Amtsgericht Mettmann Urteil, 02. Juni 2014 - 20 C 96/14

Gericht
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.932,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 13.11.2013 in Haan auf der E-Straße ereignete, als der Beklagte zu 1.) die dortige Grundstücksausfahrt mit seinem bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Transporter Master, amtliches Kennzeichen XX-XX XXXX, linksabbiegend auf die E- Straße verließ. Dabei kam es zur Kollision mit dem auf der E-Straße fahrenden Pkw der Klägerin, Typ Skoda Fabia Combi, amtliches Kennzeichen XX-XX XXX, wobei der Unfallhergang einschließlich Kollisionsort und Kollisionsstellung im Einzelnen streitig ist. Durch den Unfall wurde das Klägerfahrzeug vorne links und das Beklagtenfahrzeug hinten links beschädigt.
3Zu den Schäden an ihrem Fahrzeug holte die Klägerin das Gutachten des Sachverständigen Michael U vom 25.11.2013 ein, der einen Wiederbeschaffungsaufwand von unstreitig 2.150,00 € ermittelte. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.11.2013 an die Beklagte zu 2.) bezifferte die Klägerin ihren Schaden auf 3.069,87 € (2.150,00 € Wiederbeschaffungsaufwand zuzüglich unstreitiger 25,00 € Auslagenpauschale zuzüglich unstreitiger 52,50 € für 35 Liter Restbenzin im Tank zuzüglich 560,87 € unstreitige Gutachterkosten zuzüglich 75,00 € Pauschale für An- und Abmeldung, Nummernschilder pp. zuzüglich 207,00 € Nutzungsausfallentschädigung für 9 Tage á 23,00 €) und forderte die Beklagte zu 2.) unter Fristsetzung zum 13.12.2013 zur Zahlung einschließlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 413,64 € gemäß beigefügter Kostenrechnung auf.
4Vom 16.11.2013 bis einschließlich 23.11.2013 mietete die Klägerin einen Mietwagen an, der über den ADAC-Schutzbrief abgerechnet wurde.
5Die Klägerin trägt vor:
6Sie habe mit ihrem Pkw die E-Str. in westlicher Richtung über die Kuppe der dortigen Bahnüberquerung befahren. Hinter dieser Kuppe habe der Beklagte zu 1.) von dem Grundstück auf die E-Str. 2 nach links auf die Düsseldorfer Str. abbiegen wollen. Beim Herausfahren aus dieser Grundstückausfahrt habe der Beklagte zu 1.) das herannahende Klägerfahrzeug übersehen und sei in den Fahrbahnbereich der Klägerin eingefahren. Sie habe noch einen Bremsvorgang eingeleitet, eine Kollision der Fahrzeuge jedoch nicht verhindern können. Ihr Nutzungswille für die Zeit vom 13.11.2013 bis zum 15.11.2013 ergebe sich daraus, dass sie kurze Zeit nach dem Unfall ein Folgefahrzeug beschafft und der Beklagten zu 2.) den Ersatzbeschaffungsbeleg zusammen mit dem Schreiben vom 23.11.2013 übermittelt habe (vgl. Anlage 6 zum Schriftsatz vom 07.07.2014 = Bl. 52 d.A.); den Ausnahmefall des fehlenden Nutzungswillen und der fehlenden Nutzungsmöglichkeit müsse der Schädiger darlegen und beweisen.
7Die Klägerin beantragt,
81. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 3.069,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2013 zu zahlen;
92. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2013 zu zahlen;
10Die Beklagten beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagten tragen vor:
13Der Beklagte zu 1.) habe mit seinem Fahrzeug beabsichtigt, aus dem Grundstück E-Straße auszufahren. Dabei sei kein Einweisen erforderlich gewesen, da er vorwärts fuhr.
14Die Klägerin sei mit ihrem Fahrzeug noch mehr als weit genug entfernt gewesen, als der Beklagte zu 1.) nach links auf die E-Straße eingebogen sei. Der Unfall habe sich ereignet, als sich das Beklagtenfahrzeug schon vollständig auf dem Fahrstreifen der Düsseldorfer Straße in östlicher Richtung befunden habe. Die entgegenkommende Klägerin habe nicht auf den Verkehr geachtet, nach unten geschaut und sei dabei in die Gegenfahrbahn geraten. Die dokumentierten Fahrspuren würden sich klar auf der Fahrspur des Beklagten zu 1.) befinden. Zwischen dem 13.11.2013 und dem 15.11.2013 habe kein Nutzungswille bestanden, da die Klägerin sonst auch für diesen Zeitraum den Mietwagen in Anspruch genommen hätte. Ihr Vortrag wider besseren Wissens zur Nutzungsausfallentschädigung erschüttere die Glaubwürdigkeit der gesamten Klage, die vollumfänglich abzuweisen sei.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.
16Das Gericht hat die beteiligten Fahrzeugführer zum Unfallhergang angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin L2 sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
17Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.02.2015 (Bl. 99 ff. d. A.) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Nover vom 24.06.2015 (Bl. 136 ff. d. A.) nebst Ergänzungen vom 05.10.2015 (Bl. 191 ff. d.A.) und 03.02.2016 (Bl. 230 ff. d.A) verwiesen.
18Die Bußgeldakte des Kreises Mettmann xx-xx/xxxxxxxxx/x wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
21Es kann im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO entschieden werden, denn beide Parteien haben diesem Verfahren zugestimmt.
22Die Klägerin kann von den Beklagten Zahlung von insgesamt 2.932,37 € als Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 13.11.2013 in Haan verlangen.
23Die grundsätzliche Haftung des Beklagten zu 1.) für die eingeklagten materiellen Schäden als Halter und Fahrer des unfallbeteiligten Fahrzeugs ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, für die Beklagte zu 2.) in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG. Denn diese Schäden sind bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 1.) entstanden und die Beklagten haben nicht den Nachweis geführt, dass der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde, § 7 Abs. 2 StVG.
24Aber auch die Klägerin als Halter des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs haftet ebenfalls grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG, denn auch für sie ist der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht worden.
25Steht somit die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß §§ 17, 18 Abs. 3 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Dabei dürfen bei der vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge nur solche unfallursächlichen Umstände berücksichtigt werden, die unstreitig oder bewiesen sind und damit als unfallursächlich feststehen. Zudem darf die aus § 17 Abs. 1 und 2 StVG folgende Ersatzpflicht nicht gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen sein, was nur der Fall ist, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, d. h. wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.
26Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ergibt sich vorliegend die Alleinhaftung der Beklagten.
27Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Verkehrsunfall auf ein alleiniges schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 1.) zurückzuführen ist, weil dieser gegen § 10 StVO verstoßen hat.
28Nach dieser Vorschrift hat wer aus einem Grundstück oder Parkplatz in die Fahrbahn einfahren will, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Da die dem § 10 StVO zugrundeliegenden Sorgfaltsanforderungen eine Kombination eines Teils der Regeln der §§ 9 und 8 StVO darstellen, spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den eine Grundstücksausfahrt verlassenden Kraftfahrer, wenn es im Zusammenhang mit einem solchem Verkehrsvorgang zu einem Unfall kommt (BGH NZV 1991, 187; OLG Zelle NZV 1991, 195). Der ein Grundstück verlassende Verkehrsteilnehmer ist jedoch nicht gehindert, den Beweis des ersten Anscheins zu widerlegen. Dies ist den Beklagten vorliegend nicht gelungen. Das Gericht folgt damit den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen O in seinem Gutachten vom 24.06.2015 nebst Ergänzungen vom 05.10.2015 und 03.02.2016 unter Würdigung der Angaben der Parteien im Verfahren und bei ihrer Anhörung sowie der Angaben der Zeugin L2. Das Gericht hat keinerlei Veranlassung, den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu folgen, der dem Gericht aus vielen Verfahren als fachkundiger Sachverständiger bekannt ist.
29Der Sachverständige hat in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass aus unfallanalytischer Sicht ein Ablauf nach Vortrag der Klägerin mit insgesamt höherer Wahrscheinlichkeit zu bewerten ist, bei der sich das Fahrzeug der Klägerin im zuvor von ihr befahrenen Fahrstreifen befand. Ein Ablauf nach Vortrag der Beklagtenpartei mit fortgeschrittenem Einbiegevorgang des Transporters bis zu einer Kollisionsposition weitgehend in der folgenden Fahrtrichtung und mit der rechten Fahrzeugseite angrenzend zum dortigen Fahrbahnrand erscheint dem Sachverständigen insgesamt unwahrscheinlicher, weil das Klägerfahrzeug dann vergleichsweise stark in Richtung der gegenüberliegenden Fahrbahnrand hätte ausweichen müssen und das Beklagtenfahrzeug bereits frühzeitig aus dem von der Klägerin gefahrenen Fahrstreifen wieder herausgefahren wäre. Ebenfalls sei nicht zu auszuschließen, aber auch nicht zu beweisen, dass der Kontakt zwischen den Fahrzeugen im Bereich der dortigen Fahrbahnmittellinie erfolgte, somit der Einbiegevorgang noch nicht abgeschlossen war, während die Klägerin einen Ausweichvorgang aus ihrer Sicht nach links in Richtung des Gegenfahrstreifens durchführte. Das polizeilich dokumentierte Splitterfeld liefere keine weiteren Hinweise zur Klärung des Ereignishergangs, da die Flugbahn und Rutschphase der Bruchstücke erfahrungsgemäß durch Sekundärkontakte und Ablenkungen an den Fahrzeugen stark variieren kann; ebenso können nachfolgende Fahrzeuge die Splitter in ihrer Position verlagern, wie es von der Zeugin L2 bekundet wurde. Im Ergänzungsgutachten vom 05.10.2015 hat der Sachverständige weiter die Nachfragen der Parteien zu seinem Erstgutachten überzeugend beantwortet und nochmals darauf verwiesen, dass keine technisch gesicherten Informationen über die Auslaufbewegungen, z.B. Reifenabriebspuren, Spurenknick und die zeitnah nach dem Kontakt erreichten Endlagen vorliegen. Soweit der Beklagte zu 1.) angegeben habe, er sei etwa 10-20 m von der Einfahrt bereits entfernt gewesen und die Kollision habe sich auf seiner Fahrbahn ereignet, habe er gleichwohl nicht angegeben, auf welche Referenzposition die Distanz exakt bezogen wird, z.B. die Grenzlinie beim Losfahren am Fahrbahnrand oder die gedachte rechte bzw. linke Verlängerung der Einmündungsgrenze und weiter bekundet, er wisse nicht mehr genau, ob er sich leicht schräg oder in der Geradeausfahrt befunden habe. Die Skizze zum Unfallhergang nach Beklagtenversion stehe im Konsens mit der vom Beklagten zu 1.) gefertigten Handskizze (Bl. 111 d.A). In diesem Ablauf hat das Beklagtenfahrzeug im Kollisionsmoment von der dortigen Einfahrtsgrenze aus eine Distanz von etwa 16 m zurückgelegt, befindet sich bereits vollständig im östlich führenden Richtungsstreifen und weist eine Ausrichtung bereits fortgeschritten in die beabsichtigte Fahrtrichtung auf. Gleichwohl sei aus unfallanalytischer Sicht die Wahrscheinlichkeit insgesamt niedriger anzusetzen, je länger die vom Beklagtenfahrzeug in östlicher Fahrtrichtung bis zur Kollision zurückgelegte Distanz ist und je paralleler die Fahrzeugachse des Beklagtenfahrzeugs zum Fahrbahnverlauf ausgerichtet ist, weil die Klägerin dann einen sehr weiten Ausweichvorgang mit vergleichsweise starkem Einscheren nach links, deutlich in den Gegenfahrstreifen hinein durchgeführt hätte, was eine sehr ungewöhnliche Fahrhandlung gewesen wäre. Weiter hat der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar auf Nachfrage der Klägerin dargelegt, dass das Beklagtenfahrzeug zum Erreichen der Parkstellung am rechten Fahrbahnrand ungefähr auf der vorhergehenden Kollisionshöhe, etwa 14 m zurückgesetzt haben müsse, wobei das Fahrzeug einscherend mit der rechten Seite auf den Fahrzeugseite auf den Bürgersteig auffahren würde. Dies sei aus unfallanalytischer Sicht in der Beklagten-Version plausibel darstellbar, aber nicht beweisbar. Auf Nachfrage der Beklagten zum dokumentierten Splitterfeld hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass basierend auf den Schäden an den Fahrzeugen, ein Loslösen der Splitter von der linken Heckfläche des Transporters Renault an der dortigen Halterung und dem Belüftungsrahmen zwanglos einzubinden ist und sich dieser auf Bild 1 (vgl. S. 5 des Ergänzungsgutachtens vom 05.10.2015 = Bl. 194 d.A.) veranschaulichte Schadensbereich in einer Position innenliegend hinter der linken Heckstoßfängerverkleidung befindet. Beim Herabfallen dieser Splitter fallen diese nicht direkt auf die Fahrbahnoberfläche, sondern werden durch die Innenseite der nach unten einziehenden Heckstoßfängerflanke abgelenkt; ebenso ist ein Loslösen zeitlich später nach der Kollision möglich, aber nicht beweisbar, wenn das Fahrzeug z.B. Nick- oder Wankbewegungen in der Auslauf- oder Rangierphase durchführt und letztlich können auch nachfolgende Fahrzeuge die Splitter in die Position durch Überfahren, wie von der Zeugin L2 bekundet, verlagern. Insoweit können die Splitter in der Klägerversion in einer Grenzbetrachtung z.B. zeitlich verzögert nach der Kollision aus dem innenliegenden Heckflankenbereich herabgefallen und in Bezug zur Fahrzeuglängsachse seitlich rechts abgeworfen worden sein. Eine Verlagerung des Kollisionsablaufs in der Klägerversion um 1 m nach links aus Sicht der Klägerin ist plausibel darstellbar, aber nicht beweisbar, wobei das Beklagtenfahrzeug dann den Einbiegeradius vergleichsweise weit ausgefahren hätte, während das Klägerfahrzeug mit der linken Fahrzeug geringfügig in den Gegenfahrstreifen hineinragen würde. Schließlich hat der Sachverständige im zweiten Ergänzungsgutachten vom 03.02.2016 auf gerichtliche Nachfrage gemäß Beweisbeschluss vom 07.12.2015 nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass unter Einbindung üblicher Fahrhandlungen eine zeitlich nur kurz dauernde Blickabwendung in den Fahrzeuginnenraum nicht geeignet ist, eine starke Abweichung von der ursprünglichen Fahrlinie zu bewirken und vorliegend bezogen auf das Ablegen der Kit-Kat-Verpackung nicht auszuschließen, aber auch nicht zu beweisen ist, dass die Blickabwendung – mit eventuellen Senken und Drehen des Kopfes – und das Ablegen des Verpackungspapiers das Gleichgewichts- und Orientierungsvermögen der Klägerin kurzzeitig beeinflussen. Insoweit sind leichte, kurzzeitige Muskelbewegungen aufgrund Veränderung der Körperhaltung, dem natürlichen Tremor der Körperpartien und als leichte Lenkeingriffe zur Kursstabilisierung nicht auszuschließen, die allerdings keine bewussten – starken – Lenkeingriffe, sondern höchstens kurzzeitige leichte Schlenkerbewegungen seien. Bei einer zuvor geradeaus gerichteten Fahrbewegung ist für den Sachverständigen in Grenzbetrachtungen daher ein Seitenversatz von etwa 1,0 m aufgrund einer kurzzeitigen Blickabwendung als Obergrenze denkbar, wobei mit Blickzuwendung zurück auf die Straße zeitnah eine Korrektur der Fahrlinie zu erwarten wäre. Zusammenfassend stellt der Sachverständige fest, dass eine Kollisionsstellung einzugrenzen ist, in der das Beklagtenfahrzeug sich noch in Schrägstellung im Verlauf des Abbiegevorgangs befindet und ein weitgehend parallel zum späteren Fahrverlauf eingenommene Fahrausrichtung mit fortgeschrittenem Einfahren in den östlich führenden Fahrstreifen auszuschließen ist, da dieses ein starkes Einscheren des Klägerfahrzeugs nach links bedingen würde, welches aus analytischer Sicht nicht alleinig über eine Blickabwendung einzubinden ist. Letztendlich ist für den Sachverständigen nicht weiter auszuarbeiten gewesen, ob die Kollision im Fahrstreifen der Klägerin (vgl. seine Unfallskizze vom 23.06.2015 Version Klägerpartei = Bl. 165 d.A.) oder in einer Fahrlage des Klägerfahrzeugs etwa 1,0 m nach links in den Gegenfahrstreifen hineinragend als Folge entzogener Aufmerksamkeit und nicht koordinierten Lenkverhaltens erfolgte (vgl. seine Unfallskizze vom 01.10.2015 = Bl. 199 d.A.).
30Aufgrund der vorstehenden Feststellungen des Sachverständigen ist nicht erwiesen, dass die Klägerin ein Mitverschulden am Unfall trifft, selbst wenn man berücksichtigt, dass sie bei ihrer Anhörung selbst eingeräumt hat, ein Kit-Kat gegessen und Unfall kurz vor dem Unfall den Blick nach unten gerichtet zu haben, um das Papier des Kit-Kat-Riegels in die Mittelkonsole zu legen.
31Dafür reichen auch die Bekundungen der Zeugin L2 nicht aus. Diese hat bekundet, ihr Mann sei, als es frei war, losgefahren und plötzlich sei das andere Auto gekommen, die Fahrerin habe nicht auf die Straße geguckt und sei immer mehr in ihre Richtung gekommen; sie habe schon das Gefühl gehabt, das es jetzt knalle und dann knallte es auch schon; ihr Mann sei ziemlich zügig gefahren; er sei vielleicht 5 – 10 m gefahren und habe sich schon gerade auf seiner Fahrspur befunden, bevor es knallte. Auf Vorhalt des Fotos auf Seite 3 oben des polizeilichen Bildberichts (Bl. 13 d. BA) bejahte sie, dass das Foto ihr Fahrzeug zeige und meinte die Perspektive des Fotos sei falsch, weil es so aussähe, als sei ihr Mann nicht viel gefahren. Ein Zurücksetzen des Fahrzeugs nach dem Unfall, wie vom Beklagten zu 1.) bei seiner Anhörung angegeben, vermochte sie jedoch nicht zu bestätigen, wobei ein Zurücksetzen des Transporters um 14 m nach den Feststellungen des Sachverständigen zwar plausibel darstellbar, aber nicht zu beweisen ist. Da eine Strecke von 10 bis 15 m nach dem Anfahren den räumlichen und zeitlichen mit dem Einfahren- bzw. Ausfahren wahrt (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 10 StVO Rn. 11 m.w.N.), spricht auch die von der Zeugin angegebene Fahrstrecke von vielleicht 5 – 10 m, die bezeichnenderweise unter den Angaben des Beklagten zu 1.) selbst liegen, neben dem Foto auf Seite 3 oben des polizeilichen Bildberichts (Bl. 13 BA) für den Anscheinsbeweis aus § 10 StVO und widerlegt diesen nicht. Soweit die Zeugin L2 bekundete, es habe geknallt, als sich ihr Mann schon gerade auf seiner Fahrspur befunden habe, bezweifelt das Gericht die Wahrnehmungsfähigkeit der Zeugin, die insoweit Rückschlüsse aus dem auf der Straße liegenden Splitterfeld gezogen haben mag, obwohl dies nach den vorstehenden Ausführungen des Sachverständigen nicht möglich ist und sie selbst hierzu bekundete, dass auch andere Autos über die Teile gefahren sind, wie vom Sachverständigen zutreffend zu Grunde gelegt wurde.
32Die Angaben des Beklagten zu 1.) reichen erst Recht nicht zur Widerlegung des Anscheinsbeweises aus § 10 StVO aus, da sie keinen Zeugenbeweis darstellen. Ebenso wenig vermag allein der zunächst falsche Vortrag der Klägerin zur Nutzungsausfallentschädigung die Glaubwürdigkeit der ganzen Klage zu erschüttern, weil die Klägerseite dies nachvollziehbar mit einem Kommunikationsproblem zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten erklärt hat.
33Nach alledem ist es den Beklagten vorliegend nicht gelungen, den Beweis des ersten Anscheins zu widerlegen, so dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Verkehrsunfall auf ein alleiniges schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 1.) zurückzuführen ist, weil dieser gegen § 10 StVO verstoßen hat.
34Ist somit ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß der Klägerin nicht erwiesen und damit im Rahmen der Haftungsabwägung lediglich die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs zu berücksichtigen, so führt diese Abwägung, selbst wenn man den Unfall für die Klägerin nicht als unvermeidbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG ansieht, da auch dieses nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht beweisbar ist, zum Entfallen der Haftung auf Klägerseite, weil die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs hinter dem allein feststehenden Verschuldens des Beklagten zu 1.) gänzlich zurücktritt.
35Bei einer Alleinhaftung der Beklagten ergibt sich folgende Schadensersatzberechnung:
36Wiederbeschaffungsaufwand unstreitig 2.150,00 €allgemeine Auslagenpauschale unstreitig 25,00 €Restbenzin im Tank 35 l unstreitig 52,50 €Gutachterkosten unstreitig 560,87 €Pauschale für An- und Abmeldung, Nummernschilder pp. 75,00 €Nutzungsausfall (3 Tage á 23,00 €) 69,00 €Gesamtschaden 2.932,37 €.
37Da die Klägerin mit Vorlage des Ersatzbeschaffungsbelegs (Anlage 6 = Bl. 52 d.A.) nachgewiesen hat, ein Ersatzfahrzeug angeschafft zu haben, liegen die Voraussetzungen einer Pauschale für An- und Abmeldekosten, Nummernschilder pp., die das Gericht nach § 287 ZPO auf 75,00 € schätzt (vgl. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2006 – I-1 U 137/05, 1 U 1371 U 137/05 –, Rn. 17, juris)
38Nutzungsentschädigung kann die Klägerin entgegen ihrer Berechnung in der Klageschrift wegen der vom 16.11.2013 bis einschließlich 23.11.2013 erfolgten Anmietung eines Mietwagen, der über den ADAC-Schutzbrief abgerechnet wurde, nur für 3 Tage, nämlich vom 13.11.2013 bis zum 15.11.2013 geltend machen. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben, da die Klägerin durch den vorgenannten Ersatzbeschaffungsbeleg nachgewiesen hat, ein Ersatzfahrzeug zeitnah zum Unfall angeschafft zu haben, so dass von einer Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen auszugehen ist. Gegenteiliges haben die Beklagten weder konkret dargetan noch bewiesen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2005 – 1 U 210/14). Dass die Klägerin nicht auch für diesen Zeitraum einen Mietwagen angemietet hat, spricht nicht zwingend gegen ihren Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit, denn der Geschädigte hat durch die Anmietung einer Ersatzsache nur den Nutzungsausfall ausgeglichen und die Nutzungsausfallentschädigung ist eine Entschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs, wenn keine Ersatzsache angemietet wurde.
39Zinsen auf den zugesprochenen Betrag schulden die Beklagten aus Verzug nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB seit dem 14.12.2013 auf Grund des vorgerichtlichen klägerischen Schreibens vom 23.11.2013.
40Aus dem Schutzzweck der Norm (§ 7 Abs.1 StVG) schulden die Beklagten des Weiteren die Zahlung der klägerseitig begehrten vorgerichtlichen Anwaltsgebühren bezogen auf den zugesprochenen Betrag wie folgt:
411,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVGnach Streitwert 2.932,37 € 261,30 €zzgl. Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 €Zwischensumme: 281,30 €zzgl. 19% Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 53,53 €Summe: 334,75 €.
42Dieser Betrag ist ebenfalls aus Verzug zu verzinsen.
43Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Soweit die Klage abgewiesen wurde, handelt es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
44Streitwert: 3.069,87 €.
45Rechtsbehelfsbelehrung:
46Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
471. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
482. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
49Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
50Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.
51Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
52Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
53ARichterin am Amtsgericht

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Annotations
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
- 1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder - 2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.
(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.
Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.