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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis.
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1. Die Klage ist zulässig, insbesondere hat der Kläger an der begehrten Feststellung das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Es geht nicht um eine vergangenheitsbezogene Feststellung des Arbeitsverhältnisses, sondern um die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses, das nach Auffassung des Klägers seit dem 12.9.2005 bestanden hat und auch weiterhin fortbesteht. Damit ergeben sich aus der beantragten Feststellung auch Rechtsfolgen für die Zukunft (vgl. BAG 29.5.2002 - 5 AZR 161/01 - AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 152).
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2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis.
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a) Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Arbeitsverhältnis ist ein auf den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung gerichtetes Dauerschuldverhältnis. Die vertraglich geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB enthält insoweit eine über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinausgehende gesetzliche Wertung. Für die Abgrenzung von Bedeutung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls (vgl. nur BAG 9.3.2005 - 5 AZR 493/04 - AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 167).
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Diese Grundsätze gelten auch für Unterrichtstätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten kann und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden, und zwar selbst dann, wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt. Wird die Lehrtätigkeit nicht durch das Ziel der Vermittlung eines förmlichen schulischen Abschlusses geprägt, liegt der Vergleich mit Lehrkräften an einer Volkshochschule außerhalb schulischer Lehrgänge nahe (vgl. BAG 9.7.2003 - 5 AZR 595/02 - AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 158 = NZA-RR 2004, 9; 9.3.2005 - 5 AZR 493/04 - a.a.O.).
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b) Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Kammer zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis der Parteien unter Berücksichtigung aller in die Gesamtabwägung einzustellenden Umstände nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt.
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aa) Der Inhalt der Arbeitspflicht des Klägers wurde allenfalls in einem geringen Maße durch einen gesetzlichen Rahmen gestaltet (vgl. hierzu BAG 9.3.2005 - 5 AZR 493/04 - a.a.O.). Zwar ist es Ziel der Abendrealschule, ihren Schülern einen definierten Bildungsstandard und damit verbunden den staatlichen Realschulabschluss zu ermöglichen. Das allein genügt jedoch nicht, um eine Eingliederung des Klägers in eine vom Beklagten bestimmte Arbeitsorganisation zu begründen, die einem Arbeitsverhältnis entspricht.
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(1) Dagegen spricht maßgeblich, dass der Kläger in Nebenfächern unterrichtete. Sie sind nicht zwingend Gegenstand der mündlichen Prüfung bzw. nunmehr der fächerübergreifenden Kompetenzprüfung. Sofern eine Prüfung stattfindet, liegen dieser keine zentral gestellten Prüfungsaufgaben zu Grunde. Vielmehr stellt der Kläger die Prüfung zusammen. Der Kläger selbst gibt zu, für die Prüfung entscheidend seien die Bereiche, die der Lehrer auch tatsächlich im entsprechenden Klassenbuch eingetragen habe (S. 4 des Schriftsatzes vom 31.1.2008, Abl. 74). Dies trifft aber nur für die Lehrer zu, die Fächer unterrichten, die nicht mit einer zentral gestellten Prüfung enden. Denn sobald eine zentral gestellte Prüfung zur Erlangung des Realschulabschlusses erforderlich ist, ist der Lehrer selbst in der Pflicht, den Inhalt des Unterrichts strikt am Lehr- bzw. Bildungsplan auszurichten, um die Schüler auf alle Themen vorzubereiten, die Gegenstand der abschließenden Prüfung sein können. Stellt der Lehrer selbst die Prüfung zusammen, kann er sich dagegen auf die Themen beschränken, die er sowohl zeitlich als auch inhaltlich so unterrichtet hat, dass er eine Prüfungsleistung der Schüler erwarten kann.
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Existiert eine zentral gestellte Prüfung nicht, so rückt deshalb die Bindung an einen Bildungsplan in den Hintergrund. Der Kläger genießt über die auch bei seinen als Arbeitnehmern beschäftigten Kollegen bestehenden pädagogischen und methodischen Möglichkeiten hinaus einen wesentlich größeren Freiraum in der Gewichtung, Abfolge und Konzentration auf die im Bildungsplan vorgesehenen Themen. Das gesteht er letztendlich selbst zu, wenn er ausführt, er sei nicht zeitplangebunden (S. 4 des Schriftsatzes vom 31.1.2008, Abl. 74).
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(2) Damit korrespondiert, dass der Kläger Leistungskontrollen nicht durchführen muss. Soweit er davon spricht, die Leistungskontrollen seien pädagogisch sinnvoll, nicht jedoch zwingend (S. 7 des Schriftsatzes vom 31.1.2008, Abl. 77), bestätigt dies gerade die Behauptung des Beklagten, Leistungskontrollen würden nicht zwingend verlangt, zahlenmäßige Vorgaben würden eine Höchstbegrenzung, nicht jedoch eine Mindestzahl statuieren (S. 4 des Schriftsatzes vom 17.1.2008, Abl. 60). Der Kläger hat deshalb einen erheblichen eigenen Gestaltungsspielraum bei der Art und Weise Überprüfung des Wissensstandes seiner Schüler. Die Pflicht, Noten - zu einem bestimmten Zeitpunkt - zu vergeben, schränkt diesen nicht ein. Wie der Kläger sich ein Bild davon macht, welchen Stand das Wissen des jeweiligen Schülers aufweist, wird durch die bloße Notwendigkeit, Noten zu erteilen, nicht berührt (vgl. hierzu auch BAG 9.3.2005 - 5 AZR 493/04 - a.a.O.)
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(3) Zahlreiche Nebenarbeiten, die an allgemeinbildenden Schulen auftreten, fallen beim Kläger nicht an. Unstreitig muss der Kläger Elternabende, Klassenfeste oder Schulausflüge nicht durchführen. Unerheblich ist, dass auch die anderen Lehrer hiermit nur insofern betraut sind, als sie in der Funktion des Klassenlehrers das Abschlussfest ausrichten. Das zeigt nur, dass selbst diese Lehrer weniger strikt in einen Schulalltag eingebunden sind als dies an einer allgemeinbildenden Schule mit schulpflichtigen Kindern der Fall ist. Im Übrigen lässt sich aus der Tatsache, dass der Beklagte neben dem Kläger als Honorarlehrkraft auch bzw. nur Arbeitnehmer mit möglicherweise annähernd gleicher Aufgabenstellung einsetzt, nicht auf die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses der Parteien schließen (BAG 9.3.2005 - 5 AZR 493/04 - a.a.O.).
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bb) Dem Kläger kommt auch keine (umfassende) Erziehungsaufgabe zu. Sein Vortrag beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, die Betreuung und Aufsicht der Schüler werde unter den (anwesenden) Lehrern aufgeteilt (S. 3 des Schriftsatzes vom 17.12.2007, Abl. 33). Die zum Beleg vorgelegte Anlage 1 (Abl. 46) führt aber nur bei der fächerübergreifenden Kompetenzprüfung die "Aufteilung der Betreuung" auf. Eine allgemeine, auch während der normalen Unterrichtsphasen geltende Betreuungs- und Aufsichtspflicht regelt sie jedoch nicht. Dem in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer konkretisierten Vortrag des Beklagten, es müsse nur die Einhaltung des Rauchverbots beobachtet werden, insbesondere nachdem es mehrfach Beschwerden der Tagesrealschule gab, ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten.
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(1) Nicht erheblich ist die Beteiligung des Klägers an Gesprächen über einen möglichen Schulverweis eines Schülers. Die bloße Beteiligung an Überlegungen, ohne dass damit konkrete erzieherische Kompetenzen gegenüber dem Schüler verbunden sind, führt zu keinen zusätzlichen Aufgaben des Klägers. Erst recht wird aus diesen Gesprächen nicht ersichtlich, dass dem Kläger vom Beklagten konkrete Weisungen erteilt würden, wie er mit einem bestimmten Schüler umzugehen und welche disziplinarischen Maßnahmen er zu ergreifen habe.
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(2) Erstmalig am 25.1.2008 fand ein Unterrichtsbesuch durch den pädagogischen Leiter der Abendrealschule statt. Grund war ein zeitlich früherer Vorfall mit einem alkoholisierten Schüler. Der Unterrichtsbesuch erfolgte in Absprache mit allen Lehrern - auch der Kläger nahm an der entsprechenden Lehrerkonferenz teil - und sollte den Schülern und deren Verhalten gelten. Wenn der Kläger in dem sich daran anschließenden Beratungsgespräche mit dem pädagogischen Leiter der Abendrealschule Tipps zum Umgang mit Schülern erhielt, ist dies zum einen mit konkreten Weisungen des Beklagten nicht gleichzusetzen und zielt zum anderen nicht auf die Wahrnehmung vermehrter erzieherischer Aufgaben ab, die eine stärkere Einbindung in die Organisation des Beklagten und eine stringentere Ausübung dessen Weisungsrechts nach sich zögen.
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(3) Bei den Schülern handelt es sich zudem um (jugendliche bzw. junge) Erwachsene, die der Schulpflicht nicht mehr unterliegen. Sie sind für sich selbst verantwortlich. Bereits deshalb fallen (erzieherische) Aufsichtspflichten nur in erheblich geringerem Umfang an als in einer allgemeinbildenden Schule, in der die Schüler noch der Schulpflicht unterfallen.
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cc) Der Kläger unterliegt keiner vergleichbaren Kontrolle wie Lehrer an einer allgemeinbildenden Schule.
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(1) Das Führen eines Klassenbuchs diente nicht der Kontrolle des Klägers (vgl. hierzu auch BAG 9.7.2003 - 5 AZR 595/02 - a.a.O.). Auch wenn der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit den vom Kläger tatsächlich unterrichteten Lehrstoff aus den Klassenbucheintragungen ermittelte, diente dies nicht der Kontrolle des Klägers, sondern vielmehr dem Nachweis, wie frei der Kläger den vorgegebenen Bildungsplan nach zeitlicher Abfolge und Schwerpunkten umsetzte.
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(2) Der am 25.1.2008 erfolgte Unterrichtsbesuch durch den pädagogischen Leiter der Abendrealschule diente ebenfalls nicht der Kontrolle des Klägers, sondern der Verhaltenskontrolle der Schüler. Dass der pädagogische Leiter nach dem Unterrichtsbesuch dem Kläger in einem Beratungsgespräch Tipps bezüglich auffälliger Schüler gab, hat nichts mit einer Leistungs- bzw. Führungskontrolle zu tun. Das behauptet auch der Kläger nicht.
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dd) Nach Auffassung der Kammer unterliegt der Kläger dem Weisungsrecht des Beklagten in zeitlicher Hinsicht auch nicht in einem Maße, dass von einer arbeitnehmertypischen Abhängigkeit gesprochen werden könnte.
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(1) Dem Kläger wurde zwar nach seiner Schilderung zu Beginn des Vertragsverhältnisses der Dienstag als Unterrichtstag zugewiesen, weil wegen des Ausscheidens eines anderen Lehrers nur dieser Tag zur Verteilung frei war. Unbestritten hat der Beklagte jedoch vorgetragen, dass es den Lehrern untereinander möglich ist, die Unterrichtszeiten abzusprechen. Der Beklagte greift hier nicht ein.
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(2) Die Verpflichtung zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit, die vertraglich fixiert ist, deutet nicht auf ein Arbeitsverhältnis hin. Zwar sind für Arbeitnehmer in § 5 EFZG Anzeige- und Nachweispflichten geregelt. Jedoch ergibt sich aus der Eigenart des vorliegenden Vertragsverhältnisses, dass eine Anzeigepflicht deshalb sachgemäß ist, weil der Beklagte den Unterricht sicherstellen und bei Ausfall des Klägers für Ersatz sorgen muss. Um dieser Organisationspflicht nachkommen zu können, ist der Beklagte auf die entsprechende Anzeige des Klägers angewiesen, ohne dass dadurch jedoch eine Einbindung in den Schulbetrieb erfolgen würde, die auf eine fremdbestimmte Tätigkeit schließen ließe.
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(3) Dasselbe gilt letztendlich für die Regelung, der Kläger müsse die Lehrtätigkeit persönlich ausüben. Der Beklagte hat zu gewährleisten, dass seine Schüler zum Erlangen des Realschulabschlusses befähigt werden. Hierfür ist eine bestimmte Qualität des Unterrichts unverzichtbar. Die Person des Klägers ist dem Beklagten bekannt, dessen Qualifikation kann er einschätzen, Dritte dagegen nicht.
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(4) Unstreitig ist im Kammertermin geworden, dass dem Kläger Vertretungsstunden extra vergütet werden, sofern er nicht an anderen Tagen, an denen er eigentlich zu unterrichten hätte, frei bekommt und deshalb die Summe der von ihm unterrichteten Stunden über dem vertraglich vereinbarten Soll liegt. Bei allen anderen Lehrern werden Vertretungstätigkeiten nicht gesondert vergütet, sondern sind als sogenannte Zusammenhangstätigkeiten mit der monatlichen Vergütung abgegolten.
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Nach der Behauptung des Beklagten wird die Teilnahme an Lehrerkonferenzen sowie Prüfungen nur beim Kläger, nicht jedoch anderen Lehrern vergütet. Der Kläger hat hierzu auf Rückfrage des Gerichts im Kammertermin, ob er denn je diese Vergütung angesprochen und eine ablehnende Antwort erhalten habe, ausgeführt, er habe dies wohl bzw. möglicherweise im Zusammenhang mit geltend gemachten Fahrtkosten angesprochen. Einen konkreten Vortrag, der Beklagte habe die Zahlung dieser Stunden abgelehnt, kann die Kammer hierin nicht erkennen. Richtig ist, dass im Vertrag lediglich die Zahlung von Unterricht geregelt ist. Das schließt jedoch die mündliche Vereinbarung bzw. freiwillige Zahlung durch den Beklagten nicht aus. Die Kammer hat deshalb auch insofern davon auszugehen, dass der Kläger sehr viel weniger Nebenarbeiten erbringen muss, die von dem Unterrichtshonorar abgedeckt sind, als seine Kollegen (vgl. hierzu BAG 9.3.2005 - 5 AZR 493/04 - a.a.O.).
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ee) Für die Statusbeurteilung unerheblich ist, dass der Unterricht in Räumlichkeiten stattfindet, die der Beklagte vorgibt. Im pädagogischen Bereich ist es typisch, dass auch freie Mitarbeiter ihre Tätigkeit nur in den zur Verfügung gestellten Räumen verrichten können und damit an einen bestimmten Ort gebunden sind. Diese Bindung besagt nichts über eine persönliche Abhängigkeit (BAG 9.3.2005 - 5 AZR 493/04 - a.a.O.).
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Der Streitwert nach § 61 Abs. 1 ArbGG ist in Höhe eines Vierteljahresgehalts festzusetzen (§ 42 Abs. 4 S. 1 GKG). Dieses setzt sich aus 3 Monatshonoraren á jeweils 574,86 EUR zusammen (26 Stunden monatlich x 22,11 EUR).
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