Amtsgericht Nürtingen Urteil, 14. März 2012 - 11 C 2195/11

bei uns veröffentlicht am14.03.2012

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.722,84 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.10.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 316,18 Euro zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist für die Klägerin und die Nebenintervenientin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 2.722,84 Euro

Tatbestand

 
Mit der per Telefax vorab am 28.11.2011 beim Amtsgericht Nürtingen eingegangenen Klage verlangt die Klägerin als privater Zusatzkrankenversicherer des PK von der Beklagten als Bauherrin und Dienstberechtigten im Verhältnis zu dem dienstverpflichteten PK, der als von der Beklagten vertraglich verpflichteter Controller am 31.03.2008 gegen 18.00 Uhr bei einem Besuch auf dem Baugelände des Bauvorhabens der Beklagten (das Bauvorhaben bestand in einem Umbau und Erweiterungsbau des bisherigen Hallenbades von Ec) einen Sturz von ca. 4 m auf einen Betonboden erlitt und sich dabei eine Kompressionsfraktur und Fraktur im Bereich der Vorderkante des zweiten Lendenwirbelkörpers zuzog, die Kosten für nach dem Vortrag der Klägerin erstattete Heilbehandlungskosten aus übergegangenem Recht gemäß §§ 86 VVG, 823 ff. BGB sowie aus abgetretenem Recht gemäß §§ 611, 280, 281, 398 BGB.
Zwischen den Parteien wurde im Laufe des Rechtsstreits unstreitig, vgl. hierzu die Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2012, vgl. Protokoll Seite 7, 2. Absatz, Bl. 209 der Gerichtsakten, dass die Rechnungen zur Klageschrift, Anlagen K 1 ff., vgl. Bl. 22 ff. d. GA. bezüglich der Erbringung von ärztlichen Leistungen und Krankenhausleistungen für die Behandlung des PK nach dem Sturz vom 31.03.2008 angefallen sind.
Diese Rechnungen ergeben in ihrer Summe den Klagbetrag von 2.722,84 Euro.
Die Klägerin behauptet, sie habe die Rechnungsbeträge dem jeweiligen Leistungserbringer bezahlt, die Rechnungen waren an den Herrn PK gerichtet.
Ergänzend beruft sich die Klägerin auf eine Abtretungserklärung des PK vom 02.05.2008, vgl. Bl. 71 d. GA., wonach dieser Ersatzansprüche an den Verursacher seiner Verletzung an die Klägerin abgetreten hat. Zusätzlich hat die Klägerin eine Abtretungserklärung des PK vom 22.12.2011, vgl. Bl. 188 der Gerichtsakten vorgelegt, in welcher dieser die Schadenersatzansprüche aus dem Vorfall vom 31.03.2008 gegen die Beklagte bzw. den vor Ort tätigen Bauunternehmer in Bezug auf die Heilbehandlungskosten unter Nennung sämtlicher streitbefangener Teilbeträge i.H.v. 2.722,84 Euro an die Klägerin abgetreten hat.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass es zum Sturz des PK kam, weil am Absturzort der in der Anlage B 1, Bl. 110 d. GA., mit einem rötlichen Andreaskreuz, was die Lage im Bauwerk betrifft, verortet ist, vgl. hierzu auch die Fotografie auf Seite 3 der Klagerwiderungsschrift vom 03.02.2012, Bl. 99 d. GA., die mittlere, die Öffnung im Erdboden abdeckende Schaltafel nicht fixiert war und sich beim Begehen durch PK dergestalt gelöst hat, dass die Schaltafel zusammen mit PK in die Tiefe stürzte.
Nach Auffassung der Klägerin oblag der Beklagten als Bauherrin die Verkehrssicherungspflicht, während PK die Gefahrenquelle vor dem Sturz nicht habe erkennen können.
Die Klägerin hat beantragt, wie in Tenor Ziff. 1 dieses Urteils für Recht erkannt.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
10 
Sie hat vorgetragen, der Absturzort sei im Inneren des Gebäudes gelegen, fernab von jeglichen Fensteraussparungen, sodass PK mangels ausreichender Beleuchtung den konkreten Unfallort nur bei eingeschalteter Baustellenbeleuchtung den konkreten Unfallort hätte begehen dürfen.
11 
Am konkreten Ort seien drei Platten nebeneinander gelegen, alle seien ursprünglich jeweils an vier Stellen fixiert gewesen. Die Platten schlössen eine an die Andere an. Wäre die mittlere Platte aus ihrer ursprünglichen Fassung verschoben gewesen, hätte der Begeher dieser Stelle bei ausreichender Beleuchtung dies sofort sehen müssen. Die Beklagte könne nicht nachvollziehen, wie sich die Platte trotz der bestehenden Fixierung, auch wenn man unterstellt, dass drei von vier Befestigungsstellen nicht mehr mit der ursprünglichen Befestigung versehen gewesen seien, sich hätte lösen können. Zum Zeitpunkt des Absturzes gegen 18.00 Uhr sei die Sonne bereits dabei gewesen, unterzugehen und das Sonnenlicht sei im Inneren der Baustelle kaum noch wahrzunehmen gewesen.
12 
Die Beklagte geht davon aus, dass PK sich unangemeldet und ohne ausreichende Beleuchtung in einen Bereich der Baustelle begeben habe, an dem in diesen Tagen aktiver Baubetrieb herrschte.
13 
Die Beklagte beruft sich weiter darauf, dass im Rahmen des Bauvorhabens "Neubau Multifunktionshalle" die Beklagte die Fa. Gr GmbH mit Rohbau und Abrissarbeiten auch im Bereich der angeblichen Sturzstelle beauftragt habe. Die Befestigungen an der mittleren Schaltafel könnten sich durch Überfahren mit Baufahrzeugen nur am Tag des Sturzes gelöst haben. Dies sei für die Beklagte nicht erkennbar gewesen. In dem Vertrag zwischen der Beklagten und der Fa. Gr GmbH sei dieser für die Arbeiten der Fa. Gr GmbH die Verkehrssicherungspflicht übertragen worden. So heiße es in dem Leistungsverzeichnis zum Bauvertrag zwischen der Beklagten und der Fa. Gr GmbH, Seiten 6 und 7, Anlage B 5, Bl. 124 d. GA. "Absturzgefährdete Stellen sind unverzüglich und eigenverantwortlich abzusichern." Weiter stellt die Beklagte darauf ab, dass sie das Architekturbüro Di mit der Objektüberwachung und Bauleitung im Rahmen des Bauvorhabens "Neubau Multifunktionshalle" beauftragt habe. Insoweit nimmt sie Bezug auf den Architektenvertrag, Beauftragung Stufe 3 vom 13.03.2008, vgl. Anlage B 6, Bl. 127 d.GA.
14 
Weiter führt die Beklagte an, dass sie mit einem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, nämlich Herrn Dipl. Ing. Deu im Jahr 2007 einen entsprechenden Vertrag (Vertrag vom 23.07./26.07.2007, vgl. Anlage B 7, Bl.129 d. GA.) abgeschlossen habe. Deu habe noch am Tag des Sturzes, am 31.03.2008 um 9.00 Uhr eine Baustellenbegehung durchgeführt und bezieht sich insoweit auf den Baustellenbericht vom 31.03.2008, vgl. Anlage B 9, Bl. 136 d. GA. An diesem Vormittag habe es keinerlei Auffälligkeiten gegeben, die eine Gefahr für die Sicherheit der Beschäftigten darstellen könnten.
15 
In der Klagerwiderung vom 03.02.2012 hat sich die Beklagte mit Nichtwissen zu dem von der Klägerin geschilderten Unfallhergang und die von der Klägerin dargestellten Verletzungen und Verletzungsfolgen erklärt und insoweit bestritten, dass sich PK am Abend des 31.03.2008 in seiner Eigenschaft als Projektsteurer auf das Baustellengelände begeben habe, dass PK die lose Platte und die damit angeblich verbundene Absturzgefahr nicht habe erkennen können, dass zum Zeitpunkt des Sturzes die Abdeckplatte nur noch an einer Stelle am Boden fixiert gewesen sei, dass PK durch die Öffnung in das Untergeschoss gestürzt sei, dass PK eine Deckplattenkompressionsfraktur im Bereich der Vorderkante des zweiten Lendenwirbelkörpers und eine Fersenprellung rechts sich zugezogen habe und dass PK stationär bis zum 02.04.2008 behandelt habe werden müssen, dass die Klägerin an PK Erstattungsleistungen in Höhe von insgesamt 2.722,84 Euro bezahlt habe und der Klägerin vorgerichtliche Kosten i.H.v. 316,18 Euro entstanden seien.
16 
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sie ihre Verkehrssicherungspflicht gegenüber PK nicht verletzt habe. Aus dem Bautagebuch, vgl. Anlage B 4, Bl. 120 ff. d. GA., insbesondere Bl. 122 gehe hervor, dass erst am 31.03.2008 die Fa. Gr GmbH im Bereich der Unfallstelle Fahrzeuge eingesetzt habe. Wenn sich die Befestigungen der mittleren Schaltafeln durch Überfahren mit Baufahrzeugen am Tag des Sturzes gelöst hätten, sei dies für die Beklagte nicht erkennbar gewesen.
17 
Insgesamt vertritt die Beklagte die Auffassung, dass sie mit der Einschaltung der Fa. Gr GmbH, der bauleitenden Architekturfirma und des Sicherheitsbeauftragten alles getan hätte, um ihrer Verkehrssicherungspflicht zu genügen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen Bezug genommen.
19 
Die Klägerin und die Beklagten haben der Fa. Gr GmbH den Streit verkündet, die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.11.2011, Bl. 45 ff. d. GA. Die Zustellung erfolgte am 22.12.2011, Bl. 53 d. GA. Die Beklagte hat der Fa. Gr GmbH mit Schriftsatz vom 13.02.2012, vgl. Bl. 155 d. GA., zugestellt am 27.02.2012, den Streit verkündet. Die Fa. Gr GmbH ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 20.01.2012 auf Seiten der Klägerin beigetreten, vgl. Bl. 80 d. GA.
20 
Die Beklagte hat weiter den freien Architekten Di den Streit verkündet mit Schriftsatz ebenfalls vom 13.02.2012, vgl. Bl. 152 d. GA., zugestellt an die Architekten am 23.02.2012, Bl. 169 d. GA.
21 
Schließlich hat die Beklagte Herrn Deu, dem Sicherheitsbeauftragten vom 13.02.2012 den Streit verkündet, vgl. Bl. 158 d. GA. Die Zustellung erfolgte am 23.02.2012, Bl. 167 d. GA.
22 
Das Gericht hat bereits mit der ersten Terminsverfügung vom 15.12.2011, vgl. Bl. 50 d. GA. den Parteien folgenden Hinweis gemäß § 139 ZPO gegeben:
23 
"Soweit PK in einer Vertragsbindung mit der Beklagten stand, wie von der Klägerin geschildert, haftete die Beklagte auf vertraglicher Grundlage für etwaige Versäumnisse der für die Beklagte als Bauherrin am Bauvorhaben tätigen Unternehmer. Eine Aufklärung welcher der Unternehmer für die mangelhafte Bodenabdeckung verantwortlich wäre, bedürfte es dann nicht, vgl. § 278 BGB".
24 
In der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2012 wurde als Zeuge Herr PK zu den Einzelheiten zum Unfall des PK am 31.03.2008 auf der Baustelle in Echterdingen und den gesundheitlichen Folgen nebst Heilungskosten vernommen.
25 
Der Streitverkündete Deu wurde zu seinen Wahrnehmungen bezüglich der Unfallstelle im "Neubau Multifunktionsstelle" in Echterdingen am 31.01.2008 vormittags und am 01.04.2008 vernommen.
26 
Zum selben Vernehmungsthema wurde schließlich der bei der Fa. Gr GmbH, Freiburg beschäftigte Erwin Ges, Polier im Hochbau vernommen.
27 
Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokollierung vom 29.02.2012 ab Seite 4, vgl. Bl. 206 ff. d. GA. Bezug genommen.
28 
Auch bezüglich der weiteren Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung wird wiederum auf die Protokollierung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
30 
Aufgrund der Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2012, vgl. Protokoll S. 7, 2. Absatz, Bl. 209 d. GA. "Die Rechnungen zur Klageschrift K 1 ff. werden bezüglich der Erbringung von ärztlichen Leistungen und Krankenhausleistungen für die Behandlung des PK nach dem Sturz vom 31.03.2008 nicht in Frage gestellt" ist klargestellt, dass die Beklagte den Sturz des PK vom 31.03.2008 nicht weiter mit Nichtwissen bestreitet und die aufgrund des Sturzes PK zugedachten ärztlichen Leistungen, die in den Rechnungen K 1 ff. spezifiziert sind, ebenfalls nicht mehr bestritten werden.
31 
Aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen PK geht das Gericht davon aus, dass dieser am 31.03.2008 zur Baustelle kam, um seinen Aufgaben gegenüber der Beklagten, nämlich die Qualität der Arbeiten und die Terminseinhaltung zu kontrollieren, nachgegangen ist. Es ist fernliegend, das PK nur zur Freizeitgestaltung etwa den Bau betreten hat. Damit fällt der Aufenthalt des PK in die Vertragsbeziehung zwischen PK und der Beklagten.
32 
Aufgrund der Angaben des Zeugen PK und des weiter vernommenen Zeugen Ges ist das Gericht davon überzeugt, dass an der Unfallstelle ausreichend natürliche Beleuchtung vorhanden war, um bei der Begehung der Örtlichkeit nicht auf künstliche Beleuchtung angewiesen zu sein. Dies bedeutet, dass PK bei seinem Aufenthalt kurz vor dem Sturz mithin nicht etwa eine ihm zum Mitverschulden gereichende Unvorsichtigkeit hat walten lassen, sodass er ins Nichts getreten ist.
33 
Die Beweisaufnahme hat bezüglich der Lage der Schaltafeln und der Befestigung der Schaltafeln zum Zeitpunkt des Betretens der mittleren Schaltafel durch den Zeugen PK nichts Konkretes erbracht. Weder der Zeuge Ges, noch der Zeuge Deu konnten insoweit stringente Wahrnehmungen kundtun.
34 
Fest steht lediglich, dass die mittlere Schaltafel nicht so befestigt war, wie sie hätte befestigt sein sollen, nämlich an vier Punkten fix mit dem Betonboden verbunden.
35 
Der Zeuge PK hat allerdings mitgeteilt, dass er beim Betreten der Absturzstelle nur die Schaltafeln als solche wahrgenommen hat und ihm nichts Besonderes auffiel. Das Gericht geht bei der Gesamtwürdigung des ihm bekannten Sachverhalts davon aus, dass die vom Zeugen PK betretene Schaltafel keinen Anlass gab, von ihrem Betreten Abstand zu nehmen.
36 
Wer für den losen Zustand der Schaltafel schließlich verantwortlich ist, ob Mitarbeiter der Fa. Gr GmbH oder eines Subunternehmers, ließ sich nicht klären. Fest steht lediglich, dass dem Zeugen Deu, der am 31.03.2008 vormittags den Unfallort bei einem Routineinspektionsgang besuchte, ebenfalls nichts aufgefallen ist.
37 
Wie es also zur Nichtbefestigung der Schaltafel zum Zeitpunkt des Sturzes kam, ist nicht geklärt.
38 
Im Verhältnis zum Zeugen PK, dessen Rechte die Klägerin mit der Klage wahrnimmt (zumindest aus abgetretenem Recht) kann sich die Beklagte nicht auf einen Entlastungsbeweis gem.§ 831 BGB berufen.
39 
Die diesbezüglich von der Beklagten im nachgebrachten Schriftsatz vom 06.03.2012, vgl. Bl. 222 ff. d. GA bemühte Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 17.04.1998, AZ: 22 U 168/97, vgl. NJW RR 1999, S. 318 ff. führt zu keinem anderen Ergebnis.
40 
Das OLG Düsseldorf hat an der entscheidenden Stelle folgendes ausgeführt:
41 
"Zwar ist bei Bauarbeiten grundsätzlich der Bauherr als Veranlasser des Bauvorhabens verkehrssicherungspflichtig und als solcher auch deliktisch einstandspflichtig. Er ist es in erster Linie, der die Gefahrenquelle eröffnet. Demgemäß hat er dafür zu sorgen, dass von seinem Bauvorhaben keine Gefahren ausgehen, durch die Dritte Schäden erleiden können.
42 
Das gilt jedoch im Verhältnis des Bauherrn zu dem von ihm beauftragten Unternehmer und dessen Mitarbeiter nicht uneingeschränkt, soweit es um die Sicherheit der Baustelle geht. Für die Sicherheit der Baustelle ist in erster Linie der Unternehmer verantwortlich. Die Unfallverhütungsvorschriften wenden sich nur an ihn. Mitarbeiter eines von dem Bauherrn beauftragten Unternehmers, die bei der Ausführung von Bauarbeiten infolge Nichtbeachtung von Unfallverhütungsvorschriften zu Schaden kommen, können deshalb den Bauherrn dafür regelmäßig nicht haftbar machen."
43 
Aus diesen Ausführungen ist zweifellos ersichtlich, dass das OLG Düsseldorf die Anspruchsgrundlagen der §§ 823 Abs. 1, 831 BGB geprüft hat.
44 
Im Gegensatz hierzu ist im vorliegenden Fall die primäre Anspruchsgrundlage die Verpflichtung der Beklagten, als Bauherrin und Vertragspartnerin des PK, diesen bei seinen vertraggemäßen Kontrollgängen vor vermeidbaren Gefahren zu schützen. In diesem Vertragsverhältnis sind die anderweitigen Vertragspartner der Beklagten Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB der Beklagten bei der Erfüllung ihrer Schadensabwendungspflicht gegenüber PK.
45 
Wie der vorliegende Fall zeigt, ist dieses Ergebnis auch sachgerecht. Gerade wenn, wie hier, eine Mehrheit von Verursachern für die lose Schaltafel in Betracht kommt und dieser Verursacher nicht festgestellt werden kann, wobei naheliegend ist, dass die im Erdgeschoss des Bauwerkes beschäftigten Handwerker es an der nötigen Sorgfalt beim Begehen oder Befahren mit Baufahrzeugen über die Schaltafeln haben vermissen lassen, ist es sachgerecht, deren Tun dem Bauherrn zuzurechnen. Es ist der Bauherr, der die übrigen Unternehmer auswählt und sich deren hoffentlich obwaltenden Sorgfalt im Vertragsverhältnis zu dem Controller PK bedient. Jede Fehlleistung dieser anderen am Bau Tätigen wird über § 278 BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen) der Beklagten zugerechnet. Im Vertragsverhältnis der Beklagten zu PK hat diese keine Entlastungsmöglichkeit gemäß § 831 BGB.
46 
Somit ist festzustellen, dass aufgrund vertraglicher Haftung die Beklagte für den Gesundheitsschaden der bei PK eingetreten ist haftet.
47 
Dafür, dass ein unbekannter Dritter, der nicht befugt auf der Baustelle war, die Schaltafel gelöst hat, um irgend einen Passanten zu schädigen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Es kann nach allem nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte als gegenüber PK primäre Verkehrssicherungspflichtige die Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zu vertreten hat.
48 
Die Hauptforderung, die von der Beklagten unstreitig gestellten Heilungskosten für PK, war daher der Klägerin aufgrund der Abtretung zuzusprechen.
49 
Die außergerichtlich für die Beklagte handelnde Versicherung (W) hat gegenüber der Klägerin die Haftung bereits mit Schreiben vom 01.07.2008 abgelehnt, vgl. Anlage K 10, Bl. 38 d. GA. Auch nachdem die Klägervertreterin gegenüber der W aufgetreten ist und die Zahlung der Hauptforderung i.H.v. 2.722,84 Euro begehrte, hat die Württembergische Gemeindeversicherung a.G. mit Schreiben vom 28.09.2010 eine Haftung für die Beklagte abgelehnt, vgl. Anlage K 11, Bl. 40 d. GA. Unter Verzugsgesichtspunkten ist daher der von der Klägerin begehrte Zinsanspruch mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.10.2010 berechtigt. Ebenso die durch die Einschaltung der Klägervertreterin entstandenen außergerichtlichen Kosten i.H.v. 316,18 Euro sind unter Verzugsgesichtspunkten zuzusprechen. Dabei ist es unerheblich, ob die Klägerin diese Kosten gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten bereits beglichen hat, da die Forderung eröffnet wurde und die Beklagtenseite die Begleichung ablehnte.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Nachdem die Streitverkündete und Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin, die Fa. Gr GmbH, ebenfalls Klagzusprechung beantragt hat, waren die Kosten der Nebenintervention der Beklagten gemäß § 101 ZPO aufzuerlegen.
51 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils stützt sich auf § 709 ZPO.

Gründe

 
29 
Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
30 
Aufgrund der Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2012, vgl. Protokoll S. 7, 2. Absatz, Bl. 209 d. GA. "Die Rechnungen zur Klageschrift K 1 ff. werden bezüglich der Erbringung von ärztlichen Leistungen und Krankenhausleistungen für die Behandlung des PK nach dem Sturz vom 31.03.2008 nicht in Frage gestellt" ist klargestellt, dass die Beklagte den Sturz des PK vom 31.03.2008 nicht weiter mit Nichtwissen bestreitet und die aufgrund des Sturzes PK zugedachten ärztlichen Leistungen, die in den Rechnungen K 1 ff. spezifiziert sind, ebenfalls nicht mehr bestritten werden.
31 
Aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen PK geht das Gericht davon aus, dass dieser am 31.03.2008 zur Baustelle kam, um seinen Aufgaben gegenüber der Beklagten, nämlich die Qualität der Arbeiten und die Terminseinhaltung zu kontrollieren, nachgegangen ist. Es ist fernliegend, das PK nur zur Freizeitgestaltung etwa den Bau betreten hat. Damit fällt der Aufenthalt des PK in die Vertragsbeziehung zwischen PK und der Beklagten.
32 
Aufgrund der Angaben des Zeugen PK und des weiter vernommenen Zeugen Ges ist das Gericht davon überzeugt, dass an der Unfallstelle ausreichend natürliche Beleuchtung vorhanden war, um bei der Begehung der Örtlichkeit nicht auf künstliche Beleuchtung angewiesen zu sein. Dies bedeutet, dass PK bei seinem Aufenthalt kurz vor dem Sturz mithin nicht etwa eine ihm zum Mitverschulden gereichende Unvorsichtigkeit hat walten lassen, sodass er ins Nichts getreten ist.
33 
Die Beweisaufnahme hat bezüglich der Lage der Schaltafeln und der Befestigung der Schaltafeln zum Zeitpunkt des Betretens der mittleren Schaltafel durch den Zeugen PK nichts Konkretes erbracht. Weder der Zeuge Ges, noch der Zeuge Deu konnten insoweit stringente Wahrnehmungen kundtun.
34 
Fest steht lediglich, dass die mittlere Schaltafel nicht so befestigt war, wie sie hätte befestigt sein sollen, nämlich an vier Punkten fix mit dem Betonboden verbunden.
35 
Der Zeuge PK hat allerdings mitgeteilt, dass er beim Betreten der Absturzstelle nur die Schaltafeln als solche wahrgenommen hat und ihm nichts Besonderes auffiel. Das Gericht geht bei der Gesamtwürdigung des ihm bekannten Sachverhalts davon aus, dass die vom Zeugen PK betretene Schaltafel keinen Anlass gab, von ihrem Betreten Abstand zu nehmen.
36 
Wer für den losen Zustand der Schaltafel schließlich verantwortlich ist, ob Mitarbeiter der Fa. Gr GmbH oder eines Subunternehmers, ließ sich nicht klären. Fest steht lediglich, dass dem Zeugen Deu, der am 31.03.2008 vormittags den Unfallort bei einem Routineinspektionsgang besuchte, ebenfalls nichts aufgefallen ist.
37 
Wie es also zur Nichtbefestigung der Schaltafel zum Zeitpunkt des Sturzes kam, ist nicht geklärt.
38 
Im Verhältnis zum Zeugen PK, dessen Rechte die Klägerin mit der Klage wahrnimmt (zumindest aus abgetretenem Recht) kann sich die Beklagte nicht auf einen Entlastungsbeweis gem.§ 831 BGB berufen.
39 
Die diesbezüglich von der Beklagten im nachgebrachten Schriftsatz vom 06.03.2012, vgl. Bl. 222 ff. d. GA bemühte Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 17.04.1998, AZ: 22 U 168/97, vgl. NJW RR 1999, S. 318 ff. führt zu keinem anderen Ergebnis.
40 
Das OLG Düsseldorf hat an der entscheidenden Stelle folgendes ausgeführt:
41 
"Zwar ist bei Bauarbeiten grundsätzlich der Bauherr als Veranlasser des Bauvorhabens verkehrssicherungspflichtig und als solcher auch deliktisch einstandspflichtig. Er ist es in erster Linie, der die Gefahrenquelle eröffnet. Demgemäß hat er dafür zu sorgen, dass von seinem Bauvorhaben keine Gefahren ausgehen, durch die Dritte Schäden erleiden können.
42 
Das gilt jedoch im Verhältnis des Bauherrn zu dem von ihm beauftragten Unternehmer und dessen Mitarbeiter nicht uneingeschränkt, soweit es um die Sicherheit der Baustelle geht. Für die Sicherheit der Baustelle ist in erster Linie der Unternehmer verantwortlich. Die Unfallverhütungsvorschriften wenden sich nur an ihn. Mitarbeiter eines von dem Bauherrn beauftragten Unternehmers, die bei der Ausführung von Bauarbeiten infolge Nichtbeachtung von Unfallverhütungsvorschriften zu Schaden kommen, können deshalb den Bauherrn dafür regelmäßig nicht haftbar machen."
43 
Aus diesen Ausführungen ist zweifellos ersichtlich, dass das OLG Düsseldorf die Anspruchsgrundlagen der §§ 823 Abs. 1, 831 BGB geprüft hat.
44 
Im Gegensatz hierzu ist im vorliegenden Fall die primäre Anspruchsgrundlage die Verpflichtung der Beklagten, als Bauherrin und Vertragspartnerin des PK, diesen bei seinen vertraggemäßen Kontrollgängen vor vermeidbaren Gefahren zu schützen. In diesem Vertragsverhältnis sind die anderweitigen Vertragspartner der Beklagten Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB der Beklagten bei der Erfüllung ihrer Schadensabwendungspflicht gegenüber PK.
45 
Wie der vorliegende Fall zeigt, ist dieses Ergebnis auch sachgerecht. Gerade wenn, wie hier, eine Mehrheit von Verursachern für die lose Schaltafel in Betracht kommt und dieser Verursacher nicht festgestellt werden kann, wobei naheliegend ist, dass die im Erdgeschoss des Bauwerkes beschäftigten Handwerker es an der nötigen Sorgfalt beim Begehen oder Befahren mit Baufahrzeugen über die Schaltafeln haben vermissen lassen, ist es sachgerecht, deren Tun dem Bauherrn zuzurechnen. Es ist der Bauherr, der die übrigen Unternehmer auswählt und sich deren hoffentlich obwaltenden Sorgfalt im Vertragsverhältnis zu dem Controller PK bedient. Jede Fehlleistung dieser anderen am Bau Tätigen wird über § 278 BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen) der Beklagten zugerechnet. Im Vertragsverhältnis der Beklagten zu PK hat diese keine Entlastungsmöglichkeit gemäß § 831 BGB.
46 
Somit ist festzustellen, dass aufgrund vertraglicher Haftung die Beklagte für den Gesundheitsschaden der bei PK eingetreten ist haftet.
47 
Dafür, dass ein unbekannter Dritter, der nicht befugt auf der Baustelle war, die Schaltafel gelöst hat, um irgend einen Passanten zu schädigen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Es kann nach allem nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte als gegenüber PK primäre Verkehrssicherungspflichtige die Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zu vertreten hat.
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Die Hauptforderung, die von der Beklagten unstreitig gestellten Heilungskosten für PK, war daher der Klägerin aufgrund der Abtretung zuzusprechen.
49 
Die außergerichtlich für die Beklagte handelnde Versicherung (W) hat gegenüber der Klägerin die Haftung bereits mit Schreiben vom 01.07.2008 abgelehnt, vgl. Anlage K 10, Bl. 38 d. GA. Auch nachdem die Klägervertreterin gegenüber der W aufgetreten ist und die Zahlung der Hauptforderung i.H.v. 2.722,84 Euro begehrte, hat die Württembergische Gemeindeversicherung a.G. mit Schreiben vom 28.09.2010 eine Haftung für die Beklagte abgelehnt, vgl. Anlage K 11, Bl. 40 d. GA. Unter Verzugsgesichtspunkten ist daher der von der Klägerin begehrte Zinsanspruch mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.10.2010 berechtigt. Ebenso die durch die Einschaltung der Klägervertreterin entstandenen außergerichtlichen Kosten i.H.v. 316,18 Euro sind unter Verzugsgesichtspunkten zuzusprechen. Dabei ist es unerheblich, ob die Klägerin diese Kosten gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten bereits beglichen hat, da die Forderung eröffnet wurde und die Beklagtenseite die Begleichung ablehnte.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Nachdem die Streitverkündete und Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin, die Fa. Gr GmbH, ebenfalls Klagzusprechung beantragt hat, waren die Kosten der Nebenintervention der Beklagten gemäß § 101 ZPO aufzuerlegen.
51 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils stützt sich auf § 709 ZPO.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen


(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 86 Übergang von Ersatzansprüchen


(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werd

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(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.