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| Mit der per Telefax vorab am 28.11.2011 beim Amtsgericht Nürtingen eingegangenen Klage verlangt die Klägerin als privater Zusatzkrankenversicherer des PK von der Beklagten als Bauherrin und Dienstberechtigten im Verhältnis zu dem dienstverpflichteten PK, der als von der Beklagten vertraglich verpflichteter Controller am 31.03.2008 gegen 18.00 Uhr bei einem Besuch auf dem Baugelände des Bauvorhabens der Beklagten (das Bauvorhaben bestand in einem Umbau und Erweiterungsbau des bisherigen Hallenbades von Ec) einen Sturz von ca. 4 m auf einen Betonboden erlitt und sich dabei eine Kompressionsfraktur und Fraktur im Bereich der Vorderkante des zweiten Lendenwirbelkörpers zuzog, die Kosten für nach dem Vortrag der Klägerin erstattete Heilbehandlungskosten aus übergegangenem Recht gemäß §§ 86 VVG, 823 ff. BGB sowie aus abgetretenem Recht gemäß §§ 611, 280, 281, 398 BGB. |
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| Zwischen den Parteien wurde im Laufe des Rechtsstreits unstreitig, vgl. hierzu die Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2012, vgl. Protokoll Seite 7, 2. Absatz, Bl. 209 der Gerichtsakten, dass die Rechnungen zur Klageschrift, Anlagen K 1 ff., vgl. Bl. 22 ff. d. GA. bezüglich der Erbringung von ärztlichen Leistungen und Krankenhausleistungen für die Behandlung des PK nach dem Sturz vom 31.03.2008 angefallen sind. |
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| Diese Rechnungen ergeben in ihrer Summe den Klagbetrag von 2.722,84 Euro. |
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| Die Klägerin behauptet, sie habe die Rechnungsbeträge dem jeweiligen Leistungserbringer bezahlt, die Rechnungen waren an den Herrn PK gerichtet. |
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| Ergänzend beruft sich die Klägerin auf eine Abtretungserklärung des PK vom 02.05.2008, vgl. Bl. 71 d. GA., wonach dieser Ersatzansprüche an den Verursacher seiner Verletzung an die Klägerin abgetreten hat. Zusätzlich hat die Klägerin eine Abtretungserklärung des PK vom 22.12.2011, vgl. Bl. 188 der Gerichtsakten vorgelegt, in welcher dieser die Schadenersatzansprüche aus dem Vorfall vom 31.03.2008 gegen die Beklagte bzw. den vor Ort tätigen Bauunternehmer in Bezug auf die Heilbehandlungskosten unter Nennung sämtlicher streitbefangener Teilbeträge i.H.v. 2.722,84 Euro an die Klägerin abgetreten hat. |
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| Die Klägerin hat vorgetragen, dass es zum Sturz des PK kam, weil am Absturzort der in der Anlage B 1, Bl. 110 d. GA., mit einem rötlichen Andreaskreuz, was die Lage im Bauwerk betrifft, verortet ist, vgl. hierzu auch die Fotografie auf Seite 3 der Klagerwiderungsschrift vom 03.02.2012, Bl. 99 d. GA., die mittlere, die Öffnung im Erdboden abdeckende Schaltafel nicht fixiert war und sich beim Begehen durch PK dergestalt gelöst hat, dass die Schaltafel zusammen mit PK in die Tiefe stürzte. |
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| Nach Auffassung der Klägerin oblag der Beklagten als Bauherrin die Verkehrssicherungspflicht, während PK die Gefahrenquelle vor dem Sturz nicht habe erkennen können. |
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| Die Klägerin hat beantragt, wie in Tenor Ziff. 1 dieses Urteils für Recht erkannt. |
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| Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. |
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| Sie hat vorgetragen, der Absturzort sei im Inneren des Gebäudes gelegen, fernab von jeglichen Fensteraussparungen, sodass PK mangels ausreichender Beleuchtung den konkreten Unfallort nur bei eingeschalteter Baustellenbeleuchtung den konkreten Unfallort hätte begehen dürfen. |
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| Am konkreten Ort seien drei Platten nebeneinander gelegen, alle seien ursprünglich jeweils an vier Stellen fixiert gewesen. Die Platten schlössen eine an die Andere an. Wäre die mittlere Platte aus ihrer ursprünglichen Fassung verschoben gewesen, hätte der Begeher dieser Stelle bei ausreichender Beleuchtung dies sofort sehen müssen. Die Beklagte könne nicht nachvollziehen, wie sich die Platte trotz der bestehenden Fixierung, auch wenn man unterstellt, dass drei von vier Befestigungsstellen nicht mehr mit der ursprünglichen Befestigung versehen gewesen seien, sich hätte lösen können. Zum Zeitpunkt des Absturzes gegen 18.00 Uhr sei die Sonne bereits dabei gewesen, unterzugehen und das Sonnenlicht sei im Inneren der Baustelle kaum noch wahrzunehmen gewesen. |
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| Die Beklagte geht davon aus, dass PK sich unangemeldet und ohne ausreichende Beleuchtung in einen Bereich der Baustelle begeben habe, an dem in diesen Tagen aktiver Baubetrieb herrschte. |
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| Die Beklagte beruft sich weiter darauf, dass im Rahmen des Bauvorhabens "Neubau Multifunktionshalle" die Beklagte die Fa. Gr GmbH mit Rohbau und Abrissarbeiten auch im Bereich der angeblichen Sturzstelle beauftragt habe. Die Befestigungen an der mittleren Schaltafel könnten sich durch Überfahren mit Baufahrzeugen nur am Tag des Sturzes gelöst haben. Dies sei für die Beklagte nicht erkennbar gewesen. In dem Vertrag zwischen der Beklagten und der Fa. Gr GmbH sei dieser für die Arbeiten der Fa. Gr GmbH die Verkehrssicherungspflicht übertragen worden. So heiße es in dem Leistungsverzeichnis zum Bauvertrag zwischen der Beklagten und der Fa. Gr GmbH, Seiten 6 und 7, Anlage B 5, Bl. 124 d. GA. "Absturzgefährdete Stellen sind unverzüglich und eigenverantwortlich abzusichern." Weiter stellt die Beklagte darauf ab, dass sie das Architekturbüro Di mit der Objektüberwachung und Bauleitung im Rahmen des Bauvorhabens "Neubau Multifunktionshalle" beauftragt habe. Insoweit nimmt sie Bezug auf den Architektenvertrag, Beauftragung Stufe 3 vom 13.03.2008, vgl. Anlage B 6, Bl. 127 d.GA. |
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| Weiter führt die Beklagte an, dass sie mit einem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, nämlich Herrn Dipl. Ing. Deu im Jahr 2007 einen entsprechenden Vertrag (Vertrag vom 23.07./26.07.2007, vgl. Anlage B 7, Bl.129 d. GA.) abgeschlossen habe. Deu habe noch am Tag des Sturzes, am 31.03.2008 um 9.00 Uhr eine Baustellenbegehung durchgeführt und bezieht sich insoweit auf den Baustellenbericht vom 31.03.2008, vgl. Anlage B 9, Bl. 136 d. GA. An diesem Vormittag habe es keinerlei Auffälligkeiten gegeben, die eine Gefahr für die Sicherheit der Beschäftigten darstellen könnten. |
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| In der Klagerwiderung vom 03.02.2012 hat sich die Beklagte mit Nichtwissen zu dem von der Klägerin geschilderten Unfallhergang und die von der Klägerin dargestellten Verletzungen und Verletzungsfolgen erklärt und insoweit bestritten, dass sich PK am Abend des 31.03.2008 in seiner Eigenschaft als Projektsteurer auf das Baustellengelände begeben habe, dass PK die lose Platte und die damit angeblich verbundene Absturzgefahr nicht habe erkennen können, dass zum Zeitpunkt des Sturzes die Abdeckplatte nur noch an einer Stelle am Boden fixiert gewesen sei, dass PK durch die Öffnung in das Untergeschoss gestürzt sei, dass PK eine Deckplattenkompressionsfraktur im Bereich der Vorderkante des zweiten Lendenwirbelkörpers und eine Fersenprellung rechts sich zugezogen habe und dass PK stationär bis zum 02.04.2008 behandelt habe werden müssen, dass die Klägerin an PK Erstattungsleistungen in Höhe von insgesamt 2.722,84 Euro bezahlt habe und der Klägerin vorgerichtliche Kosten i.H.v. 316,18 Euro entstanden seien. |
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| Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sie ihre Verkehrssicherungspflicht gegenüber PK nicht verletzt habe. Aus dem Bautagebuch, vgl. Anlage B 4, Bl. 120 ff. d. GA., insbesondere Bl. 122 gehe hervor, dass erst am 31.03.2008 die Fa. Gr GmbH im Bereich der Unfallstelle Fahrzeuge eingesetzt habe. Wenn sich die Befestigungen der mittleren Schaltafeln durch Überfahren mit Baufahrzeugen am Tag des Sturzes gelöst hätten, sei dies für die Beklagte nicht erkennbar gewesen. |
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| Insgesamt vertritt die Beklagte die Auffassung, dass sie mit der Einschaltung der Fa. Gr GmbH, der bauleitenden Architekturfirma und des Sicherheitsbeauftragten alles getan hätte, um ihrer Verkehrssicherungspflicht zu genügen. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen Bezug genommen. |
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| Die Klägerin und die Beklagten haben der Fa. Gr GmbH den Streit verkündet, die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.11.2011, Bl. 45 ff. d. GA. Die Zustellung erfolgte am 22.12.2011, Bl. 53 d. GA. Die Beklagte hat der Fa. Gr GmbH mit Schriftsatz vom 13.02.2012, vgl. Bl. 155 d. GA., zugestellt am 27.02.2012, den Streit verkündet. Die Fa. Gr GmbH ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 20.01.2012 auf Seiten der Klägerin beigetreten, vgl. Bl. 80 d. GA. |
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| Die Beklagte hat weiter den freien Architekten Di den Streit verkündet mit Schriftsatz ebenfalls vom 13.02.2012, vgl. Bl. 152 d. GA., zugestellt an die Architekten am 23.02.2012, Bl. 169 d. GA. |
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| Schließlich hat die Beklagte Herrn Deu, dem Sicherheitsbeauftragten vom 13.02.2012 den Streit verkündet, vgl. Bl. 158 d. GA. Die Zustellung erfolgte am 23.02.2012, Bl. 167 d. GA. |
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| Das Gericht hat bereits mit der ersten Terminsverfügung vom 15.12.2011, vgl. Bl. 50 d. GA. den Parteien folgenden Hinweis gemäß § 139 ZPO gegeben: |
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| "Soweit PK in einer Vertragsbindung mit der Beklagten stand, wie von der Klägerin geschildert, haftete die Beklagte auf vertraglicher Grundlage für etwaige Versäumnisse der für die Beklagte als Bauherrin am Bauvorhaben tätigen Unternehmer. Eine Aufklärung welcher der Unternehmer für die mangelhafte Bodenabdeckung verantwortlich wäre, bedürfte es dann nicht, vgl. § 278 BGB". |
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| In der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2012 wurde als Zeuge Herr PK zu den Einzelheiten zum Unfall des PK am 31.03.2008 auf der Baustelle in Echterdingen und den gesundheitlichen Folgen nebst Heilungskosten vernommen. |
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| Der Streitverkündete Deu wurde zu seinen Wahrnehmungen bezüglich der Unfallstelle im "Neubau Multifunktionsstelle" in Echterdingen am 31.01.2008 vormittags und am 01.04.2008 vernommen. |
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| Zum selben Vernehmungsthema wurde schließlich der bei der Fa. Gr GmbH, Freiburg beschäftigte Erwin Ges, Polier im Hochbau vernommen. |
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| Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokollierung vom 29.02.2012 ab Seite 4, vgl. Bl. 206 ff. d. GA. Bezug genommen. |
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| Auch bezüglich der weiteren Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung wird wiederum auf die Protokollierung Bezug genommen. |
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