Amtsgericht Köln Urteil, 04. Nov. 2015 - 526 Ds 490/14
Gericht
Tenor
Die Angeklagte L1 wird wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und zwei Monaten
kostenpflichtig verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Angewandte Strafvorschriften: §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Angeklagte L1 wurde am 12. Januar 1993 in D. in C. geboren. Sie ist nach deutschem Recht ledig und hat drei Kinder im Alter von 3, 2 und 1 Jahr. Sie wohnt in der F1straße 1, S. Sie ist C. Staatsangehörige. Ihr Bundeszentralregisterauszug vom 22. September 2014 weist eine Eintragung auf. Am 28. Mai 2013 verurteilte sie das Amtsgericht Köln (Az.: 646 Ls 151/13) wegen gemeinschaftlichem Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten, die nach einer Vorbewährung zur Bewährung ausgesetzt wurden. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:
4„Am Vormittag des 01.02.2013 brach die Angeklagte durch Aufhebeln der Wohnungstür in die Wohnung der Frau J1., I.Straße 1 in L. ein und entwendete dort Bargeld und Schmuck im Wert von ca. 5.000,- Euro.
5Dabei handelte sie gemeinsam mit einer unbekannten Mittäterin.
6Am 05.04.2013 zwischen 08.10 Uhr und 12.00 Uhr drangen die Angeklagte und die gesondert verfolgte Mittäterin E. aufgrund ihres zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans durch die von ihnen vermutlich mit einem sogenannten „Flipper“ geöffnete Wohnungstür in die Wohnräume in der Wohnung der Geschädigten P. N-gürtel 1 in L. ein.
7Ihrem Tatplan entsprechend durchsuchten die beiden Täterinnen die Wohnräume und brachen zu diesem Zweck u. a. eine Kommode und Türen zum Kinder- und Schlafzimmer auf, nahmen die diverse Schmuckstücke in einem Wert von etwa 15.000,- Euro an sich und verließen das Haus sodann mit der Tatbeute, um diese für sich zu behalten.
8Sie konnten kurz nach der Tat, noch im Besitz der Beute, von Polizeibeamten festgenommen werden. (…)
9Bei der Bemessung der Strafe hat das Gericht berücksichtigt, dass zur Ahndung der Straftaten gem. §§ 105 Abs. 1, Abs. 3, 18 Abs. 1 S. 2 JGG ein Strafrahmen von
106 Monaten bis zu 10 Jahren zur Verfügung stand.
11Gemäß §§ 105 Abs. 1, 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Wirkung möglich ist.
12Bei der Strafbemessung ist grundsätzlich auch die in der gesetzlichen Regelung des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervortretenden Unrechts zu berücksichtigen, allerdings nicht im Sinne eines Strafrahmens (§ 18 Abs. 1 S. 3 JGG).
13Das Gewicht des Tatunrechts muss gegen die vorrangig zu berücksichtigenden Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abgewogen werden.
14Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das Gericht folgende konkrete Strafzumessungserwägungen getroffen:
15Zugunsten der Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass sie die ihr zur Last gelegten Taten im Rahmen der Hauptverhandlung vollumfänglich gestanden hat.
16Dies hat zu einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens geführt.
17Ferner wurde zu ihren Gunsten berücksichtigt, dass sie sich ganz überwiegend an die Auflagen aus dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Köln (647 Ls 553/10) vom 20.01.2011 zumindest für die Dauer von 1 Jahr und 10 Monaten gehalten hat.
18Auch wurde zu ihren Gunsten berücksichtigt, dass sie Mutter von zwei Kindern ist und in Kürze die Geburt ihres dritten Kindes ansteht. Sie möchte sich selbst um die Kinder kümmern können.
19Darüber hinaus steht sie unter starkem Einfluss der Familie. Inwieweit ihr illegales Verhalten auf eigenständigen Entscheidungen beruht, kann zumindest in Zweifel gezogen werden.
20Zu Ihren Lasten war zu berücksichtigen, dass sie bereits vielfach einschlägig vorbestraft ist und sie dabei mehrfach eine hohe Rückfallgeschwindigkeit bei der Begehung von Straftaten gezeigt hat.
21Selbst die Verurteilung zu einem Schuldspruch mit Bewährung hat sie nicht dahingehend beeindruckt, dass sie von der Begehung weiterer Straftaten abgesehen hat.
22Nach Abwägung aller zu Gunsten und zu Lasten der Angeklagten zu berücksichtigenden Gesichtspunkte hielt das Gericht eine
23Jugendstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten
24für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend, um der Angeklagten das Unrecht ihrer Taten vor Augen zu führen und erzieherisch nachhaltig auf sie einzuwirken.
25Die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung war einem nachträglichen Beschluss vorzubehalten, da nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten die getroffenen Feststellungen noch nicht die in § 21 Abs. 1 JGG vorausgesetzte Erwartung begründen können und zudem aufgrund von Ansätzen in der Lebensführung der Angeklagten die Aussicht besteht, dass eine solche Erwartung innerhalb der nächsten 6 Monate begründet sein könnte, vgl. § 61 Abs. 1 JGG.
26Derzeit sprechen insbesondere die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und die hohe Rückfallgeschwindigkeit gegen die Annahme, die Angeklagte werde sich in Zukunft straffrei führen.
27Andererseits schien die Angeklagte von der knapp 2-monatigen Untersuchungshaft nicht unbeeindruckt.
28Fast während der gesamten Zeit der Hauptverhandlung weinte sie und äußerte im letzten Wort, dass sie einsehe, Unrecht begangen zu haben und ihre Taten bereue.
29Derzeit kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Prognose abgegeben werden, ob die erlittene Haft oder auch die Geburt des dritten Kindes die Angeklagte dermaßen beeindrucken werden, dass sie künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird.
30Da indes aufgrund der vorgenannten Umstände eine entsprechende Aussicht besteht, soll die Entwicklung der Angeklagten innerhalb der nächsten 6 Monate abgewartet werden, bevor über die Frage der Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung entschieden wird.
31Über die Bedeutung des Vorbehalts und ihres Verhaltens in der Zeit bis zur nachträglichen Entscheidung wurde die Angeklagte gemäß § 61 Abs. 3 S. 2 JGG belehrt. (..)“.
32II.
33Am 27. Februar 2014 versuchte die Angeklagte gemeinschaftlich mit einer Mittäterin erfolglos die Wohnungseingangstür zur Wohnung des Geschädigten U. in dem Mehrfamilienhaus H- Straße 1 in L. mittels eines mitgebrachten, jedoch nicht näher festgestellten Werkzeugs aufzuhebeln, um aus der Wohnung stehlenswerte Gegenstände zu entwenden. Dabei wurde die Angeklagte von einer im Türspion installierten Kamera aufgenommen.
34III.
35Die Angeklagte hat sich damit wegen gemeinschaftlichen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
36IV.
37Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung.
38Die Feststellungen zur Tat beruhen auf den Aussagen der Zeugen F2 und U. sowie den Angaben des Sachverständigen J2 im Rahmen seines mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens in der Hauptverhandlung am 4. November 2015 und den übrigen, nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen.
39Der Zeuge U. bekundete im Rahmen der Hauptverhandlung, er habe in seinem Büro gesessen, das sich in einem Werkhof nahe seiner Wohnung in der H- Straße 1 in L2 befinde. Elektronisch sei er darüber informiert worden, dass sich die von ihm im Türspion der Wohnungstür installierte Kamera aktiviert habe. Diese aktiviere sich immer dann, wenn Bewegungen im Kamerasichtfeld registriert würden. Auf den Bildern habe er dann erkennen können, dass zwei Damen sich dort aufhielten. Eine würde er im Gerichtssaal wiedererkennen. Nachdem er dann zur Wohnung gegangen sei, habe er Hebelspuren am Türrahmen festgestellt. 20 Minuten zuvor seien diese noch nicht dort gewesen, als er sich einen Kaffee geholt habe. Die Kamera sei so installiert, dass nach entsprechender Aktivierung Bilder für zwei bis drei Tage aufgezeichnet werden und dann überspielt werden. Da zum hier verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt keine Nachbarn vorhanden gewesen seien, habe er die Videokamera im Türspion aus Sicherheitsgründen installiert. Er habe dann später die entsprechenden Videoaufnahmen gesichert und der Polizei übergeben.
40Der Zeuge U. ist glaubwürdig. Seine Aussage war in sich geschlossen, nachvollziehbar und detailliert wiedergegeben. Es bestehen keine Zweifel, dass er die Umstände getreu seiner Erinnerung wiedergegeben hat.
41Der Zeuge F2 bekundete, dass er von dem Zeugen U. Videoaufnahmen erhalten habe, auf der zu sehen gewesen sei, wie zwei Damen versuchten, eine Tür aufzuhebeln. Die Bilder dieser zwei Damen seien dann ins Intranet eingestellt worden. Zwei Kollegen hätten dann bekundet, auf diesen u. a. die Angeklagte L1 wiederzuerkennen. Ein Abgleich mit vorhandenem Fotomaterial habe den Verdacht dann erhärtet.
42Auch die Angaben des Zeugen F2 sind glaubhaft. Er schildert plausibel und nachvollziehbar ein normales Vorgehen bei der polizeilichen Ermittlungsarbeit. Es sind keinerlei Anzeichen dafür erkennbar, dass er im Rahmen seiner Aussage die Unwahrheit gesagt oder auch nur ungenau und übertrieben hat.
43Der Sachverständige J2 bekundete während seiner mündlichen Gutachtenerstattung im Rahmen der Hauptverhandlung am 4. November 2015, dass die Angeklagte L1 mit der auf den Videobildern zu sehenden Person ohne Mütze „höchstwahrscheinlich“ identisch sei.
44Die Bilder aus der Videokamera waren im Rahmen der Hauptverhandlung und zur Erstattung des Sachverständigengutachtens verwertbar. Soweit in den Aufnahmen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Angeklagten L1 gesehen werden kann, steht diese Verletzung jedoch hinter dem Strafverfolgungsinteresse der Öffentlichkeit zurück. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Angeklagte L1 zwar nicht auf die Möglichkeit von Videoaufnahmen in dem Haus H- Straße 1 in L2 hingewiesen wurde. Doch ist zu berücksichtigen, dass sie sich in dem Mehrfamilienhaus H- Straße 1 nicht rechtsmäßig aufhielt. Weder wollte sie eine dort wohnende Person besuchen, noch hat eine dort wohnende Person ihr den Zutritt zum Treppenhaus des Mehrfamilienhauses H- Straße 1 erlaubt. Insoweit ist von einem widerrechtlichen Aufenthalt der Angeklagten L1 in dem Mehrfamilienhaus H-Straße 1 auszugehen, der ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht – hier das Recht am eigenen Bild – vor dem Hintergrund des Strafverfolgungsinteresses der Allgemeinheit eingrenzt. Im Rahmen einer Abwägung überwiegt vorliegend das allgemeine öffentliche Interesse an Strafverfolgung einem – nur möglichen – Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Angeklagten aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG.
45Der Sachverständige J2 hat unter Berufung auf seine Expertise als Facharzt für Rechtsmedizin gegenüber dem Gericht festgestellt, dass die Angeklagte L1 höchstwahrscheinlich identisch ist mit der auf den Bildern Bl. 8-11 d.A., die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden, befindlichen Person ohne Wollmütze. Dies hat der Sachverständige in seinem, von seiner Sachkunde geprägten und überzeugenden Gutachten dargelegt. So hat er zunächst festgestellt, dass ausreichende auswertbare Bereiche des Gesichts und der Kopfregion auf den Bildern vorhanden sind. Er benennt konkret den Haaransatz, die Stirn, die Augenregion, die Nase, den Mund und das Kinn. Im Rahmen dieser Bereiche stellt der Sachverständige weitgehende Übereinstimmungen im Bereich der Wangenregion, Mundregion, im Kinnbereich und mit Einschränkungen auch im Ohrbereich dar. Dabei stellt der Sachverständige überzeugend im Rahmen eines Gesamteindrucks eine große Ähnlichkeit zwischen der Person auf dem Bild der Videokamera ohne Mütze und der Angeklagten L1 fest. Eine vorhandene Ähnlichkeit im Bereich des Haaransatzes, eine große Ähnlichkeit im Bereich der Stirnregion, eine große Ähnlichkeit im Bereich der Augenregion, eine vorhandene Ähnlichkeit im Bereich der Nasenregion, eine große Ähnlichkeit im Bereich der Mundregion, eine große Ähnlichkeit im Bereich der Kinnregion sowie eine vorhandene Ähnlichkeit im Bereich der Ohrregion. Aus diesen Elementen leitet der Sachverständige in ebenfalls überzeugender Form ab, dass die Angeklagte L1 mit der auf den Bildern der Videokamera befindlichen Person ohne Mütze höchstwahrscheinlich identisch ist. Damit klassifiziert der Sachverständige ein Maß an Identität, das seinem eigenen zweithöchsten Wahrscheinlichkeitsgrad entspricht. Nach eigener Angabe vergibt der Sachverständige den höchsten Wahrscheinlichkeitsgrad (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) jedoch nur dann, wenn neben den festgestellten Ähnlichkeiten noch besondere individuelle Merkmale, wie Narben oder sonstige unverwechselbare Körpermerkmale, hinzutreten.
46Vor diesem Hintergrund gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass es sich bei der Person auf den Bildern, die keine Mütze trägt, um die Angeklagte L1 handelt.
47Dadurch, dass der Zeuge U. bekundet hat, dass er 20 Minuten vor Aufzeichnung der Videobilder keine Hebelmarken an der Tür festgestellt habe, steht für das Gericht fest, dass die Angeklagte zusammen mit einer Mittäterin den verfahrensgegenständlichen Wohnungseinbruchsdiebstahl versucht hat. Zwar lassen die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videosequenzen keine eindeutige Aufbruchshandlung durch die Angeklagte L1 feststellen, jedoch steht diese ersichtlich dabei und beobachtet jedenfalls eine nicht im Blickfeld der Videokamera befindliche Tätigkeit der Mittäterin, die nach den Bekundungen des Zeugen U. mit der Anbringung der von ihm nach der Tat beobachteten Hebelmarken und mithin mit einem Aufbruchversuch der Tür beschäftigt sein muss. Die jedenfalls beobachtende Angeklagte bekommt das Geschehen nach ihrer Kopfhaltung und Blickrichtung ersichtlich mit, so dass von einem Wissen und Wollen sowohl der Vorgehensweise als auch des Ziels dieser Handlung ausgegangen werden muss.
48V.
49Bei der Strafzumessung hat das Gericht den über §§ 23, 49 StGB geminderten Strafrahmen des § 244 StGB zugrunde gelegt, und ist von einem Strafrahmen ausgegangen, der bis Freiheitsstrafe von 7 Jahren, 6 Monaten oder Geldstrafe reicht. Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht zugunsten der Angeklagten L1 berücksichtigt, dass es vorliegend beim Versuch geblieben ist. Ferner ist zu ihren Gunsten zu konstatieren, dass sie nur einen geringen Tatbeitrag geleistet hat. Eine konkrete Tathandlung – nämlich das Aufhebeln der Tür – ergibt sich nach den Feststellungen der Hauptverhandlung nicht. Schließlich ist zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Tat schon eine Zeit zurückliegt. Zu ihren Lasten war jedoch zu berücksichtigen, dass sie die Tat unter laufender Bewährung beging und einschlägig vorbestraft ist. Schließlich war zu ihren Lasten zu berücksichtigen, dass die vorliegende Tat kurz nach der Entscheidung über die Vorbewährung begangen worden ist.
50Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hat das Gericht auf eine Freiheitsstrafe von
51einem Jahr und zwei Monate
52als tat- und schuldangemessen erkannt.
53Die Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine dafür erforderliche positive Sozialprognose kann der Angeklagten noch einmal gestellt werden. Die Angeklagte wurde nun erstmals nach den Vorschriften des Erwachsenenstrafrechts verurteilt. Es besteht die berechtigte Hoffnung, dass sie die nun vor Augen geführte und frei von Erziehungsmaßnahmen ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monate sich als Warnung gereichen lässt und künftig von der Begehung weiterer Straftaten absehen wird. Ferner vermag die Unterstellung unter einer Bewährungshelferin einen engen Kontakt und die nach dem Bericht der Bewährungshelferin maßgebliche Loslösung von ihrer Familie zu bewirken, womit nach Überzeugung des Gerichts einer weiteren Delinquenz Einhalt geboten werden kann.
54VI.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 265 StPO.
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(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
- 1.
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder - 2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.
(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.
(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.
(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.
(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Das Gericht setzt die Vollstreckung der Strafe auch dann zur Bewährung aus, wenn die in Satz 1 genannte Erwartung erst dadurch begründet wird, dass neben der Jugendstrafe ein Jugendarrest nach § 16a verhängt wird.
(2) Das Gericht setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.
(3) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Jugendstrafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Das Gericht kann im Urteil die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung ausdrücklich einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, wenn
- 1.
nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten die getroffenen Feststellungen noch nicht die in § 21 Absatz 1 Satz 1 vorausgesetzte Erwartung begründen können und - 2.
auf Grund von Ansätzen in der Lebensführung des Jugendlichen oder sonstiger bestimmter Umstände die Aussicht besteht, dass eine solche Erwartung in absehbarer Zeit (§ 61a Absatz 1) begründet sein wird.
(2) Ein entsprechender Vorbehalt kann auch ausgesprochen werden, wenn
- 1.
in der Hauptverhandlung Umstände der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Art hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit weiteren Umständen die in § 21 Absatz 1 Satz 1 vorausgesetzte Erwartung begründen könnten, - 2.
die Feststellungen, die sich auf die nach Nummer 1 bedeutsamen Umstände beziehen, aber weitere Ermittlungen verlangen und - 3.
die Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu erzieherisch nachteiligen oder unverhältnismäßigen Verzögerungen führen würde.
(3) Wird im Urteil der Vorbehalt ausgesprochen, gilt § 16a entsprechend. Der Vorbehalt ist in die Urteilsformel aufzunehmen. Die Urteilsgründe müssen die dafür bestimmenden Umstände anführen. Bei der Verkündung des Urteils ist der Jugendliche über die Bedeutung des Vorbehalts und seines Verhaltens in der Zeit bis zu der nachträglichen Entscheidung zu belehren.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- 2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder - 3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.