Arbeitsgericht München Endurteil, 19. Juni 2015 - 41 Ca 2619/14

bei uns veröffentlicht am19.06.2015

Gericht

Arbeitsgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 28.600,00 Euro.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht; im Streit ist ferner ein Zahlungsantrag, ein Antrag auf schriftliche Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen sowie ein Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses.

Die Beklagte betreibt unter dem Namen „D. Bauelemente“ eine Firma. Der Unternehmenszweck ist die Beschaffung und der Vertrieb von Bauelementen.

Im Sommer 2013 nahm der am.1991 geborene Kläger seine Tätigkeit für die Beklagte auf; die näheren Umstände sind streitig, insbesondere was den Beginn, den Umfang und die vereinbarten Konditionen dieser Tätigkeit des Klägers für die Beklagte betrifft.

Die Beklagte übergab dem Kläger im Sommer 2013 den Entwurf eines befristeten Arbeitsvertrages (unter Bezugnahme auf den Entwurf eines befristeten Arbeitsvertrags ohne Datum in Anlage K1, Bl. 8 ff. d.A.). Keine der beiden Parteien unterzeichnete diesen Vertragsentwurf. In dem Vertragsentwurf ist in § 4 zur Vergütung geregelt wie folgt (unter Bezugnahme auf den Entwurf eines befristeten Arbeitsvertrags ohne Datum in Anlage K1, Bl. 8 ff. d.A.):

„§ 4 Vergütung

(1) Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit ein festes monatliches Bruttogehalt von 2.200,00 EUR. (…)."

Als Aufgaben des Klägers bei der Beklagten waren vorgesehen insbesondere Kundenak-quise, Kundenbetreuung, Terminverwaltung sowie die Unterstützung des Vertriebs.

Der Kläger vermittelte der Beklagten zwei Aufträge zur Installation von Solaranlagen, und zwar waren dies Aufträge der Kunden „G.“ und „L.“.

Am 09.08.2013 zahlte die Beklagte an den Kläger 2.800,00 Euro. Am 03.09.2013 zahlte die Beklagte an den Kläger weitere 700,00 Euro.

Mit Schreiben vom 15.11.2013 teilte die Beklagtenpartei dem Kläger mit wie folgt (unter Bezugnahme auf das Anschreiben der Beklagtenpartei an den Kläger vom 15.11.2013 in Bl. 13 d.A.):

„Ihre Nachforderung vom 15.11.2013 Sehr geehrter Herr A., da Sie in unserem Unternehmen Probearbeit geleistet haben, waren Sie nicht angemeldet. Daher können wir Ihnen keine Arbeitgeberbescheinigung übermitteln.

Da uns durch zwei Ihrer Kunden Schäden entstanden sind, müssen wir Ihnen diese in Rechnung stellen:

Kunde G.: Anwaltskosten 1.196,43 Euro Kunde L.: Anwaltskosten 1.023,16 Euro

Gesamt: 2.219,59 Euro (...)."

Mit Schreiben vom 07.03.2014 teilte die Beklagtenpartei dem Klägervertreter mit wie folgt (unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagtenpartei vom 07.03.2014 in Anlage K3, Bl. 18 d.A.):

„(...).

Ihr Schreiben vom 24.02.2014 haben wir erhalten und möchten Stellung dazu nehmen.

Herr A. hat seine Arbeit in unserem Hause zum 01.07.2013 begonnen. Ein Arbeitsvertrag wurde zwar erstellt, trat aber nie in Kraft, da Ihr Mandant seine Tätigkeit bei uns als Subunternehmer bzw. als Selbstständiger begonnen hat. Es kam somit niemals zu einer Vertragsunterzeichnung, geschweige denn zu einem Angestelltenverhältnis. Dies sollte bereits durch die varriierenden Zahlungen mehr als deutlich zu erkennen sein. Die unterschiedlichen Beträge kommen durch Provisionen zustande. Wenn Ihr Mandant ehrlich war, hat er Ihnen dies auch mitgeteilt. Er war niemals bei uns angestellt, somit sind Ansprüche, die Sie im Schreiben erwähnen, nicht gerechtfertigt.

Da Sie Herrn A. vertreten, ist Ihnen sicherlich auch bekannt, dass es in dieser Branche durchaus üblich ist, dass Vertriebler auf eigene Rechnung arbeiten und Provisionen für die durch sie zustande gekommenen Aufträge erhalten.

Ihr Mandant hat für die kurze Zeit, die er für uns tätig war, folgende Zahlungen erhalten. Anhand unserer Kontoauszüge waren diese: 2.800,00 Euro am 09.08.2013

700,00 Euro am 03.09.2013 Barzahlungen in Höhe von 1.200,00 Euro lt. Auflistung von Herrn A.

Zahlung gemäß Vereinbarung in Höhe von 500,00 Euro (ebenfalls Angabe von Herrn A.). Die Ansprüche sind hiermit mehr als abgegolten.

Weiterhin möchte ich die Thematik des entstandenen Schadens ansprechen.

Sicherlich ist Ihnen bekannt was wir vertreiben und verbauen. Insofern ist auch bekannt, dass die preislichen Regionen, in denen wir uns bewegen, sehr schnell in den zwei- und dreistelligen Bereich gehen können. Ein Schaden in dieser Höhe ist daher nicht ungewöhnlich (…).

Die Schäden sind uns, um nett zu sein, durch unkorrektes Verhalten, falsche Beratung und Eigennutz des Herrn A. entstanden. Diese waren auch der Grund, dass die Zusammenarbeit nach kurzer Zeit schon beendet wurde.

Hierbei handelt es sich um die Kunden G. und L.. Mit diesen Kunden gab es massive Probleme wegen der Falschberatung, was letztendlich dazu führte, dass es zu Anwaltskosten kam, die wir tragen mussten, bzw. diese durch Pfändung seitens des Gerichts einbehalten wurden (…).

Da Ihr Mandant, wie schon erwähnt, nicht angestellt war, stehen ihm weder Urlaub noch ein Arbeitszeugnis zu.

(...)."

Der Klägervertreter erhob Klage gegen die Beklagte vor dem Arbeitsgericht München mit Schriftsatz vom 03.03.2014, bei dem ArbG München postalisch eingegangen am 05.03.2015.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihn mit der Beklagten ein Arbeitsverhältnis verbinde. Er habe auch Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Verzugslohn für die Monate Juli 2013 bis einschließlich Februar 2014 in Höhe von insgesamt 17.600,00 Euro, auf Ausstellung eines Arbeitsnachweises entsprechend den Bestimmungen des Nachweisgesetzes sowie auf die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses.

Der Kläger macht geltend, er sei durch die Beklagte zum 01.07.2013 eingestellt worden. Bereits Mitte Juni 2013 habe sich der Kläger mit der Beklagten und mit dem Mitgesellschafter der Beklagten, Herrn S. D., mündlich auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ab 01.07.2013 geeinigt. Es sei ein monatliches Bruttogehalt von jeweils 2.200,00 Euro vereinbart worden. Er habe auch zum 01.07.2013 seine Arbeit aufgenommen. Seine Tätigkeit habe er von den Büroräumen der Beklagten aus organisiert und durchgeführt, soweit es die Kundenbetreuung, Terminverwaltung, Unterstützung des Betriebs und die Archivierung persönlicher Kundendaten betreffe. Es sei ihm auch ein eigener Schreibtisch nebst Telefon zur Verfügung gestellt worden. Im Wesentlichen habe er sich auch an den 8-Stunden-Tag gehalten. Alle Tätigkeiten mit Ausnahme der persönlichen Kundenakquise habe er vom Büro aus organisiert und durchgeführt. Nur die persönliche Kundenakquise sei selbstverständlich durch Besuch der potenziellen Kunden persönlich in den Werkstatt-, Privat- oder Geschäftsräumen der Kunden erledigt worden.

Der Kläger trägt vor, er sei Weisungen in Bezug auf seine Tätigkeit ausgesetzt gewesen. Er sei durch mündliche Weisung auf seine Verpflichtung hingewiesen worden, Arbeitszeiten im Büro der Beklagten einzuhalten. Er sei auch verpflichtet gewesen, eine Abwesenheit von den Büroräumen zu den arbeitstäglich üblichen Bürozeiten vorher anzumelden und zu begründen. Er sei weiter verpflichtet gewesen, über den Besuch von potenziellen oder bereits bestehenden Kunden durch Übergabe einer schriftlichen Notiz schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Beklagte und von ihr bestimmte, weitere Personen (insbesondere Herr S. D.) hätten ihm Weisungen in Bezug auf seine vertraglich geschuldete Tätigkeit gegeben (Vorgaben in Bezug auf die Kundenbetreuung, Vorschriften über die Eintragung von Terminen in den Bürocomputer der Beklagten, Vorschriften in Bezug auf die Archivierung persönlicher Kundendaten, sowohl nicht-EDV-mäßig als auch in Bezug auf die Einspeicherung in die EDV-Anlage der Beklagten).

Der Kläger macht geltend, erst Mitte September 2013 sei von der Beklagten plötzlich mündlich bestritten worden, dass überhaupt irgendwelche vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien bestünden, seien diese selbstständiger oder unselbstständiger Natur.

Der Kläger beantragt daher:

1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 01.07.2013 ein Arbeitsverhältnis besteht.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 17.600,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 17.600,00 zu bezahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, in Bezug auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und an den Kläger herauszugeben.

4. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes schriftliches Zwischenzeugnis auszustellen, das sich auf Art und Dauer der Tätigkeit und auf Leistung und Verhältnis im Arbeitsverhältnis erstreckt, und dieses qualifizierte schriftliche Zwischenzeugnis an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte beantragt: Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger im Sommer 2013 für eine Dauer von circa sechs bis sieben Wochen auf selbstständiger Basis für sie gearbeitet habe. Ein Arbeitsverhältnis habe zwischen den Parteien nie bestanden.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe neben seiner Tätigkeit für die Beklagte zusätzlich auch noch auf dem Oktoberfest arbeiten und auch seine Tätigkeit als Kundenakquisiteur der Firma „F. Solar“ weiterhin ausüben wollen. Aus diesem Grund hätten die Parteien auch Abstand von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses genommen, weswegen es auch nicht zur Unterzeichnung des entworfenen Arbeitsvertrages gekommen sei.

Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe sich in den ersten beiden Wochen des Juli 2013 über die internen Abläufe im Betrieb der Beklagten informiert. Er habe das Büro der Beklagten in dieser Zeit an einigen Tagen für jeweils ein paar Stunden aufgesucht, ohne dabei eine Arbeitsleistung zu erbringen. Es werde bestritten, dass sich die Parteien bereits Mitte Juni 2013 mündlich auf ein Arbeitsverhältnis geeinigt hätten. Auch habe die Beklagte den Kläger nicht zum 01.07.2013 eingestellt.

Die Beklagte trägt weiter vor, nach Ablauf einer circa zehntätigen Einfühlungszeit hätten die Parteien im Wesentlichen vereinbart, dass der Kläger den Vertrieb der Beklagten unterstützen solle, indem er in eigener Regie und bei freier Wahl von Ort und Zeit seiner Tätigkeit Aufträge über die Lieferung und Montage von Solaranlagen mit potenziellen, vom Innendienst der Beklagten benannten Auftraggebern vermitteln und möglichst auch Neukunden akquirieren solle. Vereinbart worden sei weiter, dass der Kläger weder Weisungen der Beklagten noch einem Wettbewerbsverbot unterliege. Außerdem habe man weiter vereinbart, dass die Beklagte die Tätigkeit des Klägers einschließlich etwaiger Reisekosten und notwendiger Aufwendungen mit einer Erfolgsprovision bezogen auf den Nettowert des jeweils vermittelten Auftrags vergüte.

Die Beklagte macht weiter geltend, dementsprechend habe der Kläger ab Mitte Juli 2014 bei der Beklagten in unregelmäßigen Abständen Termin- und Adressdaten potenzieller Kunden beschafft, die er ohne zeitliche, organisatorische oder inhaltliche Vorgaben der Beklagten mit dem Ziel der Auftragsvermittlung aufgesucht habe, wozu er im Übrigen seinen eigenen PKW benutzt habe. In die Arbeitsorganisation der Beklagten sei der Kläger in keiner Weise eingebunden gewesen. Weder habe er seine Tätigkeit von den Büroräumen der Beklagten aus ausgeübt, noch habe er sich dort jemals acht Stunden aufgehalten, noch sei ihm von der Beklagten ein Schreibtisch oder ein Telefon zur Verfügung gestellt worden. Er habe auch keine Termine oder Kundendaten im Bürocomputer der Beklagten erfassen müssen, da dies ausschließlich Aufgabe des Innendienstpersonals der Beklagten sei. Der Kläger habe auch keinerlei Weisungen bezüglich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer oder Ort seiner Tätigkeit unterlegen. Es sei von ihm lediglich ein Bericht über den Verlauf seiner Kundengespräche erwartet worden. Bestritten werde insbesondere, dass die Beklagte den Kläger angewiesen habe, alle Arbeiten von ihrem Büro aus vorzuneh men oder Büroarbeitszeiten einzuhalten; ebenso werde bestritten, dass gegenüber dem Kläger eine Weisung erfolgt sei, er habe seine Abwesenheiten begründet anzumelden.

Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe eine Vollzeitbeschäftigung als Servicekraft auf dem Oktoberfest angenommen und daher am 20.09.2013 selber seine Tätigkeit für die Beklagte beendet. Bis dahin habe der Kläger der Beklagten zwei Aufträge zur Installation von Solaranlagen (an die Kunden G. und L.) vermittelt, die ihm unstreitig am 09.08.2013 beziehungsweise am 03.09.2013 mit insgesamt 3.500,00 Euro verprovisio-niert worden seien. Diese Zahlungen der Beklagten seien aufgrund von Berechnungen des Klägers erfolgt, was auch gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spreche. Bei Gesamtwürdigung der dargelegten Umstände sei daher die Rechtsbeziehung der Parteien als freies Mitarbeiterverhältnis zu qualifizieren.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf sämtliche gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 29.04.2014 sowie vom 19.05.2015 und den gesamten, übrigen Akteninhalt Bezug genommen, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 313 Abs. 2 ZPO. Keine Berücksichtigung mehr fand jedoch der Schriftsatz des Klägervertreters mit Datum vom 02.06.2015, der am 03.06.2015 bei dem ArbG München eingegangen ist, denn dieser Schriftsatz hat das ArbG München erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2015 erreicht (unter Bezugnahme auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2015 in Bl. 80 ff. d.A., dort insbesondere den Schluss der mündlichen Verhandlung im Bl. 82 d.A.). Keine Berücksichtigung fand weiter der Schriftsatz der Klagepartei vom 17.06.2015, der ebenfalls nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2015 bei dem ArbG München eingegangen ist. Dieser letzte Schriftsatz enthält eine Klageerweiterung, welche unter einem noch einzutragenden, neuen Aktenzeichen als eigene Klage fortgeführt werden wird.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

1. Zulässig ist auch der allgemeine Feststellungsantrag zu 1). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer allgemeinen Feststellungsklage ist das Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses (vgl. § 256 Abs. 1 ZPO). Eine Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn ein besonderes rechtliches Interesse an der gerichtlichen Entscheidung besteht (§ 256 I ZPO). Letztere wird von der Rechtsprechung des BAG insbesondere dann als zulässig angesehen, wenn sich aus der Feststellung Folgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben können (BAG 26.9.2002 NZA 2003, 230 - Direktionsrecht; 23.4.1997 NZA 1997, 1246) oder wenn das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses von der Gegenseite bestritten wird (wie vorliegend etwa mit dem Schreiben der Beklagten vom 15.11.2013 in Anlage K2 in Bl. 13 d.A.). Ein Feststellungsinteresse ist auch zu bejahen für Statusprozesse, in denen über die Arbeitnehmereigenschaft gestritten wird (BAG 15.12.1999, NZA 2000, 775; dazu Reinecke RdA 2001, 357, 360 f.); insgesamt ist daher auch vorliegend ein entsprechendes Feststellungsinteresse der Klagepartei gegeben.

2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist vorliegend eröffnet (unter Bezugnahme auf den entsprechenden Rechtswegbeschluss des ArbG München vom 07.10.2014 in Bl. 50 ff. d.A., welcher in der Folge nicht angegriffen wurde); das Arbeitsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits auch örtlich zuständig (gemäß § 13 ZPO).

3. Im Übrigen bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage.

II.

Die Klage erweist sich als unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass zwischen den Parteien seit 01.07.2013 ein Arbeitsverhältnis bestehe; auch Ansprüche auf die geltend gemachte Zahlung in Höhe von 17.600,00 Euro brutto nebst Zinsen, auf die schriftliche Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen oder auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses stehen dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu. Die Klage ist insgesamt abzuweisen.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Parteien seit dem 01.07.2013 ein Arbeitsverhältnis verbunden hätte.

Ein solcher Antrag kann nur dann erfolgreich sein, wenn die Parteien ein Arbeitsverhältnis verband. Andernfalls ist die beantragte Feststellung nicht möglich. Vorliegend gilt nach Auffassung der Kammer, dass nicht davon auszugehen ist, der Kläger sei im Verhältnis zur Beklagten Arbeitnehmer im Sinne des § 5 ArbGG gewesen. Der Vortrag des Klägers zur Frage der Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beklagten ist nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend substanti-iert und zu pauschal.

a. Insgesamt gilt hierzu wie folgt: Arbeitnehmer ist, wer aufgrund privatrechtlichen Vertrags oder eines ihm gleichgestellten Rechtsverhältnisses im Dienste eines Anderen zur Arbeit verpflichtet ist. Ausgehend von § 84 Abs. 1 S. 2 HGB liegt in der persönlichen Abhängigkeit eines Vertragspartners der wesentliche Anknüpfungspunkt für die Annahme eines abhängigen Arbeitsverhältnisses. Maßgebliche Merkmale sind die Weisungsgebundenheit des Leistenden in zeitlicher, örtlicher und fachlicher Hinsicht, die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und das Fehlen eines unternehme rischen Risikos (vgl. BAG-Urteil vom 09.06.1993, EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 51). Selbstständig ist hingegen, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 HGB). Arbeitnehmer und freier Mitarbeiter unterscheiden sich demnach durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Die Eingliederung zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt und in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist (§ 106 GewO). Dabei kommt es insgesamt auf die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls an. Bei der Frage, in welchem Maße der Mitarbeiter persönlich abhängig ist, ist vor allem die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit zu berücksichtigen. Es gibt keine abstrakten, schlechthin für alle Arten von Arbeitnehmern geltenden Kriterien. Entscheidend für die Bewertung der Arbeitnehmereigenschaft ist die Gesamtschau, wobei jeweils auch auf die Verkehrsanschauung abgestellt wird (vgl. BAG ). Der jeweilige Vertragstypus ergibt sich nicht nach dessen Bezeichnung durch die Parteien oder der formalen Durchführung wie etwa der Abführung von Lohnsteuer oder der Bezahlung von Mehrwertsteuer, sondern aus dem tatsächlich durchgeführten Inhalt des Rechtsverhältnisses (BAG, Urteil vom 30.11.1994, EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.55 = NZA 1995, 622 m.w.N.).

Nach der Grundregel zur Verteilung von Darlegungs- und Beweislast hat der Kläger alle für ihn günstigen Tatsachen beizubringen. Der Kläger ist damit darlegungs- und beweisbelastet für die rechtsbegründende Tatsache des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses und seiner Arbeitnehmereigenschaft (vl. Baumgärtl, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, § 611 BGB Anh. 22 ff. m.w.N.; BAG, Urteil vom 09.09.1982, EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 1; LAG Bremen, Urteil vom 24.10.1997 = BB 98, 223).

b. Dieser Darlegungs- und Beweislast hat der Kläger nach Auffassung der Kammer nicht Genüge getan. Hierzu gilt im Einzelnen wie folgt:

„c. Eine schriftliche Vereinbarung ist zwischen den Parteien nicht abgeschlossen worden. Ein befristeter Arbeitsvertrag wurde unstreitig nur als Entwurf erstellt und in der Folge von keiner der beiden Parteien unterzeichnet.“

d. Entscheidend ist aber ohnehin weniger die Existenz einer schriftlichen, vertraglichen Vereinbarung, sondern die Frage, wie das Rechtsverhältnis von den Parteien gelebt wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers ist bei Anwendung dieses Grundsatzes nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht davon auszugehen, er sei im Verhältnis zur hiesigen Beklagten als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 ArbGG anzusehen. Denn entscheidend ist für diese Frage die Eingliederung in eine von Dritten bestimmte Arbeitsorganisation. Diese zeigt sich insbesondere daran, dass ein Weisungsrecht gegeben sein muss, dass Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann (st. Rspr. des BAG, vgl. NZA 1998, Seite 939 = AP Nr. AP BGB § 611 95 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

e. Entscheidend ist also, ob der Kläger im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen konnte oder ob dies nicht der Fall war. Nach Auffassung der Kammer ist von Seiten der Klagepartei für die Annahme seiner Arbeitnehmereigenschaft nicht hinreichend substanti-iert vorgetragen bei bestehender Darlegungs- und Beweislast der Klagepartei für diese Frage. Von einer Weisungsbindung des Klägers und seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beklagten ist nach Auffassung der Kammer insgesamt nicht auszugehen.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger während der Dauer seiner Tätigkeit für die Beklagte regelmäßig deren Weisungen unterlägen hätte, in welchem zeitlichen Umfang, wo, oder zu welchen Zeiten er welche Tätigkeit verrichten musste. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er sei der Beklagten gegenüber weisungsgebunden gewesen, so handelt es sich bei diesem Vortrag um eine pauschale Rechtsbehauptung. Es ist von Seiten der Klagepartei nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit der Kläger konkreten örtlichen, zeitlichen oder inhaltlichen Weisungen der Beklagten unterlag und welche konkreten Weisungen das gewesen sein sollen. Der Vortrag der Klagepartei erschöpft sich im Wesentlichen in bloßen Rechtsbehauptungen. Es ist insbesondere nicht vorgetragen, welche Personen dem Kläger wann, wie und wo welche konkreten Weisungen erteilt haben sollen.

Weiter fehlt auch ein konkreter Vortrag der Klagepartei, in welchem zeitlichen Umfang und zu welchen Zeiten er seine Tätigkeit verrichten musste. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte dem Kläger unstreitig die Namen aufzusuchender Kunden zur Verfügung gestellt hat. Vorgegebene Listen stehen der Arbeitszeithoheit nicht entgegen, solange die Arbeitszeitgestaltung davon nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung ist mangels entsprechenden Vortrags vorliegend nicht auszugehen.

Denn jede vertragliche Bindung bringt gewisse Einschränkungen der Freiheit mit sich. Diese mit jeglicher Vertragsbindung einhergehende Freiheitseinbuße führt nicht stets dazu, dass ein Arbeitsverhältnis entstünde. Das ist erst dann der Fall, wenn die Begrenzung der persönlichen Freiheit eine Dichte erreicht, die sich nicht aus der Natur der zu leistenden Tätigkeit ergibt, sondern gerade aus der vertraglich dem Arbeitgeber zugestandenen Verfügungsmacht über die Arbeitsleistung. Eine Koordinierung von zu besuchenden Kunden oder abzuarbeitenden Adressen setzt zwar gewisse Grenzen. Doch solange der Auftragnehmer sonst im Wesentlichen frei ist, innerhalb der zwangsläufig durch die Koordinierung gesetzten Grenzen seine Tätigkeit zu gestalten, reicht die Vorgabe von abzuarbeitenden Kunden noch nicht aus für die Annahme einer hinreichenden persönlichen Abhängigkeit (ähnlich auch BAG Urt. v. 13.3.2008 - 2 AZR 1037/06).

Auch sonst lässt der Vortrag der Klagepartei weder auf eine organisatorische noch auf eine zeitliche Einbindung des Beklagten schließen, die auf eine hinreichende Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beklagten schließen lassen würde. Denn der Klagevortrag enthält bereits keine konkreten Vorgaben zum Umfang der vereinbarten Tätigkeit oder zur Arbeitszeit. Auch ist nicht dargelegt, dass der Kläger Anspruch auf bezahlten Urlaub gehabt hätte oder auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder ähnliches mehr. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass die Vertragsdurchführung dazu geführt hätte, dass der Kläger allein für die Beklagte tätig werden konnte oder sollte. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Kläger auch weiterhin neben seiner Tätigkeit für die Beklagte als Kundenakquisiteur der Firma „F. Solar“ sowie auf dem Oktoberfest gearbeitet hat oder dass dies zumindest geplant gewesen ist. Denn den entsprechenden Beklagtenvortrag hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend substantiiert bestritten, so dass auch dieser Beklagtenvortrag als zugestanden gilt im Sinne des § 138 Abs. 2, 3 ZPO.

f. Vorliegend ist eine Weisungsbindung des Klägers gegenüber der hiesigen Beklagten oder seine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beklagten folglich weder hinreichend konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich.

g. Sollte man zu dieser Frage anderer Ansicht sein, so gilt weiterhin, dass die Beklagtenpartei den klägerischen Vortrag zur Frage der Weisungsbindung und einer Eingliederung des Klägers in die Arbeitsorganisation der Beklagten substantiiert bestritten hat. In der Folge hat die Klagepartei hierzu nicht weiter vorgetragen, so dass dieser Vortrag der Beklagten als zugestanden gemäß §§ 138 Abs. 2, 3 ZPO.

h. Auch eine Beweisaufnahme zur Frage der Weisungsbindung des Klägers und seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beklagten ist aus Sicht der Kammer nicht erforderlich; denn es handelt sich bei dem entsprechenden Beweisangebot der Klagepartei (siehe Bl. 36 d.A.) nach Auffassung der Kammer mangels hinreichend substantiiertem Vortrag um einen Ausforschungsbeweis. Ein solcher ist unzulässig (Prütting, Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, 2013, § 284, Rz. 79; BGH NJW 1974, f. 1710).

i. Damit kommt eine Feststellung dahingehend, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand, grundsätzlich nicht in Betracht. Der Klageantrag zu 1) ist daher abzuweisen.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 17.600,00 Euro brutto nebst Zinsen. Der Klageantrag zu 2) ist daher abzuweisen.

Nachdem der Kläger nach Auffassung der Kammer nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist (unter Bezugnahme auf die Ausführungen zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft in Ziffer II Punkt 1. der hiesigen Entscheidungsgründe), kommt ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Annahmeverzugslohn schon aus diesem Grund nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass der Kläger - insbesondere für die Zeit ab 20.09.2013 - auch nicht dargelegt hat, wann und wodurch er seine Arbeitsleistung angeboten haben will beziehungsweise welche Arbeitsleistungen erbracht worden sein sollen.

Die Beklagte hat hinreichend substantiiert vorgetragen, sie habe, wie vereinbart, die erbrachten Leistungen des Klägers durch Zahlung einer Erfolgsprovision in Höhe von 3.500,00 Euro honoriert. Dass die Beklagte an den Kläger insgesamt 3.500,00 Euro bezahlt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger hat auch nicht bestritten, dass dieser Betrag der Höhe nach der maßgebliche sein sollte für Vermittlungsleistungen des Klägers gegenüber der Beklagten für die Zeit bis inklusive 20.09.2013.

Für einen darüber hinausgehenden Zahlungsanspruch der Klagepartei gegen die Beklagte ist der Kammer keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, schon weil der Kläger nicht vorgetragen hat, welche weiteren Tätigkeiten er für die Beklagte nach dem 20.09.2013 erbracht haben will. Der Klageantrag zu 2) ist daher abzuweisen.

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die schriftliche Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen, die Unterzeichnung derselben sowie auf Herausgabe an den Kläger. Der Klageantrag zu 3) ist daher abzuweisen.

Ein Anspruch des Klägers aus § 2 Nachweisgesetz setzt wiederum eine Arbeitnehmereigenschaft des Klägers voraus gemäß § 1 Nachweisgesetz (wonach dieses Gesetz eben für „Arbeitnehmer" gilt). Nachdem der Kläger rechtlich nach Auffassung der Kammer nicht als Arbeitnehmer einzuordnen ist (unter Bezugnahme auf die Ausführungen zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft in Ziffer II Punkt 1. der hiesigen Entscheidungsgründe), kommt ein Anspruch des Klägers aus § 2 Nachweisgesetz ebenfalls nicht in Betracht. Der Klageantrag zu 3) ist daher abzuweisen.

4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses. Auch der Klageantrag zu 4) auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses ist daher als unbegründet abzuweisen.

§ 109 GewO sieht wiederum für „Arbeitnehmer" einen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Zeugnisses vor. Nachdem der Kläger rechtlich nach Auffassung der Kammer nicht als Arbeitnehmer einzuordnen ist (unter Bezugnahme auf die Ausführungen zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft in Ziffer II Punkt 1. der hiesigen Entscheidungsgründe), kommt auch ein Anspruch des Klägers aus § 109 GewO auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses nicht in Betracht. Der Klageantrag zu 4) ist als unbegründet abzuweisen.

5. Als Gesamtergebnis bleibt daher festzuhalten: Die Klage ist vollumfänglich als unbegründet abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 91 ZPO.

IV.

Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 Ar-bGG. Der Höhe nach ergibt sie sich aus dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Klageforderung (§ 3 ZPO, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 42 Abs. 3, 4 GKG); zur Berechnung des Streitwerts werden für den Feststellungsantrag drei Bruttomonatsgehälter ä je 2.200,00 Euro herangezogen. Auch der Antrag auf schriftliche Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen sowie der Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses werden jeweils mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt bewertet. Der Zahlungsantrag zu 2) wird mit der geltend gemachten Summe berücksichtigt.

V.

Der Kläger kann gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung nach Maßgabe der folgenden Rechtsmittelbelehrungzum Landesarbeitsgericht München einlegen. Die Beklagte hat kein Rechtsmittel mangels Beschwer.

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(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden

Gewerbeordnung - GewO | § 109 Zeugnis


(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich di

Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen


Behindertengleichstellungsgesetz - BGG

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Arbeitsgericht München Endurteil, 19. Juni 2015 - 41 Ca 2619/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Landesarbeitsgericht München Urteil, 09. Mai 2016 - 10 Sa 690/15

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 19.06.2015, 41 Ca 2619/14, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand D

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(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.