Amtsgericht Stuttgart Urteil, 23. Mai 2003 - 10 C 394/03

23.05.2003

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der II. Kammer der Rechtskommission des Beklagten vom 21.12.2002 in der Disziplinarsache gegen den Kläger unwirksam ist.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Streitwert: 2.000,00 EUR

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit eines Beschluss der Rechtskommission des Beklagten vom 21.12.2003.
Die Parteien sind als eingetragene Vereine im Bereich des Tennissportes aktiv. Dem Beklagten gehört der Kläger als Mitglied an. Aufgrund dessen unterliegt der Kläger den Satzungen, insbesondere der Wettspielordnung, des Beklagten.
§ 29 der Wettspielordnung des Beklagten enthält folgende Regelung:
Bei einem Wechsel der Spielberechtigung eines Spielers (Spielerin) ist der neue Verein zu einer pauschalen Kostenerstattung an den bisherigen Verein verpflichtet. Die pauschale Kostenerstattung ist wie folgt geregelt: Falls in der folgenden Saison ein Einsatz erfolgt, hat der neue Verein bei den Damen und Herren zu bezahlen: Bei einem Einsatz in der
...
Oberliga DM 5000,00 1750,00 EUR
...
Der Kläger verpflichtete in der Verbandsspielrunde 2002 der Oberliga die tschechische Berufsspielerin ... für sieben Spiele. Zu diesem Zeitpunkt war dem Kläger nicht bekannt, dass ... in den Jahren 2000 und 2001 beim TC ... unter Vertrag gestanden hatte. Der TC ... stelle dem Kläger am 17.09.2002 gemäß § 29 der Wettspielordnung des Beklagten 1.750,00 EUR in Rechnung. Der Kläger wies diese Forderung zurück, woraufhin sich der TC ... an die Rechtskommission des Beklagten wandte. Der Beklagte leitete ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein. Nach mündlichen Verhandlung der Rechtskommission des Beklagten erging am 21.12.2002 folgender Beschluss:
1. Es wird festgestellt, dass der (Kläger) an den TC ... eine pauschale Kostenerstattung gem. § 29 der Wettspielordnung des WTB in Höhe von EUR 1.750,00 für die Spielerin ... zu zahlen hat.
2. Wegen eines Verstoßen gegen die Wettspielordnung des WTB ... wird der (Kläger) ... mit einer Geldbuße von EUR 150,– bestraft.
3. Gem. § 9 der Disziplinarordnung des WTB hat der (Kläger) die Verfahrenskosten in Höhe von 100,00 EUR zu tragen.
10 
Der Kläger trägt vor, der Beschluss der Rechtskommission sei fehlerhaft. Er basiere auf einer unzutreffenden Anwendung des § 29 der Wettspielordnung. § 29 regle nach seinem Sinn und Zweck die Erstattung von Ausbildungskosten und könne deshalb auf eine Berufsspielerin keine Anwendung finden. Im übrigen sei § 29 der Wettspielordnung wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 GG ohnehin nichtig.
11 
Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Beschluss der II. Kammer der Rechtskommission des Beklagten vom 21.12.2002 in der Disziplinarsache gegen den Kläger unwirksam ist.
12 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
13 
Der Beklagte macht geltend, § 29 der Wettspielordnung betreffe nicht lediglich Ausbildungskosten, sondern regle allgemein die pauschale Erstattung von Kosten bei einem Spielerwechsel. Dies könne aber nicht mit einer "Ablöse" gleichgesetzt werden. Eine Nichtigkeit des § 29 der Wettspielordnung sei vorliegend nicht gegeben, da die Spielerin... als tschechische Staatsangehörige von vornherein nicht dem Schutzbereich des Art. 12 GG unterfalle.
14 
Ergänzend wird auf alle gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der beanstandete Beschluss der Rechtskommission des Beklagten vom 21.12.2002 ist unwirksam.
I.
16 
Die Klage ist zulässig. Der ordentliche Rechtsweg ist eröffnet, nachdem verbandsinterne Rechtsmittel ausgeschöpft sind (Palandt, 62. Auflage, § 25 Rdnr 25).
II.
17 
Die beantragte Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses der Rechtskommission des Beklagten vom 21.12.2002 war auszusprechen, da dieser Beschluss nicht frei von Rechtsfehlern ist. Die Feststellung der Kostenerstattungspflicht des Klägers für die Spielerin ... entbehrt einer wirksamen Rechtsgrundlage, da § 29 der Wettspielordnung des Beklagten wegen eines Verstoßes gegen die §§ 138, 242 BGB als nichtig anzusehen ist.
18 
Vereinssatzungen unterliegen gemäß den §§ 242, 315 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle. Die Grenzen der Befugnis von Vereinen zur Ausgestaltung von Satzungen ergeben sich insbesondere aus den §§ 138, 242 BGB. § 29 der Wettspielordnung hält einer Überprüfung vor dem Hintergrund dieser Normen nicht stand. Dabei kann dahinstehen, ob § 29 der Wettspielordnung eine allgemeine Kostenerstattungsregelung oder eine pauschale Ausbildungskostenvergütung statuiert.
19 
Bei einer Überprüfung von § 29 der Wettspielordnung vor dem Hintergrund der §§ 138, 242 BGB sind die Generalklauseln der guten Sitten, der Verkehrssitte sowie von Treu und Glauben zu konkretisieren. Dies hat am Maßstab von Wertvorstellungen zu erfolgen, die in erster Linie von den Grundsatzentscheidungen der Verfassung, insbesondere der Wertordnung der Grundrechte, bestimmt werden. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob ein Grundrecht – hier Art. 12 GG – bei einer unmittelbaren Heranziehung auf den konkreten Fall Anwendung finden könnte, da bei der Konkretisierung von Generalklauseln des Privatrechtes jedes Grundrecht als Bestandteil der objektiven Wertordnung stets beachtet werden muss.
20 
Auf der Grundlage einer derartigen verfassungs- und grundrechtskonformen Ausgestaltung der §§ 138, 242 BGB kann § 29 der Wettspielordnung keinen Bestand haben. Durch diese Satzungsnorm wird die – mittelbar zu berücksichtigende – Berufsfreiheit des Art. 12 GG in einer Weise eingeschränkt, die mit den guten Sitten sowie Treu und Glauben nicht mehr zu vereinbaren ist. § 29 der Wettspielordnung ist daher als nichtig zu bewerten (Palandt, 62. Auflage, § 25 Rdnr 9 a; BGH, NJW 1999, 3552; BGH, NJW 2000, 1028; BAG, DB 1990, 392).
21 
Das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet jedem Deutschen im Sinne des Art. 116 GG das Recht, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet hält, als Beruf zu ergreifen. Weitergehend schützt Art. 12 GG die Freiheit der Arbeitsplatzwahl. Die Regelung des § 29 der Wettspielordnung führt dazu, dass (Berufs-) Spieler nur dann ihren Arbeitsplatz wechseln können, wenn der neue Verein bzw. Arbeitgeber bereit ist, eine pauschale Kostenerstattung zu tragen. Diese Kostenerstattung ist geeignet, einen interessierten Verein davon abzuhalten, einen Amateur- oder Berufsspieler eines anderen Vereins zu übernehmen. Damit wirkt § 29 der Wettspielordnung wie eine objektive Zulassungsschranke im Sinne des Art. 12 GG. Derartige Einschränkungen der Berufsfreiheit sind aber nur zulässig, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeingut erforderlich sind. Diese Voraussetzungen liegen bei § 29 der Wettspielordnung augenscheinlich nicht vor.
22 
Die dargestellten Überlegungen könne zwar nicht unmittelbar auf § 29 der Wettspielordnung Anwendung finden, da diese Regelung nicht unmittelbar an Art. 12 GG gemessen werden kann. Jedoch kann die Satzungsnorm des § 29 der Wettspielordnung auch bei einer nur mittelbaren Anwendung von Art. 12 GG im Rahmen der §§ 138, 242 BGB aufgrund der durch sie hervorgerufenen Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit keinen Bestand haben. Wie bereits ausgeführt ist es hierbei unbeachtlich, dass ... als tschechische Staatsangehörige nicht in den Schutzbereich des Art. 12 GG fällt, da dieses Grundrecht als Bestandteil der objektiven Wertordnung stets bei der Ausfüllung von privatrechtlichen Generalklauseln zu berücksichtigen ist.
23 
Vor dem Hintergrund der Nichtigkeit von § 29 der Wettspielordnung entbehrt die Verpflichtung zur Zahlung von 1.750,00 EUR an den TC ... der rechtlichen Grundlage. Aufgrund dessen ist das verhängte Bußgeld sowie die Kostentragungspflicht in den Ziffern 2 und 3 des Beschlusses der Rechtskommission des Beklagten ebenfalls nicht begründet, weshalb auch deren Unwirksamkeit festzustellen war.
III.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der beanstandete Beschluss der Rechtskommission des Beklagten vom 21.12.2002 ist unwirksam.
I.
16 
Die Klage ist zulässig. Der ordentliche Rechtsweg ist eröffnet, nachdem verbandsinterne Rechtsmittel ausgeschöpft sind (Palandt, 62. Auflage, § 25 Rdnr 25).
II.
17 
Die beantragte Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses der Rechtskommission des Beklagten vom 21.12.2002 war auszusprechen, da dieser Beschluss nicht frei von Rechtsfehlern ist. Die Feststellung der Kostenerstattungspflicht des Klägers für die Spielerin ... entbehrt einer wirksamen Rechtsgrundlage, da § 29 der Wettspielordnung des Beklagten wegen eines Verstoßes gegen die §§ 138, 242 BGB als nichtig anzusehen ist.
18 
Vereinssatzungen unterliegen gemäß den §§ 242, 315 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle. Die Grenzen der Befugnis von Vereinen zur Ausgestaltung von Satzungen ergeben sich insbesondere aus den §§ 138, 242 BGB. § 29 der Wettspielordnung hält einer Überprüfung vor dem Hintergrund dieser Normen nicht stand. Dabei kann dahinstehen, ob § 29 der Wettspielordnung eine allgemeine Kostenerstattungsregelung oder eine pauschale Ausbildungskostenvergütung statuiert.
19 
Bei einer Überprüfung von § 29 der Wettspielordnung vor dem Hintergrund der §§ 138, 242 BGB sind die Generalklauseln der guten Sitten, der Verkehrssitte sowie von Treu und Glauben zu konkretisieren. Dies hat am Maßstab von Wertvorstellungen zu erfolgen, die in erster Linie von den Grundsatzentscheidungen der Verfassung, insbesondere der Wertordnung der Grundrechte, bestimmt werden. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob ein Grundrecht – hier Art. 12 GG – bei einer unmittelbaren Heranziehung auf den konkreten Fall Anwendung finden könnte, da bei der Konkretisierung von Generalklauseln des Privatrechtes jedes Grundrecht als Bestandteil der objektiven Wertordnung stets beachtet werden muss.
20 
Auf der Grundlage einer derartigen verfassungs- und grundrechtskonformen Ausgestaltung der §§ 138, 242 BGB kann § 29 der Wettspielordnung keinen Bestand haben. Durch diese Satzungsnorm wird die – mittelbar zu berücksichtigende – Berufsfreiheit des Art. 12 GG in einer Weise eingeschränkt, die mit den guten Sitten sowie Treu und Glauben nicht mehr zu vereinbaren ist. § 29 der Wettspielordnung ist daher als nichtig zu bewerten (Palandt, 62. Auflage, § 25 Rdnr 9 a; BGH, NJW 1999, 3552; BGH, NJW 2000, 1028; BAG, DB 1990, 392).
21 
Das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet jedem Deutschen im Sinne des Art. 116 GG das Recht, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet hält, als Beruf zu ergreifen. Weitergehend schützt Art. 12 GG die Freiheit der Arbeitsplatzwahl. Die Regelung des § 29 der Wettspielordnung führt dazu, dass (Berufs-) Spieler nur dann ihren Arbeitsplatz wechseln können, wenn der neue Verein bzw. Arbeitgeber bereit ist, eine pauschale Kostenerstattung zu tragen. Diese Kostenerstattung ist geeignet, einen interessierten Verein davon abzuhalten, einen Amateur- oder Berufsspieler eines anderen Vereins zu übernehmen. Damit wirkt § 29 der Wettspielordnung wie eine objektive Zulassungsschranke im Sinne des Art. 12 GG. Derartige Einschränkungen der Berufsfreiheit sind aber nur zulässig, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeingut erforderlich sind. Diese Voraussetzungen liegen bei § 29 der Wettspielordnung augenscheinlich nicht vor.
22 
Die dargestellten Überlegungen könne zwar nicht unmittelbar auf § 29 der Wettspielordnung Anwendung finden, da diese Regelung nicht unmittelbar an Art. 12 GG gemessen werden kann. Jedoch kann die Satzungsnorm des § 29 der Wettspielordnung auch bei einer nur mittelbaren Anwendung von Art. 12 GG im Rahmen der §§ 138, 242 BGB aufgrund der durch sie hervorgerufenen Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit keinen Bestand haben. Wie bereits ausgeführt ist es hierbei unbeachtlich, dass ... als tschechische Staatsangehörige nicht in den Schutzbereich des Art. 12 GG fällt, da dieses Grundrecht als Bestandteil der objektiven Wertordnung stets bei der Ausfüllung von privatrechtlichen Generalklauseln zu berücksichtigen ist.
23 
Vor dem Hintergrund der Nichtigkeit von § 29 der Wettspielordnung entbehrt die Verpflichtung zur Zahlung von 1.750,00 EUR an den TC ... der rechtlichen Grundlage. Aufgrund dessen ist das verhängte Bußgeld sowie die Kostentragungspflicht in den Ziffern 2 und 3 des Beschlusses der Rechtskommission des Beklagten ebenfalls nicht begründet, weshalb auch deren Unwirksamkeit festzustellen war.
III.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.