Amtsgericht Lüdinghausen Urteil, 25. Jan. 2016 - 19 OWi-89 Js 2406/15-219/15

Gericht
Tenor
Der Betroffene wird wegen vorsätzlichen Führens eines Fahrzeuges mit verkehrsunsicherer Bereifung in Tateinheit mit vorsätzlichem Nichtbefolgen der Weisung eines Polizeibeamten zu einer Geldbuße von 170,00 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene. (§§ 23 I, 36 I, 49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV)
1
G r ü n d e:
2Der Betroffene ist ledig und kinderlos. Von Beruf ist er Kaufmann. Der Betroffene ist angestellt im Unternehmen seines Vaters und dementsprechend in dessen Fuhrunternehmen tätig. Teils hilft er hier auch als Fahrer aus.
3Nach eigenen Auskünften bedarf es bei einer Geldbuße von 170 Euro, wie im Bußgeldbescheid angenommen keiner Ratenzahlungsgewährung.
4Der Betroffene ist verkehrsrechtlich vorbelastetet.
5Am 16.06.2014 (Rechtskraft: 17.07.2014) verhängte die Stadt Hamm gegen d. Betroffenen wegen eines sogenannten „Handy-Verstoßes“ als Lkw-Fahrer mit Anhänger eine Geldbuße von 80 Euro fest.
6Am 17.06.2015 war am Vormittag ein Fahrer im Betrieb des Vaters des Betroffenen ausgefallen. Dieser sollte mit einem Lkw mit Anhänger (Lkw – Kennzeichen XX XX XXX und Anhänger - Kennzeichen XX XX XXX) eine Tour fahren, die u.a. über die Autobahn 1 in Fahrtrichtung Dortmund führte. Der Betroffene übernahm am Vormittag das fragliche Fahrzeug auf dem Hof der Firma. Einen Reifenschaden bemerkte der Betroffene nicht. Das Fahrzeug übernahm er in einem „fliegenden Wechsel“ auf dem Betriebshof. Im Rahmen einer Kontrolle auf der Autobahn 1 am Rastplatz –Kurze Geist- wurde der Betroffene von dem Polizeibeamten F angehalten. Dieser hatte festgestellt, dass der Betroffene bei der Fahrt seinen Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Es fand dann bei diesem Anhalten eine weitere Kontrolle des Fahrzeuges des Betroffenen statt. Im Rahmen dieser Kontrolle wurde ein Reifenschaden an dem Fahrzeug festgestellt. Dem Betroffenen wurde die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug untersagt. Eine ordnungswidrigkeitenrechtliche Ahndung fand zu diesem Zeitpunkt noch nicht statt, da die Polizei hinsichtlich des Schadens an dem Reifen lediglich von einer leichten Fahrlässigkeit ausging. Der fragliche Reifen befand sich hinten rechts an dem Anhänger des von dem Betroffenen geführten Fahrzeuggespanns. In der Lauffläche fehlte ein Stück des Gummis des Reifens, so dass das Drahtgeflecht, das den Reifen trägt, in diesem Bereich sichtbar war. Der Reifen hatte auch noch weitere Schäden, die jedoch auf die Sicherheit des Reifens bzw. des Fahrzeuges keinen Einfluss hatten. Das Schadensbild an dem Reifen ist auf dem von der Polizei gefertigten Lichtbild Blatt 74 der Akten zu erkennen. Dort ist im mittleren Bereich des Bildes das Fehlen des Reifengummis festzustellen und die Metallstruktur des Reifengeflechtes zu erkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Aussehens des Reifenschadens wird auf das genannte Lichtbild Blatt 74 der Akten Bezug genommen gemäß § 267 Abs.1 Satz 3 StPO. Die Polizei verließ daraufhin den Rastplatz. Der Betroffene telefonierte mit einem Reifenhändler und schickte diesem ein Foto des Reifenschadens. Telefonisch wurde dem Betroffenen erklärt, dass er ohne Gefahr weiterfahren und im Anschluss an die Fahrt direkt einen Reifenwechsel vornehmen könne; eine Reparatur durch Reifenwechsel könne erst in 3 oder 4 Stunden vor Ort stattfinden. Der Betroffene scheute das Warten auf dem Rastplatz und nahm dann trotz der vorherigen Untersagung die Weiterfahrt vor, um im Anschluss seinen Reifen wechseln zu lassen. Bereits am nächsten Rastplatz stand jedoch wieder die Autobahnpolizei Münster in Gestalt des Zeugen F. Dabei war es nicht so, dass die Polizei auf den Betroffenen selbst wartete, sondern sonstigen Verkehr beobachtete. Die Polizeibeamten wunderten sich darüber, dass trotz der vorherigen Fahrtuntersagung der Betroffene an dem Parkplatz vorüberfuhr. Die Verfolgung wurde aufgenommen und der Betroffene dann wiederum angehalten.
7Der Betroffene hat sämtliche tatsächliche Feststellungen gestanden. Er hat erklärt, dass er das Fahrzeug übernommen habe, die Bereifung jedoch nicht kontrolliert habe. Er sei dann gefahren bis die Polizei ihn angehalten habe. Hier nahm der Betroffene für sich in Anspruch, dass er nur deshalb von der Polizei kontrolliert worden sei, weil er der Juniorchef der Firma sei. Die Polizei habe solange kontrolliert, bis man etwas gefunden habe. Dies sei der Reifen gewesen. Eigentlich habe er die Fahrt auch nicht fortsetzen wollen. Er habe sich aber über die Polizei geärgert. Er habe dann auch von seinem Reifenlieferanten erfahren, dass es 3 bis 4 Stunden dauern würde, bis ein Ersatzreifen vor Ort an seinem Anhänger angebracht werden könne. Daraufhin habe er den Reifen fotografiert und seinem Reifenhändler das Foto zugesandt. Dieser habe ihm gesagt, dass er mit dem Reifen ruhig fahren könne, weil der Reifen sicherlich noch halten werde. Daraufhin habe er bewusst für sich die Entscheidung getroffen die Fahrt trotz der polizeilichen Untersagung fortzusetzen. Leider sei er dann gleich wieder von der Polizei gefasst worden.
8Der Polizeibeamte F bestätigte all dies.
9Den Reifenschaden konnte das Gericht durch Inaugenscheinnahme des oben genannten Lichtbildes, auf das auch Bezug genommen wurde, feststellen.
10Der Betroffene hatte im Nachgang der Tat eine private gutachterliche Stellungnahme eines X-Sachverständigen eingeholt, der jedoch nicht den fraglichen Reifenschaden begutachtet hatte, sondern einen der kleineren unwesentlichen Schäden des Reifens. Der Betroffene meinte, dass der Reifen keine wesentlichen Schäden gehabt habe, die sich auf die Verkehrssicherheit des Reifens und des Fahrzeuges ausgewirkt hätten.
11Das Gericht hat hierzu jedoch den Sachverständigen Diplomingenieur S gehört. Der Sachverständige ist dem Gericht seit vielen Jahren auch als Sachverständiger für den Zustand von Fahrzeugen bekannt und auch für den Zustand von Reifen. Er hat seine Sachkunde bereits in zahlreichen Verfahren bewiesen, die zum Großteil auch ihren Weg in die Rechtsbeschwerdeinstanz gefunden haben, so dass auch dem OLG Hamm die Sachkunde des Sachverständigen S bekannt sein dürfte.
12Der Sachverständige führte hierzu aus, dass das von dem Betroffenen eingeholte Privatgutachten der X sich gerade nicht auf den hier in Rede stehenden großflächigen Reifenschaden bezogen habe, bei dem das Reifenstahlgeflecht sichtbar war. Der Sachverständige S führte vielmehr aus, dass sich die Verkehrssicherheit von Fahrzeugreifen nach den Richtlinien für die Beurteilung von Reifenschäden an Luftreifen und die Instandsetzung von Luftreifen vom 08. Februar 2001 bemesse, die durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlassen worden sei. Diese gebe den Stand der Technik hinsichtlich der Verkehrssicherheit von Reifenschäden wieder:
13Hierin heißt es unter 3.2:
14„Sicherheitsrelevante Reifenschäden
15Alle Schäden mit weitergehendem Schadensbild als der unter 3.1 aufgeführten Ausdehnungen oder Merkmale sind für den Betrieb des Reifens als sicherheitsrelevante Schäden einzustufen. Die Verwendung eines Reifens mit sicherheitsrelevanten Schäden ist unzulässig. Hinsichtlich der Möglichkeit zur Reparatur des Reifenschadens entscheidet der Reifenfachbetrieb unter Berücksichtigung der Hinweise des Reifenherstellers (siehe auch Richtlinie für die Instandsetzung von Luftreifen).“
16In der genannten Nr. 3.1. heißt es:
17„3.1 Oberflächlicher Reifenschäden
18Oberflächliche Reifenschäden an Luftreifen im Laufflächen-und Seitenbereich, die ausschließlich das Gummi betreffen und bei denen keine Kordfäden des Festigkeitsträgers sichtbar sind, können unter Zugrundelegung folgender Abgrenzungskriterien für die Betriebssicherheit des Reifens als unbedenklich eingestuft werden….“
19Der Sachverständige erklärte dabei anhand des dargestellten Lichtbildes des Reifenschadens, dass es hier gerade so sei, dass der Schaden sich auf der Lauffläche befinde, nicht ausschließlich das Gummi betreffe, sondern auch den Festigkeit an sich und eben gerade die Kordfäden sichtbar seien. Im Übrigen bestätigte er, dass die Richtlinie dem Inhalt nach auch insoweit dem entspreche, was aus technischer Sicht als sicherheitsrelevanter Mangel an der Bereifung anzusehen sei. Das Problem sei bei offenliegender Grundstruktur des Reifens die Möglichkeit des Eindringens von Feuchtigkeit und Verschmutzungen, die zum einen zu einer Korrosion des Trägergeflechtes führen können und zum anderen zu Ablösungen des übrigen Gummis von der Reifenunterkonstruktion.
20Dementsprechend war der Betroffene wegen vorsätzlichen Führens eines Fahrzeuges mit nicht vorschriftsgemäßer Bereifung (§§ 23 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG) in Tateinheit mit Nichtbefolgen der Weisung eines Polizeibeamten (§ 36 Abs.1, 49 StVO, 24 StVG) zu verurteilen. Die Regelgeldbuße für den schwersten Verstoß, nämlich den Verstoß gegen die Reifenvorschriften von 80 Euro war angemessen zu erhöhen und zwar zum einen infolge der tateinheitlichen Begehung des Weisungsverstoßes und zum anderen infolge der einen Voreintragung bzw. der vorsätzlichen Tatbegehung. Das Gericht hat insoweit die Geldbuße, wie sie im Bußgeldbescheid festgesetzt worden war, übernommen, da auch unter Berücksichtigung dieser genannten Umstände eine Geldbuße von 170 Euro den konkreten Umständen angemessen erschien.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.
22Unterschrift

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Annotations
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
- 1.
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und - 2.
entweder - a)
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder - b)
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für
- 1.
ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist, - 2.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss, - 3.
stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
- 1.
die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder - 2.
die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.
(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.
(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.
(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.
(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.
(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
(2) An Kreuzungen ordnet an:
- 1.
Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung: „Halt vor der Kreuzung“. Der Querverkehr ist freigegeben. Wird dieses Zeichen gegeben, gilt es fort, solange in der gleichen Richtung gewinkt oder nur die Grundstellung beibehalten wird. Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. - 2.
Hochheben eines Arms: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“, für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: „Kreuzung räumen“.
(3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.
(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.
(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
- 1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2, - 2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5, - 3.
die Geschwindigkeit nach § 3, - 4.
den Abstand nach § 4, - 5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7, - 6.
das Vorbeifahren nach § 6, - 7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5, - 7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3, - 8.
die Vorfahrt nach § 8, - 9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6, - 10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2, - 11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2, - 12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6, - 13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2, - 14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14, - 15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15, - 15a.
das Abschleppen nach § 15a, - 16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16, - 17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6, - 18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11, - 19.
das Verhalten - a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder - b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
- 20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3, - 20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1, - 21.
die Ladung nach § 22, - 22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1, - 23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2, - 24.
das Verhalten - a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4, - b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder - c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
- 25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2, - 26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, - 27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32, - 28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder - 29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden, - 1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht, - 2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt, - 3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, - 4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt, - 5.
(weggefallen) - 6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder - 7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt, - 2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt, - 3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft, - 4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt, - 5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt, - 6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder - 7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt, - 1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt, - 2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen, - 3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient, - 4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt, - 5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht, - 6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder - 7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.