Amtsgericht München Urteil, 13. Juli 2018 - 835 Ls 381 Js 115851/18

bei uns veröffentlicht am13.07.2018

Tenor

1. Der Angeklagte P. ist schuldig des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in Tateinheit mit Amtsanmaßung.

2. Der Angeklagte wird zur

Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten

verurteilt.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:

§§ 132, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB

Gründe

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

I.

...

Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 09.02.2018 festgenommen und befindet sich seit dem 10.02.2018 aufgrund Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts München vom 10.02.2018, Gz. ER … Gs 80/18, in Untersuchungshaft.

Ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 13.02.2018 ist der Angeklagte bisher strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

2016 

...

Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln

...

20 Tagessätze zu je 15,00 Euro Geldstrafe

Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG)

Maßnahme nach: BtMG § 33

II.

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, jedenfalls vor dem 06.02.2018, schloss sich der Angeklagte P. mit den anderweitig Verfolgten A und Y sowie weiteren, bislang unbekannten Tätern zusammen, um fortan organisiert und arbeitsteilig Betrugstaten nach dem Modus Operandi „Falscher Polizeibeamter“ zu begehen. Der gemeinsamen Abrede entsprechend sollte sich die besagte Betrugsmasche gegen eine Vielzahl unbekannter Personen richten, wobei ein größtmöglicher Vermögensverlust bei den Betroffenen herbeigeführt werden sollte. Der Angeklagte handelte hierbei in der Absicht, sich durch fortwährende Tatbegehung eine Einnahmequelle von einigem Umfang sowie einiger Dauer zu verschaffen.

Der Tatablauf nach dem Betrugsphänomen „Falscher Polizeibeamter“ stellt sich dabei in aller Regel wie folgt dar:

Die aus dem Ausland, oftmals der Türkei, agierenden Keiler nehmen über gespoofte Rufnummern mit zumeist älteren Personen, deren Telefonnummern sie aus öffentlichen Verzeichnissen entnommen haben, telefonischen Kontakt auf und geben sich hierbei als vermeintliche Polizeibeamte aus, um so zunächst ein Vertrauensverhältnis zu den Opfern aufzubauen. In der Folge wird ein laufendes Ermittlungsverfahren suggeriert, wobei die Personalien des Angerufenen auf einer Liste von potenziellen Einbruchsopfern aufgefunden worden seien. Überdies wird oftmals auch geschildert, dass die vermeintlichen Einbrecher mit Mitarbeitern der Bank des Opfers taktisch zusammenwirken. Aus diesem Grunde bestünde nunmehr dringender Handlungsbedarf, da sämtliche Vermögenswerte des Angerufenen durch das Agieren der Bande in konkreter Gefahr seien. Unter dem Eindruck vermeintlicher polizeilicher Ermittlungen werden die zutiefst verunsicherten Geschädigten dazu aufgefordert, ihr gesamtes Erspartes abzuheben und mit nach Hause zu nehmen. Anschließend solle das abgehobene Bargeld sowie sämtliche Wertgegenstände an einen verdeckten Ermittler der Polizei übergeben werden, damit diese in amtlicher Obhut gesichert werden könnten. Falls von Seiten des Opfers Kooperationsbereitschaft besteht, informiert der Keiler ein weiteres Bandenmitglied, den Logistiker, welcher die weitere Abholung der Tatbeute koordiniert. Insoweit hält der Logistiker wiederum Kontakt zu einem Abholer, der sich bereits unmittelbar vor Ort aufhält. Die gesamte Tätergruppierung besteht somit aus mindestens drei Personen, welche durchgehend Kontakt zueinander halten, um die komplexen Tathandlungen genau aufeinander abstimmen zu können.

Besondere Verwerflichkeit erhält das besagte Vorgehen durch die Auswahl der Opfer, bei denen es sich durchgängig um ältere Personen handelt, die in ihrer Wahrnehmungs- und Kritikfähigkeit bereits eingeschränkt sind. Zu den Opfern wird unter dem Deckmantel angeblicher polizeilicher Ermittlungen zunächst ein Vertrauensverhältnis aufgebaut, um anschließend eine erhebliche Gefahrenlage vorzuspiegeln. Die verängstigten und ebenfalls unter erheblichem emotionalen Druck stehenden Geschädigten werden so zur Übergabe von großen Geldbeträgen, die auch 100.000 Euro überschreiten können, veranlasst. Oftmals handelt es sich hierbei um das gesamte Ersparte der Opfer, was allen Bandenmitgliedern auch bewusst ist.

Innerhalb der dargelegten Bandenstrukturen und Tatabläufe nahm der Angeklagte - dem gemeinsamen Tatplan und der arbeitsteiligen Vereinbarung entsprechend - die Position des Geldkuriers wahr. Für diese Rolle wurde der Angeklagte durch den anderweitig Verfolgten Logistiker A angeworben, auf dessen Geheiß der Angeklagte die Tatbeute zunächst von einem Abholer entgegennehmen und diese anschließend zu den Hintermännern der Tat nach Izmir/ Türkei verbringen sollte. Hierfür wurde dem Angeklagten eine Beteiligung an der Tatbeute in Höhe von 1.000,00 € versprochen. Neben dem anderweitig Verfolgten A fungierte der anderweitig Verfolgte Y dabei als weiterer Logistiker, dessen Aufgabe darin bestand, über die Internetplattform „Facebook“ geeignete Abholer für die Tatbeute anzuwerben. Insoweit versuchte der anderweitig Verfolgte Y den Zeugen N als Abholer zu gewinnen und diesen mit einem Abholerauftrag nach München zu schicken, da zu dieser Zeit eine Vielzahl von Keileranrufen in München getätigt wurden. Falls ein Opfer tatsächlich Übergabebereitschaft signalisieren sollte, sollte nach Vorstellung aller Tatbeteiligter der Zeuge die Tatbeute nach Anweisung des anderweitig Verfolgten Y vom Opfer entgegennehmen und diese anschließend an den Angeklagten in dessen Rolle als Geldkurier übergeben. Parallel zu den betrügerischen Telefonanrufen fand überdies ein laufender Austausch zwischen den unbekannten Keilern und den anderweitig Verfolgten A und Y als Logistiker statt, um das weitere Tatgeschehen, insbesondere das Abholen der Tatbeute, zeitlich präzise aufeinander abstimmen zu können.

Im Einzelnen war der Angeklagte mittels seines beschriebenen Tatbeitrags jedenfalls an der nachfolgenden Tat beteiligt:

Im Zeitraum 06.02.2018, 21:40 Uhr bis 08.02.2018, 18:45 Uhr wurde die 77-jährige Geschädigte A, wohnhaft … München, wiederholt von mindestens einem unbekannten männlichen Täter telefonisch kontaktiert. Der unbekannte Keiler gab sich gegenüber der Geschädigten als Polizeibeamter „Bach“ aus und spiegelte dieser in einem ersten Telefonat vor, dass Kriminelle mittels gefälschter Papiere vor hätten, ihr Kontoguthaben zu plündern. Gleichzeitig fragte er die Geschädigte geschickt über ihre finanziellen Verhältnisse aus. Der unbekannte Keiler versuchte mithin, zunächst ein Vertrauensverhältnis zur Geschädigten aufzubauen und diese anschließend mittels einer erfundenen Gefahrenlage in massive Angst zu versetzen. In einem weiteren Telefonat am 07.02.2018 gegen 00:30 Uhr forderte der unbekannte Keiler die Geschädigte nunmehr dazu auf, zur Sicherheit ihr Kontoguthaben von der Bank abzuheben und dieses mit nach Hause zu nehmen. In der Folge müsste das Geld dringend auf Fingerabdrücke untersucht werden, um die vermeintlich bei ihrem Geldinstitut agierenden Täter überführen zu können. Hierüber in massive Furcht versetzt, hob die Geschädigte am Vormittag des 07.02.2018 ihr gesamtes Erspartes in Höhe von 16.000 Euro von der Postbank in der …straße ab und nahm das Geld mit nach Hause. Diesen Umstand teilte die Geschädigte dem unbekannten Keiler in einem weiteren Gespräch am 08.02.2018 sodann mit.

Parallel zu den Keileranrufen am 08.02.2018 gegen 12:40 Uhr, versuchte der anderweitig Verfolgte Y über die Facebook-Gruppe "..." einen Abholer für die hiesige Tat anzuwerben, da die Geschädigte im Rahmen der Keilergespräche Übergabebereitschaft signalisiert hatte. Hierauf nahm der Zeuge über den Messenger-Dienst Kontakt zum anderweitig Verfolgten Y auf und erkundigte sich nach den Details seiner Offerte. Hierbei wurde dem Zeugen N telefonisch mitgeteilt, dass es sich bei dem Angebot um eine „kriminelle Sache“ handeln würde und er gegen eine Belohnung von 4.000 Euro hohe Bargeldbeträge bei älteren Personen abholen müsste. Der Zeuge ließ sich zum Schein auf dieses Angebot ein und setzte anschließend die Polizeiinspektion A hierüber in Kenntnis. Der Zeuge wurde ab diesem Zeitpunkt polizeilich betreut und in die weiteren Maßnahmen eingebunden.

Am 08.02.2018 gegen 18:45 Uhr wurde die Geschädigte A erneut durch den unbekannten Keiler als „Polizeibeamter Bach“ angerufen, wobei er die Geschädigte dazu aufforderte, das abgehobende Geld sowie weitere Wertgegenstände einem Kollegen zu übergeben, da diese nunmehr auf Fingerabdrücke untersucht werden müssten. Die Geschädigte, welche von tatsächlich zugrundeliegenden polizeilichen Ermittlungen ausging, steckte daraufhin die 16.000,00 € Bargeld sowie zwei Goldmünzen in einen Briefumschlag und übergab die Tatbeute noch am selben Abend an den Zeugen N, der sein Vorgehen insoweit mit der Polizei abgestimmt hatte. Der Zeuge N stand gleichzeitig in fortwährendem Kontakt mit dem anderweitig Verfolgten Y, welcher ihm zuvor die genaue Adresse der Geschädigten mitgeteilt und ihn schließlich auch zur Abholung der Tatbeute aufgefordert hatte.

Auf Geheiß des anderweitig Verfolgten Y fuhr der Zeuge N am darauffolgenden Tag zum Schnellrestaurant „Burger King“ in A, um die Tatbeute an einen Geldkurier zu übergeben. Als Geldkurier fungierte hierbei der Angeklagte, der wiederum von dem anderweitig Verfolgten Logistiker A am 08.02.2018 mit dieser Aufgabe betraut und schließlich nach Andernach gesandt wurde. Gegen eine Beteiligung in Höhe von 1.000 Euro sollte der Angeklagte die Tatbeute schließlich von dem Abholer entgegennehmen und diese sodann zu den Hintermännern der Tat in die Türkei nach Izmir verbringen.

Am 09.02.2018 gegen 17:17 Uhr übergab der Zeuge N schließlich auf dem Gelände des „Tankcenters“, … Straße ..., dem Angeklagten die Tatbeute, wobei der Angeklagte den Zeugen N zuvor telefonisch kontaktiert hatte, um die Übergabemodalitäten zu besprechen. Unmittelbar nach der fingierten Geldübergabe wurde der Angeklagte durch Einsatzkräfte in zivil festgenommen.

III.

Der Angeklagte hat sich damit des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung gemäß §§ 132, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht.

IV.

Bei der Strafzumessung war ein Strafrahmen zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 7 Jahren 6 Monaten vorsieht (§§ 263 Abs. 5, 23 Abs. 3, 49 Abs. 1 StGB).

Vom Vorliegen der Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne von § 263 Abs. 5 Hs. 2 StGB ist das Gericht, allein schon wegen der Höhe des angestrebten Vermögensvorteils, nicht ausgegangen.

Innerhalb dieses Strafrahmens hielt das Gericht hier die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten für tat- und schuldangemessen, erforderlich, aber auch ausreichend.

Zu Gunsten des Angeklagten konnte gewertet werden, dass er zumindest den äußeren Sachverhalt teilweise eingeräumt hat.

Darüber hinaus konnte zu Gunsten des Angeklagten gewertet werden, dass er sich innerhalb der Bandenstruktur auf einer unteren Ebene befunden hat. Zu Gunsten des Angeklagten war des Weiteren zu werten, dass er sich in dieser Sache seit dem 10.02.2018 in Untersuchungshaft befindet.

Dem gegenüber war zu Lasten des Angeklagten zu werten, dass er strafrechtlich bereits einmal, wenn auch nicht einschlägig, in Erscheinung getreten ist.

Zu Lasten des Angeklagten war auch der angestrebte, erhebliche Vermögensvorteil von ca. 16.000,00 € zu werten.

Ganz erheblich zu Lasten des Angeklagten war die hohe kriminelle Energie, mit der er vorgegangen ist, zu werten und die Tatsache, dass hier versucht wurde, eine ältere Dame um ihre Ersparnisse zu bringen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 StPO.

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Referenzen - Gesetze

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Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafprozeßordnung - StPO | § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde


(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft da

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 33 Einziehung


Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG | § 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen


(1) Personen, die 1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil

Strafgesetzbuch - StGB | § 132 Amtsanmaßung


Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Referenzen

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Personen, die

1.
wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,
2.
wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
3.
wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184l, 225, 232 bis 233a des Strafgesetzbuches,
4.
wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder
5.
wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens zweimal
rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten.

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.