Arbeitsgericht Duisburg Urteil, 04. Feb. 2015 - 4 Ca 2167/14


Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten hat der Kläger zu tragen.
3. Der Streitwert beträgt € 407.683,33.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche.
3Die Beklagte betreibt einen Fußballverein, welcher mit der ersten Mannschaft in den letzten Jahren bis zum Ende der Saison 2012/2013 in der 2. Bundesliga gespielt hat. Nach einem Schiedsspruch des Schiedsgerichts spielt er seit der Saison 2013/2014 in der 3. Bundesliga. Die Spielsaison in der Bundesliga dauert jeweils vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres.
4Der Liga-Fußballverband e.V. (kurz: Ligaverband) ist der Zusammenschluss der deutschen Profifußballvereine bzw. deren Kapitalgesellschaften. Er organisiert auf der Grundlage einer Satzung durch seine Tochtergesellschaft, die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL.), die Austragung der höchsten deutschen Fußballklassen, namentlich der Bundesliga oder 2. Bundesliga der Männer. Dazu hat er Statuten und Ordnungen erlassen, u.a. die Lizensierungsordnung (LO) sowie die sogenannte Spielerordnung (SpOl). Nach diesen richtet sich, in welcher Spielklasse bzw. Liga gespielt werden darf. Organisatorisch beantragen die Bewerber/Vereine während einer laufenden Spielzeit die Lizenz für die laufende Spielzeit.
5Der jetzt 35-jährige Kläger ist s. Staatsbürger und Profifußballer. Der Kläger war in der Saison 2010/2011 beim Zweitligisten G. als Profispieler tätig.
6Zwischen den Parteien kam ein Arbeitsvertrag zustande, welcher für die Zeit vom 01.07.2011 bis 30.06.2014 abgeschlossen wurde. Neben dem Kläger unterzeichnete auf Seiten des Spielers auch der lizensierte Spielerberater N..
7In § 4 unter Verweis auf § 12 des Vertrages ist für die Saison 2011/2012 bis 2013/2014 als monatliches Grundgehalt brutto geregelt:
8"28.000,00 € brutto (inklusive 5.000,00 € Vorschluss auf das Urlaubsent-
9gelt) bei Zugehörigkeit der N.
10zur 2. Bundesliga (siehe Anhang)
1138.000,00 € brutto (inklusive 6.000,00 € Vorschuss auf das Urlaubsent-
12gelt) bei Zugehörigkeit der N.
13zur Bundesliga (siehe Anhang)."
14In dem in Bezug genommenen Anhang sind weitere Zahlungsmodalitäten aufgeführt, insbesondere zu Auflaufprämien und Sonderzahlungen für Einsätze.
15In § 10 Ziff. 2), letzter Absatz, ist geregelt:
16"Die Parteien sehen zudem übereinstimmend den Abstieg des Clubs
17aus der 2. Bundesliga und/oder dessen Versetzung in eine Amateur-
18spielklasse als einen wichtigen Grund an, der es ausschließlich dem
19Club erlaubt, das Vertragsverhältnis außerordentlich und fristlos zu
20kündigen."
21Unter § 10 Ziff. 4) ist unter "Weiter optionale Vereinbarungen"
22angekreuzt:
23"Entsprechend dem ausdrücklichen Wunsch des Spielers besitzt dieser
24Vertrag nur Gültigkeit für die Lizenzligen (Bundesliga und 2. Bun-
25desliga)."
26Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag verwiesen (Anlage ff. 1, Bl. 18 - 26 der Gerichtsakten).
27Bis zum Ende der Saison 2011/2012 wickelten die Parteien das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß ab.
28Am 17.07.2012 schloss der Kläger mit der Beklagten und dem Fußballverein B. einen dreiseitigen Leihvertrag eines professionellen Fußballspielers. Nach diesem Vertrag wurde der Kläger für die Zeit vom 17.07.2012 für die Saison 2012/2013 bis zum 31.05.2013 an den B. ausgeliehen (vgl. übersetzte Fassung des Vertrages, Anlage ff. 7 Bl. 57 f. der Gerichtsakten). Von dem B. bezog der Kläger ein monatliches Bruttoentgelt von € 19.500,00.
29Ebenfalls unter dem 17.07.2012 schlossen der Kläger und die Beklagte eine Vereinbarung darüber, dass der zwischen ihnen bestehende Arbeitsvertrag in der Zeit vom 18.07.2012 bis 30.06.2013 ruht und ab dem 01.07.2013 fortgesetzt wird. Des Weiteren wurde eine "einmalige Sonderzahlung" als Gehaltsabschlagszahlung "in Höhe von 50.000,00 €" vereinbart (Anlage B 1, Bl. 119 f. der Gerichtsakte). Diese Sonderzahlung erbrachte die Beklagte in der Folgezeit vertragsgemäß an den Kläger.
30Nach einiger Zeit wurde der Kläger im Team des B. nicht oder nicht mehr regelmäßig eingesetzt. Über den damaligen Trainer des W., welcher zuvor den Verein G. trainiert hatte, erhielt der Kläger von W. das Angebot, dort zu spielen. Mit Zustimmung der Beklagten und des B. schloss der Kläger mit dem W. für die Zeit vom 31.01.2013 bis 30.06.2013 einen Spielvertrag ab, welcher eine monatliche Vergütung von € 7.000,00 brutto sowie Prämien vorsah (Anlage ff. 3, Bl. 28 - 30 Rückseite der Gerichtsakte).
31Mit Schreiben vom 13.06.2013 erteilte der W. der Beklagten für den Kläger eine Gastspielgenehmigung für die Zeit vom 13.06. - 30.06.2013.
32Am 18.06.2013 absolvierte der Kläger ein Trainingsspiel für die Beklagte gegen den Verein L..
33Am 19.06.2013 wurde der Beklagten die Lizenz entsprechend der Spielordnung (SpOL) des Ligaverbandes entzogen. Entgegen § 3 Ziffer 4 c SpOL wurde der Beklagte statt des Zwangsabstiegs in die Regionalliga die Möglichkeit eingeräumt, in der Saison 2013/2014 in der 3. Liga zu spielen.
34Für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.05.2013/30.06.2014 schloss der Kläger einen Vertrag mit dem Verein G. in S. ab. In diesem ist unter Ziff. X. unter anderem ein monatlicher Betrag von € 4.000,00 netto geregelt (im Einzelnen Kopie des Vertrages in s./englischer Sprache, Anlage ff. 8, Bl. 217 - 229 der Akten).
35Nach teilweiser Rücknahme der Klage trägt der Kläger nun vor:
36Mit der individualen Vereinbarung vom 17.07.2012 habe die Beklagte sich gebunden, mit ihm den Arbeitsvertrag zu den im Übrigen bestehenden Konditionen in seiner ursprünglichen Form ab dem 01.07.2013 fortzusetzen.
37Für die Zeit vom 17.07.2012 bis 30.01.2013 verlangt er von der Beklagten ein Differenzentgelt von insgesamt € 4.683,33.
38Für den Zeitraum beim W. vom 31.01. - 31.05.2013 begehrt er auf der Grundlage von € 28.000,00 monatlich abzüglich für 4 Monate erhaltenen Entgelts von jeweils € 7.000,00, insgesamt € 84.000,00.
39Der Kläger trägt vor, bezogen auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Parteien, stelle der Umstand seines Wechsels innerhalb der Vereinbarungszeit von B. zum W. einen Wegfall der Geschäftsgrundlage des Vertrages dar. Denn die Umstände, die zur Vereinbarung des Arbeitsvertrages geführt hätten und dessen Vertragsgrundlage, nämlich die Ausleihe an B., hätten sich nach Vertragsschluss schwerwiegend dadurch verändert, dass B. ihn nicht mehr habe einsetzen wollen. Dieser Umstand sei nicht vorhersehbar gewesen. Die Beklagte habe das erkannt und der Vertragsanpassung zugestimmt, dass der Kläger bis zum 31.05.2013 zum W. habe wechseln können.
40Dabei habe sie übersehen, dass sie ihm für diesen Fall auch die Differenz zwischen dem Gehalt aus dem Hauptvertrag und dem Gehalt bei dem W. schulde.
41Für Juni 2013 verlangt der Kläger € 28.000,00 brutto von der Beklagten, da er im Juni 2013 für sie trainiert und auch das Testspiel absolviert habe.
42Der Kläger begehrt für den 01.07.2013 bis 30.06.2014 monatlich € 28.000,00 abzüglich € 4000,00 je Monat, insgesamt € 288.000,00 brutto.
43Er behauptet, aus der Individualvereinbarung der Parteien vom 17.07.2012 ergebe sich, dass die Beklagte den Hauptvertrag ab dem 01.07.2013 bis zum 30.06.2014 hätte erfüllen müssen. Der Kläger habe gegenüber dem verantwortlichen Sportdirektor, Herrn H., seine Arbeit angeboten, dieser habe das Angebot jedoch nicht angenommen, den Kläger vielmehr "vom Platz gejagt". Am 02.07.2013 sei Herr H. auf ihn zugekommen und habe ihm mitgeteilt, dass er nun gehen müsse, man wolle mit ihm nicht mehr zusammen arbeiten. Auf seine Nachfrage, wie das denn sein könne, er habe doch einen Vertrag bis zum 30.06.2014, habe Herr H. geantwortet, dass er jetzt die Beklagte sofort verlassen solle oder er dafür sorge, dass er nie wieder Fußball spielen werde.
44Der Kläger beantragt,
451. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger brutto € 404.683,33
46nebst 5 %-Punkten an Zinsen p.a. auf € 116.683,33 seit dem
4701.07.2013, auf € 24.000,00 seit dem 01.08.2013, auf € 24.000,00
48seit dem 01.09.2013, auf € 24.000,00 seit dem 01.10.2013, auf
49€ 24.000,00 seit dem 01.11.2013, auf € 24.000,00 seit dem 01.12.
502013, auf € 24.000,00 seit dem 01.01.2014, auf € 24.000,00 seit
51dem 01.02.2014, auf € 24.000,00 seit dem 01.03.2014, auf
52€ 24.000,00 seit dem 01.04.2014, auf € 24.000,00 seit de 01.05.
532014, auf € 24.000,00 seit dem 01.06.2014, auf € 24.000,00 seit
54dem 01.07.2014 zu zahlen,
552. dem Kläger Auskunft zu erteilen, gem. B), F) und G) des Anhangs
56zum Arbeitsvertrag (F/F1) gem. Zusatzvereinbarung zu § 4 des
57Vertrages und für die Spielzeit 2013/2014 vorzulegen wie folgt:
58a. eine hierauf bezogene genaue Berechnung der Punktprämie pro
59erzieltem Punkt des N.,
60b. eine hierauf bezogene genaue Berechnung und Projektion aus der
61Spielzeit 2013/2014 bei unterstellten mindestens 20 Einsätzen von
62Beginn an oder von mindestens 45 Minuten Einsatzzeit in Meister-
63schaftsspielen des N., bezogen auf die Saison 2013/
642014, und
65c. eine hierauf bezogene genaue Berechnung und Projektion aus
66der Spielzeit 2013/2014 bei unterstellten mindestens 25 Einsätzen
67von Beginn an oder von mindestens 45 Minuten Einsatzzeit in
68Meisterschaftsspielen des N. bezogen auf die Spiel-
69zeit 2013/2014.
70Die Beklagte beantragt,
71die Klage abzuweisen.
72Die Beklagte weist darauf hin, dass für die Zeit vom 18.07.2012 bis 30.06.2013 aufgrund der Vereinbarung der Parteien vom 17.07.2012 keine Zahlungsverpflichtung bestehe.
73Die Beklagte behauptet, am 19.06.2013 sei abschließend über das Rechtsmittel der Beklagten vor dem ständigen Schiedsgericht über den Lizenzentzug verhandelt worden. An diesem Tag habe das Schiedsgericht ohne die Möglichkeit eines weiteren Rechtsmittels endgültig entschieden, dass der Beklagten die Lizenz für die 2. Bundesliga entzogen werde.
74Die DFL habe für die Beklagte die finanziellen Kriterien für die Saison 2013/2014 als nicht nachgewiesen angesehen und am 29.05.2013 entschieden, dass die Lizenz für diese Spielzeit nicht erteilt werde. Die von der Beklagten initiierte Schiedsklage zum ständigen Schiedsgericht der Lizenzligen sei mit Schiedsspruch vom 19.06.2013 ohne Erfolg geblieben.
75Für das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger habe dies bedeutet, dass der Arbeitsvertrag mit Ablauf des 30.06.2013 sein Ende gefunden habe, da er nur Gültigkeit für die 1. oder 2. Bundesliga gehabt habe.
76Die Beklagte behauptet, der Kläger sei aufgrund der Gastspielgenehmigung vom 13.06.2013 beim Testspiel am 18.06.2013 eingesetzt worden. Während dessen habe das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weiter geruht.
77Ab dem 01.07.2013 habe er seine Arbeit nicht mehr angeboten. Insbesondere habe er auch gegenüber dem Sportdirektor H. am 02.07.2014 seine Arbeit nicht angeboten. Folgerichtig habe er stattdessen in der Zeit ab 01.07.2013 bis zum 30.06.2014 allein für den rumänischen Fußballverein D. in der 1. rumänischen Fußballliga gespielt.
78Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze mit Anlagen sowie die Erklärungen zu den Sitzungsniederschriften verwiesen.
79Entscheidungsgründe:
80I.
81Die zulässige Klage ist nicht begründet.
821.
83Dem Kläger stehen die zuletzt geltend gemachten Zahlungsansprüche von
84€ 404.683,33 brutto nicht zu.
85Insoweit fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
86Im Einzelnen:
87a)
88Für die Zeit vom 17.07.2012 bis 31.05.2013 hat der Kläger keinen Anspruch auf Differenzentgelt zu dem mit der Beklagten im Arbeitsvertrag der Parteien vereinbarten Entgelt von € 28.000,00 brutto monatlich i.V.m. § 611 BGB.
89Dies betrifft den Zeitraum vom 17.07.2012 bis 30.01.2013 als auch die Zeit vom
9031.01.2013 bis 31.05.2013.
91aa)
92Während der gesamten Zeit waren die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag der Parteien, einerseits die Verpflichtung zur Arbeitsleistung des Klägers, andererseits die Zahlungsverpflichtung der Beklagten, aufgrund der Vereinbarung vom 17.07.2012 suspendiert.
93In der Vereinbarung wurde unter Ziffer 1. ausdrücklich festgehalten, dass der bestehende Arbeitsvertrag zwischen den Parteien in der Zeit vom 18.07.2012 bis 30.06.2013 ruht unter der Voraussetzung, dass ein gültiger Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und dem Verein B. für die Zeit vom 18.07.2012 bis 31.05.2013 gültig abgeschlossen wird.
94Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und dem Verein B. vom 17.07.2012 rechtswirksam zustande gekommen ist. Entsprechend wurde dieser Arbeitsvertrag auch in der Folgezeit gelebt.
95Soweit es in dem Zusammenhang überhaupt auf die Vereinbarung der einmaligen Sonderzahlung von € 50.000,00 an den Kläger durch die Beklagte ankommen sollte, hat die Beklagte auch diese Voraussetzung nach der Vereinbarung vom 17.07.2012 unstreitig erfüllt.
96Damit war die Voraussetzung für das Ruhen des Arbeitsverhältnisses der Parteien rechtswirksam gegeben.
97bb)
98Entgegen der Auffassung des Klägers gab es auch keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage, weil der Kläger von dem zypriotischen Verein nicht in der Weise eingesetzt wurde, wie er es angeblich gern beansprucht hätte.
99(1)
100Nach § 313 BGB ist ein Vertrag anzupassen, wenn sich Umstände, die zu seiner Grundlage geworden sind, schwerwiegend verändert haben. Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Vertragspartei vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Voraussetzung für eine Vertragsanpassung ist, dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie die Änderung vorausgesehen hätten, und einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (zit. aus BAG v. 05.06.2014, 2 AZR 615/13 unter Verweis auf BAG v.11.07.2012, 2 AZR 42/11, v. 08.10.2009, 2 AZR 235/08; juris).
101(2)
102Diese Voraussetzungen liegen hier erkennbar nicht vor.
103Die Auslegung des Arbeitsvertrages gem. §§133,157 BGB ergibt nach den Umständen seines Zustandekommens und seines Inhalts, dass die Parteien bei Vertragsabschluss von den üblichen Gepflogenheiten im Profigeschäft der deutschen Fußballbundesliga ausgegangen sind und diese zur Grundlage der vertraglichen Beziehungen gemacht haben.
104Die Beklagte betreibt langjährig die Fußballmannschaft des N., welche über Jahrzehnte in der Bundesliga angesiedelt ist.
105Der Kläger seinerseits ist ein Berufsfußballspieler, der zum Abschluss des Arbeitsvertrages im Jahr 2011 mit 31 Jahren bereits über mehrjährige Erfahrung im Profigeschäft verfügte. Überdies hat er sich bei Abschluss des Arbeitsvertrages von einem professionellen und lizensierten Spielmanager vertreten lassen, zu dessen Beruf wiederum gründliche Kenntnisse des Fußballgeschäfts gehören. Bereits aus diesem Grund kam es auch nicht darauf an, ob er der deutschen Sprache mächtig ist. Abgesehen davon trägt derjenige, der sich auf einen Vertrag in fremder Sprache einlässt, das Sprachrisiko (vgl. BAG v. 19.03.2014, 5 AZR 252/12(B); juris).
106Damit war bei Vertragsabschluss zum Zeitpunkt des Hauptvertrages, aber auch der Verträge vom 17.07.2012 zwischen den Parteien klar, dass im Fußballgeschäft kein Anspruch des einzelnen Spielers auf permanenten Einsatz existiert. Vielmehr bleibt der jeweilige Einsatz des Spielers dem Trainer und seiner Entscheidung, vielleicht unter Hinzuziehung weiterer Vorgesetzter, vorbehalten. Dies ergibt sich um Umkehrschluss bereits daraus, dass in den Verträgen, so auch im Hauptvertrag der Parteien im Anhang zu § 4 / §12, über das vereinbarte Grundentgelt hinaus Einsatzprämien vereinbart sind.
107Dem entsprechend erfolgte der jeweilige Wechsel des Klägers zu dem zypriotischen Verein und dem W. zumindest auch im Interesse des Klägers, da er sich dort eine aktivere Rolle im Fußballbetrieb versprach.
108cc)
109Die Ruhensvereinbarung vom 17.07.2012 war auch nicht aus anderen Gründen rechtsunwirksam.
110Es handelt sich nicht um eine Formularvereinbarung im Sinne von §§ 307ff. BGB, aus der der Kläger ggfs. für ihn positive Unklarheiten oder Nachteile ableiten könnte. Ausweislich des Inhalts der Vereinbarung wurde diese zwischen den Parteien ausgehandelt. Dies wird augenfällig über die dort unter Ziffer 3. aufgeführte Sonderzahlung, welche nahezu über den gesamten Zeitraum des vereinbarten Leihverhältnisses in Teilbeträgen an den Kläger gezahlt werden sollte.
111b)
112Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von € 28.000,00 brutto für Juni 2013 aus § 10 des Arbeitsvertrages der Parteien i.V.m. § 611 BGB.
113Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass er mit der Mannschaft der Beklagten am 18.06.2013 ein Testspiel gegen den G. absolviert hat. Gegebenenfalls hat er in der Zeit vom 13.06. - 30.06.2013 mit der Mannschaft des N. auch trainiert.
114Damit wurde weder der Ruhensvertrag vom 17.07.2012 außer Kraft gesetzt noch ist der Hauptvertrag der Parteien aus dem Jahre 2011 vorzeitig aufgelebt. Aus der Gastspielgenehmigung des W. vom 13.06.2013 (Anl. B 7) ergibt sich vielmehr, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem W. zu diesem Zeitpunkt noch bis zum 30.06.2013 bestand und der W. den Kläger lediglich an die Beklagte im Juni vorübergehend ausgeliehen hat.
115Der Kläger hat weder Absprachen zwischen ihm und der Beklagten dargetan und Unterlagen vorgelegt, aus denen sich das Aufheben der Vereinbarungen über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ergeben hätte.
116c)
117Dem Kläger steht auch kein Anspruch für die Zeit vom 01.07.2013 bis 30.06.2014 in Höhe von € 288.000,00 zu.
118aa)
119Es mag sein, dass der Arbeitsvertrag bereits mit Ablauf der Saison 2012/2013 zum 30.06.2013 geendet hat, da die Beklagte für die Saison 2013/2014 keine Spiellizenz für die erste oder zweite Liga erhalten hat.
120Die Regelungen des Arbeitsvertrages weisen darauf hin, dass dies jedenfalls dem übereinstimmenden Willen der Parteien entsprach und der Verbleib in der ersten oder zweiten Bundesliga Geschäftsgrundlage für den gültigen Bestand des Vertrages war:
121Nach § 10 Ziffer 2 ist der Beklagten bei Abstieg des Clubs aus der 2. Bundesliga ein wichtiger Grund an die Hand gegeben worden, das Vertragsverhältnis außerordentlich, fristlos zu kündigen.
122Nach § 10 Ziffer 4 sollte der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers nur Gültigkeit für die Bundesliga und 2. Bundesliga haben.
123Schließlich weisen die Regelungen zum Bruttomonatsverdienst in § 12, welche ausschließlich zwischen der 1. und der 2. Bundesliga hinsichtlich des Grundverdienstes unterscheiden, darauf hin, dass alleinige Grundlage für den Vertrag der Verbleib der Beklagten in der 2. Bundesliga oder der Aufstieg in die 1. Bundesliga sein sollte.
124bb)
125Letztendlich konnte es dahin stehen, ob das Arbeitsverhältnis über den 30.06.2013 fort bestand. Jedenfalls wäre im bestehenden Arbeitsverhältnis ein Anspruch auf Entgelt nur aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges gem. § 615 BGB denkbar, da der Kläger unstreitig im Juli 2014 nicht mehr gearbeitet hat.
126Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges gem. den §§ 293 ff. BGB liegen nicht vor.
127Insoweit wäre ein ordnungsgemäßes Arbeitsangebot des Klägers gegenüber der Beklagten erforderlich gewesen.
128Der dazu darlegungsbelastete Kläger hat nicht vorgetragen, dass er seine Arbeit bei der Beklagten am 01.07.2014 oder danach an Ort und Stelle in Duisburg in der rechten Art und Weise angeboten hat.
129Seine Behauptung, er habe am 02.07.2013 gegenüber dem Sportdirektor H. seine Arbeitsleistung angeboten, dieser habe das Angebot nicht angenommen, war unter den gegebenen Umständen nicht schlüssig und war einer Beweisaufnahme nicht zugänglich.
130Die genauen Umstände und der Inhalt des angeblichen Arbeitsangebots ergeben sich nicht. Eine solche Darlegung wäre erforderlich gewesen, da der Kläger aufgrund des Arbeitsvertrages mit dem rumänischen Fußballverein bereits ab dem 01.07.2013 zum Einsatz für seinen neuen Arbeitgeber in seinem Heimatland verpflichtet war.
1312.
132Auf einen Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit Spielen des N. in der Saison 2013/2014 hatte der Kläger nicht.
133a)
134Eine allgemeine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht im Arbeitsverhältnis nicht. Im Grundsatz gilt, dass keine Partei gehalten ist, dem Gegner das Material für dessen Prozesssieg zu verschaffen. Gewohnheitsrechtlich ist aber anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Ein Ungleichgewicht kann etwa aus einer wirtschaftlichen Übermacht oder aus einem erheblichen Informationsgefälle resultieren. Eine solche Situation kann es erfordern, Auskunftsansprüche zu statuieren, die eine Vertragspartei zur Wahrnehmung ihrer materiellen Rechte aus dem Vertrag benötigt. Im Regelfall setzt das einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus. Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch darüber hinaus die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen auch schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen. Aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich spezifische Pflichten zur Rücksichtnahme; dies ist nunmehr ausdrücklich in § 241 Abs. 2 BGB normiert. Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, zB weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleibt. Die Darlegungs- und Beweissituation darf nicht durch die Gewährung materiellrechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden. Grundlage ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis (zit. aus BAG v. 14.11.2012, 10 AZR 783/11-grundlegend dazu: BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 -; juris).
135b)
136Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet ein Auskunftsanspruch des Klägers aus.
137Selbst unterstellt, das Arbeitsverhältnis hätte noch bestanden, hätte er bereits dem Grunde nach keinen Zahlungsanspruch. Lagen die Voraussetzungen für den Annahmeverzug gem. § 615 BGB, wie bereits oben erörtert, nicht vor, konnte es auch keinen Anspruch auf etwaige Prämien wegen Nichteinsatzes geben.
138Die Klage konnte mithin keinen Erfolg haben.
139II.
1401.
141Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.
1422.
143Die Streitwertentscheidung erging nach § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO.
144RECHTSMITTELBELEHRUNG
145Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
146Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
147Landesarbeitsgericht Düsseldorf
148Ludwig-Erhard-Allee 21
14940227 Düsseldorf
150Fax: 0211 7770-2199
151eingegangen sein.
152Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
153Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
154Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1551.Rechtsanwälte,
1562.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1573.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
158Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
159* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
160- Wachtel -

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Annotations
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.