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| Am 31.10.2011 stellte die Klinik L.113/ einen Antrag auf Eilentscheidung zur vorläufigen Unterbringung des Betroffenen und Einrichtung einer Betreuung. Mit Beschluss vom 31.10.2011 bestellte das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen den Beteiligten Ziff. 1 im Wege einstweiliger Anordnung zum vorläufigen Betreuer für die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung einschließlich Entscheidung über die Unterbringung sowie die Gesundheitsfürsorge. Zugleich wurde die Unterbringung des Betroffenen bis längstens zum 11.12.2011 genehmigt. Die Unterbringung wurde mit Beschluss vom 07.12.2011 aufgehoben (AS 69). Nachdem der vorläufige Betreuer am 19.01.2012 mitgeteilt hat, dass der Betroffene von seinen Kindern abgeholt worden sei, und sich Hinweise darauf ergaben, dass er in sein Heimatland zurückgekehrt war, wurde das Verfahren wegen Anordnung einer Betreuung durch Beschluss vom 02.02.2012 eingestellt (AS 99). |
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| Nach Stellungnahme durch die Bezirksrevisorin hat das Amtsgericht die Vergütung des Beteiligten Ziff. 1 durch Beschluss vom 29.03.2012 (AS 133) auf 924 EUR festgesetzt und ausgeführt, der vorläufige Betreuer verfüge über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar seien (§ 4 Abs. 1 VBVG). Zugleich hat es die Beschwerde für den Fall zugelassen, dass der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR nicht übersteigt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatskasse, die die Bezirksrevisorin mit Schriftsatz vom 02.05.2012 (AS 147) eingelegt hat. Sie wird damit begründet, dass hier nicht der Höchststundensatz von 44,00 EUR, sondern lediglich der Basisstundensatz von 27,00 EUR zu Grunde zu legen sei, was zu einer festsetzbaren Vergütung von insgesamt 567,00 EUR führe. Es sei nicht ersichtlich, welche besonderen Kenntnisse der vorläufige Betreuer durch sein abgeschlossenes Betriebswirtschaftsstudium erworben habe, die für die Betreuung mit dem angeordneten Aufgabenkreis nutzbar seien. |
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| Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 07.05.2012 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt (AS 163). |
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| 1. Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist infolge der Zulassung durch das Amtsgericht zulässig. Auch wenn nach dem FamFG die Zulassung der Beschwerde im Grundsatz unbedingt ausgesprochen werden muss, ist von einer wirksamen Zulassung der Beschwerde auszugehen. Denn die Zulassung der Beschwerde ist hier von einer sogenannten innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht worden, was auch für Prozesshandlungen der Beteiligten als zulässig angesehen wird (Keidel/u.a./Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 23 Rn. 35 m.w.N.). Da der Betroffene mittellos ist, ist die Staatskasse beschwerdebefugt (Keidel/u.a./Engelhardt, a.a.O., § 168 Rn. 36 m.w.N.). |
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| 2. In der Sache hat die Beschwerde in vollem Umfang Erfolg. Die dem vorläufigen Betreuer gem. §§ 1836 Abs. 1 BGB, 4, 5 VBVG zu bewilligende Vergütung war nach § 168 Abs. 1 Nr. 2 FamFG entsprechend der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Berechnung auf 567,00 EUR festzusetzen. |
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| a) Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters (BGH, B. v. 08.02.2012 - XII ZB 230/11 - FamRZ 2012, 631 Tn. 8). Zu der systematisch gleich aufgebauten Vorgängervorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BVormVG hat der Bundesgerichtshof (B. v. 23.07.2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653, Juris-Rn. 13 ff.) ausgeführt, dass die Vorschrift die Vergütungssteigerung an besondere, durch Ausbildung erworbene Kenntnisse knüpft, die für die konkrete Betreuung "nutzbar" sind. Diese Kenntnisse müssen also nicht - im Sinne einer conditio sine qua non - für eine ordnungsgemäße Amtsführung des Betreuers erforderlich sein. Das Gesetz begnügt sich vielmehr mit der potentiellen Nützlichkeit dieser Fachkenntnisse; eine konkrete Nutzung des vom Betreuer vorgehaltenen Wissens wird nicht verlangt. |
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| § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG und die Nachfolgevorschrift des § 4 Abs. 1 S. 1 VBVG normieren damit eine - widerlegbare - Vermutung, nach der besondere Kenntnisse des Betreuers, die für Betreuungen allgemein nutzbar sind, auch für die konkrete Betreuungen nutzbar sind. Diese Regelung wird man sinngemäß auch dann anwenden können, wenn ein Betreuer über Fachkenntnisse verfügt, die zwar nicht für alle Arten von Betreuung, wohl aber für bestimmte Aufgabenkreise allgemein nutzbar sind und deren Nutzbarkeit deshalb für die konkrete Betreuung vermutet wird, wenn die konkrete Betreuung diesen Aufgabenkreis umfasst. Die Anwendung dieser Vorschriften setzt allerdings stets die vorrangige Feststellung der allgemeinen Nutzbarkeit dieser Fachkenntnisse voraus - sei es, dass dieses Erfordernis auf jedwede Art von Betreuungen, sei es, dass es nur auf Betreuungen mit bestimmten Aufgabenkreisen bezogen wird. Bei dieser in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Beurteilung dürften strenge Maßstäbe anzulegen sein. So wird man dem Fachwissen eines Betriebswirtes keine allgemeine Betreuungsrelevanz beimessen können; auch dürfte es eher fernliegen, diesem Fachwissen eine allgemeine Nützlichkeit für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung zu attestieren (BGH, FamRZ 2003, 1653, Juris Rn. 14). |
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| b) Nach diesen Grundsätzen steht dem Beteiligten Ziff. 1 hier lediglich die Basisvergütung von 27 EUR pro Stunde zu. In der letztgenannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt, dass man dem Fachwissen eines Betriebswirtes für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung keine allgemeine Betreuungsrelevanz beimessen kann. Denn besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen. Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist deshalb ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung wegen ihrer Komplexität gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und nach Inhalt und Umfang der Ausbildung sichergestellt ist, dass dieses über bloßes Grundwissen deutlich hinausgeht (BGH, B. v. 08.02.2012 - XII ZB 230/11 - FamRZ 2012, 631 Tn. 10). Bei einem BWL-Studium ist das für den Aufgabenbereich der Aufenthaltsbestimmung nicht der Fall. |
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| Desgleichen liegt es fern, dem Kern des im BWL-Studium erworbenen Fachwissens eine allgemeine Nützlichkeit für den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge zu attestieren (Deinert/Lütgers, Die Vergütung des Betreuers, 6. Aufl., Rn. 569). Zu sehen ist dabei, dass der Beteiligte Ziff. 1 gerade nicht als Betreuer auch für die finanziellen Fragen bestellt wurde, die mit der Gesundheitssorge und der Aufenthaltsbestimmung verbunden sein können, wie etwa den Abschluss von Heimverträgen, einer Krankenversicherung oder der Abrechnung ärztlicher Leistungen. Dass der Beteiligte Ziff. 1 abgesehen von seinem BWL-Studium über weitere Qualifikationen verfügte, die den Ansatz einer höheren Stundenvergütung rechtfertigen würden, wurde auch von diesem nicht vorgetragen. Nachdem die vorläufige Betreuung nicht auf den Aufgabenbereich der Vermögenssorge ausgedehnt wurde, kann eine höhere Vergütung entgegen der Ansicht des Beteiligten Ziff. 1 auch nicht damit begründet werden, dass bei einer Fortsetzung der Betreuung finanzielle Probleme zu lösen gewesen wären. Eine höhere Vergütung hätte gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 VBVG erst nach einer Erweiterung der Betreuung auf den Aufgabenkreis der Vermögenssorge gewährt werden können, da die zentralen, durch das BWL-Studium des Beteiligten Ziff. 1 erworbenen Kenntnisse lediglich für diesen Aufgabenkreis allgemein nutzbar sind. |
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| 3. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da das vorliegende Beschwerdeverfahren nach § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei ist und - mangels Gegner - die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht kommt. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, § 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG, nachdem sich die zu klärenden Fragen im Wesentlichen im tatrichterlichen Bereich bewegen (BGH FamRZ 2003, 1653). |
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