Amtsgericht Lübeck Beschluss, 10. Aug. 2018 - 150 XIV 1820 L

published on 10/08/2018 00:00
Amtsgericht Lübeck Beschluss, 10. Aug. 2018 - 150 XIV 1820 L
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Gericht

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Tenor

Der Rechtsweg zur freiwilligen Gerichtsbarkeit ist unzulässig.

Das Verfahren wird an das Landgericht Lübeck - Strafvollstreckungskammer - verwiesen.

Die Entscheidung ist wegen der Dringlichkeit der Sache unanfechtbar.

Gründe

1

Gemäß § 17a Abs. 2 GVG spricht das Gericht, sofern der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, die Unzulässigkeit des Rechtsweges aus und verweist den Rechtstreit nach Anhörung der Parteien an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges.

2

Den §§ 17-17b GVG ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz zu entnehmen (vgl. Lückemann, in: Zöller, ZPO, Vorbemerkungen zu §§ 17-17c GVG, Rn. 11), der ihre Anwendung auch vorliegend im Verhältnis zwischen freiwilliger Gerichtsbarkeit und Strafgerichtsbarkeit gebietet.

3

Der Antragsteller hat beantragt, die weitere Fixierung des Betroffenen anzuordnen. Er hat vorgetragen, der Betroffene, der derzeit eine Haftstrafe verbüße, sei am heutigen Tage um ca. 10:30 Uhr in einen besonders gesicherten Haftraum verlegt worden. Dies sei erfolgt, nachdem er seinen eigenen Haftraum demoliert und mit Kot und Urin beschmiert hatte. Seitdem sei der Betroffene zunehmend aufwendig gewesen. Er habe in den besonders gesicherten Haftraum uriniert und sich selbst mit Kot und Urin eingeschmiert. Er habe sein Essen in den Toilettenablauf gestopft und sodann gegessen. Schließlich habe er die Sprechanlage zum Haftraum beschädigt. Daraufhin habe man entschieden, den Betroffenen in den weiteren besonders gesicherten Haftraum zu verlegen und dort zu fixieren. Die Fixierung sei um 15:05 Uhr angebracht worden.

4

Der Antragsteller hat hilfsweise die Verweisung an das zuständige Gericht beantragt.

5

Der Antragsteller geht offenbar davon aus, die Verfahrensregelungen der §§ 312ff. FamFG seien anwendbar, es handele sich um eine Entscheidung, die in die Zuständigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, also die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gemäß § 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GVG falle.

6

Diese Annahme ist jedoch unzutreffend.

7

Wegen der Dringlichkeit der Entscheidung in der Sache konnte die Verweisung dabei ausnahmsweise ohne Anhörung der Verfahrensbeteiligten erfolgen. Eine vorherige Anhörung hätte den Zweck der richterlichen Entscheidung, die Wahrung der Grundrechte des Betroffenen, vereitelt (ähnlich bereits VG Berlin, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 24 M 182.14 -, juris, für den Fall der Anordnung einer richterlichen Durchsuchung).

8

Zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht.

9

Das Verfahren über die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung zur Anordnung einer Fixierung im Rahmen des Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist bislang nicht gesetzlich geregelt. Ein Regelungsbedarf ist insoweit erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 (Az. 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16 - im Internet abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de) entstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass auch eine Fixierung, die im Rahmen einer bereits richterlich angeordneten Freiheitsentziehung erfolgt, einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG darstellt, der den Richtervorbehalt nach Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG auslöst (Rn. 69 der vorgenannten Entscheidung). Für die Übergangszeit soll diese grundgesetzliche Regelung unmittelbar geltend (Rn. 124 der Entscheidung). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht auch ausgeführt in dieser Zeit könne das Verfahren den §§ 312ff. FamFG und §§ 70ff. FamFG entsprechend durchgeführt werden (a.a.O.).

10

Diese Äußerungen bezogen sich jedoch auf das in der Entscheidung gewürdigte Verfahren der Anordnung der Unterbringung psychisch Kranker und die in dem Kontext gesondert richterlich anzuordnende Fixierung. Der Antragsteller geht fehl in der Annahme, diese Äußerung lasse sich für verallgemeinern und sämtlichen denkbaren Verfahrenskonstellationen zugrunde legen, in denen eine Fixierung anzuordnen ist. Vielmehr ist der jeweilige Regelungsbereich gesondert zu betrachten. Die Äußerung des Bundesverfassungsgerichts beruht offenkundig auf der Erwägung, dass sich die gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung der Fixierung an der Zuständigkeit der Anordnung für die Unterbringung zu orientieren hat. Im Regelungsbereich der Unterbringung psychisch Kranker soll daher das Gericht zuständig sein, welches auch für die Anordnung der Unterbringung zuständig ist. In diesem Sinne muss auch für das vorliegende Verfahren die Zuständigkeit, jedenfalls aber die zuständige Gerichtsbarkeit bestimmt werden.

11

Grundsätzlich ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts gemäß § 78a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GVG für Entscheidungen nach den § 109 StVollzG zuständig. Bislang ist hierdurch lediglich die Zuständigkeit für den Rechtsschutz gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs oder des Vollzugs freiheitsentziehender Maßregeln der Sicherung und Besserung begründet. Konsequenterweise findet sich in § 124 LStVollzG SH eine Verweisung auf § 138 Abs. 3 StVollzG Bund, der ebenfalls eine auf § 109, 110 StVollzG Bund verweist, die die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern begründet. Zwar ist die Strafvollstreckungskammer nach dem derzeitigen Wortlaut der Regelung nur für den nachträglichen Rechtsschutz auf Antrag zuständig. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist daraus aber auch eine Zuständigkeit für den präventiven Rechtsschutz abzuleiten. Dies ist unstreitig und war auch bereits vor dem Urteil des BVerfG vom 24.Juli 2018 gefestigte Rechtsprechung, auch der Obergerichte. Es ist allgemein anerkannt, dass durch § 109 StVollzG umfassender und lückenloser Rechtsschutz bzgl. Maßnahmen im Strafvollzug gewährleistet wird. § 109 StVollzG wird daher in ständiger Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass alle zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlichen Antragsarten eröffnet sind, so z.B. auch Feststellungsklagen (KG, Beschluß vom 29. 8. 2007 - 2 Ws 66/07 Vollz, NStZ-RR 2008, 92) und auch vorbeugende Unterlassungsklagen (zu allem m.w.N.: BeckOK StrafvollzR, § 109 Rn. 5). Die nunmehr verfassungsrechtlich gebotene Auslegung dahingehend, dass auch die Behandlung von Anträgen auf vorherige richterliche Genehmigung von der Zuständigkeitszuweisung nach § 109 StVollzG umfasst ist, fügt sich in diese schon bisher gepflegte weite Auslegung des § 109 bruchlos ein. Ersichtlich wird bereits in der bisherigen Rechtsprechung § 109 derart interpretiert, dass durch die kleinen Strafvollstreckungskammern ein lückenloser Rechtsschutz bzgl. aller Maßnahmen im Strafvollzug sichergestellt wird. Die Regelung des präventiven Rechtsschutzes stand für den Gesetzgeber bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 indes nicht an, da die durchgängige Auffassung war, mit der Entscheidung über die Freiheitsentziehung durch Haft seien auch Fixierungsmaßnahmen erfasst und nicht noch einmal gesondert durch ein Gericht vor Durchführung der Maßnahme anzuordnen oder zu genehmigen. Das hat sich mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geändert. Dann spricht aber alles dafür, dass der grundsätzlich den kleinen Strafkammern zugewiesene Rechtsschutz auch den präventiven Rechtsschutz erfasst. Diesen Rechtsschutz dem Bereich des Betreuungs- oder PsychKG-Rechts zuzuweisen, würde damit nicht in Einklang zu bringen sein. Es ist nicht ersichtlich, warum einerseits der Betreuungsrichter nach den Vorschriften des FamFG über die Anordnung oder Genehmigung der Fixierungsmaßnahme mit den nachfolgenden Rechtsmittelmöglichkeiten des Gefangenen bei der für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Beschwerdekammer des Landgerichts und ggf. auch beim Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts entscheiden soll, die kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts andererseits nach Abschluss der Maßnahme im Nachgang über die Rechtmäßigkeit der Fixierungsmaßnahme nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes (vgl. insoweit auch BeckOK Strafvollzug SchlH/Bunge LStVollzG SH, § 86 Rn. 23 f. m.w.N.). Ferner ist in diesem Zusammenhang in den Blick zu nehmen, dass für die Anordnung der Haft oder der Maßregel der Sicherung und Besserung die Strafgerichte zuständig sind. Es wäre auch vor diesem Hintergrund systemwidrig, die Entscheidung über eine Fixierung im Rahmen der Vollziehung als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzusehen.

12

Die Entscheidung ist unanfechtbar. Es war daher auch keine Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen. § 17a GVG findet auf Eilverfahren entsprechende Anwendung. Absatz 3 und Absatz 4 Satz 3 kommen wegen des sich aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG ergebenden Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht zum Zuge, wenn eine schnelle Entscheidung geboten ist und dem Rechtsschutzsuchenden im Falle des Abwartens der Beschwerdefrist - die im hier maßgeblichen Regelungsbereich der §§ 63 Abs. 2 Nr. 1, 331 FamFG 2 Wochen beträgt - ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht. In solchen Fällen ist das verweisende Gericht verpflichtet, die Unanfechtbarkeit der Verweisung in der Rechtsmittelbelehrung zum Ausdruck zu bringen; die Beschwerdefrist ist nicht abzuwarten (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Ehlers GVG § 17a Rn. 47-48 und § 17b Rn. 12, beck-online). So liegt es hier. Ein Abwarten der Beschwerdefrist würde dazu führen, dass sich die beantragte Maßnahme absehbar erledigt hätte. Der unmittelbar geltende Richtervorbehalt liefe hierdurch leer. Dies ist nicht hinnehmbar.


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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Annotations

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für

1.
Familiensachen;
2.
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist.
Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche.

(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind

1.
Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen,
2.
Nachlass- und Teilungssachen,
3.
Registersachen,
4.
unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
5.
die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
6.
Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
7.
Aufgebotsverfahren,
8.
Grundbuchsachen,
9.
Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
10.
Schiffsregistersachen sowie
11.
sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Bei den Landgerichten werden, soweit in ihrem Bezirk für Erwachsene Anstalten unterhalten werden, in denen Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, oder soweit in ihrem Bezirk andere Vollzugsbehörden ihren Sitz haben, Strafvollstreckungskammern gebildet. Diese sind zuständig für die Entscheidungen

1.
nach den §§ 462a, 463 der Strafprozeßordnung, soweit sich nicht aus der Strafprozeßordnung etwas anderes ergibt,
2.
nach den § 50 Abs. 5, §§ 109, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes,
3.
nach den §§ 50, 58 Absatz 2, § 84g Absatz 1, den §§ 84j, 90h Absatz 1, § 90j Absatz 1 und 2 und § 90k Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
Ist nach § 454b Absatz 3 oder Absatz 4 der Strafprozeßordnung über die Aussetzung der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet eine Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung der Vollstreckung aller Strafen.

(2) Die Landesregierungen weisen Strafsachen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 für die Bezirke der Landgerichte, bei denen keine Strafvollstreckungskammern zu bilden sind, in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Landgerichten durch Rechtsverordnung zu. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem der in Absatz 1 bezeichneten Landgerichte für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern fallenden Strafsachen zuzuweisen und zu bestimmen, daß Strafvollstreckungskammern ihren Sitz innerhalb ihres Bezirkes auch oder ausschließlich an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat, sofern diese Bestimmungen für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Unterhält ein Land eine Anstalt, in der Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, auf dem Gebiete eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, daß die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Anstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle erhaltener Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4 dem Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten seines Aufenthalts selbst tragender Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfügung erhält. Bei der Bewertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen. Zuständig für die Erhebung der Kosten ist die Vollstreckungsbehörde; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Die Kosten werden als Justizverwaltungsabgabe erhoben.

(3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109 bis 121 entsprechend.

(4) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedarf, gelten die §§ 121a und 121b entsprechend.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.