Arbeitsgericht Aachen Justizzentrum Aachen Urteil, 08. Sept. 2016 - 8 Ca 1327/16 d
Gericht
Tenor
- 1.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die mit Anschreiben der Beklagten vom 24.03.2016 ausgesprochene Kündigung der Beklagten vom 03.03.2016, zugegangen am 29.03.2016, mit dem 30.04.2016 sein Ende gefunden hat.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.117,71 EUR (i.W. eintausendeinhundertsiebzehn Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.04.2016 zu zahlen.
- 3.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.530,50 EUR (i.W. zweitausendfünfhundertdreißig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.05.2016 zu zahlen.
- 4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 5.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 62 Prozent und die Beklagte zu 38 Prozent.
- 6.
Streitwert: 14.175,01 EUR.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten darüber, ob und wann das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 03.03.2016 beendet worden ist, sowie über Zahlungsansprüche.
3Der Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage des befristeten Arbeitsvertrages vom 18.11.2015 ab diesem Tag für ein Jahr als Kraftfahrer beschäftigt (Bl. 14 ff der Akte). Der Vertrag sieht für die 4-monatige Probezeit eine Kündigungsfrist von 2 Wochen vor und danach die Geltung der gesetzlichen Kündigungsfristen.
4Im März 2016 hatte der Kläger am 1. und am 02.03.2016 23,5 Stunden gearbeitet, war von 03.03.2016 bis zum 18.03.2016 arbeitsunfähig erkrankt und hatte für den Zeitraum 19.03.2016 bis 11.04.2016 von der Beklagten genehmigt bekommen.
5Mit Schreiben vom 03.03.2016 sprach die Beklagte den Kläger eine Kündigung aus, in der es heißt: „hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum 17.03.2016 fristgemäß, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt, innerhalb der Probezeit. …“ (Bl. 3 der Akte). Nachdem dieses Kündigungsschreiben dem Kläger per Einschreiben und Rückschein am 12.04.2016 zugegangen war, erhob er die am gleichen Tag bei Gericht eingegangene Klage vom 19.04.2016.
6Zwischenzeitlich hatte die Beklagte dem Kläger das Kündigungsschreiben vom 03.03.2016 mit Begleitschreiben vom 24.03.2016 (Bl. 39 der Akte) neuerlich, und zwar diesmal per Einwurf-Einschreiben übermittelt, das laut Sendungsverfolgung der Deutschen Post am 29.03.2016 zugestellt wurde (Bl. 40 f der Akte).
7In der Folgezeit sprach der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 29.04.2016 eine weitere, vorsorgliche ordentliche Kündigung zum 31.05.2016 (Bl. 26 der Akte).
8Für den Monat März 2016 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abrechnung über 1.493,75 EUR brutto (Bl. 17 der Akte).
9Der Kläger ist der Auffassung, dass die Kündigung vom 03.03.2016, erst zugegangen am 29.03.2016, das Arbeitsverhältnis weder zum 17.03.2016 rückwirkend noch zum 30.04.2016 hätte beenden können. Der Halbsatz der Kündigung „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt, innerhalb der Probezeit“ könne nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, da die am 17.03.2016 abgelaufene Probezeit bereits abgelaufen sei. Auch könne die Kündigung nicht als Kündigung zu irgendeinem anderen Zeitpunkt außerhalb der Probezeit ausgelegt werden. Anhand der Kündigungserklärung habe der Kläger nicht ermitteln können, wann sein Arbeitsverhältnis ende. Die Kündigung der Beklagten vom 19.04.2016 habe das Arbeitsverhältnis nicht vor dem 31.05.2016 beenden können, weshalb der Kläger die ursprünglich auch gegen diese Kündigung erhobene Feststellungsklage im Kammertermin zurückgenommen hat.
10Neben Differenzvergütung für den Monat März 2016 stünden dem Kläger wegen der Unwirksamkeit der Kündigung vom 03.03.2016 Annahmeverzug für März 2016 bis Mai 2016 zu. Seinen Zahlungsansprüchen legt er den durchschnittlichen Verdienst der letzten 3 Monate Dezember 2015 bis Februar 2016 einschließlich unter Einbeziehung der von ihm geleisteten Überstunden zu Grunde, anderweitigen Zwischenverdienst habe er nicht bezogen. Zu dem von der Beklagten erhobenen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahltes Urlaubsentgeltes verweist er auf § 5 Abs. 3 BUrlG.
11Der Kläger beantragt,
121) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 03.03.2016, zugegangen am 12.04.2016, nicht aufgelöst worden ist,
132) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht vor dem 31.05.2016 sein Ende gefunden hat,
143) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.117,71 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.04.2016 zu zahlen,
154) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.611,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.05.2016 zu zahlen,
165) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.611,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.06.2016 zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie ist der Auffassung, die Kündigung vom 03.03.2016 habe mit Zugangsdatum 29.03.2016 das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 30.04.2016 beendet. Auf das Kündigungsschutzgesetz könne sich der Kläger nicht berufen, auch seien sonstige Unwirksamkeitsgründe nicht ersichtlich.
20Richtig sei, dass das Kündigungsschreiben dem Kläger nicht mehr während der Probezeit zugegangen sei. Gleichwohl sei das Arbeitsverhältnis mit Blick auf die Formulierung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist, wie in § 1 Abs. 4 des Arbeitsvertrages geregelt, mit dem 30.04.2016 beendet worden.
21Hinsichtlich der Zahlungsansprüche ist die Beklagte der Auffassung, die Einbeziehung von Überstunden sei falsch. Im Schriftsatz vom 14.06.2016 geht sie bei ihrer Berechnung von 8 Stunden pro Tag und einer 40-Stundenwoche aus (Bl. 37 der Akte), im Schriftsatz vom 31.08.2016 legt sie 8,75 Stunden pro Tag bei einer Arbeitszeit von 7:00 Uhr bis 16:30 Uhr und 45 Pause zu Grunde (Bl. 47 der Akte). Im Übrigen habe der Kläger insgesamt 11 Tage Urlaub zu viel erhalten, weshalb sie mit der Überzahlung i.H.v. 1.325,82 EUR brutto gegen den Vergütungsanspruch des Klägers für den Monat März 2016 aufrechnet.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
23Entscheidungsgründe:
24Die zulässige Klage ist im titulierten Umfang begründet, im Übrigen aber unbegründet.
25Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung der Beklagten vom 03.03.2016, die dem Kläger mit Anschreiben vom 24.03.2016 am 29.03.2016 zugegangen ist, rechtswirksam zum 30.04.2016 beendet worden.
26Die Kammer vermag die Bedenken des Klägers gegen die Auslegung des Kündigungsschreibens vom 03.03.2014 nur insoweit zu teilen, als eine rückwirkende Kündigung in der Probezeit zum 17.03.2016 nicht mehr möglich ist, da die Kündigung dem Kläger erst nach Ablauf der Probezeit am 17.03.2016 zugegangen ist. Im Übrigen ist die Kammer der Auffassung, dass die Formulierung im Kündigungsschreiben „fristgemäß, hilfsweise zum nächst-möglichen Zeitpunkt, innerhalb der Probezeit“ dahin zu verstehen ist, dass sich die Beklagte von ihm auf jeden Fall durch Kündigung trennen wollte, dass es eine ordentliche Kündigung sein sollte, und dass, wenn - wie vorliegend - die ursprünglich geplante Kündigung in der Probezeit wegen deren Ablaufes nicht mehr möglich ist, jedenfalls „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ die gesetzliche Frist von 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende gemäß § 622 Abs. 1 BGB zum Tragen kommt. Auch vom Kläger konnte und durfte dies ohne Überspannung seiner intellektuellen Fähigkeiten, ohne Rätselraten und unter schlichter Anwendung der kündigungsrechtlichen Regelungen in § 1 des Arbeitsvertrages so verstanden werden. Die Argumentation des Klägers, dass die Kündigung deswegen gänzlich unwirksam sei, weil eine hilfsweise fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Termin innerhalb der Probezeit infolge Zeitablaufes ausgeschlossen sei, verkennt, dass die Worte „innerhalb der Probezeit“ mit einem Komma von dem vorangegangenen Text getrennt sind, also der vom Kläger aufgestellte Zusammenhang nicht existiert, wonach ein nächstmöglicher Beendigungszeitpunkt nur und ausschließlich innerhalb der Probezeit liegen müsste.
27Hat die Kündigung vom 03.03.2016 das Arbeitsverhältnis somit zum 30.04.2016 beendet, musste der darüber hinausgehende Feststellungsantrag erfolglos bleiben.
28Damit ist zugleich gesagt, dass der Kläger über den 17.03.2016 hinaus bis zum 30.04.2016 wie tenoriert Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug geltend machen kann.
29Der Kläger gegenüber der Beklagten für den Monat März 2016 einen Anspruch auf 1.117,71 EUR brutto.
30Die Kammer geht dabei von folgendem Berechnungsansatz aus: Aus den Abrechnungen des Klägers für die Monate Dezember 2015 bis Februar 2016 geht hervor, dass der Kläger im Monat Dezember durchschnittlich 9,67 Stunden pro Tag, im Januar durchschnittlich 9,44 Stunden pro Tag und im Februar durchschnittlich 9,8 Stunden pro Tag gearbeitet hat, woraus sich für 3 Monate 28,91 Stunden pro Tag geteilt durch 3 Monate gleich 9,64 Stunden pro Tag ergeben. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger nicht nur ausnahmsweise, sondern ausnahmslos regelmäßig Überstunden geleistet hat, was sich auch aus der Abrechnung November 2015 bei 8,78 Stunden pro Tag und der tatsächlich abgerechneten Arbeitszeit im Monat März 2016 mit sogar 11,75 Stunden pro Tag bestätigen lässt. Enthält der Arbeitsvertrag in § 2 die unbezifferte Regelung, dass sich die Arbeitszeiten nach allgemeiner Arbeitslage richten und geht selbst die Beklagte in ihrem Vortrag von widersprüchlichen Angaben zum Umfang der regelmäßigen Tagesarbeitszeit aus geht, hält es die Kammer für angebracht, dem Ansatz des Kläger folgend den Durchschnitt der letzten 3 Monate heranzuziehen.
31Für den Monat März 2016 sind daher die von der Beklagten für den 1. und 02.03.2016 abgerechneten 23,5 Stunden mit 293,75 EUR brutto zugrunde zu legen. Für den Zeitraum 03.03.2016 bis 31.03.2016 ergeben sich bei 21 Arbeitstagen mal 9,64 Stunden pro Tag mal 12,50 EUR pro Stunde 2.530,50 EUR brutto, zusammen also 2.824,25 EUR. Unter Abzug der bereits gezahlten 1.493,75 EUR brutto verblieben mögliche 1.330,50 EUR brutto als Restanspruch des Klägers, wobei die Kammer jedoch den Grundsatz „ne ultra petitum“ zu beachten hatte.
32Für den Monat April 2016 ergibt sich ein Anspruch von (21 Tage x 9,64 Stunden x 12,50 EUR/Stunde =) 2.530,50 EUR brutto.
33Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2016 war selbstverständlich der Zahlungsanspruch des Klägers für den Monat Mai 2016 abzuweisen.
34Die Beklagte kann behauptet zu viel geleisteten Urlaub nicht rückabwickeln und verrechnen, wie sich zum einen aus § 5 Abs. 3 BUrlG und zum anderen vorliegend daraus ergibt, dass die Beklagte bereits vor Ausspruch der Kündigung den Urlaub des Klägers ab dem 19.03.2016 bewilligt hatte.
35Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 42 Abs. 2 GKG, §§ 3, 5 ZPO, wobei der ursprüngliche Feststellungsantrag mit 3 Monatseinkommen, der allgemeine Feststellungsantrag unter Bezug auf die Kündigung vom 29.04.2016 mit einem Monatseinkommen und die Zahlungsanträge mit dem Nominalwert in Ansatz zu bringen waren und die Kosten mit Blick auf den Grad des Obsiegens und Unterliegens zu quoteln waren.
36Rechtsmittelbelehrung:
37Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.
38Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
39Landesarbeitsgericht Köln
40Blumenthalstraße 33
4150670 Köln
42Fax: 0221-7740 356
43eingegangen sein.
44Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
45Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
46Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
47- 48
1. Rechtsanwälte,
- 49
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 50
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
52* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Annotations
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
- a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; - b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; - c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- 1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, - 2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
- 1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; - 2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
- a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; - b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; - c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.