Amtsgericht Konstanz Urteil, 26. Apr. 2007 - 4 C 104/07

bei uns veröffentlicht am26.04.2007

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 280,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.7.2006, sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 5,-- EUR zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Seite kann die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Seite in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Im vorliegenden Fall besteht Streit darüber, ob und in welchem Umfang der Beklagte aufgrund Hörfunkwiedergabe in seiner Zahnarztpraxis GEMA-pflichtig ist.
Die Klägerin ist der bekannte wirtschaftliche Verein kraft staatlicher Verleihung und die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtliche Nutzung an geschützten Werken der Musik. Der Beklagte betreibt eine in Konstanz als Bestellpraxis. Auch wenn er keine Patienten ohne Terminsabsprache nimmt, so kann es doch zu Wartezeiten kommen. Im Zeitraum von Januar bis November 2004 war eine Box im Wartezimmer der Praxis installiert. Über diese war die Wiedergabe der Sendung des eingeschalteten Radios wahrnehmbar. Am 12.11.2004 erfolgte ein Kontrollbesuch von Manfred M als Mitarbeiter der Klägerin.
Dieser Kontrollbesuch hatte zur Folge, dass mit Rechnung vom 29.6.2006 die Klägerin die Hörfunkwiedergabe vom 1.1.2004 bis 31.12.2005 in Höhe von gesamt 612,86 EUR in Rechnung stellte. Gemäß der genehmigten Vergütungssätze berechnete die Klägerin pro Monat für die Hörfunkwiedergabe 9,60 EUR zuzüglich einem 100 %-igen Kontrollkostenzuschlag, einem 26 %-igen GVL-Zuschlag, zuzüglich einem 20 %-igen VG-Wort-Zuschlag und einem 100 %-igen Kontrollkostenzuschlag VG-Wort. Die Klägerin mahnte den Beklagten zweimal vergeblich an, die Rechnung zu bezahlen.
Die Klägerin behauptet, dass dem Beklagten ein Verschulden vorzuwerfen sei. Er habe fahrlässig gehandelt, da er habe wissen können und müssen, dass er eine Rechtsverletzung begehe. Die Hörfunkwiedergabe sei während der gesamten 2 Jahre erfolgt. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass nach dem November 2004 im Wartezimmer keinerlei Musikwiedergabe mehr erfolgt sei und darüber hinaus diese im Empfangsbereich nur noch leise zu vernehmen gewesen sei.
Die Klägerin ist der Meinung, dass die Hörfunkwiedergabe im Empfangsbereich ebenfalls öffentlich im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG sei. Dies beruhe darauf, dass die Patienten die Musik im Empfangsbereich hören könnten und außerdem die Angestellten in keiner persönlichen Verbindung zum Beklagten im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG stünden.
Die Klägerin sieht einen Verzugsschaden darin, dass ihr für zwei Mahnschreiben insgesamt Kosten in Höhe von 8,-- EUR entstanden seien.
Die Klägerin beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 612,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.7.2006 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 8,-- EUR zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt:
10 
Die Klage wird abgewiesen.
11 
Der Beklagte behauptet, dass er nach der Monierung im November 2004 die Box im Wartezimmer abgebaut habe. Anschließend sei im Rezeptionsbereich der Praxis die Radiowiedergabe vom dahinterliegenden Büroraum allenfalls noch leise wahrnehmbar gewesen. Er habe sich ca. im November 2004 bei der Zahnärztlichen Kammer informiert und deshalb dann den Radioempfang im Wartezimmer beendet. Der Beklagte ist der Meinung, dass die Behauptung der Klägerin, dass die Radiowiedergabe über 2 Jahre erfolgt sei, aufgrund eines nur einmaligen Kontrollbesuches eine Behauptung ins Blaue hinein sei. Er selbst könne nicht mehr sagen, wann die Box im Wartezimmer installiert worden sei. Es könne schon sein, dass dies auch im Januar 2004 schon so gewesen sei.
12 
Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf deren wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 97 UrhG einen Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Radiowiedergabe betreffend den Zeitraum Januar bis November 2004 in Höhe von 280,90 EUR zuzüglich 5,-- EUR Mahnkosten. Für den Zeitraum Dezember 2004 bis Dezember 2005 hat sie hingegen keinen Schadensersatzanspruch oder sonstigen Anspruch, weil hier nicht bewiesen werden kann, dass die Radiowiedergabe öffentlich im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG erfolgte.
14 
1. Der Beklagte ist der Klägerin gemäß § 97 UrhG für den Zeitraum Januar bis November 2004 schadensersatzpflichtig wegen unerlaubter Radiowiedergabe im Wartezimmer seiner Bestellpraxis.
15 
a) Die Radiowiedergabe mittels einer Box im Wartezimmer der Zahnarztpraxis des Beklagten für den Zeitraum Januar bis November 2004 ist als unstreitig anzusehen. Soweit der Beklagte im Verhandlungstermin sich dahingehend einließ, dass es schon sein könne, dass auch im Januar 2004 das Wartezimmer bereits beschallt worden sei, so stellt dies kein erhebliches Bestreiten dar. Darüber hinaus handelt es sich bei der klägerischen Behauptung auch nicht um eine solche ins Blaue hinein. Die Behauptung nur durch einen Satz, dass die Radiowiedergabe vom Januar 2004 bis Dezember 2005 erfolgt sei, ist konkret und bestimmt genug, es ist allenfalls eine Frage, ob die Beklagte dies auch beweisen kann, wie noch unter 2. dargestellt wird.
16 
b) Die Radiowiedergabe im Wartezimmer bis November 2004 war auch öffentlich im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG. Zunächst ist festzuhalten, dass Patienten eines Zahnarztes eine Öffentlichkeit darstellen, da sie mit diesem nicht persönlich verbunden sind im Sinne des Gesetzes (Amtsgericht Konstanz, NJW-RR 1995, 1325, Wolf, GRUR 1997, 511). Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass es sich im vorliegenden Fall um eine sogenannte Bestellpraxis handelt, d.h. Termine ausschließlich nach Absprache vergeben werden. Schon die Tatsache, dass der Beklagte das Wartezimmer mit einer Box beschallen ließ, macht deutlich, dass es gegebenenfalls doch zu Wartezeiten kommt, was auch gar nicht bestritten wurde. Die Öffentlichkeit scheitert hier auch nicht daran, dass gegebenenfalls nur eine Person im Wartezimmer sitzt, da über den Tag betrachtet, es zu mehreren Personen kommen kann (Landgericht Mannheim, Urteil vom 10.09.1999 Az. 7-S-5/99, Landgericht Leipzig, Urteil vom 07.04.1998, Az. 05 S 9632/97, Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 26.1.1995, Az. 16 C 4329/94, wobei zu bemerken ist, dass die letztgenannte und alle nachfolgend genannten Entscheidungen nur zitiert werden können, ohne dass diese selbst zugänglich waren; Wolf aaO.)
17 
c) Den Beklagten trifft auch ein Verschulden in Form des Fahrlässigkeitsverstoßes. Im Verhandlungstermin stellte er nämlich klar, dass er erst nach der Monierung durch den GEMA-Mitarbeiter sich bei seiner Kammer hinsichtlich des Erlaubtseins der Hörfunkwiedergabe erkundigt habe. Ergänzend ist hier noch zu bemerken, dass selbst dann, wenn er Auskunft schon früher erteilt hätte, eine Falschauskunft seines Interessensverbandes ihn nicht vom Fahrlässigkeitsvorwurf befreit hätte.
18 
d) Das Rechenwerk der Klägerin wurde von der Beklagtenseite selbst nicht inhaltlich beanstandet. Es ist daher, wie regelmäßig in diesen Fällen, wie folgt zu berechnen:
19 
11 Monate à 9,60 EUR 105,60 EUR
100 % Kontrollkostenzuschlag 105,60 EUR
26 % GVL-Zuschlag 27,46 EUR
20 % VG-Wort-Zuschlag 21,12 EUR
100 % Kontrollkostenzuschlag VG-Wort    21,12 EUR
gesamt 280,90 EUR
20 
e) Darüber hinaus waren unter Verzugsgesichtspunkten Kosten für zwei Mahnungen á 2,50 EUR, somit gesamt 5,-- EUR, zuzusprechen, § 286 Abs. 3, 288 Abs. 3 BGB. Der Beklagte ist als Zahnarzt nicht Verbraucher, weshalb Verzug 30 Tage nach Erhalt der Rechnung vom 29.6.2006 eintrat, § 286 Abs. 3 BGB. Deshalb waren auch ab dem 30.7.2006 die Verzugszinsen zuzusprechen, § 288 Abs. 1 BGB.
21 
2. Hinsichtlich des Zeitraumes Dezember 2004 bis Dezember 2005 hat die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch oder sonstigen Anspruch, weshalb insoweit die Klage abzuweisen war.
22 
a) Wie schon oben dargestellt, hat die Klägerin zwar ausreichend substantiiert behauptet, dass während der gesamten 2 Jahre die öffentliche Rundfunkwiedergabe erfolgt sei, einen erfolgreichen Beweisantritt hat sie hierfür nicht gemacht. Der benannte Zeuge kann nur aussagen, dass er bei seinem einmaligen Kontrollbesuch am 12.11.2004 die Rundfunkwiedergabe wahrnahm. Da er kein zweites Mal da war, kann er überhaupt nichts dazu sagen, wie es anschließend war. Die Klägerin kann hier auch nicht mit Nichtwissen bestreiten. Sie weiß es zwar tatsächlich nicht, was aber nicht dem Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO entspricht. Die Klägerin kann daher schlicht den Beweis nicht erbringen, dass nach November 2004 das Wartezimmer noch mit einer Box beschallt wurde und der Radioempfang im Rezeptionsbereich des Beklagten mehr als allenfalls leise wahrnehmbar war.
23 
b) Die Radiowiedergabe im Raum hinter dem Rezeptionsbereich stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 Urhebergesetz dar. Eine Wiedergabe im Sinne der genannten Vorschrift ist dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Nicht zu diesem Personenkreis gehören diejenigen, die mit jenem, der das Werk wiedergibt, in persönlicher Beziehung verbunden sind. Persönlich verbunden im Sinne der Vorschrift sind jedoch die Angestellten des Beklagten aufgrund des arbeitsrechtlichen und tatsächlich auch täglich begründeten besonderen Näheverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
24 
Eine Öffentlichkeit wird auch nicht dadurch begründet, dass die Radiowiedergabe aus dem dahinterliegenden Raum im Empfangsbereich allenfalls leise und damit für die eintreffenden Patienten höchstens zufällig und ganz vorübergehend wahrnehmbar ist (Amtsgericht Bad Oldesloe, Urteil vom 18.12.1998, Az. 2 C 684/98; wohl anderer Auffassung Amtsgericht Baden-Baden, Urteil vom 10.12.1995, Az. 1 C 971/95 und Amtsgericht Radolfzell, Urteil vom 15.4.1996, Az. 2 C 669/95, wobei hier der konkrete Sachverhalt nicht bekannt ist). Auch wenn derjenige, der das Radio nutzt nicht i.S.v. § 15 Abs. 3 UrhG subjektiv bestimmen darf, für wen der Radioempfang gedacht ist, so ist hier die Wahrnehmung (leise und kurz am Empfang wahrnehmbar) objektiv nicht öffentlich. Bei weiterem Verständnis der Öffentlichen Wahrnehmung wären viele Autofahrer oder Hausbewohner die ihre Anlage entsprechend laut stellen GEMA-pflichtig.
25 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtsprechung zum Kriterium der Öffentlichkeit, wenn die Musik allenfalls zufällig bzw. leise wahrgenommen wird, war die Berufung zur Fortbildung des Rechtes gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf eine möglicherweise abweichende Entscheidung des Amtsgerichtes Radolfzell auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Gründe

 
13 
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 97 UrhG einen Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Radiowiedergabe betreffend den Zeitraum Januar bis November 2004 in Höhe von 280,90 EUR zuzüglich 5,-- EUR Mahnkosten. Für den Zeitraum Dezember 2004 bis Dezember 2005 hat sie hingegen keinen Schadensersatzanspruch oder sonstigen Anspruch, weil hier nicht bewiesen werden kann, dass die Radiowiedergabe öffentlich im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG erfolgte.
14 
1. Der Beklagte ist der Klägerin gemäß § 97 UrhG für den Zeitraum Januar bis November 2004 schadensersatzpflichtig wegen unerlaubter Radiowiedergabe im Wartezimmer seiner Bestellpraxis.
15 
a) Die Radiowiedergabe mittels einer Box im Wartezimmer der Zahnarztpraxis des Beklagten für den Zeitraum Januar bis November 2004 ist als unstreitig anzusehen. Soweit der Beklagte im Verhandlungstermin sich dahingehend einließ, dass es schon sein könne, dass auch im Januar 2004 das Wartezimmer bereits beschallt worden sei, so stellt dies kein erhebliches Bestreiten dar. Darüber hinaus handelt es sich bei der klägerischen Behauptung auch nicht um eine solche ins Blaue hinein. Die Behauptung nur durch einen Satz, dass die Radiowiedergabe vom Januar 2004 bis Dezember 2005 erfolgt sei, ist konkret und bestimmt genug, es ist allenfalls eine Frage, ob die Beklagte dies auch beweisen kann, wie noch unter 2. dargestellt wird.
16 
b) Die Radiowiedergabe im Wartezimmer bis November 2004 war auch öffentlich im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG. Zunächst ist festzuhalten, dass Patienten eines Zahnarztes eine Öffentlichkeit darstellen, da sie mit diesem nicht persönlich verbunden sind im Sinne des Gesetzes (Amtsgericht Konstanz, NJW-RR 1995, 1325, Wolf, GRUR 1997, 511). Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass es sich im vorliegenden Fall um eine sogenannte Bestellpraxis handelt, d.h. Termine ausschließlich nach Absprache vergeben werden. Schon die Tatsache, dass der Beklagte das Wartezimmer mit einer Box beschallen ließ, macht deutlich, dass es gegebenenfalls doch zu Wartezeiten kommt, was auch gar nicht bestritten wurde. Die Öffentlichkeit scheitert hier auch nicht daran, dass gegebenenfalls nur eine Person im Wartezimmer sitzt, da über den Tag betrachtet, es zu mehreren Personen kommen kann (Landgericht Mannheim, Urteil vom 10.09.1999 Az. 7-S-5/99, Landgericht Leipzig, Urteil vom 07.04.1998, Az. 05 S 9632/97, Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 26.1.1995, Az. 16 C 4329/94, wobei zu bemerken ist, dass die letztgenannte und alle nachfolgend genannten Entscheidungen nur zitiert werden können, ohne dass diese selbst zugänglich waren; Wolf aaO.)
17 
c) Den Beklagten trifft auch ein Verschulden in Form des Fahrlässigkeitsverstoßes. Im Verhandlungstermin stellte er nämlich klar, dass er erst nach der Monierung durch den GEMA-Mitarbeiter sich bei seiner Kammer hinsichtlich des Erlaubtseins der Hörfunkwiedergabe erkundigt habe. Ergänzend ist hier noch zu bemerken, dass selbst dann, wenn er Auskunft schon früher erteilt hätte, eine Falschauskunft seines Interessensverbandes ihn nicht vom Fahrlässigkeitsvorwurf befreit hätte.
18 
d) Das Rechenwerk der Klägerin wurde von der Beklagtenseite selbst nicht inhaltlich beanstandet. Es ist daher, wie regelmäßig in diesen Fällen, wie folgt zu berechnen:
19 
11 Monate à 9,60 EUR 105,60 EUR
100 % Kontrollkostenzuschlag 105,60 EUR
26 % GVL-Zuschlag 27,46 EUR
20 % VG-Wort-Zuschlag 21,12 EUR
100 % Kontrollkostenzuschlag VG-Wort    21,12 EUR
gesamt 280,90 EUR
20 
e) Darüber hinaus waren unter Verzugsgesichtspunkten Kosten für zwei Mahnungen á 2,50 EUR, somit gesamt 5,-- EUR, zuzusprechen, § 286 Abs. 3, 288 Abs. 3 BGB. Der Beklagte ist als Zahnarzt nicht Verbraucher, weshalb Verzug 30 Tage nach Erhalt der Rechnung vom 29.6.2006 eintrat, § 286 Abs. 3 BGB. Deshalb waren auch ab dem 30.7.2006 die Verzugszinsen zuzusprechen, § 288 Abs. 1 BGB.
21 
2. Hinsichtlich des Zeitraumes Dezember 2004 bis Dezember 2005 hat die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch oder sonstigen Anspruch, weshalb insoweit die Klage abzuweisen war.
22 
a) Wie schon oben dargestellt, hat die Klägerin zwar ausreichend substantiiert behauptet, dass während der gesamten 2 Jahre die öffentliche Rundfunkwiedergabe erfolgt sei, einen erfolgreichen Beweisantritt hat sie hierfür nicht gemacht. Der benannte Zeuge kann nur aussagen, dass er bei seinem einmaligen Kontrollbesuch am 12.11.2004 die Rundfunkwiedergabe wahrnahm. Da er kein zweites Mal da war, kann er überhaupt nichts dazu sagen, wie es anschließend war. Die Klägerin kann hier auch nicht mit Nichtwissen bestreiten. Sie weiß es zwar tatsächlich nicht, was aber nicht dem Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO entspricht. Die Klägerin kann daher schlicht den Beweis nicht erbringen, dass nach November 2004 das Wartezimmer noch mit einer Box beschallt wurde und der Radioempfang im Rezeptionsbereich des Beklagten mehr als allenfalls leise wahrnehmbar war.
23 
b) Die Radiowiedergabe im Raum hinter dem Rezeptionsbereich stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 Urhebergesetz dar. Eine Wiedergabe im Sinne der genannten Vorschrift ist dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Nicht zu diesem Personenkreis gehören diejenigen, die mit jenem, der das Werk wiedergibt, in persönlicher Beziehung verbunden sind. Persönlich verbunden im Sinne der Vorschrift sind jedoch die Angestellten des Beklagten aufgrund des arbeitsrechtlichen und tatsächlich auch täglich begründeten besonderen Näheverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
24 
Eine Öffentlichkeit wird auch nicht dadurch begründet, dass die Radiowiedergabe aus dem dahinterliegenden Raum im Empfangsbereich allenfalls leise und damit für die eintreffenden Patienten höchstens zufällig und ganz vorübergehend wahrnehmbar ist (Amtsgericht Bad Oldesloe, Urteil vom 18.12.1998, Az. 2 C 684/98; wohl anderer Auffassung Amtsgericht Baden-Baden, Urteil vom 10.12.1995, Az. 1 C 971/95 und Amtsgericht Radolfzell, Urteil vom 15.4.1996, Az. 2 C 669/95, wobei hier der konkrete Sachverhalt nicht bekannt ist). Auch wenn derjenige, der das Radio nutzt nicht i.S.v. § 15 Abs. 3 UrhG subjektiv bestimmen darf, für wen der Radioempfang gedacht ist, so ist hier die Wahrnehmung (leise und kurz am Empfang wahrnehmbar) objektiv nicht öffentlich. Bei weiterem Verständnis der Öffentlichen Wahrnehmung wären viele Autofahrer oder Hausbewohner die ihre Anlage entsprechend laut stellen GEMA-pflichtig.
25 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtsprechung zum Kriterium der Öffentlichkeit, wenn die Musik allenfalls zufällig bzw. leise wahrgenommen wird, war die Berufung zur Fortbildung des Rechtes gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf eine möglicherweise abweichende Entscheidung des Amtsgerichtes Radolfzell auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Konstanz Urteil, 26. Apr. 2007 - 4 C 104/07 zitiert 8 §§.

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Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 15 Allgemeines


(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),2. das Verbreitungsrecht (§ 17),3. das Ausstellungsrecht (§ 18). (2) Der Urheber hat fe

Referenzen

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.