Amtsgericht Nürnberg Endurteil, 06. Dez. 2017 - 19 C 5916/17

bei uns veröffentlicht am06.12.2017

Gericht

Amtsgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Rückzahlung einer Forderung in Folge Insolvenzanfechtung.

Der Kläger wurde durch Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 01.09.2013 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Encabau GmbH & Co. KG (im Folgenden Gemeinschuldnerin) bestellt. Der Beklagte war geschäftsführender Gesellschafter der Gemeinschuldnerin.

Am 27.04.2012 gewährte der Beklagte der Gemeinschuldnerin ein Darlehen in Höhe von 5.000,00 €. Am 29.04.2013 wurde dem Beklagten ein Teilbetrag aus dem Darlehen in Höhe von 1.000,00 € zurückgezahlt. Die Zahlung erfolgte vom Konto der Gemeinschuldnerin. Zwischen der Zahlung an den Beklagten und der Insolvenzantragstellung (05.07.2013) lagen weniger als drei Monate. Am 05.07.2013 stellte der Beklagte als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bei dem Amtsgericht Nürnberg einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin.

Bereits am 23.08.2013 erhielt der Kläger in seiner damaligen Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter und Gutachter. Die Umsatzliste der Raiffeisenbank in Fotokopie. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K4 Bezug genommen. Auf dieser Umsatzliste sind alle Umsätze ab dem 12.06.2013 bezüglich des Kontos der Gemeinschuldnerin aufgeführt.

Am 19.11.2016 erfolgte die Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren u.a. gegen den Beklagten wegen Verdachts der Insolvenzverschleppung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage B1 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 08.12.2016 (Anlage K6) wurde den Kläger Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen gewährt. Tatsächlich nahm er Akteneinsicht am 23.05.2017.

Mit Schreiben vom 09.06.2017 erklärte der Kläger die Anfechtung wegen insolvenzrechtlicher Vorschriften (Anlage K7). Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 26.07.2017 wurde der Beklagte nochmals zur Zahlung aufgefordert. Die Klage wurde mit Schreiben vom 06.09.2017 am 09.09.2017 bei Gericht eingereicht.

Der Kläger beantragt:

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.06.2017 zu bezahlen.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 166,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Klage wurde dem Beklagten am 16.09.2017 zugestellt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beruft sich auf Verjährung. Der Kläger habe jedenfalls bis 31.12.2013 die grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich des Anspruchs gehabt. Der Beklagte behauptet, er hätte mit dem Kläger zusammengearbeitet. Wenn der Kläger ihn gefragt hätte, hätte er ihm Auskunft erteilt und ihm auch die Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung gestellt. Auch nach der Beschlagnahme durch die Polizei aber auch schon davor seien außerdem Buchhaltungsunterlagen beim Steuerberater durch den Kläger abrufbar gewesen. Ein solcher Abruf sei nicht erfolgt. Der Kläger macht insoweit geltend, die Berufung auf die Verjährung verstoße gegen § 242 BGB.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.

Im Übrigen wird auf das Protokoll der Mündlichen Verhandlung vom 15.11.2017 Bezug genommen.

Weiterhin wird zur Vervollständigung des Tatbestandes auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen, namentlich auf die Anlage K5, einen Bericht des Klägers an das Insolvenzgericht vom 12.05.2014, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Der an sich unstreitige Anspruch auf Rückzahlung der Insolvenzanfechtungsforderung in Höhe von 1.000,00 € gemäß §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 937 Abs. 1 Satz 2 InsO ist gemäß §§ 146 Abs. 1 InsO, 199 Abs. 1, 214 Abs. 1 BGB verjährt.

1. Grundsätzlich entsteht ein Insolvenz-Anfechtungs-Rückzahlungsanspruch gemäß § 143 InsO frühestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, hier also frühestens am 01.09.2013. Gemäß § 146 Abs. 1 InsO beginnt die Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs. Weitere Voraussetzung ist allerdings gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine subjektive Komponente. Erst wenn der Gläubiger Kenntnis von den dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, beginnt die Verjährung zu laufen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier daher der 31.12.2013. In Folge grober Fahrlässigkeit hatte der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt zwar keine positive Kenntnis von dem Anspruch. Er hätte aber diese Kenntnis erlangen können.

a) Grobe Fahrlässigkeit setzt eine besonders schwere, auch subjektiv vorwerfbare Vernachlässigung der Ermittlungspflichten des Insolvenzverwalters voraus. Grobe Fahrlässigkeit kann insbesondere vorliegen, wenn der Verwalter einem sich aufdrängenden Verdacht nicht nachgeht oder auf der Hand liegende, erfolgversprechende Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnutzt oder sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühen und Kosten beschaffen könnte (BGH, Versäumnisurteil vom 30.04.2015, Az.: IX ZR 1/13, Rn. 10, zitiert nach Juris; Kirchhof in Münchener Kommentar InsO, 3. Auflage, § 146 Rn. 8 d).

b) Dabei war hier zu berücksichtigen, dass es sich letztlich um ein eher überschaubares Insolvenzverfahren handelte. Es lag keine Vielzahl von Anfechtungs-Tatbeständen vor. Auch die Anzahl der Insolvenzgläubiger war letztlich übersichtlich. Ausweislich des Berichtes des Klägers vom 12.05.2014 hatte er bereits bis zum 29.10.2013 fünf Anfechtungsansprüche im Volumen von knapp 20.000,00 € ermittelt. In dem genannten Bericht (Anlage K5) heißt es dort auf Seite 6 unter 6.:

„In meinem Bericht vom 29.10.2013 ausführlich dargestellt, wurden von mir nachfolgende anfechtungsrelevante Zahlungen der Gemeinschuldnerin innerhalb des 3-monatigen Krisen-Zeitraums vor Insolvenzantragstellung an fünf Einzelgläubiger über einen Gesamtbetrag in Höhe von 19.910,25 € ermittelt:“

c) Die grundsätzliche Pflicht eines Insolvenzverwalters besteht nicht nur in der Ermittlung der Insolvenzmasse, der Feststellung der Insolvenz-Gläubiger, des verwertbaren Vermögens, in Aus- und Absonderungsrechte, sondern darüber hinaus auch in der Ermittlung der zur Insolvenzmasse gehörenden Anfechtungsansprüche. Bereits durch die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter bzw. als Sachverständiger oblag es daher dem Kläger, zur Ermittlung der Masse etwaige Insolvenzanfechtungs-Tatbestände zu prüfen. Gerade der Krisen-Zeitraum von drei Monaten vor Antragstellung ist dabei ein wesentlicher Prüfungs-Zeitraum (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 2, 3 InsO). Die in diesem Zeitpunkt vorgenommenen Rechtshandlungen bedürfen daher regelmäßig einer kritischen und intensiven Prüfung durch den Insolvenzverwalter.

d) Soweit der Kläger sich darauf beruft, ihm seien entsprechende Unterlagen nicht zur Verfügung gestanden und der Beklagte habe als geschäftsführender Gesellschafter der Gemeinschuldnerin seinen Mitwirkungspflichten nicht genüge getan, kann dies letztlich nicht überzeugen. Denn die fehlende fehlerhafte oder unvollständige Mitwirkung der Gemeinschuldnerin ist eine typische Folge und ein typisches Problem in der Praxis (Kirchhof a.a.O. Rn. 8 c). Es gehört daher zum täglichen Brot eines Insolvenzverwalters, auch andere Ermittlungsquellen auszuschöpfen, um an die notwendigen Erkenntnisse zu gelangen. Soweit also der Kläger hier darlegt, er habe mit dem Beklagten per E-Mail Kontakt aufgenommen, diesbezüglich aber keine Antworten erhalten, vermag dies letztlich nicht zu überzeugen. Denn wenn er von dem Beklagten damals keine Antworten erhielt, wäre es naheliegend gewesen, sich die notwendigen Erkenntnisse auf andere Art und Weise zu beschaffen. Eine solche andere Erkenntnisquelle waren hier insbesondere die Kontoauszüge bezüglich des Kontos der Gemeinschuldnerin. Ausweislich der Umsetz-Verdichtungen (Anlage K3) hatte sich der Kläger – offenbar bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter – diese Kontoauszüge bereits beschafft. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, warum er nur die Kontoauszüge ab dem 01.06.2013, mithin also lediglich für einen Zeitraum von ca. einen Monat vor Insolvenzantragstellung sich beschafft hatte. Hätte er dagegen den Krisen-Zeitraum von zumindest drei Monaten mittels der Kontoauszüge abgedeckt, wäre ihm bereits damals die Auszahlung an den Beklagten (Kontoauszug Anlage K2) aufgefallen. Weitere Ermittlungen hätten sich dann aufgedrängt. Ausweislich des zitierten Berichts (Anlage K5) hatte der Kläger bereits bis 29.10.2013 Kenntnis von anderen Anfechtungs-Tatbeständen erlangt. Dabei hatte er die üblichen Anfechtungsschuldner (gesetzliche Krankenversicherungen, Finanzamt, Zoll) ermittelt und diesbezügliche Ansprüche bereits in seinem Bericht vom 29.10.2013 „ausführlich dargestellt“. Weiterhin hatte er bereits in seinem damaligen Bericht „innerhalb des 3-monatigen Krisen-Zeitraums vor Insolvenzantragstellung“ die Anfechtungsschuldner „ermittelt“. Die Darlegung in diesem Bericht bzw. diesen Berichten, kann insoweit nicht zutreffend gewesen sein, nachdem innerhalb des 3-Monats-Zeitraumes dem Kläger damals gar keine Kontoauszüge vorlagen und er diese positive Kenntnis jedenfalls nach dem hier unstreitigen Vortrag erst Ende 2016 oder sogar erst Anfang 2017 erlangt hatte.

e) Aus Sicht des Gerichts stellt sich dies als grobe Fahrlässigkeit letztlich deswegen dar, weil nach dem eigenen Vortrag des Klägers er bereits bis Ende Oktober 2013 angeblich den Krisen-Zeitpunkt von drei Monaten abschließend geprüft und ermittelt hatte. Dabei verkennt das Gericht auch nicht, dass typischer Weise nach Insolvenzeröffnung zunächst Sicherungsmaßnahmen – zum Teil rein tatsächlicher Art – erforderlich sind, um noch vorhandene Masse zu sichern. Gerade in der Anfangs-Phase eines Insolvenzverfahrens nach Eröffnung sind daher möglichst schnelle und zeitnahe Maßnahmen erforderlich, um einen Zugriff der Gläubiger auf die noch vorhandene Masse sicher zu stellen. Nachdem hier eine Eröffnung aber bereits am 01.09.2013 erfolgt war, und jedenfalls bis 29.10.2013 nicht mehr die Sicherungsmaßnahmen sondern auch die Anfechtungs-Tatbestände geprüft waren und darüber hinaus es sich auch nicht um ein komplexes und umfangreiches Insolvenzverfahren mit einer Vielzahl von Insolvenz-Gläubigern bzw. Anfechtungsschuldnern (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2016, Aktenzeichen IX ZR 224/15, zitiert nach Juris), hält das Gericht eine grob fahrlässige Unkenntnis jedenfalls bis 31.12.2013 für gegeben. Das bloße „Zurückziehen“ auf die Beschlagnahme der Unterlagen, die darüber hinaus erst wesentlich später erfolgt war, reicht insoweit nicht aus. Der insoweit jedenfalls unter den Gesichtspunkt einer sekundären Darlegungslast darlegungsverpflichtete Kläger hatte auch im Rahmen seines letzten Schriftsatzes nur dargelegt, er habe sowohl mit dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin als auch dem Steuerberater Kontakt aufgenommen. Diese Kontaktaufnahmen erfolgten zum Teil aber bereits vor bzw. nach Insolvenzeröffnung. Sehr schnell hatte sich dann aber für den Kläger abgezeichnet, dass die genannten Personen einer Mitwirkungspflicht eher kritisch gegenüber standen. Insoweit hätte es sich ihm aufdrängen müssen, weitere eigene Ermittlungen durchzuführen und insbesondere die bereits erholten Kontoauszüge auf den größeren Krisen-Zeitraum zu erstrecken.

2. Die Einrede der Verjährung wurde auch vorgerichtlich bereits erhoben, § 214 BGB: Eine Berufung darauf ist auch nicht wegen § 242 BGB verwehrt. Denn die Nichtfeststellung der Anfechtungsforderung war nicht allein auf ein Verhalten des Beklagten zurück zu führen. Auch wenn dieser ggf. versucht haben sollte, Unterlagen vorzuenthalten und nicht mitzuwirken, oblag es doch dem Kläger, der dies nach einem Vortrag bereits Mitte 2013 bemerkte, anderweitige Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Eine Berufung auf § 242 BGB ist grds. nur in krassen Ausnahmefällen möglich. Ein solcher ist hier nicht ersichtlich.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Insolvenzordnung - InsO | § 130 Kongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

Insolvenzordnung - InsO | § 143 Rechtsfolgen


(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E

Insolvenzordnung - InsO | § 131 Inkongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, 1. wenn die Handlung im letzten Monat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 214 Wirkung der Verjährung


(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden i

Insolvenzordnung - InsO | § 146 Verjährung des Anfechtungsanspruchs


(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. (2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Lei

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Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 2012 aufgehoben.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die S.                                      AG (künftig: Schuldnerin) zahlte am 7. Juni 2006 den Betrag von 51.119,46 € an den Beklagten, um die Vollstreckung aus einem Titel abzuwenden, den der Beklagte gegen eine andere wirtschaftlich angeschlagene Gesellschaft der Firmengruppe erwirkt hatte, zu der auch die Schuldnerin gehörte. Auf Antrag der Schuldnerin vom 7. Juni 2007 eröffnete das Insolvenzgericht am 14. Juni 2007 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen und bestellte zunächst P.   K.    und am 5. Juni 2008 - nach dessen Entlassung - den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger focht die Zahlung gegenüber dem Beklagten an und erhob noch im Jahr 2010 Klage.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch verjährt sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision möchte der Kläger die Verurteilung des Beklagten auf Rückgewähr der Zahlung erreichen.

Entscheidungsgründe

3

Da der Revisionsbeklagte trotz rechtzeitiger Ladung im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, musste auf Antrag des Revisionsklägers durch Versäumnisurteil entschieden werden. Das Urteil beruht jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer umfassenden Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81; vom 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12, WM 2013, 1615 Rn. 6; insoweit in BGHZ 198, 77 nicht abgedruckt). Danach ist die Revision begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

4

Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren geltend gemachten 51.119,46 € ausgeführt: Der bestehende Rückgewähranspruch sei nach § 146 Abs. 1 InsO, § 204 BGB verjährt. Der Kläger habe im Sinne von § 288 ZPO zugestanden, dass die Verjährung am 31. Dezember 2007 begonnen habe. Zwar sei die Verjährung durch Einreichung der Klage rechtzeitig gehemmt gewesen; das Verfahren sei jedoch mit der Wirkung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in Stillstand geraten und vom Kläger zu spät wieder angerufen worden. Der Kläger habe das Geständnis nicht wirksam widerrufen. Weder habe er einen Irrtum dargelegt noch bewiesen, dass sein Vorgänger keine Kenntnis von dem Anfechtungsanspruch gehabt habe.

II.

5

Die Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Kläger hat nicht nach § 288 ZPO zugestanden, dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2007 begonnen habe.

6

1. Die Verjährung des Rückgewähranspruchs nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO richtet sich für das im Jahr 2007 eröffnete Verfahren nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 146 Abs. 1 InsO; Art. 229 § 12 Abs. 1, § 6 Abs. 1 EGBGB).

7

a) Die dreijährige Regelfrist des § 195 BGB beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB frühestens mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Rückgewähranspruch entstanden ist. Dieser Anspruch entstand mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 36/09, NZI 2011, 323 Rn. 6; vom 6. Dezember 2012 - IX ZB 84/12, NZI 2013, 147 Rn. 6; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 286/11, NZI 2013, 393 Rn. 12). Denn vorher kann der Anspruch nicht als ein Recht der Insolvenzmasse entstehen. Wegen des Eröffnungszeitpunkts ist auf den im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Tag (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 InsO) abzustellen (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 146 Rn. 8). Das Insolvenzverfahren wurde am 14. Juni 2007 eröffnet, mithin ist der Anfechtungsanspruch im Jahr 2007 entstanden. Die Verjährung trat frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2010 ein.

8

Wenn auf diesen Zeitpunkt abgestellt wird, ist der Rückgewähranspruch des Klägers verjährt, wie das Berufungsurteil richtig ausführt und die Revision nicht beanstandet. Zwar hat der Kläger durch Einreichung der Klage die Verjährung nach § 146 Abs. 1 InsO, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt; die Klage ist dem Beklagten vor Ablauf des Jahres 2010 zugestellt worden. Das Verfahren ist jedoch nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB spätestens am 15. März 2011 in Stillstand geraten, weil das Landgericht im Einverständnis der Parteien am 7. März 2011 das Ruhen des Verfahrens angeordnet und der Kläger am 15. März 2011 als letzte Verfahrenshandlung einen Schriftsatz zu den Akten gereicht hat. Mithin hat die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der Vorlage des Schriftsatzes am 15. März 2011 geendet, also am 15. September 2011. Mit Einreichung des Schriftsatzes vom 2. November 2011 konnte der Kläger eine erneute Hemmung nach § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht mehr erreichen, weil zu diesem Zeitpunkt sein Anspruch jedenfalls verjährt war (§ 209 BGB; 3. Dezember 2010 Eingang der Anfechtungsklage; 12. Dezember 2010 Zustellung der Anfechtungsklage: Der Kläger hätte deswegen spätestens bis zum 15. Oktober 2011 das Verfahren weiterbetreiben müssen).

9

Eine Verlängerung der Hemmung gemäß § 203 Satz 1 BGB wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen ist nicht eingetreten. Zwar haben beide Parteien vor dem Landgericht ihre Bereitschaft erklärt, Vergleichsverhandlungen zu führen. Auch hat der Kläger im Hinblick darauf den Beklagten am 19. April 2011 angeschrieben und um Vergleichsangebote gebeten. Auf dieses Schreiben hat der Beklagte aber nicht geantwortet. Schlafen die Verhandlungen ein, endet die Hemmung, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre (BGH, Urteil vom 6. November 2008 - IX ZR 158/07, NJW 2009, 1806 Rn. 10 f). Entsprechendes gilt für den umgekehrten Fall, dass der Verpflichtete auf ein Vergleichsangebot des Berechtigten nicht reagiert (BGH, Urteil vom 5. November 2002 - VI ZR 416/01, NJW 2003, 895, 897). Wann die Verhandlungen einschlafen, kann nicht allgemein angegeben werden, sondern ist eine Frage des Einzelfalls. Jedenfalls dann, wenn die Parteien Vergleichsverhandlungen noch nicht ernsthaft aufgenommen haben, sind die Verhandlungen eingeschlafen, wenn der Schuldner auf die Anfrage des Berechtigten, ein Vergleichsangebot zu unterbreiten, nicht innerhalb eines Monats reagiert (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2002, aaO; OLG Hamm, AnwBl 2013, 665; OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 13 U 65/12, nv Rn. 13; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 203 Rn. 8). Damit endete die Hemmung nach § 203 Satz 1 BGB am 19. Mai 2011 und die Verjährung konnte nach § 203 Satz 2 BGB frühestens am 19. August 2011 eintreten. Die Hemmung des § 203 BGB und die Hemmung nach § 204 BGB liefen deswegen nebeneinander her und führen zu keiner Verlängerung der Hemmung (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 203 Rn. 3).

10

b) Erlangt der Insolvenzverwalter als die Anfechtung ausübender Gläubiger Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vom tatsächlichen Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen und von der Person des Anfechtungsgegners erst nach dem Eröffnungsbeschluss, so beginnt die Frist erst mit dem Jahresende ab Kenntniserlangung. Der Kenntnis steht die grob fahrlässige Unkenntnis der tatsächlichen Anfechtungsvoraussetzungen gleich. Sie setzt eine besonders schwere, auch subjektiv vorwerfbare Vernachlässigung der Ermittlungspflichten des Insolvenzverwalters voraus. Grobe Fahrlässigkeit kann insbesondere vorliegen, wenn der Verwalter einem sich aufdrängenden Verdacht nicht nachgeht oder auf der Hand liegende, Erfolg versprechende Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnutzt oder sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühen und Kosten beschaffen könnte (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 146 Rn. 8b).

11

aa) Der Kläger selbst kann frühestens mit seiner Bestellung im Juni 2008 Kenntnis vom tatsächlichen Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen und von der Person des Anfechtungsgegners erlangt haben. Wenn allein auf seine Kenntnis abgestellt wird, würde die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 146 Abs. 1 InsO mit Schluss des Jahres 2008 beginnen und nach drei Jahren, also am 31. Dezember 2011, enden. Mit Einreichung des Schriftsatzes am 2. November 2011 wäre die Verjährung deswegen in jedem Fall nach § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB rechtzeitig gehemmt. Der Anspruch wäre dann nicht verjährt.

12

bb) Auf die Kenntnis des Klägers kann es aber erst von dem Zeitpunkt seiner Bestellung ankommen. Vorher ist auf die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis des früheren Verwalters abzustellen. Im Falle des Gläubigerwechsels durch Abtretung (§ 398 BGB), Legalzession (§ 412 BGB) oder Gesamtrechtsnachfolge muss sich der neue Gläubiger - entsprechend § 404 BGB - die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des alten Gläubigers zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, NJW 1996, 117, 118; vom 24. April 2014 - III ZR 156/13, NJW 2014, 2345 Rn. 25; vom 30. April 2014 - IV ZR 30/13, NJW 2014, 2492 Rn. 13). Nichts Anderes kann für den Wechsel des Verwalters gelten. Denn so wie die Rechtshandlungen des entlassenen Verwalters, abgesehen von nichtigen Handlungen, ihre Wirksamkeit behalten (HK-InsO/Riedel, 7. Aufl., § 59 Rn. 12), setzt seine Kenntnis und seine grob fahrlässige Unkenntnis von bestehenden Anfechtungsansprüchen die Verjährungsfrist in Gang. Es wird allenfalls erörtert, ob bei einem Verwalterwechsel über § 146 Abs. 1 InsO § 210 BGB analog zur Anwendung kommt, mit der Folge, dass Anfechtungsansprüche frühestens sechs Monate seit Bestellung des neuen Verwalters verjähren können (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 146 Rn. 24; Nerlich in Nerlich/Römermann, InsO, 2014, § 146 Rn. 7; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 5. Aufl., § 146 Rn. 5 aE; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 146 Rn. 8). Nach dieser Regelung wird der Lauf der Verjährung jedoch nur beeinflusst, wenn der Wechsel des Verwalters während der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist erfolgt (vgl. MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 210 Rn. 6). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil der Verwalterwechsel im Jahr 2008 stattgefunden hat und die Anfechtungsansprüche keinesfalls vor dem 31. Dezember 2010 verjährten.

13

c) Mithin kommt es auf die Beantwortung der Frage an, ob und wann der Amtsvorgänger des Klägers Kenntnis vom tatsächlichen Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen und von der Person des Anfechtungsgegners erlangt hat oder ab wann seine Unkenntnis grob fahrlässig war.

14

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger den Verjährungsbeginn nicht wirksam gestanden.

15

a) Ein Geständnis im Sinne von § 288 ZPO ist die Erklärung einer Partei, dass eine von der Gegenseite behauptete, für die gestehende Partei ungünstige Tatsache wahr ist. Sie erklärt ihr Einverständnis damit, dass diese Tatsache zur Urteilsgrundlage gemacht wird. In der Wirkung wird die Tatsachenbehauptung im weiteren Prozess als wahr unterstellt (MünchKomm-ZPO/Prütting, 4. Aufl., § 288 Rn. 5). Gegenstand eines Geständnisses können zunächst Tatsachen sein, zu denen auch innere Tatsachen wie eine Willensrichtung gehören. Einem Geständnis zugänglich sind darüber hinaus auch juristisch eingekleidete Tatsachen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00, WM 2004, 544, 545; vom 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, WM 2007, 1662 Rn. 16; vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, NJW 2011, 2130 Rn. 12). Grundsätzlich können auch präjudizielle Rechtsverhältnisse Gegenstand eines Geständnisses sein (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003, aaO). Der Verjährungsbeginn als solcher kann mithin als eine reine Rechtsfrage nicht Gegenstand eines Geständnisses sein, sondern nur die Tatsachen, aus denen sich der Verjährungsbeginn herleitet. Insbesondere kann ein Gläubiger zugestehen, Kenntnis von Anspruch und Anspruchsgegner zu einem bestimmten Zeitpunkt erlangt zu haben. In diesem Sinne kann seine Erklärung, die Verjährung habe zu einem bestimmten Zeitpunkt begonnen, verstanden werden.

16

b) Ob der Kläger in diesem Sinne ein Geständnis gemäß § 288 Abs. 1, § 289 Abs. 2 ZPO abgegeben hat, ist revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbar (BGH, Urteil vom 22. Mai 2001 - VI ZR 74/00, NJW 2001, 2550, 2551). Die Auslegung und rechtliche Würdigung prozessualer Willenserklärungen der Parteien unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung des Revisionsgerichts (BGH, Urteil vom 14. April 1999 - IV ZR 289/97, NJW-RR 1999, 1113).

17

aa) Als derjenige, dem die Einrede der Verjährung zugutekommt, ist der Beklagte für die dafür maßgeblichen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Ihm obliegt es, die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis seines Gläubigers von den in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genannten Voraussetzungen darzutun. Er muss also Umstände dartun und gegebenenfalls beweisen, aus denen folgt, dass der zunächst bestellte Insolvenzverwalter von dem Anfechtungsanspruch bis Ende des Jahres 2007 erfahren hat oder sich einem sorgfältig arbeitenden Insolvenzverwalter der Schluss auf einen Anspruch und auf die Person des Schuldners hätte aufdrängen müssen. Allerdings obliegt es dem Kläger, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitzuwirken. Er hat deswegen die Umstände darzulegen, die ihn an der Erkenntnis gehindert haben, dass ihm ein Anspruch zusteht. Gleiches gilt für das, was er zur Ermittlung der Voraussetzungen seines Anspruchs getan hat (vgl. MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 42).

18

Die Mitwirkungspflichten des Klägers erstrecken sich allerdings nur eingeschränkt auf die Zeit der Verwaltung durch den Amtsvorgänger. Im Rahmen des § 138 Abs. 4 ZPO ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine Partei auf die Kenntnisse ihres früheren gesetzlichen Vertreters nicht verwiesen werden kann (BGH, Urteil vom 9. Juli 1987 - III ZR 229/85, WM 1987, 1125, 1126), weil das Wissen ihr durch das Ausscheiden des Organmitglieds gleichsam verloren gegangen ist (Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 138 Rn. 43). Nichts anderes kann im Verhältnis vom Insolvenzverwalter zu seinem Amtsvorgänger gelten. Doch muss der Kläger immerhin vortragen, welche Kenntnisse zu den Anfechtungsansprüchen sein Amtsvorgänger ihm übermittelt hat und wie der Bearbeitungsstand der Anfechtungsansprüche war, als er das Amt übernommen hat (vgl. Wieczorek/Schütze/Gerken, aaO). Diesen Vortrag hat der Kläger gehalten.

19

bb) Der Beklagte selbst hat erstinstanzlich weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass der frühere Insolvenzverwalter noch im Jahr 2007 Kenntnis vom tatsächlichen Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen und von der Person des Anfechtungsgegners hatte. Kläger, Beklagter und Landgericht gingen ersichtlich im Anschluss an die bis zum 14. Dezember 2004 geltende Rechtslage davon aus, dass die Anfechtungsansprüche kenntnisunabhängig in drei Jahren ab Schluss des Jahres, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, verjährten. So hat der Beklagte im Schriftsatz vom 9. Februar 2012 die Einrede der Verjährung erhoben und hierzu vorgetragen, gemäß § 146 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 195 BGB verjährten Anfechtungsansprüche innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, die im Jahr der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu laufen beginne. Vorliegend verjährten Verjährungsansprüche folglich mit Ablauf des 31. Dezember 2010. Der Kläger hat darauf reagiert mit dem Vortrag, richtig sei, dass gemäß § 146 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 195 BGB die insolvenzrechtlichen Anfechtungsansprüche innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjährten. Die Frist beginne mit dem Ende des Jahres der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu laufen. Diese Erklärung erfasste mithin - ebenso wenig wie die Erklärung des Beklagten - nicht eine Kenntnis der Insolvenzverwalter von Anspruch und Anspruchsgegner oder deren grob fahrlässige Unkenntnis. Noch im Verhandlungstermin, auf den das erstinstanzliche Urteil erging, stellte das Landgericht in seinen Hinweisen zum Verjährungsbeginn allein auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab. Erstmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz hat der Kläger die Frage nach der Kenntnis angesprochen.

20

Da in der ersten Instanz eine etwaige Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Amtsvorgängers des Klägers von den Parteien nicht angesprochen worden ist, kann die klägerische Einlassung nicht so ausgelegt werden, dieser habe Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis seines Amtsvorgängers zugestanden. Den Beginn der Verjährung als reine Rechtsfrage konnte der Kläger nicht gestehen und hat er auch nicht gestanden. Insoweit hat er lediglich Rechtsausführungen gehalten, wobei diesen eine zu seinen Ungunsten erkennbar rechtsirrige Rechtsauffassung vom Verjährungsbeginn zugrunde lag. Wer sich in seinem Vortrag erkennbar über die Voraussetzungen der Verjährung irrt, deswegen eine Tatbestandsvoraussetzung ersichtlich übersieht und zu dieser nicht vorträgt, ist nicht einverstanden damit, dass diese übersehene Tatbestandsvoraussetzung zu seinem Nachteil zur Urteilsgrundlage gemacht wird.

21

cc) Da der Kläger zum Verjährungsbeginn kein Geständnis im Sinne von § 288 ZPO abgegeben hat, durfte das Berufungsgericht seinen diesbezüglichen Vortrag nicht unberücksichtigt lassen. Auch hätte es den Vortrag nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückweisen dürfen. Vielmehr hätte schon das Landgericht gemäß § 296a, § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Verhandlung wiedereröffnen müssen, nachdem in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz erstmals zu einem Gesichtspunkt vorgetragen worden ist, den die Parteien bis dahin übersehen hatten. Deswegen hätte das Berufungsgericht den neuen Vortrag nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulassen müssen.

III.

22

Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

23

Rechtsbehelfsbelehrung

24

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Kayser                          Vill                          Lohmann

                 Grupp                       Möhring

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 224/15
vom
15. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Unkenntnis eines Insolvenzverwalters in einem umfangreichen Verfahren
von einem Anfechtungsanspruch ist nicht allein deswegen grob fahrlässig,
weil der Verwalter Zugriff auf die Buchhaltung des Schuldners hatte.
BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 224/15 - OLG München
LG München II
ECLI:DE:BGH:2016:151216BIXZR224.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg
am 15. Dezember 2016
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Oktober 2015 zugelassen.
Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 51.119,46 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die S. Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG (künftig: Schuldnerin) zahlte am 7. Juni 2006 den Betrag von 51.119,46 € an den Beklagten, um die Vollstreckung aus einem Titel abzuwen- den, den der Beklagte gegen eine andere wirtschaftlich angeschlagene Gesellschaft der Firmengruppe erwirkt hatte, zu der auch die Schuldnerin gehörte. Auf Antrag der Schuldnerin vom 7. Juni 2007 eröffnete das Insolvenzgericht am 14. Juni 2007 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen und bestellte zunächst Peter K. und am 5. Juni 2008 - nach dessen Entlassung - den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger focht die Zahlung gegenüber dem Beklagten an und erhob noch im Jahre 2010 Klage.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch verjährt sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch ein erstes Urteil vom 4. Dezember 2012 zurückgewiesen. Der Senat hat das Urteil am 30. April 2015 (IX ZR 1/13, NZI 2015, 734) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe nicht nach §§ 288 ff ZPO zugestanden , dass sein Amtsvorgänger noch im Jahr 2007 Kenntnis von dem streitgegenständlichen Anfechtungsanspruch besessen habe oder dessen Unkenntnis grob fahrlässig gewesen sei. Wer sich in seinem Parteivortrag erkennbar über die subjektiven Voraussetzungen der Verjährung irre und deswegen zur Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis vom Anfechtungsanspruch und vom Anfechtungsgegner nicht vortrage, gestehe diese übersehene Tatbestandsvoraussetzung nicht zu (BGH, aaO Rn. 20). Das Berufungsgericht hat die klägerische Berufung nunmehr erneut zurückgewiesen. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision.

II.

3
Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das angefochtene Urteil den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Es ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
4
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei den vom Senat in dem zitierten Urteil genannten Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe daher seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt. Zwar habe er vorgetragen , selbst den streitgegenständlichen Anspruch erst am 25. Mai 2009 ermittelt und von seinem Amtsvorgänger keinerlei Anfechtungslisten oder ähnliche Unterlagen erhalten zu haben. Beide Angaben seien jedoch ersichtlich falsch, wie sich aus dem klägerischen Vortrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin, aus dem bei der Schuldnerin geführten Forderungs- oder Verrechnungskonto gegen die Vollstreckungsschuldnerin und aus dem Schlussbericht des klägerischen Amtsvorgängers ergebe. Sei der klägerische Vortrag zur Ermittlung des streitgegenständlichen Anspruchs unzutreffend, sei die auf die desolate Anlegerbuchhaltung gestützte Behauptung des Klägers ebenfalls falsch, seinem Vorgänger sei es während seiner Tätigkeit gar nicht möglich gewesen, den streitgegenständlichen Rückgewähranspruch aus § 134 InsO zu ermitteln. Das gelte insbesondere auch im Hinblick darauf, dass bei der Schuldnerin Zahlungen an Schwesterund Tochtergesellschaften bekannt gewesen seien. Damit sei der Kläger so zu stellen, als habe er den Vortrag des Beklagten zur Verjährung nicht wirksam bestritten. Mithin sei der streitgegenständliche Anfechtungsanspruch verjährt.
5
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht die Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Berufungsgericht, denn dieses hat erheblichen Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt.
6
a) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. Es verschließt sich in einem solchen Fall der Erkenntnis , dass eine Partei ihrer Darlegungslast schon dann genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Eine solche nur scheinbar das Parteivorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des Berufungsgerichts dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinanderzusetzen. Eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung liegt vor, wenn ein angebotener Zeugenbeweis deshalb nicht erhoben wird, weil das Gericht dessen Bekundungen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst. Die Nichterhebung eines angebotenen Beweises mit der Begründung, es sei bereits das Gegenteil erwiesen , ist grundsätzlich unzulässig (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 195/14, NJW-RR 2015, 829 Rn. 9).
7
b) Diesen Anforderungen an das rechtliche Gehör wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat Beweisangebote des Klägers übergangen, weil es seinen diesbezüglichen Tatsachenvortrag zu Unrecht als widerlegt angesehen hat.

8
aa) Aus dem Urteil des Senats vom 30. April 2015 (IX ZR 1/13, ZInsO 2015, 1323 Rn. 13) ergibt sich, dass die klägerische Forderung dann verjährt ist, wenn der Amtsvorgänger des Klägers noch im Jahre 2007 Kenntnis vom tatsächlichen Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen und von der Person des Anfechtungsgegners erlangt hat oder wenn seine Unkenntnis im Jahre 2007 grob fahrlässig war. Weiter ergibt sich aus diesem Urteil (BGH, aaO Rn. 17), dass der Beklagte für die maßgeblichen Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet ist. Ihm obliegt es, die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis seines Gläubigers von den in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genannten Voraussetzungen darzutun. Er muss also Umstände dartun und gegebenenfalls beweisen, aus denen folgt, dass der zunächst bestellte Insolvenzverwalter von dem Anfechtungsanspruch bis Ende 2007 erfahren hat oder sich einem sorgfältig arbeitenden Insolvenzverwalter bis Ende des Jahres 2007 der Schluss auf einen Anspruch und auf die Person des Gläubigers hätte aufdrängen müssen. Dem Kläger obliegt es, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflichten beziehen sich aber nicht auf die Tätigkeiten seines Amtsvorgängers. Hier muss der Kläger nur vortragen , welche Kenntnisse zu den Anfechtungsansprüchen sein Amtsvorgänger ihm übermittelt hat und wie der Bearbeitungsstand der Anfechtungsansprüche war, als er dieses Amt übernommen hat (BGH, aaO Rn. 18).
9
bb) Der Kläger hat unter Beweisantritt vorgetragen, der streitgegenständliche Anspruch sei erst am 25. Juni 2009 durch die Zeugin P. ermittelt worden. Sein Amtsvorgänger habe zum Zeitpunkt der Beendigung seines Amtes noch keine Kenntnis von dem streitgegenständlichen Anspruch gehabt. Er habe ihm, dem Kläger, keine Aufstellungen über die bis zur Amtsübergabe ermittelten Anfechtungsansprüche zur Verfügung gestellt. Zum Zeitpunkt der streitgegen- ständlichen Zahlung am 7. Juni 2006 habe es bei der Schuldnerin keine geordnete und funktionierende Buchhaltung mehr gegeben. Seit März 2006 seien in der Anlegerbuchhaltung und seit Jahresende 2006 in der Finanzbuchhaltung keine relevanten Buchungen mehr vorgenommen worden. Da eine Zuordnung der Zahlungen im Jahr 2006 an die jeweiligen Anleger nicht mehr erfolgt sei, seien in der Finanzbuchhaltung der Schuldnerin Zahlungen an Anleger der Vollstreckungsschuldnerin nur noch auf ein Verrechnungskonto dieser Gesellschaft gebucht worden. Eine Zuordnung dieser Zahlung an einen bestimmten Anleger innerhalb der G. sei zu diesem Zeitpunkt (7. Juni 2006) buchhalterisch nicht mehr erkennbar gewesen. Auch sei eine Ermittlung des Klageanspruchs nicht aufgrund der alleinigen Überprüfung eines etwaigen internen Verrechnungskontos möglich gewesen. Ein ordentlich und aktuell geführtes Verrechnungskonto habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.
10
cc) Diesen Vortrag des Klägers durfte das Berufungsgericht nicht unbeachtet lassen. Dieses Vorgehen findet in der Prozessordnung keine Stütze.
11
(1) Das Berufungsgericht durfte das Bestreiten des Klägers, sein Amtsvorgänger habe Kenntnis von der streitgegenständlichen Forderung gehabt, nicht übergehen. Selbst wenn es aus dem Schlussbericht des Amtsvorgängers des Klägers entnahm, dass dieser Anfechtungsunterlagen an den Kläger übergeben und Kenntnis von dem streitgegenständlichen Anspruch gehabt hätte, hätte das Berufungsgericht über diese streitigen Tatsachen Beweis erheben müssen, weil der Kläger sich dann gegenbeweislich auf das Zeugnis seines Amtsvorgängers berufen hätte. Ohne diesen angebotenen Beweis zu erheben, durfte das Berufungsgericht seinen Vortrag nicht als ersichtlich falsch ansehen und deshalb als unbeachtlich abtun. Ob der entsprechende klägerische Vortrag glaubhaft ist, ist vom Tatrichter erst nach Vernehmung des angebotenen Zeu- gen in Verbindung mit den sonstigen Umständen und Indizien zu würdigen. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist demgegenüber unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 52/14, nv Rn. 27 f).
12
Zudem ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen Schlussbericht des klägerischen Amtsvorgängers weder, dass er dem Kläger Anfechtungslisten und Unterlagen zur Anfechtung übergeben hätte, noch ist dem Schlussbericht zu entnehmen, dass der Amtsvorgänger Kenntnis von dem streitgegenständlichen Anspruch gehabt hätte. Damit fehlt es an der Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe falsch vorgetragen und sei deswegen seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen.
13
Der Amtsvorgänger hat ausweislich des Schlussberichts Rückforderungsansprüche gegen die Begünstigten aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen in den letzten drei Monaten vor Antragstellung in einem Umfang von runden 500.000 €, Rückforderungsansprüche von über 2 Mio. € aus vorinsolvenzlich in den letzten drei Monaten vor Antragstellung durchgeführten Immobilienverkäufen , Rückforderungsansprüche aus der Verteilung des Kaufpreises vorinsolvenzlicher Grundstückskaufverträge, Rückforderungsansprüche gegen Insolvenzgläubiger , die aus dem Erlös des Verkaufs des Grundkapitals der G. AG Zahlungen erhielten, und die Anfechtung eines mit der C. G. R. abgeschlossen Vertrages geprüft. Anfechtungsansprüche wegen Zahlungen an Anleger, sei es auch zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungen gegenüber anderen Gesellschaften der G. , außerhalb der Drei-Monats-Frist werden in dem Schlussbericht nicht angesprochen, der Amtsvorgänger hat allein erwogen, ob aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen die atypischen stillen Gesellschafter gesellschaftsrechtliche Nachschusspflichten träfen. Ebenso wenig ist im Schlussbericht ausgeführt, dass Anfechtungslisten existierten, die dem Amtsnachfolger zur Verfügung gestellt worden seien.
14
Mithin hätte das Berufungsgericht, wenn es den klägerischen Vortrag nicht prozessordnungswidrig zurückgewiesen hätte, davon ausgehen müssen, dass der Kläger ausreichend dazu vorgetragen hat, dass ihm sein Amtsvorgänger keine Unterlagen zu Anfechtungsansprüchen überlassen hat, er deswegen seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist und er mithin wirksam der Behauptung des Beklagten widersprochen hat, sein Amtsvorgänger habe noch im Jahre 2007 Kenntnis von der streitgegenständlichen Forderung gehabt. Da der Beklagte seinen Vortrag nicht unter Beweis gestellt hat, hätte das Berufungsgericht deswegen seiner Entscheidung - sofern es dem Beklagten nicht noch Gelegenheit hätte geben müssen, Beweis anzutreten - zugrunde legen müssen, dass der Amtsvorgänger des Klägers bis zur Amtsenthebung keine Kenntnis von der streitgegenständlichen Forderung hatte.
15
(2) Entsprechendes gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, die Unkenntnis des Amtsvorgängers des Klägers von der streitgegenständlichen Forderung sei grob fahrlässig.
16
Das Berufungsgericht meint, es ergebe sich aus dem bei der Schuldnerin geführten Forderungs- oder Verrechnungskonto gegen die Vollstreckungsschuldnerin , dass die Schuldnerin auf eine gegen die Vollstreckungsschuldnerin titulierte Forderung an den Beklagten geleistet habe. Dass die Zahlung vom 6. Juli 2006 über 51.119,46 € an den Beklagten ordnungsgemäß gebucht worden sei, ergebe sich aus dem Schreiben des Vorgängers des Klägers vom 19. September 2007 (Anl. B 3), weil dort mitgeteilt worden sei, die Finanzbuchhaltung sei bis Ende des Jahres 2006 geführt worden. Daraus habe der Amts- vorgänger des Klägers einfach erkennen können, dass ein Anfechtungsanspruch gegen den Beklagten bestehe.
17
Auch hier hätte das Berufungsgericht zu dieser Schlussfolgerung erst nach Anhörung der vom Kläger insoweit gegenbeweislich benannten Zeugen kommen dürfen. Denn dieser hat unter Beweis gestellt, aus der Buchhaltung der Schuldnerin - auch nicht aus der Finanzbuchhaltung und einem dort geführten Forderungs- und/oder Verrechnungskonto gegen die Vollstreckungsschuldnerin - sei die streitgegenständliche Zahlung an den Beklagten buchhalterisch nicht erkennbar gewesen. Mithin hat das Berufungsgericht erneut unzulässig eine vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen. Diese ist zudem nicht nachvollziehbar, weil das Berufungsgericht seine Annahme, bereits aus dem Forderungs- und Verrechnungskonto ergebe sich die Zahlung an den Beklagten auf eine Forderung der Vollstreckungsschuldnerin, nicht plausibel begründet hat. Aus dem Forderungskonto gegen die Vollstreckungsschuldnerin dürfte sich in erster Linie die Forderung der Schuldnerin gegen die Vollstreckungsschuldnerin als solche ergeben. Dass sich daraus oder aus weiteren Buchhaltungsunterlagen der Grund des Anspruchs ergibt - nämlich Zahlung an einen Gläubiger der Vollstreckungsschuldnerin -, hat der Kläger bestritten und ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt.
18
dd) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht nach Anhörung der vom Kläger angebotenen Zeugen die klägerische Forderung jedenfalls nicht für verjährt angesehen hätte.

III.

19
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
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1. Selbst wenn der streitgegenständliche Anspruch aus der Buchhaltung der Schuldnerin ohne weitere Ermittlungen hätte festgestellt werden können, ergibt sich daraus noch nicht, dass die Unkenntnis des Amtsvorgängers des Klägers von dem streitgegenständlichen Anspruch noch im Jahr 2007 grob fahrlässig gewesen ist. Bei dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin handelt es sich, wie gerichtsbekannt ist, um ein umfangreiches Insolvenzverfahren. Nicht nur die Schuldnerin selbst, sondern Tochter- und Schwestergesellschaften sind ebenfalls in Insolvenz gegangen. Eine Vielzahl von Insolvenzgläubigern haben Forderungen angemeldet; es war Grundvermögen vorhanden, das verwertet werden musste; es mussten eine Vielzahl von Anfechtungsansprüchen geprüft werden. So hat der Kläger vorgetragen, dass er bis Ende 2010 allein gegen Anleger nahezu 4.000 Einzelanfechtungsansprüche erfasst und geltend gemacht habe. Angesichts des Umfangs des Verfahrens durften der Kläger und sein Amtsvorgänger, wie vom Kläger geltend gemacht , strukturiert etwaige Anfechtungsansprüche prüfen und so vorgehen, dass sie zunächst die Buchhaltung der Schuldnerin nach inkongruenten Zahlungen im letzten Monat vor Antragstellung insbesondere an die institutionellen Gläubiger durchforsteten, sodann die Prüfung auf Zahlungen in den letzten drei Monaten vor Antragstellung ausweiteten und anschließend immer weiter in der Prüfung zeitlich zurückgingen. Ebenso durften sie zunächst Zahlungen an die institutionellen Gläubiger und erst daran anschließend die Zahlungen an die Anleger auf Anfechtungsansprüche prüfen, so wie sie auch nach dem Umfang der Zahlungen an einzelne Gläubiger differenzieren durften. Dass bei einem solchen strukturierten Vorgehen der Anspruch gegen den Beklagten bereits im Jahr 2007 hätte festgestellt werden können, liegt nicht auf der Hand und wird vom Beklagten auch nicht substantiiert vorgetragen.
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2. Insbesondere ergibt sich die grob fahrlässige Unkenntnis nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte noch im Jahr 2007 auch gegenüber der Schuldnerin einen Steuerschaden zur Tabelle angemeldet und dabei das Anerkenntnisurteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2006 - II ZR 328/03 in Sachen des Beklagten gegen die Vollstreckungsschuldnerin vorgelegt hat. Denn der Amtsvorgänger konnte diesen Unterlagen nicht entnehmen, dass die Schuldnerin auf eine Drittforderung gezahlt hat.
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3. Weiter wird bei der Prüfung der groben Fahrlässigkeit zu berücksichtigen sein, dass der Amtsvorgänger des Klägers nur Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin war, nicht aber in den Insolvenzverfahren über das Vermögen der anderen Gesellschaften der G. . Er konnte sich deswegen nicht ohne weiteres Kenntnis aus der Buchhaltung anderen Gesellschaften verschaffen, um etwaige Anfechtungsansprüche zu ermitteln.
Kayser Lohmann Pape
Möhring Meyberg
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 19.03.2012 - 11 O 6070/10 -
OLG München, Entscheidung vom 30.10.2015 - 5 U 1664/12 -

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.