Landgericht Offenburg Beschluss, 06. Juli 2012 - 4 T 113/12
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 29.03.2012 wie folgt abgeändert:
Die dem vorläufigen Betreuer für die Zeit vom 03.11.2011 bis 02.02.2012 zu bewilligende Vergütung wird auf EUR 567,00 festgesetzt.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.
(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.
(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung
- 1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; - 2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.
(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.
(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung
- 1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; - 2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Beteiligte zu 1 wurde 2007 vom Betreuungsgericht zum Berufsbetreuer des mittellosen Betroffenen bestellt. Er absolvierte eine Ausbildung auf dem Gebiet der Elektrotechnik. Danach studierte er an der Fachhochschule Versorgungstechnik und schloss das Studium mit Diplom ab. Er ist weiter zugelassener Rentenberater. Zudem nahm er an verschiedenen Fortbildungsmaßnahmen aus dem Bereich des Betreuungsrechts teil.
- 2
- Für den Abrechnungszeitraum vom 6. März 2009 bis zum 5. März 2010 beantragte er die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung auf der Grundlage des ihm bis dahin regelmäßig zugebilligten Stundensatzes von 44 €. Das Betreuungsgericht hat dem Antrag nur unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 27 € stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben.
- 3
- Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.
II.
- 4
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
- 5
- 2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
- 6
- a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das von dem Beteiligten zu 1 abgeschlossene Fachhochschulstudium sei im Kernbereich nicht auf die Vermittlung für eine Betreuung besonders nutzbarer Fachkenntnisse gerichtet gewesen. Die erfolgreiche Teilnahme am Zertifikationskurs für Berufsbetreuer des Instituts "Weinsberger Forum" sei weder einem Hochschulstudium noch einer Lehre gleichzusetzen. Es fehle bereits an einem Abschluss vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dass der Landesgesetzgeber von der Möglichkeit des § 11 VBVG keinen Gebrauch gemacht habe, verfassungswidrig sei. Denn dies führe nicht dazu, dass gegen Gesetzeszweck und Wortlaut des § 4 VBVG Ausbildungen vergütungserhöhend berücksichtigt werden könnten. Der Beteiligte zu 1 könne sich auch nicht aufgrund der bisher bewilligten Vergütung von 44 € pro Stunde auf Vertrauensschutz berufen.
- 7
- b) Die Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
- 8
- aa) Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - MDR 2011, 1505 Rn. 10).
- 9
- bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, nach der der Beteiligte zu 1 die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht erfüllt.
- 10
- (1) Besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse , die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen , seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN). Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist deshalb ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung wegen ihrer Komplexität gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 844; OLG Dresden FamRZ 2000, 1306; KG BtPrax 2002, 167; BayObLG BtPrax 2003, 135; OLG Saarbrücken BtPrax 2003, 227, 228). Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und nach Inhalt und Umfang der Ausbildung sichergestellt ist, dass dieses über bloßes Grundwissen deutlich hinausgeht (vgl. OLG Hamm FamRZ 2007, 1043; KG FGPrax 2008, 60, 61).
- 11
- (2) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts entfiel nur ein untergeordneter Teil der Ausbildung des Beteiligten zu 1 im Studium der Versorgungstechnik mit geringer Stundenzahl auf die vom Beschwerdegericht als be- treuungsrelevant angesehenen Fächer. Es ist danach nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht diese Fächer als nicht zum Kernbereich des Studiums gehörend angesehen hat.
- 12
- Auch die Teilnahme des Beteiligten zu 1 an dem Zertifikationskurs für Berufsbetreuer des Instituts "Weinsberger Forum" kann weder einem Hochschulstudium noch einer abgeschlossenen Lehre gleichgestellt werden. Für eine Vergleichbarkeit fehlt es schon an dem Abschluss vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle.
- 13
- Das Beschwerdegericht musste auch nicht ausdrücklich die Zulassung des Beteiligten zu 1 zum Rentenberater erörtern. Denn die Fortbildung des Beteiligten zu 1 zum Rentenberater, die er durch Teilnahme an einem Kompaktseminar und einem Sachkundelehrgang erworben hat, erfüllt ersichtlich nicht die Voraussetzungen für eine Vergütungserhöhung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG. Sie lässt sich weder mit einem Hochschulstudium noch mit einer mehrjährigen Lehre vergleichen.
- 14
- cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Betreuungsgericht auch nicht nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verpflichtet, an dem in früheren Festsetzungsbeschlüssen dem Beteiligten zu 1 zugebilligten Stundensatz von 44 € für die Zukunft festzuhalten.
- 15
- Es musste vielmehr auf den neu gestellten Vergütungsfestsetzungsantrag hin erneut das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung prüfen. Nachdem es dabei abweichend von seiner früheren Wertung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beteiligte zu 1 die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht erfüllt, war es seine Aufgabe, diese gewonnene bessere Erkenntnis umzusetzen (vgl. BVerfGE 18, 224, 240 f.; BGH Urteil vom 2. Dezember 1976 - VII ZR 88/75 - NJW 1977, 375, 376). Der Beteiligte zu 1 konnte deshalb nicht davon ausgehen , dass ihm der einmal vergütete Stundensatz auch in Zukunft immer wieder zuerkannt wird. Schließlich musste der Beteiligte zu 1 auch schon früher stets damit rechnen, dass der vom Betreuungsgericht zugebilligte Stundensatz bei einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht herabgesetzt wird.
- 16
- Das Beschwerdegericht hat somit zu Recht ein schützenswertes Vertrauen des Beteiligten zu 1 verneint.
- 17
- dd) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch daraus , dass der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg keinen Gebrauch von der ihm nach § 11 VBVG eröffneten Möglichkeit gemacht hat, eine vergütungssteigernde Nachqualifikation einzuführen, kein Anspruch des Beteiligten zu 1 auf einen höheren Stundensatz. Der Landesgesetzgeber war nicht verpflichtet , ein entsprechendes Ausführungsgesetz zu erlassen.
- 18
- Die Gründe, aus denen das Bundesverfassungsgericht die Landesgesetzgeber aufgrund der inhaltsgleichen Vorschrift des § 2 BVormVG für verpflichtet gehalten hat, Nachqualifizierungen zu ermöglichen (BVerfG FamRZ 2000, 1277) gelten für § 11 VBVG nicht.
- 19
- Durch die mit § 1 BVormVG zum 1. Januar 1999 eingeführte Anknüpfung der Vergütung an die formale Ausbildung des Betreuers wurden die bisher tätigen Berufsbetreuer, die über nutzbare Fachkenntnisse, nicht jedoch über einen formalen Bildungsabschluss verfügten, auf die niedrigste Vergütungsstufe verwiesen. § 2 BVormVG, der den Ländern die Einführung einer vergütungssteigernden Nachqualifikation ermöglichte, hatte deshalb auch die Funktion, zum Schutz des Vertrauens dieser Berufsbetreuer eine Übergangsregelung zu schaffen, die es ihnen für eine begrenzte Zeit ermöglichte, die Voraussetzungen auch für die höchste Vergütungsstufe zu erwerben. Im Hinblick auf dieses durch § 2 BVormVG geweckte Vertrauen der bisher tätigen Berufsbetreuer, waren die Landesgesetzgeber während einer Übergangszeit verpflichtet die Möglichkeit einer vergütungssteigernden Nachqualifikation durch Umschulungen oder Fortbildungen zu schaffen (BVerfG FamRZ 2000, 1277, 1280).
Notariat Ostfildern, Entscheidung vom 07.05.2010 - GR N Nr. 101/10 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.04.2011 - 19 T 304/10 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Beteiligten zu 1 zustehenden Betreuervergütung. Der mittellose Betroffene wurde 1976 wegen Geistesschwäche entmündigt. 1994 wurde für ihn ein Vereinsbetreuer mit den Aufgabenkreisen "Bestimmung des Aufenthalts, Zustimmung zu ärztlichen Behandlungsmaßnahmen und Vertretung der Interessen gegenüber dem psychiatrischen Krankenhaus R. ..." bestellt. Am 9. Oktober 2001 wurde - nach einem Umzug des Betroffenen - der bisherige Betreuer entlassen und der Beteiligte zu 1 als Berufsbetreuer für diese Aufgabenkreise bestellt. Das Vormundschaftsgericht hat mit Beschluß vom 19. März 2002 die im Jahr 2001 angefallene Vergütung des Beteiligten zu 1 nach einem Stundensatz von 60 DM bemessen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Be-teiligten zu 2 hat das Landgericht mit Beschluß vom 29. Oktober 2002 zurück- gewiesen. Mit seiner zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde hält der Beteiligte zu 2 an seiner Auffassung fest, der Beteiligte zu 1 sei zwar DiplomBetriebswirt , verfüge damit aber noch über keine nennenswerten Fachkenntnisse , die ihm bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgabenkreise besonders zugute kämen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht möchte der vom Landgericht vertretenen Ansicht folgen, wonach die in § 1 Abs. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG) enthaltene Vermutung für die Nutzbarkeit der besonderen - vergütungssteigernden - Kenntnisse in der konkreten Betreuung nur dann entfalle, wenn das Vormundschaftsgericht bei der Bestellung des Betreuers etwas anderes bestimmt habe, was hier nicht geschehen sei. Es möchte deshalb die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückweisen , sieht sich daran aber durch die Entscheidungen des damals zuständigen 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. März 2000 (FamRZ 2000, 847) und vom 10. Juli 2000 (FamRZ 2000, 1306) gehindert. Wie die Auskünfte des Vorsitzenden des 15. Zivilsenats und eine schriftliche Mitteilung des nunmehr zuständigen 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden ergeben hätten, beruhten die genannten Entscheidungen auf der Auffassung, daß die Vermutung des § 1 Abs. 2 BVormVG nur greife, wenn "die Ausbildung des Betreuers zum Kreis seiner Aufgaben paßt". An dieser Auffassung halte das Oberlandesgericht Dresden auch fest. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat deshalb die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Sache ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Die Vorlage ist nicht zulässig. Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG gehört, daß das vorlegende Oberlandesgericht von einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Die Abweichung muß dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beantwortung dieser Rechtsfrage muß für beide Entscheidungen erheblich sein. Der Bundesgerichtshof ist zwar an die für die Entscheidungserheblichkeit maßgebende rechtliche Beurteilung des Falles, wie sie dem Vorlagebeschluß zugrunde gelegt ist, gebunden. Er prüft aber, ob die Rechtsauffassung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, für die Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts erheblich gewesen ist (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1998 - XII ZB 181/97 - FamRZ 1999, 22, 23 und vom 19. März 2003 - XII ZB 121/01 - FamRZ 2003, 868, 869). Die Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts muß also auf der abweichenden Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß die strittige Rechtsfrage in der Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts erörtert und beantwortet ist und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluß war (Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1988 - IVb ZB 37/88 - FamRZ 1989, 48). An diesem Erfordernis fehlt es im vorliegenden Fall. In seiner Entscheidung vom 14. März 2000 (aaO) hat das Oberlandesgericht Dresden einer Vereinsbetreuerin einen Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG (60 DM abzüglich 10 % gemäß Art. 4 BtÄndG; höchster Stundensatz) zugebilligt. Die Betreuerin verfügte über einen nach Art. 37 Einigungsvertrag anerkannten Hochschulabschluß als Diplomlehrerin für Mathema-tik und Physik; sie hatte im Rahmen ihrer Ausbildung über vier Semester die Fächer Pädagogik und Psychologie belegt und entsprechende Hauptprüfungen abgelegt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hatte die Betreuerin damit Fachkenntnisse erworben, die für die ihr übertragenen Wirkungskreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge nutzbar und durch eine in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung dieser Fachkenntnisse ausgerichtete Hochschulausbildung erworben waren. Von diesem Ausgangspunkt, dessen Richtigkeit hier nicht zu überprüfen ist, hatte das Oberlandesgericht Dresden keinen Anlaß, sich in der zitierten Entscheidung mit § 1 Abs. 2 BVormVG und der hierzu vom vorlegenden Oberlandesgericht thematisierten Rechtsfrage auseinanderzusetzen : Der Betreuerin war, folgt man dem Oberlandesgericht Dresden, der höchste Stundensatz bereits nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG zuzubilligen; auf die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BVormVG kam es deshalb nicht an. Diese Vorschrift findet ebenso wie die vom vorlegenden Oberlandesgericht herausgestellte Rechtsfrage in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden folglich auch keine Erwähnung. In seiner Entscheidung vom 10. Juli 2000 (aaO) hat das Oberlandesgericht Dresden einem Betreuer einen Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG (45 DM abzüglich 10 % gemäß Art. 4 BtÄndG; mittlerer Stundensatz) verweigert. Der Betreuer, der für die Aufgabenkreise der Vertretung in Wohnungsangelegenheiten und gegenüber Ämtern sowie der Energieversorgung und für das Öffnen von Post bestellt war, verfügte über eine Berufsausbildung als Altenpfleger; ihm waren im Rahmen seiner Ausbildung in Nebenfächern auch rechtliche und wirtschaftliche Kenntnisse vermittelt worden. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind Rechtskenntnisse zwar für Betreuungen stets nutzbar; die Ausbildung zum Altenpfleger sei jedoch nicht in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung solcher Kenntnisse ausgerichtet. Fachwissen, das soziale Kompetenz im Verhältnis zum Betreuten und zwischenmenschliche
Kommunikationsfähigkeit vermittle, könne zwar für die Betreuung nutzbar sein; doch sei hier im Einzelfall zu prüfen, ob die jeweilige Ausbildung des Betreuers die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BVormVG (mittlerer und höchster Stundensatz) erfülle. Das sei hier nicht der Fall. Die Ausbildung zum Altenpfleger vermittle in ihrem Kernbereich medizinisches Grundlagenwissen sowie Kenntnisse über die Pflege von alten und kranken Menschen; dieses Wissen sei jedoch nur dann für die konkrete Betreuung nutzbar, wenn diese - anders als hier - auch die Gesundheitssorge umfasse. Auch bei Zugrundelegung dieser Beurteilung, die vom Senat nicht auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen ist, hatte das Oberlandesgericht Dresden keinen Anlaß, sich mit der vom vorlegenden Oberlandesgericht herausgestellten Rechtsfrage auseinanderzusetzen: Da das Oberlandesgericht Dresden zwar Rechtskenntnissen eine generelle Betreuungsrelevanz zuerkannt, dem im Rahmen der Ausbildung zum Altenpfleger erwobenen Fachwissen eine solche allgemeine Nutzbarkeit für Betreuungen jedoch abgesprochen hat, blieb für eine Anwendung des § 1 Abs. 2 BVormVG von vornherein kein Raum. Auch in dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Dresden folglich § 1 Abs. 2 BVormVG nicht angesprochen und die vom vorlegenden Oberlandesgericht thematisierte Frage, ob die Vorhaltung eines für Betreuungen allgemein nutzbaren Fachwissens zwingend eine höhere Vergütung des Betreuers bewirke, falls das Vormundschaftsgericht nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BVormVG etwas anderes bestimme, nicht erörtert. Die vom vorlegenden Oberlandesgericht mitgeteilten Auskünfte der Vorsitzenden des 3. und des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden belegen nichts anderes. Sie sind auch sonst nicht geeignet, eine Abweichung im Sinne des § 28 Abs. 2 FGG zu begründen. Das Vorliegen einer solchen Abwei-
chung muß sich aus den Entscheidungen, von denen abgewichen werden soll, selbst ergeben. Das ist hier nicht der Fall.
III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BVormVG knüpft die Vergütungssteigerung an besondere, durch Ausbildung erworbene Kenntnisse, die für die konkrete Betreuung "nutzbar" sind. Diese Kenntnisse müssen also nicht - im Sinne einer conditio sine qua non - für eine ordnungsgemäße Amtsführung des Betreuers erforderlich sein. Das Gesetz begnügt sich vielmehr mit der potentiellen Nützlichkeit dieser Fachkenntnisse; eine konkrete Nutzung des vom Betreuer vorgehaltenen Wissens wird nicht verlangt (vgl. etwa MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1836 Rdn. 28). Das vorlegende Oberlandesgericht hat nicht festgestellt , daß den Fachkenntnissen, die durch das Studium der Betriebswirtschaft vermittelt werden, eine solche Nützlichkeit gerade für die Wahrnehmung der dem Beteiligten zu 1 übertragenen Aufgabenkreise zukommt. Dagegen dürfte nichts zu erinnern sein. 2. Die vom vorlegenden Oberlandesgericht herangezogene Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG normiert eine - widerlegbare - Vermutung, nach der besondere Kenntnisse des Betreuers, die für Betreuungen allgemein nutzbar sind, auch für die konkrete Betreuung nutzbar sind. Diese Regelung wird man sinngemäß auch dann anwenden können, wenn ein Betreuer über Fachkenntnisse verfügt, die zwar nicht für alle Arten von Betreuung, wohl aber für bestimmte Aufgabenkreise allgemein nutzbar sind und deren Nutzbarkeitdeshalb für die konkrete Betreuung vermutet wird, wenn die konkrete Betreuung diesen Aufgabenkreis umfaßt (BT-Drucks. 13/7158 S. 15 linke Spalte 1. Abs.). Die Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG setzt allerdings stets die vorrangige Feststellung der allgemeinen Nutzbarkeit dieser Fachkenntnisse voraus - sei es, daß dieses Erfordernis auf jedwede Art von Betreuungen, sei es, daß es nur auf Betreuungen mit bestimmten Aufgabenkreisen bezogen wird. Bei dieser in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Beurteilung dürften strenge Maßstäbe anzulegen sein. So wird man dem Fachwissen eines Betriebswirtes keine allgemeine Betreuungsrelevanz beimessen können; auch dürfte es eher fernliegen, diesem Fachwissen eine allgemeine Nützlichkeit für die gerade hier in Frage stehenden Aufgabenkreise zu attestieren. 3. Fehlt es an der allgemeinen - sei es für jedwede Art von Betreuungen, sei es für Betreuungen mit bestimmten Aufgabenkreisen geltenden - Nutzbarkeit von Fachkenntnissen, bleibt für eine Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG von vornherein kein Raum. § 1 Abs. 2 Satz 2 BVormVG steht dem nicht entgegen: Mit der hiernach möglichen anderweitigen Bestimmung des Vormundschaftsgerichts soll dem Vormundschaftsgericht vorrangig die Möglichkeit eröffnet werden, Betreuer, die an sich über für die konkrete Betreuung nutzbare Fachkenntnisse verfügen, bei einem Überangebot in dieser Weise qualifizierter Betreuer "unter Wert" zu beschäftigen (Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1836 a Rdn. 54 f.; vgl. auch BT-Drucks. 13/7158 S. 15 mit Zweifeln, ob dieses Ziel im Hinblick auf die Möglichkeit jedes Betreuers, die Nutzbarkeit seiner Fachkenntnisse nachzuweisen und so eine Vergütungssteigerung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BVormVG zu erwirken, erreichbar ist). Zwar mag die Vorschrift auch eine Handhabe bieten, die Vermutung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG - im Hinblick auf die besonderen tatsächlichen Verhältnisse der konkreten Betreuung - gleichsam von vornherein zu widerlegen. Sie bewirkt jedoch nach Sinn und Systematik nicht, daß eine Widerlegung dieser Vermutung - das
Vorliegen der Vermutungsvoraussetzungen (dazu oben unter 2.) unterstellt - auf die Fälle einer nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BVormVG zu treffenden anderweitigen Bestimmung des Vormundschaftsgerichts beschränkt wäre.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne
(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.
(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.
(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung
- 1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; - 2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Beteiligte zu 1 wurde 2007 vom Betreuungsgericht zum Berufsbetreuer des mittellosen Betroffenen bestellt. Er absolvierte eine Ausbildung auf dem Gebiet der Elektrotechnik. Danach studierte er an der Fachhochschule Versorgungstechnik und schloss das Studium mit Diplom ab. Er ist weiter zugelassener Rentenberater. Zudem nahm er an verschiedenen Fortbildungsmaßnahmen aus dem Bereich des Betreuungsrechts teil.
- 2
- Für den Abrechnungszeitraum vom 6. März 2009 bis zum 5. März 2010 beantragte er die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung auf der Grundlage des ihm bis dahin regelmäßig zugebilligten Stundensatzes von 44 €. Das Betreuungsgericht hat dem Antrag nur unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 27 € stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben.
- 3
- Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.
II.
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- 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
- 5
- 2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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- a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das von dem Beteiligten zu 1 abgeschlossene Fachhochschulstudium sei im Kernbereich nicht auf die Vermittlung für eine Betreuung besonders nutzbarer Fachkenntnisse gerichtet gewesen. Die erfolgreiche Teilnahme am Zertifikationskurs für Berufsbetreuer des Instituts "Weinsberger Forum" sei weder einem Hochschulstudium noch einer Lehre gleichzusetzen. Es fehle bereits an einem Abschluss vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dass der Landesgesetzgeber von der Möglichkeit des § 11 VBVG keinen Gebrauch gemacht habe, verfassungswidrig sei. Denn dies führe nicht dazu, dass gegen Gesetzeszweck und Wortlaut des § 4 VBVG Ausbildungen vergütungserhöhend berücksichtigt werden könnten. Der Beteiligte zu 1 könne sich auch nicht aufgrund der bisher bewilligten Vergütung von 44 € pro Stunde auf Vertrauensschutz berufen.
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- b) Die Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
- 8
- aa) Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - MDR 2011, 1505 Rn. 10).
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- bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, nach der der Beteiligte zu 1 die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht erfüllt.
- 10
- (1) Besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse , die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen , seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN). Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist deshalb ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung wegen ihrer Komplexität gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 844; OLG Dresden FamRZ 2000, 1306; KG BtPrax 2002, 167; BayObLG BtPrax 2003, 135; OLG Saarbrücken BtPrax 2003, 227, 228). Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und nach Inhalt und Umfang der Ausbildung sichergestellt ist, dass dieses über bloßes Grundwissen deutlich hinausgeht (vgl. OLG Hamm FamRZ 2007, 1043; KG FGPrax 2008, 60, 61).
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- (2) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts entfiel nur ein untergeordneter Teil der Ausbildung des Beteiligten zu 1 im Studium der Versorgungstechnik mit geringer Stundenzahl auf die vom Beschwerdegericht als be- treuungsrelevant angesehenen Fächer. Es ist danach nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht diese Fächer als nicht zum Kernbereich des Studiums gehörend angesehen hat.
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- Auch die Teilnahme des Beteiligten zu 1 an dem Zertifikationskurs für Berufsbetreuer des Instituts "Weinsberger Forum" kann weder einem Hochschulstudium noch einer abgeschlossenen Lehre gleichgestellt werden. Für eine Vergleichbarkeit fehlt es schon an dem Abschluss vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle.
- 13
- Das Beschwerdegericht musste auch nicht ausdrücklich die Zulassung des Beteiligten zu 1 zum Rentenberater erörtern. Denn die Fortbildung des Beteiligten zu 1 zum Rentenberater, die er durch Teilnahme an einem Kompaktseminar und einem Sachkundelehrgang erworben hat, erfüllt ersichtlich nicht die Voraussetzungen für eine Vergütungserhöhung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG. Sie lässt sich weder mit einem Hochschulstudium noch mit einer mehrjährigen Lehre vergleichen.
- 14
- cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Betreuungsgericht auch nicht nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verpflichtet, an dem in früheren Festsetzungsbeschlüssen dem Beteiligten zu 1 zugebilligten Stundensatz von 44 € für die Zukunft festzuhalten.
- 15
- Es musste vielmehr auf den neu gestellten Vergütungsfestsetzungsantrag hin erneut das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung prüfen. Nachdem es dabei abweichend von seiner früheren Wertung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beteiligte zu 1 die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht erfüllt, war es seine Aufgabe, diese gewonnene bessere Erkenntnis umzusetzen (vgl. BVerfGE 18, 224, 240 f.; BGH Urteil vom 2. Dezember 1976 - VII ZR 88/75 - NJW 1977, 375, 376). Der Beteiligte zu 1 konnte deshalb nicht davon ausgehen , dass ihm der einmal vergütete Stundensatz auch in Zukunft immer wieder zuerkannt wird. Schließlich musste der Beteiligte zu 1 auch schon früher stets damit rechnen, dass der vom Betreuungsgericht zugebilligte Stundensatz bei einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht herabgesetzt wird.
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- Das Beschwerdegericht hat somit zu Recht ein schützenswertes Vertrauen des Beteiligten zu 1 verneint.
- 17
- dd) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch daraus , dass der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg keinen Gebrauch von der ihm nach § 11 VBVG eröffneten Möglichkeit gemacht hat, eine vergütungssteigernde Nachqualifikation einzuführen, kein Anspruch des Beteiligten zu 1 auf einen höheren Stundensatz. Der Landesgesetzgeber war nicht verpflichtet , ein entsprechendes Ausführungsgesetz zu erlassen.
- 18
- Die Gründe, aus denen das Bundesverfassungsgericht die Landesgesetzgeber aufgrund der inhaltsgleichen Vorschrift des § 2 BVormVG für verpflichtet gehalten hat, Nachqualifizierungen zu ermöglichen (BVerfG FamRZ 2000, 1277) gelten für § 11 VBVG nicht.
- 19
- Durch die mit § 1 BVormVG zum 1. Januar 1999 eingeführte Anknüpfung der Vergütung an die formale Ausbildung des Betreuers wurden die bisher tätigen Berufsbetreuer, die über nutzbare Fachkenntnisse, nicht jedoch über einen formalen Bildungsabschluss verfügten, auf die niedrigste Vergütungsstufe verwiesen. § 2 BVormVG, der den Ländern die Einführung einer vergütungssteigernden Nachqualifikation ermöglichte, hatte deshalb auch die Funktion, zum Schutz des Vertrauens dieser Berufsbetreuer eine Übergangsregelung zu schaffen, die es ihnen für eine begrenzte Zeit ermöglichte, die Voraussetzungen auch für die höchste Vergütungsstufe zu erwerben. Im Hinblick auf dieses durch § 2 BVormVG geweckte Vertrauen der bisher tätigen Berufsbetreuer, waren die Landesgesetzgeber während einer Übergangszeit verpflichtet die Möglichkeit einer vergütungssteigernden Nachqualifikation durch Umschulungen oder Fortbildungen zu schaffen (BVerfG FamRZ 2000, 1277, 1280).
Notariat Ostfildern, Entscheidung vom 07.05.2010 - GR N Nr. 101/10 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.04.2011 - 19 T 304/10 -
(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.
(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.
(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung
- 1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; - 2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.