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| Die Klage ist zulässig, aber derzeit unbegründet. Über den materiell-rechtlichen Anspruch kann noch nicht entschieden werden, da vorab das im ERA-TV vorgesehene Bewertungsverfahren durchzuführen ist. |
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| Die Klage ist nicht wegen des bislang nach den §§ 4 ff. ERA-TV nicht durchgeführten Verfahrens (hierzu näher unten unter II 2 der Gründe) unzulässig. |
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| 1. Im ERA-TV ist nicht vorgesehen, dass das Einstufungsverfahren einschließlich des Reklamationsverfahrens mit der Überprüfungsmöglichkeit durch die Paritätische Kommission, vergleiche §§ 6 - 10 ERA-TV, die Anrufung der Arbeitsgerichte ausschließen soll. Insoweit handelt es sich nicht um einen Schiedsvertrag. |
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| Die Möglichkeit, einen Rechtsstreit verbindlich durch ein Schiedsgericht anstelle der Arbeitsgerichte entscheiden zu lassen, ist nur in den engen Grenzen der §§ 4, 101 ff. ArbGG möglich. Allerdings kann jedoch zulässig vereinbart werden, dass ein außergerichtliches Verfahren zu durchlaufen ist, bevor das Arbeitsgericht angerufen wird. Dadurch wird jedenfalls nicht der Weg zu den staatlichen Gerichten versperrt (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge - Germelmann, Arbeitsgerichtsgesetz, 6. Auflage, § 4 RZ 10, Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Auflage, § 4 RZ 2). |
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| Davon zu unterscheiden sind Schiedsgutachterverträge. Im Gegensatz zu Schiedsverträgen soll durch Schiedsgutachten nur die materiell-rechtliche Beurteilung einzelner Tatbestandsmerkmale oder Elemente eines Rechtsverhältnisses für die Parteien verbindlich geklärt werden. Es zielt somit auf eine Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruches (BAG vom 22.01.1997 - 10 AZR 468/96- EzA § 4 TVG Schiedsgutachten Nr. 1; BAG vom 17.03.2005 - 8 AZR 179/04- NZA 2005, 896). |
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| In § 10.7 ERA-TV ist ausdrücklich festgehalten, dass der Beschäftigte den Rechtsweg beschreiten kann, nachdem die Paritätische Kommission im Rahmen des tarifvertraglich geregelten Reklamationsverfahrens eine Entscheidung getroffen hat. Ein Schiedsvertrag iSd. §§ 101 ff. ArbGG liegt daher nicht vor. Vielmehr handelt es sich bei der Entscheidung des Paritätische Kommission um ein Schiedsgutachen (vgl. dazu näher unten II.4.a). |
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| 2. Die Klage ist auch nicht wegen Fehlen des Rechtschutzinteresses unzulässig. |
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| Bei dem Rechtschutzinteresse handelt es sich um eine ungeschriebene Prozessvoraussetzung, die bei jeder Klage stets zu prüfen ist (vgl. BGH NJW 1999, 1337). Diese würde hier nur dann fehlen, wenn die klagende Partei ihr Ziel auf andere Weise schneller und billiger erreichen könnte, vorausgesetzt die einfachere und schnellere Rechtsverfolgung verspricht ohne jeden Zweifel Erfolg. |
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| Die klagende Partei kann hier nicht im Rahmen der Zulässigkeit darauf verwiesen werden, dass sie den nach dem ERA-TV vorgesehenen Weg über das Reklamationsverfahren vorab einschlagen müsse. Damit könnte sie zwar erreichen, dass die Paritätische Kommission letztlich eine Entscheidung treffen müsste. Diese Entscheidung würde jedoch, wie oben unter I.1 dargelegt, nicht mit letzter Verbindlichkeit einen Zahlungsanspruch der klagenden Partei feststellen, sondern wäre ihrerseits unter bestimmten Voraussetzungen wieder gerichtlich überprüfbar. Darüber hinaus würden sich auch nicht automatisch die weiteren Fragen im Zusammenhang mit den geltend gemachten diversen Zahlungsansprüchen beantworten. |
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| Die Klage ist aber derzeit nicht begründet. |
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| Nach dem bisherigen Vortrag der Parteien liegt bezüglich der (wohl überwiegend befristet eingestellten) Aushilfskräfte in der Abteilung Montage, zu der auch die klagende Partei gehört, keine Bewertung der Arbeitsaufgabe dieser Mitarbeiter vor. Dementsprechend ist das nach den Regelungen des ERA-TV zu durchlaufende Verfahren nicht durchgeführt worden. |
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| 1. Die maßgeblichen Regelungen des ERA-TV haben folgenden Inhalt: |
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§ 4 Grundsätze der Grundentgeltermittlung |
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Grundlage für die Ermittlung des Grundentgeltanspruchs des/der Beschäftigten gemäß § 9.1 ist die eingestufte Arbeitsaufgabe. |
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Die Arbeitsaufgabe wird durch die Arbeitsorganisation bestimmt. Sie wird ganzheitlich betrachtet. Zu ihrer Einstufung werden alle übertragenen Teilaufgaben im Rahmen der folgenden Bestimmungen berücksichtigt. |
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§ 5 Einstufung der Arbeitsaufgabe |
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5.1 Gegenstand der Bewertung |
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Gegenstand der Bewertung und Einstufung sind die Anforderungen der entsprechend der betrieblichen Arbeitsorganisation übertragenen Arbeitsaufgabe. |
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Bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe sind alle Teilaufgaben zu berücksichtigen, soweit sie die Arbeitsaufgabe in ihrer Wertigkeit prägen. |
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5.2 Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe |
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Die Bewertung der Arbeitsaufgabe erfolgt unter Anwendung des im Folgenden dargestellten Stufenwertzahlverfahrens als Methode der Arbeitsbewertung gemäß § 6. |
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Das Stufenwertzahlverfahren kann unmittelbar (§ 6.4.1) oder in der Form einer Vergleichsbewertung, bezogen auf die tariflichen Niveaubeispiele (§ 6.4.2) oder bezogen auf die betrieblichen Ergänzungsbeispiele (§ 6.4.3), angewendet werden. |
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Bestandteil des Systems der Bewertung und Einstufung ist der im Anhang beigefügte Katalog von tariflichen Niveaubeispielen. |
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Die Tarifvertragsparteien werden den Katalog der Niveaubeispiele, ausgehend von der technischen und organisatorischen Entwicklung, auf die Notwendigkeit der Aufnahme neuer Beispiele hin überprüfen und eventuell Ergänzungen möglichst unverzüglich vereinbaren. |
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§ 6 System der Bewertung und Einstufung |
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6.1 Stufenwertzahlverfahren |
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Grundlage der Bestimmung des Werts einer Arbeitsaufgabe sind folgende Bewertungsmerkmale für Arbeitsanforderungen (Definition siehe Anlage 1): |
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1.2 Ausbildung und Erfahrung |
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3. Handlungsspielraum/Verantwortung |
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Die Anforderungsniveaus der Bewertungsmerkmale werden durch Stufen differenziert (Anlage 1). |
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Die Gewichtung der Bewertungsmerkmale und Stufen ergibt sich aus den zugeordneten Punkten (in Anlage 1). |
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Die Gesamtpunktzahl einer Arbeitsaufgabe ergibt sich aus der Addition der Punkte aus den einzelnen Bewertungsmerkmalen. |
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Die Gesamtpunktzahl wird wie folgt 17 Entgeltgruppen zugeordnet: |
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Die tariflichen Niveaubeispiele (Anhang) sind unter Anwendung des Stufenwertzahlverfahrens (§ 6.4.1) gemäß Anlage 1 verbindlich bewertet und eingestuft. |
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Belastungen werden außerhalb des Stufenwertzahlverfahrens durch eine Zulage gesondert berücksichtigt (siehe Anlage 2). |
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Folgende Verfahren sind anwendbar: |
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Das Stufenwertzahlverfahren nach § 6.1 kann unter Beachtung der Einstufungen der tariflichen Niveaubeispiele zur Bewertung der Arbeitsaufgabe direkt angewendet werden. |
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Grundlage der Einstufung ist eine Beschreibung der Arbeitsaufgabe. |
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Auf die Beschreibung kann mit Zustimmung beider Seiten verzichtet werden. |
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Die Ergebnisse der Bewertung sind mit einer Begründung für jedes Bewertungsmerkmal zu versehen. |
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Eine Arbeitsaufgabe kann durch Vergleichen mit tariflichen Niveaubeispielen bewertet werden. |
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Die Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgt dabei in Bezug zu einem tariflichen Niveaubeispiel. Eine abweichende Bewertung ist in Bezug auf die Arbeitsaufgabe schriftlich zu begründen. |
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Unter Beachtung der tariflichen Niveaubeispiele können durch die Paritätische Kommission (§ 7) einvernehmlich betriebliche Ergänzungsbeispiele erstellt werden. Die Zustimmung einer Seite der Paritätischen Kommission kann nicht ersetzt werden. |
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Betriebliche Ergänzungsbeispiele können einvernehmlich durch eine Paritätische Kommission auf Unternehmensebene einheitlich festgelegt werden. Die Mitglieder dieser Paritätischen Kommission werden durch den Gesamtbetriebsrat bzw. durch die Unternehmensleitung bestimmt. |
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§ 7 Paritätische Kommission |
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In den Betrieben wird eine paritätisch besetzte Einstufungs- bzw. Reklamationskommission (im Folgenden: Paritätische Kommission) gebildet (siehe auch § 8). |
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Die Paritätische Kommission besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgebers einerseits sowie der Beschäftigten andererseits. Mindestens ein Vertreter der Beschäftigten muss dem Betriebsrat angehören. |
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Die Vertreter des Arbeitgebers werden von diesem, die Vertreter der Beschäftigten vom Betriebrat bestimmt. Beide Seiten benennen eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern. |
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7.2 Aufgaben der Paritätischen Kommission |
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Der Paritätischen Kommission obliegt die |
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- Einstufung bestehender, aber nicht bewerteter Arbeitsaufgaben, |
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- Einstufung neu entstehender oder veränderten Arbeitsaufgaben, |
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soweit dieser Tarifvertrag ihr nicht weitere Aufgaben zuweist. |
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Sie ist darüber hinaus berichtigt, von Fall zu Fall bestehende Einstufungen zu überprüfen, sofern dargelegt werden kann, dass sich aufgrund veränderter Anforderungen eine Veränderung der Einstufung ergeben könnte. |
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7.3 Entscheidungsfindung in der Paritätischen Kommission |
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Der Arbeitgeber übergibt der Paritätischen Kommission zur Vorbereitung der Entscheidung die entsprechenden Unterlagen (§ 6.4) und teilt die vorläufige Einstufung mit. |
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Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, so wird auf Antrag einer Seite je ein sachkundiger stimmberechtigter Vertreter der Tarifvertragsparteien hinzugezogen (erweiterte Paritätische Kommission). |
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Kommt nach eingehender Beratung in dieser erweiterten Paritätischen Kommission eine einheitliche oder mehrheitliche Meinung nicht zu Stande, wird auf Antrag einer Seite eine Schiedsstelle gebildet. |
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Der Arbeitgeber kann festlegen, dass die Entscheidung anstatt durch die Schiedsstelle durch Losentscheid in der erweiterten Paritätischen Kommission herbeigeführt wird. |
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Mit der Entscheidung der Paritätischen Kommission nach § 7.3.1, der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.3, der Schiedsstelle nach § 7.3.4 oder der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.5 ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen. |
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Die Entscheidung ist damit verbindlich, sofern nicht - binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Entscheidung bzw. dem Vorliegen der Begründung - Arbeitgeber oder Betriebsrat beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung unverbindlich ist, weil ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze in §§ 4-6 vorgenommen worden ist. |
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§ 8 Vereinfachtes Einstufungsverfahren |
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In Betrieben mit bis zu 500 Beschäftigten, in konzernabhängigen Betrieben mit bis zu 300 Beschäftigten, wird keine ständige Paritätische Kommission gebildet. |
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An ihrer Stelle übernimmt der Betriebsrat die Entgegennahme der Mitteilung des Arbeitgebers über die: |
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-Einstufung bestehender, aber noch nicht bewerteter Arbeitsaufgaben; |
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-Einstufung neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben. |
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Dabei sind die entsprechenden Unterlagen gemäß § 6.4 zu übergeben. |
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Die Einstufung des Arbeitgebers ist verbindlich. |
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Führt die Einstufung des Arbeitgebers zu einer niedrigeren als der bisherigen, wird sie erst nach Ablauf von 8 Wochen wirksam. Bei Reklamation durch den Betriebsrat gemäß § 10 verlängert sich diese Frist bis zur Beendigung des Reklamationsverfahrens, jedoch längstens auf insgesamt 5 Monate. |
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Bei Reklamation der Entgeltgruppe tritt eine dann zu bildende Paritätische Kommission zusammen. Diese besteht aus je zwei Vertretern des Arbeitgebers einerseits sowie der Beschäftigten andererseits; es sei denn, Arbeitgeber und Betriebsrat verständigen sich einvernehmlich auf je drei Vertreter. |
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Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7, mit Ausnahme des § 7.2, entsprechend. |
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Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die Betriebsparteien durch freiwillige Betriebsvereinbarung eine ständige Paritätische Kommission gemäß § 7 einrichten. |
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Grundentgeltanspruch der Beschäftigten |
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9.1 Der Beschäftigte hat Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe, die der Einstufung der im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht. |
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Es besteht Einigkeit, dass der Grundentgeltanspruch des Beschäftigten ausschließlich davon bestimmt ist, wie die Arbeitsaufgabe im betrieblichen Verfahren nach den Bestimmungen des Tarifvertrages bewertet worden ist. |
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Da ein besonderer Eingruppierungsvorgang, also die Zuordnung des Beschäftigten zu einer bestimmten Entgeltgruppe, nicht mehr stattfindet, gehen die Tarifvertragsparteien ebenso übereinstimmend davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 99 BetrVG bezüglich einer Eingruppierung/Umgruppierung nicht mehr vorliegen. |
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Der Arbeitgeber teilt diese Entgeltgruppe dem Beschäftigten und dem Betriebsrat schriftlich mit. |
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Dem Betriebsrat ist zusätzlich der zu Grunde gelegte Einstufungsvorgang schriftlich mitzuteilen. |
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10.1 Beschäftigte oder Betriebsrat können die mitgeteilte Entgeltgruppe (siehe § 9.2) schriftlich beim Arbeitgeber reklamieren. |
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Bei der Reklamation ist schriftlich oder mündlich darzulegen, dass - und aus welchen Gründen - die Entgeltgruppe nicht zutreffend sein soll. |
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Nach der Reklamation ist die Entgeltgruppe und ggf. die Einstufung der Arbeitsaufgabe durch den Arbeitgeber zu überprüfen. |
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Dies soll in der Regel innerhalb von 2 Monaten erfolgen. |
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Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Beschäftigten und dem Betriebsrat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. |
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Wird über das Ergebnis der Überprüfung kein Einverständnis erzielt, erfolgt eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission (§ 7.1 bzw. § 8.3). |
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Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, ist entsprechend § 7.3.3 ff. zu verfahren. |
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Der Beschäftigte kann im Hinblick auf das Ergebnis der Überprüfung den Rechtsweg beschreiten. |
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Er kann jedoch nur geltend machen, dass ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze der §§ 4-6 vorgenommen worden ist. |
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| 2. Wie bereits das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Beschluss vom 02.02.2009 (4 TaBV 1/09 - juris) anschaulich und treffend beschrieben hat, haben die Tarifvertragsparteien mit dem ERA-TV ein tarifliches Konzept geschaffen, bei dem die Entgeltfindung ohne einen Eingruppierungsvorgang stattfindet. Insoweit macht sich die Kammer die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts unter I.2.b zu eigen. |
|
| Danach ist folgendes Verfahren zu durchlaufen: |
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| „Nach dem Wortlaut des ERA-TV ist Ausgangspunkt zur Ermittlung des Grundentgeltanspruchs des Beschäftigten nach § 4.1 ERA-TV die eingestufte Arbeitsaufgabe. Diese wird gemäß § 4.2 ERA-TV durch die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers bestimmt. Die Arbeitsaufgabe ist ganzheitlich zu betrachten. Zu ihrer Einstufung werden alle übertragenen Teilaufgaben im Rahmen der folgenden Bestimmungen berücksichtigt. Nach § 5.1.1 ERA-TV sind Gegenstand der Bewertung und Einstufung die Anforderungen der entsprechend der betrieblichen Arbeitsorganisation übertragenen Arbeitsaufgabe. Die Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgt unter Anwendung des Stufenwertzahlverfahrens nach § 6.1 ERA-TV. Grundlage für die Bewertung der Arbeitsaufgabe sind hierbei fünf Merkmale: 1. Wissen und Können (1.1 Anlernen, 1.2 Ausbildung und Erfahrung), 2. Denken, 3. Handlungsspielraum / Verantwortung, 4. Kommunikation und 5. Mitarbeiterführung. Die Anforderungsniveaus werden durch in der Anlage 1 aufgeführten Stufen differenziert. Die Gewichtung der Bewertungsmerkmale und Stufen ergibt sich aus zugeordneten Punkten. Aus der hiernach ermittelten Gesamtpunktzahl folgt nach der Tabelle zu § 6.1.5 ERA-TV die Zuordnung in eine der 17 Entgeltgruppen. |
|
| Erforderlich für die Durchführung des Verfahrens zur Ermittlung des Grundentgeltsanspruchs des Beschäftigten ist die Beschreibung der jeweiligen Arbeitsaufgabe durch den Arbeitgeber. Da die Arbeitsorganisation Sache des Arbeitgebers ist, legt dieser zunächst personenunabhängig die Arbeitsaufgabe fest. Nach § 5.1.2 ERA-TV werden hierbei - anders als beim Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag I - nicht mehr sämtliche Teilaufgaben in die Beschreibung der Arbeitsaufgabe übernommen, sondern nur noch die „wertigkeitsprägenden Teilaufgaben“. Dies führt zu einer deutlich gröberen Darstellung der Arbeitsaufgaben als in Arbeitsplatz- bzw. Tätigkeitsbeschreibungen, die z. B. zum Zweck der Geschäftsverteilung angefertigt werden. |
|
| Das Stufenwertzahlverfahren kann nach § 5.2.2 ERA-TV unmittelbar (§ 6.4.1 ERA-TV), in Form einer Vergleichsbewertung bezogen auf tarifliche Niveaubeispiele (§ 6.4.2 ERA-TV) oder bezogen auf betriebliche Ergänzungsbeispiele (§ 6.4.3 ERV-TV) angewandt werden. Das zweitgenannte Verfahren stellt in der betrieblichen Wirklichkeit das in 95% der Fälle angewandte Verfahren dar (Erläuterungen zum ERA-TV des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V., Stand März 2008, S. 21). Die Bewertung der vom Arbeitgeber beschriebenen Arbeitsaufgabe erfolgt hierbei durch Vergleich der jeweiligen Arbeitsaufgabe mit den 122 tariflichen Niveaubeispiele des Anhangs zu § 6 ERA-TV. Die Beschreibungen der 122 tariflichen Niveaubeispiele sind hierbei bewusst allgemein gefasst. Sie stellen keine Arbeitsplatzbeschreibung im hergebrachten Verständnis dar, sondern erfassen nur allgemein die Tätigkeiten, die die jeweilige Arbeitsaufgabe in ihrer Wertigkeit prägen (vgl. § 5.1.2 ERA-TV). |
|
| Bei der Anwendung des Verfahrens nach § 6.4.2 ERA-TV ist es denkbar, dass eine vom Arbeitgeber beschriebene Arbeitsaufgabe ohne jede Veränderung einem der 122 tariflichen Niveaubeispiele zugeordnet werden kann (Erläuterungen, a. a. O., S. 21). So kann der Arbeitgeber, der die Arbeitsaufgabe eines Fahrers beschreibt, bei Erstellen der Aufgabenbeschreibung feststellen, dass seine Aufgabenbeschreibung der Beschreibung der Arbeitsaufgabe des tariflichen Niveaubeispiels „Fahrer/-in“ (Kodierung: 05.03.07.15) entspricht. In diesem Fall kann das tarifliche Niveaubeispiel unmittelbar zur Bewertung der Arbeitsaufgabe angewendet werden. Die Arbeitsaufgabe des Fahrers im Betrieb ist dann verbindlich mit 18 Punkten bewertet (vgl. § 6.2 ERA-TV). |
|
| Es ist aber auch denkbar, dass die vom Arbeitgeber erstellte Beschreibung der Arbeitsaufgabe keinem der 122 tariflichen Niveaubeispiele vollständig zugeordnet werden kann, etwa weil einzelne wertigkeitsprägende Aufgaben bzw. Teilaufgaben im tariflichen Niveaubeispiel nicht erwähnt sind oder im tariflichen Niveaubeispiel aufgeführte wertigkeitsprägende Teilaufgaben aufgeführt werden, die im Rahmen der betrieblichen Organisation der entsprechenden Arbeitsaufgabe nicht zugeordnet werden. In diesem Fall ist das tarifliche Niveaubeispiel insoweit nach seinen Inhalten abzuändern bzw. einzelne wertigkeitsprägende Inhalte ergänzend hinzuzufügen (Erläuterungen, a. a. O., S. 22). Die im Vergleich zum tariflichen Niveaubeispiel geänderte Beschreibung der Arbeitsaufgabe hat der Arbeitgeber sodann ausgehend von den Bewertungsstufen der Anlage 1 zu § 6 ERA-TV zu bewerten. |
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| Nach der Bewertung der Arbeitsaufgabe gemäß einem der drei geschilderten Verfahren übergibt der Arbeitgeber - soweit nicht das vereinfachte Einstufungsverfahren nach § 8 ERA-TV zur Anwendung kommt - die Unterlagen (Beschreibung der Arbeitsaufgabe und Bewertung derselben) der Einstufungs- bzw. Reklamationskommission (Paritätische Kommission nach § 7) und teilt die vorläufige Einstufung mit (§ 7.3.1 ERA-TV). Die Paritätische Kommission überprüft anhand der Aufgabenbeschreibung des Arbeitgebers, ob die vorgenommene Bewertung anhand der Anlage 1 zu § 6 ERA-TV ordnungsgemäß erfolgt ist. Das Verfahren in der Paritätischen Kommission ist im Einzelnen in § 7.3 ERA-TV geregelt. Die Paritätische Kommission kann unter Angabe von Gründen von der Arbeitgeberin die Überprüfung der Beschreibung der Arbeitsaufgabe hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der übertragenen Arbeitsaufgabe und gegebenenfalls die Überarbeitung der Beschreibung verlangen. Am Ende des Verfahrens vor der Paritätischen Kommission steht eine verbindliche Entscheidung über die Bewertung der Arbeitsaufgabe und damit einer verbindlichen Einstufung dieser Aufgabe einschließlich der Festlegung der Punktezahl. |
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| Bei Durchführung dieses Verfahrens und der am Ende stehenden verbindlichen Bewertung der Arbeitsaufgabe findet keine Ein- oder Umgruppierung im Rechtssinne statt. Die Beschreibung der Arbeitsaufgabe und ihre Bewertung erfolgen ohne jeden personalen Bezug. Damit fehlt es an einer Verbindung zwischen der Beschreibung der Arbeitsaufgabe, ihrer Bewertung und dem jeweiligen Arbeitnehmer. Eine auf einen einzelnen Arbeitnehmer bezogene Rechtsanwendung findet ebenso wenig statt. Die Zuordnung zu einer in § 6.1.5 ERA-TV aufgeführten 17 Entgeltgruppen erfolgt ausschließlich mittels der Vergabe von Punktwerten und die Feststellung einer Gesamtpunktzahl. Die Ermittlung der zutreffenden Entgeltgruppe beruht auf einer reinen Rechenoperation. |
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| Da es bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe zur unterschiedlichen Auffassungen kommen kann, haben die Tarifparteien zur Konfliktlösung besondere tarifrechtliche Instrumente entwickelt. Nach § 7.2 ERA-TV obliegt die Einstufung bestehender, aber noch nicht bewerteter Arbeitsaufgaben sowie die Einstufung neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben der Paritätischen Kommission. Kommt es in der paritätischen Kommission über die Einstufung zu keiner Einigung, so wird auf Antrag einer Seite eine erweiterte Paritätische Kommission gebildet. Kommt auch in dieser keine Einigung zustande, so wird auf Antrag einer Seite nach § 7.3.4 ERA-TV eine Schiedsstelle gebildet. Nach § 7.3.5 kann der Arbeitgeber festlegen, dass die Entscheidung anstatt durch die Schiedsstelle durch Losentscheid in der erweiterten Paritätischen Kommission herbeigeführt wird. Mit der Entscheidung einer dieser Gremien ist nach § 7.3.7 ERA-TV das Einstufungsverfahren abgeschlossen. Die Entscheidung ist verbindlich, sofern nicht binnen einer Frist von 2 Wochen nach der Entscheidung bzw. nach dem Vorliegen der Begründung Arbeitgeber oder Betriebsrat beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung unverbindlich ist, weil ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze in §§ 4-6 ERA-TV vorgenommen worden ist. |
|
| Neben dem Verfahren nach § 7 ERA-TV findet das sogenannte Reklamationsverfahren nach § 10 ERA-TV statt. Die vom Arbeitgeber nach § 9.2 ERA-TV mitgeteilte Entgeltgruppe können der Beschäftigte oder der Betriebsrat schriftlich beim Arbeitgeber reklamieren. Wird nach einer Überprüfung kein Einverständnis erzielt, so erfolgt eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission. Das Verfahren richtet sich sodann nach § 7.3.3 ff. ERA-TV. Der Beschäftigte kann nach § 10.7 ERA-TV im Hinblick auf das Ergebnis der Überprüfung den Rechtsweg beschreiten. Er kann jedoch nur geltend machen, dass ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze der §§ 4-6 ERA-TV vorgenommen worden ist.“ |
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| Zu ergänzen ist für den vorliegenden Fall, dass im vereinfachten Einstufungsverfahren nach § 8 ERA-TV an Stelle der Paritätischen Kommission der Betriebsrat die Mitteilung des Arbeitgebers über die Einstufung bestehender, aber noch nicht bewerteter Arbeitsaufgaben bzw. von neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben entgegennimmt und die Einstufung des Arbeitgebers zunächst verbindlich ist. Erst bei Reklamation der Entgeltgruppe tritt eine dann zu bildende Paritätische Kommission zusammen, sofern sich die Betriebsparteien nicht über die Bildung einer ständigen Paritätischen Kommission durch Betriebsvereinbarung geeinigt hatten. |
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| 3. Dieses Verfahren wurde bisher für die Arbeitsaufgaben der befristetet einstellten Arbeitnehmer nicht durchgeführt. Soweit sich die klagende Partei darauf beruft, dass die Arbeitsplätze in der Montage bereits sämtlich durch die Paritätische Kommission eingestuft worden seien, handelt es sich um andere Arbeitsaufgaben im Sinne des Tarifvertrages. |
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| a. Aus den vorgelegten Beschlüssen der Paritätische Kommission ist nicht erkennbar, welche Arbeitsaufgabe konkret eingestuft wurde. Aus dem Vorbringen der Parteien ist aber zu schließen, dass die Arbeitsaufgaben sämtlicher Stammarbeitskräfte in der Abteilung Montage auf Grund ihrer flexiblen Einsetzbarkeit dieser Kräfte und Erfahrung an allen dortigen Arbeitsplätzen jedenfalls nach Entgeltgruppe 4 eingestuft wurden. Ob dem eine Bewertung zu Grunde liegt, die – wie vom ERA-TV vorgegeben – allein anhand der Beschreibung der Arbeitsaufgabe ohne jeden personalen Bezug erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hatten die Aushilfskräfte nach dem Vorbringen der Parteien andere Arbeitsaufgaben. |
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| Zwar hat die klagende Partei vorgetragen, dass sie wie die Stammarbeitnehmer eingesetzt worden sei. Dem steht aber gegenüber, dass laut der Beklagten die Aushilfskräfte eben nicht mit der gesamten Palette der möglichen Tätigkeiten bzw. Teilaufgaben betraut worden seien, sondern jede Aushilfskraft entsprechend ihren Fähigkeiten zum Einsatz kam und tendenziell die eher leichteren und weniger komplizierten Arbeiten zugewiesen bekam. Soweit also die Beklagte von den befristet beschäftigten Arbeitnehmern nur die Erfüllung ausgewählter Teilaufgaben erwartet hat, führt dies dazu, dass eine andere Arbeitsaufgabe im Sinne des ERA-TV vorliegt. Es ist also gerade nicht so, dass die Tätigkeiten in der Montageabteilung nur ganzheitlich angesehen werden können. Vielmehr liegt dann auf Grund der Arbeitsorganisation eine andere Arbeitsaufgabe vor, die möglicherweise anders zu bewerten ist als die der Stammarbeitnehmer. |
|
| b. Eine Arbeitsaufgabe im Sinne des Tarifvertrages hat die Beklagte vermutlich zunächst deshalb nicht formuliert, da sie davon ausging, dass die klagende Partei nicht tarifgebunden ist. Im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien wurde daher ein fester Stundenlohn vereinbart. Sie hätte zwar spätestens mit dem ersten Geltendmachungsschreiben der klagenden Partei in Betracht ziehen können, dass die klagende Partei für den gesamten Zeitraum oder zumindest für einen Teilzeitraum Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sein könnte. Allerdings hat trotz mehrfacher Bitten der Beklagten, sowohl vorgerichtlich als auch nach Klageerhebung, die klagende Partei erst im Kammertermin die Mitgliedschaft für den gesamten Zeitraum des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nachgewiesen. Dementsprechend hat die Beklagte die Gewerkschaftsmitgliedschaft der klagenden Partei und damit die Tarifbindung im Kammertermin nicht mehr bestritten. Von einer Tarifbindung hat die Beklagte jedenfalls erst mit diesem Nachweis ausgehen müssen. |
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| 4. Die fehlende Formulierung der Arbeitsaufgabe durch die Beklagte hat dazu geführt, dass das nach dem ERA-TV vorgesehene Konfliktverfahren (noch) nicht durchgeführt wurde. Da die Beklagte also die Arbeitsaufgaben nicht eingestuft hatte, wurde auch nicht das für den Betrieb der Beklagten geltende vereinfachte Einstufungsverfahren gem. § 8 ERA-TV sowie das Reklamationsverfahren gem. § 10 ERA-TV durchlaufen. Nach dem Willen des Tarifvertrags ist aber dieser Weg vorab zu durchlaufen und im Reklamationsfall bei fehlender Einigung durch die Paritätische Kommission eine der tatbestandlichen Voraussetzungen des entsprechenden Anspruchs auf eine bestimmte Entgeltgruppe zu bestimmen. Bis dahin ist aber der Anspruch unbegründet. |
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| a. Auch insoweit macht sich die Kammer die Ausführungen des o.g. Beschlusses des LAG Baden-Württemberg vom 02.02.2009 (4 TaBV 1/09) unter B.II.2.dd zu eigen: |
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| „Mit diesem tariflichen Rechtsschutzsystem haben die Tarifparteien dem staatlichen Rechtsschutz ein innerbetriebliches Konfliktlösungsverfahren vorgeschaltet. Damit haben die Tarifparteien ersichtlich den Zweck verfolgt, den innerbetrieblichen Sachverstand bei der Bewertung der Arbeitsaufgaben zu nutzen. Anders als die staatlichen Gerichte, die sich den erforderlichen Sachverstand notfalls durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 144 ZPO verschaffen müssen, verfügen die Vertreter von Arbeitgeber und Beschäftigten in der Paritätischen Kommission, der erweiterten Paritätischen Kommission und dem Schiedsgericht aus eigener Anschauung über die notwendige Sachkenntnis zu den im Betrieb bestehenden Arbeitsaufgaben. Rechtlich ist die Bewertung der betrieblichen Arbeitsaufgaben durch die Paritätische Kommission als schiedsgutachterliche Tätigkeit einzuordnen (Becker, Festschrift für Löwisch, S. 17, 24). Aufgabe eines Schiedsgutachters ist es, die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Rechts oder eines Anspruchs verbindlich festzustellen (BAG 22.01.1997 - 10 AZR 468/96 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 146). Die Übertragung der Sachverhaltsermittlung auf einen Schiedsgutachter verstößt nicht gegen § 101 ArbGG. Eine unzulässige Schiedsgerichtsvereinbarung liegt erst vor, wenn einer dritten Stelle nicht nur die Feststellung von Tatsachen, sondern darüber hinaus auch deren verbindliche Subsumtion unter einzelne Tatbestandsmerkmale, etwas im Bereich der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe übertragen wird (BAG 20.01.2004 - 9 AZR 23/03 - Juris; BAG 20.01.2004 - 9 AZR 393/03 - AP BetrVG 1972 § 87 Vorschlagswesen Nr. 3; BAG 17.03.2005 - 8 AZR 179/04 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe Nr. 13). |
|
| Hiernach handelt es sich bei der Entscheidung der Paritätischen Kommission nach § 7.3 ERA-TV um ein Schiedsgutachten. Denn die Paritätische Kommission hat nicht die Aufgabe, die jeweils übertragene Arbeitsaufgabe unter tarifliche Tätigkeitsmerkmale zu subsumieren. Ihr obliegt vielmehr die vorgelagerte Bewertung der abstrakten Arbeitsaufgabe, indem sie insbesondere eine Bewertung durch Vergleichen der jeweiligen Arbeitsaufgabe mit den tariflichen Niveaubeispielen vornimmt (vgl. § 6.4.2 ERA-TV). Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens kann nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB nur auf grobe Unbilligkeit sowie auf Verfahrensverstöße überprüft werden. Diese Rechtsprechung haben die Tarifparteien in § 7.3.7 und § 10.7 ERA-TV aufgegriffen. Um die innerbetrieblichen Konfliktlösung zu fördern, haben sie den staatlichen Rechtsschutz auf das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß beschränkt.“ |
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| b. Bis die Parteien dieses innerbetriebliche Konfliktlösungsverfahren durchgeführt haben, ist der Anspruch unbegründet. Bei der kraft Tarifvertrags zwischen den Parteien geltenden Regelung handelt es sich, wie bereits dargelegt, nicht um eine Schiedseinrede, sondern es ist insoweit von einem pactum de non petendo auszugehen. Danach unterstellt der Tarifvertrag, dass Arbeitnehmer so lange aus einer ihrer Meinung nach falschen Einstufung keine Forderungen einklagen werden, bis das Verfahren nach dem ERA-TV durchlaufen ist (vgl. auch MünchKommBGB/Gottwald § 317 Rz. 26, BGH NJW 1990, 1231). Da die Regelung sonst ihren Zweck weitgehend verfehlen würde, enthält sie die stillschweigende Vereinbarung, dass der Gläubiger für die Dauer der Erstattung des Gutachtens bzw. des Durchlaufens des innerbetrieblichen Verfahrens trotz der Fälligkeit der Forderung gegen den Schuldner nicht vorgehen werde. Eine derartige Vereinbarung berechtigt den Schuldner, die Leistung jedenfalls vorübergehend zu verweigern (BGH aaO. 1232). |
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| c. Derzeit liegen auch nicht die Voraussetzungen dafür vor, dass entsprechend § 319 BGB die Bestimmung durch Urteil zu ersetzen ist. |
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| Eine Ersetzung des Schiedsgutachtens durch Urteil würde nach dieser Bestimmung u.a. dann erfolgen, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert. Übertragen auf das hiesige tarifvertraglich vorgesehene innerbetriebliche Verfahren bedeutet das, dass das Gericht erst dann zur Entscheidung berufen wäre, wenn etwa eine Entscheidung durch die paritätische Kommission nicht getroffen werden könnte oder verzögert würde (vgl. insoweit auch LAG Baden-Württemberg aaO. unter II.2.b.dd und c. der Gründe, worin eine gerichtliche Ersetzung wohl sogar gegen den Willen der Tarifvertragsparteien verstieße). Vorliegend fehlt es zwar aus den oben unter 3 b genannten Gründen an einer Bewertung einer Arbeitsaufgabe durch die Beklagte. Dabei ist jedoch derzeit nicht von einer Verzögerung iSd § 319 BGB auszugehen ist. |
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| 5. Mit der Beantwortung der Frage, nach welcher Entgeltgruppe nach dem ERA-TV die klagende Partei grundsätzlich zu entlohnen ist, stehen letztlich sämtliche geltend gemachten Zahlungsansprüche der klagenden Partei insofern im Zusammenhang, als diese von der Höhe der Grundvergütung als jeweilige Bezugsgröße abhängen. Daher waren sämtliche geltend gemachten Ansprüche derzeit unbegründet. |
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| Die Klage war demnach als derzeit unbegründet abzuweisen. |
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| 2. Bei der Streitwertfestsetzung gem. § 61 Abs. 1 ArbGG folgte dieser der Höhe des bezifferten Klagantrags. |
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| 3. Die Klarstellung in Ziffer 4 des Urteiltenors betrifft den Fall, dass eine Partei Berufung unterhalb der Berufungssumme von 600,--EUR einlegen würde. Für diesen Fall war gem. 64 Abs. 3a ArbGG klarzustellen, ob die Berufung zuzulassen ist. Die Zulassung der Berufung war hier nach § 64 Abs. 3 Ziffer 1 und 2 b ArbGG geboten. |
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