Amtsgericht Neu-Ulm Endurteil, 23. Feb. 2015 - 8 C 1563/14
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 90,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltendgemachte restliche Forderung von Sachverständigenhonorar ist begründet. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für das Verkehrsunfallereignis im Bezirk des AG Neu-Ulm ist ebenso unstreitig, wie die Tatsache, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadensbeurteilung und -behebung erforderlich war.
I.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
1.
Die Abtretung ist wirksam.
Die abgetretene Forderung ist nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, VersR 2011,1008) hinreichend genau bestimmt bzw. bestimmbar. Aus der Abtretung des Geschädigten an den Sachverständigen und aus der Weiterabtretung an die Klägerin, die in dem vorgelegten Gutachtensauftrag gemäß Anlage K3 enthalten ist, ergibt sich der Umfang der von der Abtretung erfassten Forderung der Höhe und der Reihenfolge nach. Insbesondere ist klar, dass und in welcher Reihenfolge die Forderungen des Geschädigten bis zur Höhe des Sachverständigenhonorars herangezogen werden. Es bleibt also insoweit nicht unklar, welche Einzelforderung in welcher Höhe zur Erfüllung des klägerischen Anspruchs dient.
2.
Die Abtretungen verstoßen auch nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Soweit die Abtretung des Geschädigten an den Sachverständigen betroffen ist, handelt es sich -auch wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgeht- jedenfalls um eine nach § 5 11 RDG erlaubte Nebenleistung, da vorliegend die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist und insoweit ein Zusammenhang der Forderungseinziehung mit der Haupttätigkeit des Sachverständigen besteht (vgl. insoweit zur Einziehung von Mietwagenkosten durch Mietwagenunternehmen: BGH, VersR 2012, 458). Hinsichtlich der Weiterabtretung hat die Klägerin unstreitig eine entsprechende Inkassoerlaubnis.
II.
Die Beklagte dringt mit den Einwendungen gegen die zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen werkvertraglich vereinbarten Honorarpositionen im vorliegenden Prozess nicht durch.
1.
Dem Grunde nach sind Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachtens, allgemeiner Meinung nach, erstattungsfähig. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtssprechung sind Sachverständigenkosten vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz. 1 BGB zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlich und zweckmäßig ist (Vgl. BGHZ 115, 364, 367). Das ist auch vorliegend nicht im Streit.
Der erforderliche Herstellungsaufwand, zu dem auch die Sachverständigenkosten zählen, wird dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt. In diesem Sinn ist der Schaden subjektbezogen zu bestimmen. Es kommt mithin für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Begutachtung auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen an.
Solange für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Mißverhältnis stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zu Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger, bzw. dessen Haftpflichtversicherung Ausgleich gezahlter Aufwendungen oder Freistellung hiervon verlangen (so: OLG Naumburg, NZV 2006, Seite 546, 548 m. w. N.). Eine „Markterforschung“ vor Erteilung des Gutachtensauftrags an den Sachverständigen ist dem Geschädigten nicht zumutbar und auch praktisch nicht durchführbar. Es fehlt - anders als etwa im Mietwagengeschäft - bei Kraftfahrzeugsachverständigen an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten oder Preislisten, an den sich ein Geschädigter hinsichtlich der Frage der Angemessenheit der vereinbarten /üblichen Honorarforderung orientieren könnte.
Auf die Frage, ob die Sachverständigenhonorarforderung überhöht ist, kommt es im Verhältnis zum Geschädigten daher nicht an, soweit nicht ein oben angeführter Fall der für den Geschädigten erkennbar überhöhten Abrechnung vorliegt, da die vorgelegte Rechnung dann -aber auch nur dann- hinsichtlich der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung keine Indizwirkung für eine Schätzung des Schadensaufwands gem. § 287 ZPO mehr entfaltet. Nicht entscheidend kann es nach Dafürhalten des Gerichts darauf ankommen (wie wohl die Beklagtenseite unter Bezug auf die Entscheidung des BGH v. 22.07.2014, VI ZR 357/13, veröffentlicht in r+s 2014, 630ff. [dort vermutlich Tz. 20] meint), ob der Geschädigte die Rechnung bereits bezahlt hat oder nicht.
Wenn kein solcher Fall der für den Geschädigten erkennbar überhöhten Honorarvereinbarung vorliegt (womit wie dargestellt die Rechnung des Sachverständigen dann auch keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung hätte, vgl. hierzu: BGH v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, NJW2014, 1947 und BGH v. 22.07.2014, VI ZR 357/13, r+s 2014, 630 ff.), muß im Rahmen der Feststellung des erforderlichen Betrages zur Schadensbehebung gem. § 249 II 1 BGB die Frage der Angemessenheit der Höhe des Sachverständigenhonorars außen vor bleiben und es kann von Schädigerseite allenfalls eingewendet werden, dass der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist.
Weder trägt die Beklagtenseite substantiiert vor, dass für den Geschädigten von vornherein erkennbar dieser sich auf überhöhte Preise eingelassen hat, noch bestehen für einen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht greifbare Anhaltspunkte. Der Vortrag der Beklagtenseite geht im Kern dahin, dass die in Rechnung gestellten Preise in einzelnen Positionen zum Teil überhöht sind.
Damit ist dem erforderlichen Vortrag zu einem möglichen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach Ansicht des Gerichts nicht genügt, da insbesondere Vortrag erforderlich wäre, dass die in Rechnung gestellten Gesamtkosten des beauftragten Sachverständigengutachtens über den üblicherweise verlangten Honorarsätzen vergleichbarer Sachverständigengutachten liegen.
Nach Ansicht des Gerichts käme es bei der Frage des Schadensminderungseinwands nämlich entscheidend darauf an, dass die Gesamtkosten des Sachverständigengutachtens noch angemessen sind und diese sich in vernünftigem Rahmen halten (vgl. hierzu auch Heßeler, Erforderlichkeit von Sachverständigenhonoraren, NJW2014, 1916).
2.
Im Übrigen ist festzustellen, dass dieser Einwand zum Teil überhöhter Abrechnungspositionen in der Honorarrechnung Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen Geschädigtem und Sachverständigen betrifft.
Diese Einwendungen der Beklagten, die dahin gehen, dass die werkvertraglich vereinbarten Positionen überhöht seien, gehen im vorliegenden Verfahren ins Leere, weil sie nur das Vertragsverhältnis Geschädigter und Sachverständiger betreffen.
Die Beklagte könnte sich zwar etwaige Rechte des Geschädigten aus dem Werkvertragsverhältnis gegen den Sachverständigen wegen möglicher überhöhter Abrechnung (etwa aus §§ 280, 631 Abs. 1 BGB) gemäß § 255 BGB abtreten lassen, was sie dann auch im Falle einer Zession dem neuen Zessionar entgegenhalten könnte, § 404 BGB. Die Beklagte würde dann insoweit bei einer etwaigen Rückforderung/Aufrechnung gegenüber dem Sachverständigen darlegen und beweisen können, dass und aus welchen Gründen das Honorar zu hoch bemessen sein soll.
Dass eine Abtretung erfolgt ist, ist allerdings nicht ersichtlich, so dass Einwendungen aus dem Gutachtensauftragsverhältnis unberücksichtigt bleiben müssen.
Der Einwand der Beklagten unter Verweis auf die Entscheidungen des OLG Dresden
Denn anders als die gutachterlichen Sorgfaltspflichten bei der Ermittlung zur Schadenshöhe bestehen die (vor-)vertraglichen (Aufklärungs-)Pflichten des Gutachters gegenüber dem Geschädigten anlässlich der Gutachtensauftragserteilung nicht zugunsten der Versicherung. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Beklagten liegt insoweit nicht vor.
3.
Auch unter dem beklagtenseits angeführten Gesichtspunkt der erfolgten Abtretung/Abtretungskette ergibt sich nichts anderes. In dem Umfang, in dem die Forderung entstanden ist, kann sie auch abgetreten werden. Durch die Abtretung wandelt sich der der Ersatzanspruch des Geschädigten auch weder um, noch verändert er sich in seinem Rechtsgrund als Schadensersatzanspruch.
Damit ist nach Einschätzung des Gerichts die Rechnung vom
III.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
(1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts.
(2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.
(3) Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird.
(4) Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“ enthalten, sowie die Berufsbezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden.
(5) Personen, die eine Berufsqualifikation im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 4 besitzen und nur für einen Teilbereich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 registriert sind, haben ihre Berufstätigkeit unter der in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.