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| Die Erinnerung des Betreuers … … richtet sich gegen die Höhe der festgesetzten Betreuervergütung. |
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| Mit Beschluss vom 15.06.2015 (AS 191 f.) wurde der Erinnerungsführer bis längstens 14.06.2022 zum Berufsbetreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern bestellt. |
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| Mit Schreiben vom 15.09.2015 (AS 497) beantragte er für seine Tätigkeit im Zeitraum von 16.06.2015 bis 15.09.2015 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 854,25 EUR. Mit Schreiben vom 18.12.2015 (AS 513) beantragte er für seine Tätigkeit im Zeitraum von 16.09.2015 bis 15.12.2015 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 703,50 EUR. Der Berechnung der begehrten Vergütung wurde dabei ein Stundensatz in Höhe von 33,50 EUR zugrunde gelegt. |
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| Mit Beschluss vom 18.01.2016 (AS 541) setzte die zuständige Rechtspflegerin den Stundensatz auf 27,00 EUR fest und wies den darüber hinausgehenden Antrag mit der Begründung zurück, dass der Erinnerungsführer als Betriebswirt für die konkret zugewiesenen Aufgabenkreise nicht über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind. |
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| Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner Erinnerung vom 22.01.2016 (AS 623). Er trägt vor, dass alle von ihm geführten Betreuungen mit einem Stundensatz von 33,50 EUR vergütet würden. Zur Begründung führt er weiter die durch Absolvierung eines Studiums vermittelten Arbeitstechniken, Denkstrukturen und Lösungsstrategien bei Problemen an. Auch seien Schwierigkeiten in der Betreuung nicht anhand der übertragenen Aufgabenkreise abschätzbar. Ferner beruft er sich auf Vertrauensschutz und führt an, dass er vom Betreuungsgericht auf den niedrigeren Stundensatz hätte hingewiesen werden müssen. |
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| Die zuständige Rechtspflegerin half der Erinnerung unter Bezugnahme auf die im Beschluss vom 18.01.2016 (AS 541) genannten Gründe nicht ab (AS 649) und legte die Akte der Abteilungsrichterin zur Entscheidung vor. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. |
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| Die zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. |
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| Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. |
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| a) Die Höhe des Stundensatzes bemisst sich nach § 4 Abs. 1 VBVG. Danach beträgt der Grundbetrag pro Stunde 27,00 EUR und erhöht sich bei besonderen Kenntnissen des Betreuers. Für die Führung einer Betreuung nutzbare, besondere Kenntnisse sind dabei Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser zu erfüllen und eine erhöhte Leistung zu erbringen (BGH, Beschluss vom 18.01.2012 - XII ZB 409/10 m.w.N.;LG Offenburg, Beschluss vom 06.07.2012 -4 T 113/12-; LG Offenburg, Beschluss vom 20.02.2013 -4 T 44/13-; Deinert/ Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 5. Auflage 2008, Rn. 518). Ein erhöhter Stundensatz nicht bereits deshalb gerechtfertigt, wenn die Ausbildung wegen ihrer Komplexität gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung im Kern hierauf ausgerichtet ist, wovon auszugehen ist, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und nach Inhalt und Umfang der Ausbildung sichergestellt ist, dass dieses über bloßes Grundwissen hinausgeht (LG Offenburg, Beschluss vom 06.07.2012 -4 T 113/12-). Die Argumentation des Erinnerungsführers, dass er allein durch das Absolvieren eines BWL-Studiums über Arbeitstechniken verfügt, die ihn in die Lage versetzen komplexe Betreuungsfälle zu übernehmen, verfängt deshalb nicht. |
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| b) Bei einem Studium der Betriebswirtschaft erwirbt ein Betreuer in erster Linie Fachkenntnisse, die ihn befähigen vermögensbezogene Betreuungsaufgaben besser zu erfüllen. Vorliegend sind dem Erinnerungsführer jedoch Gesundheitsfürsorge und Wohnungsangelegenheiten übertragen worden. Die Vermögenssorge und damit die mit den finanziellen Aspekten der übertragenen Aufgabenkreise verbundenen Fragen sind dem Erinnerungsführer demgegenüber gerade nicht übertragen worden. |
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| c) Bei einem BWL-Studium ist weder ein erheblicher Teil der Ausbildung im Kernbereich auf die Vermittlung eines für die Gesundheitsfürsorge nutzbaren, betreuungsrelevanten Wissens ausgerichtet noch kann man dem in einem solchen Studium erworbenen Wissen eine allgemeine Nützlichkeit für den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge zusprechen (so auch LG Offenburg, Beschluss vom 06.07.2012 -4 T 113/12-). Nichts anderes kann für den Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten gelten, insbesondere weil damit verbundene finanzielle Fragen vom Erinnerungsführer nicht zu regeln sind. |
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| Auch rechtfertigt sich ein erhöhter Stundensatz nicht aus dem Umstand, dass dem Erinnerungsführer der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern“ übertragen worden ist, da es sich hierbei lediglich um eine Klarstellung der übrigen Aufgabenkreise, nicht jedoch um ein eigenständiges Aufgabengebiet handelt (Schwab, in: MüKoBGB, § 1896 Rn. 116; so auch LG Offenburg, Beschluss vom 12.05.2016 -4 T 194/15-). |
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| Nach diesen Grundsätzen steht dem Erinnerungsführer lediglich ein Stundensatz in Höhe von 27,00 EUR zu. |
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| d) Der Erinnerungsführer kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Er kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass sämtliche von ihm geführte Betreuungen mit einem Stundensatz von 33,50 EUR vergütet werden. Denn einen Vertrauensschutz hinsichtlich einer einmal zuerkannten erhöhten Vergütung gibt es nicht (BGH, Beschluss vom 27.02.2013 – XII ZB 492/12). Dies muss erst recht dann gelten, wenn es sich um verschiedene Betreuungsverfahren -teils mit verschiedenen Aufgabenkreisen- handelt. |
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| Des Weiteren hat das Landgericht Offenburg in ständiger Rechtsprechung bereits mit Beschluss vom 06.07.2012 (LG Offenburg, Beschluss vom 06.07.2012 -4 T 113/12-) entschieden, dass die Vergütung des Betreuers im konkreten Einzelfall anhand der übertragenen Aufgabenkreise zu bemessen ist. Insoweit durfte der Erinnerungsführer nicht darauf vertrauen, dass alle von ihm geführten Betreuungen unterschiedslos mit demselben Stundensatz vergütet werden. |
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| Auch ist es -entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers- nicht Aufgabe des Gerichts im Vorfeld der Anordnung einer Betreuung einen Berufsbetreuer darauf hinzuweisen, dass aufgrund der einzurichtenden Aufgabenkreise lediglich der Grundbetrag vergütet wird. Vielmehr ist es Aufgabe eines rechtlichen Betreuers diese Erkundigungen selbst anzustellen, wenn hiervon seine Entscheidung, ob er zur Übernahme einer Betreuung bereit ist, abhängt. |
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