Arbeitsgericht Hamm Urteil, 29. Apr. 2014 - 1 Ca 2020/13

ECLI:ECLI:DE:ARBGHAM:2014:0429.1CA2020.13.00
bei uns veröffentlicht am29.04.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auf 450,00 € festgesetzt.

Die Berufung wird zugelassen.


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Arbeitsgericht Hamm Urteil, 29. Apr. 2014 - 1 Ca 2020/13 zitiert 8 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 76 Einigungsstelle


(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet wer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 319 Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung


(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt,

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Apr. 2013 - 8 Sa 5/13

bei uns veröffentlicht am 17.04.2013

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.11.2012, Az.: 5 Ca 2643/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber,
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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 23. Okt. 2014 - 16 Sa 783/14

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 29.04.2014 – 1 Ca 2020/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand 2Die Parteien streiten um die Richtigkeit der tariflichen

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(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.11.2012, Az.: 5 Ca 2643/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, an Samstagen und Sonntagen zu arbeiten.

2

Die Klägerin ist seit dem 01.02.1988 als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst der Beklagten, einer Einrichtung der Diakonie, beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 09.02.1988 enthält u. a. folgende Regelung:

3

„§ 9 Sonstige Vereinbarungen: Arbeitszeit im Rahmen der 40-Stunden-Woche von montags bis samstags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 18.30 Uhr.“

4

Auf Wunsch der Klägerin, deren Kind damals drei Jahre alt war, vereinbarten die Parteien durch Vertrag vom 23.01.1998, dass die Klägerin ab dem 23.01.1998 befristet bis zum 31.12.1998 nur noch 25 Stunden pro Woche arbeiten sollte, bei einer 5-Tage-Woche von Montag bis Freitag jeweils von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr einschließlich einer halbstündigen Pause. Nach Ablauf der Befristung zum 31.12.1998 wurden diese Arbeitszeiten zunächst beibehalten. Im Laufe der Zeit wurden Beginn und Ende der Arbeitszeit der Klägerin mehrfach geändert, wobei die Wochentage (Montag bis Freitag) ebenso wie der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit (25 Stunden) beibehalten wurden.

5

Im Juni 2012 erklärte die Beklagte gegenüber sämtlichen Reinigungskräften, die bislang nicht an Wochenenden gearbeitet hatten, diese zukünftig alle vier Wochen im Wochenenddienst einzusetzen. Eine entsprechende Erklärung erfolgte auch gegenüber der Klägerin.

6

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.11.2012 (Bl. 46 bis 48 d. A.).

7

Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, der Klägerin Tätigkeiten am Wochenende zuzuweisen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 20.11.2012 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 9 dieses Urteils (= Bl. 49 bis 53 d. A.) verwiesen.

12

Gegen das ihr am 07.12.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03.01.2013 Berufung eingelegt und diese am 05.02.2013 begründet.

13

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne aus der Fortsetzung der bis zum 31.12.1998 befristeten Abrede, auf deren Grundlage die Klägerin lediglich montags bis freitags eingesetzt worden sei, nicht gefolgert werden, dass die betreffende Abrede nunmehr unbefristet gelten solle. Auch aus der entsprechenden jahrelangen Praxis ergebe sich nicht, dass sie als Arbeitgeberin von ihrem Direktionsrecht auch in Zukunft keinen Gebrauch machen wolle. Wegen der vereinbarten Befristung sei für die Klägerin erkennbar gewesen, dass nach Fristablauf die vereinbarte Einschränkung der Arbeitszeit nicht weiter gelten solle. Auch der vom Arbeitsgericht unterstellte Betreuungsbedarf für das Kind der Klägerin habe über den 31.12.1998 hinaus nicht mehr bestanden.

14

Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 04.02.2013 (Bl. 79 bis 81 d. A.) Bezug genommen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

17

Die Klägerin beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungs-erwiderungsschrift vom 11.03.2013 (Bl. 96 f. d. A.), auf die Bezug genommen wird und macht u. a. geltend, die Klage sei auch bereits deshalb begründet, weil - wie bereits erstinstanzlich vorgetragen - die Mitarbeitervertretung bezüglich der Änderung der Arbeitszeiten nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei.

Entscheidungsgründe

I.

20

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr zu Recht stattgegeben.

II.

21

Die zulässige Klage ist begründet.

22

Die Beklagte ist nicht berechtigt, der Klägerin Arbeiten am Wochenende (samstags und/oder sonntags) zuzuweisen.

23

Dabei kann offen bleiben, ob - wie vom Arbeitsgericht angenommen - die Parteien konkludent vereinbart haben, dass die Klägerin ausschließlich von montags bis freitags arbeiten müsse. Die Anordnung der Beklagten gegenüber der Klägerin, zukünftig auch samstags und sonntags zu arbeiten, erweist sich nämlich bereits aus anderen Gründen als unwirksam.

24

Einer Verpflichtung der Klägerin, Sonntagsarbeit zu leisten, steht bereits der Inhalt des Arbeitsvertrages vom 09.02.1988 entgegen, wonach die Klägerin ihre Arbeitszeit jeweils von montags bis samstags zu erbringen hat. Dies gilt gerade dann, wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass nach Ablauf der zum 31.12.1998 befristeten Änderungsvereinbarung der ursprüngliche Arbeitsvertrag auch hinsichtlich der Arbeitszeit und deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage wieder Geltung entfaltet hat. Zwar ist der Arbeitgeber nach § 106 Satz 1 GewO grundsätzlich berechtigt, die Lage der Arbeitszeit in Ausübung seines Weisungsrechts im Rahmen billigen Ermessens festzulegen. Dieses Recht steht ihm jedoch nicht zu, wenn die Lage der Arbeitszeit - wie vorliegend im Vertrag vom 09.02.1988 - vertraglich festgelegt ist. Nach § 9 des betreffenden Arbeitsvertrages ist die Klägerin nicht verpflichtet, sonntags zu arbeiten. Anhaltspunkte dafür, dass § 9 des Arbeitsvertrages lediglich die Vereinbarung der seinerzeit im Betrieb der Beklagten geltenden Regelung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage beinhaltet und daher gegenüber späteren Veränderungen der betrieblichen Arbeitszeit keinen Bestand hat (vgl. hierzu: BAG v. 23.06.1992 - 1 AZR 57/92 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Arbeitszeit) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Parteien eine individuelle Arbeitszeitvereinbarung getroffen haben, die der Zuweisung von Sonntagsarbeit entgegensteht.

25

Die Anordnung der Beklagten gegenüber der Klägerin, zukünftig auch an Wochenenden (samstags und sonntags) zu arbeiten, erweist sich jedoch insgesamt auch nach § 38 Abs. 1 MVG als unwirksam.

26

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Einrichtung der Diakonie. Sie unterfällt daher dem Geltungsbereich des Mitarbeitervertretungsgesetzes (MVG). Das Bestehen einer Mitarbeitervertretung hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt.

27

Nach § 40 d) MVG unterliegen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage der Mitbestimmung. Eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme ist unwirksam, wenn die Mitarbeitervertretung nicht beteiligt worden ist (§ 38 Abs. 1 MVG).

28

Die Beklagte hat unstreitig nicht nur gegenüber der Klägerin, sondern auch gegenüber sämtlichen Reinigungskräften, die bislang noch keinen Wochenenddienst geleistet hatten, die Erbringung von Samstags- und Sonntagsarbeit angeordnet. Es handelt sich somit bereits von daher eindeutig nicht um eine mitbestimmungsfreie Individualmaßnahme, sondern vielmehr um eine Kollektivmaßnahme, die der Mitbestimmung des § 40 d) MVG unterliegt. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich und auch im Berufungsverfahren die ordnungsgemäße Beteiligung der Mitarbeitervertretung ausdrücklich gerügt. Die diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat ihrerseits keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Durchführung eines (ordnungsgemäßen) Mitbestimmungsverfahrens hinsichtlich der Zuweisung von Wochenendarbeit an sämtliche Reinigungskräfte ableiten ließe. Es ist daher davon auszugehen, dass das erforderliche Mitbestimmungsverfahren nicht durchgeführt wurde, was zur Unwirksamkeit der betreffenden Maßnahme führt.

III.

29

Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

30

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.