Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Apr. 2013 - 8 Sa 5/13

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2013:0417.8SA5.13.0A
bei uns veröffentlicht am17.04.2013

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.11.2012, Az.: 5 Ca 2643/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, an Samstagen und Sonntagen zu arbeiten.

2

Die Klägerin ist seit dem 01.02.1988 als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst der Beklagten, einer Einrichtung der Diakonie, beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 09.02.1988 enthält u. a. folgende Regelung:

3

„§ 9 Sonstige Vereinbarungen: Arbeitszeit im Rahmen der 40-Stunden-Woche von montags bis samstags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 18.30 Uhr.“

4

Auf Wunsch der Klägerin, deren Kind damals drei Jahre alt war, vereinbarten die Parteien durch Vertrag vom 23.01.1998, dass die Klägerin ab dem 23.01.1998 befristet bis zum 31.12.1998 nur noch 25 Stunden pro Woche arbeiten sollte, bei einer 5-Tage-Woche von Montag bis Freitag jeweils von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr einschließlich einer halbstündigen Pause. Nach Ablauf der Befristung zum 31.12.1998 wurden diese Arbeitszeiten zunächst beibehalten. Im Laufe der Zeit wurden Beginn und Ende der Arbeitszeit der Klägerin mehrfach geändert, wobei die Wochentage (Montag bis Freitag) ebenso wie der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit (25 Stunden) beibehalten wurden.

5

Im Juni 2012 erklärte die Beklagte gegenüber sämtlichen Reinigungskräften, die bislang nicht an Wochenenden gearbeitet hatten, diese zukünftig alle vier Wochen im Wochenenddienst einzusetzen. Eine entsprechende Erklärung erfolgte auch gegenüber der Klägerin.

6

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.11.2012 (Bl. 46 bis 48 d. A.).

7

Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, der Klägerin Tätigkeiten am Wochenende zuzuweisen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 20.11.2012 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 9 dieses Urteils (= Bl. 49 bis 53 d. A.) verwiesen.

12

Gegen das ihr am 07.12.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03.01.2013 Berufung eingelegt und diese am 05.02.2013 begründet.

13

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne aus der Fortsetzung der bis zum 31.12.1998 befristeten Abrede, auf deren Grundlage die Klägerin lediglich montags bis freitags eingesetzt worden sei, nicht gefolgert werden, dass die betreffende Abrede nunmehr unbefristet gelten solle. Auch aus der entsprechenden jahrelangen Praxis ergebe sich nicht, dass sie als Arbeitgeberin von ihrem Direktionsrecht auch in Zukunft keinen Gebrauch machen wolle. Wegen der vereinbarten Befristung sei für die Klägerin erkennbar gewesen, dass nach Fristablauf die vereinbarte Einschränkung der Arbeitszeit nicht weiter gelten solle. Auch der vom Arbeitsgericht unterstellte Betreuungsbedarf für das Kind der Klägerin habe über den 31.12.1998 hinaus nicht mehr bestanden.

14

Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 04.02.2013 (Bl. 79 bis 81 d. A.) Bezug genommen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

17

Die Klägerin beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungs-erwiderungsschrift vom 11.03.2013 (Bl. 96 f. d. A.), auf die Bezug genommen wird und macht u. a. geltend, die Klage sei auch bereits deshalb begründet, weil - wie bereits erstinstanzlich vorgetragen - die Mitarbeitervertretung bezüglich der Änderung der Arbeitszeiten nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei.

Entscheidungsgründe

I.

20

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr zu Recht stattgegeben.

II.

21

Die zulässige Klage ist begründet.

22

Die Beklagte ist nicht berechtigt, der Klägerin Arbeiten am Wochenende (samstags und/oder sonntags) zuzuweisen.

23

Dabei kann offen bleiben, ob - wie vom Arbeitsgericht angenommen - die Parteien konkludent vereinbart haben, dass die Klägerin ausschließlich von montags bis freitags arbeiten müsse. Die Anordnung der Beklagten gegenüber der Klägerin, zukünftig auch samstags und sonntags zu arbeiten, erweist sich nämlich bereits aus anderen Gründen als unwirksam.

24

Einer Verpflichtung der Klägerin, Sonntagsarbeit zu leisten, steht bereits der Inhalt des Arbeitsvertrages vom 09.02.1988 entgegen, wonach die Klägerin ihre Arbeitszeit jeweils von montags bis samstags zu erbringen hat. Dies gilt gerade dann, wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass nach Ablauf der zum 31.12.1998 befristeten Änderungsvereinbarung der ursprüngliche Arbeitsvertrag auch hinsichtlich der Arbeitszeit und deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage wieder Geltung entfaltet hat. Zwar ist der Arbeitgeber nach § 106 Satz 1 GewO grundsätzlich berechtigt, die Lage der Arbeitszeit in Ausübung seines Weisungsrechts im Rahmen billigen Ermessens festzulegen. Dieses Recht steht ihm jedoch nicht zu, wenn die Lage der Arbeitszeit - wie vorliegend im Vertrag vom 09.02.1988 - vertraglich festgelegt ist. Nach § 9 des betreffenden Arbeitsvertrages ist die Klägerin nicht verpflichtet, sonntags zu arbeiten. Anhaltspunkte dafür, dass § 9 des Arbeitsvertrages lediglich die Vereinbarung der seinerzeit im Betrieb der Beklagten geltenden Regelung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage beinhaltet und daher gegenüber späteren Veränderungen der betrieblichen Arbeitszeit keinen Bestand hat (vgl. hierzu: BAG v. 23.06.1992 - 1 AZR 57/92 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Arbeitszeit) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Parteien eine individuelle Arbeitszeitvereinbarung getroffen haben, die der Zuweisung von Sonntagsarbeit entgegensteht.

25

Die Anordnung der Beklagten gegenüber der Klägerin, zukünftig auch an Wochenenden (samstags und sonntags) zu arbeiten, erweist sich jedoch insgesamt auch nach § 38 Abs. 1 MVG als unwirksam.

26

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Einrichtung der Diakonie. Sie unterfällt daher dem Geltungsbereich des Mitarbeitervertretungsgesetzes (MVG). Das Bestehen einer Mitarbeitervertretung hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt.

27

Nach § 40 d) MVG unterliegen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage der Mitbestimmung. Eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme ist unwirksam, wenn die Mitarbeitervertretung nicht beteiligt worden ist (§ 38 Abs. 1 MVG).

28

Die Beklagte hat unstreitig nicht nur gegenüber der Klägerin, sondern auch gegenüber sämtlichen Reinigungskräften, die bislang noch keinen Wochenenddienst geleistet hatten, die Erbringung von Samstags- und Sonntagsarbeit angeordnet. Es handelt sich somit bereits von daher eindeutig nicht um eine mitbestimmungsfreie Individualmaßnahme, sondern vielmehr um eine Kollektivmaßnahme, die der Mitbestimmung des § 40 d) MVG unterliegt. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich und auch im Berufungsverfahren die ordnungsgemäße Beteiligung der Mitarbeitervertretung ausdrücklich gerügt. Die diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat ihrerseits keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Durchführung eines (ordnungsgemäßen) Mitbestimmungsverfahrens hinsichtlich der Zuweisung von Wochenendarbeit an sämtliche Reinigungskräfte ableiten ließe. Es ist daher davon auszugehen, dass das erforderliche Mitbestimmungsverfahren nicht durchgeführt wurde, was zur Unwirksamkeit der betreffenden Maßnahme führt.

III.

29

Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

30

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.