Arbeitsgericht Aachen Justizzentrum Aachen Urteil, 22. Okt. 2015 - 8 Ca 1161/15 d
Gericht
Tenor
- 1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger eine Tätigkeit als „Leiter des BBB (Berufsbildungsbereich)“ ohne Beibehaltung des Status eines AT-Angestellten zuzuweisen.
- 2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 3.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
- 4.
Streitwert: 10.663,50 EUR
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine andere Tätigkeit als bisher zuweisen darf.
3Der am 07.05.1955 geborene Kläger ist verheiratet und Vater von 2 Kindern. Seit dem 01.06.1984 ist er bei der Beklagten als Sozialarbeiter beschäftigt. Mit Wirkung ab dem 01.08.1989 wurde er als „Leiter des begleitenden Dienstes“ auf der Grundlage des Folge-Dienstvertrages vom gleichen Tag tätig. Auf seinen Antrag vom 15.09.1991 hin (Bl. 22 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 14.01.1992 mit, dass die vom Kläger wahrgenommene Position als „Leiter der begleitenden Dienste“ als Stelle für einen leitenden Angestellten ausgewiesen wird (Bl. 23 f d.A.). Ohne Funktionsänderung wurde im Jahr 2012 die Position des Klägers als „Leiter des begleitenden Dienstes“ umbenannt in die des „Pädagogischen Leiters“. Der Kläger verdiente zuletzt als AT-Mitarbeiter 5.331,75 EUR brutto monatlich.
4Ausweislich des Organigramms vom 22.12.2014 war die Stelle der Pädagogischen Leitung unterhalb der Geschäftsführungsebene angesiedelt (Bl. 25 d.A.). Ab dem 01.10.2014 war der Kläger kommissarisch auch für den der pädagogischen Leitung zugeordneten Bereich „Leitung BBB“ zuständig, wobei BBB für Berufsbildungsbereich steht.
5Das Organigramm der Beklagten vom 01.02.2015 weist als „Pädagogische Leitung“ den neu eingestellten Mitarbeiter S. und als „Leitung BBB“ den Kläger aus (Bl. 26 d.A.).
6Die Beklagte unterbreitete dem Kläger mit E-Mail vom 19.02.2015 einen Vertragsentwurf, der vorsah, den Kläger zum 01.04.2015 von seiner Funktion als leitenden Angestellten und Leiter des pädagogischen Dienstes zu entbinden und ihn künftig als Leiter des BBB unter Eingruppierung in den TVöD weiter zu beschäftigen, wobei dem Kläger u.a. für den Verlust des AT-Status eine Kompensationszahlung von 60.000,00 EUR brutto angeboten wurde (Bl. 27 ff d.A.). Der Kläger nahm diesen Vorschlag nicht an. Mit Schreiben vom 05.03.2015 machte der Beklagtenvertreter geltend, dass der Kläger aufgrund der mündlichen getroffenen Vereinbarungen und aufgrund konkludenten Verhaltens eine entsprechende Vertragsänderung wie im Vertragsentwurf vorgesehen die Funktion als Leiter des BBB bereits hauptamtlich zum 01.02.2015 aufgenommen habe (Bl. 30 ff d.A.). Mit Schreiben des Klägervertreters vom 05.03.2015 reklamierte Kläger vergeblich, dass eine Einigung auf die Zuweisung einer neuen Arbeitsstelle nicht vorliegt und er einer Versetzung nicht zustimmt (Bl. 34 f d.A.).
7Mit der am 31.03.2015 bei Gericht eingegangenen Klage greift der Kläger die Versetzung der Beklagten an. Richtig sei zwar, dass der Kläger kommissarisch die Leitung des BBB übernommen habe, aber nur unter dem Vorbehalt einer Einigung über die von der Beklagten in Aussicht gestellte Kompensationszahlung. Hierzu sei es bislang allerdings nicht gekommen.
8Die Beklagte sei nicht berechtigt, dem Kläger einseitig durch Versetzung einen anderen, „niedrigeren“ Tätigkeitsbereich zuzuweisen verbunden mit einer Herabgruppierung und der Aufgabe des Status als leitenden Angestellten. Dies sei vom Direktionsrecht der Beklagten nicht gedeckt.
9Von einer Zustimmung des Klägers zu der von der Beklagten gesehenen Statusänderung könne keine Rede sein. Es sei nicht der Wunsch des Klägers, sondern die Vorstellung der Beklagten gewesen, dass der Kläger nur mehr mit Aufgaben des Leiters BBB betraut werden sollte. Im Sommer 2014 habe sich die Geschäftsführerin an den Kläger gewandt mit der Absicht, die Stelle der Pädagogischen Leitung neu zu besetzen oder die pädagogische Leitung in 2 Bereiche zu unterteilen, wobei die Stelle „Pädagogische Leitung AB“ hätte neu besetzt werden und der Kläger die Stelle als „Pädagogische Leitung BBB“ hätte übernehmen und somit weiterhin leitender Angestellter hätte bleiben sollen. Die gemeinsamen Gespräche über die Neugestaltung der Stelle der Pädagogischen Leitung seien davon getragen gewesen, dass die Stelle unter Berücksichtigung des vorhandenen Arbeitsaufwandes gegebenenfalls nicht von allein einer Person hätte bekleidet werden sollen. Von einer gesundheitlichen Überforderung des Klägers könne keine Rede gewesen sein. So hätte der Kläger auch grundsätzlich mit dem von der Beklagten angestrebten Konzept einverstanden sein können, wenn ihm die bislang gezahlte Vergütung erhalten geblieben wäre, wie im Schreiben vom 07.11.2014 angesprochen (Bl. 67 f der Akte). Eine einvernehmliche Regelung würde nicht nur eine Einigung über den Inhalt der geschuldeten Tätigkeit, sondern auch über die geschuldete Vergütung voraussetzen. Insbesondere die neue Vergütung sei jedoch nicht abschließend vereinbart worden.
10Auch sei der Betriebsrat zu einer Versetzung im Sinne des § 99 BetrVG nicht angehört worden.
11Der Kläger beantragt,
121) festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger eine Tätigkeit als „Leiter des BBB (Berufsbildungsbereich)“ ohne Beibehaltung des Status eines AT-Angestellten zuzuweisen,
132) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als „Pädagogischer Leiter“ beider zu beschäftigen,
143) hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Kläger mit der Vergütungsgruppe VKA 12, Stufe 6 zu vergüten.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie ist der Auffassung, dass die Tätigkeit des Klägers als pädagogischer Leiter aufgrund einvernehmlicher Regelung zwischen den Parteien mit Ablauf des 01.03.2015 geändert habe. Nachdem der Kläger ab Oktober 2014 bis Ende Februar 2015 neben seiner damaligen originären Funktion als Pädagogischer Leiter auch kommissarisch die Stelle als Leiter des BBB wahrgenommen habe, sei er ab dem 01.03.2015 auf eigenen Wunsch hin ausschließlich mit den Aufgaben des Leiters BBB betraut gewesen.
18Die Stelle des Leiters BBB sei aufgrund Abstimmung der Parteien und mit voller Zustimmung des Klägers erstmalig überhaupt eingerichtet worden. Der Kläger habe an der Gestaltung dieser Stelle selbst mitgewirkt und maßgeblichen Einfluss auf die Ausgestaltung genommen, weil er aus gesundheitsbedingten Gründen an die Beklagte herangetreten sei und um Hilfe gebeten habe, da er offenkundig zuletzt mit der Ausübung der Tätigkeit als Pädagogischer Leiter gesundheitlich überfordert gewesen sei. Die Stelle sei letztlich auf die Person des Klägers „maßgeschneidert“ gewesen. Auch habe er an der Nachbesetzung seiner ursprünglichen Stelle und bei der Auswahl seines Nachfolgers, des Mitarbeiters S., selbst mitgewirkt.
19Der Betriebsrat habe am 12.03.2015 die Zustimmung zur Eingruppierung des Klägers in Entgeltstufe S 12 erteilt.
20Habe der Kläger ausdrücklich der Veränderung seiner hauptvertraglichen Pflichten zugestimmt, habe er keinen Anspruch mehr auf Fortbeschäftigung auf der ursprünglichen Stelle als Pädagogischer Leiter. Spätestens mit der klaglosen Aufnahme der Tätigkeit als Leiter BBB am 01.03.2015 sei eine konkludente Vertragsänderung eingetreten, zumal der Kläger Vorbehalte nicht erklärt habe.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. Im Kammertermin erklärte der Kläger persönlich auf Nachfrage des Gerichts, dass er seit März 2015 durchgehend bis zuletzt arbeitsunfähig erkrankt war und erkrankt ist.
22Entscheidungsgründe:
23Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Feststellungsklage begründet, hinsichtlich des Beschäftigungsantrags jedoch unbegründet.
24Die Beklagte ist nicht berechtigt, dem Kläger eine Tätigkeit als „Leiter BBB“ ohne Beibehaltung des Status des Klägers als AT-Angestellter zuzuweisen.
25Das arbeitgeberseitige Direktionsrecht und seine Reichweite ist auf der Grundlage der vertraglichen Beziehungen der Parteien zu beurteilen (§ 106 GewO). Danach war der Kläger ab 1992 anfangs „Leiter des begleitenden Dienstes“ und später bis zuletzt „Pädagogischer Leiter“ versehen mit dem Status eines leitenden Angestellten, wobei seine Stellung in der Hierarchie des Unternehmens unmittelbar unter der Geschäftsführungsebene angesiedelt war.
26Das Weisungsrecht der Beklagten hätte sich somit im Rahmen dieser vertraglichen Bandbreite halten müssen. Die Zuweisung einer Tätigkeit als „Leiter BBB“, also einer Teamleiter-Tätigkeit, die ausweislich der Organigramme der Beklagten unterhalb der erweiterten Geschäftsführungsebene ohne AT-Status angesiedelt ist, sprengt diesen Rahmen, weshalb es des Ausspruchs einer Änderungskündigung bedurft hätte, um dem Kläger wirksam die von der Beklagten beabsichtigten neuen Tätigkeiten zuweisen zu können.
27Von dem Blick auf das Weisungsrecht der Beklagten hätte allenfalls dann abgesehen werden können, wenn die Parteien tatsächlich einvernehmlich den Arbeitsvertrag im Sinne der Vorstellung der Beklagten abgeändert hätten. Dem Vortrag der Beklagten ist jedoch nicht in hinreichender Weise zu entnehmen, dass die Parteien sich zum einen über die neue Tätigkeit des Klägers und zum anderen auch über die hierfür geschuldete Vergütung (gegebenenfalls zuzüglich einer Kompensationszahlung, der der Kläger möglicherweise zugestimmt hätte) geeinigt haben.
28Die Beklagte trägt lediglich pauschal vor, es sei eine konkludente und stillschweigende Vereinbarung über die neuen Vertragsinhalte zustande gekommen, ohne dass ersichtlich ist, wann sich welche Ereignisse im Einzelnen genau abgespielt haben sollen, die möglicherweise tatsächlich als konkludente Zustimmung des Klägers zu einer Änderungsvereinbarung angesehen werden könnten. Zweifel an einer solch einvernehmlichen und stillschweigenden Einigung ergeben sich bereits mit Blick auf die Zeitpunkte, zu denen die Vertragsänderung eingetreten sein soll. So weist bereits das Organigramm vom 01.02.2015 einen Wechsel der Position des Klägers aus, schriftsätzlich wird vorgetragen, der Kläger habe ab dem 01.03.2014 die neue Position klaglos übernommen, und letztlich sieht der Vertragsentwurf von Mitte Februar 2015 eine Vertragsänderung mit Wirkung zum 01.04.2015 vor. Dass der Kläger an der Ausgestaltung und Neuplanung der Positionen der Pädagogischen Leitung und der Leitung BBB mitgewirkt und auch an der Personalauswahlentscheidung des Mitarbeiters S. teilgenommen hat, ergibt jedenfalls keinen zwingenden Hinweis auf ein wie auch immer geartetes Einverständnis des Klägers zu den von der Beklagten beabsichtigten Änderungen, war der Kläger im Zweifel doch arbeitsvertraglich verpflichtet, genau an diesen Aufgaben mitzuwirken.
29Aber selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellen wollte, dass der Kläger mit der kommissarischen Übernahme der Funktion als „Leiter BBB“ und der - wie behauptet klaglosen - Übernahme dieser Funktion im Frühjahr 2015 seiner neuen Tätigkeit zugestimmt hätte, fehlt es letztlich definitiv an einer Einigung der Parteien über die finanzielle Kehrseite und die neue Vergütung, was sich aus der fehlenden Unterschrift des Klägers unter den Vertragsentwurf vom 19.02.2015 ableiten lässt.
30Zwar steht dem Kläger nach dem vorgesagten grundsätzlich ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung als „Pädagogischer Leiter“ zu, derzeit steht einem solchen Anspruch jedoch die nach wie vor fortbestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers entgegen.
31Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 3, 5 ZPO, wobei für jeden Hauptantrag ein Monatseinkommen angesetzt wurde und die Kosten nach dem Grad des Obsiegens und Unterliegens zu quoteln waren.
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(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.