Amtsgericht Ludwigslust Beschluss, 11. Okt. 2010 - 5 F 88/10

bei uns veröffentlicht am11.10.2010

Tenor

I. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers auf dem Konto Nummer xxx bei der D R B zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,9109 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto Nummer xxx bei der D R N bezogen auf 2004 übertragen.

II. Sind außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst; im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

III. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Ehegatten haben in 1987 geheiratet; der Scheidungsantrag wurde in 2004 zugestellt.

2

1. Der Antragsteller hat in der Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1987 bis 2004 gemäß der in 2010 bei Gericht eingegangenen Mitteilung der D R B in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht in Höhe von 0,0004 Entgeltpunkten sowie ein weiteres Anrecht in Höhe von 12,1336 Entgeltpunkten (Ost) erworben; der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert in Höhe von 0,0002 Entgeltpunkten und einen korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 1,15 € bzw. 6,0668 Entgeltpunkten (Ost) und 29.226,07 € vorgeschlagen. Der Antragsteller ist 2007 verstorben.

3

2a. Die Antragsgegnerin hat in der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß der Mitteilung der D R N von 2010 ein Anrecht in Höhe von 0,0657 Entgeltpunkten sowie ein weiteres Anrecht in Höhe von 10,3118 Entgeltpunkten (Ost) erworben; der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert in Höhe von 0,0329 Entgeltpunkten und einen korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 188,80 € bzw. 5,1559 Entgeltpunkten (Ost) und 24.837,92 € vorgeschlagen.

4

b. Die Antragsgegnerin hat gemäß der Mitteilung der C. V. von 2010 weiterhin ein Anrecht aus einer privaten Rentenversicherung erworben mit einem Ehezeitanteil in Höhe eines Kapitalwertes von 295,87 €; der Versorgungsträger hat nach Abzug von Kosten der internen Teilung in Höhe von 200,00 € einen Ausgleichswert in Höhe von 47,94 € vorgeschlagen.

5

II:1. Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach §§ 9 ff. VersAusglG, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich nach § 31 Abs. 1 VersAusglG gegen die Erben geltend zu machen; die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG darf der überlebende Ehegatte dabei durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Daher ist ein Wertausgleich nicht vorzunehmen, wenn der überlebende Ehegatte in der Ehe insgesamt die höheren Anrechte erworben hat (vgl. Borth, Der Wertausgleich von Versorgunganrechten, FamRZ 2009, 1361/1367); anderenfalls beschränkt sich der Ausgleich für den überlebenden Ehegatten auf die Hälfte des sich für den verstorbenen Ehepartner ergebenden Überschusses (vgl. Palandt-Brudermüller, Kommentar zum BGB, 69. Aufl., 2010, § 31 VersAusglG Rn. 2) bzw. die Differenz der Ausgleichswerte, was zu demselben Ergebnis führt.

6

2. Allerdings sind bei der Ermittlung des Bestehens und der Höhe eines solchen Überschusses eines Ehegatten die Regelungen des § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG zu beachten. Danach soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen, wobei ein Ausgleichswert gering ist, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens ein Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt; die betreffenden Beträge belaufen sich hier auf 24,15 € bzw. 2.898,00 €. Die in den alten und neuen Bundesländern erworbenen Entgeltpunkte sind bei der Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht als Einheit anzusehen; gesetzliche Rentenanwartschaften sind daher nicht in ihrer Gesamtheit auszugleichen, wenn zumindest entweder die Anwartschaft in Form von Entgeltpunkten oder die Anwartschaft in Form von Entgeltpunkten (Ost) über der Bagatellgrenze liegt (vgl. AG Ludwigslust AGS 2010, 357; a. A. OLG Celle FamRZ 2010, 979). Hat allein der verstorbene Ehegatte geringfügige Anrechte in diesem Sinne erworben oder im Verhältnis beider Ehegatten zueinander seinerseits die höheren, ergibt sich die Notwendigkeit der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG bei der Bilanzierung der Anrechte ohne Weiteres aus dem Besserstellungsverbot des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG. Wenn der überlebende Ehegatte nach dieser Vorschrift aufgrund des Versterbens des anderen Ehepartners nicht besser gestellt sein soll, kann er bei konsequenter Fortführung des der Vorschrift zugrundeliegenden Rechtsgedankens hierdurch jedoch auch nicht schlechter gestellt werden. Dies könnte aber geschehen, wenn nur bei ihm von § 18 Abs. 2 VersAusglG erfasste Bagatellanrechte vorhanden wären oder zumindest die gegenüber denjenigen des Verstorbenen höheren. Bei einer vollständigen Durchführung des Versorgungsaugleiches im Erlebensfalle beider Ehegatten blieben diese außen vor, d. h. sie wären dem überlebenden Ehegatten vollständig verblieben; würden sie dagegen in Fällen der vorliegenden Art in die Feststellung eines für den Ausgleich nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG maßgeblichen Überschusses an Anwartschaften eines Ehepartners einbezogen, ginge er mittelbar der betreffenden Ausgleichswerte verlustig. Die Ausgleichswerte der Anwartschaften der Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Form von Entgeltpunkten, bezüglich derer in diesem Zusammenhang auf den korrespondierenden Kapitalwert abzustellen ist, sowie derjenigen der Antragsgegnerin aus ihrer privaten Rentenversicherung liegen jeweils unter dem Grenzbetrag in Höhe von 2.898,00 €. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der Soll-Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG der Wertausgleich insoweit dennoch durchzuführen gewesen wäre, sind nicht erkennbar.

7

3. Die relevanten Kapitalwerte der Anwartschaften der Ehegatten beschränken sich daher hier auf diejenigen ihrer Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Form von Entgeltpunkten (Ost), d. h. im Falle des verstorbenen Antragstellers auf einen Ausgleichswert in Höhe von 29.226,07 € und im Falle der Antragsgegnerin auf einen solchen in Höhe von 24.837,92 €. Die Antragsgegnerin als überlebender Ehegatte hat folglich die niedrigeren Anwartschaften erworben. Nach dem oben Gesagten ist danach ein Ausgleich zu Gunsten der Antragsgegnerin in Höhe eines Kapitalwertes von (29.226,07 € - 24.837,92 € =) 4.388,15 € vorzunehmen. Da damit schon für die Ermittlung des Überschusses des verstorbenen Ehegatten nur gleichartige Anrechte heranzuziehen waren, stellt sich die Frage einer Ermessensausübung gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG nicht; sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist gemäß dieser Vorschrift nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

8

4. Rechnet man den zuvor genannten Kapitalwert in die Bezugsgröße von Entgeltpunkten (Ost) um, ergeben sich (4.388,15 € : 4.817,3774 € als maßgebender Umrechnungsfaktor in der allgemeinen Rentenversicherung [Ost] =) 0,9109 Entgeltpunkte (Ost). Im Wege der internen Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG ist für die Antragsgegnerin als ausgleichsberechtigte Person zu Lasten der betreffenden Anwartschaft des Antragstellers als ausgleichspflichtiger Person ein Anrecht in entsprechender Höhe bezogen auf das Ehezeitende bei dessen Versorgungsträger zu übertragen.

9

III. Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die Abtrennung des Verfahrens aus einem Scheidungsverbundverfahren auf § § 150 Abs. 1 und 3 FamFG. Auch wenn Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG die Fortführung vor dem 01.09.2009 aus dem Verbund abgetrennter Versorgungausgleichssachen als selbständige Verfahren formuliert, ist daraus nicht abzuleiten, dass sie ihren Charakter als Folgesachen verlieren (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 19.07.2010, Az.: 10 WF 106/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2010, Az.: 15 WF 125/10, - jeweils zitiert nach juris -).

10

IV. Der Verfahrenswert war gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG auf bis zu 2.500,00 € festzusetzen.

11

1. In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert danach bei Ausgleichsansprüchen nach §§ 9 ff. VersAusglG für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000,00 €; für die Berechnung des Wertes ist dabei auch im Falle wiederaufgenommener Versorgungsausgleichsverfahren auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags abzustellen, auch wenn dieser Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der neuen kostenrechtlichen Regelungen liegt, und entsprechend den Grundsätzen für den Verfahrenswert einer Ehesache gemäß § 43 Absatz Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamGKG ist auch für den Wert des Versorgungsausgleichsverfahrens nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zur Ermittlung des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten ein pauschaler Abzug für den Unterhalt minderjähriger Kinder vorzunehmen (vgl. AG Ludwigslust FPR 2010, 366). Für die Berechnung des Verfahrenswertes ist als relevantes Einkommen im Übrigen auch der Bezug von Arbeitslosengeld II anzusehen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2006, 632).

12

2. Auszugehen war hier danach von einem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen der Ehegatten in Höhe von 4.935,00 €. Soweit der Antragsteller über zwei zu berücksichtigende Anrechte verfügt und die Antragsgegnerin über drei Anrechte, ergibt sich ein Verfahrenswert in Höhe von (4.935,00 € x 10 % = 493,50 € x 5 Anrechte =) 2.467,50 €, der in die festgesetzte Gebührenstufe fällt.

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(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

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(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu

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(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben habe

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 43 Ehesachen


(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 19. Juli 2010 - 10 WF 106/10

bei uns veröffentlicht am 19.07.2010

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts G - Familiengericht - wird zurückgewiesen. Gründe 1 I/ Im Rahmen eines nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG wieder aufgenommenen abgetrennten Versorgungsausglei

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(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts G - Familiengericht - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I/ Im Rahmen eines nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG wieder aufgenommenen abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens begehrt die Antragsgegnerin die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 76 ff. FamFG. Im Hinblick auf die bereits vor der Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Familiengericht den mit der Beschwerde weiterverfolgten Verfahrenskostenhilfeantrag als unzulässig verworfen. Hinsichtlich der Gründe wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

2

II/ Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Familiengericht den Verfahrenskostenhilfeantrag als unzulässig verworfen. Denn die bereits vor der Abtrennung gewährte Prozesskostenhilfe wirkt weiter, das notwendige Rechtschutzinteresse für eine erneute Gewährung von Verfahrenskostenhilfe fehlt.

3

Zwar mag der Wortlaut des Art 111 Abs. 4 S 2 FGG-RG " ... als selbständige Familiensachen fortgeführt..." dafür sprechen, dass eine von einem ZPO-Scheidungsverfahren abgetrennte und ausgesetzte Versorgungsausgleichssache mit ihrer Wiederaufnahme eine neue selbständige Familiensachen wird. In diesem Fall bestände ein Rechtschutzinteresse für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, weil eine neue Sache vorläge.

4

Einer entsprechende Auslegung der genannten Vorschrift steht jedoch sowohl die Gesetzesbegründung zur genannten Vorschrift (BT-Ds 16/11903, S. 62) als auch das Wesen des öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleichs entgegen.

5

Eine Änderung des Charakters des Versorgungsausgleichs von einer Folgesache in eine selbständige Familiensache ist mit der genannte Vorschrift nicht gewollt. Nach der Gesetzesbegründung zu Art. 111 Abs. 4 S 2 FGG-RG dient der Satz 2 des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG lediglich der Klarstellung, dass die Regelung des Art 111 Abs 4 S 1 FGG-RG auch auf weitere Folgesachen aus dem Verbund Anwendung findet (vgl. BT - Ds aaO). Art 111 Abs. 4 S 1 FGG-RG regelt "lediglich" die Anwendung des neuen Verfahrensrechts auf abgetrennte oder ausgesetzte und nach dem 1.9.2009 wieder aufgenommene Verfahren. Den Charakter des Versorgungsausgleichs regelt er nicht.

6

Mit dem OLG Brandenburg ( Beschluss vom 12.05.2010 - 15 WF 125/10) ist der Senat der Ansicht, dass es dem Wesen der öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleichs widersprechen würde, würde dieser in den genannten Fällen seinen Charakter als Folgesache verlieren. Denn Wesen des öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleichs ist, dass dieser nur im Fall der Scheidung und damit nur im Zusammenhang mit dieser (mithin als Folgesache) durchzuführen ist.

7

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Ob es sich beim Wiederaufnahmeverfahren nach § 50 Abs. 1 Ziffer 2 VersAusglG um ein selbständiges oder um die Fortführung eines bereits begonnenen Verfahrens handelt, ist umstritten (zum Meinungsstand siehe OLG Naumburg, Beschluss vom 04.03.2010 - 8 WF 33/10 - und OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2010 - 15 WF 125/10). Im Hinblick hierauf und auf die voraussichtliche Vielzahl von Verfahren, deren Inhalt diese Frage sein wird, bedarf es einer höchstrichterlichen Klärung (Zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde durch Zulassung: vgl. Götsche FamRZ 2009, 383, 388 unter V.2.; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl. § 76 FamFG Rn. 16 m.w.N.; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl. § 70 Rn. 12).

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.