Arbeitsgericht Herne Urteil, 27. Jan. 2015 - 3 Ca 2867/13
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.846,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 97,44 € seit dem 01. eines jeden Monats vom 01.06.2007 bis zum 01.05.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 15 % und der Beklagten zu 85 % auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf 6.846,40 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nacheinem Gesamtsozialplan.
3Der Kläger wurde am 01.09.1977 als Betriebsschlosser angelegt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Rheinisch/Westfälischen Steinkohlebergbaus Anwendung. Zuletzt schuldete der Kläger die Tätigkeit eines technischen Angestellten für den Servicebereich Technik und Logistikdienste.
4Die Beklagte ist ein Bergbauunternehmen. Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorgaben ist sie verpflichtet, auf ihren Bergwerken eine Grubenwehr vorzuhalten. Die Organisation der Grubenwehr ist bei der Beklagten durch den Plan für das Grubenrettungswesen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen I geregelt. In diesem Plan heißt es u. a. wörtlich:
53 Grubenwehrmitgliedschaft
61.1. Aufnahme in die Grubenwehr
7Der Beitritt zur Grubenwehr ist freiwillig. Bewerbungen um Aufnahme werden an den Oberführer gerichtet. In die Grubenwehr werden als Wehrmänner nur Personen aufgenommen, die
8- Mindestens 18 und höchstens 40 Jahre alt sind,
9- Unmittelbar vor der Aufnahme mindestens ein Jahr unter Tage gearbeitet haben,
10- nach ärztlicher Bescheinigung für den Dienst in der Grubenwehr geeignet sind (Abschnitt 3.3),
11- gem. Abschnitt 4.1 des Plans ausgebildet wurden.
12Nach Abschluss der Grundausbildung sind die Anwärter mit der Eintragung in die Mitgliederkartei in die Grubenwehr aufgenommen. Als Eintrittsdatum gilt dann der Tag der ersten Einstundenübung. Bei der Aufnahme wird ihnen der Plan für das Grubenrettungswesen ausgehändigt, dessen Empfang sie durch Unterschrift bestätigen. Aus den „Pflichten der Grubenwehrmitglieder“ (Kap. 5) ergibt sich die für die Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisung.
13Nach Aufnahme werden den Grubenwehrmitgliedern Mitgliederausweise ausgehändigt, in denen das Eintrittsdatum bescheinigt ist.
141.2. Ausscheiden aus der Grubenwehr
15Die Mitgliedschaft endet
16- durch Austritt,
17- wenn der Arzt bescheinigt, dass ein Mitglied dauernd für den Dienst in der Grubenwehr nicht mehr geeignet ist,
18- für Oberführer, Truppführer und Wehrmänner mit Vollendung des 50. Lebensjahres, für Sachverständige der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen mit Vollendung des 55. Lebensjahres,
19- durch Ausschluss,
20- durch Tod.
21Der Ausschluss eines Grubenwehrmitgliedes ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Ausschließung wird dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Ausschluss wird dem Betroffenen durch den Oberführer schriftlich mitgeteilt.
22…
235 Pflichten der Grubenwehrmitglieder
245.1. Grubenwehrmitglieder
25Jedes Grubenwehrmitglied hat sich auf Eignung für den Dienst in der Grubenwehr (Punkt 3.3) untersuchen zu lassen.
26Die Grubenwehrmitglieder sind verpflichtet, vor Übungen und Einsätzen dem Truppführer bzw. dem Oberführer zu melden, wenn sie sich körperlich nicht voll leistungsfähig fühlen. Das Grubenwehrmitglied hat den Oberführer über Krankheiten und Unfälle zu unterrichten, die eine wesentliche Beeinträchtigung für den Dienst in der Grubenwehr verursachen können. Das Grubenwehrmitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass es den Anforderungen der Übungen und Einsätze durch ausreichende Kondition gewachsen ist. In den vom Oberführer bestimmten Abständen – jedoch mindestens zweimal im Jahr – hat sich das Grubenwehrmitglied unter Aufsicht einer Konditionsprüfung zu unterziehen (Wertzahl mindestens75 beim Dynavittrainer).
27Die Mitglieder der Grubenwehr leisten bei der Ausbildung und im Einsatz den Anweisungen des Oberführers oder des von ihm beauftragten Grubenwehrführers Folge. Sie nehmen an den Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen (Kapital 4) planmäßig teil.
28Das Anlegen der Geräte hat nach den Anlegevorschriften (Anlage 2) zu erfolgen.
29Werden als Atemanschluss Mundstück und Nasenklemme eingesetzt, so gilt ein striktes Sprechverbot. Bemerkt ein Mitglied der Grubenwehr bei der Benutzung von Atemschutzgeräten Unregelmäßigkeiten im eigenen Befinden oder am Atemschutzgerät, so ist die für den Ablauf des Einsatzes oder der Übung verantwortliche Person darauf hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Anzeichen einer Wärmestauung (Abschnitt 7.3.1).
30Grubenwehrmitglieder, die direkt oder auf andere Weise alarmiert worden sind, begeben sich unverzüglich zur Grubenrettungsstelle (bzw. zu der bei der Alarmierung angegebenen Stelle) und halten sich für den Einsatz bereit.
31…“
32Der Kläger war Mitglied der Grubenwehr. In dem Zeitraum von Dezember 2005 bis November 2006 nahm er mehrfach an Übungen der Grubenwehr außerhalb seiner Arbeitszeit teil. Hierfür erbrachte die Beklagte zusätzlich zum tariflichen Arbeitsentgelt Zahlungen nach einer Vorstandsrichtlinie in Höhe von insgesamt 1.948,77 € brutto, die in den Entgeltabrechnungen unter der Lohn- und Gehaltsart „1015 Grubenwehr – Übung außerhalb“ ausgewiesen waren.
33Zum 30. April 2007 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezog seit dem 01. Mai 2007 Anpassungsgeld nach den gültigen Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Zusätzlich zahlte die Beklagte an den Kläger einen Zuschuss zum Anpassungsgeld auf der Grundlage des Gesamtsozialplans zum Anpassungsprogramm der E AG (GSP) vom 25.06.2003. In diesem Sozialplan heißt es u. a. wörtlich:
34„…
35§ 2 Arbeitnehmer, die mit Anspruch auf Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistungen ausscheiden
36…
377. Zuschuss zum Anpassungsgeld
38(1) DSK leistet einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld … das Garantieeinkommen nicht erreicht.
39…
40(3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
41Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert.
42Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt.
43…“
44Die Beklagte ließ bei der Berechnung des an den Kläger zu zahlenden Zuschusses die vom Kläger bezogenen Zulagen für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unberücksichtigt. Unter Berücksichtigung dieser Zulagen würde sich der an den Kläger zu zahlende Zuschuss zum Anpassungsgeld um monatlich 97,44 € brutto erhöhen.
45Mit seiner am 26. März 2010 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Nachzahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld für den Zeitraum von Mai 2007 bis April 2012, wobei der Kläger zunächst von einem monatlichen Zuschuss in Höhe von 101,04 € ausgegangen ist, diesen Betrag sodann indes auf 97,44 € reduziert hat.
46Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld auch die ihm gezahlte Grubenwehrzulage für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen.
47§ 2 Ziffer 7 des Gesamtsozialplanes folge dem Enumerationsprinzip, was nicht ausdrücklich als von der Berechnung auszunehmend benannt sei, sei einzubeziehen. Diese treffe für die „Grubenwehr- und Gasschutzwehrzulage“ zu, denn diese sei komplett sozialversicherungspflichtig gewesen, eine Zulage und keine Mehrarbeitsvergütung sowie keine Einmalzahlung, sondern eine tarifdynamische wiederkehrende Gehaltsleistung.
48Der Kläger beantragt zuletzt,
49- 50
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.846,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 97,44 €, erstmals ab dem 01. Juni 2007, letztmals ab dem 01. Mai 2012 zu zahlen.
- 51
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Brutto-Monatseinkommens nach § 2 Ziffer 7 (3) des geltenden Gesamtsozialplans einzubeziehenden Lohnarten und Gehaltsteile benennt und betragsmäßig beziffert.
Die Beklagte beantragt,
53die Klage abzuweisen.
54Sie ist der Ansicht, Vergütungsbestandteile für die Teilnahme an Grubenwehrübungen seien bei der Berechnung des Garantieeinkommens nicht zu berücksichtigen. Der Kläger sei freiwilliges Mitglied der Grubenwehr gewesen. Dies bedeute, dass der Kläger während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei ihr arbeitsvertraglich nicht die Tätigkeit eines Grubenwehrmitglieds geschuldet habe. Die Vergütung, die sie für Übungen außerhalb der Arbeitszeit im Hinblick auf die Teilnahme an Grubenwehrübungen geleistet habe, könne deshalb denklogisch nicht Bestandteil der arbeitsvertraglich geschuldeten Vergütung sein. Es sei nicht ihre Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, ob und wie die freiwilligen Mitglieder der Grubenwehr ihre Übungen organisierten. Insofern käme ihr kein Direktions- oder Weisungsrecht zu, wonach die freiwilligen Mitglieder der Grubenwehr arbeitsvertraglich ihrerseits dazu verpflichtet werden könnten, Übungen durchzuführen. Sie habe auch keine Sanktionsmöglichkeiten gehabt, wenn ein Mitglied der Grubenwehr nicht an einer Übung außerhalb der Arbeitszeit teilgenommen habe. Damit sei die Grubenwehrzulage keine Gegenleistung für erbrachte Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis.
55Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung gemäß des Klageantrags zu 2). Er sei vor seinem Ausscheiden im Hinblick auf das Garantieeinkommen und die voraussichtliche Höhe der Leistungen beraten worden. Ihm sei die Berechnung des Garantieeinkommens erläutert und eine Übersicht über die vorläufigen Leistungen während des APG-Bezugs ausgehändigt worden. Außerdem habe er regelmäßig Abrechnungen über die an ihn gezahlten Beträge erhalten.
56Bzgl. des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien einschließlich der Anlagen Bezug genommen.
57E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
58I.
59Der Klageantrag zu 1) ist zulässig und begründet, der Klageantrag zu 2) hingegen unbegründet, so dass die Klage im Übrigen abzuweisen war.
601. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld für die Monate Mai 2007 bis einschließlich April 2012 in Höhe von 97,44 € pro Monat aus § 2 Nr. 7 Absatz 1 und 3 GSP. Dies ergibt eine Auslegung des Gesamtsozialplans.
61Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Betriebsvereinbarungen und Gesetze auszulegen. Ausgehend ist demnach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, der zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verhältnis der Regelung führt (z. B. BAG, Urteil vom 27.07.2010 – 1 AZR 67/09 – EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 31).
62a) Der Wortlaut des Gesamtsozialplans spricht nach Auffassung der 5. Kammer des Arbeitsgerichts Herne (vgl. nur Urteil vom 03.12.2014, Az. 5 Ca 1952/14), der sich die erkennende Kammer vollumfänglich anschließt, dafür, die dem Kläger gewährte Grubenwehrzulage bei der Bemessung des Zuschusses zum Anpassungsgeld zu berücksichtigen.
63aa) Nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 S. 2 GSP wird für die Ermittlung des Bruttomonatseinkommens das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Entgelt die Gegenleistung für geleistete Arbeit zu verstehen. Kennzeichnend für den Entgeltcharakter einer Leistung ist damit, dass sie in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung steht, also eine Gegenleistung hierfür darstellt (BAG, Urteil vom 15.10.2013 – 1 AZR 544/12 – juris).
64bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten erbrachte der Kläger durch die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit einen Teil seiner arbeitsvertraglich gegenüber der Beklagten geschuldeten Arbeitsleistung. Mit der Aufnahme des Klägers in die Grubenwehr wurden die in Ziff. 5 des Planes für das Grubenrettungswesen geregelten Pflichten der Grubenwehrmitglieder zum Bestandteil des Arbeitsvertrages des Klägers. Nach Ziff. 5.2 Abs. 2 Unterabsatz 2 des Planes war der Kläger damit auch arbeitsvertraglich verpflichtet, an Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen planmäßig teilzunehmen. Ziff. 3.1 Abs. 2 Satz 4 des Planes stellte dabei ausdrücklich klar, dass sich aus den „Pflichten der Grubenwehrmitglieder“ (Kapitel 5) für die Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisungen ergeben.
65Entgegen der Ansicht der Beklagten ist in diesem Zusammenhang nach Auffassung der Kammer unerheblich, dass der Beitritt zur Grubenwehr für den Mitarbeiter freiwillig ist. Auch der Abschluss eines Arbeitsvertrages als solches ist für den Arbeitnehmer freiwillig. Die Freiwilligkeit ist deshalb kein taugliches Kriterium dafür, ob bestimmte Pflichten arbeitsvertraglich vom Arbeitnehmer übernommen werden oder nicht. Entscheidend ist alleine, dass durch den freiwilligen Beitritt in die Grubenwehr der Kläger bestimmte Pflichten übernommen hat, die er nach Ziff. 3.1 Abs. 2 Satz 4 des Plans für das Grubenrettungswesen nunmehr auch verbindlich schuldet.
66Unzutreffend ist zudem die Ansicht der Beklagten, dass der Kläger als Grubenwehrmann nicht dem Direktionsrecht der Beklagten unterlegen hätte. Wie sich aus Ziff. 5 des Planes für das Grubenrettungswesen ergibt, ist das Direktionsrecht in Bezug auf die Mitglieder der Grubenwehr von der Beklagten auf die Truppen- und Oberführer der Grubenwehr delegiert worden. Es ist auch im Betrieb der Beklagten allgemein übliche Praxis, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht von dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten ausgeübt wird, sondern dieser die Ausübung des Direktionsrechts auf die jeweiligen Vorgesetzten der einzelnen Mitarbeiter überträgt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Plan des Grubenrettungswesens. Die Grubenwehr ist keine eigenständige Rechtspersönlichkeit, sondern lediglich eine organisatorisch eigenständige Einheit der Beklagten. Dieses wird auch dadurch deutlich, dass im Einsatzfalle nach Ziff. 7.2 des Planes ein Vertreter der Beklagten, nämlich der Bergwerksdirektor, die Leitung der Grubenwehr übernimmt.
67Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Pflichten der Grubenwehrmitglieder auch nicht sanktionslos. Nach Ziff. 3.2 Abs. 2 des Planes für das Grubenrettungswesen kann die Verletzung dieser Pflichten einen wichtigen Grund zum Ausschluss des Grubenwehrmitglieds aus der Grubenwehr darstellen.
68Der Annahme einer Vertragsänderung durch die Aufnahme in die Grubenwehr steht auch nicht das Schriftformerfordernis des § 3 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des rheinisch/westfälischen Steinkohlebergbaus entgegen. Die Schriftformerfordernis wird dadurch gewahrt, dass ein nach § 3.1 des Planes für das Grubenrettungswesen die Aufnahme in die Grubenwehr erst mit der Eintragung in die Mitgliederkartei erfolgt und dem neuen Grubenwehrmitglied bei der Aufnahme der Plan für das Rettungswesen auszuhändigen ist. Dem Dokumentationserfordernis wird insoweit hinreichend nachgekommen.
69b) Der Regelung zum Zusammenhang des Gesamtsozialplans bestätigt dieses Auslegungsergebnis.
70Nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 S. 3 und 4 GSP bleiben Einmalzahlung und Mehrarbeitsvergütung sowie Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, außer Betracht. Hierbei handelt es sich um Entgelt, das nicht in einem synallagmatischen Verhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung steht, sondern um Zusatzleistungen mit besonderer Zweckbestimmung. Diese sind daher nicht in die Bemessungsgrundlage „Bruttomonatseinkommen“ einzubinden. Abweichend von diesem Grundsatz sieht § 2 Nr. 7 Abs. 3 S. 6 GSP in einer Rücknahme vor, dass das in einem Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 zu berücksichtigen ist. Diese Bestimmung ist erforderlich, weil nach der Regelungssystematik das Weihnachtsgeld kein Entgelt und damit an sich nicht zu berücksichtigen ist.
71Nach dieser Regelungssystematik ist die Grubenwehrzulage Entgelt, das bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens einzubeziehen ist. Sie ist sozialversicherungspflichtiges Arbeitseinkommen, das weder eine Einmalzahlung noch eine Mehrarbeitsvergütung darstellt (BAG, Urteil vom 15.10.2013 – 1 AZR 544/12 – a.a.O.). Da sich, wie oben dargelegt, der Kläger auch vertraglich zu den Leistungen eines Grubenwehrmitgliedes gegenüber der Beklagten verpflichtet hat, besteht insoweit kein Unterschied zu einem hauptamtlichen Hauptgerätewart der Grubenwehr.
72c) Ein solches Normverständnis entspricht dem Regelungszweck des Gesamtsozialplans. Durch den Zuschuss zum Anpassungsgeld werden nach § 2 S. 1 GSP die Richtlinien zur Gewährung des Anpassungsgeldes ergänzt. Diese bezwecken gemäß Nr. 1.1, die mit dem Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20.12.2007 beschlossene Beendigung des subventionierten Steinkohlebergbaus sozialverträglich zu flankieren. Wird durch das nach dieser Richtlinie gezahlte Anpassungsgeld das Garantieeinkommen in Höhe von 60 % des Bruttomonatseinkommens nicht erreicht, besteht nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 und 3 GSP ein Anspruch auf einen Zuschuss zum Anpassungsgeld. Damit dient das Anpassungsgeld dazu, den in dieser Bestimmung festgelegten sozialen Besitzstand zu sichern, der sich nach der Höhe des Entgelts richtet, das der Arbeitnehmer als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen erhalten hat (BAG, a.a.O.). Da die Tätigkeit der Mitglieder der Grubenwehr ebenso wie die Tätigkeit der hauptamtlichen Gerätewarte in der Grubenwehr zu den arbeitsvertraglichen Pflichten der Mitarbeiter gehören, spricht auch eine am Normzweck orientierte Auslegung dafür, dass für diese Arbeitsleistung bezogenen Entgelte bei der Ermittlung des für die Berechnung des Zuschusses maßgeblichen Bruttomonatseinkommens einzubeziehen.
73d) Die Protokollnotiz der Betriebsparteien vom 27.05.2000 steht dieser Auslegung des Gesamtsozialplans ebenfalls nicht entgegen. Bei der Protokollnotiz handelt es sich um Auslegungshilfe und nicht um eine eigenständige normative Regelung. Das in der Protokollnotiz zum Ausdruck gekommene Verständnis der Betriebsparteien zur fehlenden Einbeziehung der Grubenwehrzulage ist mit Wortlaut, systematischen Regelungszusammenhang und dem sich hieraus erschließenden Zweck Betriebsvereinbarung unvereinbar. Ein solcher Regelungswille kann deshalb keine Berücksichtigung finden (BAG, a.a.O.).
74e) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB.
752. Der Klageantrag zu 2) war hingegen abzuweisen.
76Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung, welche die bei der Berechnung des Garantieeinkommens zu berücksichtigenden Lohnarten und Gehaltsbestandteile benennt und beitragsmäßig beziffert. Ein entsprechender Anspruch folgt nicht aus § 108 Gewerbeordnung. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die von der Beklagten tatsächlich an den Kläger erbrachten Leistungen zum Anpassungsgeld abgerechnet wurden.
77Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB. Die Beklagte ist nicht aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht zu einer entsprechenden Auskunft verpflichtet, da der Kläger bereits über sämtliche erforderliche Informationen verfügt, um vermeintliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Beklagte hat die an den Kläger in dem hier maßgeblichen Referenzzeitraum erbrachten Entgeltleistungen unstreitig abgerechnet. Ausweislich der vom Kläger selbst mit der Klageschrift vorgelegten Entgeltabrechnungen hat sie dabei die jeweilige Lohnart benannt und beziffert. Damit verfügt der Kläger über sämtliche Informationen, um vermeintliche Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld geltend zu machen. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, ist die Frage, ob eine bestimmte Lohnart zur Vergütung im Sinne des § 2 Nr. 7 Abs. 3 des Gesamtsozialplans zählt, ist keine Tatsachenfrage, die die Beklagte durch eine entsprechende Auskunft klären könnte, sondern eine Rechtsfrage.
78II.
79Die Kostenentscheidung folgt aus §46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kosten waren nach dem Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens zu quoteln.
80Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ff ZPO. Zugrunde gelegt wurde der Wert des bezifferten Klageantrags zu 1) sowie ein Wert von 1.000,- für den Klageantrag zu 2).
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(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.