Arbeitsgericht Bochum Urteil, 29. Sept. 2015 - 2 Ca 752/15
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.558,64 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Antrag der Beklagten auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wird zurückgewiesen.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.558,64 €.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Berechnung einer Sozialplanabfindung.
3Der 1952 geborene und schwerbehinderte Kläger war bei der Beklagten von 1976 bis zum 31.12.2014 beschäftigt. Sein letztes Bruttomonatsentgelt betrug 3.162,00 € zzgl. Zulagen und Zuschlägen.
4Die Parteien sowie die TN Transfer schlossen am 26.09.2014 einen dreiseitigen Vertrag, mit welchem das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 31.12.2014 aufgehoben wurde und der Kläger zum 01.01.2015 befristet bis zum 31.12.2015 in die Transfergesellschaft wechselte. Die einvernehmliche Beendigung erfolgte vor dem Hintergrund der Stillegung des Cer Betriebes der Beklagten.
5Im Zuge der vollständigen Stilllegung des Betriebs in C schloss die Beklagte mit der IG-Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, einen Sozialtarifvertrag, der am 12.06.2014 in Kraft trat. In diesem heißt es auszugsweise wie folgt:
6„(…)
7C. Sozialplan
8(…)
92.6 Berechnung der Abfindung zu 2.1, 2.2 und 2.3
10Das individuelle Abfindungsangebot wird so bemessen, dass es unter Anrechnung von Arbeitslosengeld I und Bezügen aus der P-Altersversorgung ab dem 60. Lebensjahr eine 80 prozentige Nettoabsicherung im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum frühestmöglichen Wechsel in die gesetzliche Rente sicherstellt.
11Basis der Berechnung ist das zuletzt bezogene Nettomonatseinkommen, das entsprechend Ziffer 2.5 Abs. 1 errechnet wird.
12Für Zeiten, in denen der Mitarbeiter selbst Beiträge für eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung aufbringen muss, wird ein monatlicher Betrag in Höhe von 200,00 € netto bei der Berechnung der Abfindung berücksichtigt.
13(…)
144.2
15Die Abfindungen nach diesem Sozialtarifvertrag werden mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. im Falle dreiseitiger Verträge mit der letzten Gehaltszahlung fällig, frühestens jedoch einen Monat nach Ausspruch der Kündigung bzw. Abschluss des dreiseitigen Vertrages oder Aufhebungsvertrages.
16(…)“
17Wegen des weiteren Inhalts des Sozialtarifvertrages wird auf Bl. 55 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
18In dem zwischen den Parteien geschlossenen „Dreiseitigen Vertrag“ heißt es auszugsweise wie folgt:
19„(…)
20Art. 1
21Aufhebungsvertrag
22Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit P
23§ 1
24Beendigung des Arbeitsvertrags
25(…)
26Ziff. 15
27Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis mit P und dessen Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt abgegolten.
28(…)“
29Die Beklagte schloss zudem mit dem Betriebsrat am 25.06.2014 die den Sozialtarifvertrag vollziehende Betriebsvereinbarung „Sozialplan“, um auch Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern einen Rechtsanspruch auf die Leistungen aus dem Sozialtarifvertrag zu gewähren.
30Die Beklagte berechnete für den Kläger eine Bruttoabfindung in Höhe von 7.000,00 €. Die Beklagte legte bei der Berechnung der Abfindung als „frühestmöglichen“ Wechsel in die gesetzliche Rente den Zeitpunkt zugrunde, in dem der Kläger erstmals eine vorgezogene Rente gem. § 236 a Abs. 1 2. HS., Abs. 2 SGB VI mit Abschlägen in Anspruch nehmen könnte (Altersrente für schwerbehinderte Menschen), bei dem Kläger demnach der 01.01.2015.
31Hätte die Beklagte statt diesem Zeitpunkt den Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres (01.05.2015) zugrunde gelegt (vorgezogene Altersrente ohne Schwerbehinderung), so wären an den Kläger weitere 6.558,64 € netto auszubezahlen gewesen.
32Mit seiner Klage vom 02.04.2015, der Beklagten zugestellt am 17.04.2015, macht der Kläger die Zahlung des Betrages in Höhe von 6.558,64 € netto geltend.
33Der Kläger ist der Ansicht, dass die Regelung im Sozialtarifvertrag, die auf den frühestmöglichen Bezug einer vorgezogenen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abstellt, eine unzulässige Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung darstelle. Dabei berufe er sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.12.2012 – C 152/11. Er könne verlangen, mit nicht behinderten Arbeitnehmern gleichbehandelt zu werden. Die gleiche unzulässige Diskriminierung würde ihm widerfahren, wenn man die den Sozialtarifvertrag umsetzende Betriebsvereinbarung „Sozialplan“ vom 25.06.2014 als Anspruchsgrundlage heranziehen würde.
34Er sei so zu stellen, als könne er erst ab dem 01.06.2021 vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen. Die 80prozentige Nettoabsicherung sei mithin für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 30.04.2015 zu berechnen. Ausgehend von einem monatlichen Bedarf in Höhe von 1.439,66 € netto ergebe sich für 4 Monate ein Betrag in Höhe von 5.758,64 € netto. Hinzuzurechnen seien die Kranken- und Pflegeversicherungspauschale von monatlich 200,00 €, also 800,00 € netto für 4 Monate. Damit würde ihm insgesamt ein Betrag von 6.558,64 € netto zustehen und damit ein Zahlungsanspruch in Höhe der Klageforderung.
35Auch die Tarifvertragsparteien seien an das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gebunden. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet gewesen sein sollten, den Sozialtarifvertrag diskriminierungsfrei auszugestalten, so gelte dies jedenfalls nicht für die Betriebsparteien. Diese hätten § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Damit könne er sich zumindest auf die den Sozialtarifvertrag umsetzende Betriebsvereinbarung berufen.
36Bei einer „Anpassung nach oben“ würde das Volumen des Sozialplans nicht unzulässigerweise aufgebläht. Selbst wenn man von einem Sozialplanvolumen von 552 Mio. Euro ausgehen würde, würde sich bei Summierung aller Ansprüche der schwerbehinderten Arbeitnehmer etwa eine Belastung von zusätzlichen 17 Mio. ergeben. Diese Erhöhung von 3,07 % falle nicht ins Gewicht.
37Ebenso sei der Anspruch nicht durch Art. 1 § 1 Ziff. 15 des „Dreiseitigen Vertrages“ ausgeschlossen, da vorliegend nicht von einer ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Vereinbarung ausgegangen werden könne.
38Die Zahlung des geltend gemachten Betrags würde für die Beklagte auch keinen „nicht zu ersetzenden Nachteil“ bedeuten. Weder sei durch eine solche Zahlung die Existenz der Beklagten gefährdet, noch wäre zu befürchten, dass er bei einer etwaigen späteren endgültigen Klageabweisung nicht in der Lage sein würde, eine Vollstreckung rückabzuwickeln, zumal die Beklagte für diesen Fall über eine nicht unerhebliche Sicherheit verfügen würde, nämlich seinen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus dem P-Versorgungskonto.
39Der Kläger beantragt,
40die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.558,64 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2015 zu zahlen.
41Die Beklagte beantragt,
42die Klage abzuweisen.
43Insofern ist sie der Ansicht, dass die streitgegenständliche Regelung des Sozialtarifvertrags den Kläger nicht wegen seiner Behinderung diskriminiere. Selbst wenn eine Ungleichbehandlung zu sehen wäre, so sei die Regelung jedenfalls aufgrund der Besonderheiten der verfassungsrechtlich garantierten Tarifautonomie gerechtfertigt. Der Kläger sei schon nicht mit Arbeitnehmern derselben Altersgruppe, welche keinen Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung haben, vergleichbar. Die Abfindung solle bei rentennahen Jahrgängen zur Überbrückung bis zum Anspruch auf Leistungen aus dem sozialen Sicherungssystem dienen. Diese Überbrückung habe somit den Zeitpunkt im Blick, ab dem erstmals eine gesetzliche Rente in Anspruch genommen werden könne. Entscheidend sei, ob die Arbeitnehmer gleichermaßen bis zur „Abfederung“ durch das soziale Sicherungssystem versorgt seien. Die Abfindung sei nicht darauf ausgerichtet, Arbeitnehmern den vollständigen Zeitraum abzusichern, den sie hypothetisch noch zu arbeiten gewillt und in der Lage gewesen wären. Dies sei Aufgabe der Sozialsysteme, nicht der Tarif- oder Sozialpartner. Nach den Regelungen des Sozialtarifvertrags herrsche Gleichbehandlung, nicht nur bei Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung, sondern auch bei Mitarbeitern ohne Schwerbehinderung werde auf den frühestmöglichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Altersrente abgestellt.
44Jedenfalls sei eine etwaige Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Es solle keine Entlassungsabfindung erfolgen für Personen, die durch ein Ersatzeinkommen abgesichert seien. Das Verhandlungsergebnis der Tarifvertragsparteien stehe unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Tarifautonomie, sie seien frei darin, festzulegen, auf welche Art und Weise sie die wirtschaftlichen Nachteile bewerten und ausgleichen. Dies gelte auch insofern, als dass die Regelung aus dem Sozialtarifvertrag mangels Tarifbindung nicht unmittelbar Anwendung finden würde, sondern die Abfindungsregelung aufgrund der betrieblichen Erstreckungsvereinbarung gelte. Die reine Bezugnahme in der Erstreckungsvereinbarung ändere nichts an dem dargestellten Prüfungsmaßstab für Tarifverträge. Im Rahmen des verfassungsrechtlich zugestandenen Spielraums dürften die Tarifvertragsparteien festlegen, dass lediglich die Zeiten bis zum frühestmöglichen Renteneintritt abgesichert werden sollten. Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern greife diese Absicherung eben früher als bei nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern.
45Wenn die angegriffene Regelung unwirksam sei, fehle eine Regelung zur Berechnung der individuellen Abfindung. Der Sozialtarifvertrag sei dann bezüglich rentennaher Arbeitnehmer seines Kerns komplett beraubt.
46Ansprüche des Klägers seien im Übrigen nach Art. 1 § 1 Ziff. 15 des „Dreiseitigen Vertrags“ vollständig abgegolten.
47Die Rechtsfolge einer teilweisen Unwirksamkeit der betreffenden Tarifregelung sei nicht die „Anpassung nach oben“. Die Korrektur von Sozialplanbestimmungen dürfe nicht zu einer unzulässigen Erhöhung des Gesamtvolumens führen. Die Sozialtarifvertragsparteien hätten eine verbindliche absolute Obergrenze in Höhe von 551,8 Mio. vereinbart. Diese Maximalsumme sei damit absolut durch die Tarifautonomie gedeckt und sei nicht durch Angemessenheitserwägungen, auch nicht minimal, zu erhöhen. Es sei eine zusätzliche Belastung von 17 Mio. zu erwarten, dies würde sämtliche Absprachen und Grenzen sprengen und läge weit jenseits einer nur ansatzweise zumutbaren Anpassung. Wäre den Sozialtarifvertragsparteien bewusst gewesen, dass diese zusätzliche Summe hätte gezahlt werden müssen, so wäre eine andere Binnenverteilung innerhalb der Leistung des Sozialtarifvertrags erfolgt. Als milderes Mittel sei den Tarifvertragsparteien vielmehr zuzugestehen, die aufgrund des festgelegten Budgets vorhandenen Mittel im Rahmen von Neuverhandlungen anders zu verteilen. Allerdings sei dies praktisch schwierig zu gestalten, da insbesondere die Abfindungen schon ausbezahlt seien.
48Vorsorglich beantragt die Beklagte, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auszuschließen. Die Vollstreckung des Zahlungstitels würde unwiederbringlich in die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie der Beklagten und das hieraus abgeleitete Recht auf Nachverhandlung des Tarifvertrages bei Teilnichtigkeit eingreifen.
49Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den beigefügten Anlagen verwiesen.
50Entscheidungsgründe
51Die Klage ist zulässig und begründet.
52- I.
Der der Höhe nach unstreitige Anspruch ergibt sich aus C. Ziff. 2.6 des Sozialtarifvertrags vom 12.06.2014 i. V. m. der für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer den Sozialtarifvertrag vollziehenden Betriebsvereinbarung „Sozialplan“ vom 25.06.2014.
54Diese Regelung ist gem. § 7 Abs. 2 AGG (teil-)unwirksam. Sie stellt eine nicht sachlich gerechtfertigte mittelbare Benachteiligung von Mitarbeitern mit Schwerbehinderung aufgrund ihrer Schwerbehinderung dar, da sie im Ergebnis eine geringere Abfindung als Nicht-Schwerbehinderte erhalten. Dabei erstreckt sich die Nichtigkeitsfolge des § 7 Abs. 2 AGG aber nur insoweit, als dass C. Ziff. 2.6 des Sozialtarifvertrags Schwerbehinderte mittelbar benachteiligt. Im Ergebnis steht dem Kläger somit der Anspruch zu, der ihm zusteht, wenn man seine Schwerbehinderung außer Acht lässt.
551.
56Die Regelung des C. Ziff. 2.6 des Sozialtarifvertrags vom 12.06.2014 stellt eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG dar.
57Nach den §§ 1, 3 Abs. 2, 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte wegen einer Behinderung weder unmittelbar noch mittelbar benachteiligt werden. Eine mittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 2 AGG vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
58Dem Anschein nach ist diese Regelung neutral, da sie bei allen Arbeitnehmern auf den „frühestmöglichen Zeitpunkt“ des Renteneintritts abstellt. Im Ergebnis fallen die Abfindungen von schwerbehinderten Arbeitnehmern jedoch erheblich geringer aus, da sie gem. § 236 a Abs. 1 S. 2 SGB VI frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen können. Im Vergleich zu nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern erhalten sie also eine wesentliche geringere Abfindung. Damit erfahren schwerbehinderte Arbeitnehmern eine ungünstigere Behandlung als vergleichbare Mitarbeiter ohne Schwerbehinderung.
59Dahin stehen kann daher, ob sogar von einer „verdeckten“ unmittelbaren Ungleichbehandlung auszugehen ist, weil die Vorschrift indirekt an ein Merkmal im Sinne des § 1 AGG anknüpft (vgl. BAG, Urteil vom 07.06.2011 – 1 AZR 34/10 –, juris, Rn. 23), da sich auch bei einer unmittelbaren Benachteiligung derselbe Prüfungsmaßstab ergeben würde.
602.
61Die Vergleichbarkeit der beiden Mitarbeitergruppen entfällt nicht deshalb, weil die rentennahen schwerbehinderten Arbeitnehmer durch die Möglichkeit des früheren Renteneintritts besser gestellt sind als die Gruppe der nicht schwerbehinderten Arbeitnehmer.
62Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 06.12.2012 – C 152/11, „Odar“, juris, zutreffend ausgeführt, dass hinter der Möglichkeit zum früheren Renteneintritt für Schwerbehinderte der sozialpolitische Zweck steht, die Renteneintrittszeiten an die Bedürfnisse behinderter Menschen anzupassen.
63Mit dieser Möglichkeit soll der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit behinderter und nicht behinderter Beschäftigter im Alter Rechnung getragen werden. Aufgrund dieser besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung kann der daraus resultierende „Vorteil“ beim Vergleich der wirtschaftlichen Lage im Sinne von schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern nicht zu Lasten der Schwerbehinderten berücksichtigt werden. Als Ausgleich allein der aus der Schwerbehinderung resultierenden Nachteile muss er – wie die Schwerbehinderung – beim Vergleich der beiden Arbeitnehmergruppen und ihrer Situation bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mithin weggedacht werden. Andernfalls würde sich die gesetzliche Kompensation für die besonderen Erschwernisse, denen Schwerbehinderte ausgesetzt sind, an anderer Stelle zu ihren Lasten auswirken. Dies verkennt, wer den Schwerbehinderten die aufgrund ihrer Schwerbehinderung bestehenden Nachteile und zusätzlich geringere Sozialplanleistung zumuten will, obwohl allenfalls erstere durch die Besserstellung beim Renteneintrittsalter kompensiert wird (LAG Köln, Urteil vom 19.11.2013 – 12 Sa 692/13 –, juris, Rn. 46, m. w. N.).
64Zudem berücksichtigt das Abstellen auf das Renteneintrittsalter und die daraus folgende Versorgungsmöglichkeit nicht, dass der „Versorgungsvorteil“ nur für diejenigen Beschäftigten gegeben ist, die auch tatsächlich frühestmöglich die gesetzliche Rentenversicherung in Anspruch nehmen. Um den „Vorteil“ des Renteneintritts mit 60 Jahren auch tatsächlich zu realisieren, wäre ein schwerbehinderter Arbeitnehmer gleichsam gezwungen, zu diesem frühen Zeitpunkt auch tatsächlich in Rente zu gehen (a. a. O., Rn. 47). Es gibt allerdings viele gute Gründe, nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt aus einem Arbeitsverhältnis auszuscheiden und die gesetzliche Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen. Zum einen ist das Erwerbseinkommen höher als der bloße Rentenbezug. Zum anderen ist auch bei schwerbehinderten Arbeitnehmern nicht ausgeschlossen, dass sie über den Zeitpunkt des frühestmöglichen Renteneintritts hinaus noch weiter am Erwerbsleben tätig sein wollen, um so lange wie möglich aktiv im Arbeitsleben zu stehen (a. a. O., Rn. 48).
65Nach den obigen Erwägungen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, werden durch C. Ziff. 2.6 des Sozialtarifvertrags vom 12.06.2014 schwerbehinderte Arbeitnehmer im Vergleich zu nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern benachteiligt.
66a.
67Die Möglichkeit des vorgezogenen Renteneintritts gem. § 236 a SGB VI soll ausschließlich den Nachteil ausgleichen, den schwerbehinderte Arbeitnehmer im Erwerbsleben allein aufgrund ihrer Schwerbehinderung erleiden. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer, anders als nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer, durch ihre Schwerbehinderung nicht in der Lage sind, solange am Erwerbsleben teilzunehmen wie nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer. Daher wird es ihnen ermöglicht, früher, bei entsprechender wirtschaftlicher Absicherung, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. Dieser ihnen in sozialpolitischer Hinsicht gewährte Vorteil kann demnach nicht als Ausgleich für einen weiteren Nachteil dienen, den sie im Vergleich zu nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern erleiden. Dieser weitere Nachteil besteht vorliegend nach C. Ziff. 2.6 des Sozialtarifvertrags vom 12.06.2014, im Ergebnis erhalten sie eine wesentlich geringere Abfindung als nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer.
68b.
69Selbst wenn man dies anders sähe und den sozialpolitischen Vorteil gem. § 236 a SGB VI noch nicht durch die Kompensation des Nachteils, den Schwerbehinderte an sich im Erwerbsleben erleiden, als kompensiert ansieht, so müsste man für eine entsprechende Kompensationswirkung unterstellen, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer tatsächlich auch von der Möglichkeit Gebrauch machen, frühestmöglich in die gesetzliche Rente einzutreten. Aber auch bei Schwerbehinderten ist es nicht ausgeschlossen, dass diese über den Zeitpunkt des § 236 a SGB VI hinaus am Erwerbsleben teilnehmen möchten. Sozialpolitischer Zweck des § 236 a SGB VI ist auch der der Schutz der freien Entscheidung des Schwerbehinderten. Ein „Zwang“ zum frühestmöglichen Renteneintritt kann daher weder praktisch noch theoretisch als Grundlage für die Erwägung dienen, dass der Vorteil der Möglichkeit nach § 236 a SGB VI eine etwaige nachteilige Sozialplanregelung kompensiert. § 236 a SGB VI dient nicht der finanziellen Ersparnis des Arbeitgebers im Rahmen eines Sozialplans.
70c.
71Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein Sozialplan oder ein Sozialtarifvertrag jeweils verschiedene Berechnungsmethoden für schwerbehinderte und nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer vorsieht oder eine einheitliche Berechnungsmethode, die aber zu einer Benachteiligung von Schwerbehinderten führt, da im Ergebnis in beiden Fällen eine Benachteiligung erfolgt (a. A. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2014 – 23 Sa 1807/13 –, juris, Rn. 40).
72Auch ändert sich die rechtliche Bewertung nicht, weil es sich bei den einvernehmlichen Beendigungslösungen um „freiwillige“ Entscheidungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer handelt, die bewusst auf ihre Arbeitsplätze verzichtet hätten, obwohl sie hätten weiter arbeiten können. Denn angesichts der kompletten Betriebsstilllegung des Werks der Beklagten in C wären ohne die einvernehmlichen Beendigungslösungen Kündigungen unausweichlich gewesen, da die Beklagte nicht vorgetragen hat, dass sämtliche von der Betriebsstilllegung betroffenen Arbeitnehmer in anderen Betrieben hätten weiterbeschäftigt werden können (vgl. a. a. O., Rn. 40).
733.
74Die Benachteiligung ist auch nicht durch ein rechtmäßiges Ziel gem. § 3 Abs. 2 AGG sachlich gerechtfertigt.
75Insbesondere kann es nach den Erwägungen unter I. 2. keine sachliche Rechtfertigung darstellen, dass man schwerbehinderte Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des früheren Renteneintritts nach § 236a SGB VI verweist (a. A. noch BAG, Urteil vom 11.11.2008 – 1 AZR 475/07 –, juris).
76Dass in dem Sozialtarifvertrag für Schwerbehinderte entsprechende zusätzliche kompensierende Leistungen vorgesehen sind, ist weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich.
77Zudem ist in § 10 Nr. 6 AGG eine zulässige unterschiedliche Behandlung nur wegen des Alters geregelt, nicht aufgrund von Schwerbehinderung (vgl. BAG, Urteil vom 23.04.2013 – 1 AZR 916/11 –, juris).
784.
79Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG führt nach § 7 Abs. 2 AGG wie auch nach § 134 BGB i. V. m. § 7 Abs. 1 AGG zur (Teil-) Unwirksamkeit der betreffenden Regelung. Wird durch die unwirksame Regelung einer Mitarbeitergruppe in diskriminierender Weise ein Anspruch vorenthalten, führt dies regelmäßig dazu, dass auch dieser Mitarbeitergruppe der Anspruch zusteht (vgl. LAG Köln, Urteil vom 19.11.2013 – 12 Sa 692/13 –, juris, Rn. 54). C Ziff. 2.6 des Sozialtarifvertrags vom 12.06.2014 fällt jedoch nicht ersatzlos weg. § 7 Abs. 2 AGG erstreckt die Nichtigkeitsfolge nur insoweit, als dass eine mittelbare Benachteiligung vorliegt (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.2011 – 9 AZR 584/09 –, juris, Rn. 53).
80Eine Gleichbehandlung des Klägers ist demnach nicht anders herzustellen, als dass die Beklagte, wie von dem Kläger im Einzelnen schlüssig vorgetragen und von der Beklagten der Höhe nach nicht bestritten, seine Abfindung so zu berechnen hat, als dass der „frühestmögliche“ Zeitpunkt des Eintritts in die gesetzliche Rente der Zeitpunkt ist, der es wäre, wenn der Kläger nicht schwerbehindert wäre. Die Möglichkeit des früheren Renteneintritts nach § 236 a SGB VI muss dabei ausgeklammert werden.
81Dabei führt die Anwendung des § 7 Abs. 2 AGG nicht zu einer Regelungslücke, welche die Gerichte für Arbeitssachen nicht auszufüllen befugt wären. Die grundgesetzliche Garantie der Tarifautonomie steht der Annahme, C. Ziff. 2.6 des Sozialtarifvertrags vom 12.06.2014 sei unwirksam, nicht entgegen. Denn auch die Tarifvertragsparteien sind an die Bestimmungen des AGG gebunden (BAG, Urteil vom 11.08.2009 – 3 AZR 23/08 –, juris, Rn. 33; BAG, Urteil vom 15.02.2011 – 9 AZR 584/09 –, juris, Rn. 52; BAG, Urteil vom 20.06.2013 – 2 AZR 295/12 –, juris). Zwar steht den Tarifvertragsparteien auf der Grundlage von Art 9 Abs. 3 GG ein weiter Gestaltungspielraum zu. Sie brauchen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG, Urteil vom 27.10.2010 – 10 AZR 410/09 –, juris, Rn. 22). Dieser Gestaltungsspielraum kann jedoch nicht so weit gehen, als dass es den Tarifvertragsparteien erlaubt wäre, Arbeitnehmer aufgrund der Merkmale des § 1 AGG ohne sachliche Rechtfertigung zu benachteiligen.
825.
83Dem Kläger ist der Anspruch auch nicht deshalb zu verwehren, weil die Korrektur der unwirksamen Bestimmung des Sozialtarifvertrags zu einer Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens des Sozialtarifvertrags führt, die vom Arbeitgeber nicht hinzunehmen wäre. Denn sie ist von der Beklagten solange hinzunehmen, solange sie im Verhältnis zum Gesamtvolumen nicht ins Gewicht fällt (BAG, Urteil vom 21.10.2003 – 1 AZR 407/02 – juris; BAG, Urteil vom 19.02.2008 – 1 AZR 1004/06 –, juris, Rn. 42; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2014 – 12 Sa 59/14 –, juris, Rn. 76).
84Selbst wenn man die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten als richtig unterstellt, ist nur eine Mehrbelastung von etwa drei Prozent zu erwarten. Diese Mehrbelastung fällt nicht ins Gewicht.
856.
86Auch ist der Anspruch des Klägers nicht etwa aufgrund von Art 1 § 1 Ziff. 15 des „dreiseitigen Vertrages“ ausgeschlossen, da Ansprüche bei „ordnungsgemäßer Erfüllung“ dieses Vertrages ausgeschlossen sind. Der „dreiseitige Vertrag“ ist nämlich solange nicht ordnungsgemäß erfüllt, wie die Beklagte dem Kläger nicht in diskriminierungsfreier Weise eine Abfindungszahlung gewährt.
87Im Übrigen ist nach § 4 Abs. 4 TVG ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Eine solche Billigung ist nicht vorgetragen. Gleiches gilt für die Rechte des Klägers aus der Betriebsvereinbarung „Sozialplan“ vom 26.06.2014 und einer etwaigen Billigung durch den Betriebsrat.
887.
89Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht gem. § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG auszuschließen. Ein „nicht zu ersetzender Nachteil“ im Sinne des § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist nicht ersichtlich.
90Ein nicht zu ersetzender Nachteil ist anzunehmen, wenn durch die Vollstreckung zu Lasten des Schuldners vollendete Tatsachen geschaffen werden, die weder rückgängig gemacht noch angemessen in Geld ausgeglichen werden können. Auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels können berücksichtigt werden (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 8. Aufl. 2013, § 62 ArbGG Rn. 19, 20). Ein nicht zu ersetzender Nachteil eines Unternehmers liegt vor, wenn dieser durch die Vollstreckung in seiner persönlichen und/oder unternehmerischen Handlungsfähigkeit derart blockiert wird, dass gerade durch die Fernwirkungen der Vollstreckung Nachteile entstünden, die nichts mit der fehlerhaften Realisierbarkeit eines Rückforderungsanspruchs zu tun haben, wenn z.B. durch die Kontenpfändung der Verlust von Auftraggebern droht und dadurch das Unternehmen in seiner Existenz gefährdet ist (LAG Sachsen, Beschluss v. 15.09.1999 – 2 Sa 799/99 –, juris).
91Ein solcher Fall ist jedoch ersichtlich nicht gegeben.
92II.
93Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges, §§ 286, 288 Abs. 1, 247 BGB.
94III.
95Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Beklagte als unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
96Für den Streitwert wurde der geltend gemachte Nominalbetrag ohne Zinsen zugrunde gelegt.
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Annotations
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- 1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und - 3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | auf Alter | vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter | ||
Jahr | Monat | Jahr | Monat | ||
1952 | |||||
Januar | 1 | 63 | 1 | 60 | 1 |
Februar | 2 | 63 | 2 | 60 | 2 |
März | 3 | 63 | 3 | 60 | 3 |
April | 4 | 63 | 4 | 60 | 4 |
Mai | 5 | 63 | 5 | 60 | 5 |
Juni – Dezember | 6 | 63 | 6 | 60 | 6 |
1953 | 7 | 63 | 7 | 60 | 7 |
1954 | 8 | 63 | 8 | 60 | 8 |
1955 | 9 | 63 | 9 | 60 | 9 |
1956 | 10 | 63 | 10 | 60 | 10 |
1957 | 11 | 63 | 11 | 60 | 11 |
1958 | 12 | 64 | 0 | 61 | 0 |
1959 | 14 | 64 | 2 | 61 | 2 |
1960 | 16 | 64 | 4 | 61 | 4 |
1961 | 18 | 64 | 6 | 61 | 6 |
1962 | 20 | 64 | 8 | 61 | 8 |
1963 | 22 | 64 | 10 | 61 | 10. |
Für Versicherte, die
- 1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und - 2.
entweder - a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder - b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.
(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie
- 1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
bei Beginn der Altersrente - a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder - b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
- 3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.