Amtsgericht Offenburg Beschluss, 09. Juni 2016 - 1 XVII 333/14

published on 09/06/2016 00:00
Amtsgericht Offenburg Beschluss, 09. Juni 2016 - 1 XVII 333/14
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Tenor

Die Erinnerung des Betreuers vom 22.01.2016 (AS 623 f.) gegen den Beschluss vom 18.01.2016 (AS 541 f.) wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Die Erinnerung des Betreuers … … richtet sich gegen die Höhe der festgesetzten Betreuervergütung.
Mit Beschluss vom 15.06.2015 (AS 191 f.) wurde der Erinnerungsführer bis längstens 14.06.2022 zum Berufsbetreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern bestellt.
Mit Schreiben vom 15.09.2015 (AS 497) beantragte er für seine Tätigkeit im Zeitraum von 16.06.2015 bis 15.09.2015 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 854,25 EUR. Mit Schreiben vom 18.12.2015 (AS 513) beantragte er für seine Tätigkeit im Zeitraum von 16.09.2015 bis 15.12.2015 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 703,50 EUR. Der Berechnung der begehrten Vergütung wurde dabei ein Stundensatz in Höhe von 33,50 EUR zugrunde gelegt.
Mit Beschluss vom 18.01.2016 (AS 541) setzte die zuständige Rechtspflegerin den Stundensatz auf 27,00 EUR fest und wies den darüber hinausgehenden Antrag mit der Begründung zurück, dass der Erinnerungsführer als Betriebswirt für die konkret zugewiesenen Aufgabenkreise nicht über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.
Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner Erinnerung vom 22.01.2016 (AS 623). Er trägt vor, dass alle von ihm geführten Betreuungen mit einem Stundensatz von 33,50 EUR vergütet würden. Zur Begründung führt er weiter die durch Absolvierung eines Studiums vermittelten Arbeitstechniken, Denkstrukturen und Lösungsstrategien bei Problemen an. Auch seien Schwierigkeiten in der Betreuung nicht anhand der übertragenen Aufgabenkreise abschätzbar. Ferner beruft er sich auf Vertrauensschutz und führt an, dass er vom Betreuungsgericht auf den niedrigeren Stundensatz hätte hingewiesen werden müssen.
Die zuständige Rechtspflegerin half der Erinnerung unter Bezugnahme auf die im Beschluss vom 18.01.2016 (AS 541) genannten Gründe nicht ab (AS 649) und legte die Akte der Abteilungsrichterin zur Entscheidung vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die Erinnerung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, § 11 Abs. 2 S. 1 RpflG. Des Weiteren ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden, § 11 Abs. 2 S. 1 RpflG.
2.
10 
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
11 
Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist der Stundensatz gemäß § 1836 Abs. 1 S. 1 und 3 BGB i.V.m §§ 4, 5 VBVG auf 27,00 EUR festgesetzt worden.
12 
a) Die Höhe des Stundensatzes bemisst sich nach § 4 Abs. 1 VBVG. Danach beträgt der Grundbetrag pro Stunde 27,00 EUR und erhöht sich bei besonderen Kenntnissen des Betreuers. Für die Führung einer Betreuung nutzbare, besondere Kenntnisse sind dabei Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser zu erfüllen und eine erhöhte Leistung zu erbringen (BGH, Beschluss vom 18.01.2012 - XII ZB 409/10 m.w.N.;LG Offenburg, Beschluss vom 06.07.2012 -4 T 113/12-; LG Offenburg, Beschluss vom 20.02.2013 -4 T 44/13-; Deinert/ Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 5. Auflage 2008, Rn. 518). Ein erhöhter Stundensatz nicht bereits deshalb gerechtfertigt, wenn die Ausbildung wegen ihrer Komplexität gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung im Kern hierauf ausgerichtet ist, wovon auszugehen ist, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und nach Inhalt und Umfang der Ausbildung sichergestellt ist, dass dieses über bloßes Grundwissen hinausgeht (LG Offenburg, Beschluss vom 06.07.2012 -4 T 113/12-). Die Argumentation des Erinnerungsführers, dass er allein durch das Absolvieren eines BWL-Studiums über Arbeitstechniken verfügt, die ihn in die Lage versetzen komplexe Betreuungsfälle zu übernehmen, verfängt deshalb nicht.
13 
b) Bei einem Studium der Betriebswirtschaft erwirbt ein Betreuer in erster Linie Fachkenntnisse, die ihn befähigen vermögensbezogene Betreuungsaufgaben besser zu erfüllen. Vorliegend sind dem Erinnerungsführer jedoch Gesundheitsfürsorge und Wohnungsangelegenheiten übertragen worden. Die Vermögenssorge und damit die mit den finanziellen Aspekten der übertragenen Aufgabenkreise verbundenen Fragen sind dem Erinnerungsführer demgegenüber gerade nicht übertragen worden.
14 
c) Bei einem BWL-Studium ist weder ein erheblicher Teil der Ausbildung im Kernbereich auf die Vermittlung eines für die Gesundheitsfürsorge nutzbaren, betreuungsrelevanten Wissens ausgerichtet noch kann man dem in einem solchen Studium erworbenen Wissen eine allgemeine Nützlichkeit für den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge zusprechen (so auch LG Offenburg, Beschluss vom 06.07.2012 -4 T 113/12-). Nichts anderes kann für den Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten gelten, insbesondere weil damit verbundene finanzielle Fragen vom Erinnerungsführer nicht zu regeln sind.
15 
Auch rechtfertigt sich ein erhöhter Stundensatz nicht aus dem Umstand, dass dem Erinnerungsführer der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern“ übertragen worden ist, da es sich hierbei lediglich um eine Klarstellung der übrigen Aufgabenkreise, nicht jedoch um ein eigenständiges Aufgabengebiet handelt (Schwab, in: MüKoBGB, § 1896 Rn. 116; so auch LG Offenburg, Beschluss vom 12.05.2016 -4 T 194/15-).
16 
Nach diesen Grundsätzen steht dem Erinnerungsführer lediglich ein Stundensatz in Höhe von 27,00 EUR zu.
17 
d) Der Erinnerungsführer kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Er kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass sämtliche von ihm geführte Betreuungen mit einem Stundensatz von 33,50 EUR vergütet werden. Denn einen Vertrauensschutz hinsichtlich einer einmal zuerkannten erhöhten Vergütung gibt es nicht (BGH, Beschluss vom 27.02.2013 – XII ZB 492/12). Dies muss erst recht dann gelten, wenn es sich um verschiedene Betreuungsverfahren -teils mit verschiedenen Aufgabenkreisen- handelt.
18 
Des Weiteren hat das Landgericht Offenburg in ständiger Rechtsprechung bereits mit Beschluss vom 06.07.2012 (LG Offenburg, Beschluss vom 06.07.2012 -4 T 113/12-) entschieden, dass die Vergütung des Betreuers im konkreten Einzelfall anhand der übertragenen Aufgabenkreise zu bemessen ist. Insoweit durfte der Erinnerungsführer nicht darauf vertrauen, dass alle von ihm geführten Betreuungen unterschiedslos mit demselben Stundensatz vergütet werden.
19 
Auch ist es -entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers- nicht Aufgabe des Gerichts im Vorfeld der Anordnung einer Betreuung einen Berufsbetreuer darauf hinzuweisen, dass aufgrund der einzurichtenden Aufgabenkreise lediglich der Grundbetrag vergütet wird. Vielmehr ist es Aufgabe eines rechtlichen Betreuers diese Erkundigungen selbst anzustellen, wenn hiervon seine Entscheidung, ob er zur Übernahme einer Betreuung bereit ist, abhängt.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach 1. der Dauer der Betreuung,2. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und3. dem Vermögensstatus des Betreuten. (2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechn
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published on 18/01/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 409/10 vom 18. Januar 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: nein BGB §§ 1836, 1908 i; VBVG §§ 4, 5 Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nac
published on 27/02/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 492/12 vom 27. Februar 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1836, 1908 i; VBVG § 4 Zur Höhe des dem Berufsbetreuer gemäß § 4 VBVG zu vergütenden Stundensat
published on 06/07/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 29.03.2012 wie folgt abgeändert: Die dem vorläufigen Betreuer für die Zeit vom 03.11.2011 bis 02.02.2012 zu bewilligende Vergütung wird au
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.