Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil, 25. Apr. 2006 - 6 Ca 19/06

published on 25.04.2006 00:00
Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil, 25. Apr. 2006 - 6 Ca 19/06
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.360,00 (i. W.: - Eintausenddreihundertsechzig 00/100 EUR -) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.01.2006 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf EUR 1.360,00 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihrer früheren Arbeitgeberin, die Rückzahlung verauslagter Fortbildungskosten.
Die Klägerin war anfänglich bei der Mutter der Beklagten in deren Physiotherapiepraxis als Physiotherapeutin beschäftigt. Die Beklagte führte nach dem Tod ihrer Mutter im November 2004 die Praxis fort. Die Klägerin wurde als Physiotherapeutin weiter beschäftigt.
Die Klägerin wandte sich im Jahr 2005 an die Beklagte und bekundete ihr Interesse an der Teilnahme an einer "Bobath" - Fortbildung. Das sogenannte "Bobath-Konzept" ist eine Behandlungsmethode für neurologische Erkrankungen. Sofern Mitarbeiter über eine zertifizierte Bobath-Fortbildung verfügen, kann der Praxisinhaber eine erweiterte Therapiepalette gegenüber den Patienten anbieten und diese Behandlungsmethode gesondert gegenüber den Krankenkassen abrechnen. Die Mutter der Beklagten selbst hatte eine entsprechende Bobath-Weiterbildung absolviert. Zu jener Zeit hatte sich die Klägerin an die Mutter der Beklagten gewandt, jedoch  vergeblich um die Finanzierung einer Bobath-Fortbildung gebeten.
Nachdem die Klägerin wegen der Fortbildungsteilnahme angefragt hatte, kamen die Parteien im Jahr 2005 überein, dass die Klägerin sich in der "Bobarth-Behandlungsmethode" beim Fortbildungszentrum der Fachklinik E fortbilden lassen sollte. Von der Beklagten kam der Vorschlag, dass die Klägerin mit der Bezahlung des Bobath-Kurses in Vorleistung treten sollte. Die Klägerin meldete sich zur Fortbildung an, nahm eine Anzahlung vor und reichte eine Bescheinigung der Beklagten, dass sie in ihrer Physiotherapiepraxis arbeite, bei dem Veranstalter der Fortbildung ein.  Am 08.06.2005 legte die Beklagte einen von ihr vorformulierten "Zusatzvertrag zum Anstellungsvertrag" vor, welcher anschließend von beiden Parteien unterzeichnet wurde.
In diesem Zusatzvertrag (Anlage K 2, Aktenblatt 6) heißt es:
"Zusatzvertrag zum Anstellungsvertrag
vom 1.10.03 bis auf weiteres
Betrifft: Teilnahme am Bobath-Grundkurs
Zwischen S nachfolgend Arbeitgeberin genannt und L im folgendem Arbeitnehmerin genannt.
10 
Die Kursgebühr über 1.360.- EUR wird von der Arbeitnehmerin bezahlt. Nach erfolgreichem Abschluss der Bobath-Fortbildung wird die Kursgebühr über 1.360.- EUR in monatlichen Raten à 57.- EUR über einen Zeitraum von 24 Monaten an die Arbeitnehmerin zurückbezahlt.
11 
Falls die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Ratenzahlung beendet, ist die Arbeitgeberin zu einer weiteren Zahlung nicht verpflichtet.
12 
Für die Dauer der Fortbildungsmaßnahme muss die Arbeitnehmerin Urlaub beantragen.
13 
Falls aus betriebswirtschaftlichen Gründen eine Fortführung der Praxis nicht mehr möglich ist, oder Gründe zu einer fristlosen Kündigung führen, wird die Ratenzahlung eingestellt."
14 
Der erste Teil des Kurses fand vom 22.07.2005 bis einschließlich 29.07.2005 statt, der zweite Teil fand vom 05.11.2005 bis zum 11.11.2005 statt. Der Kurs bestand aus insgesamt 160 Kursstunden à 45 Minuten. Die Klägerin verauslagte die Kursgebühren für die Teilnahme an dem Bobath-Kurs in Höhe von EUR 1.360.-. Ausweislich des Zertifikats vom 11.11.2005 (Anlage K 3) hat die Klägerin den "Bobath"-Kurs erfolgreich bestanden.
15 
Mit Schreiben vom 30.08.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum "31.09.2005", vorsorglich zum nächstmöglichen Termin. Die Praxis für Physiotherapie wurde nach dem 30.09.2005 nicht mehr weitergeführt.
16 
Die Klägerin trägt vor, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Einstellungsvertrages vom 08.06.2005 und des Zusatzvertrages vom selben Datum sei von einer bevorstehenden Betriebsschließung oder dem bloßen Risiko einer Betriebsschließung keine Rede gewesen.
17 
Sie ist der Ansicht, ihr stehe ein Rückzahlungsanspruch aus dem Zusatzvertrag zum Einstellungsvertrag vom 08.06.2005 zu. Die Beklagte könne sich nicht wirksam auf die Klausel des Zusatzvertrages berufen, wonach die Ratenzahlung eingestellt werde könne, falls aus betriebswirtschaftlichen Gründen eine Fortführung der Praxis nicht mehr möglich sei. Sie ist der Ansicht, bei der Vereinbarung in der Zusatzvereinbarung handele es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Jedenfalls habe sie auf die Formulierung des Zusatzvertrages keine Einflussnahmemöglichkeit gehabt. Die Zusatzvereinbarung benachteilige sie unangemessen, weil ihr als Arbeitnehmerin das Unternehmerrisiko der Beklagten ungerechtfertigter Weise aufgebürdet werde. Eine Abwälzung von Fortbildungskosten durch Rückzahlungsklauseln auf den Arbeitnehmer für den Fall betriebsbedingter Kündigungen sei in jedem Fall unzulässig. Es sei nicht ersichtlich, warum etwas anderes gelten solle, wenn der Arbeitnehmer die Kosten zunächst selbst verauslagt habe und diese dann vom Arbeitnehmer zurückzuerstatten seien. Sie sei als Arbeitnehmerin im gleichem Maße schutzwürdig.
18 
Die Klägerin beantragt zuletzt:
19 
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.360 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
20 
hilfsweise,
21 
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 342.-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
22 
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin am 12.05.2006, 12.06.2006, 12.07.2006, 12.08.2006, 12.09.2006, 12.10.2006, 12.11.2006, 12.12.2006, 12.01.2007, 12.02.2007, 12.03.2007, 12.04.2007, 12.05.2007, 12.08.2007, 12.09.2007, 12.10.2007. 12.11.2007 und 12.12.2007 jeweils EUR 57,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit diesen Tagen zu bezahlen.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Klage abzuweisen.
25 
Die Beklagte trägt vor, der Klägerin sei beim Abschluss der Zusatzvereinbarung über die Fortbildungskosten die schlechte betriebswirtschaftliche Lage der Praxis bekannt gewesen. Trotz einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden habe sie oft nicht mehr als 15 Stunden pro Woche mit Patienten arbeiten können. Durch die Kenntnis dieser Umstände sei das Vertrauen der Klägerin auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der damit verbundenen Rückzahlung der verauslagten Fortbildungskosten nicht schutzwürdig. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Zulässigkeit von Rückzahlungsvereinbarungen seien unanwendbar, soweit kein schutzwürdiges Vertrauen beim Arbeitnehmer vorliege.
26 
Da der Zusatzvertrag im Einzelnen ausgehandelt worden sei, unterliege er nicht einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff BGB.
27 
Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Fortbildungskosten von insgesamt EUR 1.340.-  das monatliche Bruttogehalt von EUR 1.259,31 nur unwesentlich übersteige.
28 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2006 Bezug genommen. Im Termin vom 25.04.2006 beantragte der Beklagtenvertreter, ihm zur Erwiderung auf den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin vom 20.04.2006 und hinsichtlich der rechtlichen Hinweise des Vorsitzenden ein Schriftsatzrecht einzuräumen.

Entscheidungsgründe

 
I.
29 
Die zulässige Klage ist in ihrem Hauptantrag begründet. Über den Hilfsantrag ist damit nicht zu entscheiden.
30 
Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch in Höhe des verauslagten Betrages in Höhe von 1.360 EUR zu. Der Ausschluss der Rückzahlung für den Fall dass die Praxis aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht fortgeführt wird, ist gem. § 307 Abs. 1 BGB i.V.m. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam. Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Klausel, wonach der Beklagten nachgelassen wird, den von der Klägerin verauslagten Betrag in monatlichen Raten zurückzuzahlen ebenfalls gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
31 
1. Die von den Parteien unterzeichnete Zusatzvereinbarung vom 08.06.2005 zum Arbeitsvertrag unterliegt gem. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB der Inhaltskontrolle der §§ 307-309 BGB.
32 
a) Zwar ist die Zusatzvereinbarung nicht für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert. Die Vereinbarung wurde vielmehr zur Regelung der Kosten, welche durch die Bobarth-Fortbildung der Klägerin entstanden, von der Beklagten vorformuliert und der Klägerin zur Unterschrift vorgelegt.
33 
Im Bereich der Verbraucherverträge kommt jedoch auch bei nur zur einmaligen Verwendung bestimmten vorformulierten Vertragsbedingungen eine Inhaltskontrolle gem. den §§ 307 ff BGB in Betracht.
34 
aa) Ein Verbrauchervertrag gem. § 310 Abs. 3 Satz 1 liegt vor, wenn der Vertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) geschlossen wird. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.05.2005 (Az: 5 AZR 572/04) ist der Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des § 310 Abs. 3 BGB als Verbraucher anzusehen. Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an.
35 
bb) Weitere Voraussetzung einer Inhaltskontrolle ist, dass der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf den Inhalt der Vertragsbedingung keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Aus dem Gesetzeswortlaut des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ergibt sich, dass die Beweislast für das Fehlen einer Einflussmöglichkeit beim Verbraucher liegt. Dieses Ergebnis wird durch die Gesetzessystematik der §§ 305 ff BGB gestützt. Bei für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen bürdet das Gesetz in § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB dem Verwender die Beweislast dafür auf, dass abweichend vom Regelfall ein Aushandeln im Einzelfall vorliegt. Bei § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB formulierte der Gesetzgeber damit eine Ausnahme, während das Fehlen der Einflussmöglichkeit bei § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB als tatbestandliche Voraussetzung formuliert ist. Tatbestandsvoraussetzungen sind grundsätzlich von demjenigen zu beweisen, der die entsprechende Rechtsfolge der Norm begehrt (BGH Urteil vom 14. Januar 1991, Az: II ZR 190/89NJW 1991, 1052).
36 
Allerdings hat der Verbraucher bei der Darlegung des Fehlens einer Voraussetzung nicht jede denkmögliche Einflussnahmemöglichkeit in seinem Vortrag auszuschließen. Soweit der Tatbestand einer Rechtsfolge das Fehlen eines bestimmten Umstandes vorsieht, trifft den Prozessgegner eine sekundäre Behauptungslast (BGH, Urteil vom 14. Juli 2003, Az: II ZR 335/00, WM 2004, 225-227 zur sekundären Behauptungslast des Fehlens eines Rechtsgrundes im Sinne von § 812 BGB).
37 
Für das Fehlen einer Einflussnahmemöglichkeit ist es nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zunächst für den Vortrag des Verbrauchers erforderlich aber auch ausreichend, er habe aufgrund der Vorformulierung keine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt gehabt. Der Unternehmer, d.h. der Arbeitgeber, hat im Rahmen einer sekundären Behauptungslast die Umstände darzulegen, aus denen er ableitet, eine Einflussnahme sei möglich gewesen. Die Annahme einer sekundären Behauptungslast der Beklagten führt auch nicht zu einer Umkehr der durch im Gesetz vorgesehenen Beweislast. Werden Umstände von dem Unternehmer vorgetragen, die auf eine Einflussnahmemöglichkeit schließen lassen, trägt der Verbraucher das Risiko einer Beweislastentscheidung.
38 
Im vorliegenden Fall erwiderte die Beklagte pauschal, die Vereinbarung sei ausgehandelt. Umstände,  die für sie ein „Aushandeln“ darstellen, wurden nicht genannt. Dass über die Fortbildung gesprochen wurde und die Klägerin zunächst die Kosten vorstrecken sollte, stellt kein Aushandeln im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB dar. Erforderlich ist, dass der Verbraucher bzw. der Arbeitnehmer die reale Möglichkeit hat, auf den Inhalt der jeweiligen Klausel einzuwirken. Nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2006 hat die Klägerin die Wahl gehabt, die von ihr vorformulierte Vereinbarung zu unterzeichnen oder nicht zu unterzeichnen. Die Annahme oder Ablehnung einer Vereinbarung stellt keine inhaltliche Einflussnahme im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB dar. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist nicht anzunehmen, dass bereits die Möglichkeit der Weigerung, den vorformulierten Text zu unterschreiben, für eine Einflussnahmemöglichkeit ausreichend ist. Schließlich besteht im Zivilrecht, soweit kein Kontrahierungszwang besteht, immer die Möglichkeit, den Abschluss einer Vereinbarung abzulehnen.
39 
Darüber hinaus ist nicht außer Acht zu lassen, dass der typische Verbraucher bzw. Arbeitnehmer nicht die erforderlichen Rechtskenntnisse hat, um ihn benachteiligende Vertragsklauseln zu durchschauen und zweckentsprechende Änderungen durchzusetzen. Er ist, wenn ihm ein vorformulierter Text für einen Einzelvertrag vorgelegt wird, in derselben Situation wie bei Einbeziehung eines Textes, der mehrfach verwandt werden soll (Palandt/Heinrichs, Rn. 19 zu § 310 BGB, 54. Auflage).
40 
Damit liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB vor. Eine Inhaltskontrolle nach den §§ 307-309 BGB ist vorzunehmen.
41 
2. Die Einschränkung der Rückerstattung der Fortbildungskosten an die Arbeitnehmerin für den Fall der Betriebsstilllegung benachteiligt die Arbeitnehmerin entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen (c). Der Ausschluss der Rückerstattungspflicht für den Fall, dass die Praxis nicht fortgeführt wird, ist damit gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (d).
42 
Die vorliegende Konstellation der Vorfinanzierung der Fortbildungskosten durch den Arbeitnehmer und der Rückzahlung durch den Arbeitgeber ist ebenfalls an den Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Rückzahlungsklauseln zu messen (im folgenden b) ).
43 
a) Die Rechtsprechung des BAG nahm schon vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eine inhaltliche Überprüfung von Klauseln vor, die Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Eingriff in das Recht der Berufsfreiheit durch Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel nur zulässig, wenn die vereinbarte Rückzahlungspflicht aus der Sicht eines verständigen Arbeitgebers einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entspricht und dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Dies ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles in einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu ermitteln (BAG vom 05.12.2002, 6 AZR 539/01, AP Nr. 32 zu § 611 Ausbildungsbeihilfe, m. w. Rechtsprechungsnachweisen).
44 
Eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers auch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung stellt nach Ansicht des BAG keinen angemessenen Interessenausgleich dar (vgl. BAG, Urteil vom 06.05.1998, 5 AZR 535/97, NZA 1999, 79 [80]). Bei Bestehen einer Rückzahlungsabrede würde der Arbeitnehmer an der Fortbildung regelmäßig nur unter Voraussetzung und im Vertrauen teilnehmen, dass er für die Dauer der Bindungsfrist im Betrieb verbleiben werde und so auch eine eigene Belastung vermeiden kann. Eine derartige Klausel entspricht, so das BAG, nicht einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers.
45 
Soweit bei Rückzahlungsklausel in Formularverträgen der Fall der betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgenommen wird, benachteiligt die gesamte Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB und ist folglich unwirksam (LAG Baden-Württemberg vom 26.7.2005 – 22 Sa 91/04, zu finden über http:// www.arbeitsgerichte.landbw.de/)
46 
b) Im vorliegenden Fall verauslagte die Arbeitnehmerin und nicht die Arbeitgeberin die Fortbildungskosten in Höhe von 1.360 EUR.  Der Betrag sollte ihr nach der Zusatzvereinbarung in 24 Monatsraten à 57 EUR zurückerstattet werden. Die Gesamtsumme ergibt 1.368 EUR. Der Differenzbetrag von 8 EUR stellt 0,59 Prozent des verauslagten Betrages dar.
47 
aa) Die Vereinbarung im Zusatzvertrag enthält eine Art „umgekehrte Rückzahlungsklausel“.
48 
Üblicherweise tritt der Arbeitgeber in Vorleistung der Fortbildungskosten und bindet anschließend den Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit an das Arbeitsverhältnis, indem er ihn für den Fall des Ausscheidens zur Rückzahlung der aufgewandten Kosten verpflichtet. Im vorliegenden Fall tritt der Arbeitnehmer auf Vorschlag des Arbeitgebers in Vorleistung der Kosten, bekommt jedoch im bestehenden Arbeitsverhältnis über einen Zeitraum von zwei Jahren durch monatliche Zahlungen den Betrag zurückerstattet.
49 
Nach dem Sinn und Zweck der von den Parteien unterzeichneten Vereinbarung sollte damit eine gewisse Bindung des Arbeitnehmers eintreten. Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer sollte die Rückzahlung enden. In diesem Fall würde der Arbeitnehmer je nach Zeitpunkt seines Ausscheidens einen mehr oder weniger großen Anteil der aufgewandten Fortbildungskosten selbst tragen müssen. Wird hingegen das Arbeitsverhältnis fortgeführt, hat zwangsläufig der Arbeitgeber selbst die Kosten der Fortbildung zu tragen. Für den Fall des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses haben die Parteien daher unmissverständlich eine Kostentragung durch die Beklagten vereinbart.
50 
bb) Durch die Zusatzvereinbarung wurde von den Parteien keine Erhöhung des Entgelts vereinbart, soweit die Klägerin die Fortbildung aus eigenen Mitteln finanziert. Bei einer derartigen Möglichkeit könnte am Vorliegen einer Kündigungsbeschränkung gezweifelt werden, da schließlich die erhöhte Vergütung allein an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses gekoppelt würde und der Arbeitnehmer dauerhaft einen höheren Verdienst erhält.
51 
Durch die vorliegende "Zusatzvereinbarung" der Parteien vom 08.06.2005 sollte jedoch nicht die Vergütung der Arbeitsleistung erhöht werden, sondern der Betrag sollte ausdrücklich "zurückbezahlt" werden. Hätte das Arbeitsverhältnis unverändert fortbestanden, hätte die Klägerin lediglich 8 Euro mehr zurückbekommen als sie zunächst verauslagt hatte.
52 
cc) Dass die Rückzahlung der Fortbildungskosten an den Arbeitnehmer vom Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht wird, stellt der Sache nach eine vergleichbare Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers dar wie die Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel. Grundlage für die Rechtsprechung des BAG zum zulässigen Rahmen für Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen ist die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (siehe Ziffer 1 der Entscheidungsgründe des Urteil des BAG vom 05.12.2002, 6 AZR 539/01, AP Nr. 32 zu § 611 Ausbildungsbeihilfe). Eine vertragliche Kündigungsbeschränkung, mit der das Kündigungsrecht des Arbeitnehmers an Zahlungspflichten gebunden werden, ist nur dann mit Art. 12 GG vereinbar , wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem Arbeitnehmer zuzumuten sind und einem begründeten Interesse des Arbeitgebers entspricht.
53 
c) Die Vertragsbedingung, die es dem Arbeitgeber gestattet, die Rückzahlung bei Betriebsstilllegung einzustellen, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und entspricht keinem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers.
54 
aa) Durch die Vereinbarung der Parteien vom 08.06.2005 legten die Parteien fest, dass die Fortbildungskosten durch die Beklagte zu tragen sind. Lediglich für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsvertrages sollte von dieser Kostentragungsregel abgewichen werden. Gleichzeitig war geregelt, dass die Arbeitnehmerin die Kosten zunächst verauslagt. Soweit das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestanden hätte, hätte die Beklagte die Fortbildungskosten zu tragen gehabt.
55 
Für den Fall der arbeitnehmerseitigen Kündigung entspricht die Abweichung von der von den Parteien vereinbarten Kostentragungsregel einem billigen Interesse des Arbeitgebers: der Arbeitnehmer hat es selbst in der Hand, bei seinem bisherigen Arbeitgeber zu bleiben und sich auf diese Weise die Weiterbildung ratierlich zurückzahlen zu lassen oder zu kündigen und auf die weitere Rückzahlung zu verzichten. Dies stellt nicht per se eine unangemessene Benachteiligung dar.
56 
Die Unangemessenheit ergibt sich daraus, dass die monatliche Rückzahlung des Arbeitgebers auch bei einer betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisse enden würde. Durch die Fortbildung und der damit verbundenen Qualifikation der Klägerin wollte die Beklagte ihr Behandlungsangebot und die Abrechnungsmöglichkeit gegenüber den Krankenkassen verbessern. Die Beklagte hatte damit zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ein wirtschaftliches Interesse daran, die vom Arbeitnehmer noch zu erwerbende Qualifikation möglichst langfristig zu nutzen. Soweit die Beklagte sich anschließend infolge schlechter Marktlage dazu entscheidet, die Physiotherapiepraxis nicht mehr weiterzubetreiben, verwirklicht sich das Unternehmerrisiko der Beklagten. Dieses unternehmerische Risiko hat die Beklagte zu tragen.
57 
bb) Zudem ist bei der Angemessenheitsprüfung die Dauer der faktischen Bindung zu berücksichtigen. Der zulässige Umfang der Bindungsdauer richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes in erster Linie nach der Dauer der Aus- und Fortbildungsmaßnahme (vgl. Urteil des vom 21.07.2005, AZ.: 6 AZR 452/04, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 37 unter Ziffer 2 c) der Gründe). Die Dauer wirkt sich im Regelfall einerseits auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitgebers aus und andererseits auf die Qualität der Fortbildung. Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu vier Monaten kann eine Bindungsdauer von bis zu 24 Monaten zulässig sein (BAG 06.09.1995, Az.: 5 AZR 241/94, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 23). Obwohl die Dauer der Fortbildung ein starkes Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikation ist, kann auch bei kürzerer Ausbildung eine verhältnismäßig lange Bindung gerechtfertigt sein, soweit die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt.
58 
Im vorliegenden Fall umfasste die Fortbildung 160 Stunden zu je 45 Minuten. Dies ergibt eine Gesamtstundenzahl von 120 Stunden. Auch bei einer reduzierten Wochenarbeitszeit der Klägerin von 20 Stunden würde dies nur 6 Wochen darstellen. Bei einer Dauer der Qualifizierungsmaßnahme von bis zu zwei Monaten ist nach den Maßstäben des BAG eine Bindungsdauer von mehr als einem Jahr in der Regel unzulässig (vgl. Urteil vom 15.12.1993, Az: 5 AZR 279/93,NZA 1994, 835). Dass die Fortbildung überdurchschnittlich große Vorteile für die Klägerin mit sich brachte, ist nicht ersichtlich. Hingegen sollte nach vertraglichen Vereinbarung die Zeit der Fortbildung in Zeiten von Erholungsurlaub der Klägerin stattfinden. Unabhängigkeit von der rechtlichen Zulässigkeit einer derartigen zeitlichen Überschneidung von Erholungsurlaub und beruflicher Fortbildung, hat dies zur Folge, dass das arbeitgeberseitige Interesse an einer längeren Bindungsdauer geringer einzustufen ist. Schließlich sollte nach der Zusatzvereinbarung die Fortbildung in Urlaubszeiten stattfinden. Die erhaltene Arbeitsleistung hätte sich für die Beklagte auch während der Zeit der Fortbildung nicht vermindert, da die Klägerin während des Erholungsurlaubs ohnehin nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wäre. Eine Bindungsdauer von zwei Jahren ist für diesen Fall unangemessen.
59 
cc) Nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB sind bei Verbraucherverträgen zusätzlich die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
60 
Die Beklagte trägt vor, der Klägerin sei bei Unterzeichnung der Vereinbarung die schlechte wirtschaftliche Lage der Praxis bekannt gewesen. Die Beklagte habe zuvor einer Reduzierung ihrer Wochenarbeitszeit zugestimmt. Daraus hätte sie schließen können, dass eine Rückzahlung der verauslagten Beträge fraglich sei.
61 
Soweit aus Sicht der Beklagten schon damals die Schließung der Praxis absehbar war, hätte sie eine Kostenübernahme nicht anbieten dürfen. Wäre die Übernahme der Kosten abgelehnt worden, wäre für die Klägerin klar erkennbar gewesen, dass sie die Kosten schlussendlich selbst zu tragen gehabt hätte. Sie hätte dies zur Grundlage ihrer Entscheidung machen können, an dem Kurs teilzunehmen oder nicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt nach einer Ablehnung der Finanzierung durch die Mutter der Beklagten vom Vorhaben, an der "Bobath"-Fortbildung teilzunehmen, Abstand genommen hatte. Es ist davon auszugehen, dass die Entscheidung im Juni 2005 nicht anders ausgefallen wäre, wäre die ratierliche Rückzahlung nicht angeboten worden.
62 
Soweit die Beklagte von sich aus die Vorfinanzierung und die ratierliche Rückzahlung vorschlägt und die vorformulierte Vereinbarung hierfür der Klägerin zur Unterschrift vorlegt, kann in diesem Fall bei objektiver Betrachtung die Klägerin wohl davon ausgehen, dass die Beklagte selbst zunächst von der Fortführung der Praxis ausgeht. Da die Einstellung oder Fortführung einer Praxis stets einen autonomen Entschluss des jeweiligen Praxisinhabers voraussetzt, ist die Einschätzung der Klägerin diesbezüglich nicht maßgeblich. Insoweit kam es auf den von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweis nicht an.
63 
Die den Vertragsschluss begleitenden Umstände führen nicht zu einer Angemessenheit der Zusatzvereinbarung, nach der die Rückzahlung für den Fall der Schließung der Praxis enden sollte.
64 
d) Der Ausschluss der Rückzahlung ist damit gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel derart, dass der Klägerin nur ein Teil der Fortbildungskosten zurückzuerstatten sind, kommt nicht in Betracht.
65 
Vor der Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes wurde angenommen, dass eine zu lange Bindungsfrist einer Rückzahlungsklausel nicht deren Nichtigkeit zur Folge hat, sondern dass sie auf das noch zulässige Maß zurückgeführt werden kann (so etwa BAG 06.09.1995, Az.: 5 AZR 241/94, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 23). Eine derartige geltungserhaltende Reduktion kommt bei einer Unwirksamkeit nach § 307 BGB jedenfalls für Vereinbarungen, die nach dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden, nicht in Betracht. Nach Sinn und Zweck der AGB-Kontrolle scheidet eine geltungserhaltende Reduktion aus (vgl. BAG, Urteil vom 4.3.2004, Az.: 8 AZR 196/03 zum Verbot der geltungserhaltenden Reduktion bei zu hohen Vertragsstrafen). Dem Verwender soll nicht das Risiko der Implementierung einer unwirksamen Klausel abgenommen werden (BGH vom 8.10.1986, Az.:VIII ZR 342/85).
66 
e) Im vorliegenden Fall stellt die Rückzahlung der Fortbildungskosten in Monatsraten eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar, soweit das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Ob dies auch für das bestehende Arbeitsverhältnis gilt, kann an dieser Stelle offen bleiben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung zum 30.09.2005. Nach dem die Kostentragung bei einer betriebsbedingten Kündigung nicht wirksam abbedungen werden konnte (s.o. unter 2 c) ), ist ein Festhalten an der ratierliche Rückzahlung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nicht zumutbar. Ein billigenswertes Interesses des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Fortbildungskosten nur ratierlich zurück zu zahlen, ist nicht ersichtlich. Das bisherige Interesse der Beklagten, über die monatliche Rückzahlungsklausel eine faktisches Kündigungserschwernis zu erreichen, besteht nach Beendigung des Arbeitsvertrages nicht mehr. Übrig bleibt allein der für die Beklagte bestehende Vorteil der kostengünstigen Vorfinanzierung und eines Zahlungsaufschubes. Im Verhältnis zu seinem Arbeitnehmer stellt dies kein schützenswertes Interesse dar. Die Vorfinanzierung von Betriebsmitteln durch den Arbeitnehmer ist dem Arbeitsverhältnis fremd.
67 
Benachteiligt eine Klausel den Vertragspartner unangemessen, ist die Klausel unwirksam.
68 
Soweit nach der Streichung des unwirksamen Teiles die verbleibende Formulierung der Vereinbarung aus sich heraus verständlich bleibt, behält der Rest der Vereinbarung seine Wirksamkeit. Die Kammer folgt hierbei den Erwägungen des BAG vom 21. April 2005 (Az: 8 AZR 425/04, NZA 2005, 1053), der im Falle der teilweisen Unwirksamkeit einer Vertragsbedingung den sog. „blue-pencil-test“ (BGH 18. April 1989 - X ZR 31/88 - BGHZ 107, 185, 190) anwendet.
69 
3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den § 291 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB. Die Zustellung der Klage erfolgte am 21.01.2006. Nach der analogen Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB (Palandt/Heinrichs, Rn. 5 zu § 288 BGB, 64. Auflage) sind Zinsen ab dem darauf folgenden Tag zu bezahlen.
II.
70 
Der Beklagten war nach der mündlichen Verhandlung am 25.04.2006 kein gesondertes Schriftsatzrecht zu gewähren. Der Beklagtenvertreter beantragte Schriftsatzrecht um die rechtlichen Hinweise des Vorsitzenden bei der Einführung in den Sach- und Streitstand zu § 310 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BGB in seinen Vortrag einzubeziehen.
71 
Bereits im Gütetermin wurde vom Vorsitzenden auf die Frage der  Vereinbarkeit der Vereinbarung mit den §§ 305 ff. BGB hingewiesen. Der Klägerbevollmächtigte machte in seinem Schriftsatz vom 05.04.2006 (Seite 4 des Schriftsatzes, Abl. 30) ebenfalls Ausführungen zu der Norm des § 310 Abs. 3 BGB, die er auf den vorliegenden Fall für anwendbar hält.
72 
Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beklagtenbevollmächtigte und die im Termin persönlich anwesende Beklagte, einen Schriftsatzrecht zum weiteren Vortrag benötigen und die aus ihrer Sicht erheblichen Punkte nicht in mündlicher Form vortrugen. Dass der Beklagtenbevollmächtigte die Norm des § 310 Abs. 3 BGB bislang völlig unbeachtet ließ, wurde von ihm nicht behauptet.
III.
73 
Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, vgl. § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.
74 
Die Berufung ist bereits kraft Gesetz nach § 64 Abs. 2 Ziffer b) ArbGG zulässig.

Gründe

 
I.
29 
Die zulässige Klage ist in ihrem Hauptantrag begründet. Über den Hilfsantrag ist damit nicht zu entscheiden.
30 
Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch in Höhe des verauslagten Betrages in Höhe von 1.360 EUR zu. Der Ausschluss der Rückzahlung für den Fall dass die Praxis aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht fortgeführt wird, ist gem. § 307 Abs. 1 BGB i.V.m. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam. Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Klausel, wonach der Beklagten nachgelassen wird, den von der Klägerin verauslagten Betrag in monatlichen Raten zurückzuzahlen ebenfalls gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
31 
1. Die von den Parteien unterzeichnete Zusatzvereinbarung vom 08.06.2005 zum Arbeitsvertrag unterliegt gem. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB der Inhaltskontrolle der §§ 307-309 BGB.
32 
a) Zwar ist die Zusatzvereinbarung nicht für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert. Die Vereinbarung wurde vielmehr zur Regelung der Kosten, welche durch die Bobarth-Fortbildung der Klägerin entstanden, von der Beklagten vorformuliert und der Klägerin zur Unterschrift vorgelegt.
33 
Im Bereich der Verbraucherverträge kommt jedoch auch bei nur zur einmaligen Verwendung bestimmten vorformulierten Vertragsbedingungen eine Inhaltskontrolle gem. den §§ 307 ff BGB in Betracht.
34 
aa) Ein Verbrauchervertrag gem. § 310 Abs. 3 Satz 1 liegt vor, wenn der Vertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) geschlossen wird. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.05.2005 (Az: 5 AZR 572/04) ist der Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des § 310 Abs. 3 BGB als Verbraucher anzusehen. Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an.
35 
bb) Weitere Voraussetzung einer Inhaltskontrolle ist, dass der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf den Inhalt der Vertragsbedingung keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Aus dem Gesetzeswortlaut des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ergibt sich, dass die Beweislast für das Fehlen einer Einflussmöglichkeit beim Verbraucher liegt. Dieses Ergebnis wird durch die Gesetzessystematik der §§ 305 ff BGB gestützt. Bei für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen bürdet das Gesetz in § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB dem Verwender die Beweislast dafür auf, dass abweichend vom Regelfall ein Aushandeln im Einzelfall vorliegt. Bei § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB formulierte der Gesetzgeber damit eine Ausnahme, während das Fehlen der Einflussmöglichkeit bei § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB als tatbestandliche Voraussetzung formuliert ist. Tatbestandsvoraussetzungen sind grundsätzlich von demjenigen zu beweisen, der die entsprechende Rechtsfolge der Norm begehrt (BGH Urteil vom 14. Januar 1991, Az: II ZR 190/89NJW 1991, 1052).
36 
Allerdings hat der Verbraucher bei der Darlegung des Fehlens einer Voraussetzung nicht jede denkmögliche Einflussnahmemöglichkeit in seinem Vortrag auszuschließen. Soweit der Tatbestand einer Rechtsfolge das Fehlen eines bestimmten Umstandes vorsieht, trifft den Prozessgegner eine sekundäre Behauptungslast (BGH, Urteil vom 14. Juli 2003, Az: II ZR 335/00, WM 2004, 225-227 zur sekundären Behauptungslast des Fehlens eines Rechtsgrundes im Sinne von § 812 BGB).
37 
Für das Fehlen einer Einflussnahmemöglichkeit ist es nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zunächst für den Vortrag des Verbrauchers erforderlich aber auch ausreichend, er habe aufgrund der Vorformulierung keine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt gehabt. Der Unternehmer, d.h. der Arbeitgeber, hat im Rahmen einer sekundären Behauptungslast die Umstände darzulegen, aus denen er ableitet, eine Einflussnahme sei möglich gewesen. Die Annahme einer sekundären Behauptungslast der Beklagten führt auch nicht zu einer Umkehr der durch im Gesetz vorgesehenen Beweislast. Werden Umstände von dem Unternehmer vorgetragen, die auf eine Einflussnahmemöglichkeit schließen lassen, trägt der Verbraucher das Risiko einer Beweislastentscheidung.
38 
Im vorliegenden Fall erwiderte die Beklagte pauschal, die Vereinbarung sei ausgehandelt. Umstände,  die für sie ein „Aushandeln“ darstellen, wurden nicht genannt. Dass über die Fortbildung gesprochen wurde und die Klägerin zunächst die Kosten vorstrecken sollte, stellt kein Aushandeln im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB dar. Erforderlich ist, dass der Verbraucher bzw. der Arbeitnehmer die reale Möglichkeit hat, auf den Inhalt der jeweiligen Klausel einzuwirken. Nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2006 hat die Klägerin die Wahl gehabt, die von ihr vorformulierte Vereinbarung zu unterzeichnen oder nicht zu unterzeichnen. Die Annahme oder Ablehnung einer Vereinbarung stellt keine inhaltliche Einflussnahme im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB dar. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist nicht anzunehmen, dass bereits die Möglichkeit der Weigerung, den vorformulierten Text zu unterschreiben, für eine Einflussnahmemöglichkeit ausreichend ist. Schließlich besteht im Zivilrecht, soweit kein Kontrahierungszwang besteht, immer die Möglichkeit, den Abschluss einer Vereinbarung abzulehnen.
39 
Darüber hinaus ist nicht außer Acht zu lassen, dass der typische Verbraucher bzw. Arbeitnehmer nicht die erforderlichen Rechtskenntnisse hat, um ihn benachteiligende Vertragsklauseln zu durchschauen und zweckentsprechende Änderungen durchzusetzen. Er ist, wenn ihm ein vorformulierter Text für einen Einzelvertrag vorgelegt wird, in derselben Situation wie bei Einbeziehung eines Textes, der mehrfach verwandt werden soll (Palandt/Heinrichs, Rn. 19 zu § 310 BGB, 54. Auflage).
40 
Damit liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB vor. Eine Inhaltskontrolle nach den §§ 307-309 BGB ist vorzunehmen.
41 
2. Die Einschränkung der Rückerstattung der Fortbildungskosten an die Arbeitnehmerin für den Fall der Betriebsstilllegung benachteiligt die Arbeitnehmerin entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen (c). Der Ausschluss der Rückerstattungspflicht für den Fall, dass die Praxis nicht fortgeführt wird, ist damit gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (d).
42 
Die vorliegende Konstellation der Vorfinanzierung der Fortbildungskosten durch den Arbeitnehmer und der Rückzahlung durch den Arbeitgeber ist ebenfalls an den Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Rückzahlungsklauseln zu messen (im folgenden b) ).
43 
a) Die Rechtsprechung des BAG nahm schon vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eine inhaltliche Überprüfung von Klauseln vor, die Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Eingriff in das Recht der Berufsfreiheit durch Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel nur zulässig, wenn die vereinbarte Rückzahlungspflicht aus der Sicht eines verständigen Arbeitgebers einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entspricht und dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Dies ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles in einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu ermitteln (BAG vom 05.12.2002, 6 AZR 539/01, AP Nr. 32 zu § 611 Ausbildungsbeihilfe, m. w. Rechtsprechungsnachweisen).
44 
Eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers auch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung stellt nach Ansicht des BAG keinen angemessenen Interessenausgleich dar (vgl. BAG, Urteil vom 06.05.1998, 5 AZR 535/97, NZA 1999, 79 [80]). Bei Bestehen einer Rückzahlungsabrede würde der Arbeitnehmer an der Fortbildung regelmäßig nur unter Voraussetzung und im Vertrauen teilnehmen, dass er für die Dauer der Bindungsfrist im Betrieb verbleiben werde und so auch eine eigene Belastung vermeiden kann. Eine derartige Klausel entspricht, so das BAG, nicht einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers.
45 
Soweit bei Rückzahlungsklausel in Formularverträgen der Fall der betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgenommen wird, benachteiligt die gesamte Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB und ist folglich unwirksam (LAG Baden-Württemberg vom 26.7.2005 – 22 Sa 91/04, zu finden über http:// www.arbeitsgerichte.landbw.de/)
46 
b) Im vorliegenden Fall verauslagte die Arbeitnehmerin und nicht die Arbeitgeberin die Fortbildungskosten in Höhe von 1.360 EUR.  Der Betrag sollte ihr nach der Zusatzvereinbarung in 24 Monatsraten à 57 EUR zurückerstattet werden. Die Gesamtsumme ergibt 1.368 EUR. Der Differenzbetrag von 8 EUR stellt 0,59 Prozent des verauslagten Betrages dar.
47 
aa) Die Vereinbarung im Zusatzvertrag enthält eine Art „umgekehrte Rückzahlungsklausel“.
48 
Üblicherweise tritt der Arbeitgeber in Vorleistung der Fortbildungskosten und bindet anschließend den Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit an das Arbeitsverhältnis, indem er ihn für den Fall des Ausscheidens zur Rückzahlung der aufgewandten Kosten verpflichtet. Im vorliegenden Fall tritt der Arbeitnehmer auf Vorschlag des Arbeitgebers in Vorleistung der Kosten, bekommt jedoch im bestehenden Arbeitsverhältnis über einen Zeitraum von zwei Jahren durch monatliche Zahlungen den Betrag zurückerstattet.
49 
Nach dem Sinn und Zweck der von den Parteien unterzeichneten Vereinbarung sollte damit eine gewisse Bindung des Arbeitnehmers eintreten. Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer sollte die Rückzahlung enden. In diesem Fall würde der Arbeitnehmer je nach Zeitpunkt seines Ausscheidens einen mehr oder weniger großen Anteil der aufgewandten Fortbildungskosten selbst tragen müssen. Wird hingegen das Arbeitsverhältnis fortgeführt, hat zwangsläufig der Arbeitgeber selbst die Kosten der Fortbildung zu tragen. Für den Fall des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses haben die Parteien daher unmissverständlich eine Kostentragung durch die Beklagten vereinbart.
50 
bb) Durch die Zusatzvereinbarung wurde von den Parteien keine Erhöhung des Entgelts vereinbart, soweit die Klägerin die Fortbildung aus eigenen Mitteln finanziert. Bei einer derartigen Möglichkeit könnte am Vorliegen einer Kündigungsbeschränkung gezweifelt werden, da schließlich die erhöhte Vergütung allein an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses gekoppelt würde und der Arbeitnehmer dauerhaft einen höheren Verdienst erhält.
51 
Durch die vorliegende "Zusatzvereinbarung" der Parteien vom 08.06.2005 sollte jedoch nicht die Vergütung der Arbeitsleistung erhöht werden, sondern der Betrag sollte ausdrücklich "zurückbezahlt" werden. Hätte das Arbeitsverhältnis unverändert fortbestanden, hätte die Klägerin lediglich 8 Euro mehr zurückbekommen als sie zunächst verauslagt hatte.
52 
cc) Dass die Rückzahlung der Fortbildungskosten an den Arbeitnehmer vom Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht wird, stellt der Sache nach eine vergleichbare Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers dar wie die Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel. Grundlage für die Rechtsprechung des BAG zum zulässigen Rahmen für Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen ist die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (siehe Ziffer 1 der Entscheidungsgründe des Urteil des BAG vom 05.12.2002, 6 AZR 539/01, AP Nr. 32 zu § 611 Ausbildungsbeihilfe). Eine vertragliche Kündigungsbeschränkung, mit der das Kündigungsrecht des Arbeitnehmers an Zahlungspflichten gebunden werden, ist nur dann mit Art. 12 GG vereinbar , wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem Arbeitnehmer zuzumuten sind und einem begründeten Interesse des Arbeitgebers entspricht.
53 
c) Die Vertragsbedingung, die es dem Arbeitgeber gestattet, die Rückzahlung bei Betriebsstilllegung einzustellen, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und entspricht keinem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers.
54 
aa) Durch die Vereinbarung der Parteien vom 08.06.2005 legten die Parteien fest, dass die Fortbildungskosten durch die Beklagte zu tragen sind. Lediglich für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsvertrages sollte von dieser Kostentragungsregel abgewichen werden. Gleichzeitig war geregelt, dass die Arbeitnehmerin die Kosten zunächst verauslagt. Soweit das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestanden hätte, hätte die Beklagte die Fortbildungskosten zu tragen gehabt.
55 
Für den Fall der arbeitnehmerseitigen Kündigung entspricht die Abweichung von der von den Parteien vereinbarten Kostentragungsregel einem billigen Interesse des Arbeitgebers: der Arbeitnehmer hat es selbst in der Hand, bei seinem bisherigen Arbeitgeber zu bleiben und sich auf diese Weise die Weiterbildung ratierlich zurückzahlen zu lassen oder zu kündigen und auf die weitere Rückzahlung zu verzichten. Dies stellt nicht per se eine unangemessene Benachteiligung dar.
56 
Die Unangemessenheit ergibt sich daraus, dass die monatliche Rückzahlung des Arbeitgebers auch bei einer betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisse enden würde. Durch die Fortbildung und der damit verbundenen Qualifikation der Klägerin wollte die Beklagte ihr Behandlungsangebot und die Abrechnungsmöglichkeit gegenüber den Krankenkassen verbessern. Die Beklagte hatte damit zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ein wirtschaftliches Interesse daran, die vom Arbeitnehmer noch zu erwerbende Qualifikation möglichst langfristig zu nutzen. Soweit die Beklagte sich anschließend infolge schlechter Marktlage dazu entscheidet, die Physiotherapiepraxis nicht mehr weiterzubetreiben, verwirklicht sich das Unternehmerrisiko der Beklagten. Dieses unternehmerische Risiko hat die Beklagte zu tragen.
57 
bb) Zudem ist bei der Angemessenheitsprüfung die Dauer der faktischen Bindung zu berücksichtigen. Der zulässige Umfang der Bindungsdauer richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes in erster Linie nach der Dauer der Aus- und Fortbildungsmaßnahme (vgl. Urteil des vom 21.07.2005, AZ.: 6 AZR 452/04, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 37 unter Ziffer 2 c) der Gründe). Die Dauer wirkt sich im Regelfall einerseits auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitgebers aus und andererseits auf die Qualität der Fortbildung. Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu vier Monaten kann eine Bindungsdauer von bis zu 24 Monaten zulässig sein (BAG 06.09.1995, Az.: 5 AZR 241/94, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 23). Obwohl die Dauer der Fortbildung ein starkes Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikation ist, kann auch bei kürzerer Ausbildung eine verhältnismäßig lange Bindung gerechtfertigt sein, soweit die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt.
58 
Im vorliegenden Fall umfasste die Fortbildung 160 Stunden zu je 45 Minuten. Dies ergibt eine Gesamtstundenzahl von 120 Stunden. Auch bei einer reduzierten Wochenarbeitszeit der Klägerin von 20 Stunden würde dies nur 6 Wochen darstellen. Bei einer Dauer der Qualifizierungsmaßnahme von bis zu zwei Monaten ist nach den Maßstäben des BAG eine Bindungsdauer von mehr als einem Jahr in der Regel unzulässig (vgl. Urteil vom 15.12.1993, Az: 5 AZR 279/93,NZA 1994, 835). Dass die Fortbildung überdurchschnittlich große Vorteile für die Klägerin mit sich brachte, ist nicht ersichtlich. Hingegen sollte nach vertraglichen Vereinbarung die Zeit der Fortbildung in Zeiten von Erholungsurlaub der Klägerin stattfinden. Unabhängigkeit von der rechtlichen Zulässigkeit einer derartigen zeitlichen Überschneidung von Erholungsurlaub und beruflicher Fortbildung, hat dies zur Folge, dass das arbeitgeberseitige Interesse an einer längeren Bindungsdauer geringer einzustufen ist. Schließlich sollte nach der Zusatzvereinbarung die Fortbildung in Urlaubszeiten stattfinden. Die erhaltene Arbeitsleistung hätte sich für die Beklagte auch während der Zeit der Fortbildung nicht vermindert, da die Klägerin während des Erholungsurlaubs ohnehin nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wäre. Eine Bindungsdauer von zwei Jahren ist für diesen Fall unangemessen.
59 
cc) Nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB sind bei Verbraucherverträgen zusätzlich die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
60 
Die Beklagte trägt vor, der Klägerin sei bei Unterzeichnung der Vereinbarung die schlechte wirtschaftliche Lage der Praxis bekannt gewesen. Die Beklagte habe zuvor einer Reduzierung ihrer Wochenarbeitszeit zugestimmt. Daraus hätte sie schließen können, dass eine Rückzahlung der verauslagten Beträge fraglich sei.
61 
Soweit aus Sicht der Beklagten schon damals die Schließung der Praxis absehbar war, hätte sie eine Kostenübernahme nicht anbieten dürfen. Wäre die Übernahme der Kosten abgelehnt worden, wäre für die Klägerin klar erkennbar gewesen, dass sie die Kosten schlussendlich selbst zu tragen gehabt hätte. Sie hätte dies zur Grundlage ihrer Entscheidung machen können, an dem Kurs teilzunehmen oder nicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt nach einer Ablehnung der Finanzierung durch die Mutter der Beklagten vom Vorhaben, an der "Bobath"-Fortbildung teilzunehmen, Abstand genommen hatte. Es ist davon auszugehen, dass die Entscheidung im Juni 2005 nicht anders ausgefallen wäre, wäre die ratierliche Rückzahlung nicht angeboten worden.
62 
Soweit die Beklagte von sich aus die Vorfinanzierung und die ratierliche Rückzahlung vorschlägt und die vorformulierte Vereinbarung hierfür der Klägerin zur Unterschrift vorlegt, kann in diesem Fall bei objektiver Betrachtung die Klägerin wohl davon ausgehen, dass die Beklagte selbst zunächst von der Fortführung der Praxis ausgeht. Da die Einstellung oder Fortführung einer Praxis stets einen autonomen Entschluss des jeweiligen Praxisinhabers voraussetzt, ist die Einschätzung der Klägerin diesbezüglich nicht maßgeblich. Insoweit kam es auf den von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweis nicht an.
63 
Die den Vertragsschluss begleitenden Umstände führen nicht zu einer Angemessenheit der Zusatzvereinbarung, nach der die Rückzahlung für den Fall der Schließung der Praxis enden sollte.
64 
d) Der Ausschluss der Rückzahlung ist damit gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel derart, dass der Klägerin nur ein Teil der Fortbildungskosten zurückzuerstatten sind, kommt nicht in Betracht.
65 
Vor der Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes wurde angenommen, dass eine zu lange Bindungsfrist einer Rückzahlungsklausel nicht deren Nichtigkeit zur Folge hat, sondern dass sie auf das noch zulässige Maß zurückgeführt werden kann (so etwa BAG 06.09.1995, Az.: 5 AZR 241/94, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 23). Eine derartige geltungserhaltende Reduktion kommt bei einer Unwirksamkeit nach § 307 BGB jedenfalls für Vereinbarungen, die nach dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden, nicht in Betracht. Nach Sinn und Zweck der AGB-Kontrolle scheidet eine geltungserhaltende Reduktion aus (vgl. BAG, Urteil vom 4.3.2004, Az.: 8 AZR 196/03 zum Verbot der geltungserhaltenden Reduktion bei zu hohen Vertragsstrafen). Dem Verwender soll nicht das Risiko der Implementierung einer unwirksamen Klausel abgenommen werden (BGH vom 8.10.1986, Az.:VIII ZR 342/85).
66 
e) Im vorliegenden Fall stellt die Rückzahlung der Fortbildungskosten in Monatsraten eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar, soweit das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Ob dies auch für das bestehende Arbeitsverhältnis gilt, kann an dieser Stelle offen bleiben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung zum 30.09.2005. Nach dem die Kostentragung bei einer betriebsbedingten Kündigung nicht wirksam abbedungen werden konnte (s.o. unter 2 c) ), ist ein Festhalten an der ratierliche Rückzahlung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nicht zumutbar. Ein billigenswertes Interesses des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Fortbildungskosten nur ratierlich zurück zu zahlen, ist nicht ersichtlich. Das bisherige Interesse der Beklagten, über die monatliche Rückzahlungsklausel eine faktisches Kündigungserschwernis zu erreichen, besteht nach Beendigung des Arbeitsvertrages nicht mehr. Übrig bleibt allein der für die Beklagte bestehende Vorteil der kostengünstigen Vorfinanzierung und eines Zahlungsaufschubes. Im Verhältnis zu seinem Arbeitnehmer stellt dies kein schützenswertes Interesse dar. Die Vorfinanzierung von Betriebsmitteln durch den Arbeitnehmer ist dem Arbeitsverhältnis fremd.
67 
Benachteiligt eine Klausel den Vertragspartner unangemessen, ist die Klausel unwirksam.
68 
Soweit nach der Streichung des unwirksamen Teiles die verbleibende Formulierung der Vereinbarung aus sich heraus verständlich bleibt, behält der Rest der Vereinbarung seine Wirksamkeit. Die Kammer folgt hierbei den Erwägungen des BAG vom 21. April 2005 (Az: 8 AZR 425/04, NZA 2005, 1053), der im Falle der teilweisen Unwirksamkeit einer Vertragsbedingung den sog. „blue-pencil-test“ (BGH 18. April 1989 - X ZR 31/88 - BGHZ 107, 185, 190) anwendet.
69 
3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den § 291 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB. Die Zustellung der Klage erfolgte am 21.01.2006. Nach der analogen Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB (Palandt/Heinrichs, Rn. 5 zu § 288 BGB, 64. Auflage) sind Zinsen ab dem darauf folgenden Tag zu bezahlen.
II.
70 
Der Beklagten war nach der mündlichen Verhandlung am 25.04.2006 kein gesondertes Schriftsatzrecht zu gewähren. Der Beklagtenvertreter beantragte Schriftsatzrecht um die rechtlichen Hinweise des Vorsitzenden bei der Einführung in den Sach- und Streitstand zu § 310 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BGB in seinen Vortrag einzubeziehen.
71 
Bereits im Gütetermin wurde vom Vorsitzenden auf die Frage der  Vereinbarkeit der Vereinbarung mit den §§ 305 ff. BGB hingewiesen. Der Klägerbevollmächtigte machte in seinem Schriftsatz vom 05.04.2006 (Seite 4 des Schriftsatzes, Abl. 30) ebenfalls Ausführungen zu der Norm des § 310 Abs. 3 BGB, die er auf den vorliegenden Fall für anwendbar hält.
72 
Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beklagtenbevollmächtigte und die im Termin persönlich anwesende Beklagte, einen Schriftsatzrecht zum weiteren Vortrag benötigen und die aus ihrer Sicht erheblichen Punkte nicht in mündlicher Form vortrugen. Dass der Beklagtenbevollmächtigte die Norm des § 310 Abs. 3 BGB bislang völlig unbeachtet ließ, wurde von ihm nicht behauptet.
III.
73 
Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, vgl. § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.
74 
Die Berufung ist bereits kraft Gesetz nach § 64 Abs. 2 Ziffer b) ArbGG zulässig.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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published on 14.07.2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 335/00 Verkündet am: 14. Juli 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
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Annotations

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.