Arbeitsgericht Dortmund Urteil, 10. März 2016 - 4 Ca 4214/14
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 14.859,24 EUR.
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T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über die Frage, ob das zwischen ihnen bestehende Vertragsverhältnis durch ein Schreiben der Beklagten vom 04.09.2014 zum 31.10.2014 beendet wurde sowie über die Erteilung eines Arbeitszeugnisses.
3Der 1948 geborene Kläger war auf Basis eines Vertrages vom 01.01.1985 (Bl. 105 ff. d. A.) seit dem 01.07.1982 für das italienische Konsulat in E tätig. Gemäß Artikel XIII dieses Vertrages sollte der Vertrag an dem ersten Tag des folgenden Monats nach dem 65. Geburtsjahr des Klägers enden. Diese Regelung wurde mit Zusatzvereinbarung vom 22.05.2013 (Bl. 137 d. A.) dahingehend abgeändert, dass der Vertrag ab dem ersten Tag des nächsten Monats nach dem 67. Geburtsjahr des Klägers enden sollte. Der Kläger erzielte zuletzt ein Monatseinkommen in Höhe von 3.714,81 € (netto) (vgl. Bl. 19 d. A.). Mit nicht unterschriebenem Schreiben der Beklagten vom 04.09.2014 (Bl. 131 ff. d. A.), dem Kläger zugegangen am 10.10.2014, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.10.2014 aufgehoben werde.
4Am 06.03.1998 stellte der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalens dem Kläger einen Dienstausweis aus, wonach der Kläger als Mitglied des Verwaltungspersonals des italienischen Konsulats zu E geführt wird (Bl. 246 d. A.). Mit „Beschluss zur Übertragung von Konsularfunktionen Nr. 10/99“ vom 12.04.1999 wurde der Kläger durch den italienischen Konsul in E bevollmächtigt, Konsularfunktionen auszuüben, nämlich die Gewährung von Beihilfen und Geldauszahlungen, Maßnahmen im Bereich der Rückführung italienischer Staatsbürger, die Entgegennahme und Übermittlung von Urkunden betreffend Nachlassangelegenheiten, Erhaltungs-, Aufsichts-, und Verwaltungsakte, sowie die Ausstellung von Bescheinigungen, Beglaubigungen und Legalisierungen (vgl. Bl. 247 d. A.). Mit „Beschluss zur Übertragung von Konsularfunktionen Nr. 20/00“ vom 18.07.2000 wurde der Kläger ebenfalls zur Ausübung von Konsularfunktionen bevollmächtigt. Auch wurde ihm das Recht eingeräumt, eigenständig als Vertragsangestellter tätig zu sein (vgl. Bl. 249 d. A.). Mit „Beschluss zur Übertragung von Konsularfunktionen Nr. 19/2000“ vom 17.07.2000 wurde der Kläger als eigenständig arbeitender Vertragsangestellter bevollmächtigt, in Abwesenheit des Vertragsangestellten D eigenständig notarielle Urkunden, Bescheinigungen, Beglaubigungen und Legalisierungen auszustellen sowie das Register der italienischen Staatsangehörigen und das Unterschriftenregister der örtlichen Behörden zu führen (vgl. Bl. 251 d. A.). Mit „Beschluss zur Übertragung von Konsularfunktionen Nr. 9/2001“ vom 12.01.2001 wurde der Kläger wiederum zur Ausübung von Konsularfunktionen bevollmächtigt. Dies sind Aufgaben im Renten- und Gesundheitswesen, die Entgegennahme und Übermittlung von Urkunden betreffend Nachlassangelegenheiten, Erhaltungs-, Aufsichts- und Verwaltungsakte sowie die Rechtsberatung und Unterstützung Strafgefangener (vgl. Bl. 253 d. A.) Mit „Dienstanweisung Nr. 1/2001“ vom 25.01.2001 ist dem Kläger für den Bereich Sozialabteilung als Verantwortlicher dieser Abteilung eine Unterschriftsvollmacht erteilt worden (vgl. Bl. 255 d. A.).
5Mit seiner am 23.10.2014 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage, die er zunächst auch gegen das italienische Konsulat zu E erhoben hat, die sich nunmehr aber ausschließlich gegen die italienische Republik/ das italienische Außenministerium richtet, begehrt der Kläger vorwiegend die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom 04.09.2014 und des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses bis zum Renteneintrittsalter im Juli 2015.
6Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei dem Schreiben vom 04.09.2014 um eine Kündigung handele. Diese Kündigung sei rechtsgrundlos ergangen, sie sei zudem formunwirksam und unverhältnismäßig. Auch sei die vertragliche Kündigungsfrist nicht eingehalten.
7Gem. Artikel I des Arbeitsvertrages vom 01.01.1985 sei der Kläger als „Hilfskraft“ eingestellt. Da er auch inhaltlich nur Hilfstätigkeiten vorgenommen habe, sei er auch nicht hoheitlich tätig geworden. Denn der Kläger sei nicht verbeamtet gewesen und habe auch niemals einen Diplomatenausweis erhalten, welcher ausschließlich den mit hoheitlich-öffentlichen Aufgaben betrauten Mitarbeitern erteilt werde. Der Kläger habe lediglich Aufgaben als konsularische Hilfskraft verrichtet; er habe immer den Anweisungen der Vorgesetzten Folge geleistet und habe ohne Eigeninitiative, Entscheidungsbefugnis oder direkte Verantwortung seine Arbeitsaufgaben verrichtet. Insbesondere habe er keine hoheitlichen Befugnisse gehabt, Urkunden jeglicher Art herzustellen oder zu unterschreiben. Er habe lediglich entsprechend seines Arbeitsvertrages die dort ausgeführten Tätigkeiten ausgeübt, nämlich den Fahrdienst, Übersetzungs- und Dolmetschertätigkeiten, Bürohilfskrafttätigkeiten, Kopierdienste, Archiv usw.. Zur Ausübung von hoheitlichen Tätigkeiten sei er auch nicht dienstlich angewiesen worden. Da der Kläger keine hoheitlichen Tätigkeiten ausgeübt habe, bestehe auch keine Staatenimmunität. Diesbezüglich bezieht der Kläger sich insbesondere auf Artikel 154 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 05.01.1967 Nr. 18, das in der Präambel des Arbeitsvertrages vom 01.01.1985 ausdrücklich in Bezug genommen sei und somit gelte. Die Klage sei somit zulässig.
8Der Kläger beantragt,
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1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche außerordentliche Kündigung vom 4.9.2014 zum 31.10.2014, dem Kläger am 10.10.2014 zugegangen, nicht aufgelöst worden ist.
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2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.10.2014 hinaus und bis zum Renteneintrittsalter im Juli 2015 fortbesteht.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Endzeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt.
Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Nach Auffassung der Beklagten gehe es vorliegend um die Versetzung des Klägers in den Ruhestand aufgrund gesetzlicher Vorgaben. Eine derartige Versetzung in den Ruhestand sei nicht an Formalien wie beispielsweise die Unterschrift des Arbeitgebers gebunden. Bei dem Schreiben vom 04.09.2014 handele es sich daher auch nicht um eine Kündigung, sondern um einen Hinweis auf geltendes Recht, der – im Gegensatz zu einer Kündigung – eben nicht an Formalien gebunden sei. Der Kläger habe auch nahezu ausschließlich hoheitliche Tätigkeiten ausgeübt. Er sei bei der Beklagten als Verwaltungsassistent eingestellt worden und sei somit im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte in verschiedenen verwaltenden Bereichen tätig gewesen wie Einwanderung, Sozialdienst, Aufgaben des Einwohnermeldeamtes und des Standesamtes. Zudem sei er zuständig gewesen für die Eintragung von Geburtsurkunden und Sterbebescheinigungen und sei mit der Beratung der italienischen Mitbürger und mit der Korrespondenz mit lokalen und italienischen Behörden beauftragt gewesen. Dafür, dass der Kläger mit hoheitlichen Aufgaben betraut gewesen sei, spreche auch der Dienstausweis vom 06.03.1998. Hätte der Kläger tatsächlich nur niedere Arbeiten für die Beklagte verrichten müssen, wäre er nicht als sog. Verwaltungspersonal rechtlich eingestuft worden und hätte auch einen entsprechenden Ausweis nicht erhalten. Auch aus den Beschlüssen zur Übertragung von Konsularfunktionen und hiermit einhergehenden Bevollmächtigungen ergebe sich, dass der Kläger hoheitlich tätig war. Er habe von den ihm eingeräumten Kompetenzen kontinuierlich Gebrauch gemacht.
18Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Die Klage ist als unzulässig abzuweisen.
21I.
22Die Klage ist unzulässig, da nach § 20 II GVG die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist. Der Klage steht somit ein Verfahrenshindernis entgegen.
231.
24Die Deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich nach § 20 II GVG nicht auf Personen, die gem. den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlichen Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Nach allgemeinem Völkergewohnheitsrecht, bei dem es sich um bindendes Bundesrecht handelt (Artikel 25 GG), sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Dagegen besteht keine Regel des Völkerrechts, nach der die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen in Bezug auf ihre nicht hoheitliche Tätigkeit ausgeschlossen wäre (BVerfG v. 30.04.1963, BVerfGE 16,27; BAG v. 03.07.1996, BAGE 83, 262; BAG v. 16.05.2002, NZA 2002, 1416). Maßgebend für die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nicht hoheitlicher Staatstätigkeit ist nicht deren Form, Motiv oder Zweck, sondern die Natur der umstrittenen staatlichen Handlung bzw. des streitigen Rechtsverhältnisses. Dabei ist die Qualifikation mangels völkerrechtlicher Abgrenzungskriterien grundsätzlich nach nationalem Recht vorzunehmen (BVerfG v. 30.04.1963, a.a.O.; BAG v. 16.05.2002, a.a.O; LAG Hamm v. 24.11.2011, 17 Sa 1064/11, Juris). Entscheidend kommt es darauf an, ob es sich um typisches Verhalten der Staatsgewalt handelt. Geht es um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis, ist maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht hoheitlich sind. Entscheidend ist der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (BAG v. 10.04.2013, 5 AZR 78/12, Juris; BAG v. 14.02.2013, 3 AZB 5/12, Juris; BAG v. 25.04.2013, 2 AZR 960/11, Juris). Der auswärtige Staat soll im Kernbereich seiner diplomatischen/konsularischen Tätigkeit nicht behindert werden. Andernfalls könnte nämlich die Überprüfung eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern mit der Folge, dass die ungehinderte Erfüllung der Aufgaben der Botschaft bzw. des Konsulats beeinträchtigt wäre. Ein ausländischer Staat ist hinsichtlich arbeitsrechtlicher Bestandsstreitigkeiten mit Konsulatsangestellten, die nach dem Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses originär konsularische (hoheitliche) Aufgaben wahrzunehmen haben, grundsätzlich nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen (BAG v. 16.05.2002, a.a.O.). Dabei genügt es, dass die ausgeübte Tätigkeit ein wesentlicher, nicht völlig untergeordneter Bestandteil der hoheitlichen, konsularischen Aufgaben ist (BAG v. 16.05.2002, a.a.O).
252.
26Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Kläger originär konsularische und damit hoheitliche Aufgaben wahrgenommen hat.
27Dem für die Zulässigkeit der Klage insoweit darlegungsbelasteten Kläger gelingt es nicht, in ausreichendem Maß darzulegen, dass er keine hoheitlichen Tätigkeiten ausübt.
28a.
29Der Vortrag des Klägers erschöpft sich im Wesentlichen in der bloßen Behauptung, Hilfstätigkeiten auszuüben. Er bezieht sich insoweit auf den Wortlaut des Arbeitsvertrages, wonach er als „Hilfskraft“ eingestellt sei und verweist im Wesentlichen auf die im Arbeitsvertrag genannten Aufgaben. Wie oben dargestellt, kommt es jedoch nicht auf den Wortlaut des Arbeitsvertrages an, sondern auf den Inhalt der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Eine über den bloßen Hinweis auf den Arbeitsvertrag hinausgehende detaillierte und konkrete Beschreibung seiner tatsächlichen Aufgaben enthält der Sachvortrag des Klägers jedoch gerade nicht. Auch sein Beweisantritt erschöpft sich in dem Zeugnis von „zu benennenden Arbeitskollegen“ bzw. seiner Vernehmung als Partei. Dem Kläger wäre es jedoch möglich gewesen, die von ihm tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten konkret zu beschreiben und unter das Zeugnis von Arbeitskollegen zu stellen.
30b.
31Dahingegen legt die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.01.2016 zum einen eine Kopie des Dienstausweises des Klägers vor, wonach er als Verwaltungspersonal des italienischen Konsulats geführt wird. Ferner legt die Beklagte diverse Bevollmächtigungen vor, aus denen hervorgeht, dass dem Kläger konkrete Konsularfunktionen übertragen wurden. So konnte der Kläger völlig eigenständig über die Gewährung von Beihilfen und Geldauszahlungen entscheiden, konnte Maßnahmen im Bereich der Rückführung italienischer Staatsbürger ergreifen, war bevollmächtigt zur Entgegennahme und Übermittlung von Urkunden betreffend Nachlassangelegenheiten, Erhaltungs-, Aufsichts- und Verwaltungsakten und war befähigt, Bescheinigungen, Beglaubigungen oder Legalisierungen auszustellen. Zudem wurden ihm Aufgaben im Renten- und Gesundheitswesen übertragen sowie die Rechtsberatung und Unterstützung von Strafgefangenen. Auch konnte er in Vertretung für den Vertragsangestellten D notarielle Urkunden ausstellen und das Register der italienischen Staatsangehörigen und das Unterschriftregister der örtlichen Behörden führen. Dem tritt der Kläger nicht substantiiert entgegen. Somit ist unstreitig, dass ihm Konsularfunktionen und somit originäre hoheitliche Tätigkeiten übertragen wurden und er diese auch ausgeübt hat. Zudem spricht die Ausstellung eines Dienstausweises, wonach der Kläger sich als Mitglied des Verwaltungspersonals des italienischen Konsulats ausweisen kann, für die Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten. Dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten, dass der Kläger einen entsprechenden Ausweis nicht erhalten hätte, wenn er tatsächlich nur niedere Arbeit für die Beklagte hätte verrichten müssen, tritt der Kläger ebenfalls nicht substantiiert entgegen.
32c.
33Schließlich ergibt sich die Zulässigkeit der Klage entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dem in der Präambel des Arbeitsvertrages vom 01.01.1985 zitierten Artikel 154 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 05.01.1967 Nr. 18. Der von dem Kläger in diesem Zusammenhang behauptete Immunitätsverzicht ist nicht erkennbar.
34Zwar findet der von dem Kläger benannte Artikel 154 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 05.01.1967 Nr. 18 in der Präambel des Arbeitsvertrages Erwähnung. Es findet sich in der Präambel jedoch der Zusatz „novelliert mit dem Gesetz vom 17.06.1970, Nr. 569 und mit Gesetz Nr. 462 vom 13.08.1980“. Es ist daher zunächst nicht auszuschließen, dass der von dem Kläger zitierte Artikel 154 des genannten Dekrets durch die nachfolgenden Gesetze abgeändert wurde. Hierzu trägt der Kläger jedenfalls nichts vor. Mit Schriftsatz vom 14.01.2016 überreichte der Kläger den Text des Artikel 154 des Dekrets des Präsidenten vom 05.01.1967 Nr. 18. Die Anlage (vgl. hierzu insbesondere Bl. 237 d. A.) ist jedoch in italienischer Sprache abgefasst. Bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 29.10.2014 wurde der Kläger unter Bezugnahme auf § 184 GVG darauf hingewiesen, dass die Gerichtsprache deutsch sei. Im Kammertermin vom 10.03.2016 legte der Klägervertreter sodann eine Übersetzung des Artikels 154 vor und erklärte auf Nachfrage des Gerichts, dass er selbst die Übersetzung vorgenommen habe. Die Übersetzung stammt somit nicht von einem entsprechend ermächtigten Übersetzer für die italienische Sprache, sondern die Übersetzung stellt sich als reiner Parteivortrag dar. Ob die Übersetzung inhaltlich zutreffend ist, kann nicht überprüft werden. Sie ist nach Auffassung der erkennenden Kammer bereits nicht verwertbar. Davon abgesehen ergibt sich aus der von dem Kläger eingereichten Übersetzung des Artikels 154, dass „unter Vorbehalt der allgemeinen Normen des internationalen und vertraglichen Rechts für etwaige Streitigkeiten bzgl. der Anwendung des vorliegenden Dekrets“ das Gericht am Ort der Beschäftigung zuständig sei. D. h., dass die Anwendung dieses Artikels 154 unter einem Vorbehalt steht. Inwiefern genau dieser Vorbehalt nicht in § 20 II GVG in Verbindung mit dem allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts bestehen soll, trägt der Kläger ebenfalls nicht vor.
35d.
36Da nach obenstehenden Ausführungen davon auszugehen ist, dass die Klage bereits deshalb unzulässig ist, weil der Kläger hoheitliche Tätigkeiten ausgeübt hat, kann vorliegend dahinstehen, ob überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der gestellten Feststellungsanträge besteht. Denn die Beklagte hat sich im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zu keinem Zeitpunkt auf eine Kündigung berufen.
37II.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 II ArbGG, § 91 I ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
39Der Streitwert wurde gem. §§ 61 I ArbGG, § 42 II GKG, § 3 ff. ZPO auf insgesamt 14.859,24 festgesetzt. Dabei waren die Feststellungsanträge insgesamt mit drei Monatsentgelten des Klägers und der Zeugniserteilungsanspruch mit einem Monatsentgelt des Klägers in Ansatz zu bringen.
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