Amtsgericht Mettmann Beschluss, 19. Jan. 2016 - 45 F 369/15


Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie heirateten am 15.04.1994. Sie sind seit dem 02.04.2003 durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Geldern voneinander geschieden.
4Die Beteiligten sind Miteigentümer einer Eigentumswohnung und zweier Tiefgaragenstellplätze in Erkrath zu je ½. Dabei handelt es sich um die Ehewohnung, die vom Antragsteller alleine bewohnt wird.
5Mit Schriftsatz vom 19.11.2012 beantragte der Antragsteller die Zwangsversteigerung der Miteigentumsanteile der Antragsgegnerin beim Amtsgericht Mettmann, Az. 5 K XX/XX, 5 K XX/XX und 5 K XX/XX. Auf Antrag der Antragsgegnerin stellte das Amtsgericht Mettmann mit Beschlüssen vom 8.9.2015 die Zwangsvollstreckung erneut für sechs Monate ein.
6Der Antragsteller pfändete bezüglich der drei Objekte die Ansprüche der Antragsgegnerin auf Aufhebung der Gemeinschaft, Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechen Aufteilung des Verwertungserlöses sowie Auszahlung des anteiligen Erlöses und der anteiligen Einnahmen und ließ sich diese Ansprüche überweisen durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Geldern vom 5.6.2014, Az. XX M XXXX/XX, 1.4.2015, Az. XX M XXXX/XX sowie 30.4.2015, Az. XX M XXX/XX.
7Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 4.9.2015 beim Amtsgericht Mettmann die Teilungsversteigerung der drei Objekte. Das Amtsgericht Mettmann gab mit Beschluss vom 9.9.2015 den Anträgen der Antragsgegnerin statt und verband die drei Verfahren unter dem Az. 5 K XX/XX. Als Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die Schuldnerin nach der Pfändung nicht gehindert sei, über ihren Miteigentumsanteil zu verfügen. Würde man dem Schuldner das Recht auf Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens versagen, hätte dies zur Folge, dass der Gläubiger eine Verwertung des Grundbesitzes durch den Schuldner zum Zweck der Begleichung offener Forderungen verhindern könnte.
8Das Teilungsversteigerungsverfahren des Amtsgerichts Mettmann, Az. 5 X XX/XX, ist durch Beschluss vom 30.9.2015 gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 30.000 EUR einstweilen eingestellt worden, bis über den Antrag in dieser Instanz entschieden worden ist.
9Der Antragsteller ist der Ansicht, die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft der Beteiligten an den ihnen gehörenden Grundstücken hätte auf den alleinigen Antrag der Antragsgegnerin nicht angeordnet werden dürfen. Dies folge abschließend aus §§ 1273 Abs. 2, 1258 Abs. 2 BGB, die gemäß § 804 Abs. 2 ZPO auf sein Pfändungsrecht anwendbar seien. In § 1258 Abs. 2 BGB habe der Gesetzgeber geregelt, dass der Pfändungsschuldner – wie die Antragsgegnerin – nach Eintritt der Pfandreife nicht mehr berechtigt sei, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Nach Eintritt der Pfandreife sei nur der Pfandgläubiger allein berechtigt, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Das gleiche gelte beim Pfändungspfandrecht. Habe sich der Vollstreckungsgläubiger den gepfändeten Auseinandersetzungsanspruch überweisen lassen, sei der Pfändungsschuldner – wie auch der Verpfändungsschuldner nach Eintritt der Pfandreife – nicht mehr antragsberechtigt.
10Gemäß §§ 804 Abs. 2, 1258 Abs. 2 BGB könne entweder nur der Pfändungsgläubiger, der durch die Pfändung die Stellung eines dinglichen Berechtigten erlange, gemeinsam mit dem Schuldner oder der Pfändungsgläubiger allein die Veräußerung vornehmen. Ohnehin wirke die Beschlagnahme der Ansprüche im Sinne von § 804 ZPO ähnlich einem richterlichen Veräußerungsverbot gemäß § 23 ZVG.
11Bei der Beantragung der Teilungsversteigerung handele es sich um eine Verfügung im Rechtssinne. Damit würden auch die Voraussetzungen des § 829 Absatz 1 S. 2 ZPO vorliegen, wonach sich der Pfändungsschuldner jeder Verfügung über den gepfändeten Anspruch des Pfändungsgläubigers zu enthalten habe. Bei einer Verfügung der Antragsgegnerin liege eine Beeinträchtigung seiner Rechte vor. Die Beantragung der Teilungsversteigerung als einer Verfügung des Pfändungsschuldners im Sinne von § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO stelle schon per se eine Beeinträchtigung der Rechte des Pfändungsgläubigers dar. In vielen Fällen habe der Pfändungsgläubiger, wie auch hier, ein ganz erhebliches Interesse daran, alleine zu bestimmen, ob überhaupt, wann und in welcher Form die Veräußerung des Objekts durchgeführt werde. Vor diesem Hintergrund dürfte im vorliegenden Fall die Beeinträchtigung seiner Rechte durch den Antrag der Antragsgegnerin auf Teilungsversteigerung offenkundig sein. Falls nun der Schuldner es allein in der Hand hätte, seinerseits ohne Zustimmung des Pfändungsgläubigers jederzeit die Veräußerung zu bewirken, könnte er zu einem möglicherweise ungünstigen Zeitpunkt den Verkauf durchführen. Folge wäre, dass der Pfändungsgläubiger ganz oder teilweise leer ausgehen würde. Durch das Antragsrecht eines Miteigentümers, dessen Auseinandersetzungsrechte gepfändet seien, und das laufende Versteigerungsverfahren wäre eine einvernehmliche Regelung über den freihändigen Verkauf zwischen Pfändungsgläubiger und dem anderen Miteigentümer unterminiert.
12Der Antragsteller beantragt,
13unter Aufhebung der Anordnung der Zwangsversteigerung gemäß Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 9.9.2015, Az. 5 K XX / XX, dem Antragsteller zugestellt am 21.09.2015, werden die Anträge der Antragsgegnerin vom 4.9.2015 auf Durchführung der Teilungsversteigerung abzuweisen.
14Die Antragsgegnerin beantragt,
15den Antrag zurückzuweisen.
16Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, nun der Antragsteller nutze die Pfändungsmöglichkeit, um sich aufgrund einer irrigen Rechtsauffassung in der Literatur auf ein die Teilungsversteigerung hinderndes Recht zu berufen, obwohl dieses Recht, auf welches er sich berufe, ausschließt der Verwertung dienlich sein solle und nicht als Blockade und zum Schutz eigenen Eigentums.
17Der Antragsteller selbst habe seinerzeit aus Anlass der Beendigung der Ehe eine Vereinbarung hinsichtlich der gemeinschaftlichen Immobilie aufgesetzt, an die er sich selbst nicht halte. Aus der Vereinbarung sei ersichtlich, dass der Antragsteller selbst davon ausgehe, dass im Rahmen eines einvernehmlichen Verkaufs ein entsprechend höherer Wert zu erzielen sei. Im Rahmen des vom Antragsteller selbst beantragten gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahrens habe der Antragsteller seine alleinige Nutzungsbefugnis genutzt, den Sachverständigen von einer Besichtigung der Wohnung auszuschließen, so dass ein nur geringer Verkehrswert in Höhe von insgesamt 350.000 EUR übrig geblieben sei. Ein von ihr eingesetztes Maklerbüro habe hingegen den Gesamtwert des Objektes mit 840.000 EUR geschätzt.
18Die vom Antragsteller vorgetragenen Rechtsprechungs- und Literaturhinweise, mit denen er ein die Teilungsversteigerung hinderndes Recht zu begründen versuche, seien vorliegend nicht einschlägig, da sie sich nicht auf die Rechtslage einer Bruchteilsgemeinschaft beziehen würden.
19Vorliegend sei die Besonderheit gegeben, dass der Pfändungsgläubiger, hier der Antragsteller, ein Recht reklamiere, welches sich ausschließlich und allein darin erschöpfe, den künftigen Verwertungserlös für sich vorrangig zu vereinnahmen, nach etwaigen Vorlasten im Grundbuch. Dieses Verwertungsrecht sei jedoch mit dem Pfändungsbeschluss gesichert.
20Da die Interessenlage des Eigentümers, der den Teilungsversteigerungsantrag stelle, sich automatisch auf die Verwertung beziehe und damit das einzig legitime Interesse des Pfändungspfandgläubigers sei, lasse die Rechtsprechung und die Literatur denn auch eine parallele Antragstellung zu, wobei die Rücknahme des Antrags des Eigentümers in der Tat die Rechte des Pfändungspfandgläubigers beschädige, als damit unter Umständen die Verwertung und damit der Zugriff auf den Erlösanspruch tangiert sei.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
22II.
23Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet.
24Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die von der Antragsgegnerin beantragte Teilungsversteigerung für unzulässig erklärt wird.
25Die Antragsgegnerin war auch nach Pfändung ihrer Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft berechtigt, den Antrag auf Durchführung der Teilungsversteigerung zu stellen, da dem Antragsteller durch den Antrag der Antragsgegnerin auf Durchführung der Teilungsversteigerung keine Nachteile entstehen. Vielmehr dient die Antragstellung der Antragsgegnerin genau dem Zweck, den der Antragsteller mit seinem Pfändungspfandrecht ebenfalls verfolgt, nämlich der raschen Auseinandersetzung und Befriedigung seiner Ansprüche.
26Durch die Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft und Verteilung sowie Auskehrung des Erlöses bleibt der Anteilseigner materiell Inhaber des entsprechenden Rechts. Die Wirkungen der Pfändung bestimmen sich in Bezug auf den Schuldner gemäß § 857 Abs. 1 ZPO nach § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO, d.h. der Schuldner hat sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten.
27Es ist bereits zweifelhaft, ob der Antrag auf Teilungsversteigerung, der nicht eine materiell-rechtliche Verfügung über das Grundstück, sondern lediglich eine Prozesshandlung darstellt, überhaupt unter den Verfügungsbegriff des §§ 829 Abs. 1 S. 2 ZPO fällt. Jedenfalls aber verbietet § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO trotz des scheinbar eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur solche Verfügungen, die den Pfändungspfandrechtsgläubiger beeinträchtigen. Andere Verfügungen des Schuldners sind als Ausfluss seiner materiell-rechtlichen Berechtigung nach wie vor möglich (vgl. BGH, NJW 1968, 2059).
28Selbst wenn der Antrag auf Teilungsversteigerung eine Verfügung im Sinne des § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO sein sollte, wäre jedenfalls keine Beeinträchtigung des Pfändungspfandrechtsgläubigers gegeben. Der Pfändungsgläubiger hat ein Interesse an einer raschen und umfassenden Realisierung seiner Forderung. Genau diesem Zweck aber dient die Teilungsversteigerung, und zwar unabhängig davon, ob der Antrag des Pfändungspfandrechtsgläubigers oder aber des betroffenen Miteigentümers selbst erfolgt. Der Pfändungspfandrechtsgläubiger soll nur vor solchen Handlung des Schuldners geschützt werden, die die Realisierung seiner Forderung beeinträchtigen könnten. Dem ist im Teilungsversteigerungsverfahren jedoch dadurch Genüge getan, dass der Pfändungspfandrechtsgläubiger an diesem Verfahren zu beteiligen ist. Das Pfändungspfandrecht setzt sich an dem Erlös aus der Teilungsversteigerung im Wege der dinglichen Surrogation fort. Ohne Zustimmung des Pfändungspfandrechtsgläubiger kann keine Auseinandersetzung des Erlöses erfolgen. Sie wäre ihm gegenüber relativ unwirksam nach §§ 135, 136 BGB (vgl. ThürOLG, Beschluss vom 09.03.2001, 6 W 819/00; BGH, Beschluss vom 25.02.2010, V ZB 92/09).
29Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen des nachgelassenen Schriftsatzes des Antragstellers vom 30.11.2015 bedurfte es nicht, da dieser lediglich rechtliche Erwägungen enthält. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 18.1.2016 bedurfte es deswegen nicht, weil die Voraussetzungen der §§ 113 FamFG, 156 ZPO nicht vorliegen.
30Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 FamFG, 91 ZPO.
31Geschäftswert: 30.000 €
32NRichterin

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(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.
(2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.
(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.
(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.
(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.
(1) Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Pfandgläubiger die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.
(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung des Pfandgläubigers nur von dem Miteigentümer und dem Pfandgläubiger gemeinschaftlich verlangt werden. Nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung kann der Pfandgläubiger die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, ohne dass es der Zustimmung des Miteigentümers bedarf; er ist nicht an eine Vereinbarung gebunden, durch welche die Miteigentümer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt haben.
(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Pfandgläubiger das Pfandrecht an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.
(4) Das Recht des Pfandgläubigers zum Verkauf des Anteils bleibt unberührt.
(1) Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist angezeigt, so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablauf der Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Schein gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, dass die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablauf der Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren.
(2) In dem Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein kann der im Absatz 1 bestimmte Anspruch ausgeschlossen werden.
(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.
(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.
(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.
(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.
(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.
(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.
(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.
(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.
(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.
(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.
(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung