Amtsgericht Tübingen Urteil, 22. Feb. 2006 - 3 C 312/03

bei uns veröffentlicht am22.02.2006

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.04.2003 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers kann abgewendet werden durch Sicherheitsleistung von 110 % der zu vollstreckenden Forderung es sei den der jeweilige Vollstreckungsgläubiger hat zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet.

Streitwert: 1049 Euro

Tatbestand

 
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Zahlungsanspruch aus einem privatärztlichen Heil- und Behandlungsvertrag geltend.
... und behandelte die privatversicherte Beklagte im Rahmen eines stationären Aufenthaltes am 09.01.2002 aufgrund eines am 8.01.2002 geschlossenen Arztzusatzvertrages im Rahmen eines totalen Krankenhausaufnahmevertrages.
Der Kläger hat bei der Beklagten regelgerecht und ordnungsgemäß eine Chemosensiblitäts–Testung durchgeführt, die er mit Liquidation Nr. 1000/200207/0656 vom 08.07.2002 (Bl. 7 d.A.) in Höhe von 1149,99 Euro abgerechnet hat. Diese Liquidation wurde von der Beklagten an ihre private Krankenversicherung, die DKV Deutsche Krankenversicherung AG in Köln, weitergeleitet. Diese hat aus der Rechnung lediglich einen Betrag von 100,54 Euro als vergütungsfähig anerkannt und bezahlt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die gesamte Abrechnung in Höhe von 1.149,99 Euro korrekt sei und im Einklang mit der GOÄ stehe. Insbesondere sei der siebenfache Ansatz der GOÄ Gebührenziffer 3700 angemessen, da die durchgeführte Chemosensibilitätstestung, bei der vorliegend mit sieben Zytostatika getestet worden sei, nicht mit dem Tumorstammzellenessay auf das sich die Ziffer 3700 beziehe identisch sei. Auch sei die angewandte Testform dem Essay deutlich überlegen. Es sei daher nicht von einer direkten sondern nur von einer entsprechenden Anwendung der Ziffer 3700 auszugehen. Bei den weiteren geltend gemachten Leistungen handele es sich um selbständige Leistungen, die separat abzurechnen seien.
Der Kläger ist der Auffassung, dass sich die Beklagte durch Fristsetzung im Rechnungsschreiben zur Zahlung des Rechnungsbetrages bis zum 07.08.2002 seit dem 08.08.2002 im Zahlungsverzug befindet.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1049,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen
10 
Die Beklagte macht gebührenrechtliche Einwendungen gegen die vom Kläger geltend gemachte Privatliquidation geltend. Sie ist der Ansicht, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Die siebenfache Abrechnung der GOÄ-Positon 3700 widerspreche den Regelungen der GOÄ, da diese Position je Untersuchungsserie und Medikament nur einmal berechnungsfähig sei. Die vom Kläger durchgeführte Chemosensibilitätstestung sei in dieser Ziffer umfassend abgebildet. Es sei nicht von einer Regelungslücke auszugehen. Das Prozedere bei der Leistungserbringung einer Chemosensibilitätstestung sei zum Zeitpunkt der Novellierung der GOÄ am 01.01.1996 bereits bekannt gewesen. Die erforderlichen Einzelschritte seien methodisch vergleichbar und seit Jahren bekannt, weshalb mit der neu eingeführten Bewertung des Tumorstammzellenessays in voller Kenntnis der Verfahrensweise eine GOÄ- Position vom Verordnungsgeber definiert worden sei, welche einer sachgerechten Vergütung dieses Verfahrens diene.
11 
Im Übrigen sei die medizinische Notwendigkeit der gemachten Untersuchungen nicht gegeben.
12 
Die weiteren geltend gemachten Rechnungspositionen (4873A, 4003, 3509, 4852) seien nicht anrechenbar, da es sich hierbei um Teilleistungen gemäß § 4 II GOÄ handele, die in der Ziffer 3700 GOÄ sachgerecht abgebildet und daher von dieser mit umfasst seien.
13 
Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
14 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, mit dessen Erstellung PD ... beauftragt wurde, der am 18.08.2004 ein schriftliches Gutachten erstattete, das er am 2.12.2005 ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

 
15 
Dem Kläger steht aus § 612 Abs. 2 BGB ein weiterer Honoraranspruch in Höhe von 13,12 Euro als taxmäßige Vergütung zu.
16 
Der zwischen den Parteien geschlossene Arztvertrag stellt einen Dienstvertrag dar, bei dem der Vergütungsanspruch der Höhe nach durch die Gebührenordnung der Ärzte taxiert ist. Dem Kläger steht infolge der Behandlung der Beklagten ein Honoraranspruch in Höhe des 1,3 fachen Satzes der GOÄ – Ziffer 3700 zu, gekürzt gemäß § 6 a Abs. 1 GOÄ um 25 %.
17 
Dies ergibt einen Honoraranspruch von insgesamt 113,66 Euro (1,3 x 116,57 (eine Gebühr) x 0,75) auf den 100,54 Euro bereits bezahlt wurden.
18 
Eine Mehrfachabrechnung der GOÄ – Ziffer 3700 ist aufgrund der vom Kläger erbrachten Leistung nicht möglich.
19 
Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob die Ziffer 3700 der Gebührenordnung für Ärzte auf die vom Kläger durchgeführte Chemosensibilitätstestung direkt oder im Rahmen einer analogen Anwendung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ angewendet wird, da in beiden Fällen zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Ziffer 3700 der Gebührenordnung um eine pauschalierende Komplexgebühr handelt, wie der Sachverständige PD... in seinem Sachverständigengutachten überzeugend ausgeführt hat und wie es in der in Ziffer 3700 enthaltenen Punktebewertung in Höhe von 2000 Punkten, die sich gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 GOÄ unmittelbar in der Höhe der anzusetzenden Vergütung niederschlägt, zum Ausdruck kommt. Letztendlich belegt auch die Auslegung des in Ziffer 3700 enthaltenen Textes die Annahme der vorliegenden Bewertung als komplexe Gebühr, da der Text von einer Prüfung der Zytostatikasensibilität spricht und also von einer umfassenden Prüfung ausgeht und nicht von einer Einzelprüfung bestimmter Zytostatika (vgl. hierzu auch Hoffmann, Gebührenordnung für Ärzte,. 3. Aufl. 2005, S. 130). Auch ist zu berücksichtigen, dass bei der üblichen Testdurchführung stets mehrere verschiedenen Zytostatika verwendet werden, um überhaupt einen aussagekräftigen Test vorliegen zu haben (vgl. Dr. Brück Kommentar zur GOÄ 3. Aufl. S. 972 Ziff. 3700).
20 
Nur durch diese Auslegung wird auch vermieden, worauf der Sachverständige PD ... überzeugend hinweist, dass es dem Leistungserbringer völlig frei gestellt ist, in welchem Umfang er Leistungen, d.h. vorliegend Sensibilitätstests mit unterschiedlichen Zytostatika durchführt, und in welchem Umfang er dann Abrechnungen vornehmen kann. Die Festsetzung einer angemessenen Vergütung durch den Verordnungsgeber schützt vor der Festsetzung eines dem Testenden beliebigen und auch abrechenbaren Testumfangs.
21 
Auch bei einer analogen Anwendung, wie sie der Kläger und die Gutachterstelle der Bezirksärztekammern in Baden – Württemberg in ihrer vom Kläger vorgelegten Stellungnahme vom 8.12.2000 vornehmen, sind diese Grundsätze zu berücksichtigen. Wird insoweit davon ausgegangen, dass die Leistung des Klägers eine selbständige ärztliche Leistung ist, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen, jedoch nach Art Kosten und Zeitaufwand mit dem in Ziffer 3700 der GOÄ enthaltenen Tumorstammzellenessay gleichwertig ist, was Voraussetzung einer analogen Anwendung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ ist, so führt dies nicht nur zur analogen Anwendung des dortigen Vergütungsanspruches sondern auch zu einer analogen Anwendung der dortigen Grenzen dieses Vergütungsanspruches.
22 
Aus der vorliegend vorgenommenen Eingruppierung und Einschätzung der Gebühr als Komplexgebühr folgt somit, dass Analogziffern beispielsweise im Rahmen der Gewebeaufbereitung, wie vorliegend die Ziffern 4873 A, 4003, 3509, 4852 und 4062 nicht zusätzlich neben der Ziffer 3700 abgerechnet werden können, worauf der Sachverständige PD ... zutreffend hinweist und was sich aus der Regelung des § 4 Abs. 2 a GOÄ ergibt.
23 
Der Steigerungssatz gemäß § 5 Abs. 4 GOÄ der dem Kläger zustehenden Gebühr Ziffer 3700 wird vom Sachverständigen PD... mit 1,3 als angemessen angesehen. Diese Festsetzung des Steigerungssatzes wird von der Beklagten im Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2003 (Bl. 34 d.A.) als zutreffend angesehen.
24 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 ZPO. Durch die vom Kläger vorgenommene Abrechnung kam die Beklagte nicht in Verzug. Insbesondere kann ein schuldhaftes Verhalten von ihr nicht festgestellt werden.
25 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO, diejenige hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
15 
Dem Kläger steht aus § 612 Abs. 2 BGB ein weiterer Honoraranspruch in Höhe von 13,12 Euro als taxmäßige Vergütung zu.
16 
Der zwischen den Parteien geschlossene Arztvertrag stellt einen Dienstvertrag dar, bei dem der Vergütungsanspruch der Höhe nach durch die Gebührenordnung der Ärzte taxiert ist. Dem Kläger steht infolge der Behandlung der Beklagten ein Honoraranspruch in Höhe des 1,3 fachen Satzes der GOÄ – Ziffer 3700 zu, gekürzt gemäß § 6 a Abs. 1 GOÄ um 25 %.
17 
Dies ergibt einen Honoraranspruch von insgesamt 113,66 Euro (1,3 x 116,57 (eine Gebühr) x 0,75) auf den 100,54 Euro bereits bezahlt wurden.
18 
Eine Mehrfachabrechnung der GOÄ – Ziffer 3700 ist aufgrund der vom Kläger erbrachten Leistung nicht möglich.
19 
Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob die Ziffer 3700 der Gebührenordnung für Ärzte auf die vom Kläger durchgeführte Chemosensibilitätstestung direkt oder im Rahmen einer analogen Anwendung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ angewendet wird, da in beiden Fällen zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Ziffer 3700 der Gebührenordnung um eine pauschalierende Komplexgebühr handelt, wie der Sachverständige PD... in seinem Sachverständigengutachten überzeugend ausgeführt hat und wie es in der in Ziffer 3700 enthaltenen Punktebewertung in Höhe von 2000 Punkten, die sich gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 GOÄ unmittelbar in der Höhe der anzusetzenden Vergütung niederschlägt, zum Ausdruck kommt. Letztendlich belegt auch die Auslegung des in Ziffer 3700 enthaltenen Textes die Annahme der vorliegenden Bewertung als komplexe Gebühr, da der Text von einer Prüfung der Zytostatikasensibilität spricht und also von einer umfassenden Prüfung ausgeht und nicht von einer Einzelprüfung bestimmter Zytostatika (vgl. hierzu auch Hoffmann, Gebührenordnung für Ärzte,. 3. Aufl. 2005, S. 130). Auch ist zu berücksichtigen, dass bei der üblichen Testdurchführung stets mehrere verschiedenen Zytostatika verwendet werden, um überhaupt einen aussagekräftigen Test vorliegen zu haben (vgl. Dr. Brück Kommentar zur GOÄ 3. Aufl. S. 972 Ziff. 3700).
20 
Nur durch diese Auslegung wird auch vermieden, worauf der Sachverständige PD ... überzeugend hinweist, dass es dem Leistungserbringer völlig frei gestellt ist, in welchem Umfang er Leistungen, d.h. vorliegend Sensibilitätstests mit unterschiedlichen Zytostatika durchführt, und in welchem Umfang er dann Abrechnungen vornehmen kann. Die Festsetzung einer angemessenen Vergütung durch den Verordnungsgeber schützt vor der Festsetzung eines dem Testenden beliebigen und auch abrechenbaren Testumfangs.
21 
Auch bei einer analogen Anwendung, wie sie der Kläger und die Gutachterstelle der Bezirksärztekammern in Baden – Württemberg in ihrer vom Kläger vorgelegten Stellungnahme vom 8.12.2000 vornehmen, sind diese Grundsätze zu berücksichtigen. Wird insoweit davon ausgegangen, dass die Leistung des Klägers eine selbständige ärztliche Leistung ist, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen, jedoch nach Art Kosten und Zeitaufwand mit dem in Ziffer 3700 der GOÄ enthaltenen Tumorstammzellenessay gleichwertig ist, was Voraussetzung einer analogen Anwendung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ ist, so führt dies nicht nur zur analogen Anwendung des dortigen Vergütungsanspruches sondern auch zu einer analogen Anwendung der dortigen Grenzen dieses Vergütungsanspruches.
22 
Aus der vorliegend vorgenommenen Eingruppierung und Einschätzung der Gebühr als Komplexgebühr folgt somit, dass Analogziffern beispielsweise im Rahmen der Gewebeaufbereitung, wie vorliegend die Ziffern 4873 A, 4003, 3509, 4852 und 4062 nicht zusätzlich neben der Ziffer 3700 abgerechnet werden können, worauf der Sachverständige PD ... zutreffend hinweist und was sich aus der Regelung des § 4 Abs. 2 a GOÄ ergibt.
23 
Der Steigerungssatz gemäß § 5 Abs. 4 GOÄ der dem Kläger zustehenden Gebühr Ziffer 3700 wird vom Sachverständigen PD... mit 1,3 als angemessen angesehen. Diese Festsetzung des Steigerungssatzes wird von der Beklagten im Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2003 (Bl. 34 d.A.) als zutreffend angesehen.
24 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 ZPO. Durch die vom Kläger vorgenommene Abrechnung kam die Beklagte nicht in Verzug. Insbesondere kann ein schuldhaftes Verhalten von ihr nicht festgestellt werden.
25 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO, diejenige hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 612 Vergütung


(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 291 Offenkundige Tatsachen


Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses


(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Lei

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 6 Gebühren für andere Leistungen


(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind,

Referenzen

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.

(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.

(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.

(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.

(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.

(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.

(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.

(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.

(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.

(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.

(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.