Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 05. Feb. 2008 - 3 Ca 397/07

bei uns veröffentlicht am05.02.2008

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 1.724,58 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses.
Der beklagte Zweckverband führt unter anderem eine Abendrealschule. Nach § 2 der Verordnung der Landesregierung von Baden-Württemberg über die Abendrealschulen vom 16.7.1968 sind Abendrealschulen Schulen, die Berufstätige vorwiegend in Abendkursen in einem Lehrgang von mindestens zwei Jahren zum Realschulabschluss führen. Nach § 3 wird in Abendrealschulen nur aufgenommen, wer die Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden weiterführenden Schule erfüllt hat. Nach § 4 wird der Unterricht an Abendrealschulen grundsätzlich von Lehrkräften erteilt, die die Befähigung zum Lehramt an Realschulen nachweisen können. Der Kläger verfügt über den akademischen Grad eines "Magister Artium" (M.A.), weist jedoch keine Lehramtsbefähigung auf.
Seit dem 12.9.2005 unterrichtet der Kläger für den Beklagten an der Abendrealschule. Zunächst richtete sich das Vertragsverhältnis nach dem Honorarvertrag vom 19.9.2005 (Abl. 6 f.). Danach unterrichtete der Kläger im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde. Zuletzt sind die vertraglichen Bedingungen der Parteien im Honorarvertrag vom 5.2.2007 (Abl. 8 f.) geregelt worden. Danach unterrichtet der Kläger in den Fächern Geschichte/Gemeinschaftskunde (nunmehr EWG: Erdkunde/Wirtschaftskunde/Gemeinschaftskunde) und Biologie im Ober- und Unterkurs. Nach § 2 Satz 2 des Honorarvertrages ist Grundlage für den Unterricht der Bildungsplan für Realschulen. In den Hauptfächern (Mathematik, Englisch und Deutsch) werden die Prüfungsklausuren zentral gestellt. Sie sind identisch mit den Prüfungen an der "Tagesrealschule". Die vom Kläger unterrichteten Fächer stellen sogenannte Nebenfächer dar. Sie sind nicht zwingender Bestandteil der Prüfung, die zum Realschulabschluss führt. Wählte ein Schüler für die frühere mündliche Prüfung ein Nebenfach, nahm der Kläger die Prüfung ab und erstellte die Prüfungsaufgaben. Zentral gestellte Aufgaben existierten nicht. Die frühere mündliche Prüfung ist mittlerweile durch die sog. "fächerübergreifende Kompetenzprüfung" abgelöst. Auch diese Prüfung beinhaltet nicht zwingend Nebenfächer. Vielmehr besteht auch die Möglichkeit, mehrere Hauptfächer miteinander zu verbinden. Wählt ein Schüler ein Nebenfach, nimmt der Kläger in Zusammenarbeit mit einem anderen Lehrer die entsprechende Prüfung ab und erstellt Prüfungsaufgaben. Für Nebenfächer existieren nach wie vor keine zentral gestellten Prüfungsaufgaben. Der Kläger erhält nach dem Honorarvertrag ein Honorar für tatsächlich erteilten Unterricht in Höhe von 22,11 EUR. Er ist nach § 2 Satz 5 des Honorarvertrages verpflichtet, an Lehrerkonferenzen teilzunehmen. Der Kläger vertritt auch andere Lehrer. Als vertretender Lehrer unterrichtet er sein eigenes Fach, nicht jedoch das des ausgefallenen Kollegen. Bei den als Arbeitnehmer beim Beklagten beschäftigten Lehrern handelt es sich bei der Vertretungstätigkeit um sogenannte Zusammenhangstätigkeiten, die nicht gesondert vergütet werden. Soweit aufgrund der Vertretungstätigkeit mehr Stunden unterrichtet werden als der Kläger vertraglich verpflichtet ist, erhält er hierfür eine gesonderte Vergütung. Der Beklagte vermeidet es auch gegenüber Lehrern, die einen Arbeitsvertrag mit dem Beklagten haben, sein Direktionsrecht auszuüben. Die Lehrer regeln die Vertretung vielmehr generell unter sich. Die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden können die Lehrer untereinander absprechen. Ein Tausch der Tage, an denen sie Unterricht erteilen, ist intern zwischen ihnen möglich. Schulausflüge, Elternabende oder Klassenfeste finden in der Abendrealschule nur in sehr eingeschränktem Umfang statt. Normalerweise beschränken sich derartige Aktivitäten auf das Abschlussfest, das der Klassenlehrer ausrichtet. Eine Pausenaufsicht wie an allgemeinbildenden Schulen existiert nicht. Seit Einführung des Rauchverbots in öffentlichen Gebäuden wurden die Lehrer jedoch allgemein gebeten, auf die Einhaltung des Verbots ein Auge zu haben. Hintergrund ist auch, dass die Tagesrealschule, in deren Räumen der Beklagte die Abendrealschule betreibt, gegenüber dieser mehrfach beanstandete, dass Zigarettenreste umherliegen würden.
Nach § 4 des Honorarvertrages ist der Kläger im Falle der Erkrankung oder sonstigen Verhinderung verpflichtet, den Schulleiter der Abendrealschule unverzüglich zu verständigen.
Seit Bestehen der vertraglichen Beziehungen der Parteien gab es nur einen Unterrichtsbesuch am 25.1.2008 durch den pädagogischen Leiter der Abendrealschule. Hintergrund war ein Vorfall mit einem alkoholisierten Schüler, aufgrund dessen auch die Kriminalpolizei eingeschaltet werden musste. Die Anwesenheit des pädagogischen Leiters im Unterricht war zuvor in einer Lehrerkonferenz, an der auch der Kläger teilgenommen hatte, besprochen worden. Nach dem Unterrichtsbesuch fand zwischen dem pädagogischen Leiter und dem Kläger ein Beratungsgespräch statt, in dem der pädagogische Leiter dem Kläger Tipps gab, wie er mit entsprechenden Konfliktsituationen umgehen könne.
Den Antrag des Beklagten vom 22.8.2006 auf "Anstellung" des Klägers (Anlage B 6, Abl. 69), den das Regierungspräsidium F. als Antrag auf Erteilung der Unterrichtsgenehmigung auslegte, lehnte das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 13.9.2006 ab (Anlage B 7, Abl. 70).
Der Kläger macht mit seiner Klage das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend. Er müsse sich an den Bildungsplan für Realschulen im Rahmen der üblichen pädagogischen Methoden und Möglichkeiten halten und den Lehrplan erfüllen. Ihm bleibe nur ein Spielraum bei der Gestaltung des Unterrichts. Die Unterrichtszeiten seien vorgegeben. Zu Beginn des Vertragsverhältnisses sei eine Unterrichtslücke am Dienstag aufgetreten, weshalb ihm der Dienstag zugeteilt worden sei. Die Teilnahme an Lehrerkonferenzen sei ihm bislang nicht gesondert vergütet worden. Das gelte auch für Vertretungsstunden. Er nehme Prüfungen ab und werde auch als Aufsichtsperson eingesetzt. Wenn auch nicht zwingend eine Leistungskontrolle der Schüler vorgegeben sei, so sei es doch pädagogisch sinnvoll, einmal im Halbjahr eine solche schriftlich durchzuführen. Der Zeitpunkt der Notenabgabe sei ihm vorgegeben. Bei den von ihm unterrichteten Fächern handle es sich zwar um Nebenfächer, der Unterricht müsse jedoch von den Schülern besucht werden, um den Abschluss an der Abendrealschule zu erzielen. Er unterliege dem Weisungsrecht des Beklagten. Dies betreffe insbesondere sein dienstliches Verhalten sowie die Durchführung seiner Lehrtätigkeit. Beispielhaft sei hierfür der Unterrichtsbesuch am 25.1.2008 zu nennen. Er habe auch erzieherische Aufgaben wahrzunehmen. Zum Beispiel nehme er an einer Pausenaufsicht teil und sei ebenso wie andere Lehrer an Gesprächen beteiligt, wenn es um einen Schülerverweis gehe. Zudem sei er an die Räumlichkeiten gebunden, die der Beklagte nutze.
Der Kläger stellt zuletzt nachfolgenden Antrag:
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis seit dem 12.9.2005 besteht.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er ist der Auffassung, ein Arbeitsverhältnis bestehe mit dem Kläger nicht. Der Bildungsplan der Abendrealschule orientiere sich zwar am Lehrplan der allgemeinbildenden Realschule, die Lehrer der Nebenfächer seien hieran aber nicht "sklavisch" gebunden. Zudem seien die Schüler nicht mehr schulpflichtig, so dass bereits deshalb mehr Freiheiten bei der Unterrichtsgestaltung bestünden. Die Freiheiten des Klägers beim Unterrichten würden durch seine Eintragungen im Klassenbuch bestätigt. Danach habe er teilweise Themen aus dem Lehrplan nicht unterrichtet und sei auch hinsichtlich der zeitlichen Abfolge sehr frei vorgegangen. Der Beklagte greife bei der Unterrichtsgestaltung nicht ein. Es gäbe insbesondere keine Unterrichtsbesuche. Der Besuch des pädagogischen Leiters im Unterricht des Klägers am 25.1.2008 sei den Schülern gewidmet gewesen, nicht jedoch der Kontrolle der Leistungen des Klägers. Der Kläger sei nicht verpflichtet, Prüfungen abzunehmen. Sowohl die Abnahme der mündlichen Prüfung als auch die Wahrnehmung von Vertretungsstunden und die Teilnahme an Lehrerkonferenzen würden gesondert vergütet. Der Kläger sei zur Vertretung anderer Lehrer nicht verpflichtet. Die als Arbeitnehmer beschäftigten Lehrer seien dagegen zur Übernahme von Vertretungsstunden verpflichtet, die zudem ebenso wie die Teilnahme an Lehrerkonferenzen durch das Monatsentgelt abgegolten seien. Der Kläger habe auch keine erzieherischen Aufgaben wahrzunehmen. Die als Arbeitnehmer beschäftigten Lehrer hätten dagegen Disziplinargewalt. Aufsichtsaufgaben oblägen auch den anderen Lehrern kaum, da die Schüler anders als auf einer allgemeinbildenden Schule, an der Schulpflicht bestehe, erwachsen seien. Der Kläger sei lediglich gebeten worden, die Einhaltung des Rauchverbots zu kontrollieren. Mit der Organisation außerschulischer Veranstaltungen habe der Kläger nichts zu tun. Diese obliege allein den Klassenlehrern. Die Beschäftigung des Klägers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sei dem Beklagten auch deshalb nicht möglich, weil das Regierungspräsidium F. den entsprechenden Antrag abgelehnt habe. Die Beschäftigung des Klägers sei nur deshalb möglich gewesen, weil damals die Lehrerversorgung an der Abendrealschule problematisch gewesen sei. Deshalb habe das Regierungspräsidium F. die Beschäftigung des Klägers akzeptiert.
13 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften über den Güte- und Kammertermin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis.
15 
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere hat der Kläger an der begehrten Feststellung das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Es geht nicht um eine vergangenheitsbezogene Feststellung des Arbeitsverhältnisses, sondern um die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses, das nach Auffassung des Klägers seit dem 12.9.2005 bestanden hat und auch weiterhin fortbesteht. Damit ergeben sich aus der beantragten Feststellung auch Rechtsfolgen für die Zukunft (vgl. BAG 29.5.2002 - 5 AZR 161/01 - AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 152).
16 
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis.
17 
a) Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Arbeitsverhältnis ist ein auf den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung gerichtetes Dauerschuldverhältnis. Die vertraglich geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB enthält insoweit eine über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinausgehende gesetzliche Wertung. Für die Abgrenzung von Bedeutung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls (vgl. nur BAG 9.3.2005 - 5 AZR 493/04 - AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 167).
18 
Diese Grundsätze gelten auch für Unterrichtstätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten kann und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden, und zwar selbst dann, wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt. Wird die Lehrtätigkeit nicht durch das Ziel der Vermittlung eines förmlichen schulischen Abschlusses geprägt, liegt der Vergleich mit Lehrkräften an einer Volkshochschule außerhalb schulischer Lehrgänge nahe (vgl. BAG 9.7.2003 - 5 AZR 595/02 - AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 158 = NZA-RR 2004, 9; 9.3.2005 - 5 AZR 493/04 - a.a.O.).
19 
b) Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Kammer zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis der Parteien unter Berücksichtigung aller in die Gesamtabwägung einzustellenden Umstände nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt.
20 
aa) Der Inhalt der Arbeitspflicht des Klägers wurde allenfalls in einem geringen Maße durch einen gesetzlichen Rahmen gestaltet (vgl. hierzu BAG 9.3.2005 - 5 AZR 493/04 - a.a.O.). Zwar ist es Ziel der Abendrealschule, ihren Schülern einen definierten Bildungsstandard und damit verbunden den staatlichen Realschulabschluss zu ermöglichen. Das allein genügt jedoch nicht, um eine Eingliederung des Klägers in eine vom Beklagten bestimmte Arbeitsorganisation zu begründen, die einem Arbeitsverhältnis entspricht.
21 
(1) Dagegen spricht maßgeblich, dass der Kläger in Nebenfächern unterrichtete. Sie sind nicht zwingend Gegenstand der mündlichen Prüfung bzw. nunmehr der fächerübergreifenden Kompetenzprüfung. Sofern eine Prüfung stattfindet, liegen dieser keine zentral gestellten Prüfungsaufgaben zu Grunde. Vielmehr stellt der Kläger die Prüfung zusammen. Der Kläger selbst gibt zu, für die Prüfung entscheidend seien die Bereiche, die der Lehrer auch tatsächlich im entsprechenden Klassenbuch eingetragen habe (S. 4 des Schriftsatzes vom 31.1.2008, Abl. 74). Dies trifft aber nur für die Lehrer zu, die Fächer unterrichten, die nicht mit einer zentral gestellten Prüfung enden. Denn sobald eine zentral gestellte Prüfung zur Erlangung des Realschulabschlusses erforderlich ist, ist der Lehrer selbst in der Pflicht, den Inhalt des Unterrichts strikt am Lehr- bzw. Bildungsplan auszurichten, um die Schüler auf alle Themen vorzubereiten, die Gegenstand der abschließenden Prüfung sein können. Stellt der Lehrer selbst die Prüfung zusammen, kann er sich dagegen auf die Themen beschränken, die er sowohl zeitlich als auch inhaltlich so unterrichtet hat, dass er eine Prüfungsleistung der Schüler erwarten kann.
22 
Existiert eine zentral gestellte Prüfung nicht, so rückt deshalb die Bindung an einen Bildungsplan in den Hintergrund. Der Kläger genießt über die auch bei seinen als Arbeitnehmern beschäftigten Kollegen bestehenden pädagogischen und methodischen Möglichkeiten hinaus einen wesentlich größeren Freiraum in der Gewichtung, Abfolge und Konzentration auf die im Bildungsplan vorgesehenen Themen. Das gesteht er letztendlich selbst zu, wenn er ausführt, er sei nicht zeitplangebunden (S. 4 des Schriftsatzes vom 31.1.2008, Abl. 74).
23 
(2) Damit korrespondiert, dass der Kläger Leistungskontrollen nicht durchführen muss. Soweit er davon spricht, die Leistungskontrollen seien pädagogisch sinnvoll, nicht jedoch zwingend (S. 7 des Schriftsatzes vom 31.1.2008, Abl. 77), bestätigt dies gerade die Behauptung des Beklagten, Leistungskontrollen würden nicht zwingend verlangt, zahlenmäßige Vorgaben würden eine Höchstbegrenzung, nicht jedoch eine Mindestzahl statuieren (S. 4 des Schriftsatzes vom 17.1.2008, Abl. 60). Der Kläger hat deshalb einen erheblichen eigenen Gestaltungsspielraum bei der Art und Weise Überprüfung des Wissensstandes seiner Schüler. Die Pflicht, Noten - zu einem bestimmten Zeitpunkt - zu vergeben, schränkt diesen nicht ein. Wie der Kläger sich ein Bild davon macht, welchen Stand das Wissen des jeweiligen Schülers aufweist, wird durch die bloße Notwendigkeit, Noten zu erteilen, nicht berührt (vgl. hierzu auch BAG 9.3.2005 - 5 AZR 493/04 - a.a.O.)
24 
(3) Zahlreiche Nebenarbeiten, die an allgemeinbildenden Schulen auftreten, fallen beim Kläger nicht an. Unstreitig muss der Kläger Elternabende, Klassenfeste oder Schulausflüge nicht durchführen. Unerheblich ist, dass auch die anderen Lehrer hiermit nur insofern betraut sind, als sie in der Funktion des Klassenlehrers das Abschlussfest ausrichten. Das zeigt nur, dass selbst diese Lehrer weniger strikt in einen Schulalltag eingebunden sind als dies an einer allgemeinbildenden Schule mit schulpflichtigen Kindern der Fall ist. Im Übrigen lässt sich aus der Tatsache, dass der Beklagte neben dem Kläger als Honorarlehrkraft auch bzw. nur Arbeitnehmer mit möglicherweise annähernd gleicher Aufgabenstellung einsetzt, nicht auf die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses der Parteien schließen (BAG 9.3.2005 - 5 AZR 493/04 - a.a.O.).
25 
bb) Dem Kläger kommt auch keine (umfassende) Erziehungsaufgabe zu. Sein Vortrag beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, die Betreuung und Aufsicht der Schüler werde unter den (anwesenden) Lehrern aufgeteilt (S. 3 des Schriftsatzes vom 17.12.2007, Abl. 33). Die zum Beleg vorgelegte Anlage 1 (Abl. 46) führt aber nur bei der fächerübergreifenden Kompetenzprüfung die "Aufteilung der Betreuung" auf. Eine allgemeine, auch während der normalen Unterrichtsphasen geltende Betreuungs- und Aufsichtspflicht regelt sie jedoch nicht. Dem in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer konkretisierten Vortrag des Beklagten, es müsse nur die Einhaltung des Rauchverbots beobachtet werden, insbesondere nachdem es mehrfach Beschwerden der Tagesrealschule gab, ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten.
26 
(1) Nicht erheblich ist die Beteiligung des Klägers an Gesprächen über einen möglichen Schulverweis eines Schülers. Die bloße Beteiligung an Überlegungen, ohne dass damit konkrete erzieherische Kompetenzen gegenüber dem Schüler verbunden sind, führt zu keinen zusätzlichen Aufgaben des Klägers. Erst recht wird aus diesen Gesprächen nicht ersichtlich, dass dem Kläger vom Beklagten konkrete Weisungen erteilt würden, wie er mit einem bestimmten Schüler umzugehen und welche disziplinarischen Maßnahmen er zu ergreifen habe.
27 
(2) Erstmalig am 25.1.2008 fand ein Unterrichtsbesuch durch den pädagogischen Leiter der Abendrealschule statt. Grund war ein zeitlich früherer Vorfall mit einem alkoholisierten Schüler. Der Unterrichtsbesuch erfolgte in Absprache mit allen Lehrern - auch der Kläger nahm an der entsprechenden Lehrerkonferenz teil - und sollte den Schülern und deren Verhalten gelten. Wenn der Kläger in dem sich daran anschließenden Beratungsgespräche mit dem pädagogischen Leiter der Abendrealschule Tipps zum Umgang mit Schülern erhielt, ist dies zum einen mit konkreten Weisungen des Beklagten nicht gleichzusetzen und zielt zum anderen nicht auf die Wahrnehmung vermehrter erzieherischer Aufgaben ab, die eine stärkere Einbindung in die Organisation des Beklagten und eine stringentere Ausübung dessen Weisungsrechts nach sich zögen.
28 
(3) Bei den Schülern handelt es sich zudem um (jugendliche bzw. junge) Erwachsene, die der Schulpflicht nicht mehr unterliegen. Sie sind für sich selbst verantwortlich. Bereits deshalb fallen (erzieherische) Aufsichtspflichten nur in erheblich geringerem Umfang an als in einer allgemeinbildenden Schule, in der die Schüler noch der Schulpflicht unterfallen.
29 
cc) Der Kläger unterliegt keiner vergleichbaren Kontrolle wie Lehrer an einer allgemeinbildenden Schule.
30 
(1) Das Führen eines Klassenbuchs diente nicht der Kontrolle des Klägers (vgl. hierzu auch BAG 9.7.2003 - 5 AZR 595/02 - a.a.O.). Auch wenn der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit den vom Kläger tatsächlich unterrichteten Lehrstoff aus den Klassenbucheintragungen ermittelte, diente dies nicht der Kontrolle des Klägers, sondern vielmehr dem Nachweis, wie frei der Kläger den vorgegebenen Bildungsplan nach zeitlicher Abfolge und Schwerpunkten umsetzte.
31 
(2) Der am 25.1.2008 erfolgte Unterrichtsbesuch durch den pädagogischen Leiter der Abendrealschule diente ebenfalls nicht der Kontrolle des Klägers, sondern der Verhaltenskontrolle der Schüler. Dass der pädagogische Leiter nach dem Unterrichtsbesuch dem Kläger in einem Beratungsgespräch Tipps bezüglich auffälliger Schüler gab, hat nichts mit einer Leistungs- bzw. Führungskontrolle zu tun. Das behauptet auch der Kläger nicht.
32 
dd) Nach Auffassung der Kammer unterliegt der Kläger dem Weisungsrecht des Beklagten in zeitlicher Hinsicht auch nicht in einem Maße, dass von einer arbeitnehmertypischen Abhängigkeit gesprochen werden könnte.
33 
(1) Dem Kläger wurde zwar nach seiner Schilderung zu Beginn des Vertragsverhältnisses der Dienstag als Unterrichtstag zugewiesen, weil wegen des Ausscheidens eines anderen Lehrers nur dieser Tag zur Verteilung frei war. Unbestritten hat der Beklagte jedoch vorgetragen, dass es den Lehrern untereinander möglich ist, die Unterrichtszeiten abzusprechen. Der Beklagte greift hier nicht ein.
34 
(2) Die Verpflichtung zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit, die vertraglich fixiert ist, deutet nicht auf ein Arbeitsverhältnis hin. Zwar sind für Arbeitnehmer in § 5 EFZG Anzeige- und Nachweispflichten geregelt. Jedoch ergibt sich aus der Eigenart des vorliegenden Vertragsverhältnisses, dass eine Anzeigepflicht deshalb sachgemäß ist, weil der Beklagte den Unterricht sicherstellen und bei Ausfall des Klägers für Ersatz sorgen muss. Um dieser Organisationspflicht nachkommen zu können, ist der Beklagte auf die entsprechende Anzeige des Klägers angewiesen, ohne dass dadurch jedoch eine Einbindung in den Schulbetrieb erfolgen würde, die auf eine fremdbestimmte Tätigkeit schließen ließe.
35 
(3) Dasselbe gilt letztendlich für die Regelung, der Kläger müsse die Lehrtätigkeit persönlich ausüben. Der Beklagte hat zu gewährleisten, dass seine Schüler zum Erlangen des Realschulabschlusses befähigt werden. Hierfür ist eine bestimmte Qualität des Unterrichts unverzichtbar. Die Person des Klägers ist dem Beklagten bekannt, dessen Qualifikation kann er einschätzen, Dritte dagegen nicht.
36 
(4) Unstreitig ist im Kammertermin geworden, dass dem Kläger Vertretungsstunden extra vergütet werden, sofern er nicht an anderen Tagen, an denen er eigentlich zu unterrichten hätte, frei bekommt und deshalb die Summe der von ihm unterrichteten Stunden über dem vertraglich vereinbarten Soll liegt. Bei allen anderen Lehrern werden Vertretungstätigkeiten nicht gesondert vergütet, sondern sind als sogenannte Zusammenhangstätigkeiten mit der monatlichen Vergütung abgegolten.
37 
Nach der Behauptung des Beklagten wird die Teilnahme an Lehrerkonferenzen sowie Prüfungen nur beim Kläger, nicht jedoch anderen Lehrern vergütet. Der Kläger hat hierzu auf Rückfrage des Gerichts im Kammertermin, ob er denn je diese Vergütung angesprochen und eine ablehnende Antwort erhalten habe, ausgeführt, er habe dies wohl bzw. möglicherweise im Zusammenhang mit geltend gemachten Fahrtkosten angesprochen. Einen konkreten Vortrag, der Beklagte habe die Zahlung dieser Stunden abgelehnt, kann die Kammer hierin nicht erkennen. Richtig ist, dass im Vertrag lediglich die Zahlung von Unterricht geregelt ist. Das schließt jedoch die mündliche Vereinbarung bzw. freiwillige Zahlung durch den Beklagten nicht aus. Die Kammer hat deshalb auch insofern davon auszugehen, dass der Kläger sehr viel weniger Nebenarbeiten erbringen muss, die von dem Unterrichtshonorar abgedeckt sind, als seine Kollegen (vgl. hierzu BAG 9.3.2005 - 5 AZR 493/04 - a.a.O.).
38 
ee) Für die Statusbeurteilung unerheblich ist, dass der Unterricht in Räumlichkeiten stattfindet, die der Beklagte vorgibt. Im pädagogischen Bereich ist es typisch, dass auch freie Mitarbeiter ihre Tätigkeit nur in den zur Verfügung gestellten Räumen verrichten können und damit an einen bestimmten Ort gebunden sind. Diese Bindung besagt nichts über eine persönliche Abhängigkeit (BAG 9.3.2005 - 5 AZR 493/04 - a.a.O.).
II.
39 
Der Kläger trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
III.
40 
Der Streitwert nach § 61 Abs. 1 ArbGG ist in Höhe eines Vierteljahresgehalts festzusetzen (§ 42 Abs. 4 S. 1 GKG). Dieses setzt sich aus 3 Monatshonoraren á jeweils 574,86 EUR zusammen (26 Stunden monatlich x 22,11 EUR).

Gründe

 
I.
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis.
15 
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere hat der Kläger an der begehrten Feststellung das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Es geht nicht um eine vergangenheitsbezogene Feststellung des Arbeitsverhältnisses, sondern um die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses, das nach Auffassung des Klägers seit dem 12.9.2005 bestanden hat und auch weiterhin fortbesteht. Damit ergeben sich aus der beantragten Feststellung auch Rechtsfolgen für die Zukunft (vgl. BAG 29.5.2002 - 5 AZR 161/01 - AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 152).
16 
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis.
17 
a) Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Arbeitsverhältnis ist ein auf den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung gerichtetes Dauerschuldverhältnis. Die vertraglich geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB enthält insoweit eine über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinausgehende gesetzliche Wertung. Für die Abgrenzung von Bedeutung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls (vgl. nur BAG 9.3.2005 - 5 AZR 493/04 - AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 167).
18 
Diese Grundsätze gelten auch für Unterrichtstätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten kann und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden, und zwar selbst dann, wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt. Wird die Lehrtätigkeit nicht durch das Ziel der Vermittlung eines förmlichen schulischen Abschlusses geprägt, liegt der Vergleich mit Lehrkräften an einer Volkshochschule außerhalb schulischer Lehrgänge nahe (vgl. BAG 9.7.2003 - 5 AZR 595/02 - AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 158 = NZA-RR 2004, 9; 9.3.2005 - 5 AZR 493/04 - a.a.O.).
19 
b) Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Kammer zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis der Parteien unter Berücksichtigung aller in die Gesamtabwägung einzustellenden Umstände nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt.
20 
aa) Der Inhalt der Arbeitspflicht des Klägers wurde allenfalls in einem geringen Maße durch einen gesetzlichen Rahmen gestaltet (vgl. hierzu BAG 9.3.2005 - 5 AZR 493/04 - a.a.O.). Zwar ist es Ziel der Abendrealschule, ihren Schülern einen definierten Bildungsstandard und damit verbunden den staatlichen Realschulabschluss zu ermöglichen. Das allein genügt jedoch nicht, um eine Eingliederung des Klägers in eine vom Beklagten bestimmte Arbeitsorganisation zu begründen, die einem Arbeitsverhältnis entspricht.
21 
(1) Dagegen spricht maßgeblich, dass der Kläger in Nebenfächern unterrichtete. Sie sind nicht zwingend Gegenstand der mündlichen Prüfung bzw. nunmehr der fächerübergreifenden Kompetenzprüfung. Sofern eine Prüfung stattfindet, liegen dieser keine zentral gestellten Prüfungsaufgaben zu Grunde. Vielmehr stellt der Kläger die Prüfung zusammen. Der Kläger selbst gibt zu, für die Prüfung entscheidend seien die Bereiche, die der Lehrer auch tatsächlich im entsprechenden Klassenbuch eingetragen habe (S. 4 des Schriftsatzes vom 31.1.2008, Abl. 74). Dies trifft aber nur für die Lehrer zu, die Fächer unterrichten, die nicht mit einer zentral gestellten Prüfung enden. Denn sobald eine zentral gestellte Prüfung zur Erlangung des Realschulabschlusses erforderlich ist, ist der Lehrer selbst in der Pflicht, den Inhalt des Unterrichts strikt am Lehr- bzw. Bildungsplan auszurichten, um die Schüler auf alle Themen vorzubereiten, die Gegenstand der abschließenden Prüfung sein können. Stellt der Lehrer selbst die Prüfung zusammen, kann er sich dagegen auf die Themen beschränken, die er sowohl zeitlich als auch inhaltlich so unterrichtet hat, dass er eine Prüfungsleistung der Schüler erwarten kann.
22 
Existiert eine zentral gestellte Prüfung nicht, so rückt deshalb die Bindung an einen Bildungsplan in den Hintergrund. Der Kläger genießt über die auch bei seinen als Arbeitnehmern beschäftigten Kollegen bestehenden pädagogischen und methodischen Möglichkeiten hinaus einen wesentlich größeren Freiraum in der Gewichtung, Abfolge und Konzentration auf die im Bildungsplan vorgesehenen Themen. Das gesteht er letztendlich selbst zu, wenn er ausführt, er sei nicht zeitplangebunden (S. 4 des Schriftsatzes vom 31.1.2008, Abl. 74).
23 
(2) Damit korrespondiert, dass der Kläger Leistungskontrollen nicht durchführen muss. Soweit er davon spricht, die Leistungskontrollen seien pädagogisch sinnvoll, nicht jedoch zwingend (S. 7 des Schriftsatzes vom 31.1.2008, Abl. 77), bestätigt dies gerade die Behauptung des Beklagten, Leistungskontrollen würden nicht zwingend verlangt, zahlenmäßige Vorgaben würden eine Höchstbegrenzung, nicht jedoch eine Mindestzahl statuieren (S. 4 des Schriftsatzes vom 17.1.2008, Abl. 60). Der Kläger hat deshalb einen erheblichen eigenen Gestaltungsspielraum bei der Art und Weise Überprüfung des Wissensstandes seiner Schüler. Die Pflicht, Noten - zu einem bestimmten Zeitpunkt - zu vergeben, schränkt diesen nicht ein. Wie der Kläger sich ein Bild davon macht, welchen Stand das Wissen des jeweiligen Schülers aufweist, wird durch die bloße Notwendigkeit, Noten zu erteilen, nicht berührt (vgl. hierzu auch BAG 9.3.2005 - 5 AZR 493/04 - a.a.O.)
24 
(3) Zahlreiche Nebenarbeiten, die an allgemeinbildenden Schulen auftreten, fallen beim Kläger nicht an. Unstreitig muss der Kläger Elternabende, Klassenfeste oder Schulausflüge nicht durchführen. Unerheblich ist, dass auch die anderen Lehrer hiermit nur insofern betraut sind, als sie in der Funktion des Klassenlehrers das Abschlussfest ausrichten. Das zeigt nur, dass selbst diese Lehrer weniger strikt in einen Schulalltag eingebunden sind als dies an einer allgemeinbildenden Schule mit schulpflichtigen Kindern der Fall ist. Im Übrigen lässt sich aus der Tatsache, dass der Beklagte neben dem Kläger als Honorarlehrkraft auch bzw. nur Arbeitnehmer mit möglicherweise annähernd gleicher Aufgabenstellung einsetzt, nicht auf die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses der Parteien schließen (BAG 9.3.2005 - 5 AZR 493/04 - a.a.O.).
25 
bb) Dem Kläger kommt auch keine (umfassende) Erziehungsaufgabe zu. Sein Vortrag beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, die Betreuung und Aufsicht der Schüler werde unter den (anwesenden) Lehrern aufgeteilt (S. 3 des Schriftsatzes vom 17.12.2007, Abl. 33). Die zum Beleg vorgelegte Anlage 1 (Abl. 46) führt aber nur bei der fächerübergreifenden Kompetenzprüfung die "Aufteilung der Betreuung" auf. Eine allgemeine, auch während der normalen Unterrichtsphasen geltende Betreuungs- und Aufsichtspflicht regelt sie jedoch nicht. Dem in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer konkretisierten Vortrag des Beklagten, es müsse nur die Einhaltung des Rauchverbots beobachtet werden, insbesondere nachdem es mehrfach Beschwerden der Tagesrealschule gab, ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten.
26 
(1) Nicht erheblich ist die Beteiligung des Klägers an Gesprächen über einen möglichen Schulverweis eines Schülers. Die bloße Beteiligung an Überlegungen, ohne dass damit konkrete erzieherische Kompetenzen gegenüber dem Schüler verbunden sind, führt zu keinen zusätzlichen Aufgaben des Klägers. Erst recht wird aus diesen Gesprächen nicht ersichtlich, dass dem Kläger vom Beklagten konkrete Weisungen erteilt würden, wie er mit einem bestimmten Schüler umzugehen und welche disziplinarischen Maßnahmen er zu ergreifen habe.
27 
(2) Erstmalig am 25.1.2008 fand ein Unterrichtsbesuch durch den pädagogischen Leiter der Abendrealschule statt. Grund war ein zeitlich früherer Vorfall mit einem alkoholisierten Schüler. Der Unterrichtsbesuch erfolgte in Absprache mit allen Lehrern - auch der Kläger nahm an der entsprechenden Lehrerkonferenz teil - und sollte den Schülern und deren Verhalten gelten. Wenn der Kläger in dem sich daran anschließenden Beratungsgespräche mit dem pädagogischen Leiter der Abendrealschule Tipps zum Umgang mit Schülern erhielt, ist dies zum einen mit konkreten Weisungen des Beklagten nicht gleichzusetzen und zielt zum anderen nicht auf die Wahrnehmung vermehrter erzieherischer Aufgaben ab, die eine stärkere Einbindung in die Organisation des Beklagten und eine stringentere Ausübung dessen Weisungsrechts nach sich zögen.
28 
(3) Bei den Schülern handelt es sich zudem um (jugendliche bzw. junge) Erwachsene, die der Schulpflicht nicht mehr unterliegen. Sie sind für sich selbst verantwortlich. Bereits deshalb fallen (erzieherische) Aufsichtspflichten nur in erheblich geringerem Umfang an als in einer allgemeinbildenden Schule, in der die Schüler noch der Schulpflicht unterfallen.
29 
cc) Der Kläger unterliegt keiner vergleichbaren Kontrolle wie Lehrer an einer allgemeinbildenden Schule.
30 
(1) Das Führen eines Klassenbuchs diente nicht der Kontrolle des Klägers (vgl. hierzu auch BAG 9.7.2003 - 5 AZR 595/02 - a.a.O.). Auch wenn der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit den vom Kläger tatsächlich unterrichteten Lehrstoff aus den Klassenbucheintragungen ermittelte, diente dies nicht der Kontrolle des Klägers, sondern vielmehr dem Nachweis, wie frei der Kläger den vorgegebenen Bildungsplan nach zeitlicher Abfolge und Schwerpunkten umsetzte.
31 
(2) Der am 25.1.2008 erfolgte Unterrichtsbesuch durch den pädagogischen Leiter der Abendrealschule diente ebenfalls nicht der Kontrolle des Klägers, sondern der Verhaltenskontrolle der Schüler. Dass der pädagogische Leiter nach dem Unterrichtsbesuch dem Kläger in einem Beratungsgespräch Tipps bezüglich auffälliger Schüler gab, hat nichts mit einer Leistungs- bzw. Führungskontrolle zu tun. Das behauptet auch der Kläger nicht.
32 
dd) Nach Auffassung der Kammer unterliegt der Kläger dem Weisungsrecht des Beklagten in zeitlicher Hinsicht auch nicht in einem Maße, dass von einer arbeitnehmertypischen Abhängigkeit gesprochen werden könnte.
33 
(1) Dem Kläger wurde zwar nach seiner Schilderung zu Beginn des Vertragsverhältnisses der Dienstag als Unterrichtstag zugewiesen, weil wegen des Ausscheidens eines anderen Lehrers nur dieser Tag zur Verteilung frei war. Unbestritten hat der Beklagte jedoch vorgetragen, dass es den Lehrern untereinander möglich ist, die Unterrichtszeiten abzusprechen. Der Beklagte greift hier nicht ein.
34 
(2) Die Verpflichtung zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit, die vertraglich fixiert ist, deutet nicht auf ein Arbeitsverhältnis hin. Zwar sind für Arbeitnehmer in § 5 EFZG Anzeige- und Nachweispflichten geregelt. Jedoch ergibt sich aus der Eigenart des vorliegenden Vertragsverhältnisses, dass eine Anzeigepflicht deshalb sachgemäß ist, weil der Beklagte den Unterricht sicherstellen und bei Ausfall des Klägers für Ersatz sorgen muss. Um dieser Organisationspflicht nachkommen zu können, ist der Beklagte auf die entsprechende Anzeige des Klägers angewiesen, ohne dass dadurch jedoch eine Einbindung in den Schulbetrieb erfolgen würde, die auf eine fremdbestimmte Tätigkeit schließen ließe.
35 
(3) Dasselbe gilt letztendlich für die Regelung, der Kläger müsse die Lehrtätigkeit persönlich ausüben. Der Beklagte hat zu gewährleisten, dass seine Schüler zum Erlangen des Realschulabschlusses befähigt werden. Hierfür ist eine bestimmte Qualität des Unterrichts unverzichtbar. Die Person des Klägers ist dem Beklagten bekannt, dessen Qualifikation kann er einschätzen, Dritte dagegen nicht.
36 
(4) Unstreitig ist im Kammertermin geworden, dass dem Kläger Vertretungsstunden extra vergütet werden, sofern er nicht an anderen Tagen, an denen er eigentlich zu unterrichten hätte, frei bekommt und deshalb die Summe der von ihm unterrichteten Stunden über dem vertraglich vereinbarten Soll liegt. Bei allen anderen Lehrern werden Vertretungstätigkeiten nicht gesondert vergütet, sondern sind als sogenannte Zusammenhangstätigkeiten mit der monatlichen Vergütung abgegolten.
37 
Nach der Behauptung des Beklagten wird die Teilnahme an Lehrerkonferenzen sowie Prüfungen nur beim Kläger, nicht jedoch anderen Lehrern vergütet. Der Kläger hat hierzu auf Rückfrage des Gerichts im Kammertermin, ob er denn je diese Vergütung angesprochen und eine ablehnende Antwort erhalten habe, ausgeführt, er habe dies wohl bzw. möglicherweise im Zusammenhang mit geltend gemachten Fahrtkosten angesprochen. Einen konkreten Vortrag, der Beklagte habe die Zahlung dieser Stunden abgelehnt, kann die Kammer hierin nicht erkennen. Richtig ist, dass im Vertrag lediglich die Zahlung von Unterricht geregelt ist. Das schließt jedoch die mündliche Vereinbarung bzw. freiwillige Zahlung durch den Beklagten nicht aus. Die Kammer hat deshalb auch insofern davon auszugehen, dass der Kläger sehr viel weniger Nebenarbeiten erbringen muss, die von dem Unterrichtshonorar abgedeckt sind, als seine Kollegen (vgl. hierzu BAG 9.3.2005 - 5 AZR 493/04 - a.a.O.).
38 
ee) Für die Statusbeurteilung unerheblich ist, dass der Unterricht in Räumlichkeiten stattfindet, die der Beklagte vorgibt. Im pädagogischen Bereich ist es typisch, dass auch freie Mitarbeiter ihre Tätigkeit nur in den zur Verfügung gestellten Räumen verrichten können und damit an einen bestimmten Ort gebunden sind. Diese Bindung besagt nichts über eine persönliche Abhängigkeit (BAG 9.3.2005 - 5 AZR 493/04 - a.a.O.).
II.
39 
Der Kläger trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
III.
40 
Der Streitwert nach § 61 Abs. 1 ArbGG ist in Höhe eines Vierteljahresgehalts festzusetzen (§ 42 Abs. 4 S. 1 GKG). Dieses setzt sich aus 3 Monatshonoraren á jeweils 574,86 EUR zusammen (26 Stunden monatlich x 22,11 EUR).

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Referenzen - Gesetze

Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 05. Feb. 2008 - 3 Ca 397/07 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

Handelsgesetzbuch - HGB | § 84


(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätig

Referenzen

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.