranker und deren Angehöriger (Nr. 1 der Stellenbeschreibung), zu 40 vH aus der sozialpsychiatrischen Beratung psychisch Erkrankter und deren Angehöriger (Nr. 2 der Stellenbeschreibung), zu 20 vH aus „Sonstiges“ (Nr. 4 der Stellenbeschreibung) sowie zu 10 vH aus der „Krisenintervention“ (Nr. 3 der Stellenbeschreibung). Zu dieser heißt es in der Stellenbeschreibung:

        

„Bei Verdacht auf eine unmittelbar bevorstehende oder bei bereits eingetretener akuter Fremd- oder Eigengefährdung des Klienten (im Sinne des PsychKG), erfolgt, koordiniert durch die Sti (= Stelleninhaberin), in Kooperation mit dem Ordnungsamt und der Polizei - soweit möglich - ein zeitnaher Hausbesuch vom Facharzt für Psychiatrie und der Sti.

        

Sollte es bei festgestellter Gefährdung nicht möglich sein, den Erkrankten zu einer freiwilligen Behandlung in einem Fach-Krankenhaus zu motivieren, erfolgt die zwangsweise Unterbringung durch das Ordnungsamt, wobei die Sti teilweise die Begleitung des Betroffenen ins Krankenhaus und/oder die Vorinformation des aufnehmenden Arztes übernimmt.

        

Auch ohne vorherige Hinweise nimmt die Sti bei Hausbesuchen generell eine Einschätzung des akuten Gefährdungsgrades vor und leitet entsprechende Maßnahmen ein.

        

Aufgabe der Sti ist auch die Deeskalation krisenhafter jedoch nicht gefährdender Situationen, wobei die Übergänge hier fließend sein können.“

5

Die Tätigkeit der insgesamt acht im Sozialpsychiatrischen Dienst tätigen Sozialarbeiterinnen ist inhaltlich identisch. Die Aufgaben werden unter ihnen allein nach örtlichen Zuständigkeiten verteilt.

6

Nach erfolgloser Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage zuletzt noch ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 Anh. zu Anl. C TVöD-V/VKA (im Folgenden Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA) ab Mai 2011 begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle schon unter Berücksichtigung des im Klammerzusatz genannten „Sozialpsychiatrischen Dienstes“ das Tätigkeitsmerkmal der zweiten Alternative der begehrten Entgeltgruppe. Da ein einheitlicher Arbeitsvorgang vorliege, reiche es aus, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten in rechtserheblichem Ausmaße anfielen. Weder die Dokumentation noch die sich ggf. im Laufe der Fallbearbeitung ergebende Krisenintervention könne von der sonstigen Beratungs- und Betreuungstätigkeit getrennt werden. Eine Aufspaltung dieser Tätigkeiten in solche mit und ohne Krisenintervention sei weder möglich noch zulässig. Im Übrigen sei zu Beginn einer Fallbearbeitung nicht erkennbar, ob - nach erfolglosen anderen Hilfsangeboten, denen nach dem gesetzlichen Auftrag Priorität zukomme - eine Unterbringungsentscheidung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten des Landes Nordrhein-Westfalen (PsychKG NRW) erforderlich werde. Auch seien die Aufgaben zur Vermeidung von Zwangseinweisungen „Gefahrenabwehr“ im Sinne des Tarifmerkmals. Ihre Tätigkeit umfasse dabei alle dem Sozialpsychiatrischen Dienst in §§ 12, 14 PsychKG NRW zugewiesenen Aufgaben. Die Entscheidung über die zwangsweise Unterbringung liege zwar bei der Ordnungsbehörde bzw. dem Amtsgericht, sie erfolge aber „im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst“. Deshalb sei ihre Tätigkeit nach dem PsychKG NRW vergleichbar mit der in Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA genannten Tätigkeit eines Sozialarbeiters des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Mai 2011 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA zu zahlen.

8

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Tätigkeit der Klägerin, die aus mehreren Arbeitsvorgängen bestehe, erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA. Die sozialpsychiatrische Beratung habe eine andere tarifliche Wertigkeit als die Tätigkeit in der „Krisenintervention“. Deshalb könnten diese Arbeitseinheiten nicht zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Die bloße Möglichkeit, dass ein zunächst „normaler Betreuungsfall“ in einer Unterbringung münde, ändere an diesem Ergebnis nichts. Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten würden daher nicht die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmachen; ein nur rechtserhebliches Ausmaß reiche nicht aus. Zudem sei die Rolle der Klägerin an Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, insbesondere an Unterbringungsentscheidungen, eher eine untergeordnete und damit nicht gleichwertig mit der Alt. 1 der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA. Der Antrag auf zwangsweise Unterbringung bei Gericht werde nach § 12 PsychKG NRW von der Ordnungsbehörde und nicht vom Sozialpsychiatrischen Dienst gestellt. Eine Beteiligung der Klägerin für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung sei nicht erforderlich, wie es der Tarifvertrag voraussetze. Diese sei nur in § 14 PsychKG NRW vorgesehen. Aber auch insoweit seien Polizei bzw. Ordnungsamt die handelnden Behörden, die lediglich gehalten seien, bei einer Entscheidung zur Unterbringung entgegen einer ärztlichen Empfehlung den Sozialpsychiatrischen Dienst einzubeziehen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin mit Urteil vom 20. Dezember 2011 (- 16 Sa 681/11 -) zurückgewiesen. Auf die von der Klägerin hiergegen eingelegte Revision hat der Senat am 13. November 2013 (- 4 AZR 53/12 -) das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat mit dem hier angefochtenen Urteil vom 23. September 2014 die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin ist begründet. Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen die Klageabweisung nicht. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

11

I. Für die Eingruppierung der Klägerin kommt aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts idF des ÄndTV Nr. 10 vom 29. April 2016 (TVÜ-VKA) nach wie vor maßgebend ist, ua. die Entgeltordnung des TVöD-V zur Anwendung. Die entscheidenden Tätigkeitsmerkmale in dem Anh. zu Anl. C TVöD-V/VKA lauten:

        

„S 12 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.

        

…       

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).

        

…“    

12

II. Unter Berücksichtigung dieses tariflichen Rahmens durfte das Landesarbeitsgericht die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage der Klägerin nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen.

13

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Landesarbeitsgerichts, bei der der Klägerin übertragenen Tätigkeit handele es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang (zum Begriff BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT zutreffend ist. Selbst wenn es sich bei der Bearbeitung und Betreuung der Gruppe der psychisch Erkrankten und der Abhängigkeitskranken um zwei Klientengruppen und damit ggf. um zwei Arbeitsvorgänge handeln sollte - wofür im Übrigen wenig spricht -, wären diese gleichwohl tariflich einheitlich zu bewerten.

14

a) Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

        

„Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“

15

aa) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist hiernach das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN). Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden; nicht zusammengefasst werden können jedoch Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Letzteres gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vorneherein - sei es aufgrund der Schwierigkeit oder anderer Umstände - auseinandergehalten werden können und voneinander zu trennen sind. Dafür reicht jedoch nicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, solange sie als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person übertragen sind. Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

16

bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl. BAG 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis auch einheitlich bestimmt ist. Hat ein Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, zB Obdachlose/Nichtseßhafte, Flüchtlinge/Asylbewerber usw., deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 25, mwN). Es ist deshalb auch bei Sozialarbeitern eine präzise Bestimmung der Arbeitsergebnisse vorzunehmen.

17

b) Ausgehend von diesen Maßstäben kommt es hier nicht darauf an, dass die Klägerin möglicherweise zwei zu unterscheidende Klientengruppen, die psychisch Erkrankte und die Abhängigkeitskranken, betreut. Ihre hierauf gerichteten Tätigkeiten sind jedenfalls tariflich einheitlich zu bewerten.

18

aa) Das den entsprechenden Tätigkeiten der Klägerin zugrunde liegende Arbeitsergebnis ist die Erbringung von Hilfe- und Beratungsleistungen für psychisch Erkrankte und Abhängigkeitskranke in ihrem Gebiet. Dass es sich hierbei grundsätzlich um zwei unterscheidbare Personengruppen handelt, ist im Hinblick auf das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA unerheblich. Nach § 1 Abs. 2 PsychKG NRW sind Abhängigkeitserkrankungen in vergleichbarer Schwere psychische Erkrankungen iSd. Gesetzes. Deshalb kann ihre jeweilige Bewertung auch dann nicht voneinander abweichen, wenn es sich dabei um zwei getrennte Arbeitsvorgänge handeln sollte.

19

bb) Unschädlich ist dabei, dass das Landesarbeitsgericht sich nicht ausdrücklich mit der in der Stellenbeschreibung unter der Nr. 4 aufgeführten Aufgabe („Sonstiges“) befasst, insbesondere diese dem Gesamtarbeitsergebnis dienend zugeordnet hat. Es spricht viel dafür, dass die hierunter genannten Dokumentationstätigkeiten dem genannten Arbeitsergebnis zuzuordnen sind. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist der auf diese Aufgaben entfallende Zeitanteil von 20 vH zu gering, um auf die Eingruppierung der Klägerin Einfluss nehmen zu können.

20

cc) Die gegen die Auffassung des Landesarbeitsgerichts vom Beklagten weiter aufrechterhaltenen Einwände, es handele sich nicht um einen einheitlich zu bewertenden Arbeitsvorgang, bleiben erfolglos.

21

Dass sich die jeweilige Beratungstätigkeit der Klägerin nicht nur auf die Erkrankten selbst, sondern auch auf ihre Angehörigen erstreckt, macht sie nicht zu trennbaren Arbeitsvorgängen. Gerade die ausdrücklich vorgesehenen Hausbesuche und Außentermine sind ein zentraler Baustein des ganzheitlichen Konzepts einer Einbeziehung des sozialen Umfelds und insbesondere der Angehörigen des Erkrankten und integraler Bestandteil der im Mittelpunkt stehenden Beratungs- und Hilfeleistung für die Erkrankten. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus der von dem Beklagten angefertigten Stellenbeschreibung selbst. Diese unterscheidet zwar - wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat - zwischen den Hilfen für psychisch Erkrankte einerseits und denen für Abhängigkeitskranke andererseits. Die Einbeziehung der Angehörigen ist jedoch zutreffend selbst von der Beklagten jeweils den Hilfe- und Beratungsleistungen für die Erkrankten zugeordnet worden.

22

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA, ist jedoch nicht rechtsfehlerfrei.

23

a) Das Landesarbeitsgericht hat die Eingruppierungsfeststellungsklage der Klägerin nach einer erneuten Prüfung mit der Begründung abgewiesen, die von ihr auszuübende Tätigkeit erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA. Ihre Tätigkeit sei für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten nicht erforderlich. Zwar würden nach § 12 PsychKG NRW derartige Entscheidungen vom zuständigen Amtsgericht „im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst“ angeordnet. Die konkrete Tätigkeit der Klägerin, die im Sozialpsychiatrischen Dienst des Beklagten beschäftigt sei, sei jedoch nicht auf die Herstellung dieses Benehmens ausgerichtet, sondern vielmehr lediglich koordinierender und begleitender Art. Einen Einfluss auf die Entscheidung über die Unterbringung habe sie nicht. Sie setze allenfalls den Entscheidungsprozess durch eine entsprechende Information, etwa an die Ordnungsbehörde oder einen Arzt, in Gang. Insoweit unterscheide sich ihre Rolle nicht von der eines besorgten Nachbarn, eines Angehörigen oder eines behandelnden Therapeuten. Sie habe selbst vorgetragen, dass sie mit der Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes an der Entscheidung des Amtsgerichts nichts zu tun habe. Aber selbst wenn man zu ihren Gunsten davon ausginge, sie sei bei der Herstellung dieses Benehmens einbezogen, handele es sich nicht, wie vom Tätigkeitsmerkmal gefordert, um eine mit den in dem Tätigkeitsmerkmal der Alt. 1 der entsprechenden Entgeltgruppe genannten Tätigkeiten „gleichwertige“ Tätigkeit. Anders als in zahlreichen anderen Bundesländern erfolge die Entscheidung über eine zwangsweise Unterbringung in Nordrhein-Westfalen nicht auf Antrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes, sondern lediglich im Benehmen mit diesem. Damit habe der Sozialpsychiatrische Dienst eine deutlich untergeordnetere Rolle als in anderen Bundesländern. Die Klägerin habe eben keinen Einfluss auf die Unterbringungsentscheidung und damit auch keinen Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe.

24

b) Dem folgt der Senat nicht. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen tragen die klageabweisende Hauptbegründung des Landesarbeitsgerichts nicht. Dessen Ausführungen sind auf der Basis der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht frei von Rechtsfehlern.

25

aa) Grundsätzlich ist der Sozialpsychiatrische Dienst an Entscheidungen über die Unterbringung psychisch Kranker zu beteiligen. Dass die Klägerin in diese Beteiligung nicht eingebunden ist, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt.

26

(1) Die Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes als institutionalisiertem Fachdienst der unteren Gesundheitsbehörde gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) an der Entscheidung über die Unterbringung psychisch Kranker ist gesetzlich vorgesehen. Die damit verbundenen Tätigkeiten sind insoweit auch erforderlich iSd. zweiten Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA.

27

(2) Der Grund für die eingruppierungsrechtliche Privilegierung bestimmter Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen durch die Schaffung der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA ist die Übernahme einer über das „Normalmaß“ hinausgehenden Verantwortung. Bei dem dort aufgeführten - hier nicht einschlägigen - ersten Tätigkeitsmerkmal handelt es sich um das „Treffen von Entscheidungen“ und die Einleitung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei der Wahrung des Kindeswohls. Das entspricht der Gesetzeslage, die solche Entscheidungen in der Sache dem kommunalen Träger der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII übertragen hat, idR dem Allgemeinen Sozialen Dienst. Das zweite - hier streitige - Tätigkeitsmerkmal betrifft Tätigkeiten im Zusammenhang mit der „Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten“. Da in diesem Bereich die Entscheidung nicht der Verwaltung, sondern dem Gericht übertragen ist, kann die Tätigkeit einer Sozialarbeiterin nicht, wie beim ersten Tätigkeitsmerkmal, auf das „Treffen von Entscheidungen“ gerichtet sein, sondern muss sich auf die „erforderliche“, mithin notwendige Beteiligung an einer solchen - fremden - Entscheidung richten.

28

(3) Abschnitt IV (§§ 10 bis 26)PsychKG NRW enthält die für die Unterbringung maßgebenden Regelungen. Dort ist die Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes am Unterbringungsverfahren an verschiedenen Stellen vorgesehen.

29

(a) Dabei kann dahinstehen, von wem das gesetzlich geforderte, notwendige Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst einzuholen ist. Nach § 12 Satz 1 PsychKG NRW wird die Unterbringung „auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst vom zuständigen Amtsgericht angeordnet“, was nach dem Wortlaut der Regelung nahelegt, dass dieses „Benehmen“ vom Amtsgericht einzuholen ist, da sich das Verb des Satzes („wird … angeordnet“) auf das Amtsgericht als anordnender Institution und die Apposition („im Benehmen mit …“) sich ihrerseits auf das Verb bezieht(sh. auch BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 23, BAGE 151,150). Demgegenüber hatte der Landesgesetzgeber die Regelung damit begründet, dass die - vom Ordnungsamt zu stellenden - Anträge auf Unterbringung „immer der fachlichen Einschätzung des Sozialpsychiatrischen Dienstes bedürfen“ (LT-Drs. 12/4467 S. 47), was für die Auffassung spräche, das Ordnungsamt als Verpflichteten zur Benehmensherstellung anzusehen.

30

(b) Nach § 13 Abs. 2 PsychKG NRW gibt das Gericht vor „Unterbringungsmaßnahmen“, zu denen auch die Unterbringungsentscheidung selbst gehört(§ 312 Satz 1 FamFG), dem Sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbehörde Gelegenheit zur Äußerung. Das Gesetz bezieht sich dabei ausdrücklich auf § 320 iVm. § 315 Abs. 4 FamFG, in denen die Anhörungspflicht bezüglich weiterer fakultativ zu beteiligender Personen und Stellen angesprochen wird. Dabei kann dahinstehen, ob hieraus eine unmittelbare Verpflichtung des Amtsgerichts zur Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes erwächst (so etwa Dodegge/Zimmermann PsychKG NRW 3. Aufl. Teil A Rn. 57) oder ob damit nur die Schaffung einer weiteren „Kann-Beteiligung“ iSv. § 7 Abs. 3 und Abs. 4 FamFG eröffnet werden soll(so etwa Keidel FamFG 18. Aufl. § 315 Rn. 9). Auch bei der Annahme einer - fakultativen - Beteiligung muss das Amtsgericht seinen Gestaltungsspielraum im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ausüben (MünchKommZPO/Pabst 3. Aufl. § 7 FamFG Rn. 14 ff.).

31

(c) Nach § 14 Abs. 1 PsychKG NRW ist bei einer Anordnung der sofortigen Unterbringung durch die Ordnungsbehörde der Sozialpsychiatrische Dienst dann zwingend zu beteiligen, wenn die Behörde in der Beurteilung der dafür erforderlichen Voraussetzungen von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis abweichen will. Unabhängig davon hat sie in jedem Fall unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Unterbringung zu stellen. Wird bis zum Ablauf des auf die vorläufige Unterbringung folgenden Tages nicht sowohl die Unterbringung als auch deren sofortige Wirksamkeit angeordnet, ist der Betroffene zu entlassen (§ 14 Abs. 2 PsychKG NRW). Für die Entscheidung über den Antrag sieht das Gesetz keine ansonsten von § 12 PsychKG NRW abweichenden Verfahrensvorschriften vor.

32

(4) Diese gesetzlich vorgesehenen verschiedenen Beteiligungsformen des Sozialpsychiatrischen Dienstes begründen grundsätzlich eine erforderliche institutionelle Heranziehung iSd. zweiten Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die einzelnen Beteiligungsformen tatsächlich zu einem entscheidenden Einfluss auf die Unterbringungsentscheidung führen oder ob eine auch nur mögliche Beteiligung vom Amtsgericht im Einzelfall abgelehnt oder ob ihr zugestimmt wird. Es genügt, dass die Beteiligung an Unterbringungsentscheidungen rechtlich vorgesehen ist. Dies begründet eine Verpflichtung des Sozialpsychiatrischen Dienstes, im konkreten Fall eine Beteiligung sicherzustellen und wahrzunehmen. Dies kann die Herstellung des Benehmens mit der Ordnungsbehörde bei der Antragstellung sein, soweit man nicht von einer entsprechenden Verpflichtung des Amtsgerichts nach § 12 Satz 1 PsychKG NRW ausgeht(vgl. oben II 2 b aa (1)). Auch die Möglichkeit der Heranziehung durch eine amtswegige Ermessensentscheidung des Amtsgerichts nach § 13 Abs. 2 PsychKG NRW begründet eine Beteiligungsverpflichtung des Sozialpsychiatrischen Dienstes, ebenso wie die Heranziehung bei der Abweichung der Ordnungsbehörde von einem ärztlichen Gutachten.

33

(5) In welcher Form der beklagte Landkreis als untere Gesundheitsbehörde im Rahmen seiner Organisationsgewalt den Sozialpsychiatrischen Dienst strukturiert und die von ihm zu erbringenden verschiedenen Beteiligungsverpflichtungen organisiert, bleibt seiner eigenen Entscheidung überlassen. Ob und ggf. welche organisatorischen Untereinheiten oder bestimmte ausgewählte Personen oder Personengruppen des Sozialpsychiatrischen Dienstes - etwa die dort beschäftigten Ärzte - er mit der Durchführung und den Vollzug der verschiedenen Beteiligungsformen betraut, ist als Teil seiner organisatorischen Entscheidungsfreiheit hinzunehmen und nicht weiter im Rahmen eines Eingruppierungsprozesses überprüfbar.

34

(a) So kann die Anfertigung von Stellungnahmen oder die Teilnahme an Anhörungen usw. bestimmten einzelnen Personen - bei gleichzeitigem Ausschluss der anderen dort Beschäftigten - übertragen werden. Ist dies geschehen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass den von diesen Tätigkeiten ausgeschlossenen Beschäftigten des Sozialpsychiatrischen Dienstes Tätigkeiten übertragen worden sind, die „für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung …“ im tariflichen Sinne „erforderlich“ sind. Deshalb kann eine bloße Zuordnung zur organisatorischen Einheit „Sozialpsychiatrischer Dienst“ noch nicht allein ausreichen, um das tarifliche Anforderungsmerkmal zu erfüllen. Insoweit handelt es sich lediglich um die Bezeichnung eines Fachdienstes, nicht aber eine Tätigkeit oder gar ein „Regelbeispiel“ (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 32). Infolge der Zuordnung der Beschäftigten zu dem einen oder anderen Teil des Sozialpsychiatrischen Dienstes werden bei dieser Organisation dann auch zwei verschiedene Arbeitsvorgänge bestimmt (Breier/Dassau/Faber TVöD Eingruppierung in der Praxis - VKA Stand März 2016 Teil D 1.1.2.1.3 Anhang zur Anlage C TVöD-V Rn. 187, 224).

35

(b) Sollen die Tätigkeiten der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes an dem Entscheidungsverfahren über die Unterbringung psychisch Kranker nur von bestimmten Mitarbeitern des Sozialpsychiatrischen Dienstes - unter Ausschluss der Übrigen - vorgenommen werden, dann muss dies jedoch auch entsprechend festgelegt und organisatorisch umgesetzt sein. Allein der - tatsächliche - Umstand, dass einzelne Mitarbeiter nur selten oder noch nie an einer Unterbringungsentscheidung beteiligt waren, reicht insoweit noch nicht aus, um das Vorliegen des tariflichen Anforderungsmerkmals zu verneinen. Deshalb ist es ohne Bezug zu der konkreten Verwaltungsorganisation unzureichend anzunehmen, dass - wie das Landesarbeitsgericht und der Beklagte meinen - bereits eine geringe Anzahl von Unterbringungsentscheidungsfällen gegen die Erfüllung des tariflichen Anforderungsmerkmals sprächen. Das Tätigkeitsmerkmal verlangt nicht, dass die Beteiligung bei der Mehrheit oder zu einem bestimmten Prozentsatz der Unterbringungsentscheidungen erforderlich ist. Maßgebend ist die auszuübende Tätigkeit der einzelnen Sozialarbeiterin oder des einzelnen Sozialarbeiters unter Berücksichtigung der Behördenorganisation (§ 22 Abs. 2 BAT). Der öffentliche Arbeitgeber kann die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben in einer weitestgehend von ihm selbst bestimmten Organisationsstruktur vornehmen. Organisiert er die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Arbeitsschritte durch die Zuordnung zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne, lassen sich die hierfür erforderlichen Einzelschritte nicht im Nachhinein durch eine gesonderte Zuordnung voneinander trennen.

36

bb) Unter Berücksichtigung dieser tariflichen Anforderungen trägt die Begründung des Landesarbeitsgerichts nicht dessen klageabweisende Entscheidung. Es kann aufgrund der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen - noch - nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin strukturell nicht an tatsächlichen „Zuarbeiten“ des Sozialpsychiatrischen Dienstes für die gerichtliche Entscheidung über eine Unterbringung beteiligt ist und deshalb ihre auszuübende Tätigkeit nicht das Tätigkeitsmerkmal von Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA erfüllt. Hierfür fehlt es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage.

37

(1) Das Landesarbeitsgericht hat es zunächst versäumt, die tatsächliche Organisation des Beklagten im Hinblick auf die Zusammenarbeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes mit dem Gericht und der Ordnungsbehörde beim Verfahren über die Unterbringungsentscheidung festzustellen. Dies wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil die Klägerin zum einen mit der kompletten Fallbearbeitung iSe. „umfassenden Zuständigkeit“ - so das Landesarbeitsgericht - im Rahmen der Aufgaben des Sozialpsychiatrischen Dienstes betraut ist, und zum andern der Tatbestand des Berufungsurteils die Feststellung enthält, „die Tätigkeit der im Sozialpsychiatrischen Dienst tätigen Kolleginnen … (seien) inhaltlich identisch“, es also keine „Kolleginnen“ im Sozialpsychiatrischen Dienst des Beklagten gibt, die eine anders geartete Tätigkeit verrichten bzw. auszuüben haben als die Klägerin. Es ist deshalb offen, welche Mitarbeiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes eigentlich mit denjenigen Tätigkeiten betraut sind, die durch die gesetzliche Verpflichtung zur Beteiligung an den Unterbringungsverfahren und -entscheidungen begründet sind.

38

(2) Das Landesarbeitsgericht geht weiter ohne hinreichende Tatsachenfeststellungen davon aus, dass diese Aufgaben nicht zu den von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten zählen. Es stützt sich für diese Annahme auf Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, nach denen sie keine Einzeltätigkeiten ausübe, die einen konkreten Einfluss auf die Unterbringungsentscheidung hätten.

39

Dies reicht jedoch nicht aus. Die von der Klägerin iSv. § 22 Abs. 2 BAT auszuübende Tätigkeit entspricht der von dem Beklagten erarbeiteten Stellenbeschreibung. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Angesichts der Tatsache, dass diese Stellenbeschreibung für sämtliche Kolleginnen des Sozialpsychiatrischen Dienstes identisch ist, bleibt unklar, welche Personen, insbesondere welche Sozialarbeiterinnen vom Sozialpsychiatrischen Dienst entsprechend diesen Vorgaben die gesetzlich angeordnete Zuarbeit zu den gerichtlichen Unterbringungsentscheidungen - ohne oder mit vorläufiger Unterbringung - leisten. Deshalb ist die Aussage der Klägerin entweder widersprüchlich und hätte aufgeklärt werden müssen, oder der Sozialpsychiatrische Dienst des Beklagten ist so organisiert, dass die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht einmal vorgesehen ist, wovon allerdings nicht ohne weitere Anhaltspunkte auszugehen ist.

40

III. Die Revision der Klägerin war auch nicht zurückzuweisen, weil sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellte (§ 561 ZPO).

41

1. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist nicht deswegen im Ergebnis zutreffend, weil die Hilfsbegründung durchgreift, wonach es überdies an der „Gleichwertigkeit“ mit den Tätigkeiten der ersten Alternative von Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA fehle. Das Landesarbeitsgericht geht insoweit von einem fehlerhaften Begriff der „Gleichwertigkeit“ iSd. Tätigkeitsmerkmals aus.

42

a) Das Landesarbeitsgericht hat sich hilfsweise darauf berufen, die von der Klägerin beschriebenen Tätigkeiten seien nicht gleichwertig mit den in der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA genannten Entscheidungen und Maßnahmen, die die Jugendämter zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Sozialpsychiatrischen Dienste in Nordrhein-Westfalen (anders als etwa in Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen) nach dem Landes-PsychKG kein eigenes Antragsrecht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Unterbringung haben. Die bloße Herstellung eines Benehmens, im Ausnahmefall nicht einmal diese, seien zu untergeordnet, um als gleichwertig im tariflichen Sinne anzusehen zu sein. Die bloße Unterrichtungspflicht bei der Wahrnehmung von Tatsachen, die Anlass für die Erwägung einer Unterbringung geben, könne von jedem Sozialarbeiter erwartet werden. An einer Entscheidung über die Unterbringung selbst sei die Klägerin nicht entscheidend beteiligt.

43

b) Dies verkennt die Anforderung der „Gleichwertigkeit“ einer nach dem zweiten Tätigkeitsmerkmal zu bewertenden Tätigkeit mit derjenigen, die nach dem ersten Tätigkeitsmerkmal zu bewerten ist. Die „Gleichwertigkeit“ setzt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine unmittelbare Entscheidungsbefugnis über eine zwangsweise Unterbringung voraus. Während nach der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA ausdrücklich eigene „Entscheidungen“ zu „treffen“ sind, erfordert die zweite Alternative der Entgeltgruppe nach dem Tarifwortlaut eine eigene Antrags- und Entscheidungsbefugnis gerade nicht. Die Sozialarbeiterin muss nicht in diesem Sinne „Herrin des Verfahrens“ sein. Die zweite Alternative der Entgeltgruppe erfasst vielmehr Tätigkeiten, die „für … Entscheidungen“ anderer erforderlich sind. Darunter sind „begleitende“ Maßnahmen bei der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung zu verstehen, die ihrerseits nicht allein ausschlaggebend sein müssen (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 25, BAGE 151, 150; 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 35). Tätigkeiten, die eine Sozialarbeiterin des Sozialpsychiatrischen Dienstes im Rahmen eines - ggf. bereits eingeleiteten - Unterbringungsverfahrens in Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte und -pflichten des Sozialpsychiatrischen Dienstes zu erbringen hat, sind grundsätzlich geeignet, das entsprechende Tätigkeitsmerkmal zu erfüllen. Einer gesonderten Prüfung der Erforderlichkeit oder der Gleichwertigkeit bedarf es in diesen Fällen nicht.

44

IV. Entgegen der Auffassung der Klägerin, war ihrer Eingruppierungsfeststellungsklage auf der anderen Seite nicht schon deshalb stattzugeben, weil sie allein wegen ihrer Wahrnehmung von Aufgaben der „Gefahrenabwehr“ der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA zuzuordnen sei. Diese Auffassung ist unzutreffend.

45

1. Wie die Revisionsbegründung ausführt, geht es aus ihrer Sicht um „Aufgaben zur Vermeidung einer Zwangseinweisung gemäß PsychKG“, die auch Aufgaben der Gefahrenabwehr seien. Entscheidend sei, ob die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Gefahrenabwehr selbst erforderlich sei. Zum Beispiel obliege es ihr ebenso wie den anderen an der Unterbringungsentscheidung beteiligten Personen, die Gefährdungslage einzuschätzen. Dies geschehe auch aufgrund der von ihr vorgenommenen Hausbesuche. Diese Einschätzung werde auch bei der weiteren Unterbringungsentscheidung berücksichtigt und sei nicht wegzudenken. Damit stelle sie einen erforderlichen Beitrag im Rahmen der zwangsweisen Unterbringung dar.

46

2. Dies verkennt den Wortlaut des Tätigkeitsmerkmals. Es geht um Tätigkeiten, die für eine Entscheidung erforderlich sind. Das setzt die Einleitung eines Entscheidungsprozesses voraus, innerhalb dessen die Tätigkeit erfolgen muss. Maßnahmen im Vorfeld zur Vermeidung der Unterbringung und damit zur Vermeidung der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens können danach nicht unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen. Ob der hierfür maßgebende Zeitpunkt bereits mit dem entsprechenden Willensbildungsprozess der Ordnungsbehörde unter Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes vor bzw. bei der Antragstellung auf Unterbringung oder erst mit der formellen Einleitung des Verfahrens durch die Antragstellung beim Amtsgericht beginnt, hängt von der Beantwortung der Frage ab, welche der genannten Institutionen nach § 12 Satz 1 PsychKG NRW zur Herstellung des Benehmens mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst verpflichtet ist(vgl. dazu oben II 2 b aa (3) (a)). Der Ausgang des Verfahrens mag ungewiss und die Entscheidung offen sein. Aber dass die Entscheidung fallen muss und wird, weil ein entsprechendes Antrags- bzw. Entscheidungsverfahren bereits eingeleitet ist, gehört zu der Anforderung des Tätigkeitsmerkmals. Die rechtliche Anbindung an den formalisierten Entscheidungsprozess ist Voraussetzung (vgl. oben); dabei ist von einem gesetzmäßigen Verhalten der Behörden und Gerichte auszugehen. Sollte sich aus den Senatsurteilen vom 18. März 2015 (- 4 AZR 59/13 - Rn. 30, BAGE 151, 150) und vom 17. Juni 2015 (- 4 AZR 371/13 - Rn. 30) etwas anderes ergeben, hält der Senat hieran nicht fest.

47

V. Die Sache ist an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - zurückzuverweisen, da dem Revisionsgericht eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist (§ 563 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Ob die Tätigkeit der Klägerin die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA erfüllt, kann der Senat aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend beurteilen. Das Berufungsgericht wird nach der Zurückverweisung insbesondere die oben angesprochenen Widersprüche in den Tatsachenfeststellungen aufzuklären haben. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, die Organisation des Beklagten hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes festzustellen und die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit nach Maßgabe der Stellenbeschreibung in diese Struktur einzuordnen.

        

    Eylert    

        

    Klose    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    H. Klotz    

        

    Th. Hess    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. November 2016 - 7 Sa 967/13 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung des Urlaubsentgelts im Zusammenhang mit geleisteter Mehrarbeit.

2

Der Kläger ist seit dem 24. Juli 1995 bei der Beklagten in einem Vollzeitarbeitsverhältnis als Kraftwerksreiniger tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand im Jahr 2012 der seit dem 1. Januar 2012 für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 28. Juni 2011 (RTV) Anwendung.

3

Dort heißt es ua. wie folgt:

        

§ 3   

        

Arbeitszeit

        

1.    

Allgemeine Regelungen

        

1.1     

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden. Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, ausschließlich der Ruhepausen, beträgt 8 Stunden.

        

1.2     

Eine abweichende Vereinbarung kann aus betrieblichen Gründen vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt werden.

        

…       

        
        

§ 9     

        

Lohnperiode - Lohnabrechnung

        

Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich.

        

…       

        

2.    

Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. …

        

…       

        

§ 15   

        

Urlaub

        

…       

        
        

2.    

Urlaubslohn

        

2.1     

Während des Urlaubs erhält der/die Beschäftigte den durchschnittlichen Lohn der letzten zwölf Monate für seine/ihre aktuelle regelmäßige Arbeitszeit; unberücksichtigt bleiben dabei unverschuldete Fehltage, wie z. B. Krankheitstage außerhalb des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraumes, Kurzarbeitszeiten usw.

                 

…“    

4

Der Kläger leistete in den Jahren 2011 und 2012 wie die meisten anderen bei der Beklagten beschäftigten Kraftwerksreiniger nahezu jeden Monat Mehrarbeit in unterschiedlichem Umfang.

5

Die Beklagte gewährte dem Kläger von Montag, dem 16. Juli 2012, bis Dienstag, dem 21. August 2012, Urlaub. Dies waren im Juli 2012 12 Urlaubstage und im August 2012 15 Urlaubstage. Die Beklagte rechnete für den im Juli gewährten Teil des Urlaubs 94 Arbeitsstunden und für den im August gewährten Teil 117 Arbeitsstunden ab. Dabei legte sie die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden zugrunde (Montag bis Donnerstag jeweils acht Stunden und Freitag sieben Stunden). Bei der Ermittlung des „durchschnittlichen Lohns der letzten zwölf Monate“ errechnete die Beklagte ohne Berücksichtigung der Mehrarbeitsstunden für den Urlaub im Monat Juli 2012 einen Stundensatz von 12,42 Euro brutto und für den Urlaub im August 2012 einen Stundensatz von 12,33 Euro brutto.

6

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 machte der Kläger gegenüber der Beklagten unter Berücksichtigung der jeweils geleisteten Mehrarbeit in den letzten zwölf Monaten vor Urlaubsantritt für die Berechnung des Urlaubsentgelts höhere Stundensätze geltend. Er bezifferte diese zuletzt für Juli 2012 auf 14,63 Euro brutto und für August 2012 auf 14,91 Euro brutto.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für die Berechnung des Urlaubsentgelts sei nicht nur die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit, sondern auch die geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen. Dabei sei jeweils der Referenzzeitraum von zwölf Monaten gemäß § 15 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV zugrunde zu legen.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 511,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, für die Berechnung des Urlaubsentgelts sei die für die Mehrarbeit gezahlte Vergütung nicht zu berücksichtigen. Das Urlaubsentgelt habe sich nach § 15 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV nur nach der Vergütung für die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Referenzzeitraum zu richten.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte der Klage nicht stattgeben. Es hat den Geldfaktor zur Urlaubsentgeltberechnung gemäß § 15 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV unzutreffend bestimmt. Da es zum Zeitfaktor bei der Urlaubsentgeltberechnung keinerlei Feststellungen getroffen hat, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Die Sache war deshalb nach § 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

12

I. Die Berechnung des Urlaubsentgelts richtet sich nach § 15 Ziff. 2.1 RTV. Dieser ist gemäß der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Gebäudereinigung vom 7. Mai 2012 (BAnz. AT 18. Mai 2012 B2) seit 1. Januar 2012 allgemeinverbindlich und damit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Unstreitig ist der räumliche, betriebliche sowie persönliche Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung gemäß § 1 RTV eröffnet.

13

II. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, für den Zeitfaktor sei gemäß § 15 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV auf die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit iSv. § 3 Ziff. 1.1 RTV abzustellen. Dies seien für den Kläger wöchentlich 39 Stunden. Bei der Berechnung des Geldfaktors sei nach § 15 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV auch die Vergütung für Mehrarbeit zu berücksichtigen, die der Kläger im Referenzzeitraum erhalten habe. Das ist unrichtig. § 15 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV regelt nur den Geldfaktor, nicht aber den Zeitfaktor bei der Urlaubsentgeltberechnung. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.

14

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 611/14 - Rn. 10). Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 15. November 2016 - 9 AZR 81/16 - Rn. 18).

15

2. § 15 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV regelt nach dem Wortlaut seiner Überschrift den „Urlaubslohn“ für den in § 15 Ziff. 1 RTV normierten Urlaubsanspruch. Insoweit entspricht die Norm § 11 BUrlG, der unter der Überschrift „Urlaubsentgelt“ ebenfalls lediglich den Geldfaktor für den aus §§ 1, 3 BUrlG folgenden gesetzlichen Urlaubsanspruch regelt(vgl. BAG 21. September 2010 - 9 AZR 510/09 - Rn. 16 mwN, BAGE 135, 301). Nach dem weiteren Wortlaut von § 15 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV erhält der Arbeitnehmer „während des Urlaubs … den durchschnittlichen Lohn der letzten zwölf Monate für seine/ihre aktuelle regelmäßige Arbeitszeit“. Was in zeitlicher Hinsicht „Urlaub“ ist - mithin den Zeitfaktor - regelt die Tarifvorschrift damit nicht, sondern nur, welches Entgelt „während“ dieses Zeitraums zu zahlen ist.

16

3. Diese Auslegung entspricht dem Grundsatz, dass Tarifvertragsparteien im Zweifel eine mit dem Gesetz vereinbare Regelung treffen wollen (vgl. BAG 21. September 2010 - 9 AZR 510/09 - Rn. 23, BAGE 135, 301). Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG besteht die unabdingbare Pflicht, die gewöhnlich zu erwartende Vergütung nach § 1 BUrlG, § 611 Abs. 1 BGB während des gesetzlichen Mindesturlaubs weiterzuzahlen. Soweit in Tarifverträgen auch für den gesetzlichen Mindesturlaub Bemessungsregelungen getroffen werden, ist die Vergütung sicherzustellen, die der Arbeitnehmer ohne die Freistellung beanspruchen könnte (vgl. BAG 21. September 2010 - 9 AZR 510/09 - aaO). Soweit der gesetzliche Mindesturlaub betroffen ist, sind danach beim Zeitfaktor gemäß § 1 BUrlG, § 611 Abs. 1 BGB Mehrarbeitsstunden, die am jeweiligen Urlaubstag angefallen wären, zwingend zu berücksichtigen. Eine hiervon abweichende tarifliche Vorschrift ist unwirksam, soweit der gesetzliche Mindesturlaub betroffen ist (vgl. BAG 22. Februar 2000 - 9 AZR 107/99 - zu I 4 der Gründe, BAGE 93, 376).

17

§ 15 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV stellt jedoch - ohne zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub zu unterscheiden - auf die „regelmäßige Arbeitszeit“ ab und will Mehrarbeit iSv. § 3 Ziff. 3.1 RTV damit gerade aus der Urlaubsentgeltberechnung herausnehmen. Würde man diese Regelung auch auf den Zeitfaktor beziehen, so wäre die Vorschrift (teilweise) unwirksam. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien - in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 1 BUrlG - die Mehrarbeit lediglich beim Geldfaktor aus der Berechnung herausnehmen wollten, nicht jedoch beim Zeitfaktor. Insoweit hat § 15 Ziff. 2.1 RTV den primären Zweck, einen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Referenzzeitraum (zwölf Monate statt 13 Wochen) festzulegen. Die Festlegung eines anderen Referenzzeitraums beim Geldfaktor ist von der Öffnungsklausel in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG gedeckt(vgl. BAG 17. November 2009 - 9 AZR 844/08 - Rn. 38, BAGE 132, 247).

18

III. Das Landesarbeitsgericht hat den Geldfaktor unzutreffend bestimmt.

19

1. Es hat - unter Anwendung von § 15 Ziff. 2.1 RTV - die Berechnungsweise des Klägers bezüglich des Geldfaktors unverändert übernommen und die gesamte Vergütung inklusive des für Mehrarbeit erzielten Entgelts der letzten zwölf abgerechneten Monate vor Urlaubsantritt bei der Berechnung des Geldfaktors im Zähler (Dividend) berücksichtigt. Der Kläger hat für die Berechnung des Urlaubsentgelts für den Monat Juli 2012 die gesamte Vergütung für die Monate Juli 2011 bis Juni 2012 und bezüglich des Urlaubsentgelts für den Monat August 2012 die gesamte Vergütung für die Monate August 2011 bis Juli 2012 (jeweils abzüglich erhaltenem Urlaubsgeld in Höhe von 450,34 Euro) zugrunde gelegt und daraus bei einer täglichen Arbeitszeit von 7,8 Stunden (39 Stunden wöchentlich) jeweils den durchschnittlichen Stundensatz für die Berechnung des Urlaubsentgelts errechnet.

20

2. Diese Berechnung ist unzutreffend, da das Landesarbeitsgericht nicht die gesamte Arbeitszeit im jeweiligen Referenzzeitraum, sondern nur die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit im Divisor angesetzt hat.

21

a) Zur Bestimmung des Geldfaktors iSv. § 11 Abs. 1 BUrlG ist das während des Referenzzeitraums erzielte Stundenentgelt zu ermitteln(vgl. BAG 17. November 2009 - 9 AZR 844/08 - Rn. 32 mwN, BAGE 132, 247). Der zu bildende Quotient stellt damit das durchschnittliche im Referenzzeitraum erzielte Stundenentgelt dar. Hierfür ist es zwingend erforderlich, das berücksichtigungsfähige Entgelt im Referenzzeitraum durch die gesamte Anzahl der Arbeitsstunden zu teilen, in denen dieses Entgelt erzielt wurde (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 279/12 - Rn. 17). Aus diesem Grund ist auch der Streit, ob wegen § 11 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. BUrlG nur der Mehrarbeitszuschlag oder auch die Mehrarbeitsvergütung nicht zu berücksichtigen ist, zumeist nicht von praktischer Relevanz. Denn wenn das für die Mehrarbeit gezahlte Entgelt (ohne Zuschläge) berücksichtigt und bei der Arbeitszeit die Mehrarbeit ebenso einbezogen wird, ändert sich der Quotient nicht (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 279/12 - Rn. 17 mwN; Hk-BUrlG/Oppermann 3. Aufl. § 11 Rn. 42).

22

b) Es ist nicht erkennbar, dass von dieser Berechnungsweise in § 15 Ziff. 2.1 RTV abgewichen werden sollte. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Geldfaktor nicht als durchschnittlichen Arbeitsverdienst ausgestalten wollten. Im Gegenteil spricht § 15 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV - ähnlich wie § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG - vom „durchschnittlichen Lohn“. Ohne die Berücksichtigung der gesamten Zeiten, in denen der Arbeitsverdienst erzielt wurde, drückt der Quotient jedoch den „durchschnittlichen Lohn“ pro Zeiteinheit der Arbeitserbringung nicht aus.

23

c) Demnach hätte das Landesarbeitsgericht - ausgehend von seinem Standpunkt, dass die gesamte Vergütung im Referenzzeitraum berücksichtigungsfähig ist - für die Berechnung des Geldfaktors hinsichtlich des Urlaubsentgelts die gesamte Vergütung im Referenzzeitraum durch die Anzahl der tatsächlich in diesem Zeitraum insgesamt geleisteten Arbeitsstunden inklusive Mehrarbeit teilen müssen. Hieraus hätte sich das für die Urlaubsentgeltberechnung maßgebliche durchschnittliche Stundenentgelt errechnet.

24

3. Ebenso ist die Berechnung des Dividenden durch das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft. Der Arbeitsverdienst im Referenzzeitraum ist nach § 15 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV nicht voll zu berücksichtigen. Vielmehr ist die Mehrarbeitsvergütung herauszurechnen. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.

25

a) Nach dem Wortlaut von § 15 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV erhält der Arbeitnehmer „während des Urlaubs … den durchschnittlichen Lohn der letzten zwölf Monate für seine/ihre aktuelle regelmäßige Arbeitszeit“. Nach § 3 Ziff. 1.1 RTV beträgt die „regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit“ 39 Stunden, die „regelmäßige werktägliche Arbeitszeit“ acht Stunden, wobei gemäß § 3 Ziff. 1.2 RTV abweichende Vereinbarungen unter bestimmten Umständen zulässig sind. Gemäß § 3 Ziff. 3.1 ist „Mehrarbeit (Überstunden) … die Arbeitszeit, die über die regelmäßige wöchentliche oder werktägliche Arbeitszeit gemäß Ziff. 1 hinaus geleistet wird“.

26

Nach Wortlaut und Systematik differenziert der Tarifvertrag danach zwischen zwei Kategorien: regelmäßiger Arbeitszeit und Mehrarbeit. Dies spricht dafür, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien jegliche Mehrarbeit bei der Berechnung des Geldfaktors keine Berücksichtigung finden sollte.

27

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verwendung der Worte „seine/ihre“ in § 15 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV. Es kann nicht angenommen werden, dass sich die Tarifvertragsparteien hierdurch vom Begriffsverständnis des § 3 RTV lösen wollten. Vielmehr liegt es nahe, dass die Bezugnahme auf die individuelle Arbeitszeit einen Verweis auf § 3 Ziff. 1.2 RTV darstellt, der von der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit abweichende Vereinbarungen grundsätzlich zulässt. Maßgeblich ist danach ein ggf. abweichender vertraglicher Arbeitszeitumfang und nicht die tarifliche Regelarbeitszeit.

28

c) Etwaige vom Kläger über den Umfang von 39 Stunden pro Woche hinaus erbrachte Arbeitsstunden stellen auch Mehrarbeit dar. Es handelt sich um Mehrarbeit (Überstunden) iSv. § 3 Ziff. 3.1 RTV, da sie nicht Teil der geschuldeten Regelarbeitszeit nach § 3 Ziff. 1.1 RTV sind.

29

IV. Das Berufungsurteil ist fehlerhaft und aufzuheben, da es das Landesarbeitsgericht unterlassen hat, Feststellungen bezüglich des Zeitfaktors zu treffen. Es hat nicht festgestellt, welche Arbeitszeit einschließlich Mehrarbeit während des Urlaubszeitraums ausgefallen ist. Aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts ist ebenso wie aus dem in Bezug genommenen Urteil des Arbeitsgerichts nicht ersichtlich, wie viele Arbeitsstunden an den Urlaubstagen angefallen wären. Diese Feststellungen wird das Landesarbeitsgericht nachzuholen haben.

30

V. Die Klage ist nicht abweisungsreif (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO). Der Kläger hat die Ausschlussfristen gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2 RTV gewahrt. Er hat den am 15. August 2012 (Urlaub Juli 2012) und am 15. September 2012 (Urlaub August 2012) gemäß § 9 Ziff. 2 RTV jeweils fälligen Urlaubsentgeltanspruch innerhalb der zweimonatigen Ausschlussfrist mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht und mit der am 19. Dezember 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die weitere in § 23 RTV vorgesehene Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gewahrt.

        

    Brühler    

        

    Zimmermann    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Pielenz    

        

    Leitner    

                 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 12. Januar 2016 - 1 Sa 232/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine tarifliche Verminderung der Sollarbeitszeit der Klägerin.

2

Diese ist als Krankenschwester in einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Sie arbeitet nach einem Dienstplan, der Wechselschichten an allen sieben Tagen in der Woche vorsieht. Innerhalb dieses Rahmens wird die Klägerin an fünf Tagen mit jeweils 7,7 Stunden eingesetzt.

3

Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung die Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) vom 1. August 2006 Anwendung. Diese lautet auszugsweise wie folgt:

        

§ 6   

Regelmäßige Arbeitszeit

        

(1)     

1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für

                 

…       

        
                 

b)    

die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich, ...

                 

... 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.

        

…       

        
        

(3)     

1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.“

4

Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K lautet:

        

„Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.“

5

§ 6.1 TVöD-K bestimmt auszugsweise Folgendes:

        

Arbeit an Sonn- und Feiertagen

        
        

In Ergänzung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt für Sonn- und Feiertage Folgendes:

        
        

(1)     

1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Abs. 3 zulässig. 4§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.

        

(2)     

1Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,

                 

a)    

Arbeitsleistung zu erbringen haben oder

                 

b)    

nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.

                 

2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.“

6

Die Beklagte verwendet für die Dienstplanung und Arbeitszeitverwaltung der Schicht- und Wechselschichtdienst leistenden Beschäftigten (Schichtdienstleistende) ein Computerprogramm, welches für jeden Kalendermonat die jeweilige Sollarbeitszeit ermittelt. Die Berechnung basiert auf der Regelarbeitszeit der nicht im Schichtdienst beschäftigten Arbeitnehmer (Normaldienstleistende), welche in Vollzeit tätig sind. Diese erbringen ihre Arbeitsleistung von Montag bis einschließlich Freitag im Umfang von 7,7 Stunden täglich. Zur Ermittlung der Sollarbeitszeit der Schichtdienstleistenden werden deshalb die Tage von Montag bis Freitag mit dem Faktor 7,7 multipliziert. Gesetzliche Feiertage, die auf einen Tag von Montag bis Freitag fallen, werden dabei nicht berücksichtigt. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Sollarbeitszeit der Schichtdienstleistenden und der Normaldienstleistenden identisch ist.

7

Am 1. Januar 2011 und 24. Dezember 2011 hatte die Klägerin dienstplanmäßig frei. Bei beiden Tagen handelte es sich um Samstage. Die Beklagte hat für diese Tage keine Sollstundenreduzierung in Ansatz gebracht.

8

Die Klägerin hat demgegenüber die Ansicht vertreten, ihre Sollarbeitszeit habe sich gemäß § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD-K bzw. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K im Umfang von jeweils 7,7 Stunden vermindert. Der Samstag sei ein Werktag.

9

Die Klägerin hat daher zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, die Sollarbeitszeit der Klägerin im Monat Januar 2011 um 7,7 Stunden und im Monat Dezember 2011 um 7,7 Stunden zu vermindern sowie die Zeitabrechnungen zu korrigieren;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin bezahlten Freizeitausgleich im Umfang von 15,4 Stunden ohne Abzug der dadurch ausgefallenen Arbeitsstunden zu gewähren.

10

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit dem Fehlen einer Anspruchsgrundlage begründet. Der Samstag sei kein Werktag im Tarifsinn. Anderenfalls wären die Normaldienstleistenden benachteiligt, da sie ihre Arbeitsleistung von Montag bis einschließlich Freitag erbringen müssten und ein auf einen Samstag fallender (Vor-)Feiertag keine Auswirkungen auf ihre Sollarbeitszeit habe. Schichtdienstleistende hätten hingegen wegen der Verminderung ihrer Sollarbeitszeit eine geringere Leistung bei ungeschmälerter Vergütung zu erbringen. Dies stünde im Widerspruch zur beabsichtigten Gleichbehandlung der Beschäftigten und wäre nicht zu rechtfertigen. Das Tabellenentgelt, welches Normaldienst- und Schichtdienstleistende für die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit erhalten, sei identisch. Die besonderen Belastungen des (Wechsel-)Schichtdienstes würden nur durch diesbezügliche Zulagen und Zuschläge ausgeglichen.

11

Das Arbeitsgericht hat den vorstehend angeführten Anträgen stattgegeben und den diesbezüglichen Streitwert auf 386,46 Euro festgesetzt. Eine Entscheidung darüber, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, wurde nicht in den Urteilstenor aufgenommen. Das Urteil wurde am 20. August 2013 verkündet. Mit ihrem am 2. September 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat die Beklagte die Zulassung der Berufung begehrt. Mit Ergänzungsbeschluss vom 15. Oktober 2013 hat das Arbeitsgericht die Berufung zugelassen. Die Entscheidung wurde ohne mündliche Verhandlung durch die beiden ehrenamtlichen Richter getroffen, die an der Urteilsfindung beteiligt waren. Der Vorsitzende war zwischenzeitlich an ein anderes Arbeitsgericht abgeordnet worden.

12

Das Landesarbeitsgericht hat die daraufhin eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Anträge.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die zulässige Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet.

14

I. Die Unbegründetheit der Revision folgt nicht aus einer Unzulässigkeit der Berufung der Beklagten. Die Berufung war statthaft, auch wenn über ihre Zulassung allein die ehrenamtlichen Richter entschieden haben.

15

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 11; 19. Juli 2016 - 2 AZR 637/15 - Rn. 16 mwN). Ist die Berufung unzulässig, hat das Revisionsgericht eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen (BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 519/15 - Rn. 9; 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 14, BAGE 151, 66).

16

2. Die Berufung konnte hier nicht aufgrund des Wertes des Beschwerdegegenstands nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG eingelegt werden. Danach ist die Berufung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt. Nach der nicht offensichtlich unrichtigen Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts beläuft sich der Streitwert für die Anträge, denen das Arbeitsgericht stattgegeben hat, auf insgesamt 386,46 Euro (zur eingeschränkten Überprüfung der Streitwertbemessung vgl.: BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 519/15 - Rn. 16; 19. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 18). Nur in diesem Umfang ist die Beklagte beschwert.

17

3. Das Arbeitsgericht hatte entgegen § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG keine Entscheidung, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, in den Urteilstenor aufgenommen. Die Beklagte hat daraufhin innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung des Urteils gemäß § 64 Abs. 3a Satz 2 ArbGG eine entsprechende Ergänzung des Urteils beantragt. Mit Ergänzungsbeschluss vom 15. Oktober 2013 wurde die Berufung zugelassen. Die Zulassung ist wirksam.

18

a) Die Entscheidung konnte gemäß § 64 Abs. 3a Satz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

19

b) Die ehrenamtlichen Richter waren ohne Mitwirkung des Vertreters des Vorsitzenden zur Entscheidung über die Zulassung der Berufung befugt.

20

aa) Bei der Entscheidung über die nachträgliche Zulassung der Berufung müssen, da es sich um eine § 320 Abs. 1 ZPO vergleichbare Auslassung in der Urteilsformel handelt, dieselben Richter wie am Urteil selbst mitwirken(vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 5 AZR 406/10 (A) - Rn. 9; 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 26, BAGE 139, 69; Hohmann ArbGG 3. Aufl. § 64 Rn. 6; ErfK/Koch 17. Aufl. § 64 ArbGG Rn. 6; Pfeiffer in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl. § 64 Rn. 28; GK-ArbGG/Vossen Stand Dezember 2014 § 64 Rn. 62b; im Ergebnis auch GMP/Germelmann 8. Aufl. § 64 Rn. 33; aA: BeckOK ArbR/Klose Stand 1. Juni 2017 ArbGG § 64 Rn. 9; Düwell/Lipke/Maul-Sartori 4. Aufl. § 64 Rn. 44; Schwab/Weth/Schwab 4. Aufl. ArbGG § 64 Rn. 56). Das führt zur entsprechenden Anwendung des § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO. In der Konsequenz gilt auch § 320 Abs. 4 Satz 3 ZPO, wonach im Falle der Verhinderung eines Richters bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag gibt. Der Gesetzgeber hat damit bei Verhinderung des Vorsitzenden die Entscheidung nur durch die verbliebenen Richter vorgesehen. Folglich haben im arbeitsgerichtlichen Verfahren bei Verhinderung des Vorsitzenden die an der Urteilsfindung beteiligten ehrenamtlichen Richter ohne Mitwirkung des Vertreters des Vorsitzenden über die Zulassung der Berufung zu entscheiden.

21

bb) Dies ist hier geschehen. Der Vorsitzende war wegen seiner Abordnung an ein anderes Arbeitsgericht verhindert. Die beteiligten ehrenamtlichen Richter haben daraufhin ohne Hinzuziehung eines Vertreters die Berufung zugelassen.

22

II. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

23

1. Das Landesarbeitsgericht hat die beiden Anträge einheitlich dahingehend ausgelegt, dass die in Anspruch genommene tarifliche Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit bei der Dienstplangestaltung für den Monat nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens durch eine Reduzierung der zu leistenden Arbeitszeit um 15,4 Stunden umgesetzt werden soll. Dieses Antragsverständnis entspricht dem in der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht klargestellten Begehren der Klägerin und wurde im Revisionsverfahren nicht in Frage gestellt.

24

2. Mit diesem Inhalt ist die Klage zulässig. Der verbleibende Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn er bezeichnet die begehrte Leistung so genau, dass die Beklagte ohne weiteres erkennen kann, durch welche Verhaltensweise sie dem Urteilsspruch nachkommen kann. Die Antragstellung berücksichtigt, dass sich die begehrte Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD-K bzw. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K nicht durch einen gestaltenden Akt des Arbeitgebers, sondern von Rechts wegen gleichsam „automatisch“ vollzieht(vgl. BAG 17. November 2016 - 6 AZR 465/15 - Rn. 18). Die Rechtsfolge der verminderten regelmäßigen Arbeitszeit muss vom Arbeitgeber bei der Dienstplangestaltung, der Arbeitszeiterfassung und der Vergütung umgesetzt werden (vgl. BAG 24. September 2015 - 6 AZR 510/14 - Rn. 12, BAGE 152, 378; 27. März 2014 - 6 AZR 621/12 - Rn. 21; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 286/12 - Rn. 19 f.). Hierauf ist der Klageantrag gerichtet.

25

III. Die Klage ist begründet. Die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin hat sich nach § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD-K bzw. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K um insgesamt 15,4 Stunden vermindert, weil sie im Rahmen von Wechselschichtarbeit am Feiertag des 1. Januar 2011 und am 24. Dezember 2011 dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt war. Da die Beklagte diese Arbeitszeitreduzierung bislang nicht berücksichtigt hat, ist sie nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD-K bzw. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K zur Beseitigung des tarifwidrigen Zustands verpflichtet und hat die Verminderung der Arbeitszeit bei der Dienstplangestaltung nunmehr antragsgemäß umzusetzen.

26

1. Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K bzw. § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD-K ist für schichtdienstleistende Beschäftigte eine Verminderung der Sollarbeitszeit vorgesehen, wenn sie an bestimmten Vorfeiertagen oder gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind.

27

a) § 6 Abs. 3 TVöD-K regelt die Arbeitszeit an den sog. Vorfeiertagen des 24. Dezember oder 31. Dezember. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 TVöD-K sind die Beschäftigten, soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, an diesen Tagen unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt. Ist eine solche Freistellung nicht möglich, ordnet § 6 Abs. 3 Satz 2 TVöD-K die Gewährung entsprechenden Freizeitausgleichs innerhalb von drei Monaten an. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K betrifft den Fall, dass Beschäftigte an den Vorfeiertagen des 24. Dezember oder 31. Dezember nach dem Dienstplan nicht arbeiten müssen und die Vorfeiertage auf einen Werktag fallen. Ohne diese Regelung müssten die nach Dienstplan arbeitenden Beschäftigten zur Erreichung der vollen Vergütung die am Vorfeiertag dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden an einem anderen Tag ableisten. Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K greift diesen Regelungsgehalt auf. Arbeitsstunden fallen dienstplanmäßig iSv. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K aus, wenn nach dem Dienstplan an bestimmten Kalendertagen Freizeit vorgesehen ist(BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 286/12 - Rn. 39).

28

b) § 6.1 TVöD-K ergänzt § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K bzgl. der Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Mit § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K haben die Tarifvertragsparteien eine Sonderregelung für Beschäftigte im (Wechsel-)Schichtdienst geschaffen (vgl. § 6.1 Abs. 2 Satz 2 TVöD-K). Nach § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD-K vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit von Beschäftigten, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K muss demgegenüber individuell festgestellt werden, wie viele Stunden der betreffende Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, wenn er dienstplanmäßig zur Vorfeiertagsarbeit herangezogen worden wäre. Nur diese Stundenzahl ist von der Sollarbeitszeit abzusetzen (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 286/12 - Rn. 48).

29

2. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD-K verfolgen jedoch denselben Zweck. Dieser entspricht wiederum dem des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT, welcher wie § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K formuliert ist, aber die Verminderung der Sollarbeitszeit um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden auch bzgl. gesetzlicher Feiertage anordnet.

30

a) § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT erfasst ebenfalls die Konstellation, dass ein Beschäftigter nach einem Dienstplan feiertagsunabhängig freigestellt ist und ohne Sonderregelung die am Feiertag „dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden“ an einem anderen Tag ableisten müsste(zu Teilzeitbeschäftigten vgl. BAG 24. September 2015 - 6 AZR 510/14 - Rn. 27, BAGE 152, 378). Ein Schichtdienstleistender wäre damit schlechtergestellt als ein Normaldienstleistender (vgl. zur früheren Rechtslage nach § 15 BAT und der diesbezüglichen Kritik Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand November 2014 E § 6 Rn. 41a f.; Burger in Burger TVöD 3. Aufl. § 6 Rn. 50). Zur Vermeidung einer solchen Schlechterstellung soll jeder, der an einem Wochenfeiertag nicht zu arbeiten braucht, für weniger Arbeit die gleiche Vergütung erhalten. Bei feiertagsunabhängiger Freistellung wird deshalb das für den vollen Vergütungsanspruch maßgebliche Arbeitszeitsoll herabgesetzt. Die Tarifvertragsparteien erfüllten damit eine Forderung nach Gleichstellung feiertagsunabhängiger und feiertagsbedingter Freistellung an gesetzlichen Feiertagen (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 286/12 - Rn. 42 f.). Dieser Zweck des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT kommt in der ihn erläuternden Protokollerklärung zum Ausdruck(vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 5 AZR 667/09 - Rn. 14, BAGE 136, 290). Die Regelung gilt auch bei einer dienstplanmäßig nur teilweisen Freistellung am Feiertag (BAG 24. September 2015 - 6 AZR 510/14 - Rn. 19, aaO). Eine Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT kann zudem dazu führen, dass Überstunden in einem zeitlichen Rahmen entstehen, der ohne die Verminderung noch von der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst wäre(BAG 27. März 2014 - 6 AZR 621/12 - Rn. 21).

31

b) § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K regelt im Unterschied zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT ausschließlich die Vorfeiertage des 24. Dezember und 31. Dezember und nicht auch die gesetzlichen Feiertage, denn § 6.1 TVöD-K übernimmt die für Krankenhäuser speziellere Regelung des § 49 TVöD-BT-K(BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 286/12 - Rn. 48). Die identische Zielsetzung der Tarifnormen bleibt hiervon unberührt.

32

3. Entgegen der Revision steht diese Zielsetzung einer Einordnung des Samstags als Werktag iSv. § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K und § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K nicht zwingend entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass es sich bei dem Samstag um einen Werktag im tariflichen Sinne handelt. Dies ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang.

33

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (BAG 27. Juli 2017 - 6 AZR 701/16 - Rn. 19).

34

b) § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K und § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K definieren den Begriff „Werktag“ nicht. Der allgemeine Sprachgebrauch, nach dem der Werktag ein Tag ist, an dem gearbeitet wird, lässt auch bei Annahme des Gegensatzes „Sonntag“ oder „Feiertag“ (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „Werktag“) nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass der Samstag auch ein Werktag im Sinne der hier auszulegenden Tarifnormen ist. Dies folgt schon daraus, dass die Regelungen nach ihrem dargestellten Sinn und Zweck einen Bezug zu den Normaldienstleistenden aufweisen, welche ihre Arbeitsleistung typischerweise von Montag bis einschließlich Freitag erbringen.

35

c) Aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass der Samstag als Werktag iSv. § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K und § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K anzusehen ist.

36

aa) Diese Normen sind Teil der in Abschnitt II TVöD-K enthaltenen Regelungen zur Arbeitszeit. § 6 TVöD-K bestimmt die regelmäßige Arbeitszeit und sieht in § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD-K vor, dass diese auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen jedoch auch auf sechs Tage verteilt werden kann. Die Tarifvertragsparteien haben damit regelmäßige Arbeit an Samstagen auch außerhalb von Schichtdienst ermöglicht. Dem entspricht, dass § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f TVöD-K für Arbeit an Samstagen von 13:00 bis 21:00 Uhr einen Zeitzuschlag von 20 vH je Stunde vorsieht, wenn diese Arbeit nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt. Von dieser Regelung profitieren folglich nur Normaldienstleistende, wenn sie samstags in dieser Zeitspanne arbeiten. Umgekehrt ist ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien die Arbeit eines Normaldienstleistenden am Samstagvormittag nicht als ausgleichsbedürftig angesehen haben.

37

bb) Unabhängig von der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf fünf oder sechs Tage definiert § 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K Wechselschichtarbeit dahingehend, dass Wechselschichten wechselnde Arbeitsschichten sind, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Dies zeigt das tarifliche Grundverständnis des Begriffs „Werktag“. Demnach ist - entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch - Werktag jeder Tag, der nicht ein Sonn- oder Feiertag ist.

38

cc) Ausgehend von diesem Grundverständnis haben die Tarifvertragsparteien die Fälle gesondert geregelt, bei denen der Samstag ausnahmsweise einem Sonn- oder Feiertag gleichgestellt wird.

39

(1) Dies betrifft die Pauschale für Rufbereitschaft. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TVöD-K beträgt sie für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache statt das Zweifache des tariflichen Stundenentgelts.

40

(2) Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K erfolgt die Entgeltzahlung am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto. Fällt der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochenfeiertag oder den 31. Dezember, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag ( § 24 Abs. 1 Satz 3 TVöD-K). Die Tarifvertragsparteien haben damit bzgl. der Fälligkeit des Entgelts den Samstag einem Wochenfeiertag gleichgestellt. Schon deshalb kann entgegen der Revision aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist für die Entrichtung der Miete nach § 556b Abs. 1 BGB nicht als Werktag anzusehen ist(BGH 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09 - Rn. 42 ff.), kein Rückschluss auf die Einordnung des Samstags im Rahmen des TVöD-K gezogen werden. Die Tarifvertragsparteien haben den Besonderheiten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit § 24 Abs. 1 Satz 3 TVöD-K auch bezogen auf den Samstag Rechnung getragen.

41

dd) Demgegenüber sehen § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K und § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K keine Spezialregelung für den Samstag vor. Eine solche lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Rechtsfolge des § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K die Verminderung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ist. Die Regelung lässt zwar erkennen, dass die Tarifvertragsparteien entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD-K von einer fünftägigen Arbeitswoche als Normalfall ausgegangen sind. Dies betrifft aber nur die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf eine bestimmte Anzahl von Wochentagen, wobei der Samstag nicht ausgenommen ist. § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K und § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K verwenden den Begriff „Werktag“ ohne Differenzierung danach, ob die Vollzeitbeschäftigten an fünf oder sechs Tagen in der Woche arbeiten und ob der Samstag hierbei zu den Arbeitstagen zählt. Es verbleibt daher bei dem Grundsatz, dass Werktag jeder Tag ist, der nicht ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand März 2014 Teil II/3.1 BT-K § 49 Rn. 6; BeckOK TVöD/Welkoborsky Stand 1. Juni 2016 TVöD-AT § 6 Rn. 21). Dies umfasst den Samstag.

42

d) Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass in der Konsequenz eine punktuelle Besserstellung von Schichtdienstleistenden gegenüber Normaldienstleistenden, die ihre regelmäßige Arbeitszeit von Montag bis einschließlich Freitag zu erbringen haben, eintritt. Fällt ein (Vor-)Feiertag auf einen Samstag, hat dies für solche Normaldienstleistenden keine Auswirkung auf das Volumen der zu leistenden Arbeitszeit. Anders verhält es sich bei einem im Schichtdienst Beschäftigten, welcher dienstplanmäßig an diesem Samstag ebenfalls nicht zu arbeiten hat. Seine Sollarbeitszeit vermindert sich gemäß § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD-K bzw. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K. In dieser Konstellation hat der Schichtdienstleistende für das Tabellenentgelt weniger Arbeitsleistung als der Normaldienstleistende zu erbringen. Entgegen der Revision steht dies einer Einordnung des Samstags als Werktag aber nicht zwingend entgegen. Bei dem Zusammenfallen eines (Vor-)Feiertags mit einem Samstag handelt es sich viel-mehr um eine Ausnahmesituation, welche von den Tarifvertragsparteien nicht speziell geregelt wurde und einer solchen Regelung auch nicht bedurfte.

43

aa) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen(BAG 22. März 2017 - 4 ABR 54/14 - Rn. 25; 15. Dezember 2015 - 9 AZR 611/14 - Rn. 27). Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 432/15 - Rn. 22 mwN). Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 27. Juli 2017 - 6 AZR 701/16 - Rn. 32; 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 28). Bei der Regelung von Massenerscheinungen liegt es in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommt und die Regelung nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann (vgl. BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 32, BAGE 140, 83).

44

bb) Die Tarifvertragsparteien haben mit § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD-K bzw. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

45

(1) Normaldienstleistende und Schichtdienstleistende sind vollumfänglich gleichgestellt, soweit der (Vor-)Feiertag auf einen Werktag fällt und der Normaldienstleistende deswegen bei unveränderter Vergütung nicht arbeiten muss (vgl. § 2 Abs. 1 EFZG bzw. § 6 Abs. 3 Satz 1 TVöD-K). Ist ein Schichtdienstleistender an diesem Tag ebenfalls wegen des (Vor-)Feiertags von seiner Arbeitspflicht befreit, gilt für ihn dasselbe.

46

(2) Muss der Schichtdienstleistende nicht wegen des auf einen Werktag fallenden (Vor-)Feiertags, sondern hiervon unabhängig nach seinem Dienstplan nicht arbeiten, greift die Sollstundenreduzierung nach § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD-K bzw. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K und bewirkt im Normalfall die Gleichstellung mit dem Normaldienstleistenden hinsichtlich des für eine reguläre Vergütung zu erbringenden Arbeitszeitvolumens. Im Regelfall wird die Arbeitszeit des Normaldienstleistenden bei Vollzeitbeschäftigung auf Montag bis einschließlich Freitag verteilt sein. Dies entspricht der zB im Verwaltungsbereich üblichen Praxis. Da (Vor-)Feiertage häufiger auf diesen Zeitraum als auf Samstage entfallen, haben die Tarifvertragsparteien eine weitgehende Gleichstellung der Beschäftigten geschaffen.

47

(3) Demgegenüber handelt es sich um einen Ausnahmefall, wenn der (Vor-)Feiertag auf einen Samstag fällt, an dem die Normaldienstleistenden ohnehin nicht arbeiten müssen. Nur in dieser Konstellation entsteht die von der Revision angeführte Besserstellung von Schichtdienstleistenden. Die Tarifvertragsparteien durften dies hinnehmen, auch wenn die ursprünglich angestrebte Gleichstellung der Schichtdienstleistenden mit den Normaldienstleistenden insoweit in eine Besserstellung umschlägt. Dies folgt schon daraus, dass die Tarifvertragsparteien im Grundsatz berechtigt sind, unterschiedliche Arbeitszeitregelungen für Schichtdienstleistende und Normaldienstleistende zu vereinbaren. Beide Gruppen sind hinsichtlich der Verteilung ihrer Arbeitszeit nicht vergleichbar, da es sich bei Schichtdienst um ein besonderes Arbeitszeitmodell handelt. Dem haben die Tarifvertragsparteien neben § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K bzw. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K mit § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 8 Buchst. c TVöD-K sowie § 8 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 TVöD-K Rechnung getragen. Angesichts der mit Wechselschicht- und Schichtarbeit verbundenen Belastungen konnten die Tarifvertragsparteien auch eine geringfügige Besserstellung der Schichtdienstleistenden im Falle eines auf einen Samstag fallenden (Vor-)Feiertags begründen.

48

4. Die Beklagte ist demnach gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD-K bzw. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K zur Beseitigung des tarifwidrigen Zustands verpflichtet, die um 15,4 Stunden verminderte Sollarbeitszeit der Klägerin bei der Dienstplangestaltung für den Monat nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens umzusetzen.

49

a) Die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin verminderte sich gemäß § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD-K für den gesetzlichen Feiertag am 1. Januar 2011 um 7,7 dienstplanmäßig ausgefallene Stunden. Die Klägerin hat ihre Arbeitsleistung unstreitig nach den Vorgaben eines Dienstplans zu erbringen, der Wechselschichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht. Sie war dienstplanmäßig am 1. Januar 2011 nicht zur Arbeit eingeteilt. Bei diesem Tag handelte es sich um einen Feiertag (Neujahr), der auf einen Samstag und damit aus den genannten Gründen auf einen Werktag im Tarifsinn fiel. Die Verminderung der Sollarbeitszeit beläuft sich auf 7,7 Stunden, da es sich hierbei um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden handelt.

50

b) Eine weitere Verminderung der Sollarbeitszeit um 7,7 Stunden folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K. Die Klägerin hatte am 24. Dezember 2011 dienstplanmäßig frei. Dieser Tag war ebenfalls ein Samstag. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass an diesem Tag 7,7 Stunden dienstplanmäßig ausgefallen sind.

51

IV. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel     

        

        

        

    Uwe Zabel     

        

    Augat    

                 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 27. August 2015 - 5 Sa 87/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung tarifvertraglicher Mehrarbeitszuschläge für von ihr über die vertraglich vereinbarte Teilzeitbeschäftigung hinaus geleistete Arbeitsstunden.

2

Die Klägerin arbeitet bei der Beklagten, einem Cateringunternehmen, als Verkäuferin. Ihre monatliche Arbeitszeit beträgt 97,6 Stunden. Sie erhält eine Vergütung von 9,49 Euro brutto pro Stunde. Bei der Beklagten werden zusätzlich geleistete Arbeitsstunden einschließlich etwaig anfallender Mehrarbeitszuschläge stets am Ende des Folgemonats abgerechnet und ausgezahlt. Ein Arbeitszeitkonto wird für die Arbeitnehmer nicht geführt.

3

Aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten abgeschlossenen Haustarifverträge Anwendung, insbesondere der Manteltarifvertrag vom 15. Juni 2013 (MTV). Dieser enthält ua. folgende Regelungen:

        

§ 3 – Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten

        

1.    

Arbeitszeit (bis 31.12.2014)

                 

Die durchschnittliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt bis zum 31.12.2014 wöchentlich 40 Stunden. Diese sind an 5 Arbeitstagen innerhalb der Woche von Montag (0.00 Uhr) bis Sonntag (24.00 Uhr) abzuleisten. Dabei sind folgende Ober- und Untergrenzen für Vollzeitkräfte zu berücksichtigen:

                 

1.    

Die tägliche Arbeitszeit darf 5 Stunden nicht unter- und 10 Stunden nicht überschreiten.

                 

2.    

Die wöchentliche Arbeitszeit darf 28 Stunden nicht unter- und 48 Stunden nicht überschreiten.

                 

3.    

Die monatliche Arbeitszeit darf 139 Stunden nicht unter- und 200 Stunden nicht überschreiten.

                 

Für Teilzeitkräfte gelten die obigen Arbeitszeitgrenzen entsprechend des Verhältnisses der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur Vollzeitarbeit. Davon abweichende Ober- und Untergrenzen können gelten, sofern der/die Arbeitnehmer/in ausdrücklich sein/ihr Einverständnis erklären.

                 

…       

        

§ 4 – Zuschlagspflichtige Tätigkeiten

        

1.    

Mehrarbeit

                 

Mehrarbeit ist zu vermeiden.

                 

Die über die regelmäßige quartalsmäßige Arbeitszeit hinaus angeordnete und geleistete Arbeit, die nicht innerhalb des Quartals mit Freizeit ausgeglichen wurde, ist Mehrarbeit. Diese ist mit dem tariflichen Stundenlohn, zuzüglich 25 % Zuschlag, zu vergüten.

                 

Mehrarbeit kann im Folgequartal in Freizeit oder in Geld abgegolten werden. Hierüber ist eine einvernehmliche Lösung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin in jedem Einzelfall herzustellen. Freizeit wird im Verhältnis 1:1 gewährt. Die anfallenden Mehrarbeitszuschläge von 25 % werden in Geld bezahlt.“

4

In § 13 MTV ist eine zweistufige Ausschlussfrist geregelt. Danach müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ua. innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

5

Die Klägerin leistete von April bis September 2014 über ihre vertraglich vereinbarte Teilzeitbeschäftigung von monatlich 97,6 Stunden hinaus folgende weitere Arbeitsstunden:

        

April:

98,41 Stunden

        

Mai:   

64,41 Stunden

        

Juni: 

57,41 Stunden

        

Juli: 

86,41 Stunden

        

August:

63,20 Stunden

        

September:

82,41 Stunden

6

Die Beklagte vergütete diese zusätzlichen Arbeitsstunden mit dem vereinbarten Stundenlohn. Einen Mehrarbeitszuschlag von 25 % zahlte die Beklagte jedenfalls für die Monate Mai, Juni und August 2014 nicht. Ob die Beklagte an die Klägerin für die Monate April und Juli 2014 für 22,5 bzw. 10,5 Stunden Mehrarbeitszuschläge gezahlt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Für den Monat September 2014 zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Mehrarbeitszuschlag für 6,5 Arbeitsstunden.

7

Mit Schreiben vom 29. August 2014, welches der Beklagten am 8. September 2014 zugegangen ist, beanspruchte die Klägerin tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge für alle von April bis Juni 2014 über ihre vereinbarte Teilzeitbeschäftigung hinausgehenden Arbeitsstunden. Mit ihrer im November 2014 erhobenen Klage begehrt die Klägerin tarifliche Mehrarbeitszuschläge für die von ihr im Zeitraum April bis September 2014 geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden abzüglich der bereits für September gezahlten Zuschläge für 6,5 Stunden.

8

Die Klägerin hat gemeint, der tarifvertragliche Mehrarbeitszuschlag sei für jede Arbeitsstunde, die sie über ihre individuell vereinbarte Teilzeitbeschäftigung von monatlich 97,6 Stunden hinaus leiste, zu zahlen. Außer für 6,5 Stunden im September 2014 habe die Beklagte keine Mehrarbeitszuschläge an sie gezahlt. Die Mehrarbeitszuschläge für April 2014 seien nicht verfallen, da diese nach der tarifvertraglichen Regelung erst nach Ablauf des Quartals fällig gewesen seien.

9

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.057,55 Euro brutto zuzüglich Verzugszinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, eine Auslegung des MTV ergebe, dass Mehrarbeitszuschläge nur für die Arbeitsstunden zu zahlen seien, die die tarifvertragliche monatliche Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers von 173,5 Stunden überstiegen. Die danach begründeten Mehrarbeitszuschläge für die Monate April, Juli und September 2014 habe die Beklagte an die Klägerin ausgezahlt. Der von der Klägerin für den Monat April 2014 geforderte Mehrarbeitszuschlag sei Ende Mai 2014 zur Zahlung fällig gewesen und mangels rechtzeitiger Geltendmachung verfallen.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen und die Beklagte lediglich zur Zahlung von 24,91 Euro brutto zuzüglich Zinsen als Zuschlag für 10,5 Mehrarbeitsstunden im Juli 2014 verurteilt. Hinsichtlich dieses Teils ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts rechtskräftig. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die vollständige Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrten tarifvertraglichen Mehrarbeitszuschläge für Arbeitsstunden, die nur ihre individuell vereinbarte monatliche Arbeitszeit übersteigen. Dies ergibt eine Auslegung von § 4 Nr. 1 MTV(dazu I.). Mehrarbeitszuschläge für Arbeitsstunden der Klägerin im April 2014, die die Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers übersteigen, sind mangels rechtzeitiger Geltendmachung gemäß § 13 Nr. 1 MTV verfallen(dazu II.).

13

I. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln.

14

1. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Die Auslegung eines Tarifvertrags durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 2. November 2016 - 10 AZR 615/15 - Rn. 14 mwN).

15

2. Bei der Wortlautauslegung ist, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden, vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Wird ein Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen. Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel weiter davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen (BAG 2. November 2016 - 10 AZR 615/15 - Rn. 15 mwN).

16

3. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sind Mehrarbeitszuschläge nach § 4 Nr. 1 MTV nur für Arbeitsstunden zu zahlen, die die tarifvertraglich geregelte Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers übersteigen, nicht aber schon für Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Teilzeitbeschäftigung der Klägerin hinausgehen.

17

a) Der Begriff „Mehrarbeit“ der tarifvertraglichen Regelung hat für sich betrachtet keinen hinreichend konkreten Regelungsgehalt. Soweit man aus dem Wortlaut etwas ableiten kann, spricht dies allerdings eher für ein Verständnis, wonach „Mehrarbeit“ nur die Arbeitsstunden betrifft, die über die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinausgehen.

18

aa) Nach § 4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 MTV ist „Mehrarbeit“ die „über die regelmäßige quartalsmäßige Arbeitszeit hinaus angeordnete und geleistete Arbeit, die nicht innerhalb des Quartals mit Freizeit ausgeglichen wurde“. Diese Definition lässt offen, ob die „regelmäßige“ Arbeitszeit individuell oder betrieblich zu verstehen ist. Zwar kann die Bezeichnung von Arbeitszeit als „regelmäßig“ in einem Tarifvertrag darauf hindeuten, dass es um die dort geregelte Arbeitszeit geht, die Vollzeitarbeitnehmer betrifft. Allerdings folgt auch die einzelvertraglich vereinbarte Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten „Regelungen“, wie sie die Vertragsparteien getroffen haben.

19

bb) Der Begriff der „Mehrarbeit“ wird weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch im juristischen Bereich in klarer Abgrenzung gegenüber dem Begriff der „Überstunden“ verwendet. Ein allgemein gültiges Begriffsverständnis des Inhalts, dass mit „Mehrarbeit“ stets nur Arbeitsstunden bezeichnet werden, die über die im Betrieb übliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden, während sich „Überstunden“ auf das Überschreiten der individuellen Arbeitszeit beziehen, besteht nicht.

20

(1) Dies zeigen schon § 7 Abs. 6 und 7 TVöD-AT bzw. TV-L. Dort wird der Begriff „Mehrarbeit“ gerade umgekehrt auf ein Überschreiten der individuellen Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten bezogen und der Begriff „Überstunden“ an der Arbeitszeit von Vollbeschäftigten gemessen. Auch in dem von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrag wird in § 3 Abs. 4 betreffend das Weisungsrecht von Vorgesetzten der Begriff „Mehrarbeit“ offenkundig mit dem Überschreiten der individuellen Arbeitszeit in Verbindung gebracht.

21

(2) Demgegenüber wird in der Rechtsprechung verschiedentlich Mehrarbeit „nach dem arbeitsrechtlichen Sprachgebrauch“ bzw. „nach der herkömmlichen arbeitsrechtlichen Begriffsverwendung“ nicht auf individuelle Vereinbarungen bezogen, sondern als die Arbeit angesehen, die über die gesetzliche Arbeitszeit hinausgeht (vgl. BAG 21. November 2006 - 9 AZR 176/06 - Rn. 21; 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - zu A II 1 b aa (1) der Gründe, BAGE 104, 73). Aber selbst im arbeitsrechtlichen Schrifttum werden die Begriffe „Mehrarbeit“ und „Überstunden“ nicht klar voneinander getrennt (vgl. ErfK/Wank 17. Aufl. § 3 ArbZG Rn. 23).

22

(3) Soweit der Begriff „Mehrarbeit“ in gesetzlichen Regelungen verwendet wird, bezieht er sich allerdings durchweg nicht auf das Überschreiten einer individuell vereinbarten Arbeitszeit, sondern auf die regelmäßige betriebliche oder gesetzlich höchstzulässige Arbeitszeit (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 MuSchG, § 21 Abs. 2 iVm. § 8 JArbSchG sowie den bis 30. Juni 1994 geltenden § 15 AZO). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für den in § 124 SGB IX(vgl. 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - zu A II 1 b aa der Gründe, BAGE 104, 73) und in § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG (vgl. BAG 7. Februar 1985 - 6 AZR 370/82 -) verwendeten Begriff „Mehrarbeit“.

23

b) Der Begriff „regelmäßige Arbeitszeit“ spricht nach Wortlaut und seiner systematischen Verwendung im MTV bereits deutlich für eine Auslegung, wonach „Mehrarbeit“ nur die Arbeitsstunden betrifft, die über die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinausgehen.

24

Zwar ist in § 3 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 MTV, der die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten regelt, von der „durchschnittlichen Arbeitszeit“ die Rede und nicht - wie in § 4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 MTV, der zuschlagpflichtige Mehrarbeit betrifft - von der „regelmäßigen Arbeitszeit“. Darin liegt aber kein inhaltlicher Unterschied. Die Begriffe „durchschnittlich“ und „regelmäßig“ werden im MTV synonym verwendet. Dies zeigt § 3 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 MTV, der von einer „regelmäßigen 40-Stunden-Woche“ spricht. Die dort geregelte Arbeitszeitverkürzung wird für Teilzeitbeschäftigte in § 3 Nr. 3 Abs. 1 Satz 6 MTV aus einer Gegenüberstellung der „tatsächlich geleisteten, mindestens aber der vereinbarten Arbeitszeit“ eines Teilzeitbeschäftigten mit der „regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit“ gebildet. Dies spricht für das Verständnis, wonach mit „regelmäßiger Arbeitszeit“ - auch im Sinne von § 4 Nr. 1 MTV - die betriebliche Arbeitszeit (eines Vollzeitbeschäftigten) gemäß § 3 MTV gemeint ist.

25

c) Die übrige Systematik der tarifvertraglichen Regelung macht deutlich, dass die „regelmäßige quartalsmäßige Arbeitszeit“ iSv. § 4 Nr. 1 MTV die betriebliche Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers meint und nicht die individuelle Arbeitszeit eines Teilzeitarbeitnehmers.

26

Der MTV beinhaltet eine Reihe von Sonderregelungen für Teilzeitbeschäftigte (vgl. § 3 Nr. 1 Abs. 3 MTV (durchschnittliche Arbeitszeit bis 31. Dezember 2014), § 3 Nr. 2 Abs. 3 MTV (durchschnittliche Arbeitszeit ab 1. Januar 2015), § 3 Nr. 3 Abs. 1 Satz 6 MTV (Arbeitszeitverkürzung für Teilzeitbeschäftigte), § 5 Nr. 4 Abs. 2 MTV (Entgeltfortzahlung), § 5 Nr. 5 Abs. 2 MTV (regelmäßiges Monatseinkommen), § 8 Nr. 13 Abs. 3 Satz 2 MTV (zusätzliches Urlaubsgeld), § 10 Abs. 2 MTV (Jahressonderzuwendung)). Bezüglich der Zuschlagpflicht von Mehrarbeit gemäß § 4 Nr. 1 MTV fehlt eine solche Sonderregel für Teilzeitbeschäftigte. Dies zeigt, dass die Tarifvertragsparteien, die die besondere Stellung von Teilzeitarbeitnehmern im Übrigen vielfältig bedacht haben, für die Zuschlagpflicht von Mehrarbeitsstunden keine Veranlassung sahen, eine Stundengrenze abweichend von der für Vollzeitarbeitnehmer zu schaffen. Soweit im MTV besondere Regelungen für Teilzeitarbeitnehmer getroffen sind, wird dort ferner durchweg von der „vereinbarten“ oder der „tatsächlich geleisteten, mindestens aber der vereinbarten“ Arbeitszeit gesprochen. Diese Systematik unterstreicht, dass der Wortlaut von § 4 Nr. 1 MTV („regelmäßige quartalsmäßige Arbeitszeit“) nicht auf die mit Teilzeitbeschäftigten vereinbarte Arbeitszeit bezogen ist.

27

d) Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung bestätigen dieses Auslegungsergebnis.

28

aa) Eine tarifvertragliche Bestimmung, die den Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge allein davon abhängig macht, dass über ein bestimmtes Tages- oder Wochenarbeitsvolumen oder das Monatssoll hinaus gearbeitet wurde, bezweckt regelmäßig, eine grundsätzlich zu vermeidende besondere Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Entgelt auszugleichen (vgl. BAG 14. September 2011 - 10 AZR 358/10 - Rn. 26; 27. August 2008 - 5 AZR 647/07 - Rn. 12 mwN). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Tarifvertrag selbst Anhaltspunkte dafür enthält, dass andere Regelungszwecke im Vordergrund stehen. Ohne solche Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass es den Tarifvertragsparteien darum geht, durch Verteuerung der über die individuell geschuldete Arbeitsleistung hinausgehenden Arbeitszeiten den individuellen Freizeitbereich zu schützen (BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - zu III 1 der Gründe; 20. Juni 1995 - 3 AZR 684/93 - zu II 2 b der Gründe). Auf die Frage, welcher Zweck typischerweise mit einer Tarifregelung verfolgt wird, kann es jedoch nicht ankommen, wenn bei mehreren denkbaren Zwecken der von den Tarifvertragsparteien gewollte Zweck durch Tarifauslegung ermittelt werden kann. Dann ist allein dieser Zweck maßgebend, weil er Inhalt der durch die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) geschützten kollektiven Regelung geworden ist (BAG 25. Juli 1996 - 6 AZR 138/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 83, 327).

29

bb) Die tarifvertragliche Regelung benennt selbst nicht unmittelbar den Zweck der Mehrarbeitszuschläge. Zwar kann § 4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 MTV - wonach Mehrarbeit zu vermeiden ist - für das häufig von Gewerkschaftsseite verfolgte arbeitsmarktpolitische Ziel der Verteilung der Arbeit auf Arbeitslose und der Sicherung von Arbeitsplätzen sprechen. Dies könnte darauf hindeuten, dass Regelungszweck die Zuschlagpflicht für alle Arbeitsstunden ist, die die individuell vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Die Bestimmung kann aber auch so verstanden werden, dass Mehrarbeit wegen der damit verbundenen gesundheitlichen Belastungen zu vermeiden ist. Insoweit würde ein systematischer Zusammenhang mit der Regelung von Zuschlägen für Nachtarbeit in § 4 Nr. 2 MTV bestehen, die eine vom Gesetzgeber als gesundheitlich belastende Tätigkeit betrifft(vgl. § 1 Nr. 1 iVm. § 6 ArbZG). Dann wäre Anknüpfungspunkt der Zuschläge das Übersteigen einer bestimmten Arbeitszeitdauer, die für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte nicht unterschiedlich zu beurteilen wäre. Demgegenüber könnten die ebenfalls in § 4 MTV geregelten Zuschläge für Arbeit an Feiertagen(§ 4 Nr. 3 MTV)und an Sonntagen (§ 4 Nr. 4 MTV) für den Schutz des individuellen Freizeitbereichs sprechen, wenngleich sie aber auch den Ausgleich von Erschwernissen für Arbeit zu ungünstigen Zeiten betreffen (vgl. BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 28).

30

cc) Die quartalsbezogene Betrachtung und Ausgleichsmöglichkeit in § 4 Nr. 1 MTV zeigt aber deutlich, dass die tarifvertragliche Regelung nicht den Schutz des individuellen Freizeitbereichs bezweckt. Eingriffe des Arbeitgebers in den individuellen Freizeitbereich des Arbeitnehmers können ggfs. ohne Mehrarbeitszuschläge dadurch kompensiert werden, dass der Arbeitnehmer in anderen Zeiträumen Freizeit erhält, ohne darüber selbst - etwa im Rahmen eines Arbeitszeitkontos - bestimmen zu können. Damit verbleibt es bei dem regelmäßigen Zweck eines Mehrarbeitszuschlags, durch das zusätzliche Entgelt eine besondere Arbeitsbelastung auszugleichen. Dieser Zweck verlangt einen finanziellen Ausgleich erst dann, wenn die Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter überschritten wird.

31

dd) Soweit die Klägerin meint, mit dem Zuschlag könne kein Ausgleich für die besondere mit der Mehrarbeit verbundene Arbeitsbelastung bezweckt werden, da in § 4 Nr. 1 MTV an das Quartal und nicht die arbeitstägliche Arbeitszeit oder die Wochenarbeitszeit angeknüpft werde, trifft dies nicht zu. Das Bundesarbeitsgericht hat auch bei einem Ausgleichszeitraum von einem Monat als Ausgleichszweck eines Mehrarbeitszuschlags die erhöhten Arbeitsbelastungen durch die Mehrarbeit angesehen (vgl. BAG 11. Juni 2008 - 5 AZR 389/07 - Rn. 12; 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - zu III 2 e der Gründe). Auch mit § 4 Nr. 1 MTV soll eine Dauerbelastung im Zeitraum eines Quartals ausgeglichen werden. Belastungen innerhalb des Quartals, die über die flexible Arbeitszeitgestaltung ausgeglichen werden, sollen demgegenüber nicht zuschlagpflichtig sein. Diese Annahme liegt in der Einschätzungsprärogative und dem Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien. Ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste oder zweckmäßigste Lösung gefunden haben, unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle. Das Abstellen auf längere Ausgleichszeiträume ist im Übrigen auch dem ArbZG nicht fremd (vgl. bspw. § 3 Satz 2 ArbZG).

32

e) Angesichts des nach Systematik und Zweck der tarifvertraglichen Regelung klaren Auslegungsergebnisses kommt es auf die Entstehungsgeschichte, die dieses bestätigen würde, nicht weiter an. Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, die tarifvertragsschließende Gewerkschaft habe bei den letzten Tarifvertragsverhandlungen im Dezember 2011 ohne Erfolg gefordert, dass künftig durch eine neue Formulierung Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeitnehmern schon ab Überschreiten der individuell vereinbarten Arbeitszeit gezahlt werden sollen.

33

4. Das vorstehende Auslegungsergebnis verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG(vgl. BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 -; EuGH 15. Dezember 1994 - C-399/92 -). Eine Ungleichbehandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten ist nicht gegeben. Für die gleiche Anzahl von Arbeitsstunden wird für Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmer die gleiche Gesamtvergütung geschuldet.

34

II. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung weiterer Mehrarbeitszuschläge für Arbeitsstunden zu, die im streitgegenständlichen Zeitraum die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten übersteigen.

35

1. Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum nur in den Monaten April, Juli und September 2014 die tarifvertragliche Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers überschritten, nicht aber in den Monaten Mai, Juni und August 2014. Den insoweit für 6,5 Mehrarbeitsstunden im September 2014 geschuldeten und nicht Gegenstand der Klage gewesenen Zuschlag hat die Beklagte an die Klägerin gezahlt. Zur Zahlung eines Zuschlags für 10,5 Mehrarbeitsstunden im Juli 2014 ist die Beklagte vom Landesarbeitsgericht rechtskräftig verurteilt worden.

36

2. Betreffend 22,5 Mehrarbeitsstunden im April 2014 ist die Klage auf Zahlung eines Zuschlags unbegründet. Der diesbezügliche Anspruch der Klägerin ist mangels rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung gemäß § 13 Nr. 1 MTV verfallen.

37

a) Nach § 13 Nr. 1 MTV müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, anderenfalls sind sie ausgeschlossen.

38

b) Das Geltendmachungsschreiben der Klägerin vom 29. August 2014, welches auch Mehrarbeitszuschläge für April 2014 betraf, ist erst am 8. September 2014 bei der Beklagten eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die dreimonatige Frist zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs bereits abgelaufen, da der Anspruch bereits Ende Mai 2014 zur Zahlung fällig war.

39

aa) Allerdings sieht die Regelung in § 4 Nr. 1 MTV eine quartalsmäßige Betrachtung und Bezahlung von Mehrarbeit vor. In diesem Fall wäre die schriftliche Geltendmachung rechtzeitig gewesen.

40

bb) Vorliegend haben sich die Parteien aber auf eine von § 4 Nr. 1 MTV abweichende Fälligkeit geeinigt. Mehrarbeitsstunden und deren Zuschläge werden nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts von der Beklagten stets am Ende des Folgemonats abgerechnet und ausgezahlt. Der entsprechenden Handhabung der Beklagten hat die Klägerin konkludent zugestimmt, wie ihre eigene auf die einzelnen Monate bezogene Berechnung zeigt. Da der MTV nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme gilt, konnten die Parteien durch konkludente Vereinbarung von einer quartalsmäßigen Betrachtung und Bezahlung absehen. Die einfache Schriftformklausel in § 9 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsvertrags steht dem nicht entgegen(vgl. BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 17, BAGE 139, 156).

41

cc) Selbst bei unterstellter beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien und normativer Geltung des MTV würde sich nichts anderes ergeben. Die monatliche Betrachtung der Mehrarbeit und die Fälligkeit der Zuschläge am Ende des Folgemonats stellen im Rahmen des gebotenen Sachgruppenvergleichs (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 27 ff. mwN, BAGE 151, 221) eine Regelung zugunsten der Klägerin iSv. § 4 Abs. 3 TVG dar. Mehrarbeitsstunden eines Monats können - anders als von § 4 Nr. 1 Abs. 1 MTV vorgesehen - nicht mit Freizeit in einem anderen Monat des Quartals unter Fortfall der Zuschläge ausgeglichen werden. Die Klägerin hätte bei einer quartalsmäßigen Betrachtung bspw. im zweiten Quartal 2014 keinerlei Mehrarbeitszuschläge zu beanspruchen, da die von ihr geleisteten 513,03 Arbeitsstunden die Mehrarbeitsgrenze von 520,5 Stunden (3 x 173,5 Stunden) nicht überschritten haben. Ferner führt die monatliche Betrachtungsweise zu einer durchweg früheren Fälligkeit der Ansprüche, was ebenfalls für die Klägerin günstiger ist. Die Ausschlussfrist des § 13 Nr. 1 MTV knüpft allein an die Fälligkeit des Anspruchs an, so dass eine frühere Fälligkeit nur zu einer Verschiebung, nicht aber zu einer Verkürzung der Ausschlussfrist führt. Dabei kann die Klägerin bei der monatlichen Betrachtungsweise in dem Maße, wie die Fälligkeit früher eintritt, auch früher feststellen, ob ihr ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zusteht.

42

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    Brune    

        

    Schlünder    

        

        

        

    R. Bicknase    

        

    Rudolph    

                 

Tenor

  • 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2011 als Erzieherin mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe S 8 der Anlage 33 der AVR der Caritas zu vergüten.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 3. Der Streitwert wird auf 9.000,00 € festgesetzt.

  • 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 14 15 16 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.