Landgericht Bonn Urteil, 04. Aug. 2014 - 6 S 30/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 09.01.2014 (10 C 117/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 09.01.2014 (10 C 117/14) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen zu der Frage, wann die Verjährung eines Rückzahlungsanspruchs wegen eines aufgrund einer unwirksamen Klausel in einem Verbraucherkreditvertrag einbehaltenen Bearbeitungsentgelts beginnt.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger begehrt die Rückzahlung eines von der beklagten Bank bei dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages erhobenen Bearbeitungsentgelts in Höhe von 1.925,00 €.
4Mit Urteil vom 09.01.2014 (10 C 117/14) hat das Amtsgericht Rheinbach die Klage abgewiesen. Das Amtsgericht hat dabei offengelassen, ob ein solcher Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB tatsächlich besteht, weil die Vereinbarung des von der Beklagten erhobenen Bearbeitungsentgelts unwirksam ist. Der Anspruch sei jedenfalls verjährt. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
5Der Kläger ist der Ansicht, dass die Verjährungsfrist nicht mit Abschluss des Darlehensvertrages und Auszahlung der Darlehensvaluta im Jahr 2009 zu laufen begann, sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab dem er Kenntnis davon gehabt habe, dass er eine Bearbeitungsgebühr nicht schulde. Bei Vorliegen einer unklaren Rechtslage sei eine Klageerhebung erst zumutbar, wenn sich eine einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung herauskristallisiere (Bl. ### d.A.). Dies sei nicht vor der Veröffentlichung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 13.10.2011 der Fall gewesen.
6Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 10.01.2014 zugestellten Urteil mit am 07.02.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt. Die Berufung wurde mit am 06.03.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründet.
7Mit seiner Berufung begehrt der Kläger die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und verfolgt seinen ursprünglichen Klageantrag auf Zahlung von 1.925,00 € nebst Zinsen und außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten weiter.
8Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und bezieht sich auf ihren Vortrag in erster Instanz.
9II.
10Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat keinen Erfolg.
11Zwar ist nach dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13 (Beck-Online, BeckRS 2013, 07335) auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass es sich bei dem in dem Darlehensvertrag aufgeführten Bearbeitungsentgelt um eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung handelt, so dass ein Rückzahlungsanspruch des Klägers gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB entstanden ist.
12Das Amtsgericht hat die Klage jedoch zu Recht abgewiesen, da dieser Anspruch verjährt ist.
13Die Verjährungsfrist des Bereicherungsanspruchs begann mit Ablauf des Jahres 2009 zu laufen, § 199 Abs. 1 BGB. Ansprüche aus Bereicherung unterliegen grundsätzlich der Regelverjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB (vgl. Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., § 195 Rdnr. 5). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen.
14Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des anlässlich des Darlehensvertrags vom 07.07.2009 einbehaltenen Bearbeitungsentgelts ist im Jahr 2009 entstanden. Entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., § 199 Rdnr. 3). Das Amtsgericht geht zutreffend davon aus, dass ein etwaiger Anspruch auf Rückzahlung eines von der Beklagten einbehaltenen Bearbeitungsentgelts spätestens mit Auszahlung der Darlehensvaluta im Jahr 2009 entstanden ist. Das Darlehen wurde lediglich in Höhe von 55.000,00 € für den Kläger an einem Dritten, den Verkäufer zur Tilgung des Kaufpreises für das Wohnmobil ausgezahlt. Das Bearbeitungsentgelt von 1.925,00, das in dem Gesamtdarlehensbetrag in Höhe von 75.894,67 € enthalten ist, ist jedoch nicht zur Auszahlung gelangt, sondern unmittelbar bei Vertragsschluss einbehalten worden. Damit hat die Beklagte bereits zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages etwas, nämlich die einbehaltenen 1.925,00 €, durch eine Leistung des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt.
15Ob und wann der Kläger das Darlehen zurückgezahlt hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Zwar ist das Bearbeitungsentgelt nach den vertraglichen Vereinbarungen mit den vereinbarten Raten zurückzuführen. Da es sich um ein laufzeitunabhängiges Entgelt handelt, könnte der Kläger im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung des Kredits aber keine anteilige Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr verlangen. Der Einbehalt dient damit lediglich der Verkürzung des Leistungswegs, so dass der Fall nicht anders zu beurteilen ist, als wenn die Beklagte nicht nur den „Nettodarlehensbetrag“, sondern den „Gesamtdarlehensbetrag“ an den Kläger ausgezahlt und sie unmittelbar darauf von ihm ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1.925,00 € erhalten hätte.
16Bereits im Jahr 2009 hatte der Kläger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person der Schuldnerin, § 199 Abs. 1 BGB.
17Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erfordert die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände. Nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs hat die erforderliche Kenntnis, wenn er die Leistung und die Tatsachen kennt, aus denen sich der fehlende Rechtsgrund ergibt (Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., § 199 Rdnr. 27 mwN.). Zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Kläger mit Abschluss des Kreditvertrags die notwendige Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen hatte, da ihm der Vertragstext sowie die Gestaltung des Vertragstexts bekannt waren. Allein der Umstand, dass er hieraus nicht den rechtlichen Schluss gezogen hat, es handele sich um eine nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung, führt zu keiner anderen Beurteilung, da ein Rechtsirrtum den Verjährungsbeginn grundsätzlich nicht hindert.
18Der Verjährungsbeginn ist auch nicht deshalb hinausgeschoben worden, weil sich erst im Laufe des Jahres 2011 eine einhellige oberlandesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Wirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsentgelten herausgebildet hat (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 21.02.2011, 4 U 174/10; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2011, 6 U 162/10; OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.05.2011, 17 U 192/10; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.07.2011, 17 U 59/11; OLG Dresden, Urt. v. 29.09.2011, 8 U 562/11; OLG Celle, Beschl. v. 13.10.2011, 3 W 86/11; OLG Hamm, Urt. v. 17.09.2012, 31 U 60/12; jeweils zitiert nach juris). Zwar können bei besonders verwickelter und unübersichtlicher Rechtslage, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, ausnahmsweise auch erhebliche rechtliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zu ihrer Klärung ausschließen, weil es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt (vgl. BGH NJW 1999, 2041; ferner Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., § 199 Rdnr. 27 mwN.). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier aber nicht. Es liegt zwar erst seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2014 eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Wirksamkeit von im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen erhobenen Bearbeitungsentgelten vor. Von einer eindeutigen Rechtslage konnte demnach – auch im Hinblick auf die divergierenden Entscheidungen insbesondere der mit dieser Frage befassten Amts- und Landgerichte- nicht ausgegangen werden. Eine Rechtslage ist aber nicht allein deshalb schwierig und verwickelt, weil die Oberlandesgerichte bzw. die übrigen Instanzgerichte zu einer Rechtsfrage unterschiedlich Stellung nehmen und eine höchstrichterliche Klärung noch nicht erfolgt ist (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 24.02.2012, 3 U 687/11; LG Bielefeld, Urt. v. 25.11.2009, 3 O 260/07; jeweils zitiert nach juris). Ein etwaiges, sich aus divergierenden ober- oder instanzgerichtlichen Entscheidungen ergebendes Prozessrisiko führt nicht zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass beim Vorliegen divergierender Entscheidungen einzelner Instanzgerichte immer ausschließlich das Vorliegen entsprechender Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als maßgebend für den Beginn der Verjährung angesehen werden müsste (vgl. AG Mannheim, Urt. v. 01.02.2013, 3 C 465/12, zitiert nach juris). Aus demselben Grund rechtfertigt auch der Umstand, dass die ersten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen zur Frage der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit eines in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Bearbeitungsentgelts für Privatkredite erst im Laufe des Jahres 2010 (vgl. OLG Bamberg, Urt. v. 04.08.2010, 3 U 78/10 [juris]) bzw. Anfang des Jahres 2011 (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.) ergangen sind, kein Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist auf diesen oder einen späteren Zeitpunkt. Dass die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit entsprechender Klauseln zuvor in Rechtsprechung und Literatur entweder überhaupt nicht thematisiert oder zumindest nicht als problematisch angesehen wurde, vermag im Nachhinein keine verwickelte und besonders unübersichtliche Rechtslage zu begründen, die es gerechtfertigt erscheinen lässt, für den Beginn der Verjährungsfrist ausnahmsweise – zu Lasten des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit – auf die erstmals im Jahr 2010 bzw. im Laufe des Jahres 2011 zu dem betreffenden Themenbereich ergangenen Entscheidungen einzelner Oberlandesgerichte abzustellen.
19Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass Fragen der Zulässigkeit von Bankentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls seit Ende der 1990er Jahre sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur behandelt und diskutiert werden (vgl. beispielhaft BGH, NJW 1998, 309 zur Wirksamkeit von Entgeltklauseln bei Nichtausführung von Daueraufträgen u.a. mangels Deckung). Für einen rechtskundigen Dritten lagen dementsprechend hinreichend Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts könnte einer AGB-Kontrolle möglicherweise nicht standhalten.
20Die Verjährungsfrist endete demnach mit Ablauf des 31.12.2012, § 195 BGB. Vor diesem Datum wurden keine verjährungshemmenden oder zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist führenden Maßnahmen ergriffen.
21Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
22Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.925,00 € festgesetzt.
23III.
24Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellen kann, und daher ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit besteht, diese Frage zu klären. Vor dem Hintergrund, dass die Frage des Verjährungsbeginns in der Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte unterschiedlich beurteilt wird, fordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)