Genossenschaftsgesetz - GenG | § 22a Nachschusspflicht
(1) Wird die Verpflichtung der Mitglieder, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, auf eine Haftsumme beschränkt oder aufgehoben, so gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(2) Die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen wirkt nicht gegenüber Mitgliedern, die bei Wirksamwerden der Änderung der Satzung bereits aus der Genossenschaft ausgeschieden waren.
Referenzen - Gesetze | § 21 ErbStG 1974
§ 21 ErbStG 1974 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 21 ErbStG 1974 zitiert 1 andere §§ aus dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 21 ErbStG 1974.
(1) Werden der Geschäftsanteil oder die auf ihn zu leistenden Einzahlungen herabgesetzt oder die für die Einzahlungen festgesetzten Fristen verlängert, so ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses der Generalversammlung durch das Gericht in einer Bekanntmachung...