Amtsgericht Recklinghausen Urteil, 16. Dez. 2014 - 11 C 206/14

Gericht
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.418,01
€ nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. September
2014 zu zahlen; ferner werden die Beklagten verurteilt, an den Kläger
vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 112,75 € nebst Zinsen in Höhe von
5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. September 2014
zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 42 % den Beklagten als
Gesamtschuldnern und zu 58 % dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Die Sicherheit kann auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen
Bürgschaft einer deutschen Großbank geleistet werden.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht von den beiden Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses vom 10. Mai 2014 im Bereich der D-Straße in Herten.
3Zum vorgenannten Zeitpunkt hatte sich der Zeuge D. S. mit seinem Motorrad zusammen mit den Zeugen L. I., W. D. und dem Beklagten zu 1. auf dem ehemaligen Zechengelände der Zeche F. in Herten getroffen. Von dort aus beabsichtigten sie sodann einer getroffenen Absprache nach, das Parkplatzgelände an der D-Straße aufzusuchen.
4Der Zeuge L. I., der Beifahrer im Beklagtenfahrzeug, die Zeugin W. D., welche hinten im Beklagtenfahrzeug saß und der Beklagte zu 1. fuhren sodann in dem Beklagtenfahrzeug, welches bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war, von dem Zechengelände der Zeche F. in Richtung zur D-Straße. Die D-Straße als solche ist zweispurig angelegt. Der Beklagte zu 1. fuhr nunmehr über diese D-Straße und beabsichtigte im weiteren Verlauf, nach links auf ein dort befindliches Parkplatzgelände einzufahren. Der Zeuge D. S. folgte auf dem Motorrad dem Kraftfahrzeug.
5Der Kläger macht geltend, der Beklagte sei sodann zunächst an den rechten Rand der D-Straße in Herten herangefahren. Der Beklagte zu 1. habe sodann, als der Zeuge D. S. auf dem Motorrad am Beklagtenfahrzeug vorbei fahren wollte, nach links herübergezogen, da er in eine dortige Parkbox habe einfahren wollen. Der Beklagte zu 1. sei bei diesem Hinüberziehen in die Seite des Motorrades gefahren, wodurch der Zeuge D. S. gestürzt und das Motorrad beschädigt worden sei.
6Insgesamt entstand durch diesen Zusammenstoß an dem Motorrad des Zeugen D. S. ein Schaden in Höhe von 2.836,02 € netto, das sind 3.374,86 € brutto. In der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2014 hat der Zeuge D. S. seine möglichen Schadensersatzansprüche aus diesem Vorfall an den dies annehmenden Kläger abgetreten.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.374,86 €
9nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
1012.09.2014 zu zahlen sowie darüber hinaus die Beklagten zu
11verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 218,72 €
12nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen
13Basiszinssatz seit dem 12.09.2014 zu zahlen.
14Die Beklagten beantragen,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagten treten den Ausführungen des Klägers in der Sache entgegen. Sie machen ihrerseits geltend, die Parteien bzw. Zeugen hätten sich noch auf dem Gelände der Zeche F. dahingehend verabredet, als dass sie nunmehr den Parkplatzbereich auf der D-Straße in Herten aufsuchen wollten. Der Beklagte zu 1. habe sodann vorgehabt, von der von ihm benutzten rechten Fahrspur nach links auf den bereits erwähnte Parkplatzbereich einzufahren. Dies, so behauptet die Beklagtenseite weiter, sei zuvor mit dem Zeugen D. S. so besprochen worden. Der Beklagte zu 1. habe sodann nach links geblinkt und sich auch vergewissert, dass er keinen weiteren Verkehrsteilnehmer behindere. Der Zeuge D. S. habe sich zu diesem Zeitpunkt noch weit hinter dem Beklagtenfahrzeug befunden. Der Beklagte zu 1. sei sodann nach links abgebogen, habe aber nicht sofort und unverzüglich vollständig in die von ihm angestrebte Parkbox einfahren können. Daher sei das Beklagtenfahrzeug mit dem Hinterteil noch auf der Straße verblieben. Das Motorrad sei sodann gegen die linke Seite des Beklagtenfahrzeugs gestoßen.
17Im übrigen verweisen die Beklagten darauf, dass der Zeuge D. S. im Zeitpunkt des Unfallgeschehens seinen Motorradhelm hochgeschoben habe und zudem mit einer Hand geraucht habe, so dass er nur mit einer Hand am Lenker habe fahren können.
18Im übrigen wird insoweit auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
19Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen D. S., L. I. und W. D. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 16. Dezember 2014 verwiesen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Die Klage ist zulässig, jedoch in der Sache lediglich teilweise begründet.
22In Höhe des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages steht dem Kläger aus abgetretenem Recht im Sinne von § 398 BGB gegenüber den beiden Beklagten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 115 VVG ein Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 10. Mai 2014 im Bereich der D-Straße in Herten zu.
23Nach durchgeführter Beweisaufnahme geht allerdings das zur Entscheidung berufene Gericht davon aus, dass das Verkehrsunfallgeschehen für keine der beteiligten Seiten ein unabwendbares Ereignis dargestellt hat. Auch geht das zur Entscheidung berufene Gericht davon aus, dass beiden Fahrern an dem Verkehrsunfallgeschehen ein in der Sache ungefähr gleich großer Verschuldensanteil anzulasten ist, wie die weiteren Ausführungen noch zeigen werden.
24Das Gericht geht nach durchgeführter Beweisaufnahme davon aus, dass die Beteiligten sich zuvor noch im Bereich der Zeche F. in Herten darauf verständigt hatten, das Parkplatzgelände im Bereich der D-Straße in Herten aufzusuchen. Das aber bedeutet, dass beide Führer der am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge wussten, dass der jeweils Andere ebenfalls das Parkplatzgelände auf der D-Straße aufsuchen würde. Dabei hätte es ihnen beiden oblegen, jeweils Rücksicht auf den anderen Verkehrsteilnehmer zu wahren.
25Der genaue Ablauf des Verkehrsunfallgeschehens konnte auch im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht eindeutig geklärt werden. Die Schilderungen der vernommenen Zeugen zu dem Ablauf des Verkehrsunfallgeschehens waren insoweit nicht einheitlich. Der Zeuge D. S. hat insoweit bekundet, das Beklagtenfahrzeug sei ebenso wie er selbst zunächst auf der linken Seite der D-Straße entlang gefahren. Der Beklagte zu 1. habe sodann zumindest kurzfristig die Spur gewechselt und sei dann wieder den Unfall verursachend nach links herübergezogen. Der Zeuge L. I. seinerseits hat ausgesagt, das Beklagtenfahrzeug sei zunächst ganz normal auf der rechten Fahrspur gefahren und der Beklagte zu 1. sei dann erst später nach links herübergezogen, um auf das Parkplatzgelände einzufahren. Die Zeugin W. D. schließlich konnte nicht mehr genau sagen, auf welcher Fahrspur die Fahrzeuge vorab gefahren waren. Sie meint allerdings, dass der Beklagte zu 1. auf der linken Fahrspur gefahren sei.
26Letztendlich ist es aber in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Abbiegemanöver des Beklagten zu 1. aus seiner Fahrtrichtung her gesehen nach links auf das Parkplatzgelände zu dem Verkehrsunfall gekommen. Auch geht das Gericht davon aus, dass das Verkehrsunfallgeschehen ebenfalls im Zusammenhang mit einem begonnenen Überholmanöver des Zeugen D. S. auf dem schließlich verunfallten Motorrad geschehen ist. So hat bekanntlich der Zeuge D. S. ausgesagt, er sei zunächst hinter dem Auto des Beklagten hergefahren und habe begonnen, das Motorrad zu beschleunigen, nachdem seinen Aussagen zufolge der Beklagte zu 1. auf die rechte Fahrspur gewechselt habe. Eine solche Beschleunigung durch den Zeugen D. S. ist nur dann verständlich, wenn die Beschleunigung zu einem Überholen des sodann auf der rechten Fahrspur befindlichen Beklagtenfahrzeugs durchgeführt worden ist.
27Dies vorausgeschickt führt es dazu, dass das Fahrverhalten sowohl des Beklagten zu 1., als auch des Zeugen D. S. nicht den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung entspricht.
28Dem Beklagten zu 1. und zurechenbar der Beklagten zu 2. ist es anzulasten, dass der Beklagte zu 1. entgegen den Vorgaben von § 9 Absatz 5 StVO das Abbiegemanöver nach links auf den Parkplatzbereich eingeleitet hat. Der Beklagte zu 1. muss sich bei diesem Fahrmanöver nämlich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Soweit der Beklagte zu 1. bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, dass er trotz mehrfachen Schulterblickes über die linke Schulter das Motorrad nicht mehr gesehen hat, so vermag sich das Gericht dem in der Sache selbst nicht anzuschließen. Der Beklagte zu 1. hat nämlich ebenfalls ausgeführt, dass er zuvor durchaus bemerkt habe, dass der Zeuge D. S. ihm auf dem Motorrad gefolgt sei. Es ist daher nicht verständlich, weshalb der Motorradfahrer trotz des angeblich mehrfachen Schulterblickes für den Beklagten zu 1. unmittelbar vor dem Verkehrsunfallgeschehen nicht mehr sichtbar gewesen sein soll.
29Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte zu 1. zumindest diesen gegen ihn sprechenden Anschein nicht hat entkräften können.
30Somit aber ist fest zu halten, dass das Verkehrsunfallgeschehen zumindest auch auf ein Verschulden des Beklagten zu 1. im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen § 9 Absatz 5 StVO zu sehen ist.
31Allerdings ist auch dem Zeugen D. S. im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallgeschehen ein entsprechendes Verschulden anzulasten. Der Zeuge D. S. wollte seinen eigenen Angaben nach das Beklagtenfahrzeug auf der D-Straße links überholen. Bei dem Überholmanöver musste der Zeuge D. S. insbesondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nehmen. So durfte er bei einer unübersichtlichen Verkehrssituation nicht überholen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass die Parteien sich noch im Bereich der Zeche F. durchaus darauf verständigt haben, sich nunmehr im Bereich des Parkplatzes an der D-Straße wieder zu treffen. Das Überholmanöver, welches der Zeuge D. S. gegenüber dem Beklagtenfahrzeug anstrebte, geschah in unmittelbarer Nähe dieses Parkplatzbereiches auf der D-Straße. Daher hätte der Zeuge D. S. damit rechnen müssen, dass der Beklagte zu 1. mit dem Beklagtenfahrzeug aus der D-Straße heraus auf den unmittelbar angrenzenden Parkplatzbereich einbiegen werde. Das Überholen bzw. das versuchte Überholmanöver war an dieser Stelle daher nicht gerechtfertigt. Es handelte sich vielmehr um eine unklare Verkehrslage, bei der der Zeuge D. S. das Überholmanöver hätte zurückstellen müssen.
32Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme geht das zur Entscheidung berufene Gericht unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles davon aus, dass der Verschuldensmaßstab hinsichtlich der beiden unfallbeteiligten Führer der Kraftfahrzeuge gleich einzustufen ist. Daher kann der Kläger von den beiden Beklagten aus abgetretenem Recht 50 % des tatsächlich durch den Verkehrsunfall entstandenen Sachschadens ersetzt verlangen. Da das verunfallte Motorrad bislang nicht instand gesetzt worden ist, kann der Kläger von den beiden Beklagten nur den hälftigen Nettobetrag ersetzt verlangen. Dieser hälftige Nettobetrag beläuft sich auf insgesamt 1.418,01 €. Auf diesen hälftigen Nettobetrag sind ab Rechtshängigkeit die gesetzlichen Zinsen zu zahlen, §§ 288 ff. BGB.
33Außerdem ist der Kläger berechtigt, von den beiden Beklagten unter Zugrundelegung des zugesprochenen Betrages nicht anrechenbare Anwaltskosten nebst Zinsen ersetzt zu verlangen.
34Darüber hinaus ist das klägerische Begehren aus den dargelegten Gründen heraus allerdings nicht erfolgreich.
35Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 11, 709 ZPO.
36Rechtsbehelfsbelehrung:
37Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
38a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
39b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
40Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
41Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
42Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
43Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.