Amtsgericht Mannheim Urteil, 01. Feb. 2013 - 3 C 465/12

published on 01/02/2013 00:00
Amtsgericht Mannheim Urteil, 01. Feb. 2013 - 3 C 465/12
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.123,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.08.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Kosten ihrer Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 155,30 EUR freizustellen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 56 %, die Klägerin 44 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Kläger- und Beklagtenseite können die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin macht mit ihrer Klage Rückzahlungsansprüche aus verschiedenen Verbraucherkreditverträgen aus den Jahren 2005 bis 2009 geltend, hier Rückzahlung der in den entsprechenden Verträgen vereinbarten Bearbeitungsentgelte.
In insgesamt fünf Verbraucherkreditverträgen (21.03.2005, 01.11.2005, 08.10.2007, 20.03.2009 und 05.11.2009) vereinbarten die Parteien Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.999,19 EUR, ausgehend von entsprechenden Bedingungen der Beklagtenseite, wonach bei entsprechenden Verträgen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2 % vorgesehen war.
Die Klägerin ist der Auffassung, die in Rechnung gestellten und gezahlten Bearbeitungsgebühren seien zu Unrecht erhoben worden. Bei der Erhebung der Bearbeitungsgebühr handle es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, die unwirksam sei, da sie gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoße. Dabei sei die Bearbeitungsgebühr als Preisnebenabrede zu beachten und damit unwirksam.
Die gezahlten Bearbeitungsgebühren seien daher zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch sei auch nicht verjährt. Der Klägerin sei als Bankkundin nicht bekannt gewesen, daß die Bestimmungen über die Bearbeitungsgebühr Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewesen und als solche unzulässig gewesen seien.
Die Klägerin beantragt daher,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.999,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 723,73 EUR seit dem 05.11.2009, aus weiteren 400,- EUR seit dem 02.03.2009, aus weiteren 369,70 EUR seit dem 08.10.2007, aus weiteren 200,60 EUR seit dem 21.03.2005 und aus weiteren 305,16 EUR seit dem 01.11.2005 zu zahlen,
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Kosten ihrer Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 229,55 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
10 
Sie ist der Auffassung, das in den jeweiligen Darlehensverträgen ausgewiesene Bearbeitungsentgelt sei auf der Grundlage des vom Kunden vorgetragenen Darlehenswunsches einzelfallbezogen ermittelt worden. Es seien daher keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben, da die jeweiligen Beträge nicht für eine Vielzahl von Verträgen formuliert gewesen sei.
11 
Darüber hinaus sei das Bearbeitungsentgelt eine echte Preisabrede, somit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB insgesamt einer Inhaltskontrolle entzogen.
12 
Selbst für den Fall, daß das Bearbeitungsentgelt als unwirksam anzusehen sei, bestehe kein Erstattungsanspruch. Es sei hier eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen, die dazu führe, daß das Bearbeitungentgelt dann bei der Zinsberechnung zu berücksichtigen sei.
13 
Darüber hinaus seien Ansprüche aus den Verträgen vom 01.11.2005, 31.03.2005 und 08.10.2007 verjährt.
14 
Das Gericht hat mündlich verhandelt im Termin vom 10.01.2013. Auf das Sitzungsprotokoll wird hingewiesen.
15 
Bezug wird genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet, der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Rückzahlung der gezahlten Bearbeitungsentgelte aus den Verträgen vom 20.03.2009 (400,- EUR) und 05.11.2009 (723,73 EUR) zu, § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Darüber hinausgehende Ansprüche aus den Verträgen vom 21.03.2005, 01.11.2005 und 08.10.2007 sind dagegen verjährt, §§ 194, 195 BGB.
17 
Bei den in den jeweiligen Verbraucherkreditverträgen enthaltenen und geregelten Bearbeitungsentgelte handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
18 
Der Beklagtenseite ist zwar darin recht zu geben, daß die hier ausgewiesenen Bearbeitungsentgelte immer individuell für den jeweiligen Vertrag ausgerechnet und berechnet werden. Vorliegend bestimmt jedoch der Kunde die in den jeweiligen Verträgen freigelassenen Stellen nicht nach seiner freien Entscheidung, sondern der Verwender, hier die Beklagte, füllt die Lücke in dem von der Beklagten gewünschten Sinne entsprechend der übrigen allgemeinen Regelungen auf. Eine Einflußmöglichkeit des Kunden hierauf besteht nicht. Es gibt damit kein Aushandeln dieser Bearbeitungsgebühr, sondern letztlich eine Vorformulierung, was dazu führt, die berechneten Bearbeitungsentgelte insgesamt als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB anzusehen (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, 72. Auflage 2013, § 305 Rdn. 8 unter Hinweis auf BGH NJW 2005, 1574 bzw. BGH NJW 2010, 3431).
19 
Der genaue Wortlaut der Klausel, mit der die jeweiligen Bearbeitungsentgelte berechnet wurden, ist nicht bekannt, so daß letztlich auch keine Entscheidung darüber getroffen werden kann, ob hier bereits Verstöße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB anzunehmen sind (vgl. hierzu z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011, Aktenzeichen 17 U 192/10, Rdn. 21 ff.), das Gericht geht jedoch in Anlehnung an die zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe davon aus, daß die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts als Preisnebenabrede unter dem Gesichtspunkt des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rdn. 28 ff.).
20 
Die Klausel ist nach Überzeugung des Gerichts eine sogenannte Preisnebenabrede und als solche der Überprüfung zugänglich. Das Wesen des Verbraucherkredits besteht in der Überlassung einer Darlehenssumme unter Regelung der Verzinsung und der Rückzahlungspflicht. Wer daneben eine Bearbeitungsgebühr regelt, trifft eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt. Diese Preisnebenabrede ist unwirksam, da die Beklagte hier eine zusätzliche pauschale Vergütung für die Bearbeitung von entsprechenden Verbraucherkreditverträgen festlegt, obwohl eine echte Gegenleistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird.
21 
Die Tätigkeit der Beklagten, die sie sich mit dem Bearbeitungsentgelt letztlich bezahlen läßt, ist keine Tätigkeit für den Kunden, hier für die Klägerin, sondern dient vielmehr allein und ausschließlich den Interessen der Bank. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts sowohl für die ursprüngliche Beratung des Kunden zur Gewinnung des Kunden für ein Darlehen als auch für die anschließend im Rahmen der Vertragsgespräche eingeholten Bonitätsauskünfte u.ä. Auch die nach Vertragsabschluß erfolgten Arbeiten der Beklagten liegen nicht im Interesse des Kunden, sondern vorrangig und ausschließlich im Interesse der Bank. Allein diese Tätigkeiten sind aber nach Sinn und Zweck von einer Bearbeitungsgebühr erfaßt. Die Beklagte wird damit letztlich "im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Vermögensinteressen tätig" (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rdn. 36). Liegt die Beratung des Kunden, die Bearbeitung des Darlehenswunsches bzw. des Darlehens jedoch im Interesse der Bank als Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, läßt sie sich letztlich für eine Tätigkeit bezahlen, die keine Dienstleistung für den Kunden darstellt, sondern eben im eigenen Interesse durchgeführt wird, was zu einer Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel führt (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rdn. 35 unter Hinweis auf BGHZ 141, 380 ff.).
22 
Damit war ein grundsätzlich bestehender Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Rückzahlung der gezahlten Bearbeitungsentgelte zu bejahen. Ansprüche aus den Verträgen aus den Jahren 2005 und 2007 waren jedoch bereits verjährt.
23 
Die Regelverjährung des § 195 BGB (drei Jahre) beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem erstens der Anspruch entstanden ist und zweitens der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müßte, § 199 Abs. 1 BGB.
24 
Der Bereicherungsanspruch des § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB entsteht mit der Zahlung des entsprechenden Bearbeitungsentgelts, die - davon ist mangels anderer Anhaltspunkte auszugehen - in den entsprechenden Jahren der Vertragsabschlüsse lag.
25 
Weiter ist Voraussetzung, daß die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen haben muß, sie also von den Leistungen und von den Tatsachen Kenntnis haben muß, aus denen sich das Fehlen des entsprechenden Rechtsgrundes ergibt. Dabei setzt der Verjährungsbeginn grundsätzlich "nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, daß der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers, hier der Klägerin, den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere, unzweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritte nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn" (vgl. BGH NJW RR 2010, 1574 unter Hinweis auf BGHZ 179, 260).
26 
Es erscheint dabei aus Sicht des Gerichts bereits als problematisch, ob es für den Lauf der Verjährung eine Rolle spielen kann, ob das entsprechende Thema/die entsprechende Problematik bereits in Literatur und Rechtsprechung thematisiert worden ist. Es erscheint also als problematisch, ob ein Themenbereich, der bislang nicht thematisiert und bislang nicht als problematisch angesehen wurde, für den in einem gewissen Zeitraum mehr oder weniger ohne größere Diskussionen Ansprüche zugesprochen wurden, nicht in der Regelverjährung von drei Jahren verjähren kann.
27 
Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, daß die Rechtsunkenntnis der Klägerin einen Verjährungsbeginn nur ausnahmsweise und in unzumutbaren Fällen hinausschieben kann. Vorliegend war die Frage der Berechtigung, Bearbeitungsgebühren in Rechnung zu stellen, in der Rechtsprechung verschiedener OLG's streitig. Das Vorliegen divergierender Entscheidungen, auch divergierender OLG-Entscheidungen, ist jedoch unerheblich. Das Vorhandensein eines Prozeßrisikos führt nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer Unzumutbarkeit entsprechender Klagen (vgl. BGH NJW 2009, 984). Eine andere Betrachtungsweise würde aus Sicht des Gerichts zu dem unrichtigen Ergebnis führen, beim Vorliegen divergierender OLG-(oder sogar LG- oder AG-)Entscheidungen immer ausschließlich das Vorliegen von entsprechenden BGH-Entscheidungen als maßgebend für den Beginn der Verjährung anzusehen.
28 
Damit waren Ansprüche aus den Jahren 2005 und 2007 verjährt, Ansprüche aus den Jahren 2009 jedoch zuzusprechen. In entsprechender Höhe war der Klage stattzugeben, im übrigen war sie abzuweisen.
29 
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB, 92, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet, der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Rückzahlung der gezahlten Bearbeitungsentgelte aus den Verträgen vom 20.03.2009 (400,- EUR) und 05.11.2009 (723,73 EUR) zu, § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Darüber hinausgehende Ansprüche aus den Verträgen vom 21.03.2005, 01.11.2005 und 08.10.2007 sind dagegen verjährt, §§ 194, 195 BGB.
17 
Bei den in den jeweiligen Verbraucherkreditverträgen enthaltenen und geregelten Bearbeitungsentgelte handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
18 
Der Beklagtenseite ist zwar darin recht zu geben, daß die hier ausgewiesenen Bearbeitungsentgelte immer individuell für den jeweiligen Vertrag ausgerechnet und berechnet werden. Vorliegend bestimmt jedoch der Kunde die in den jeweiligen Verträgen freigelassenen Stellen nicht nach seiner freien Entscheidung, sondern der Verwender, hier die Beklagte, füllt die Lücke in dem von der Beklagten gewünschten Sinne entsprechend der übrigen allgemeinen Regelungen auf. Eine Einflußmöglichkeit des Kunden hierauf besteht nicht. Es gibt damit kein Aushandeln dieser Bearbeitungsgebühr, sondern letztlich eine Vorformulierung, was dazu führt, die berechneten Bearbeitungsentgelte insgesamt als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB anzusehen (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, 72. Auflage 2013, § 305 Rdn. 8 unter Hinweis auf BGH NJW 2005, 1574 bzw. BGH NJW 2010, 3431).
19 
Der genaue Wortlaut der Klausel, mit der die jeweiligen Bearbeitungsentgelte berechnet wurden, ist nicht bekannt, so daß letztlich auch keine Entscheidung darüber getroffen werden kann, ob hier bereits Verstöße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB anzunehmen sind (vgl. hierzu z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011, Aktenzeichen 17 U 192/10, Rdn. 21 ff.), das Gericht geht jedoch in Anlehnung an die zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe davon aus, daß die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts als Preisnebenabrede unter dem Gesichtspunkt des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rdn. 28 ff.).
20 
Die Klausel ist nach Überzeugung des Gerichts eine sogenannte Preisnebenabrede und als solche der Überprüfung zugänglich. Das Wesen des Verbraucherkredits besteht in der Überlassung einer Darlehenssumme unter Regelung der Verzinsung und der Rückzahlungspflicht. Wer daneben eine Bearbeitungsgebühr regelt, trifft eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt. Diese Preisnebenabrede ist unwirksam, da die Beklagte hier eine zusätzliche pauschale Vergütung für die Bearbeitung von entsprechenden Verbraucherkreditverträgen festlegt, obwohl eine echte Gegenleistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird.
21 
Die Tätigkeit der Beklagten, die sie sich mit dem Bearbeitungsentgelt letztlich bezahlen läßt, ist keine Tätigkeit für den Kunden, hier für die Klägerin, sondern dient vielmehr allein und ausschließlich den Interessen der Bank. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts sowohl für die ursprüngliche Beratung des Kunden zur Gewinnung des Kunden für ein Darlehen als auch für die anschließend im Rahmen der Vertragsgespräche eingeholten Bonitätsauskünfte u.ä. Auch die nach Vertragsabschluß erfolgten Arbeiten der Beklagten liegen nicht im Interesse des Kunden, sondern vorrangig und ausschließlich im Interesse der Bank. Allein diese Tätigkeiten sind aber nach Sinn und Zweck von einer Bearbeitungsgebühr erfaßt. Die Beklagte wird damit letztlich "im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Vermögensinteressen tätig" (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rdn. 36). Liegt die Beratung des Kunden, die Bearbeitung des Darlehenswunsches bzw. des Darlehens jedoch im Interesse der Bank als Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, läßt sie sich letztlich für eine Tätigkeit bezahlen, die keine Dienstleistung für den Kunden darstellt, sondern eben im eigenen Interesse durchgeführt wird, was zu einer Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel führt (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rdn. 35 unter Hinweis auf BGHZ 141, 380 ff.).
22 
Damit war ein grundsätzlich bestehender Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Rückzahlung der gezahlten Bearbeitungsentgelte zu bejahen. Ansprüche aus den Verträgen aus den Jahren 2005 und 2007 waren jedoch bereits verjährt.
23 
Die Regelverjährung des § 195 BGB (drei Jahre) beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem erstens der Anspruch entstanden ist und zweitens der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müßte, § 199 Abs. 1 BGB.
24 
Der Bereicherungsanspruch des § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB entsteht mit der Zahlung des entsprechenden Bearbeitungsentgelts, die - davon ist mangels anderer Anhaltspunkte auszugehen - in den entsprechenden Jahren der Vertragsabschlüsse lag.
25 
Weiter ist Voraussetzung, daß die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen haben muß, sie also von den Leistungen und von den Tatsachen Kenntnis haben muß, aus denen sich das Fehlen des entsprechenden Rechtsgrundes ergibt. Dabei setzt der Verjährungsbeginn grundsätzlich "nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, daß der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers, hier der Klägerin, den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere, unzweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritte nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn" (vgl. BGH NJW RR 2010, 1574 unter Hinweis auf BGHZ 179, 260).
26 
Es erscheint dabei aus Sicht des Gerichts bereits als problematisch, ob es für den Lauf der Verjährung eine Rolle spielen kann, ob das entsprechende Thema/die entsprechende Problematik bereits in Literatur und Rechtsprechung thematisiert worden ist. Es erscheint also als problematisch, ob ein Themenbereich, der bislang nicht thematisiert und bislang nicht als problematisch angesehen wurde, für den in einem gewissen Zeitraum mehr oder weniger ohne größere Diskussionen Ansprüche zugesprochen wurden, nicht in der Regelverjährung von drei Jahren verjähren kann.
27 
Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, daß die Rechtsunkenntnis der Klägerin einen Verjährungsbeginn nur ausnahmsweise und in unzumutbaren Fällen hinausschieben kann. Vorliegend war die Frage der Berechtigung, Bearbeitungsgebühren in Rechnung zu stellen, in der Rechtsprechung verschiedener OLG's streitig. Das Vorliegen divergierender Entscheidungen, auch divergierender OLG-Entscheidungen, ist jedoch unerheblich. Das Vorhandensein eines Prozeßrisikos führt nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer Unzumutbarkeit entsprechender Klagen (vgl. BGH NJW 2009, 984). Eine andere Betrachtungsweise würde aus Sicht des Gerichts zu dem unrichtigen Ergebnis führen, beim Vorliegen divergierender OLG-(oder sogar LG- oder AG-)Entscheidungen immer ausschließlich das Vorliegen von entsprechenden BGH-Entscheidungen als maßgebend für den Beginn der Verjährung anzusehen.
28 
Damit waren Ansprüche aus den Jahren 2005 und 2007 verjährt, Ansprüche aus den Jahren 2009 jedoch zuzusprechen. In entsprechender Höhe war der Klage stattzugeben, im übrigen war sie abzuweisen.
29 
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB, 92, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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published on 03/05/2011 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05. Juli 2010 - 10 O 136/10 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreck
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published on 27/01/2014 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 11.03.2013 (Az.: 12 C 9286/12) wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 1.451,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkt
published on 04/08/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 09.01.2014 (10 C 117/14) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen,
published on 19/02/2014 00:00

Tenor 1.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 0000,00 EUR zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 00. August 0000 zu zahlen. 2.              Es wird festgestell
published on 19/12/2013 00:00

Tenor 1. Das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 21. Januar 2013 - 509 C 11880/12 - und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 27. Februar 2013 - 509 C 11880/12 - verletzen die Beschwerdeführ
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Annotations

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.