Amtsgericht Wesel Urteil, 30. Aug. 2016 - 4 C 19/14

ECLI:ECLI:DE:AGWES1:2016:0830.4C19.14.00
bei uns veröffentlicht am30.08.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Amtsgericht Wesel Urteil, 30. Aug. 2016 - 4 C 19/14 zitiert 10 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 11 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung


Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Er

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2012 - VI ZR 316/11

bei uns veröffentlicht am 18.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 316/11 Verkündet am: 18. Dezember 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2013 - VI ZR 290/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 290/11 Verkündet am: 5. Februar 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2008 - VI ZR 164/07

bei uns veröffentlicht am 11.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 164/07 Verkündet am: 11. März 2008 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

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a) Der durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs bedingte Nutzungsausfall ist regelmäßig ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden. Der Schädiger hat ihn jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. Mietwagenkosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger , wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 10; vom 27. März 2012 - VI ZR 40/10, VersR 2012,874 Rn. 8, jeweils mwN). Davon, wie sich der Nutzungsbedarf des Geschädigten im Einzelfall während der Entbehrung tatsächlich gestaltet hat, hängt u.a. ab, ob dieser sich im Zweifel mit dem inzwischen in der Praxis eingespielten Pauschalbetrag begnügen muss oder ob er einen höheren Aufwand für Mietwagen oder Taxen beanspruchen kann (Senatsurteile vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 249; vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08, VersR 2009, 697 Rn. 9).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 316/11 Verkündet am:
18. Dezember 2012
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auch ein grundsätzlich geeigneter Mietpreisspiegel stellt nur eine Grundlage für
die Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO dar. Deshalb kann etwaigen Zweifeln
daran, dass es sich bei den in einer Liste ausgewiesenen Mietpreisen um den
im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis handelt, gegebenenfalls auch durch
Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden (Fortführung Senatsurteil vom
12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 18).
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11 - LG Köln
AG Gummersbach
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die
Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, macht nach einem Verkehrsunfall vom 22. Dezember 2010 aus abgetretenem Recht des Geschädigten restliche Mietwagenkosten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend, dessen volle Haftung dem Grunde nach unstreitig ist.
2
Der Geschädigte mietete bei der Klägerin für seinen beschädigten PKW VW Passat Variant Diesel, Leistung 103 kW, ein Ersatzfahrzeug an, für welches ihm für die Zeit vom 23. Dezember bis zum 30. Dezember 2010 ein Betrag in Höhe von 1.166,68 € in Rechnung gestellt wurde. Am 23. Dezember 2010 trat er die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten an die Klägerin ab. Nach Teilzahlung der Beklagten macht die Klägerin einen Restbetrag in Höhe von 636,96 € geltend.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Abtretung gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 3 RDG unwirksam sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung der beantragten restlichen Mietwagenkosten verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in juris veröffentlicht ist (LG Köln, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 9 S 190/11), steht der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 398 BGB zu.
5
Die Abtretung sei nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, weil sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG als Nebenleistung zur Ausübung der Hauptleistung der Klägerin - der Vermietung von Kraftfahrzeugen - erlaubt sei. Nach § 249 BGB könne der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen. Den Ausgangspunkt bilde der am Markt übliche Normaltarif. Es sei zulässig, zu dessen Bestimmung gemäß § 287 ZPO auf das sogenannte gewichtete Mittel (jetzt: Modus) des "Schwacke-Automietpreisspiegels" im Post- leitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen. Als Schätzungsgrundlage könne hier der Schwacke-Automietpreisspiegel 2010 herangezogen werden. Soweit die Beklagte die Schwacke-Liste für nicht anwendbar halte und meine, bei der Erhebung der Daten hätten gravierende Mängel vorgelegen, könne sie hiermit nicht durchdringen. Dass die Erhebung des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008) oder die Erhebung des Dr. Zinn zu anderen Ergebnissen gelange, genüge nicht, um durchgreifende Zweifel an der Nutzbarkeit der Schwacke-Liste zu begründen. Eine mangelhafte Erhebung für den Schwacke-Mietpreisspiegel ergebe sich auch nicht aus dem Sachvortrag der Beklagten, insbesondere dem Einwand, es hätten über das Internet günstigere Fahrzeuge zur Anmietung bereit gestanden.

II.

6
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn - wie hier - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, VersR 2012, 458 = BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, VersR 2012, 1451 Rn. 12 und - VI ZR 297/11, VersR 2012, 1409 Rn. 16).
8
2. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, NJW 2008, 1519 Rn. 7; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 10). Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, VersR 2009, 83 Rn. 6; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO, jeweils mwN).
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3. Die Revision hält allerdings mit Recht die Schätzung des der Klägerin zugänglichen Normaltarifs für fehlerhaft.
10
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob erhebliches Vorbringen der Par- teien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 253/09, VersR 2011, 643 Rn. 6). Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO Rn. 22; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 4; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, aaO Rn. 7; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 17; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, VersR 2011, 1026 Rn. 7). Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen - etwa durch Abschlä- ge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 18; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, aaO).
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b) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. etwa Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO Rn. 22; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO Rn. 4; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 17; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, aaO Rn. 8). Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen.
12
c) Im Ansatz ist das Berufungsgericht von diesen Grundsätzen bei seiner Schadensschätzung auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010 ausgegangen. Zutreffend hat es die von der Beklagten gegen die Eignung der Schwacke-Liste allgemein erhobenen Einwände als unerheblich angesehen. Es hat aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass auch ein grundsätzlich geeigneter Mietpreisspiegel nur eine Grundlage für die Schätzung darstellt. Im Streitfall begegnet die uneingeschränkte Übernahme der in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Mietpreise deshalb Bedenken, weil die Beklagte - wie die Revision mit Recht geltend macht - deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter aufgezeigt hat. Sie hat bereits in ihrer Klageerwiderung auf Online-Anfragen bei großen Anbietern - jeweils bezogen auf deren Stationen in B., dem Sitz der Klägerin - verwiesen und zugleich vorgetragen, dass zu einem Betrag in dieser Größenordnung auch im streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug hätte angemietet werden können. Zu den vorstehenden Tarifen hätte der Geschädigte problemlos (auch telefonisch bzw. unmittelbar an den Stationen der benannten Vermieter) durch Vorlage einer Kreditkarte oder entsprechende Barkaution ein Fahrzeug erhalten können. Damit hat sie hinreichend deutlich gemacht , dass der zur Schadensbehebung erforderliche maßgebende Normaltarif zum Zeitpunkt der Anmietung deutlich günstiger gewesen sein könnte als der Modus des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010. Mit diesem konkreten Sachvortrag der Beklagten hätte sich das Berufungsgericht im Streitfall näher auseinandersetzen müssen. Dadurch, dass es dies unterlassen hat, hat es die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO überschritten.
13
4. Das Berufungsgericht wird im weiteren Verfahren zu berücksichtigen haben, dass der Tatrichter im Rahmen des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch hinsichtlich der Entscheidung, eine Beweisaufnahme durchzuführen, freier gestellt ist. Deshalb kann etwaigen Zweifeln daran, dass es sich bei den in einer Liste ausgewiesenen Mietpreisen um den im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis handelt, gegebenenfalls auch durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 18). Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Gummersbach, Entscheidung vom 18.05.2011 - 19 C 14/11 -
LG Köln, Entscheidung vom 26.10.2011 - 9 S 190/11 -
15
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Erstattungsfähigkeit eines "Unfallersatztarifs" kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den "Normaltarif" übersteigende Mietwagenkosten nur verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war. Kann der Geschädigte nämlich nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines "Normaltarifs" (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671). Dies gilt in gleicher Weise, wenn - wie im Streitfall - der Autovermieter nicht auf der Grundlage eines "Unfallersatztarifs" abrechnet, sondern einen "Normaltarif" zugrunde legt, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO). Allerdings handelt es sich bei der Unterlassung entsprechender Nachfragen nach günstigeren Tarifen durch den Geschädigten nicht - wie das Berufungsgericht meint - um die Verletzung der Schadensminderungspflicht , für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.