Arbeitsgericht Arnsberg Urteil, 07. Sept. 2015 - 2 Ca 336/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L. Dies hat Bedeutung für eine Jubiläumszahlung, die Dauer der Kündigungsfrist und den Zuschuss zum Krankengeld.
3Die Klägerin ist Lehrerin. Sie absolvierte vom 15.12.1995 bis 19.09.1997 ihr Referendariat beim beklagten Land Nordrhein-Westfalen. In dieser Zeit befand sie sich in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf.
4In der Zeit vom 09.03.1998 bis 31.07.1998 arbeitete die Lehrerin als Angestellte Lehrerin beim Land Brandenburg.
5Sodann war sie in der Zeit vom 31.08.1998 bis 30.06.2002 als Angestellte Lehrerin beim Freistaat Thüringen beschäftigt.
6Im unmittelbaren Anschluss hieran war sie als Beamtin auf Probe in der Zeit vom 01.07.2002 bis 31.10.2004 beim Freistaat Thüringen tätig. Hieran schloss sich in der Zeit vom 01.11.2004 bis 31.07.2012 eine Tätigkeit als Beamtin auf Lebenszeit beim Freistaat Thüringen an.
7Auf eigenen Wunsch war die Klägerin sodann in der Zeit vom 01.08.2012 bis 31.07.2013 in Witten in Nordrhein-Westfalen als Lehrerin tätig. Zu dieser Zeit stand die Klägerin aber noch in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Thüringen. Es bestand lediglich eine Abordnung nach Witten (vgl. Anlage B3 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 02.06.2015, Blatt 33 der Akte). Da die Klägerin danach weiter in Witten tätig sein wollte, jedoch eine Übernahme in das Beamtenverhältnis in Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf das Alter der Klägerin und im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand nicht möglich war, beendete sie das Beamtenverhältnis mit dem Land Thüringen.
8Stattdessen ist sie seit dem 01.08.2013 als Angestellte Lehrerin beim beklagten Land tätig.
9Die Klägerin beantragte, die Anrechnung der Vordienstzeit bei dem Freistaat Thüringen als Beschäftigungszeit gem. § 34 Abs. 3 TV-L.
10Mit Schreiben vom 10.02.2014 lehnte das beklagte Land diesen Antrag ab.
11Das beklagte Land berücksichtigte zunächst allerdings die Zeiten des Referendariats in Nordrhein-Westfalen und die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.07.2013 als Vordienstzeiten.
12Später berichtigte sich das Land und teilte der Klägerin mit, dass auch diese Zeiten nicht als Vorbeschäftigungszeiten berücksichtigt werden könnten (vgl. Anlage B4 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 02.06.2015, Blatt 35 der Akte).
13Mit ihrer am 13.04.2015 bei Gericht eingegangenen und später erweiterten Klage begehrt die Klägerin die Anerkennung der Tätigkeitszeiten
14- als Referendarin in Nordrhein-Westfalen,
15- als Angestellte beim Land Brandenburg,
16- als Angestellte beim Land Thüringen und
17- als verbeamtende, nach Witten abgeordnete Lehrerin
18als Vorbeschäftigungszeiten im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L.
19Die Klägerin ist der Rechtsauffassung, dass auch die Zeiten, in denen sie sich in einem Beamtenverhältnis in Brandenburg bzw. Thüringen befand, als Vorbeschäftigungszeiten im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L zu berücksichtigen seien. Insoweit sei auf die Tätigkeit als solche abzustellen. Die Klägerin erklärt, dass die Tätigkeiten praktisch dieselben gewesen seien. Es könne keinen Unterschied machen, ob sie zuvor Angestellte oder verbeamtet gewesen sei.
20Die Klägerin gesteht zu, dass § 34 Abs. 3 TV-L eine ausdrückliche Anrechnungsregelung für Vorbeschäftigungszeiten als Beamter nicht vorsieht. Sie ist aber der Meinung, dass es sich dabei um ein redaktionelles Versehen handele. Die Klägerin verweist darauf, dass der Wechsel eines Beamten in ein Angestelltenverhältnis äußerst ungewöhnlich sei.
21Die Klägerin verweist auch darauf, dass Quereinsteiger im Lehrerberuf teilweise die Möglichkeit hätten, sich Vorbeschäftigungszeiten anerkennen zu lassen. Dementsprechend müsse für sie das gleiche gelten. Die Klägerin verweist auch auf das Urteil des EuGH vom 05.12.2014 – C-514/12 – NZA 2014, 204 bis 207. Die Entscheidung stelle darauf ab, dass einschlägige Berufserfahrungen vollständig zu berücksichtigen seien. Das Urteil sei vollständig übertragbar.
22Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Auslegung des § 34 Abs. 3 TV-L dahingehend, dass Vorbeschäftigungszeiten als Beamter nicht anerkannt werden können gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Artikel 3 Abs. 1 GG) verstoße.
23Auch die zunächst anerkannten Vorbeschäftigungszeiten des Referendariats und der Zeit der Abordnung als thüringische Beamtin nach Nordrhein-Westfalen müssten berücksichtigt werden. Eine einseitige Berichtigung durch das Land sei ausgeschlossen. Die Klägerin argumentiert insoweit, dass sie auf die Anerkennung der Zeiten vertraut habe.
24Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass es sich
25- 26
1. bei den Vordienstzeiten der Klägerin bei dem Freistaat Thüringen vom 09.03.1998 bis 31.07.1998 sowie vom 31.08.1998 bis 30.06.2012 und
- 27
2. bei den Zeiten des Referendariats vom 15.12.1995 bis 14.12.1997 und
- 28
3. bei der Zeit des Beamtenverhältnisses zum Land Thüringen vom 01.08.2012 bis zum 31.07.2013
um Beschäftigungszeiten im Sinne § 34 Abs. 3 TV-L handelt.
30Das beklagte Land beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Das beklagte Land ist der Rechtsauffassung, dass Vorbeschäftigungszeiten im Beamtenverhältnis nicht berücksichtigungsfähig seien. § 34 Abs. 3 TV-L spreche ausdrücklich vom Arbeitgeber. Daraus sei ersichtlich, dass nur Anstellungsverhältnisse und nicht Beamtenverhältnisse gemeint seien.
33Das beklagte Land verweist insoweit auch auf § 19 Abs. 3 BAT. Während diese Vorgängerregelung durchaus eine Berücksichtigungsfähigkeit von Vorbeschäftigungszeiten im Beamtenverhältnis vorgesehen habe, berücksichtige § 34 Abs. 3 TV-L Vorbeschäftigungszeiten im Beamtenverhältnis gerade nicht. Es sei nicht vorstellbar, dass die Tarifvertragsparteien bei der Schaffung des TV-L dies schlicht übersehen hätten. Schließlich habe es sich um schwierige und langjährige Verhandlungen um die Tarifvertragstexte gehandelt, bei denen Satz für Satz und Wort für Wort verhandelt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei keine planwidrige Regelungslücke gegeben. Dementsprechend sei eine Analogieziehung unzulässig. Der Wille der Tarifvertragsparteien gehe vielmehr dahin, dass Vorbeschäftigungszeiten bei § 34 Abs. 3 TV-L nicht berücksichtigt werden sollten.
34Insoweit komme es auch nicht darauf an, dass die Klägerin in Nordrhein-Westfalen der gleichen Tätigkeit nachgehe wie zuvor in Thüringen im Beamtenverhältnis. Es komme vielmehr alleine auf den Status an.
35Das beklagte Land hält das EuGH Urteil auf den vorliegenden Sachverhalt für nicht anwendbar, da es lediglich die Situation betreffe, dass das Entgelt von Vorbeschäftigungszeiten abhängig gemacht werde.
36Auch ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG sei nicht gegeben. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor, da alle Angestellten gleichbehandelt würden. Dass Vorbeschäftigungszeiten von Beamten nicht berücksichtigt würden, resultiere aus dem Statusunterschied. Ungleiches dürfe ungleich behandelt werden.
37Das beklagte Land ist ferner der Auffassung, dass auch die vor dem Zeitraum der Verbeamtung liegenden Zeiten der Angestelltentätigkeit nicht berücksichtigt werden dürften. Grund hierfür sei, dass durch das Beamtenverhältnis eine Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen beim Land Brandenburg und dem Freistaat Thüringen einerseits und dem Arbeitsverhältnis beim Land Nordrhein-Westfalen andererseits gegeben sei. Damit liege kein Wechsel vor, weil es an der zeitlichen Unmittelbarkeit fehle.
38Das beklagte Land wendet sich auch gegen den Vorwurf der Klägerin, sich treuwidrig verhalten zu haben. Es sei lediglich ein Fehler korrigiert worden, als er bemerkt worden sei. Die Erklärung hinsichtlich der Vorbeschäftigungszeiten im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L sei eine reine Wissenserklärung, die jederzeit berichtigt werden dürfe.
39Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und den weiteren Akteninhalt verwiesen.
40E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
41Die zulässige Klage ist unbegründet.
42I.
43Da die Klägerin in einem Angestelltenverhältnis und nicht in einem Beamtenverhältnis zum beklagten Land steht, streiten die Parteien vorliegend um ein Rechtsverhältnis aus einem Arbeitsverhältnis. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist daher gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG eröffnet. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes Arnsberg resultiert bereits aus dem Sitz der personalaktenführenden Bezirksregierung Arnsberg in Arnsberg.
44Da die Parteien unterschiedlicher Auffassung darüber sind, welche Vorbeschäftigungszeiten im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L zu berücksichtigen sind, streiten die Parteien über ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Dies folgt daraus, dass die Beschäftigungszeit im Sinne von § 34 Abs. 3 TV-L sowohl für die Jubiläumsgeldzahlung, als auch für die Dauer des Krankengeldzuschusses und die Kündigungsfrist von Bedeutung sind. Daher ist ein Feststellungsinteresse gegeben (BAG, Urteil vom 25.10.2001 – 6 AZR 551/00 – NZA 2002, 523).
45II.
46Die Klage ist vollumfänglich unbegründet.
471.
48Die Klage ist zunächst hinsichtlich der begehrten Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeiten im Beamtenverhältnis unbegründet.
49a)
50Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 TV-L ist auf die Zeiten abzustellen, die bei demselben Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber geleistet wurden. § 34 spricht insoweit ausdrücklich vom Arbeitgeber und nicht von der Dienststelle, dem Dienstherren oder Ähnlichem. Rein terminologisch ist aber mit dem Begriff des Arbeitgebers stets der privatrechtliche Arbeitgeber und nicht der beamtenrechtliche Dienstherr gemeint. Vor dem Hintergrund, dass der TV-L von juristisch geschulten Verfassern geschaffen wurde, ist der Wortlaut der Regelung bereits ein starkes Argument dafür, dass Vorbeschäftigungszeiten im Beamtenverhältnis nicht berücksichtigt werden können.
51b)
52Weiter weist das Land zu Recht darauf hin, dass der TV-L den BAT abgelöst hat. Den Tarifvertragsparteien, die den TV-L geschaffen haben, standen somit die Regelungen des BAT im Einzelnen vor Augen. Bei den Regelungen des BAT handelte es sich quasi um den Status Quo, von dem aus Veränderungen in die eine oder andere Richtung gedacht wurden.
53Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien schlicht übersehen haben, dass es gelegentlich auch vorkommen kann, dass Beamten in ein Angestelltenverhältnis wechseln. Da § 19 Abs. 3 BAT ausdrücklich die Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten für ehemalige Beamte vorsieht, müssen die Tarifvertragsparteien an diese Möglichkeit gedacht haben. Dass gleichwohl § 34 Abs. 3 TV-L keine Regelung für Vorbeschäftigungszeiten im Beamtenverhältnis vorsieht, bedeutet, dass sich die Tarifvertragsparteien bewusst dagegen entschieden haben, Vorbeschäftigungszeiten im Beamtenverhältnis bei der Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L zu berücksichtigen.
54c)
55Entgegen der Auffassung der Klägerin gebietet auch der in Artikel 3 Abs. 1 GG niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz keine andere Auslegung des § 34 Abs. 3 TV-L. Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vor, wenn Beamte und Angestellte trotz gleicher Tätigkeit anders behandelt werden. Dies folgt daraus, dass sowohl Beamtenverhältnisse als auch Angestelltenverhältnisse nebeneinander existieren können und unterschiedliche Ausprägungen erfahren können. Sowohl das Angestelltenverhältnis als auch das Beamtenverhältnis haben jeweils Vor- und Nachteile. So darf etwa einerseits der Angestellte streiken und jederzeit kündigen, während andererseits der Beamte im Falle von Krankheit oder Invalidität einen höheren Schutz als der Angestellte genießt. Angestellten- und Beamtenverhältnisse sind dementsprechend so unterschiedlich ausgestaltet, dass die Details der Ausgestaltung nicht unmittelbar miteinander vergleichbar sind. Aus diesem Grund ist eine Vielzahl von Regelungen trotz des Gleichheitsgebotes gerechtfertigt, die regeln, dass Angestellte und Beamte unterschiedlich behandelt werden.
56Deshalb darf auch § 34 Abs. 3 TV-L zwischen Vorbeschäftigungszeiten im Angestelltenverhältnis und Beamtenverhältnis unterscheiden. Wenn die Tarifvertragsparteien die Einschätzung haben, dass vormals beschäftigte Beamte im Hinblick auf die Vorteile, die sie als Beamte genossen haben oder im Hinblick auf ein freiwilliges Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis nicht so gut gestellt werden sollten, wie vormals beschäftigte Angestellte im Öffentlichen Dienst, ist dies eine vertretbare Auffassung, die genauso wenig gegen das Gleichheitsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG verstößt, wie die vielen anderen Regelungen in Deutschland, welche die Anstellungsverhältnisse von Angestellten anders ausgestalten als die Rechtslage der Beamten.
57Ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG liegt dementsprechend nicht vor. Das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes gebietet keine Auslegung des § 34 Abs. 3 TV-L dahingehend, dass auch die Vorbeschäftigungszeiten von Beamten berücksichtigt werden müssten.
58Auch gegen die Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei Quereinsteigern ist nichts einzuwenden. Auch daraus folgt nicht, dass auch vorbeschäftigte Beamte anerkannt werden müssten. Quereinsteiger dürften in der Regel über keine Vorbeschäftigungszeiten als Beamter verfügen, so dass auf die oben genannten Überlegungen Bezug genommen werden kann.
59d)
60Auch aus europarechtlichen Vorgaben ergibt sich nicht die Notwendigkeit, § 34 Abs. 3 TV-L anders auszulegen.
61Zwar hat der EuGH in der oben genannten Entscheidung erkannt, dass das österreichische Bundesland Salzburg gegen Bestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoßen hat, indem es Vorbeschäftigungszeiten des Landes Salzburg stärker gewichtet hat, als Vorbeschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern oder Dienstherren. Ein Verstoß gegen die Regelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit lag aber lediglich vor, weil EU-Ausländer, also Bewerber aus anderen EU-Staaten als Österreich durch die Regelung diskriminiert werden könnten. Denn diese Bewerber verfügen typischerweise über keine Vorbeschäftigungszeiten beim Land Salzburg (Urteil des EuGH vom 05.12.2013 – C 514/12 – NZA 2014, 204 bis 207, dort Rd-Nr. 28 ff.). Nur deshalb ist ein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben, so dass der EuGH zu dem Schluss kommt, dass die Regelungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Union verletzt seien.
62Der vorliegende Fall ist völlig anders gelagert. Da nur deutsche Staatsbürger verbeamtet werden können, ist ausgeschlossen, dass Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten als Deutschland dadurch benachteiligt werden, dass Vorbeschäftigungszeiten im Beamtenverhältnis durch § 34 Abs. 3 TV-L nicht anerkannt werden. Aus europarechtlicher Perspektive könnte allenfalls eine Benachteiligung von Inländern vorliegen, welche europarechtlich jedoch völlig unbedenklich ist (EuGH, Urteil vom 27.10.1982 – C 35/82 – bei Juris).
63Eine nach in der deutschen Recht gegebenenfalls im Hinblick auf Artikel 3 Abs. 1 GG unzulässige Inländerdiskriminierung liegt jedoch ebenfalls nicht vor (siehe Ausführungen oben zum Gleichheitsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG).
64e)
65Daraus folgt, dass Vorbeschäftigungszeiten im Beamtenverhältnis bei § 34 Abs. 3 TV-L nicht zu berücksichtigen sind (so auch Eylert in Bepler/Böde/Mehrkamp/Russ, TV-L, Stand März 2015, § 34 Rd.-Nr. 65 TV-L Spona/Einherr, TVöD Gesamtausgabe, 145. Update 07/15, bei Juris, § 34 Rd.-Nr. 146 TVöD).
66Dementsprechend können die Vorbeschäftigungen der Klägerin als Referendarin beim Land Nordrhein-Westfalen und die Tätigkeit als Beamtin beim Land Thüringen, einschließlich der Zeit der Abordnung nach Witten in Nordrhein-Westfalen nicht hinsichtlich der Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L berücksichtigt werden, denn in diesem Zeitraum war die Klägerin Beamtin auf Widerruf, Beamtin auf Probe oder Beamtin auf Lebenszeit.
672.
68Auch die Zeiten, in denen die Klägerin als Angestellte für das Land Brandenburg und als Angestellte für das Land Thüringen tätig war, können nicht bei den Vorbeschäftigungszeiten berücksichtigt werden.
69§ 34 Abs. 3., Satz 3 TV-L regelt, das Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern nur anerkannt werden können, wenn diese zwischen den Arbeitgebern wechseln. Ein Wechseln im Sinne dieser Vorschrift ist nur gegeben, wenn der Übergang vom bisherigen Arbeitgeber zum neuen Arbeitgeber ohne Unterbrechung erfolgt (lag Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.03.2010 – 11 Sa 571/09 – bei Juris; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TV-L, § 34 Rd-Nr. 701 TV-L). Alles andere widerspräche dem Wortlaut wechseln.
70Da zwischen den Anstellungsverhältnissen der Klägerin zu den Ländern Brandenburg und Thüringen jedoch das mehrjährige Beamtenverhältnis zum Land Thüringen steht, kann von einem Wechsel vom Land Thüringen zum beklagten Land Nordrhein-Westfalen nicht die Rede sein. Entsprechend kommt eine Anrechnung nicht in Frage.
713.
72Schließlich ist das beklagte Land auch nicht daran gehindert gewesen, die ursprüngliche Mitteilung, dass die Zeiten des Referendariats und der Abordnung nach Witten als Vorbeschäftigungszeiten berücksichtigt würden, zu korrigieren.
73Bei der Mitteilung der Vorbeschäftigungszeiten handelt es sich nicht um eine rechtsgeschäftliche oder sonstige verbindliche Erklärung, sondern vielmehr um eine reine Wissenserklärung (siehe oben Urteil zum Feststellungsinteresse, einfügen BAG, Urteil vom 14.10.2004 – 6 AZR 501/03 – bei Juris, Rd.-Nr. 35 bis 37; BAG, Urteil vom 25.10.2001 – 6 AZR 551/00 – NZA 2002, 523).
74Da dementsprechend keine rechtsgeschäftliche Erklärung vorliegt, die nur unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar wäre, darf der Arbeitgeber die erfolgte Mitteilung jederzeit berichtigen. Etwas anders kann allenfalls gelten, wenn auf Seiten des Arbeitnehmers tatsächlich ein schützenwertes Vertrauen entstanden ist. Dazu wäre es jedoch erforderlich, dass Umstände hinzutreten, die eine besondere Rücksichtnahme auf den Arbeitnehmer rechtfertigen. Nur in diesem Fall könnte unter Umständen das Vertrauen des Arbeitnehmers schwerer wiegen als das legitime Interesse des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis tarifgemäß zu administrieren.
75Vorliegend sind solche besonderen Umstände nicht ersichtlich. Dementsprechend folgt aus der zunächst fehlerhaften Mitteilung des beklagten Landes hinsichtlich der zu berücksichtigten Vorbeschäftigungszeiten nicht, dass diese zu berücksichtigen wären, obwohl dies bei objektiver Rechtslage nicht der Fall ist.
764.
77Somit hat die Klägerin keinerlei Ansprüche auf Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L.
78III.
79Da die Klägerin im Rechtsstreit unterliegt, hat sie gem. § 91 Abs. 1, Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert ergibt sich aus § 23 Abs. 3, Satz 2 RVG (Auffangsstreitwert).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Arnsberg Urteil, 07. Sept. 2015 - 2 Ca 336/15
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Urteil einreichenArbeitsgericht Arnsberg Urteil, 07. Sept. 2015 - 2 Ca 336/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. August 2009, Az. 3 Ca 747/09 abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über die Anerkennung von Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L.
- 2
Die Klägerin war in der Zeit vom 01.09.1988 bis zum 20.06.2007 beim B. beschäftigt. Teilweise parallel dazu war sie zunächst in der Zeit vom 01.02. bis zum 20.06.2007 beim L. als Lehrkraft beschäftigt. Seit dem 06.08.2007 bis zum 30.06.2008 war sie sodann unbefristet beim Land N. beschäftigt. Ihre Tätigkeit beim B. wurde durch das Land N. aufgrund der Arbeitsverträge vom 16.01.2007 und 06.08.2007 anerkannt.
- 3
Zum 30.06.2008 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis mit dem Land N.. Sie wollte aus familiären Gründen in den rheinland-pfälzischen Schuldienst wechseln, erhielt in N. aber keine Freigabe.
- 4
In der Zeit vom 30.06.2008 bis zum 04.08.2008 stand die Klägerin in keinem Beschäftigungsverhältnis. Sodann wurde die Klägerin aufgrund des Arbeitsvertrags vom 22.07.2008 zum 04.08.2008 (also nach den Sommerferien) vom beklagten Land eingestellt.
- 5
Mit Schreiben vom 12.08.2008 hat das beklagte Land gemäß § 34 Abs. 3 TV-L eine Feststellung zu der Beschäftigungszeit getroffen und deren Beginn auf den 04.08.2008, den Arbeitsbeginn bei dem beklagten Land, datiert. Die Beschäftigungszeiten im Land N. und beim B. hat das beklagte Land nicht angerechnet und dies damit begründet, dass kein unmittelbarer Übertritt bzw. Wechsel gegeben sei. Hiergegen richtete sich die Klägerin mit Schreiben vom 15.10.2008, beim beklagten Land eingegangen am 22.10.2008. Dem ist das beklagte Land mit Schreiben vom 04.11.2008 entgegengetreten.
- 6
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihre in N. verbrachten bzw. anerkannten Beschäftigungszeiten vom beklagten Land anzuerkennen sind.
- 7
Der Wechsel von einem Bundesland ins andere kann sich auf verschiedene Weisen gestalten. Der Arbeitnehmer kann ein Versetzungsantrag stellen, kommt dann in eine Tauschbörse und wird sodann vom alten Arbeitgeber freigegeben für die Beschäftigung in einem anderen Bundesland. In diesem Fall folgt der Wechsel von einem Bundesland zum anderen unmittelbar. Alternativ kann der Wechselwillige von seinem bisherigen Arbeitgeber eine Freigabeerklärung bekommen. Diese Freigabeerklärung muss dann der Bewerbung in einem anderen Bundesland beigefügt sein, ansonsten wird diese Bewerbung nicht angenommen. Durch die Freigabeerklärung erfolgt der Wechsel ebenfalls nahtlos.
- 8
Erfolgt keine Versetzung und keine Freigabeerklärung hat der Beschäftigte die Möglichkeit selbst zu kündigen, sich dann wie im vorliegenden Fall geschehen bei einem anderen Bundesland zu bewerben und dort dann seine Tätigkeit aufzunehmen.
- 9
Im vorliegenden Fall hat das Land N. sowohl die Freigabeerklärung verweigert als auch der Klägerin nicht die Möglichkeit der Freigabe im Rahmen des Tauschverfahrens ermöglicht.
- 10
Die Klägerin war der Ansicht,
- 11
im Gegensatz zur früheren BAT-Regelung, in der Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nur dann anerkannt worden seien, wenn die Beschäftigten nahtlos wechselten, gelte diese Vorgabe im TV-L nicht mehr.
- 12
Sie hat beantragt,
- 13
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Beschäftigungszeiten, die die Klägerin im Land N. verbracht hat und die dort als Beschäftigungszeiten anerkannt wurden, anzuerkennen und als Beginn der Beschäftigungszeit gemäß § 34 Abs. 3 TV-L die Zeit ab dem 01.09.1988 anzuerkennen.
- 14
Das beklagte Land hat beantragt,
- 15
die Klage abzuweisen.
- 16
Es war der Ansicht,
- 17
gemäß § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L könnten Vorzeiten bei Arbeitgebern, die dem Geltungsbereich des TV-L unterlägen, erfasst und als Beschäftigungszeit anerkannt werden, wenn der Arbeitnehmer wechsele und sich das neue Arbeitsverhältnis zeitlich unmittelbar an das vorangegangene Arbeitsverhältnis anschließe. Scheide der Arbeitnehmer aus, ohne dass zu diesem Zeitpunkt das neue Arbeitsverhältnis begründet sei, liege kein Wechsel im Sinne der genannten Vorschrift vor. Hier bestehe kein zeitlich unmittelbarer Zusammenhang zwischen den beiden Beschäftigungsverhältnissen.
- 18
Das Arbeitsgericht Koblenz hat durch Urteil vom 25.08.2009 - 3 Ca 747/09 - festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet sei, die Beschäftigungszeiten, die die Klägerin im Land N. verbracht habe und die dort als Beschäftigungszeit anerkannt worden seien, anzuerkennen und als Beginn der Beschäftigungszeit gemäß § 34 Abs. 3 TV-L die Zeit ab dem 01.09.1988 anzuerkennen.
- 19
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: die Klage sei zulässig, insbesondere sei das Feststellungsinteresse gegeben. Das beklagte Land sei auch verpflichtet, die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin im Land N. ab dem 01.09.1988 gemäß § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L anzuerkennen. Es handele sich um einen Wechsel zwischen zwei verschiedenen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TV-L erfasst würden. Es liege ein Wechsel im Sinne dieser Vorschrift vor. Die erforderliche Auslegung des § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L ergebe ausgehend vom Wortlaut zunächst kein eindeutiges Ergebnis. Aus dem Gesamtzusammenhang sei jedoch zu schließen, dass eine zeitliche Unterbrechung jedenfalls dann unbeachtlich sein müsse, wenn es hierfür einen rechtfertigenden Grund gebe.
- 20
Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.08.2009 (Bl. 23 ff. d. A.) Bezug genommen.
- 21
Das genannte Urteil ist dem beklagten Land am 08.09.2009 zugestellt worden. Es hat hiergegen mit Schriftsatz vom 17.09.2009, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 18.09.2009, Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 15.10.2009 bis zum 09.12.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 24.11.2009, bei Gericht eingegangen am 26.11.2009, begründet. Zur Begründung seiner Berufung macht das beklagte Land nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 48 ff. d. A.) zusammengefasst geltend,
- 22
ein Wechsel zwischen Arbeitgebern liege nach der Bedeutung des Wortes "Wechsel" nur vor, wenn dieser Wechsel direkt von einem Arbeitgeber zu einem neuen Arbeitgeber erfolge.
- 23
Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts solle selbst eine Unterbrechung von einem Monat als Beschäftigungszeit anerkannt werden, obwohl nach § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L nur "die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber" anerkannt würden. Dies zeige, dass die Auslegung des erstinstanzlichen Gerichts unzutreffend sei. Dies ergebe sich auch, wenn man den Gesamtzusammenhang des § 34 Abs. 3 TV-L berücksichtige, in dessen Satz 1 ausdrücklich festgehalten werde, dass eine Beschäftigungszeit nur dann trotz Unterbrechung einheitlich gesehen werde, wenn sie bei dem selben Arbeitgeber zurückgelegt worden sei. Diese Unterscheidung zwischen einer Unterbrechung beim selben Arbeitgeber und einer Unterbrechung im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels wäre in der tariflichen Regelung völlig überflüssig, wenn beide Unterbrechungen gleich zu behandeln wären. Ebenfalls kein Argument für die Auslegung des erstinstanzlichen Gerichts sei der Hinweis, dass sich die Kündigungsfristen und der Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit nach der anerkannten Beschäftigungszeit richteten. Ab dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses mit dem neuen Arbeitgeber gelte zunächst auch für dieses neue Arbeitsverhältnis mit einem neuen Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten die Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsschluss. Einen ununterbrochenen Kündigungsschutz bei einem Arbeitgeberwechsel solle es gerade nicht geben, sodass mit dieser Begründung eine vom Wortlaut abweichende Auslegung nicht gerechtfertigt werden könne.
- 24
Es sei daher mit der wohl überwiegenden Meinung in der Kommentarliteratur davon auszugehen, das ein Wechsel im Sinne des § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L nur dann vorliege, wenn sich das neue Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber auch zeitlich unmittelbar an das alte Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber anschließe. Auch nach der Mittelmeinung, die davon ausgehe, dass ein Wechsel dann nicht vorliege, wenn ein Arbeitnehmer aus dem früheren Arbeitsverhältnis ausscheide, ohne dass zu diesem Zeitpunkt das neue Arbeitsverhältnis bereits begründet sei, liege im vorliegenden Fall kein Wechsel vor, da das Anstellungsverhältnis mit dem Land N. bereits spätestens zum 30.06.2008 geendet habe, während der neue Vertrag mit dem beklagten Land erst am 22.07.2008 abgeschlossen worden sei.
- 25
Das beklagte Land hat beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - 3 Ca 747/09 - vom 25.08.2009 die Klage abzuweisen.
- 27
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 29
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 22.12.2009, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 61 ff. d. A.) als rechtlich zutreffend. Sie ist der Ansicht, die Auslegung des Begriffs "Wechsel" bedeute nicht zwingend, dass der Wechsel von einem Arbeitgeber zum nächsten auch zeitlich unmittelbar sein müsse. In den Kommentierungen bezüglich des TV-L seien die gleichen Auslegungen zu finden, wie bei den entsprechenden Vorschriften im BAT. Hierbei werde häufig nicht berücksichtigt, dass die Formulierungen des TV-L anders seien als die des Vorgängertarifvertrags. Zu berücksichtigten sei, dass die Klägerin vom Arbeitgeber N. direkt zum beklagten Land gewechselt sei. Dazwischen habe es keinen anderen Arbeitgeber gegeben. Dass dies zeitlich nicht ohne Unterbrechung habe erfolgen können, hänge damit zusammen, dass das Land N. sie nicht habe freigeben wollen und sie insofern das Beschäftigungsverhältnis habe auflösen müssen, das beklagte Land erst nach Ablauf der unterrichtsfreien Zeit im Sommer einstelle und diese Einstellungszeit nicht mit den vorgegebenen Kündigungsfristen zusammenpasse.
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Aus dem Halbsatz "werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt" in § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L folge in Auslegung des Wortlauts nicht, dass der Wechsel auch zeitlich unmittelbar sein müsse. Aus § 34 Abs. 3 S. 1 TV-L lasse sich gerade nicht herleiten, dass die Beschäftigungszeit trotz Unterbrechung einheitlich gesehen werde, wenn sie bei dem einem Arbeitgeber zurückgelegt worden sei. Wäre eine Unterscheidung gewollt gewesen, hätte diese extra in Satz 3 und 4 des § 34 Abs. 3 aufgenommen werden müssen.
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Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
II.
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Das Rechtmittel hat auch in der Sache Erfolg.
- 34
Die Beschäftigungszeiten der Klägerin beim B. sowie beim Land N. sind vom beklagten Land nicht als Beschäftigungszeiten anzuerkennen. Als Beginn der Beschäftigungszeit gemäß § 34 Abs. 3 TV-L ist nicht bereits die Zeit ab dem 01.September 1988 anzuerkennen.
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§ 34 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) lautet:
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"§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
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(1) Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Abs. 3 S. 1 und 2)
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bis zu einem Jahr
ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr
sechs Wochen,
von mindestens fünf Jahren
drei Monate,
von mindestens acht Jahren
vier Monate,
von mindestens zehn Jahren
fünf Monate,
von mindestens zwölf Jahren
sechs Monate
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zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
- 40
(2) Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und unter die Regelungen des Tarifgebiets West fallen, können nach einer Beschäftigungszeit (Abs. 3 S. 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigem Grund gekündigt werden. Soweit Beschäftigte nach den bis zum 31.10.2006 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, bleiben sie unkündbar.
- 41
(3) Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber."
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Vorliegend war die tarifgebundene Klägerin zwar zunächst beim Bundesland N. und nach den Sommerferien 2008 dann bei dem beklagten Land, die beide vom Geltungsbereich des TV-L erfasst werden, beschäftigt. Die Klägerin ist jedoch wegen des zwischen diesen Beschäftigungsverhältnissen liegenden Zeitraums der Sommerferien, in dem sie in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, nicht im Sinne des § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L gewechselt.
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Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur Urteil vom 12.09.1984 - 4 AZR 336/82 - NZA 1985, 160) folgt die Auslegung von Tarifverträgen den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Die Auslegung von Tarifnormen setzt ihre Auslegungsfähigkeit voraus. Bei der Auslegung ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Dabei ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut nicht eindeutig ist, ist der in den tariflichen Normen zum Ausdruck kommende wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.
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Bereits die Auslegung des reinen Tarifwortlauts deutet im vorliegenden Fall darauf hin, dass Zeiten bei einem früheren Arbeitgeber nur dann als Beschäftigungszeit anzuerkennen sind, wenn sich das neue Arbeitsverhältnis unmittelbar an das vorhergehende anschließt.
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Begrifflich kann von einem Wechsel dann gesprochen werden, wenn zwischen dem Ende des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses und dem Beginn der neuen Beschäftigung ein Zusammenhang besteht. Nach dem Duden-Herkunftswörterbuch der deutschen Sprache (2. Aufl.) hatte der Begriff "Wechsel" ursprünglich die Bedeutung "Tausch, Abwechslung, Platzmachen", nunmehr hat er die Bedeutung "sich verändern, sich ablösen, im Wechsel auf einander folgen" (Hock, ZTR 2005, 558, 559). Es kann daher begrifflich dann von einem Wechsel gesprochen werden, wenn sich das neue Arbeitsverhältnis unmittelbar an das vorherige anschließt (Hock, ZTR 2005, 558, 559), wenn der Arbeitnehmer ausgeschieden ist, weil er das neue Arbeitverhältnis begründete (Sponer/Steinherr/Matiaske/Fritz/Kapitza/Klaßen/Martens/Nachtweyl/Donath, T VöD/ TV-L Gesamtkommentar, Stand Februar 2010, § 34 TV-L Rn. 164; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen, TV-L, Stand 01.11.2009, § 34 TV-L Rn. 61; Eylert in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr (Hrsg.), BeckOK TV-L, § 34 Rn. 75; Ruge/Krömer/Pawlak/Rabe von Pappenheim, (Hrsg.), Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2009, 2. Auflage 2009, S. 90; Hock, ZTR 2005, 558, 559.
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Diese Auslegung wird durch den tariflichen Gesamtzusammenhang bestätigt.
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§ 34 Abs. 3 S. 1 TV-L definiert Beschäftigungszeit als die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Dagegen spricht § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L vom Wechsel der Beschäftigten zwischen Arbeitgebern. Ein Hinweis auf die Behandlung von Unterbrechungszeiträumen zwischen der Zeit beim bisherigen und der Beschäftigungszeit beim neuen Arbeitgeber fehlt. Hieraus ist nach Auffassung der Kammer zu entnehmen, dass ein "Wechsel" die unmittelbare Aufeinanderfolge von zwei Arbeitsverhältnissen voraussetzt. Ansonsten hätten die Tarifvertragsparteien in § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L beispielsweise formulieren können, dass Zeiten der Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, als Beschäftigungszeit anerkannt werden. Der Aufnahme des Wörtchens "Wechsel" in den Tarifvertrag hätte es nicht bedurft. Auch hätte in § 34 Abs. 3 S. 1 TV-L nicht die Bezugnahme auf "denselben Arbeitgeber" aufgenommen werden müssen.
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Auch Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschrift in § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L führen zu keiner anderen Auslegung. Die erweiterten Anrechnungsmöglichkeiten von Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern gelten nur für die Festsetzung des Jubiläumsgeldes (§ 23 Abs. 2 TV-L) und die Berechnung des Krankengeldzuschusses (§ 22 Abs. 3 TV-L), nicht jedoch bei der Berechnung der Kündigungsfristen und den Voraussetzungen der sogenannten Unkündbarkeit. Das ergibt sich aus § 34 Abs. 1 S. 2 sowie Abs. 2 S. 1 TV-L, die jeweils hinter dem Begriff der Beschäftigungszeit den Klammerzusatz "(Abs. 3 S. 1 und 2)" enthalten und damit nicht die Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber im Sinne des § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L einbeziehen. Sinn und Zweck der Anrechnung ist es daher gerade nicht, den bisher erworbenen "kündigungsrechtlichen" Besitzstand zu gewährleisten. Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung auf Jubiläumsgeld und der Berechnung des Krankengeldzuschusses erfordern es nicht, einen Wechsel auch dann anzunehmen, wenn zwischen der Beendigung des Arbeitverhältnisses beim vorhergehenden Arbeitgeber und demjenigen beim neuen Arbeitgeber ein Zeitraum der Unterbrechung liegt und diese Unterbrechung auf vom Arbeitgeber nicht zu vertretenen Umständen beruht.
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Gegen ein Auslegungsergebnis, nach dem es darauf ankäme, ob der Arbeitnehmer die Unterbrechung zu vertreten hat, spräche auch der Gesichtspunkt der Praktikabilität. In den Begriff des Wechsels würde außerdem dadurch das Erfordernis des Nichtvertretenmüssens hineininterpretiert, das vielfältige Abgrenzungsprobleme eröffnet. Auch verzichtet § 34 Abs. 3 TV-L - im Gegensatz zu den Vorgängerregelungen - für Beschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber auf die Ermittlung, ob eine anrechnungsschädliche Tatsache, wie zum Beispiel die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Wunsch oder Verschulden des Angestellten, vorliegt, und kennt ein sogenanntes "schädliches Ausscheiden" nicht mehr. Dieser Gesichtspunkt würde über den Umweg der Berücksichtigung der Gründe für eine Unterbrechung wieder in den Text der Tarifnormen hineininterpretiert. Durch die Neuregelung der Berechnung der Beschäftigungszeiten sollten vor allem die zum Teil mit erheblichen Aufwand verbundenen Ermittlungen der Vorbeschäftigungszeit nach § 19 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 4 BAT/BAT-O, § 6 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 2 bis 4 MTArb/MTArb-O entfallen (Eylert in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr (Hrsg.), BeckOK TV-L, § 34 Rn. 60).
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Durch das Erfordernis des zeitlich unmittelbaren Übertritts wird auch im Schulbereich keine unerfüllbare Voraussetzung aufgestellt. Der Wechsel von einem Bundesland zum anderen kann zum einen im Wege eines Versetzungsantrages sowie zum anderen aufgrund einer Freigabeerklärung durch den bisherigen Arbeitgeber zeitlich unmittelbar und ohne Unterbrechung für den Zeitraum der Sommerferien erfolgen. Nur dann, wenn ein Arbeitnehmer eine Versetzung oder eine Freigabeerklärung nicht abwarten möchte und sich aus freien Stücken für eine Eigenkündigung beim bisherigen Arbeitgeber entscheidet, kommt es zu einer Unterbrechung zwischen den beiden Beschäftigungsverhältnissen.
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Die Klägerin ist damit nicht im Sinne des § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L vom Land N. zum beklagten Land überwechselt. Zwischen ihrer Tätigkeit beim Land N. und derjenigen beim beklagten Land liegt ein Zeitraum von mehr als einem Monat. Auch wurde der Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land erst am 22.07.2008, mithin mehr als 3 Wochen nach dem Ausscheiden der Klägerin abgeschlossen. Der Wechsel erfolgte daher weder zeitlich unmittelbar noch im Hinblick auf einen bereits erfolgten Vertragsabschluss, sondern allenfalls in der Erwartung, die beabsichtigte Bewerbung beim beklagten Land werde erfolgreich sein.
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Die Klage hatte daher keinen Erfolg. Auf die Berufung des beklagten Landes war daher das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da die Frage der Auslegung des Begriffs des "Wechsel" im Sinne des § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage der Auslegung der Tarifnorm ist klärungsbedürftig und klärungsfähig. Sie hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Die auszulegende Tarifnorm wird über den Geltungsbereich des beklagten Landes hinaus angewandt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.